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Entscheid

VB.2022.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00026

31. Januar 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23403)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00026

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. JVA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe

(Wiederaufnahme von VB.2020.00811),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 bestrafte

die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies A, der sich damals im vorzeitigen

Strafvollzug befand, wegen mehrfachen Besitzes und Benutzung unerlaubter

Kommunikationsmittel in der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2

lit. h des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

(StJVG), Abschluss eines unerlaubten Rechtsgeschäfts gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in Verbindung mit § 27 der Hausordnung der

JVA Pöschwies vom 1. Juni 2017 (HO Pöschwies), Verstosses gegen allgemeine

Ordnungsvorschriften gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in

Verbindung mit § 16 Abs. 3 HO Pöschwies sowie Gefährdung der Ordnung

und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG in Anwendung von § 23c StJVG mit sechs Tagen Arrest sowie einer

Busse von Fr. 60.-. Zudem stellte die JVA Pöschwies das von A am

20. Mai 2020 ausgehändigte Mobiltelefon der Marke "Samsung" mit

integrierter SIM-Karte sowie ein USB-Ladekabel mit Stecker und Kopfhörer der

Marke "Panasonic", welche anlässlich der Kontrolle der Zelle von A

vom 25. Mai 2020 gefunden worden waren, in Anwendung von § 156 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sicher und überliess

diese drei Gegenstände der Abteilung "Sicherheit intern" zur weiteren

Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung. Das Poker-Kartenspiel und ein

überzähliges Paar Turnschuhe, welche auch bei der Zellenkontrolle gefunden

worden waren, stellte die JVA Pöschwies ebenfalls sicher und legte sie zu den

Effekten von A. Desgleichen stellte die JVA Pöschwies die gefundenen blauen

Latex-Gummihandschuhe sowie ein gefundenes Erotikmagazin sicher, wobei sie

diese Gegenstände durch die Gruppe entsorgen liess. Die gefundenen beiden

Trainingsgürtel, die Broschüre "Waffen in Kürze", einen Kopfhörer

ohne Markenbezeichnung sowie ein mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde"

betiteltes Schreiben händigte sie A wieder aus. Der Arrest wurde vom

20. Mai 2020, abends, bis 26. Mai 2020, abends, vollzogen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 3. Juni 2020 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und

des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte im

Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020.

Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

für das Rekursverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit

Verfügung vom 17. Juni 2020 änderte die JVA Pöschwies die

Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 dahingehend ab, dass sie die

Kopfhörer ohne Markenbezeichnung sicherstellte und zu den Effekten von A legte.

Die Kopfhörer der Marke "Panasonic" händigte sie A demgegenüber

wieder aus, nachdem er deren Erwerb mittels Hausbriefs hatte belegen können.

C. Mit Verfügung vom

22.

Oktober 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs sowie die Gesuche um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und

auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie ihm

nicht zu.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. November 2020 an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung

der Justizdirektion vom 22. Oktober 2020. Sodann ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben

stellte A weitere, grösstenteils prozessuale Anträge.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 23. November 2020 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren ab.

C. Nachdem

es den Schriftenwechsel durchgeführt und A Akteneinsicht gewährt hatte, wies

das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil VB.2020.00811 vom 6. Mai

2021.

ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wies es ebenfalls

ab. Die Gerichtskosten auferlegte das Verwaltungsgericht A, eine

Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu.

IV.

A erhob in der Folge mit

Eingabe vom 13. Juli 2021 (Poststempel vom 14. Juli 2021)

"Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" beim

Bundesgericht und beantragte, die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen

Entscheidung im Sinn der Erwägungen an dasselbe zurückzuweisen. Eventualiter

seien die kantonalen und bundesrechtlichen Verletzungen bzw. die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts festzustellen und zu rügen. Zudem habe das

Verwaltungsgericht die Folgen der widerrechtlichen Handlungen zu beseitigen.

Mit Urteil 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 hiess das Bundesgericht die

Beschwerde von A gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 auf und wies die Sache zur neuen

Beurteilung an dasselbe zurück.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ist das

Verfahren VB.2020.00811 als Verfahren VB.2022.00026 wiederaufzunehmen. Für die

erneute Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sind die Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich (Johanna Dormann, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107 N. 18;

VGr, 14. Mai 2021, VB.2020.00835, E. 1.1).

2.

