VB.2022.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00026
31. Januar 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23403)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00026
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe
(Wiederaufnahme von VB.2020.00811),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 bestrafte
die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies A, der sich damals im vorzeitigen
Strafvollzug befand, wegen mehrfachen Besitzes und Benutzung unerlaubter
Kommunikationsmittel in der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2
lit. h des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
(StJVG), Abschluss eines unerlaubten Rechtsgeschäfts gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in Verbindung mit § 27 der Hausordnung der
JVA Pöschwies vom 1. Juni 2017 (HO Pöschwies), Verstosses gegen allgemeine
Ordnungsvorschriften gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in
Verbindung mit § 16 Abs. 3 HO Pöschwies sowie Gefährdung der Ordnung
und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG in Anwendung von § 23c StJVG mit sechs Tagen Arrest sowie einer
Busse von Fr. 60.-. Zudem stellte die JVA Pöschwies das von A am
20. Mai 2020 ausgehändigte Mobiltelefon der Marke "Samsung" mit
integrierter SIM-Karte sowie ein USB-Ladekabel mit Stecker und Kopfhörer der
Marke "Panasonic", welche anlässlich der Kontrolle der Zelle von A
vom 25. Mai 2020 gefunden worden waren, in Anwendung von § 156 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sicher und überliess
diese drei Gegenstände der Abteilung "Sicherheit intern" zur weiteren
Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung. Das Poker-Kartenspiel und ein
überzähliges Paar Turnschuhe, welche auch bei der Zellenkontrolle gefunden
worden waren, stellte die JVA Pöschwies ebenfalls sicher und legte sie zu den
Effekten von A. Desgleichen stellte die JVA Pöschwies die gefundenen blauen
Latex-Gummihandschuhe sowie ein gefundenes Erotikmagazin sicher, wobei sie
diese Gegenstände durch die Gruppe entsorgen liess. Die gefundenen beiden
Trainingsgürtel, die Broschüre "Waffen in Kürze", einen Kopfhörer
ohne Markenbezeichnung sowie ein mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde"
betiteltes Schreiben händigte sie A wieder aus. Der Arrest wurde vom
20. Mai 2020, abends, bis 26. Mai 2020, abends, vollzogen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 3. Juni 2020 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte im
Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020.
Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
für das Rekursverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Mit
Verfügung vom 17. Juni 2020 änderte die JVA Pöschwies die
Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 dahingehend ab, dass sie die
Kopfhörer ohne Markenbezeichnung sicherstellte und zu den Effekten von A legte.
Die Kopfhörer der Marke "Panasonic" händigte sie A demgegenüber
wieder aus, nachdem er deren Erwerb mittels Hausbriefs hatte belegen können.
C. Mit Verfügung vom
22.
Oktober 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs sowie die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und
auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie ihm
nicht zu.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. November 2020 an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung
der Justizdirektion vom 22. Oktober 2020. Sodann ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben
stellte A weitere, grösstenteils prozessuale Anträge.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 23. November 2020 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren ab.
C. Nachdem
es den Schriftenwechsel durchgeführt und A Akteneinsicht gewährt hatte, wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil VB.2020.00811 vom 6. Mai
2021.
ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wies es ebenfalls
ab. Die Gerichtskosten auferlegte das Verwaltungsgericht A, eine
Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu.
IV.
A erhob in der Folge mit
Eingabe vom 13. Juli 2021 (Poststempel vom 14. Juli 2021)
"Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" beim
Bundesgericht und beantragte, die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen
Entscheidung im Sinn der Erwägungen an dasselbe zurückzuweisen. Eventualiter
seien die kantonalen und bundesrechtlichen Verletzungen bzw. die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts festzustellen und zu rügen. Zudem habe das
Verwaltungsgericht die Folgen der widerrechtlichen Handlungen zu beseitigen.
Mit Urteil 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 hiess das Bundesgericht die
Beschwerde von A gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 auf und wies die Sache zur neuen
Beurteilung an dasselbe zurück.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ist das
Verfahren VB.2020.00811 als Verfahren VB.2022.00026 wiederaufzunehmen. Für die
erneute Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sind die Erwägungen des
Bundesgerichts verbindlich (Johanna Dormann, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107 N. 18;
VGr, 14. Mai 2021, VB.2020.00835, E. 1.1).
2.
2.1
Das
Bundesgericht erwog im Urteil vom 10. Januar 2022, auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien die kantonalen und bundesrechtlichen Verletzungen bzw.
