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Entscheid

VB.2022.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00025

5. Mai 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23657)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00025

Urteil

der Einzelrichterin

vom 5. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Verfügung vom 9. September 2019 wies die Stellenleitung

des Sozialzentrums B ein Gesuch von A um "Widerruf der Verrechnung"

von Prämiengutschriften der Krankenkasse C für die Jahre 2016 und 2017 in

der Höhe von Fr. 37.- sowie Fr. 71.15 ab (Dispositivziffer 1). Das

Gesuch von A um "Bevorschussung" von für den Zeitraum vom

1. April 2018 bis 31. März 2019 geschuldeten Mietnebenkosten

(Heizkosten) in der Höhe von Fr. 130.45 wies die Stellenleitung ebenfalls

ab (Dispositivziffer 2). Sodann wurde ein Gesuch von A um

"Bevorschussung" von Kostenbeteiligungen gemäss zweier

Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C über den Betrag von

Fr. 18.20 bzw. Fr. 103.35 abgewiesen (Dispositivziffer 3).

Schliesslich verweigerte die Stellenleitung A auch die "Auszahlung von

Fr. 34.00 für die Antennengebühr ab 01.07.2019"

(Dispositivziffer 4).

B. Eine

dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit

Beschluss vom 5. Dezember 2019 teilweise gut. Sie hob

Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 9. September 2019 auf und wies

die Sache betreffend die Antennen- bzw. Radio- und Fernsehanschlussgebühren zu

näherer Abklärung und neuem Entscheid an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich

zurück (Dispositivziffer 1 sowie E. 8 und 10). Im Übrigen – soweit

gegen Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 9. September 2019

gerichtet bzw. die Prämiengutschriften sowie die Heizkosten betreffend – wies sie

das Begehren um Neubeurteilung ab; mit Bezug auf Dispositivziffer 3 der

Verfügung vom 9. September 2019 bzw. die umstrittene Bezahlung der

Kostenbeteiligungen gemäss den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C

wurde es als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer 2).

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 21. Januar 2020 an den Bezirksrat

Zürich und verlangte im Wesentlichen sinngemäss, unter Entschädigungsfolge

seien ihm die Prämiengutschriften der Krankenkasse C im Umfang von

Fr. 84.15 zuzüglich 5 % Verzugszins auszubezahlen, Heizkosten von

Fr. 130.45 sowie Kostenbeteiligungen gemäss der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C

im Umfang von insgesamt Fr. 121.55 je zuzüglich 5 % Verzugszins zu

bezahlen sowie die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anzuweisen, die Kosten für

den Kabelanschluss rückwirkend ab 1. Juli 2019 und "zzgl. Verzugszinsen"

zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 18. November 2021 hiess der

Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, wies die Sache zu neuem Entscheid

"[i]n Bezug auf die Prämiengutschriften und die Antennengebühr" an

die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurück, und verpflichtete die Sozialen

Dienste, A (für die umstrittenen Heizkosten) Fr. 121.55 sowie (für die

umstrittenen Kostenbeteiligungen gemäss der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C)

Fr. 130.45 auf sein Konto zu überweisen, wobei A "vorgängig die

Forderung von Fr. 130.45 anhand eines aussagekräftigen und vollständigen

Belegs gegenüber den Sozialen Diensten auszuweisen" habe (Dispositivziffer I).

Mangels besonderen Aufwands sprach der Bezirksrat Zürich A keine

Parteientschädigung zu (Dispositivziffer III).

III.

A führte am 13. Januar 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, unter

Entschädigungsfolge sei der Bezirksrat Zürich anzuweisen, einen materiellen

Entscheid über den Umgang mit den umstrittenen Prämiengutschriften sowie die

umstrittenen Kosten für den Kabelnetzanschluss zu treffen. Eventualiter sei die

Sache insoweit "bloss zur Sachverhaltsermittlung" an den Bezirksrat

zurückzuweisen, damit das Verwaltungsgericht in der Folge gestützt auf die

neuen Erkenntnisse einen Sachentscheid treffen könne. Subeventualiter seien die

Sozialen Dienste anzuweisen, ihm (für die verrechnete Prämiengutschrift)

Fr. 84.15 sowie die seit dem 1. Juli 2019 angefallenen Kosten für den

Kabelanschluss (je zuzüglich 5 % Verzugszins) zu überweisen. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete am 26. Januar 2022 unter Verweis auf die

Begründung seines Beschlusses vom 18. November 2021 auf Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 28. Januar 2022 die Abweisung

der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Im Kern

zielen die Begehren des Beschwerdeführers auf eine Übernahme der seit

1.

