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Entscheid

VB.2022.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00027

1. September 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23936)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00027

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geborener X) ist 1982 geborener vietnamesischer

Staatsangehöriger. Er war vom 7. Juli 2010 bis am 5. August 2016 mit

einer Landsfrau, C, geboren 1984, verheiratet. Aus der Ehe ging 2011 der Sohn D

hervor.

Am 24. Mai 2019 liessen A und E, ein 1988 geborener

Schweizer Bürger, beim Zivilstandsamt Dübendorf ihre Partnerschaft eintragen,

woraufhin das Migrationsamt Ersterem eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit

bis am 23. Mai 2020 erteilte. Am 15. Mai 2020 ersuchte A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 31. August 2021 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab

und wies ihn aus der Schweiz weg, da es die Beziehung A und von E

als Scheinpartnerschaft qualifizierte.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 ab.

III.

Am 18. Januar 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Januar

2022.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verfügte über eine bis am 23. Mai 2020 gültige

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 14. Mai 2020 ersuchte er

um deren Verlängerung. Per 20. Juli 2021 meldete er sich nach J, Kanton N,

ab, wo er – soweit ersichtlich – noch immer wohnhaft ist.

2.2

Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton

verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor. Ausländerinnen

und Ausländer müssen bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton im

Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20]; Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Diese Bewilligung ist konstitutiver Natur: Erst wenn der neue Kanton den

Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein

Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene

Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG; zum Ganzen

VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291, E. 5.2.2 mit

Hinweisen).

2.3

Vorliegend

zog der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung vom Kanton Zürich in den Kanton Aargau um. Am

12.

Oktober 2021 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

den Kantonswechsel des Beschwerdeführers ab. Damit ist die Zuständigkeit der

Zürcher Behörden (weiterhin) gegeben (vgl. BGr, 15. April 2019,

2C_322/2019, E. 3.1 ff. – 19. Mai 2011, 2C_327/2010,

E. 2.1; ferner BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017 [zu Verfahren

betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung] – 28. Oktober 2014,

2C_155/2014, E. 3.2 [zu Verfahren betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung]).

3.

Der Ausgangsverfügung liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

Am 23. Februar 2017 reiste der Beschwerdeführer mit

einem Geschäftsvisum über den Flughafen Frankfurt am Main in den Schengenraum

ein und erhielt am 14. Juni 2017 aufgrund eines Arbeitsvertrags als … einen

Aufenthaltstitel in Polen. C, seine ehemalige Ehefrau, reiste am 11. März

2017.

ebenso über Frankfurt am Main mit einem Geschäftsvisum in den Schengenraum

ein und erhielt am 2. Juni 2017 gestützt auf einen Arbeitsvertrag als

Spezialistin für … ebenfalls einen polnischen Aufenthaltstitel. Die früheren

Ehegatten waren in Warschau an derselben Adresse gemeldet.

Am 15. Juli 2017 reiste C in die Schweiz ein, wo sie

am 10. Oktober 2017 in Bern den Schweizer Bürger F, geboren 1962,

heiratete. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Bern. Der Kontakt zu F war im April 2017 über die Schwester des

Beschwerdeführers zustande gekommen; diese ist mit einem Schweizer Bürger

verheiratet und im Kanton Solothurn wohnhaft.

Da die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der

Stadt Bern (EMF) eine Scheinehe zwischen C und F vermuteten, führten sie am

26.

Oktober 2018 eine Domizilkontrolle an deren Wohnort durch. Anlässlich

derselben gab F unter anderem an, dass sich C mehrheitlich in Zürich aufhalte,

wo sie auch arbeite. Am 12. März 2019 führte die Stadtpolizei Zürich

rechtshilfeweise an den beiden Zürcher Standorten der G GmbH, der

Arbeitgeberin von C, Kontrollen durch. Dabei wurde sie in der einen, der

Beschwerdeführer in der anderen Filiale der G GmbH angetroffen. Der

Beschwerdeführer sagte bei Befragungen am 12. und 20. März 2019 aus,

mit E in einer Beziehung zu leben und mit diesem die Ehe eingehen zu wollen. E

war zu dieser Zeit Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der G GmbH.

Am 24. Mai 2019 liessen der Beschwerdeführer und E

ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt Dübendorf eintragen, woraufhin der

Beschwerdegegner – ohne Kenntnis von den im Kanton Bern laufenden Abklärungen

zu haben – Ersterem eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am

23.

Mai 2020 erteilte.

4.