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
festzustellen und zu rügen, sei nicht einzutreten. Ein Interesse an einer derartigen Feststellung werde nicht dargetan und sei auch nicht erkennbar. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zur – verneinten – Notwendigkeit
der unentgeltlichen Rechtsvertretung beziehe, gehe er auf die betreffende Begründung nicht ein. Insofern
sei auf die Beschwerde ebenfalls nicht
einzutreten. Nicht einzutreten sei
ferner auf die Rüge der "Verletzung
des kantonalen und interkantonalen Rechts",
welche sich auf die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts zu einem in der Zelle
des Beschwerdeführers aufgefundenen
Erotikmagazin beziehe. Weshalb er diese
Erwägungen als paradox erachte, sei nicht nachvollziehbar. Desgleichen nicht einzugehen sei auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht
habe die Akten nicht auf ein Datum hin untersucht,
das die Verjährung der rechtswidrigen Unterstellung offenbart hätte. Im
Urteil des Verwaltungsgerichts – so das Bundesgericht – werde dazu ausgeführt, dass selbst bei Eintritt der
Verjährung ein Disziplinartatbestand erfüllt worden wäre, weshalb es darauf
nicht ankomme. Damit setze sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung seiner Eigentums- bzw.
Besitzrechte in Bezug auf das Mobiltelefon und die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung im kantonalen Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit sei die Beschwerde dagegen knapp hinreichend begründet.
2.2
Weiter
erwog das Bundesgericht, der Beschwerdeführer habe
vor Verwaltungsgericht geltend gemacht, das sichergestellte
Mobiltelefon hätte zu seinen Effekten gelegt werden müssen und nicht der
Abteilung "Sicherheit intern" zur allfälligen Vernichtung übergeben werden
dürfen, zumal aufgrund von Art. 930 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sein
Eigentum am Mobiltelefon zu vermuten sei. Das Verwaltungsgericht habe dem entgegengehalten,
§ 156 Abs. 1 JVV verlange, dass das
Eigentum festgestellt werden könne. Eine
blosse Vermutung reiche in dieser Hinsicht nicht aus. Aufgrund der Tatsache, dass Mobiltelefone im
geschlossenen Vollzug der JVA Pöschwies nicht erlaubt seien, könnten die
Eigentumsrechte daran mindestens in der Regel nicht zweifelsfrei
festgestellt werden. Vorliegend habe der
Beschwerdeführer – so immer noch das Verwaltungsgericht – auch nichts zur
Feststellung des Eigentums beigetragen, habe er doch insofern im Rahmen
der Anhörung vom 22. Mai 2020 die Aussage verweigert. Sei die Feststellung
des Eigentums nicht möglich und sei auch keine Verwertung möglich oder eigneten
sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, was bei dem
betroffenen Mobiltelefon angesichts des grundsätzlichen Verbots der Fall sei,
würden die Gegenstände nach § 156 Abs. 2 JVV vernichtet.
2.3
Das
Bundesgericht erwog weiter, die in Art. 26 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Eigentumsgarantie schütze neben dem Eigentum insbesondere auch den Besitz. Der
Beschwerdeführer könne sich somit auf die
Eigentumsgarantie berufen, selbst wenn
man, dem Verwaltungsgericht folgend,
davon ausginge, dass sein Eigentum trotz der bundesrechtlich
vorgesehenen Vermutung in Art. 930 Abs. 1 ZGB nicht erstellt sei. Bei der hier zur Diskussion stehenden Vernichtung
des Mobiltelefons handle es sich um einen
schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie. Solche Eingriffe müssten im Gesetz selbst vorgesehen sein
(Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).
Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, könne offenbleiben, da der vorliegende Eingriff klarerweise unverhältnismässig sei. Die Vernichtung des von einem Häftling versteckten Mobiltelefons
erscheine zwar als geeignet, die Ordnung und Sicherheit in den
Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten. Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs könne sie insbesondere auch dazu dienen, Kollusionshandlungen zu verhindern. Statt einen Gegenstand
zu vernichten, könne dieser jedoch auch
zu den Effekten gelegt und damit dem direkten Zugriff des Besitzers
entzogen werden. Es handle sich dabei um einen
milderen Eingriff, der ebenso geeignet sei,
Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen sowie die Zwecke der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft zu
gewährleisten. Das in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht vorgebrachte Argument, ein Mobiltelefon eigne sich
nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, sei unzutreffend. Es handle sich vielmehr um einen Alltagsgegenstand, der auf verschiedenste
Weise rechtmässig verwendet werden könne (E. 2.3 f.).
