VB.2022.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00025
5. Mai 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23657)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00025
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Verfügung vom 9. September 2019 wies die Stellenleitung
des Sozialzentrums B ein Gesuch von A um "Widerruf der Verrechnung"
von Prämiengutschriften der Krankenkasse C für die Jahre 2016 und 2017 in
der Höhe von Fr. 37.- sowie Fr. 71.15 ab (Dispositivziffer 1). Das
Gesuch von A um "Bevorschussung" von für den Zeitraum vom
1. April 2018 bis 31. März 2019 geschuldeten Mietnebenkosten
(Heizkosten) in der Höhe von Fr. 130.45 wies die Stellenleitung ebenfalls
ab (Dispositivziffer 2). Sodann wurde ein Gesuch von A um
"Bevorschussung" von Kostenbeteiligungen gemäss zweier
Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C über den Betrag von
Fr. 18.20 bzw. Fr. 103.35 abgewiesen (Dispositivziffer 3).
Schliesslich verweigerte die Stellenleitung A auch die "Auszahlung von
Fr. 34.00 für die Antennengebühr ab 01.07.2019"
(Dispositivziffer 4).
B. Eine
dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit
Beschluss vom 5. Dezember 2019 teilweise gut. Sie hob
Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 9. September 2019 auf und wies
die Sache betreffend die Antennen- bzw. Radio- und Fernsehanschlussgebühren zu
näherer Abklärung und neuem Entscheid an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich
zurück (Dispositivziffer 1 sowie E. 8 und 10). Im Übrigen – soweit
gegen Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 9. September 2019
gerichtet bzw. die Prämiengutschriften sowie die Heizkosten betreffend – wies sie
das Begehren um Neubeurteilung ab; mit Bezug auf Dispositivziffer 3 der
Verfügung vom 9. September 2019 bzw. die umstrittene Bezahlung der
Kostenbeteiligungen gemäss den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C
wurde es als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer 2).
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 21. Januar 2020 an den Bezirksrat
Zürich und verlangte im Wesentlichen sinngemäss, unter Entschädigungsfolge
seien ihm die Prämiengutschriften der Krankenkasse C im Umfang von
Fr. 84.15 zuzüglich 5 % Verzugszins auszubezahlen, Heizkosten von
Fr. 130.45 sowie Kostenbeteiligungen gemäss der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C
im Umfang von insgesamt Fr. 121.55 je zuzüglich 5 % Verzugszins zu
bezahlen sowie die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anzuweisen, die Kosten für
den Kabelanschluss rückwirkend ab 1. Juli 2019 und "zzgl. Verzugszinsen"
zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 18. November 2021 hiess der
Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, wies die Sache zu neuem Entscheid
"[i]n Bezug auf die Prämiengutschriften und die Antennengebühr" an
die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurück, und verpflichtete die Sozialen
Dienste, A (für die umstrittenen Heizkosten) Fr. 121.55 sowie (für die
umstrittenen Kostenbeteiligungen gemäss der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C)
Fr. 130.45 auf sein Konto zu überweisen, wobei A "vorgängig die
Forderung von Fr. 130.45 anhand eines aussagekräftigen und vollständigen
Belegs gegenüber den Sozialen Diensten auszuweisen" habe (Dispositivziffer I).
Mangels besonderen Aufwands sprach der Bezirksrat Zürich A keine
Parteientschädigung zu (Dispositivziffer III).
III.
A führte am 13. Januar 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, unter
Entschädigungsfolge sei der Bezirksrat Zürich anzuweisen, einen materiellen
Entscheid über den Umgang mit den umstrittenen Prämiengutschriften sowie die
umstrittenen Kosten für den Kabelnetzanschluss zu treffen. Eventualiter sei die
Sache insoweit "bloss zur Sachverhaltsermittlung" an den Bezirksrat
zurückzuweisen, damit das Verwaltungsgericht in der Folge gestützt auf die
neuen Erkenntnisse einen Sachentscheid treffen könne. Subeventualiter seien die
Sozialen Dienste anzuweisen, ihm (für die verrechnete Prämiengutschrift)
Fr. 84.15 sowie die seit dem 1. Juli 2019 angefallenen Kosten für den
Kabelanschluss (je zuzüglich 5 % Verzugszins) zu überweisen. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 26. Januar 2022 unter Verweis auf die
Begründung seines Beschlusses vom 18. November 2021 auf Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 28. Januar 2022 die Abweisung
der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Im Kern
zielen die Begehren des Beschwerdeführers auf eine Übernahme der seit
1.