4.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG haben die eingetragenen

Partnerinnen und Partner von Schweizerinnen bzw. Schweizern Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1

lit. a AIG). Hierunter fällt unter anderem – analog zur sogenannten Schein-

oder Ausländerrechtsehe – auch die Scheinpartnerschaft (BGr, 18. Februar

2019, 2C_981/2017, E. 3.1).

4.2

Eine Scheinpartnerschaft liegt nicht bereits

dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Entschluss zur Eintragung

der Partnerschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur

Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem

der Partner bzw. einer der Partnerinnen fehlt. Grundsätzlich muss die

Migrationsbehörde die Scheinpartnerschaft nachweisen. Dass eine Scheinpartnerschaft

vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf

der Basis von Indizien auf eine Scheinpartnerschaft geschlossen wird. Letztere

müssen klar und konkret sein (BGr, 18. Februar 2019, 2C_981/2017,

E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Behörden müssen den

Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der

Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine

Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht

oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.

4.3

Grundsätzlich soll eine Verwaltungsbehörde

nicht ohne Not von Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen

strafrechtlichen Entscheids abweichen. Die Rechtssicherheit gebietet zu

verhindern, dass aufgrund der Unabhängigkeit des Strafrichters und des

Verwaltungsrichters basierend auf denselben Tatsachen widersprüchliche Urteile

ergehen. Wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden

migrationsrechtlichen Verfahrensregelungen dazu führen, dass ein anderer

Sachverhalt festzustellen ist, hat dies jedoch selbstredend seine Berechtigung.

Diese Bindungswirkung ist bei einer Einstellungsverfügung zusätzlich

relativiert (dazu ausführlich BGr, 14. November 2019, 2C_21/2019,

E. 4.2.3.2, auch zum Folgenden). Keine Bindungswirkung (für die Migrationsbehörden)

entsteht sodann, wenn die Strafbehörden bestimmte Sachverhalte oder

Beweismittel gar nicht geprüft haben (zum Ganzen BGr, 7. Juni 2022,

2C_1018/2021, E. 3.4).

Mit Verfügung vom 17. April 2020 stellte die

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein gegen den Beschwerdeführer, C und F

geführtes Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden ein. Die Vorinstanz

befasste sich ausführlich mit der Einstellungsverfügung und zeigte im Einzelnen

auf, welche zusätzlichen Sachverhaltselemente sie miteinbezog bzw. welche

Sachverhalte und Beweismittel die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt liess.

Soweit der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet, dringt er damit nicht

durch. Ohnehin bestehen hier zahlreiche Beweismittel, welche der

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht vorlagen: So insbesondere die

Protokolle der Befragungen von F und C vom 8. September 2020, der

Ermittlungsbericht zur Wohnungskontrolle vom 15. September 2020 sowie die

Befragungsprotokolle vom 21. Oktober 2020. Bezüglich dieser Dokumente

bestand von vornherein keine Bindungswirkung der Migrationsbehörden.

5.

5.1

Vorliegend

bestehen zahlreiche Indizien, welche darauf hindeuten, dass der

Beschwerdeführer und E ihre Partnerschaft nur zum Schein eintragen liessen:

5.2

5.2.1

Zunächst deuten in dieser Hinsicht die zeitlichen Abläufe der Ehescheidung

des Beschwerdeführers und C's und deren (fast gleichzeitige) Übersiedlung nach

Polen Anfang 2017, wo sie an derselben Adresse gemeldet werden, auf eine

weiterhin bestehende Beziehung hin. Mit Blick auf Übersiedlung von C in die

Schweiz wirkt sodann ungewöhnlich, dass die Schwester des Beschwerdeführers den

Kontakt zwischen ihr und F herstellte.

5.2.2

Sodann sprechen die zahlreichen Bilder, welche auf dem Mobiltelefon des

Beschwerdeführers gefunden wurden, für eine weiterhin bestehende

(Paar-)Beziehung. Auf den Fotos wirken die ehemaligen Ehegatten sehr vertraut.

Hervorzuheben ist in diesem Kontext ein Foto, welches die beiden offenbar im

gleichen Schlafzimmer zeigt, welches später im Verfahren auf einem Bild zum

Beleg der tatsächlich gelebten Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und E

zu sehen ist. Diese Fotos sind in der Wohnung am H-Ring 01 in Zürich

entstanden (vgl. dazu auch sogleich, E. 5.2.4). Die Ausführungen des

Beschwerdeführers und C's, die Bilder seien lediglich gemacht worden, um dem

gemeinsamen Sohn eine "heile Welt" vorzuspielen, sind wenig

glaubhaft. Denn bereits im Sommer 2017 war dieser mit seinem Grossvater in der

Schweiz zu Besuch. Er lernte also bereits rund ein Jahr nach der Scheidung

seiner Eltern den neuen Partner seiner Mutter kennen. Auch wenn der Sohn damals

– mit etwas über sechs Jahren – noch relativ jung war, so merkte er doch, dass

seine Mutter nicht mehr mit seinem Vater, sondern mit einem anderen Mann

zusammenwohnt.

5.2.3

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und C ihre

(regelmässigen) Kontakte (auch) in der Schweiz abstritten bzw. ausführten, sie

würden sich nur "zufälligerweise" treffen. Wie aus den Akten jedoch

klar hervorgeht und insbesondere auf den vorerwähnten Bildern ersichtlich ist,

verbringen die ehemaligen Eheleute (teilweise gemeinsam mit E und/oder weiteren

Personen) etwa ihre Freizeit miteinander und fahren gar gemeinsam in die Ferien.

Vor diesem Hintergrund wirkt ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer seine

ehemalige Ehefrau anlässlich mehrerer Befragungen lediglich als

"Kollegin" bezeichnete; erst auf gezieltes Nachfragen hin räumte er

ein, dass es sich um seine Exfrau handle. Ebenso verhielt sich C

widersprüchlich: Anlässlich einer Befragung durch die EMF gab sie etwa zunächst

mehrmals an, die Person auf den ihr vorgehaltenen Bildern nicht zu erkennen,

bevor sie schliesslich einräumte, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle.

Was sodann die Ferienreise nach

Italien anbelangt, welche der Beschwerdeführer, sein Partner, C und weitere

Personen gemeinsam unternahmen, so sind die diesbezüglichen Angaben

widersprüchlich und wirken wenig glaubhaft. So gab E an, sie seien einfach

zusammen nach Venedig in die Ferien gegangen; jeder sei für die eigenen Kosten

aufgekommen. Der Beschwerdeführer sprach dagegen von einem

"Geschäftsanlass"; die Kosten habe sein Partner übernommen.

5.2.4

Bezüglich der Wohnung am H-Ring 01 in

Zürich fällt auf, dass diese gemeinsam von C und E gemietet wurde. Erstere war

gemäss Angaben des zuständigen Kreisbüros vom 3. April 2019 per

1.

November 2018 dort eingezogen. Am 19. Februar 2019 habe C jedoch

angegeben, dass sie erst per 1. April 2019 von Bern nach Zürich ziehen

werde, wenn ihr Sohn ebenfalls in der Schweiz sei. E hat gemäss Auskunft des

Kreisbüros auf mehrere Schreiben nicht reagiert, weshalb er beim

Stadtrichteramt verzeigt worden sei. Diese Angaben des Kreisbüros – zusammen

mit den Ergebnissen der Domizilkontrollen vom 26. Oktober 2018 und vom

15.

Februar 2019 durch die EMF – deuten darauf hin, dass sich nach

Abschluss des Mietvertrags vorwiegend C gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in

dieser Wohnung aufhielt. Dafür spricht auch die Angabe des Beschwerdeführers

anlässlich der polizeilichen Intervention vom 12. März 2019, sein Wohnsitz

sei am H-Ring. Bei der anschliessenden Befragung korrigierte der

Beschwerdeführer diese Angabe jedoch und gab an, bei "E", am

K-Weg 02 in L zu wohnen. Diese Adresse konnte der Beschwerdeführer

aber erst angeben, nachdem er sie bei E erfragt hatte.

Die Erklärung für den

gemeinsamen Abschluss des Mietvertrags, der Mietzins sei für E allein zu hoch

gewesen, ist sodann wenig stichhaltig. Immerhin war dieser im Zeitpunkt des

Abschlusses des Mietvertrags Vorsitzender der Geschäftsführung einer

Gesellschaft mit zwei Schönheits- und Wellnesssalons in der Stadt Zürich und

mehreren Angestellten. So war es ihm am 3. Juli 2019 offenbar auch

problemlos möglich, den Mietvertrag auf sich und den Beschwerdeführer

übertragen zu lassen, wobei Letzterer zu diesem Zeitpunkt noch über keine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügte und somit auch noch kein

Einkommen ausweisen konnte.

Anlässlich der Wohnungskontrolle am H-Ring 01 vom

15.