2.4
Das
Bundesgericht schloss, das angefochtene Urteil verletze somit die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers und sei aufzuheben. Die Sache sei antragsgemäss an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es neu darüber befinde. Damit erübrige es sich, auf die Rüge des
Beschwerdeführers betreffend die unentgeltliche Rechtspflege einzugehen
(E. 3).
3.
Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde
aufgrund der im Übrigen ungenügenden Begründung lediglich insofern ein, als der
Beschwerdeführer einerseits die Verletzung
seiner Eigentums- bzw. Besitzrechte in Bezug auf das Mobiltelefon und
andererseits die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im kantonalen
Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit
beanstandete. Nachdem das Bundesgericht die erste Rüge für begründet erachtete,
verzichtete es im Anschluss darauf, die zweite Rüge materiell zu behandeln, und
wies "die Sache zur neuen Beurteilung" an das Verwaltungsgericht
zurück. Vor diesem Hintergrund kann der Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts, obwohl es das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 in Gänze aufhob, nur so verstanden
werden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seines neuen Entscheids allein
die vom Beschwerdegegner angeordnete Weitergabe des Mobiltelefons an die
Abteilung "Sicherheit intern" zur weiteren
Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung (unten E. 4) sowie das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren – nicht jedoch dasjenige um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – und die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Beschwerdeverfahrens erneut zu beurteilen hat (unten E. 6). Da die
Beschwerde – wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt – teilweise
gutzuheissen ist, wird sodann auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Rekursverfahrens sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren neu zu befinden sein
(unten E. 5). Keines neuen Entscheids aufgrund des bundesgerichtlichen
Urteils bedarf es hingegen in Bezug auf die zahlreichen weiteren Anträge und
materiellen Rügen des Beschwerdeführers gemäss der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2020. Insofern kann
vielmehr auf die Erwägungen des Urteils vom 6. Mai 2021 verwiesen werden.
Namentlich nicht erneut beurteilt werden muss damit die Rechtmässigkeit der
Disziplinarstrafe selbst sowie der Sicherstellung und der weiteren Behandlung
der anlässlich der Zellenkontrolle gefundenen Gegenstände. Ebenso wenig neu zu
beurteilen ist sodann die mit Urteil vom 6. Mai 2021 als rechtmässig
erachtete Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren seitens der
Vorinstanz.
4.
Ohne sich abschliessend zur Frage des Eigentums an dem
sichergestellten Mobiltelefon zu äussern, erkannte das Bundesgericht die zur
Diskussion stehende Vernichtung desselben als unverhältnismässigen Eingriff in
die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers, der sich auch als Besitzer auf
diese berufen könne. Statt das Mobiltelefon zu vernichten, könne es auch zu den
Effekten gelegt und damit dem direkten Zugriff des Besitzers entzogen werden.
Dabei handle es sich um einen milderen Eingriff, der ebenso geeignet sei,
Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen sowie die Zwecke der
Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft zu gewährleisten (vorn E. 2.3). Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht (neu) anders
entscheiden könnte, als die Beschwerde vom 20. November 2020 in diesem
Punkt gutzuheissen und den Beschwerdegegner im Sinn des Bundesgerichts
anzuweisen, das sichergestellte Mobiltelefon zu den Effekten des
Dispositiv
Beschwerdeführers zu legen. Gleichermassen hätte demnach bereits die Vorinstanz
entscheiden müssen. Dispositivziffer I der Verfügung vom 22. Oktober
2020 ist folglich im Sinn der Erwägungen aufzuheben.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten (vorn E. 4) hätte die Vorinstanz den Rekurs teilweise gutheissen
müssen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann dabei von einem Obsiegen des
Beschwerdeführers im Umfang von 1/5 gesprochen werden. Dementsprechend sind in
Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Vorinstanz vom
22. Oktober 2020 die Kosten des Rekursverfahrens zu 4/5 dem
Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren (weiterhin) keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Keine
Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss
resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden
Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen
Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines
Jahres (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 18 ff.). Es obliegt der gesuchstellenden Partei,
zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und
Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16
N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden
(VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2; 28. August
2018, VB.2018.00225, E. 6.2). Während für eine rechtskundige oder
rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der Regel keine behördliche
Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine unbeholfene
gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihr
darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat (Plüss,
§ 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann sich aber
auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16 N. 41).
(Plüss, § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des
Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss,
§ 16 N. 21).
Als aussichtslos im Sinn von
§ 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist
ein Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist
auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die
Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines
Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,
weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.).
Die unentgeltliche
Prozessführung kann auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere
selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt
werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander
beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; VGr,
29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.3; Plüss, § 16 N. 55).
5.3 Zum Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Rekursverfahren erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom 22. Oktober
2020, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dieses Gesuch eingehend zu
begründen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang zudem, dass sie bei
Disziplinarrekursen, die keinen übermässigen Aufwand erfordern würden, die
Spruchgebühr bewusst sehr tief ansetze, um den eingeschränkten finanziellen
Möglichkeiten der Insassen Rechnung zu tragen. Dass der Beschwerdeführer,
welcher für die von ihm im Strafvollzug ausgeübte Arbeitstätigkeit regelmässig
ein Pekulium erhalte, Kosten in dieser Höhe nicht begleichen könnte, ergebe
sich nicht ohne Weiteres. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diese tiefen
Kosten des Rekursverfahrens innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Seine
Mittellosigkeit sei in diesem Sinn nicht rechtsgenügend dargetan.
Mit Urteil vom 6. Mai 2021
erwog das Verwaltungsgericht, den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht
entnommen werden, dass sie sich hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des
Beschwerdeführers auf mehr als blosse Annahmen gestützt habe. Soweit sich
dessen Mittellosigkeit nicht bereits aus den Akten ergeben würde, wäre die
Vorinstanz jedoch gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer, der über keine juristische
Ausbildung verfüge und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten gewesen sei, die Möglichkeit einzuräumen, seine
Mittellosigkeit zu belegen. Ob der Beschwerdeführer mittellos sei, könne
indessen offengelassen werden, da der Rekurs jedenfalls als aussichtslos zu
bezeichnen sei, wobei sich die Vorinstanz zu dieser Frage nicht geäussert habe.
5.4 Die Frage
nach der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers wurde somit im ersten Rechtsgang
weder von der Vorinstanz noch vom Verwaltungsgericht beantwortet. Die Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers ist indessen aktenkundig (VGr, 18. November 2020,
VB.2020.00518, E. 4.3 [nicht publiziert]). Was die Frage der weiteren
Handhabung des sichergestellten Mobiltelefons angeht, erwies sich der Rekurs –
anders als das Verwaltungsgericht noch mit Urteil vom 6. Mai 2021 erwog –
sodann nicht als offensichtlich aussichtslos (vgl. E. 4 und E. 5.1).
Für die übrigen Rekursbegehren des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz zu
Recht abwies, gilt dies wiederum nicht (vgl. vorn E. 3). Nach dem Gesagten
wäre das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Rekursverfahren bloss zu 1/5 gutzuheissen. Weil ihm
dieser Kostenanteil aber angesichts seines Obsiegens in diesem Punkt ohnehin
nicht auferlegt wird, ist sein Gesuch als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Darüber hinausgehend bzw. bezüglich der ihm auferlegten 4/5 der
Kosten des Rekursverfahrens ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Da der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die weitere Handhabung des
sichergestellten Mobiltelefons sowie (teilweise) der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren obsiegt, rechtfertigt es
sich, die in ihrer Höhe unverändert zu belassenen Gerichtskosten zu 3/4 dem
Beschwerdeführer und zu 1/4 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden
Obsiegens steht dem Beschwerdeführer damit auch für das Beschwerdeverfahren
(weiterhin) keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.
6.2 Soweit die
Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Letzteres gilt indes wiederum nicht in Bezug auf die
zahlreichen weiteren Begehren des Beschwerdeführers. Auch für das
Beschwerdeverfahren wäre dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung somit bloss teilweise – nämlich zu 1/4 – gutzuheissen. Weil ihm
dieser Kostenanteil aber angesichts seines Obsiegens in diesem Punkt ohnehin
nicht auferlegt wird, ist sein Gesuch als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Darüber hinausgehend bzw. bezüglich der ihm auferlegten 3/4 der
Kosten des Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Das Verfahren VB.2020.00811 wird als Verfahren VB.2022.00026
wiederaufgenommen.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer I der Verfügung der
Vorinstanz vom 22. Oktober 2020 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben,
und der Beschwerdegegner wird angewiesen, das sichergestellte Mobiltelefon zu
den Effekten des Beschwerdeführers zu legen.
In
Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Vorinstanz vom
22. Oktober 2020 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren im Umfang von 1/5
gutgeheissen, jedoch als gegenstandslos geworden abgeschrieben; darüber
hinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.
In
Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Vorinstanz vom
22. Oktober 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens von total
Fr. 284.- zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'345.-- Total der Kosten.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird im Umfang von 1/4 gutgeheissen, jedoch als
gegenstandslos geworden abgeschrieben; darüber hinausgehend wird das Gesuch
abgewiesen.
5. Die
Gerichtskosten werden zur 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
6. Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …