VB.2022.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00027
1. September 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23936)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00027
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geborener X) ist 1982 geborener vietnamesischer
Staatsangehöriger. Er war vom 7. Juli 2010 bis am 5. August 2016 mit
einer Landsfrau, C, geboren 1984, verheiratet. Aus der Ehe ging 2011 der Sohn D
hervor.
Am 24. Mai 2019 liessen A und E, ein 1988 geborener
Schweizer Bürger, beim Zivilstandsamt Dübendorf ihre Partnerschaft eintragen,
woraufhin das Migrationsamt Ersterem eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit
bis am 23. Mai 2020 erteilte. Am 15. Mai 2020 ersuchte A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 31. August 2021 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab
und wies ihn aus der Schweiz weg, da es die Beziehung A und von E
als Scheinpartnerschaft qualifizierte.
Erwägungen
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 ab.
III.
Am 18. Januar 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Januar
2022.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verfügte über eine bis am 23. Mai 2020 gültige
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 14. Mai 2020 ersuchte er
um deren Verlängerung. Per 20. Juli 2021 meldete er sich nach J, Kanton N,
ab, wo er – soweit ersichtlich – noch immer wohnhaft ist.
2.2
Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton
verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor. Ausländerinnen
und Ausländer müssen bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton im
Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]; Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Diese Bewilligung ist konstitutiver Natur: Erst wenn der neue Kanton den
Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein
Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene
Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG; zum Ganzen
VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291, E. 5.2.2 mit
Hinweisen).
2.3
Vorliegend
zog der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung vom Kanton Zürich in den Kanton Aargau um. Am
12.
Oktober 2021 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
den Kantonswechsel des Beschwerdeführers ab. Damit ist die Zuständigkeit der
Zürcher Behörden (weiterhin) gegeben (vgl. BGr, 15. April 2019,
2C_322/2019, E. 3.1 ff. – 19. Mai 2011, 2C_327/2010,
E. 2.1; ferner BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017 [zu Verfahren
betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung] – 28. Oktober 2014,
2C_155/2014, E. 3.2 [zu Verfahren betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung]).
3.
Der Ausgangsverfügung liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 23. Februar 2017 reiste der Beschwerdeführer mit
einem Geschäftsvisum über den Flughafen Frankfurt am Main in den Schengenraum
ein und erhielt am 14. Juni 2017 aufgrund eines Arbeitsvertrags als … einen
Aufenthaltstitel in Polen. C, seine ehemalige Ehefrau, reiste am 11. März
2017.
ebenso über Frankfurt am Main mit einem Geschäftsvisum in den Schengenraum
ein und erhielt am 2. Juni 2017 gestützt auf einen Arbeitsvertrag als
Spezialistin für … ebenfalls einen polnischen Aufenthaltstitel. Die früheren
Ehegatten waren in Warschau an derselben Adresse gemeldet.
Am 15. Juli 2017 reiste C in die Schweiz ein, wo sie
am 10. Oktober 2017 in Bern den Schweizer Bürger F, geboren 1962,
heiratete. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Bern. Der Kontakt zu F war im April 2017 über die Schwester des
Beschwerdeführers zustande gekommen; diese ist mit einem Schweizer Bürger
verheiratet und im Kanton Solothurn wohnhaft.
Da die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der
Stadt Bern (EMF) eine Scheinehe zwischen C und F vermuteten, führten sie am
26.
Oktober 2018 eine Domizilkontrolle an deren Wohnort durch. Anlässlich
derselben gab F unter anderem an, dass sich C mehrheitlich in Zürich aufhalte,
wo sie auch arbeite. Am 12. März 2019 führte die Stadtpolizei Zürich
rechtshilfeweise an den beiden Zürcher Standorten der G GmbH, der
Arbeitgeberin von C, Kontrollen durch. Dabei wurde sie in der einen, der
Beschwerdeführer in der anderen Filiale der G GmbH angetroffen. Der
Beschwerdeführer sagte bei Befragungen am 12. und 20. März 2019 aus,
mit E in einer Beziehung zu leben und mit diesem die Ehe eingehen zu wollen. E
war zu dieser Zeit Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der G GmbH.
Am 24. Mai 2019 liessen der Beschwerdeführer und E
ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt Dübendorf eintragen, woraufhin der
Beschwerdegegner – ohne Kenntnis von den im Kanton Bern laufenden Abklärungen
zu haben – Ersterem eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am
23.