2.1

Das

Bundesgericht erwog im Urteil vom 10. Januar 2022, auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien die kantonalen und bundesrechtlichen Verletzungen bzw.

die unrichtige Feststellung des Sachverhalts

festzustellen und zu rügen, sei nicht einzutreten. Ein Interesse an einer derartigen Feststellung werde nicht dargetan und sei auch nicht erkennbar. Soweit sich der

Beschwerdeführer auf die Erwägungen im

angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zur – verneinten – Notwendigkeit

der unentgeltlichen Rechtsvertretung beziehe, gehe er auf die betreffende Begründung nicht ein. Insofern

sei auf die Beschwerde ebenfalls nicht

einzutreten. Nicht einzutreten sei

ferner auf die Rüge der "Verletzung

des kantonalen und interkantonalen Rechts",

welche sich auf die Erwägungen des

Verwaltungsgerichts zu einem in der Zelle

des Beschwerdeführers aufgefundenen

Erotikmagazin beziehe. Weshalb er diese

Erwägungen als paradox erachte, sei nicht nachvollziehbar. Desgleichen nicht einzugehen sei auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht

habe die Akten nicht auf ein Datum hin untersucht,

das die Verjährung der rechtswidrigen Unterstellung offenbart hätte. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts – so das Bundesgericht – werde dazu ausgeführt, dass selbst bei Eintritt der

Verjährung ein Disziplinartatbestand erfüllt worden wäre, weshalb es darauf

nicht ankomme. Damit setze sich der

Beschwerdeführer nicht auseinander. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung seiner Eigentums- bzw.

Besitzrechte in Bezug auf das Mobiltelefon und die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Prozessführung im kantonalen Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit sei die Beschwerde dagegen knapp hinreichend begründet.

2.2

Weiter

erwog das Bundesgericht, der Beschwerdeführer habe

vor Verwaltungsgericht geltend gemacht, das sichergestellte

Mobiltelefon hätte zu seinen Effekten gelegt werden müssen und nicht der

Abteilung "Sicherheit intern" zur allfälligen Vernichtung übergeben werden

dürfen, zumal aufgrund von Art. 930 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sein

Eigentum am Mobiltelefon zu vermuten sei. Das Verwaltungsgericht habe dem entgegengehalten,

§ 156 Abs. 1 JVV verlange, dass das

Eigentum festgestellt werden könne. Eine

blosse Vermutung reiche in dieser Hinsicht nicht aus. Aufgrund der Tatsache, dass Mobiltelefone im

geschlossenen Vollzug der JVA Pöschwies nicht erlaubt seien, könnten die

Eigentumsrechte daran mindestens in der Regel nicht zweifelsfrei

festgestellt werden. Vorliegend habe der

Beschwerdeführer – so immer noch das Verwaltungsgericht – auch nichts zur

Feststellung des Eigentums beigetragen, habe er doch insofern im Rahmen

der Anhörung vom 22. Mai 2020 die Aussage verweigert. Sei die Feststellung

des Eigentums nicht möglich und sei auch keine Verwertung möglich oder eigneten

sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, was bei dem

betroffenen Mobiltelefon angesichts des grundsätzlichen Verbots der Fall sei,

würden die Gegenstände nach § 156 Abs. 2 JVV vernichtet.

2.3

Das

Bundesgericht erwog weiter, die in Art. 26 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Eigentumsgarantie schütze neben dem Eigentum insbesondere auch den Besitz. Der

Beschwerdeführer könne sich somit auf die

Eigentumsgarantie berufen, selbst wenn

man, dem Verwaltungsgericht folgend,

davon ausginge, dass sein Eigentum trotz der bundesrechtlich

vorgesehenen Vermutung in Art. 930 Abs. 1 ZGB nicht erstellt sei. Bei der hier zur Diskussion stehenden Vernichtung

des Mobiltelefons handle es sich um einen

schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie. Solche Eingriffe müssten im Gesetz selbst vorgesehen sein

(Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).

Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, könne offenbleiben, da der vorliegende Eingriff klarerweise unverhältnismässig sei. Die Vernichtung des von einem Häftling versteckten Mobiltelefons

erscheine zwar als geeignet, die Ordnung und Sicherheit in den

Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten. Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs könne sie insbesondere auch dazu dienen, Kollusionshandlungen zu verhindern. Statt einen Gegenstand

zu vernichten, könne dieser jedoch auch

zu den Effekten gelegt und damit dem direkten Zugriff des Besitzers

entzogen werden. Es handle sich dabei um einen

milderen Eingriff, der ebenso geeignet sei,

Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen sowie die Zwecke der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft zu

gewährleisten. Das in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht vorgebrachte Argument, ein Mobiltelefon eigne sich

nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, sei unzutreffend. Es handle sich vielmehr um einen Alltagsgegenstand, der auf verschiedenste

Weise rechtmässig verwendet werden könne (E. 2.3 f.).