Juli 2019 angefallenen Kosten für den Kabelanschluss von monatlich

Fr. 34.- sowie die Auszahlung der zur Verrechnung gebrachten

Prämiengutschrift von Fr. 84.15 ab. Der vorliegenden Angelegenheit kommt

deshalb ein Streitwert zu. Dieser beträgt auch unter Berücksichtigung dessen,

dass namentlich im Sozialhilferecht bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen – wie hier der monatlichen Kosten für den

Kabelanschluss – der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist (vgl. Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17), weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen ist, nachdem hier kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 e contrario

VRG).

1.3

1.3.1

Gemäss dem Dispositiv des vorinstanzlichen Beschlusses wird die Sache zu

neuem Entscheid über den Umgang mit den Prämiengutschriften und der

Antennen- bzw. Kabelanschlussgebühren an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich

zurückgewiesen. Bezüglich der "Antennengebühr" hält die Vorinstanz in

ihren Erwägungen indes fest, dass die angefochtene Anordnung bzw.

Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 9. September 2019 bereits mit

Beschluss der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 5. Dezember 2019

aufgehoben worden und die Sache insoweit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung

und zu neuem Entscheid an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückgewiesen

worden war. Es sei deshalb auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers

nicht einzutreten. Auch nimmt die Vorinstanz keine materielle Prüfung der

streitbetroffenen Antennen- bzw. Kabelanschlussgebühr vor. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers, soweit er

sich gegen die Verweigerung der rückwirkenden Übernahme der Kosten für den

Kabelanschluss richtete, nicht eintrat und ihr bei der Formulierung von

Dispositivziffer I des Rekursentscheids ein Versehen unterlief.

Mit Bezug auf die Prämiengutschriften wies die Vorinstanz

die Sache wie erwähnt zu neuem Entscheid an die Sozialen Dienste der Stadt

Zürich zurück.

1.3.2

Gemäss (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit) § 19a Abs. 1

können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Rekurs bzw. Beschwerde

angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG,

§ 41 N. 29; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden

richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als

Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1,

und 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind nur

ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr

verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,

§ 19a N. 64 f.).

Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten

ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, es sei denn, sie stellten den

Abschluss des Hauptverfahrens dar. Dies gilt auch, wenn auf das Rechtsmittel

gegen den Zwischenentscheid nicht eingetreten wird (Bertschi, § 19a

N. 32).

1.3.3

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich machte den Sozialen Diensten im

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 keine konkreten Vorgaben darüber,

wie diese nach der Rückweisung konkret über die Frage der Kabelanschlussgebühr

bzw. die damit in Zusammenhang stehende Frage der Höhe der zu entschädigenden

Wohnkosten neu zu entscheiden hätten. Der Rückweisungsentscheid in

Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 5. Dezember 2019 stellt

deshalb einen Zwischenentscheid dar. Soweit die Vorinstanz auf den Rekurs des

Beschwerdeführers in Bezug auf die umstrittenen Kabelanschlussgebühren nicht

eintrat, gilt mithin auch der Rekursentscheid – als Rechtsmittelentscheid über

einen Zwischenentscheid – als solcher.

Auch die von der Vorinstanz selbst mit Beschluss vom

18.

November 2021 vorgenommene Rückweisung der Sache zu ergänzender

Abklärung und neuem Entscheid über den Umgang mit den Prämiengutschriften

belässt den Sozialen Diensten einen gewissen Entscheidungsspielraum und stellt

mithin ebenfalls einen Zwischenentscheid dar.

1.3.4

Es ist folglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen

Anfechtung dieser Zwischenentscheide erfüllt sind (nachfolgend E. 1.4).