Mai 2020 erteilte.
4.
4.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG haben die eingetragenen
Partnerinnen und Partner von Schweizerinnen bzw. Schweizern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1
lit. a AIG). Hierunter fällt unter anderem – analog zur sogenannten Schein-
oder Ausländerrechtsehe – auch die Scheinpartnerschaft (BGr, 18. Februar
2019, 2C_981/2017, E. 3.1).
4.2
Eine Scheinpartnerschaft liegt nicht bereits
dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Entschluss zur Eintragung
der Partnerschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur
Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem
der Partner bzw. einer der Partnerinnen fehlt. Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde die Scheinpartnerschaft nachweisen. Dass eine Scheinpartnerschaft
vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf
der Basis von Indizien auf eine Scheinpartnerschaft geschlossen wird. Letztere
müssen klar und konkret sein (BGr, 18. Februar 2019, 2C_981/2017,
E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Behörden müssen den
Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.
4.3
Grundsätzlich soll eine Verwaltungsbehörde
nicht ohne Not von Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen
strafrechtlichen Entscheids abweichen. Die Rechtssicherheit gebietet zu
verhindern, dass aufgrund der Unabhängigkeit des Strafrichters und des
Verwaltungsrichters basierend auf denselben Tatsachen widersprüchliche Urteile
ergehen. Wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden
migrationsrechtlichen Verfahrensregelungen dazu führen, dass ein anderer
Sachverhalt festzustellen ist, hat dies jedoch selbstredend seine Berechtigung.
Diese Bindungswirkung ist bei einer Einstellungsverfügung zusätzlich
relativiert (dazu ausführlich BGr, 14. November 2019, 2C_21/2019,
E. 4.2.3.2, auch zum Folgenden). Keine Bindungswirkung (für die Migrationsbehörden)
entsteht sodann, wenn die Strafbehörden bestimmte Sachverhalte oder
Beweismittel gar nicht geprüft haben (zum Ganzen BGr, 7. Juni 2022,
2C_1018/2021, E. 3.4).
Mit Verfügung vom 17. April 2020 stellte die
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein gegen den Beschwerdeführer, C und F
geführtes Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden ein. Die Vorinstanz
befasste sich ausführlich mit der Einstellungsverfügung und zeigte im Einzelnen
auf, welche zusätzlichen Sachverhaltselemente sie miteinbezog bzw. welche
Sachverhalte und Beweismittel die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt liess.
Soweit der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet, dringt er damit nicht
durch. Ohnehin bestehen hier zahlreiche Beweismittel, welche der
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht vorlagen: So insbesondere die
Protokolle der Befragungen von F und C vom 8. September 2020, der
Ermittlungsbericht zur Wohnungskontrolle vom 15. September 2020 sowie die
Befragungsprotokolle vom 21. Oktober 2020. Bezüglich dieser Dokumente
bestand von vornherein keine Bindungswirkung der Migrationsbehörden.
5.
5.1
Vorliegend
bestehen zahlreiche Indizien, welche darauf hindeuten, dass der
Beschwerdeführer und E ihre Partnerschaft nur zum Schein eintragen liessen:
5.2
5.2.1
Zunächst deuten in dieser Hinsicht die zeitlichen Abläufe der Ehescheidung
des Beschwerdeführers und C's und deren (fast gleichzeitige) Übersiedlung nach
Polen Anfang 2017, wo sie an derselben Adresse gemeldet werden, auf eine
weiterhin bestehende Beziehung hin. Mit Blick auf Übersiedlung von C in die
Schweiz wirkt sodann ungewöhnlich, dass die Schwester des Beschwerdeführers den
Kontakt zwischen ihr und F herstellte.
5.2.2
Sodann sprechen die zahlreichen Bilder, welche auf dem Mobiltelefon des
Beschwerdeführers gefunden wurden, für eine weiterhin bestehende
(Paar-)Beziehung. Auf den Fotos wirken die ehemaligen Ehegatten sehr vertraut.
Hervorzuheben ist in diesem Kontext ein Foto, welches die beiden offenbar im
gleichen Schlafzimmer zeigt, welches später im Verfahren auf einem Bild zum
Beleg der tatsächlich gelebten Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und E
zu sehen ist. Diese Fotos sind in der Wohnung am H-Ring 01 in Zürich
entstanden (vgl. dazu auch sogleich, E. 5.2.4). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers und C's, die Bilder seien lediglich gemacht worden, um dem
gemeinsamen Sohn eine "heile Welt" vorzuspielen, sind wenig
glaubhaft. Denn bereits im Sommer 2017 war dieser mit seinem Grossvater in der
Schweiz zu Besuch. Er lernte also bereits rund ein Jahr nach der Scheidung
seiner Eltern den neuen Partner seiner Mutter kennen. Auch wenn der Sohn damals
– mit etwas über sechs Jahren – noch relativ jung war, so merkte er doch, dass
seine Mutter nicht mehr mit seinem Vater, sondern mit einem anderen Mann
zusammenwohnt.
5.2.3
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und C ihre
(regelmässigen) Kontakte (auch) in der Schweiz abstritten bzw. ausführten, sie
würden sich nur "zufälligerweise" treffen. Wie aus den Akten jedoch
klar hervorgeht und insbesondere auf den vorerwähnten Bildern ersichtlich ist,
verbringen die ehemaligen Eheleute (teilweise gemeinsam mit E und/oder weiteren
Personen) etwa ihre Freizeit miteinander und fahren gar gemeinsam in die Ferien.
Vor diesem Hintergrund wirkt ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer seine
ehemalige Ehefrau anlässlich mehrerer Befragungen lediglich als
"Kollegin" bezeichnete; erst auf gezieltes Nachfragen hin räumte er
ein, dass es sich um seine Exfrau handle. Ebenso verhielt sich C
widersprüchlich: Anlässlich einer Befragung durch die EMF gab sie etwa zunächst
mehrmals an, die Person auf den ihr vorgehaltenen Bildern nicht zu erkennen,
bevor sie schliesslich einräumte, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle.
Was sodann die Ferienreise nach
Italien anbelangt, welche der Beschwerdeführer, sein Partner, C und weitere
Personen gemeinsam unternahmen, so sind die diesbezüglichen Angaben
widersprüchlich und wirken wenig glaubhaft. So gab E an, sie seien einfach
zusammen nach Venedig in die Ferien gegangen; jeder sei für die eigenen Kosten
aufgekommen. Der Beschwerdeführer sprach dagegen von einem
"Geschäftsanlass"; die Kosten habe sein Partner übernommen.
5.2.4
Bezüglich der Wohnung am H-Ring 01 in
Zürich fällt auf, dass diese gemeinsam von C und E gemietet wurde. Erstere war
gemäss Angaben des zuständigen Kreisbüros vom 3. April 2019 per
1.
November 2018 dort eingezogen. Am 19. Februar 2019 habe C jedoch
angegeben, dass sie erst per 1. April 2019 von Bern nach Zürich ziehen
werde, wenn ihr Sohn ebenfalls in der Schweiz sei. E hat gemäss Auskunft des
Kreisbüros auf mehrere Schreiben nicht reagiert, weshalb er beim
Stadtrichteramt verzeigt worden sei. Diese Angaben des Kreisbüros – zusammen
mit den Ergebnissen der Domizilkontrollen vom 26. Oktober 2018 und vom
15.
Februar 2019 durch die EMF – deuten darauf hin, dass sich nach
Abschluss des Mietvertrags vorwiegend C gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in
dieser Wohnung aufhielt. Dafür spricht auch die Angabe des Beschwerdeführers
anlässlich der polizeilichen Intervention vom 12. März 2019, sein Wohnsitz
sei am H-Ring. Bei der anschliessenden Befragung korrigierte der
Beschwerdeführer diese Angabe jedoch und gab an, bei "E", am
K-Weg 02 in L zu wohnen. Diese Adresse konnte der Beschwerdeführer
aber erst angeben, nachdem er sie bei E erfragt hatte.
Die Erklärung für den
gemeinsamen Abschluss des Mietvertrags, der Mietzins sei für E allein zu hoch
gewesen, ist sodann wenig stichhaltig. Immerhin war dieser im Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrags Vorsitzender der Geschäftsführung einer
Gesellschaft mit zwei Schönheits- und Wellnesssalons in der Stadt Zürich und
mehreren Angestellten. So war es ihm am 3. Juli 2019 offenbar auch
problemlos möglich, den Mietvertrag auf sich und den Beschwerdeführer
übertragen zu lassen, wobei Letzterer zu diesem Zeitpunkt noch über keine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügte und somit auch noch kein
Einkommen ausweisen konnte.
Anlässlich der Wohnungskontrolle am H-Ring 01 vom
15.