Juli 2019 angefallenen Kosten für den Kabelanschluss von monatlich
Fr. 34.- sowie die Auszahlung der zur Verrechnung gebrachten
Prämiengutschrift von Fr. 84.15 ab. Der vorliegenden Angelegenheit kommt
deshalb ein Streitwert zu. Dieser beträgt auch unter Berücksichtigung dessen,
dass namentlich im Sozialhilferecht bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen – wie hier der monatlichen Kosten für den
Kabelanschluss – der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist (vgl. Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17), weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen ist, nachdem hier kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 e contrario
VRG).
1.3
1.3.1
Gemäss dem Dispositiv des vorinstanzlichen Beschlusses wird die Sache zu
neuem Entscheid über den Umgang mit den Prämiengutschriften und der
Antennen- bzw. Kabelanschlussgebühren an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich
zurückgewiesen. Bezüglich der "Antennengebühr" hält die Vorinstanz in
ihren Erwägungen indes fest, dass die angefochtene Anordnung bzw.
Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 9. September 2019 bereits mit
Beschluss der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 5. Dezember 2019
aufgehoben worden und die Sache insoweit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
und zu neuem Entscheid an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückgewiesen
worden war. Es sei deshalb auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers
nicht einzutreten. Auch nimmt die Vorinstanz keine materielle Prüfung der
streitbetroffenen Antennen- bzw. Kabelanschlussgebühr vor. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers, soweit er
sich gegen die Verweigerung der rückwirkenden Übernahme der Kosten für den
Kabelanschluss richtete, nicht eintrat und ihr bei der Formulierung von
Dispositivziffer I des Rekursentscheids ein Versehen unterlief.
Mit Bezug auf die Prämiengutschriften wies die Vorinstanz
die Sache wie erwähnt zu neuem Entscheid an die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich zurück.
1.3.2
Gemäss (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit) § 19a Abs. 1
können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Rekurs bzw. Beschwerde
angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG,
§ 41 N. 29; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als
Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1,
und 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind nur
ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,
§ 19a N. 64 f.).
Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten
ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, es sei denn, sie stellten den
Abschluss des Hauptverfahrens dar. Dies gilt auch, wenn auf das Rechtsmittel
gegen den Zwischenentscheid nicht eingetreten wird (Bertschi, § 19a
N. 32).
1.3.3
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich machte den Sozialen Diensten im
Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 keine konkreten Vorgaben darüber,
wie diese nach der Rückweisung konkret über die Frage der Kabelanschlussgebühr
bzw. die damit in Zusammenhang stehende Frage der Höhe der zu entschädigenden
Wohnkosten neu zu entscheiden hätten. Der Rückweisungsentscheid in
Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 5. Dezember 2019 stellt
deshalb einen Zwischenentscheid dar. Soweit die Vorinstanz auf den Rekurs des
Beschwerdeführers in Bezug auf die umstrittenen Kabelanschlussgebühren nicht
eintrat, gilt mithin auch der Rekursentscheid – als Rechtsmittelentscheid über
einen Zwischenentscheid – als solcher.
Auch die von der Vorinstanz selbst mit Beschluss vom
18.
November 2021 vorgenommene Rückweisung der Sache zu ergänzender
Abklärung und neuem Entscheid über den Umgang mit den Prämiengutschriften
belässt den Sozialen Diensten einen gewissen Entscheidungsspielraum und stellt
mithin ebenfalls einen Zwischenentscheid dar.
1.3.4
Es ist folglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen
Anfechtung dieser Zwischenentscheide erfüllt sind (nachfolgend E. 1.4).