1.4

1.4.1

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie die hier infrage

stehenden – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie

Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich

erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des

Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,

E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen zur

ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben

sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins

Auge springen, sind sie zu substanziieren, wobei an die Substanziierungslast im

kantonalen Verfahren keine überspannten Anforderungen zu stellen sind

(Bertschi, § 19a N. 47 und 54).

1.4.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil wegen unzumutbarer Verfahrensverzögerung geltend. Einen solchen

scheint er auch darin zu erblicken, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche

bislang nicht ausbezahlt wurden. Letzteres stellt keinen irreparablen Nachteil

dar (vgl. Bertschi, § 19a N. 51).

1.4.3

Auch die Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens, die aufgrund eines

Rückweisungsentscheids eintritt, stellt grundsätzlich keinen irreparablen

Nachteil dar (Bertschi, § 19a N. 50; VGr, 1. Juli 2009,

VB.2009.00252, E. 3.3.2, beide auch zum Folgenden). Dies lässt sich damit

begründen, dass die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ihrerseits

regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt und ihre

Zulassung für sich allein somit keine Verbesserung des Rechtsschutzes

darstellen würde. Eine bereits eingetretene oder unmittelbar drohende

Rechtsverzögerung kann indes einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil

gleichkommen (Bertschi, § 19 N. 47, § 19a N. 48 mit Hinweisen).

Vorliegend bearbeitete die Sozialbehörde der Stadt Zürich

die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2019 innert knapp

zwei Monaten, was angesichts der vier Streitpunkte und der sich in diesem

Zusammenhang stellenden Sach- und Rechtsfragen als beförderlich anzusehen ist.

Die Vorinstanz lud die Beschwerdegegnerin zwei Tage nach Eingang des Rekurses

des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und ersuchte sie

um Äusserung zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer

reichte während der Vernehmlassungsfrist eine weitere Eingabe mit dem Titel

"Corrigenda zum Rekurs vom 21. Januar 2020", woraufhin die

Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert laufender Vernehmlassungsfrist

einlud. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich (fristgerecht) am 20. Februar

2020, worauf der Bezirksrat dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom

24.

Februar 2020 eine Frist zur Einreichung einer Replik bis am 24. März

2020.

ansetzte. Diese erstattete der Beschwerdeführer am 2. März 2020. Am

Folgetag stellte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Eingabe des

Beschwerdeführers zur freigestellten Vernehmlassung bis 2. April 2020 zu.

Am 27. März 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere

Stellungnahme ein, deren Bezug zum hier interessierenden Verfahren indes

fraglich erscheint. Der Schriftenwechsel war mithin Anfang April 2020 beendet.

Das Rekursverfahren wurde erst 19½ Monate später abgeschlossen. Die

Ordnungsfrist des § 27c Abs. 1 VRG wurde mithin (deutlich)

überschritten, was jedoch nicht automatisch eine Rechtsverzögerung darstellt;

es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 27c N. 19). Hier sind indes keine solchen

ersichtlich, welche nachvollziehbar erscheinen liessen, weshalb das

Rekursverfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der

Sachverhaltsermittlungen noch rund anderthalb Jahre andauerte. Die Dauer des

Rekursverfahrens erweist sich mithin als überlang und kommt einem nicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit

§§ 41 Abs. 2 sowie 19a Abs. 2 VRG gleich.

1.5

Weil auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Es ist zum einen zu prüfen, ob der die umstrittenen

Prämiengutschriften betreffende Rückweisungsentscheid der Vorinstanz einer

Rechtskontrolle standhält, namentlich ob ein sachlicher Grund für die

Rückweisung gegeben ist und sich diese als verhältnismässig erweist

(nachfolgend E. 2). In Zusammenhang mit den umstrittenen Antennen- bzw.

Kabelanschlussgebühren beschränkt sich der Streitgegenstand vor

Verwaltungsgericht auf die Frage nach der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen

Nichteintretens. Es ist deshalb zum anderen zu prüfen, ob der Bezirksrat

insoweit auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte eintreten und den von

diesem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der entsprechenden Kosten

materiell beurteilen müssen (hinten E. 3).

2.