September 2020 wurden der Beschwerdeführer und drei weitere Personen
in der Wohnung angetroffen. E war jedoch nicht anwesend. Der Beschwerdeführer
gab an, dieser würde sich im Ausland aufhalten; er wisse jedoch nicht, wann
sein Partner in die Schweiz zurückkomme. Sodann lassen verschiedene Aussagen von
E zweifelhaft erscheinen, dass er tatsächlich an dieser Adresse mit dem
Beschwerdeführer zusammenwohnte. Zu den weiteren anwesenden Personen befragt,
sagte E etwa, es lebten teilweise auch Angestellte oder Kollegen und Bekannte von
ihm in der Wohnung am H-Ring; die Namen "dieser Leute" wisse er aber
nicht alle. Der Beschwerdeführer dagegen sagte, er und sein Partner würden sich
die Wohnung mit einem anderen Ehepaar teilen. Der Ehemann heisse "I"
und sei mit einer Ungarin verheiratet. Das Paar sei eingezogen, als er bereits
dort gewohnt habe. I war zu dieser Zeit beim Personenmeldeamt aktiv am H-Ring 01
gemeldet. Diese Unkenntnis von E über den (angemeldeten) Mitbewohner und dessen
Ehefrau wirkt sehr ungewöhnlich. Zudem fällt auf, dass ihm nicht bekannt war,
dass in der Wohnung kein Fernseher vorhanden war. Insgesamt stellen die
Wohnungskontrolle und die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen ein
tatsächliches Zusammenleben des Beschwerdeführers mit E in der Wohnung am H-Ring 01
klar infrage.
Daran ändern auch die Bilder, welche in der Wohnung am H-Ring 01
aufgehängt waren und den Beschwerdeführer und seinen Partner zeigen, nichts. Ebensolches
gilt auch für das erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichte Schreiben des
Hauswarts, welches ein Zusammenwohnen des Beschwerdeführers und seines Partners
"im Jahre 2020" am H-Ring 01 bestätigt, zumal etwa unklar
bleibt, wie oft sich der Hauswart damals im Haus aufgehalten hat.
5.3
Wie
Vorinstanz und Beschwerdegegner zu Recht festhielten, kennen sich der
Beschwerdeführer und E relativ gut und konnten deshalb anlässlich der
polizeilichen Befragungen auch in verschiedener Hinsicht übereinstimmende
Aussagen machen. Daraus kann vorliegend aber nicht abgeleitet werden, dass sie
eine tatsächliche partnerschaftliche Beziehung führen. Vielmehr deutet dies
darauf hin, dass sie freundschaftlich verbunden sind. Dieser Eindruck wird
durch die zahlreichen aktenkundigen Fotos und die – teilweise gemeinsam mit C unternommenen
Ferienreisen – untermauert. Weiter verstärkt wird dieser Eindruck durch den im
September 2018 beginnenden Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und E. Wie
die Vorinstanz zu Recht festhielt, wirkt dieser lediglich freundschaftlich bzw.
betrifft dieser insbesondere geschäftliche Aspekte; dies überrascht, wenn man
berücksichtigt, dass die beiden gemäss eigenen Angaben seit "Anfangs/Mitte
2018" (gemäss E) bzw. seit 2017 ("praktisch sofort") (gemäss
Beschwerdeführer) ein (Liebes-)Paar gewesen seien. Gleichzeitig zeigen
verschiedene Nachrichten eine weiterhin enge Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und C auf. So schrieb er am 17. Januar 2019 etwa:
"Sie haben gestern informiert, C war sehr nervös und ich war noch nicht
da. Sie wusste nicht wen anrufen…". Der Beschwerdeführer war also über den
Gemütszustand seiner ehemaligen Ehefrau gut informiert. Ausserdem war er offenbar
deren erste Ansprechperson. Des Weiteren regte sich der Beschwerdeführer über
die Höhe der Telefonrechnung von C auf, und er führt aus, er habe ihr gesagt,
sie müsse die (Schweizer) SIM-Karte rausnehmen und die "Vietnamesenkarte
reinstecken", wenn sie in Vietnam ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog,
lassen diese Nachrichten die Darstellung des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen
Ehefrau, sie hätten nur noch wegen ihres Sohnes Kontakt, gänzlich unglaubhaft
erscheinen.
5.4
Schliesslich
sprechen auch die verschiedenen Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers und E's, insbesondere zu den Umständen des Kennenlernens in Warschau
und dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens, gegen eine
tatsächliche partnerschaftliche Beziehung.