1.4
1.4.1
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie die hier infrage
stehenden – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie
Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich
erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des
Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,
E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen zur
ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben
sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins
Auge springen, sind sie zu substanziieren, wobei an die Substanziierungslast im
kantonalen Verfahren keine überspannten Anforderungen zu stellen sind
(Bertschi, § 19a N. 47 und 54).
1.4.2
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil wegen unzumutbarer Verfahrensverzögerung geltend. Einen solchen
scheint er auch darin zu erblicken, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche
bislang nicht ausbezahlt wurden. Letzteres stellt keinen irreparablen Nachteil
dar (vgl. Bertschi, § 19a N. 51).
1.4.3
Auch die Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens, die aufgrund eines
Rückweisungsentscheids eintritt, stellt grundsätzlich keinen irreparablen
Nachteil dar (Bertschi, § 19a N. 50; VGr, 1. Juli 2009,
VB.2009.00252, E. 3.3.2, beide auch zum Folgenden). Dies lässt sich damit
begründen, dass die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ihrerseits
regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt und ihre
Zulassung für sich allein somit keine Verbesserung des Rechtsschutzes
darstellen würde. Eine bereits eingetretene oder unmittelbar drohende
Rechtsverzögerung kann indes einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil
gleichkommen (Bertschi, § 19 N. 47, § 19a N. 48 mit Hinweisen).
Vorliegend bearbeitete die Sozialbehörde der Stadt Zürich
die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2019 innert knapp
zwei Monaten, was angesichts der vier Streitpunkte und der sich in diesem
Zusammenhang stellenden Sach- und Rechtsfragen als beförderlich anzusehen ist.
Die Vorinstanz lud die Beschwerdegegnerin zwei Tage nach Eingang des Rekurses
des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und ersuchte sie
um Äusserung zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer
reichte während der Vernehmlassungsfrist eine weitere Eingabe mit dem Titel
"Corrigenda zum Rekurs vom 21. Januar 2020", woraufhin die
Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert laufender Vernehmlassungsfrist
einlud. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich (fristgerecht) am 20. Februar
2020, worauf der Bezirksrat dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom
24.
Februar 2020 eine Frist zur Einreichung einer Replik bis am 24. März
2020.
ansetzte. Diese erstattete der Beschwerdeführer am 2. März 2020. Am
Folgetag stellte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Eingabe des
Beschwerdeführers zur freigestellten Vernehmlassung bis 2. April 2020 zu.
Am 27. März 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere
Stellungnahme ein, deren Bezug zum hier interessierenden Verfahren indes
fraglich erscheint. Der Schriftenwechsel war mithin Anfang April 2020 beendet.
Das Rekursverfahren wurde erst 19½ Monate später abgeschlossen. Die
Ordnungsfrist des § 27c Abs. 1 VRG wurde mithin (deutlich)
überschritten, was jedoch nicht automatisch eine Rechtsverzögerung darstellt;
es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 27c N. 19). Hier sind indes keine solchen
ersichtlich, welche nachvollziehbar erscheinen liessen, weshalb das
Rekursverfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der
Sachverhaltsermittlungen noch rund anderthalb Jahre andauerte. Die Dauer des
Rekursverfahrens erweist sich mithin als überlang und kommt einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit
§§ 41 Abs. 2 sowie 19a Abs. 2 VRG gleich.
1.5
Weil auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Es ist zum einen zu prüfen, ob der die umstrittenen
Prämiengutschriften betreffende Rückweisungsentscheid der Vorinstanz einer
Rechtskontrolle standhält, namentlich ob ein sachlicher Grund für die
Rückweisung gegeben ist und sich diese als verhältnismässig erweist
(nachfolgend E. 2). In Zusammenhang mit den umstrittenen Antennen- bzw.
Kabelanschlussgebühren beschränkt sich der Streitgegenstand vor
Verwaltungsgericht auf die Frage nach der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen
Nichteintretens. Es ist deshalb zum anderen zu prüfen, ob der Bezirksrat
insoweit auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte eintreten und den von
diesem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der entsprechenden Kosten
materiell beurteilen müssen (hinten E. 3).
2.
2.1
Sofern die
Sachentscheidsvoraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren auch nicht zufolge
Rückzugs, Gegenstandslosigkeit oder Vergleichs abzuschreiben ist, hat die
Rekursinstanz einen materiellen Entscheid zu treffen, in dem sie über die
Begründetheit der Rechtsbegehren zu befinden hat (Griffel, § 28 N. 17 ff.,
insbesondere N. 34). Bei einer Gutheissung des Rekurses besteht sodann die
Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Griffel, § 28 N. 38, auch zum Folgenden). Der Rekursbehörde ist bei
der Beantwortung der Frage, ob sie einen Sachentscheid treffen oder die Sache
hierzu an die vorinstanzliche Behörde zurückweisen will, grundsätzlich ein
weiter Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1, auch
zum Nachstehenden). Die Rückweisung darf aber nicht einer Verweigerung des
Rechtsschutzes gleichkommen. Weil die Rückweisung regelmässig zu einer
Verlängerung des Verfahrens führt, ist davon mit Blick auf das allgemeine
Beschleunigungsgebot des § 4a VRG mit einer gewissen Zurückhaltung
Gebrauch zu machen. Eine Rückweisung kommt daher nur aus sachlichen Gründen in
Betracht, namentlich wenn Ermessensentscheide zu treffen sind, wesentliche
Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden und die Vorinstanz aufgrund
ihrer Sachkunde oder besonderer örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist,
den Mangel zu beheben, oder zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Griffel, § 28
N. 39, auch zum Folgenden). Ein solcher Grund liegt nicht vor, wenn der
erstinstanzlich verfügenden Behörde – nach Ansicht der Rekursinstanz – Fehler
in der Rechtsfindung bzw. -anwendung unterliefen, zumal das Recht von Amtes
wegen anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG). Vielmehr sind
diese durch eine – nach Auffassung der Rekursinstanz – zutreffende
rechtliche Beurteilung zu ersetzen. Die Verhältnismässigkeit der Rückweisung
misst sich schliesslich unter anderem am Beschleunigungsgebot des § 4a VRG, wobei zu prüfen ist, ob sich eine Rechtsverzögerung gerade aus der
Rückweisung ergibt (vgl. VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252, E. 4.1).
2.2
Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die von der Krankenkasse C an den
Beschwerdeführer überwiesenen Prämiengutschriften in der Höhe von Fr. 37.-
sowie Fr. 71.15 für die Jahre 2016 und 2017 seien kraft § 15
Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetzes –
mutmasslich – vom 29. April 2019 (EG KVG, LS 832.01) auf die
Beschwerdegegnerin übergegangen. Die Beschwerdegegnerin habe die entsprechenden
Beträge als Einkünfte des Beschwerdeführers "an sein Budget" angerechnet,
welches Vorgehen unzulässig gewesen sei; die Rückforderung besagter
Prämiengutschriften richte sich vielmehr nach § 15 Abs. 3 EG KVG.
Die genannte Bestimmung verweist (in der seit 1. April
2020.
gültigen Fassung) auf die sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverpflichtungen
bzw. §§ 26–30 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG,
LS 851.1). Der Bezirksrat Zürich verwirft damit implizit die von der
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 vertretene
Auffassung, wonach die Prämiengutschriften zusätzliche Zahlungen an den
Beschwerdeführer darstellten, welche aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden
Subsidiaritätsprinzips voll als Einkommen anrechenbar seien. Er scheint im
Gegensatz zur Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass eine Rückforderung bezogener
wirtschaftlicher Sozialhilfe – mutmasslich gestützt auf § 27 SHG – zu
prüfen sei.
Nach der genannten Bestimmung kann rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der
Hilfeempfänger etwa rückwirkend Leistungen von Sozial- oder
Privatversicherungen erhält. Solche rückwirkenden Leistungen können nur
periodengerecht verrechnet werden. Der Beschwerdeführer brachte und bringt vor,
die Krankenkasse habe die streitbetroffenen Gutschriften aufgrund zu hohen
Prämienbezugs in den Jahren 1996 bis 2013 ausgerichtet. Im fraglichen Zeitraum
sei die Beschwerdegegnerin frühestens ab dem 1. Januar 2010 für seine
Versicherungskosten aufgekommen, weshalb ihr auch nur ein geringer Teil der
Prämiengutschrift zustehe. Der Entscheid über die Höhe eines auf § 27 SHG
gestützten Rückerstattungsanspruchs bedingt mithin ergänzende Abklärungen über
das Ausmass der vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum bezogenen
wirtschaftlichen Sozialhilfe. Diese sind von der Beschwerdegegnerin bzw. den
Sozialen Diensten vorzunehmen, was die Vorinstanz – implizit – als sachlichen
Grund für die Rückweisung betrachten durfte. Eine massgebliche
Verfahrensverlängerung aufgrund der Rückweisung selber, welche Letztere als
unverhältnismässig erscheinen liesse, ist nicht zu befürchten.
2.3
Die
vorinstanzliche Rückweisung der Sache an die Sozialen Dienste zu neuem
Entscheid über einen möglichen Rückerstattungsanspruch aufgrund der
Prämiengutschriften hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand.
3.
3.1
Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich hatte in ihrem Beschluss vom 9. Dezember
2019.
erwogen, bis Ende Juni 2019 hätten die Sozialen Dienste die im Mietzins
enthaltene "Pauschale TV-Anschluss" von monatlich Fr. 34.- aus
Kulanz übernommen bzw. "über den Mietzins" finanziert, obwohl Radio-
und Fernsehanschlussgebühren selbst dann im Grundbedarf für den Lebensunterhalt
enthalten seien, wenn sie über die Mietnebenkosten erhoben würden. Es sei
deshalb grundsätzlich richtig, dass die Sozialen Dienste diese Kosten nicht
mehr übernähmen. Allerdings sei nicht restlos klar, ob dies tatsächlich dazu
führe, dass ein entsprechend bzw. um Fr. 34.- tieferer Mietzins ausgezahlt
werden dürfe. So fehle es an einer aktuellen Mietzinsberechnung, aus der
hervorgehe, ob "diese Pauschale" tatsächlich noch im Mietzins
enthalten sei. Die Sozialen Dienste hätten sodann den Beschwerdeführer
zumindest rechtzeitig mit einem Informationsschreiben darauf aufmerksam machen
müssen, dass die Pauschale ab Juli 2019 nicht mehr übernommen werde, sodass er
beim Vermieter rechtzeitig eine entsprechende Reduktion der Mietnebenkosten
hätte verlangen können. Die Sozialbehörde wies die Sache daher insoweit in
Aufhebung von Dispositivziffer 4 der Ausgangsverfügung vom
9.
September 2019 zu näherer Abklärung und neuem Entscheid an die Sozialen
Dienste zurück.
3.2
Dass der
Rückweisungsentscheid vom 9. Dezember 2019 einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil hätte bewirken können, machte der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich. Das Einspracheverfahren wurde sodann wie oben E. 1.4.3
Abs. 2 dargelegt beförderlich durchgeführt, weshalb keine einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil gleichzusetzende Verfahrensverzögerung gegeben
war. Schliesslich war der Rückweisungsentscheid vom 9. Dezember 2019
angesichts der für den neuen Sachentscheid erforderlichen, entscheidrelevanten
Abklärungen auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anfechtbar (vgl. Bertschi,
§ 19a N. 55). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf den
Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, soweit dieser sich gegen die
Rückweisung der Sache an die Sozialen Diensten zu neuem Entscheid über die im
Streit liegenden Kosten für den Kabelnetzanschluss nach ergänzender
Sachverhaltsabklärung richtete.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung:
5.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Verfahrenskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.3
Die
Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers ist zu bejahen
(vgl. Plüss, § 16 N. 41). Seine Begehren erscheinen nicht
offensichtlich aussichtslos. Entsprechend gilt es das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutzuheissen und die Gerichtskosten einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
5.4
Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 (in Verbindung mit § 65a
Abs. 2) VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Da der vorinstanzliche Beschluss bzw. der Entscheid der
Sozialbehörde einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil
ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September
2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
7.
Mitteilung an …