2.1

Sofern die

Sachentscheidsvoraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren auch nicht zufolge

Rückzugs, Gegenstandslosigkeit oder Vergleichs abzuschreiben ist, hat die

Rekursinstanz einen materiellen Entscheid zu treffen, in dem sie über die

Begründetheit der Rechtsbegehren zu befinden hat (Griffel, § 28 N. 17 ff.,

insbesondere N. 34). Bei einer Gutheissung des Rekurses besteht sodann die

Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen

(Griffel, § 28 N. 38, auch zum Folgenden). Der Rekursbehörde ist bei

der Beantwortung der Frage, ob sie einen Sachentscheid treffen oder die Sache

hierzu an die vorinstanzliche Behörde zurückweisen will, grundsätzlich ein

weiter Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1, auch

zum Nachstehenden). Die Rückweisung darf aber nicht einer Verweigerung des

Rechtsschutzes gleichkommen. Weil die Rückweisung regelmässig zu einer

Verlängerung des Verfahrens führt, ist davon mit Blick auf das allgemeine

Beschleunigungsgebot des § 4a VRG mit einer gewissen Zurückhaltung

Gebrauch zu machen. Eine Rückweisung kommt daher nur aus sachlichen Gründen in

Betracht, namentlich wenn Ermessensentscheide zu treffen sind, wesentliche

Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden und die Vorinstanz aufgrund

ihrer Sachkunde oder besonderer örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist,

den Mangel zu beheben, oder zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein

umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Griffel, § 28

N. 39, auch zum Folgenden). Ein solcher Grund liegt nicht vor, wenn der

erstinstanzlich verfügenden Behörde – nach Ansicht der Rekursinstanz – Fehler

in der Rechtsfindung bzw. -anwendung unterliefen, zumal das Recht von Amtes

wegen anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG). Vielmehr sind

diese durch eine – nach Auffassung der Rekursinstanz – zutreffende

rechtliche Beurteilung zu ersetzen. Die Verhältnismässigkeit der Rückweisung

misst sich schliesslich unter anderem am Beschleunigungsgebot des § 4a VRG, wobei zu prüfen ist, ob sich eine Rechtsverzögerung gerade aus der

Rückweisung ergibt (vgl. VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252, E. 4.1).

2.2

Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die von der Krankenkasse C an den

Beschwerdeführer überwiesenen Prämiengutschriften in der Höhe von Fr. 37.-

sowie Fr. 71.15 für die Jahre 2016 und 2017 seien kraft § 15

Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetzes –

mutmasslich – vom 29. April 2019 (EG KVG, LS 832.01) auf die

Beschwerdegegnerin übergegangen. Die Beschwerdegegnerin habe die entsprechenden

Beträge als Einkünfte des Beschwerdeführers "an sein Budget" angerechnet,

welches Vorgehen unzulässig gewesen sei; die Rückforderung besagter

Prämiengutschriften richte sich vielmehr nach § 15 Abs. 3 EG KVG.

Die genannte Bestimmung verweist (in der seit 1. April

2020.

gültigen Fassung) auf die sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverpflichtungen

bzw. §§ 26–30 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG,

LS 851.1). Der Bezirksrat Zürich verwirft damit implizit die von der

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 vertretene

Auffassung, wonach die Prämiengutschriften zusätzliche Zahlungen an den

Beschwerdeführer darstellten, welche aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden

Subsidiaritätsprinzips voll als Einkommen anrechenbar seien. Er scheint im

Gegensatz zur Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass eine Rückforderung bezogener

wirtschaftlicher Sozialhilfe – mutmasslich gestützt auf § 27 SHG – zu

prüfen sei.

Nach der genannten Bestimmung kann rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Hilfeempfänger etwa rückwirkend Leistungen von Sozial- oder

Privatversicherungen erhält. Solche rückwirkenden Leistungen können nur

periodengerecht verrechnet werden. Der Beschwerdeführer brachte und bringt vor,

die Krankenkasse habe die streitbetroffenen Gutschriften aufgrund zu hohen

Prämienbezugs in den Jahren 1996 bis 2013 ausgerichtet. Im fraglichen Zeitraum

sei die Beschwerdegegnerin frühestens ab dem 1. Januar 2010 für seine

Versicherungskosten aufgekommen, weshalb ihr auch nur ein geringer Teil der

Prämiengutschrift zustehe. Der Entscheid über die Höhe eines auf § 27 SHG

gestützten Rückerstattungsanspruchs bedingt mithin ergänzende Abklärungen über

das Ausmass der vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum bezogenen

wirtschaftlichen Sozialhilfe. Diese sind von der Beschwerdegegnerin bzw. den

Sozialen Diensten vorzunehmen, was die Vorinstanz – implizit – als sachlichen

Grund für die Rückweisung betrachten durfte. Eine massgebliche

Verfahrensverlängerung aufgrund der Rückweisung selber, welche Letztere als

unverhältnismässig erscheinen liesse, ist nicht zu befürchten.

2.3

Die

vorinstanzliche Rückweisung der Sache an die Sozialen Dienste zu neuem

Entscheid über einen möglichen Rückerstattungsanspruch aufgrund der

Prämiengutschriften hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand.

3.

3.1

Die

Sozialbehörde der Stadt Zürich hatte in ihrem Beschluss vom 9. Dezember

2019.

erwogen, bis Ende Juni 2019 hätten die Sozialen Dienste die im Mietzins

enthaltene "Pauschale TV-Anschluss" von monatlich Fr. 34.- aus

Kulanz übernommen bzw. "über den Mietzins" finanziert, obwohl Radio-

und Fernsehanschlussgebühren selbst dann im Grundbedarf für den Lebensunterhalt

enthalten seien, wenn sie über die Mietnebenkosten erhoben würden. Es sei

deshalb grundsätzlich richtig, dass die Sozialen Dienste diese Kosten nicht

mehr übernähmen. Allerdings sei nicht restlos klar, ob dies tatsächlich dazu

führe, dass ein entsprechend bzw. um Fr. 34.- tieferer Mietzins ausgezahlt

werden dürfe. So fehle es an einer aktuellen Mietzinsberechnung, aus der

hervorgehe, ob "diese Pauschale" tatsächlich noch im Mietzins

enthalten sei. Die Sozialen Dienste hätten sodann den Beschwerdeführer

zumindest rechtzeitig mit einem Informationsschreiben darauf aufmerksam machen

müssen, dass die Pauschale ab Juli 2019 nicht mehr übernommen werde, sodass er

beim Vermieter rechtzeitig eine entsprechende Reduktion der Mietnebenkosten

hätte verlangen können. Die Sozialbehörde wies die Sache daher insoweit in

Aufhebung von Dispositivziffer 4 der Ausgangsverfügung vom

9.

September 2019 zu näherer Abklärung und neuem Entscheid an die Sozialen

Dienste zurück.

3.2

Dass der

Rückweisungsentscheid vom 9. Dezember 2019 einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil hätte bewirken können, machte der

Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht geltend und ist auch nicht

ersichtlich. Das Einspracheverfahren wurde sodann wie oben E. 1.4.3

Abs. 2 dargelegt beförderlich durchgeführt, weshalb keine einem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil gleichzusetzende Verfahrensverzögerung gegeben

war. Schliesslich war der Rückweisungsentscheid vom 9. Dezember 2019

angesichts der für den neuen Sachentscheid erforderlichen, entscheidrelevanten

Abklärungen auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anfechtbar (vgl. Bertschi,

§ 19a N. 55). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf den

Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, soweit dieser sich gegen die

Rückweisung der Sache an die Sozialen Diensten zu neuem Entscheid über die im

Streit liegenden Kosten für den Kabelnetzanschluss nach ergänzender

Sachverhaltsabklärung richtete.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung:

5.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Verfahrenskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.3

Die

Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers ist zu bejahen

(vgl. Plüss, § 16 N. 41). Seine Begehren erscheinen nicht

offensichtlich aussichtslos. Entsprechend gilt es das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung gutzuheissen und die Gerichtskosten einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

5.4

Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 (in Verbindung mit § 65a

Abs. 2) VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Da der vorinstanzliche Beschluss bzw. der Entscheid der

Sozialbehörde einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil

ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September

2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des

Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

7.

Mitteilung an …