September 2020 wurden der Beschwerdeführer und drei weitere Personen

in der Wohnung angetroffen. E war jedoch nicht anwesend. Der Beschwerdeführer

gab an, dieser würde sich im Ausland aufhalten; er wisse jedoch nicht, wann

sein Partner in die Schweiz zurückkomme. Sodann lassen verschiedene Aussagen von

E zweifelhaft erscheinen, dass er tatsächlich an dieser Adresse mit dem

Beschwerdeführer zusammenwohnte. Zu den weiteren anwesenden Personen befragt,

sagte E etwa, es lebten teilweise auch Angestellte oder Kollegen und Bekannte von

ihm in der Wohnung am H-Ring; die Namen "dieser Leute" wisse er aber

nicht alle. Der Beschwerdeführer dagegen sagte, er und sein Partner würden sich

die Wohnung mit einem anderen Ehepaar teilen. Der Ehemann heisse "I"

und sei mit einer Ungarin verheiratet. Das Paar sei eingezogen, als er bereits

dort gewohnt habe. I war zu dieser Zeit beim Personenmeldeamt aktiv am H-Ring 01

gemeldet. Diese Unkenntnis von E über den (angemeldeten) Mitbewohner und dessen

Ehefrau wirkt sehr ungewöhnlich. Zudem fällt auf, dass ihm nicht bekannt war,

dass in der Wohnung kein Fernseher vorhanden war. Insgesamt stellen die

Wohnungskontrolle und die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen ein

tatsächliches Zusammenleben des Beschwerdeführers mit E in der Wohnung am H-Ring 01

klar infrage.

Daran ändern auch die Bilder, welche in der Wohnung am H-Ring 01

aufgehängt waren und den Beschwerdeführer und seinen Partner zeigen, nichts. Ebensolches

gilt auch für das erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichte Schreiben des

Hauswarts, welches ein Zusammenwohnen des Beschwerdeführers und seines Partners

"im Jahre 2020" am H-Ring 01 bestätigt, zumal etwa unklar

bleibt, wie oft sich der Hauswart damals im Haus aufgehalten hat.

5.3

Wie

Vorinstanz und Beschwerdegegner zu Recht festhielten, kennen sich der

Beschwerdeführer und E relativ gut und konnten deshalb anlässlich der

polizeilichen Befragungen auch in verschiedener Hinsicht übereinstimmende

Aussagen machen. Daraus kann vorliegend aber nicht abgeleitet werden, dass sie

eine tatsächliche partnerschaftliche Beziehung führen. Vielmehr deutet dies

darauf hin, dass sie freundschaftlich verbunden sind. Dieser Eindruck wird

durch die zahlreichen aktenkundigen Fotos und die – teilweise gemeinsam mit C unternommenen

Ferienreisen – untermauert. Weiter verstärkt wird dieser Eindruck durch den im

September 2018 beginnenden Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und E. Wie

die Vorinstanz zu Recht festhielt, wirkt dieser lediglich freundschaftlich bzw.

betrifft dieser insbesondere geschäftliche Aspekte; dies überrascht, wenn man

berücksichtigt, dass die beiden gemäss eigenen Angaben seit "Anfangs/Mitte

2018" (gemäss E) bzw. seit 2017 ("praktisch sofort") (gemäss

Beschwerdeführer) ein (Liebes-)Paar gewesen seien. Gleichzeitig zeigen

verschiedene Nachrichten eine weiterhin enge Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und C auf. So schrieb er am 17. Januar 2019 etwa:

"Sie haben gestern informiert, C war sehr nervös und ich war noch nicht

da. Sie wusste nicht wen anrufen…". Der Beschwerdeführer war also über den

Gemütszustand seiner ehemaligen Ehefrau gut informiert. Ausserdem war er offenbar

deren erste Ansprechperson. Des Weiteren regte sich der Beschwerdeführer über

die Höhe der Telefonrechnung von C auf, und er führt aus, er habe ihr gesagt,

sie müsse die (Schweizer) SIM-Karte rausnehmen und die "Vietnamesenkarte

reinstecken", wenn sie in Vietnam ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog,

lassen diese Nachrichten die Darstellung des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen

Ehefrau, sie hätten nur noch wegen ihres Sohnes Kontakt, gänzlich unglaubhaft

erscheinen.

5.4

Schliesslich

sprechen auch die verschiedenen Widersprüche in den Aussagen des

Beschwerdeführers und E's, insbesondere zu den Umständen des Kennenlernens in Warschau

und dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens, gegen eine

tatsächliche partnerschaftliche Beziehung.