2.4

Das

Bundesgericht schloss, das angefochtene Urteil verletze somit die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers und sei aufzuheben. Die Sache sei antragsgemäss an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es neu darüber befinde. Damit erübrige es sich, auf die Rüge des

Beschwerdeführers betreffend die unentgeltliche Rechtspflege einzugehen

(E. 3).

3.

Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde

aufgrund der im Übrigen ungenügenden Begründung lediglich insofern ein, als der

Beschwerdeführer einerseits die Verletzung

seiner Eigentums- bzw. Besitzrechte in Bezug auf das Mobiltelefon und

andererseits die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im kantonalen

Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit

beanstandete. Nachdem das Bundesgericht die erste Rüge für begründet erachtete,

verzichtete es im Anschluss darauf, die zweite Rüge materiell zu behandeln, und

wies "die Sache zur neuen Beurteilung" an das Verwaltungsgericht

zurück. Vor diesem Hintergrund kann der Rückweisungsentscheid des

Bundesgerichts, obwohl es das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 in Gänze aufhob, nur so verstanden

werden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seines neuen Entscheids allein

die vom Beschwerdegegner angeordnete Weitergabe des Mobiltelefons an die

Abteilung "Sicherheit intern" zur weiteren

Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung (unten E. 4) sowie das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren – nicht jedoch dasjenige um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – und die Kosten- und Entschädigungsfolgen

des Beschwerdeverfahrens erneut zu beurteilen hat (unten E. 6). Da die

Beschwerde – wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt – teilweise

gutzuheissen ist, wird sodann auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen

des Rekursverfahrens sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren neu zu befinden sein

(unten E. 5). Keines neuen Entscheids aufgrund des bundesgerichtlichen

Urteils bedarf es hingegen in Bezug auf die zahlreichen weiteren Anträge und

materiellen Rügen des Beschwerdeführers gemäss der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2020. Insofern kann

vielmehr auf die Erwägungen des Urteils vom 6. Mai 2021 verwiesen werden.

Namentlich nicht erneut beurteilt werden muss damit die Rechtmässigkeit der

Disziplinarstrafe selbst sowie der Sicherstellung und der weiteren Behandlung

der anlässlich der Zellenkontrolle gefundenen Gegenstände. Ebenso wenig neu zu

beurteilen ist sodann die mit Urteil vom 6. Mai 2021 als rechtmässig

erachtete Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren seitens der

Vorinstanz.

4.

Ohne sich abschliessend zur Frage des Eigentums an dem

sichergestellten Mobiltelefon zu äussern, erkannte das Bundesgericht die zur

Diskussion stehende Vernichtung desselben als unverhältnismässigen Eingriff in

die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers, der sich auch als Besitzer auf

diese berufen könne. Statt das Mobiltelefon zu vernichten, könne es auch zu den

Effekten gelegt und damit dem direkten Zugriff des Besitzers entzogen werden.

Dabei handle es sich um einen milderen Eingriff, der ebenso geeignet sei,

Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen sowie die Zwecke der

Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft zu gewährleisten (vorn E. 2.3). Es

ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht (neu) anders

entscheiden könnte, als die Beschwerde vom 20. November 2020 in diesem

Punkt gutzuheissen und den Beschwerdegegner im Sinn des Bundesgerichts

anzuweisen, das sichergestellte Mobiltelefon zu den Effekten des

Dispositiv

Beschwerdeführers zu legen. Gleichermassen hätte demnach bereits die Vorinstanz

entscheiden müssen. Dispositivziffer I der Verfügung vom 22. Oktober

2020 ist folglich im Sinn der Erwägungen aufzuheben.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten (vorn E. 4) hätte die Vorinstanz den Rekurs teilweise gutheissen

müssen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann dabei von einem Obsiegen des

Beschwerdeführers im Umfang von 1/5 gesprochen werden. Dementsprechend sind in

Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Vorinstanz vom

22. Oktober 2020 die Kosten des Rekursverfahrens zu 4/5 dem

Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren (weiterhin) keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Keine

Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss

resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden

Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen

Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines

Jahres (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 18 ff.). Es obliegt der gesuchstellenden Partei,

zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und

Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16

N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden

(VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2; 28. August

2018, VB.2018.00225, E. 6.2). Während für eine rechtskundige oder

rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der Regel keine behördliche

Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine unbeholfene

gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihr

darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat (Plüss,

§ 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann sich aber

auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16 N. 41).

(Plüss, § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des

Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss,

§ 16 N. 21).

Als aussichtslos im Sinn von

§ 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist

ein Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist

auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die

Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen

Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines

Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf

eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,

weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.).

Die unentgeltliche

Prozessführung kann auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere

selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt

werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander

beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; VGr,

29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.3; Plüss, § 16 N. 55).

