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Entscheid

VB.2022.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00024

26. September 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23984)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00024

VB.2022.00052

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

52 Parteien, alle vertreten durch Beschwerdeführer 43,

Beschwerdeführende

aus

VB.2022.00024,

27 Parteien, alle vertreten durch RA A,

Beschwerdeführende

aus

VB.2022.00052,

gegen

Stadtrat Winterthur, vertreten durch das Baupolizeiamt,

Beschwerdegegner,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 14. April 2021 beschloss der Stadtrat von

Winterthur die Signalisierung und Markierung des Parkierungsregimes "blaue

Zone" im Gebiet Breite (Zone 21), begrenzt westlich durch die Untere

Vogelsangstrasse (bis Wylandbrücke), Frohbergpark, nördlich durch die

Lagerhausstrasse, östlich durch die Rosenstrasse und Langgasse und südlich

durch die Eisweiher- und Waldeggstrasse, mit Dauerparkierungsmöglichkeit für

Inhaber von Zonenparkkarten, verbot das Parkieren ausserhalb der markierten

Parkfelder innerhalb des gesamten Gebiets der Zone 21, hob im Widerspruch zu

diesem Beschluss stehende Verkehrsanordnungen auf und ordnete an, dass die

Verkehrsanordnung mit dem Anbringen der Signale/Markierung in Kraft trete.

Erwägungen

II.

142.

Personen erhoben dagegen Rekurs beim

Statthalteramt des Bezirks Winterthur. Die Statthalterin trat mit Verfügung vom

16.

Dezember 2021 auf 13 Rekurse nicht ein, schrieb einen Rekurs als durch

Rückzug erledigt ab und wies die weiteren Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A. Dagegen

gelangten – gemäss nachträglicher Präzisierung und eingereichten Vollmachten –

52.

an der Möttelistrasse wohnhafte Personen, die im Rekursverfahren unterlegen

waren, mit Beschwerde vom 13. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht und

beantragten die Rückweisung der Sache an die Vor- oder Erstinstanz,

eventualiter die Anordnung, die Möttelistrasse als sogenannte "offene

blaue Zone" mit "Parkieren ohne Markierungen" auszugestalten,

sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Mit

Beschwerde vom 31. Januar 2022 liessen 27 weitere im Quartier wohnhafte

Personen, deren Rekurs kein Erfolg beschieden war, gemeinsam anwaltlich

vertreten an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, in Aufhebung der

Verkehrsanordnung sowie der angefochtenen Verfügung sei auf die Markierung von

Parkfeldern und die Einführung eines Parkverbots ausserhalb der markierten

Parkfelder zu verzichten; eventualiter sei die Sache an die Vor- oder

Erstinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchten sie um Durchführung eines

Augenscheins und Ausrichtung einer Parteientschädigung. Das daraufhin angelegte

Verfahren VB.2022.00052 wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2022

mit diesem Verfahren vereinigt.

C. Am 7. März

2022.

wies der Abteilungspräsident das mit Blick auf Vergleichsbemühungen

gestellte Sistierungsgesuch zufolge fehlender Vergleichsbereitschaft der

Parteien ab.

D. Das Statthalteramt

des Bezirks Winterthur beantragte am 16. März 2022 unter Verzicht auf

Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerden. Die Stadt Winterthur stellte mit

Beschwerdeantwort vom 25. April 2022 den nämlichen Antrag. Die

Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2022.00052 liessen sich am 25. April

2022.

sowie nach einer weiteren Vernehmlassung der Stadt Winterthur vom 20. Mai

2022.

mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erneut vernehmen. Am 21. Juni 2022

erklärte die Stadt Winterthur Verzicht auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerden gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu

behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).

2.

Auf die Durchführung eines

Augenscheins durch das Verwaltungsgericht kann verzichtet werden, wenn sich der

massgebliche Sachverhalt aus den vorhandenen Verfahrensakten mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein Augenschein

Wesentliches zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beitragen kann (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 81). Für einen Augenschein besteht mit

Blick auf die folgenden Erwägungen kein Anlass, weshalb der entsprechende

Antrag abzuweisen ist.

3.

3.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; § 49 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der

rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen

Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 15).

3.2

Die

Legitimation ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, wobei der

beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts obliegt,

ihre Legitimation zu substanziieren. Diese Substanziierung hat bereits im

Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (zum Ganzen VGr, 28. April

2022, VB.2021.00601, E. 2.1 mit Hinweisen). An eine anwaltlich vertretene

Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien, doch

auch letztere haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten

Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen (Bertschi, § 21 N. 38 f.).

3.3

Gegen

lokale Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) steht die

Rechtsmittelbefugnis allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer

Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das

bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren

der Strasse nicht genügt. Aber auch regelmässige Benützer eines von einer

Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren

Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen

Intensität zur Folge hat (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00318, E. 2.1 mit

Hinweisen). Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen

können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann eine

spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft

verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (BGr, 9. November 2007,

2A.70/2007, E. 2.2; 14. August 2007, 2A.115/2007, E. 3). Gegen

die Markierung von Parkplätzen kann etwa vorgehen, wer vorbringt, diese

versperrten den direkten Zugang zum eigenen Grundstück (VGr, 15. Juli

2021, VB.2021.00222, E. 2.2).

4.

Die an der Möttelistrasse wohnhaften Beschwerdeführenden

wollen ihre Legitimation zur Anfechtung der streitgegenständlichen Anordnung

und deren Rechtswidrigkeit daraus ableiten, dass die Verkehrssicherheit für die

Verkehrsteilnehmenden durch das Parkverbot ausserhalb der drei auf der

Möttelistrasse vorgesehenen Parkfelder "massiv abnehmen" werde, weil

die Möttelistrasse ohne parkierte Autos leergeräumt erscheine, übersichtlich

sei und zu höheren Geschwindigkeiten verleite. Inwiefern im Interesse der

Verkehrssicherheit liegen sollte, auf die verkehrssichere Markierung von

Parkfeldern unter Berücksichtigung der notwendigen Vorschriften, einschlägigen

Normen und insbesondere sinnvoller Sichtweiten zu verzichten und stattdessen

ein Regime ungeregelten Parkierens beizubehalten, das – wie die

Beschwerdeführenden selbst einräumen – die Übersichtlichkeit der Strasse

beeinträchtigt, ist nicht nachvollziehbar. Ob ihnen vor diesem Hintergrund

überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsmittelerhebung im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG zukommt, kann allerdings offenbleiben, zumal sich ihre Rüge in

der Sache als offensichtlich unbegründet erweist. Die allfällige Notwendigkeit

zusätzlicher Massnahmen zur Verkehrsberuhigung, welche die an der

Möttelistrasse wohnhaften Beschwerdeführenden als angezeigt erachten, sowie die

angeblich fehlerhafte Ermittlung des Parkplatzbedarfs lassen eine Beibehaltung

einer Parkierungssituation, bei welcher die im Interesse der Verkehrssicherheit

freizuhaltenden Sichtweiten durch parkierte Fahrzeuge blockiert werden, nicht

als angezeigt und die angefochtene Verkehrsanordnung jedenfalls nicht als rechtswidrig

erscheinen. Eine rechtliche Verpflichtung zum Erhalt eines unveränderten

Parkplatzangebots auf der Möttelistrasse folgt weder aus der

Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes noch aus dem kantonalen Recht. Auch schützt

die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) den

Strassenanstösser nicht vor jeder ihm lästigen Änderung des Verkehrsregimes,

sondern nur von einer solchen, die ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines

Grundeigentums faktisch verunmöglicht (BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Dass solches

der Fall wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.

5.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden lassen

hinsichtlich ihrer Legitimation vorbringen, dass die Einführung der blauen Zone

mit markierten Parkfeldern in Verbindung mit einem Parkverbot ausserhalb der

Parkfelder zu einem Netto-Parkplatzabbau von über 50 % führe. Sie seien

auf die bestehenden Parkplätze auf öffentlichem Grund zwingend angewiesen, weil

viele Liegenschaften über keine eigenen Parkplätze auf Privatgrund verfügten

und auch keine solchen gebaut werden dürften bzw. könnten. Durch Suchverkehr

sei zudem mit Abgas- und Lärmimmissionen zu rechnen. Weder in der Rekurs- noch

in der Beschwerdeschrift wird indessen auch nur ein einziges Grundstück

benannt, welches auf einen Parkplatz auf öffentlichem Grund angewiesen sei,

oder dargelegt, zu welchem konkreten Nachteil eine Reduktion der auf

öffentlichem Grund zur Verfügung stehenden Parkplätze für eine oder mehrere

Beschwerdeführende aufgrund ihrer individuellen Situation führen könnte und

weshalb diese auf das bestehende Parkierregime "zwingend angewiesen"

sein sollen. Der Wunsch nach einem möglichst grossen Angebot an

Parkiermöglichkeiten auf öffentlichem Grund im Umkreis der eigenen Liegenschaft

begründet noch keine besondere Betroffenheit durch eine Verkehrsanordnung,

welche dieses Angebot reduziert. Dass die Nutzung einer bestimmten Liegenschaft

durch die streitgegenständliche Anordnung verunmöglicht oder erheblich

erschwert würde, wird nicht ausgeführt. Auch wird nicht dargetan, dass eine

oder mehrere Beschwerdeführende aufgrund der neuen Parkplatzsituation davon abgehalten

würden, zukünftig ihr Auto für gewisse Zwecke zu benutzen, oder aus besonderen

Gründen wie Gebrechlichkeit durch das Verbot des Wildparkierens ausserhalb

markierter Plätze eine relevante Benachteiligung erlitten (vgl. Christoph J.

Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen,

Zürich/St. Gallen 2012, S. 208). Auch wenn eine Vielzahl von Personen

Beschwerde führen, gilt das Erfordernis, deren individuelle Legitimation zu

substanziieren (oben E. 3.2). Inwiefern das pauschale Vorbringen, dass

"viele der Liegenschaften" über keine eigenen Parkplätze auf

Privatgrund verfügten und keine solchen erstellt werden könnten, die an eine

anwaltlich vertretene Partei gestellten Anforderungen zur Substanziierung ihrer

Rechtsmittellegitimation erfüllt, kann indessen mit Blick auf die materielle

Unbegründetheit der Beschwerde offenbleiben (sogleich E. 6 f.).

6.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden brachten

bereits im Rekursverfahren vor, die streitgegenständliche Anordnung sei

mangelhaft publiziert worden, weil daraus das Vorgehen des Beschwerdegegners

nicht klar hervorgegangen sei, dass er die definitive Markierung der Parkfelder

erst in einem zweiten Schritt verfügen wolle, und ohne Festlegung der

Parkfelder gar nicht möglich sei, die konkreten Folgen der Verkehrsanordnung

abzuschätzen und rechtlich überprüfen zu lassen. Die Vor­instanz erachtete eine

allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelnder Begründung als

im Rekursverfahren geheilt und erwog, dass die Wirksamkeit des Rechtsschutzes

durch die Zweiteilung des Verfahrens nicht beeinträchtigt werde, weil gegen die

Markierung einzelner Parkfelder eine Einsprache nach Art. 106 der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) erhoben werden könne. Aufgrund

dieses Rechtswegs und der Möglichkeit, die Markierung eines Parkfelds zu

beantragen, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Zweiteilung des

Verfahrens im Ergebnis nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führt.

Angesichts der bei Allgemeinverfügungen herabgesetzten Begründungsanforderungen

(BGE 138 I 171 E. 3.3.2) ist sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern die

beschwerdegegnerische Anordnung Art. 29 Abs. 2 BV verletzen soll,

zumal den Beschwerdeführenden deren sachgerechte Anfechtung möglich war. Die

formellen Rügen vermögen mithin nicht durchzudringen.

7.

7.1

Gemäss Art. 3

Abs. 4 Satz 1 SVG können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit

der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und

Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit

Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des

Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen

liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren

der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Art. 3

Abs. 4 Satz 2 SVG).

7.2

In der

Sache beanstanden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden, dass die Zahl

der im Quartier zur Verfügung stehenden Parkplätze faktisch drastisch reduziert

werde. Bereits jetzt stünden im Quartier nur eine unterdurchschnittliche Anzahl

Parkplätze zur Verfügung. Das mag zutreffen, ein Rechtsanspruch auf Erhalt eines

unveränderten Parkplatzangebots kommt den Beschwerdeführenden indessen nicht

zu. Die Behauptung eines "beschränkten Anspruch[s] auf

Parkiermöglichkeiten auf öffentlichem Grund" entbehrt einer rechtlichen

Grundlage. Im Gegenteil sollen sich die für eine rechtsgenügliche Erschliessung

benötigten Fahrzeugabstellplätze nach der gesetzgeberischen Konzeption in §§ 242 ff.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) auf

privatem Grund befinden. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen

auf Ausführungen dazu, weshalb ein Erhalt des bestehenden Parkplatzangebots aus

Sicht der Anwohnerschaft wünschenswert sei. Das in der Beschwerdeschrift

pauschal bestrittene öffentliche Interesse an der infrage stehenden Massnahme

liegt in einer Verbesserung der Verkehrssicherheit durch die verkehrssichere

Markierung von Parkfeldern. Die Beschwerdegegnerin bezweckt mit der Einführung der

flächendeckenden Blauen Zone mit Anwohnerbevorzugung, die Quartierbevölkerung

vor vermeidbarem Verkehr zu schützen sowie die Leistungs- und

Funktionsfähigkeit des städtischen Verkehrsnetzes sicherzustellen. Die gewählte

Massnahme erscheint vorliegend ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal eine

Markierung von Parkfeldern die einzige Möglichkeit darstellt, im Interesse der

Verkehrssicherheit die zulässigen Abstellorte für ruhende Fahrzeuge

vorzuschreiben. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung im Sinn von § 20 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG ist in der

angefochtenen Anordnung nicht zu erblicken. Mit den zutreffenden diesbezüglichen

Erwägungen der Vorinstanz, auf welche in Anwendung von § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, setzt sich die

Beschwerdeschrift nicht auseinander. Offenkundig unzutreffend ist schliesslich

die Behauptung, die verfügte Mass­nahme liege in der Zuständigkeit des Bundes.

8.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen von

vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Damit aus

der Verfahrensvereinigung keine Besser- oder Schlechterstellung hinsichtlich

der Kostentragung folgt, sind die Verfahrenskosten je hälftig den Beschwerdeführenden

aus VB.2022.00024 und VB.2022.00052 aufzuerlegen, jeweils unter solidarischer

Haftung für diesen Betrag.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 355.-- Zustellkosten,

Fr. 9'355.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je hälftig den Beschwerdeführenden aus VB.2022.00024 und VB.2022.00052

auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung für diesen Betrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt Bezirk Winterthur;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).