5.5

Insgesamt

lassen die geschilderten Umstände einzig den Schluss zu, dass zumindest der

Beschwerdeführer nicht die Absicht hat, eine wirkliche Partnerschaft mit E zu

führen.

5.6

Was der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese

Vermutung nicht umzustürzen.

5.6.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur

Einstellungsverfügung und zum darin festgestellten Sachverhalt – wie bereits

aufgezeigt (vorn, E. 4.3) – in weiten Teilen an der Sache vorbeigehen. Er

lässt ausser Acht, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz über

verschiedene Beweismittel verfügten, welche erst nach Erlass der

Einstellungsverfügung überhaupt erstellt bzw. beschafft wurden.

5.6.2

Soweit der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz hervorgehobenen

Widersprüche in den Aussagen aufzulösen versucht, so gelingt ihm das lediglich

in beschränktem Ausmass. So trifft zwar zu, dass Erinnerungen verschwimmen und

Fragen teilweise unterschiedlich verstanden und folglich abweichend beantwortet

werden können. Dennoch verbleiben mit Blick auf zentrale Aspekte deutliche

Widersprüche, welche der Beschwerdeführer selbst auch einräumt.

5.6.3

Die vielen eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer und E –

teilweise zusammen mit weiteren Personen – zeigen, vermögen keine tatsächlich

gelebte Partnerschaft darzutun. Vielmehr deuten diese, wie bereits erwähnt, auf

eine freundschaftliche Beziehung der beiden hin. Diese Freundschaft wird denn

auch hier nicht angezweifelt. Ohnehin stellen die Fotos lediglich

Momentaufnahmen dar; diese lassen keine verlässlichen Rückschlüsse auf die

Beziehung als solche zu (vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4).

5.6.4

Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seinem Umzug nach J, wo er

offenbar gemeinsam mit E wohnt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die

Begründung des dortigen Wohnsitzes erfolgte erst unter Eindruck des

ausländerrechtlichen Verfahrens und insbesondere nach mehreren polizeilichen

Befragungen. Auch die beiden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

eingereichten Referenzschreiben vermögen die klaren Indizien für

eine Scheinpartnerschaft nicht zu widerlegen. Vielmehr sind diese

vorliegend als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren; zumindest eins davon

ist denn auch von einer ehemaligen Angestellten von E verfasst. Vor diesem

Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die

in diesem Zusammenhang angebotenen Zeugenbeweise abzunehmen.

5.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass zumindest der Beschwerdeführer aus ausländerrechtlichen

Dispositiv

Motiven den Schein einer Partnerschaft mit E erweckte. Demnach besteht

kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

6.

6.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten

Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.

6.2 Der heute 40-jährige Beschwerdeführer reiste am

12. Mai 2019 und damit vor rund 3,5 Jahren (offiziell) in die Schweiz ein.

Dieser Aufenthalt beruht jedoch – wie aufgezeigt – im

Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Mit seinem Heimatland, in

welchem er die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht und ausserdem die

Schulen besucht und ein Studium abgeschlossen hat, ist er noch immer bestens

vertraut. Er sollte sich dort problemlos wieder integrieren können, zumal er

jung und bei guter Gesundheit ist. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Februar 2017 und Mai

2019 in Polen aufgehalten hat. Weder bei einer Rückreise nach Vietnam noch nach

Polen wäre der Beschwerdeführer sodann ganz auf sich alleine gestellt, zumal

sein Vater in Polen und seine Mutter in Vietnam wohnt.

Die Beziehung zu seinem seit Mitte Januar 2021

in der Schweiz wohnhaften Sohn kann der Beschwerdeführer mittels moderner

Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche weiterhin aufrechterhalten.

Diese Art der Beziehungspflege lebte der Beschwerdeführer denn auch bereits

seit seiner Übersiedlung nach Polen Anfang 2017. In diesem Zusammenhang ist

überdies zu berücksichtigen, dass die alleinige elterliche Sorge über den Sohn dessen

Mutter zugeteilt wurde und dieser auch bei ihr und F in Bern wohnhaft ist.

6.3 Der

Beschwerdeführer war während seiner Anwesenheit erwerbstätig und ist – soweit

ersichtlich – weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch sind gegen ihn

Betreibungen registriert. Seine sprachliche Integration kann dagegen nicht als

gelungen bezeichnet werden. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer

keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert

werden.

6.4 Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als

verhältnismässig.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.