5.5
Insgesamt
lassen die geschilderten Umstände einzig den Schluss zu, dass zumindest der
Beschwerdeführer nicht die Absicht hat, eine wirkliche Partnerschaft mit E zu
führen.
5.6
Was der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese
Vermutung nicht umzustürzen.
5.6.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Einstellungsverfügung und zum darin festgestellten Sachverhalt – wie bereits
aufgezeigt (vorn, E. 4.3) – in weiten Teilen an der Sache vorbeigehen. Er
lässt ausser Acht, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz über
verschiedene Beweismittel verfügten, welche erst nach Erlass der
Einstellungsverfügung überhaupt erstellt bzw. beschafft wurden.
5.6.2
Soweit der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz hervorgehobenen
Widersprüche in den Aussagen aufzulösen versucht, so gelingt ihm das lediglich
in beschränktem Ausmass. So trifft zwar zu, dass Erinnerungen verschwimmen und
Fragen teilweise unterschiedlich verstanden und folglich abweichend beantwortet
werden können. Dennoch verbleiben mit Blick auf zentrale Aspekte deutliche
Widersprüche, welche der Beschwerdeführer selbst auch einräumt.
5.6.3
Die vielen eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer und E –
teilweise zusammen mit weiteren Personen – zeigen, vermögen keine tatsächlich
gelebte Partnerschaft darzutun. Vielmehr deuten diese, wie bereits erwähnt, auf
eine freundschaftliche Beziehung der beiden hin. Diese Freundschaft wird denn
auch hier nicht angezweifelt. Ohnehin stellen die Fotos lediglich
Momentaufnahmen dar; diese lassen keine verlässlichen Rückschlüsse auf die
Beziehung als solche zu (vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4).
5.6.4
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seinem Umzug nach J, wo er
offenbar gemeinsam mit E wohnt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
Begründung des dortigen Wohnsitzes erfolgte erst unter Eindruck des
ausländerrechtlichen Verfahrens und insbesondere nach mehreren polizeilichen
Befragungen. Auch die beiden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
eingereichten Referenzschreiben vermögen die klaren Indizien für
eine Scheinpartnerschaft nicht zu widerlegen. Vielmehr sind diese
vorliegend als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren; zumindest eins davon
ist denn auch von einer ehemaligen Angestellten von E verfasst. Vor diesem
Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die
in diesem Zusammenhang angebotenen Zeugenbeweise abzunehmen.
5.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass zumindest der Beschwerdeführer aus ausländerrechtlichen
Dispositiv
Motiven den Schein einer Partnerschaft mit E erweckte. Demnach besteht
kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
6.
6.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten
Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.
6.2 Der heute 40-jährige Beschwerdeführer reiste am
12. Mai 2019 und damit vor rund 3,5 Jahren (offiziell) in die Schweiz ein.
Dieser Aufenthalt beruht jedoch – wie aufgezeigt – im
Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Mit seinem Heimatland, in
welchem er die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht und ausserdem die
Schulen besucht und ein Studium abgeschlossen hat, ist er noch immer bestens
vertraut. Er sollte sich dort problemlos wieder integrieren können, zumal er
jung und bei guter Gesundheit ist. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Februar 2017 und Mai
2019 in Polen aufgehalten hat. Weder bei einer Rückreise nach Vietnam noch nach
Polen wäre der Beschwerdeführer sodann ganz auf sich alleine gestellt, zumal
sein Vater in Polen und seine Mutter in Vietnam wohnt.
Die Beziehung zu seinem seit Mitte Januar 2021
in der Schweiz wohnhaften Sohn kann der Beschwerdeführer mittels moderner
Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche weiterhin aufrechterhalten.
Diese Art der Beziehungspflege lebte der Beschwerdeführer denn auch bereits
seit seiner Übersiedlung nach Polen Anfang 2017. In diesem Zusammenhang ist
überdies zu berücksichtigen, dass die alleinige elterliche Sorge über den Sohn dessen
Mutter zugeteilt wurde und dieser auch bei ihr und F in Bern wohnhaft ist.
6.3 Der
Beschwerdeführer war während seiner Anwesenheit erwerbstätig und ist – soweit
ersichtlich – weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch sind gegen ihn
Betreibungen registriert. Seine sprachliche Integration kann dagegen nicht als
gelungen bezeichnet werden. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer
keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert
werden.
6.4 Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als
verhältnismässig.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.