5.3 Zum Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Rekursverfahren erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom 22. Oktober

2020, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dieses Gesuch eingehend zu

begründen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang zudem, dass sie bei

Disziplinarrekursen, die keinen übermässigen Aufwand erfordern würden, die

Spruchgebühr bewusst sehr tief ansetze, um den eingeschränkten finanziellen

Möglichkeiten der Insassen Rechnung zu tragen. Dass der Beschwerdeführer,

welcher für die von ihm im Strafvollzug ausgeübte Arbeitstätigkeit regelmässig

ein Pekulium erhalte, Kosten in dieser Höhe nicht begleichen könnte, ergebe

sich nicht ohne Weiteres. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diese tiefen

Kosten des Rekursverfahrens innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Seine

Mittellosigkeit sei in diesem Sinn nicht rechtsgenügend dargetan.

Mit Urteil vom 6. Mai 2021

erwog das Verwaltungsgericht, den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht

entnommen werden, dass sie sich hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des

Beschwerdeführers auf mehr als blosse Annahmen gestützt habe. Soweit sich

dessen Mittellosigkeit nicht bereits aus den Akten ergeben würde, wäre die

Vorinstanz jedoch gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer, der über keine juristische

Ausbildung verfüge und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten gewesen sei, die Möglichkeit einzuräumen, seine

Mittellosigkeit zu belegen. Ob der Beschwerdeführer mittellos sei, könne

indessen offengelassen werden, da der Rekurs jedenfalls als aussichtslos zu

bezeichnen sei, wobei sich die Vorinstanz zu dieser Frage nicht geäussert habe.

5.4 Die Frage

nach der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers wurde somit im ersten Rechtsgang

weder von der Vorinstanz noch vom Verwaltungsgericht beantwortet. Die Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers ist indessen aktenkundig (VGr, 18. November 2020,

VB.2020.00518, E. 4.3 [nicht publiziert]). Was die Frage der weiteren

Handhabung des sichergestellten Mobiltelefons angeht, erwies sich der Rekurs –

anders als das Verwaltungsgericht noch mit Urteil vom 6. Mai 2021 erwog –

sodann nicht als offensichtlich aussichtslos (vgl. E. 4 und E. 5.1).

Für die übrigen Rekursbegehren des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz zu

Recht abwies, gilt dies wiederum nicht (vgl. vorn E. 3). Nach dem Gesagten

wäre das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Rekursverfahren bloss zu 1/5 gutzuheissen. Weil ihm

dieser Kostenanteil aber angesichts seines Obsiegens in diesem Punkt ohnehin

nicht auferlegt wird, ist sein Gesuch als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Darüber hinausgehend bzw. bezüglich der ihm auferlegten 4/5 der

Kosten des Rekursverfahrens ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist. Da der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die weitere Handhabung des

sichergestellten Mobiltelefons sowie (teilweise) der Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren obsiegt, rechtfertigt es

sich, die in ihrer Höhe unverändert zu belassenen Gerichtskosten zu 3/4 dem

Beschwerdeführer und zu 1/4 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden

Obsiegens steht dem Beschwerdeführer damit auch für das Beschwerdeverfahren

(weiterhin) keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

6.2 Soweit die

Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Letzteres gilt indes wiederum nicht in Bezug auf die

zahlreichen weiteren Begehren des Beschwerdeführers. Auch für das

Beschwerdeverfahren wäre dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung somit bloss teilweise – nämlich zu 1/4 – gutzuheissen. Weil ihm

dieser Kostenanteil aber angesichts seines Obsiegens in diesem Punkt ohnehin

nicht auferlegt wird, ist sein Gesuch als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Darüber hinausgehend bzw. bezüglich der ihm auferlegten 3/4 der

Kosten des Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit

abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Das Verfahren VB.2020.00811 wird als Verfahren VB.2022.00026

wiederaufgenommen.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer I der Verfügung der

Vorinstanz vom 22. Oktober 2020 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben,

und der Beschwerdegegner wird angewiesen, das sichergestellte Mobiltelefon zu

den Effekten des Beschwerdeführers zu legen.

In

Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Vorinstanz vom

22. Oktober 2020 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren im Umfang von 1/5

gutgeheissen, jedoch als gegenstandslos geworden abgeschrieben; darüber

hinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.

In

Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Vorinstanz vom

22. Oktober 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens von total

Fr. 284.- zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner

auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'345.-- Total der Kosten.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird im Umfang von 1/4 gutgeheissen, jedoch als

gegenstandslos geworden abgeschrieben; darüber hinausgehend wird das Gesuch

abgewiesen.

5. Die

Gerichtskosten werden zur 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

6. Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …