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Entscheid

VB.2022.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00028

13. Mai 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23687)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00028

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. RA C, vertreten durch RA D,

2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 14. Juli 2021

stellte Rechtsanwalt Dr. iur. C bei der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) ein Gesuch um Entbindung

vom Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden und

einem allfälligen Rechtsvertreter soweit erforderlich, um eine Honorarforderung

von Fr. 38'538.35 geltend zu machen. Die Aufsichtskommission setzte A

daraufhin am 28. Juli 2021 Frist, zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen. A

ersuchte am 20. August 2021 um Fristerstreckung, welche gewährt wurde; das

betreffende Schreiben konnte jedoch zweimal nicht zugestellt werden. A reichte

in der Folge keine Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 2. Dezember

2021.

ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis

mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies

erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A.

III.

A. Dagegen

gelangte A am 18. Januar 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er

beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021

aufzuheben und das Entbindungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Die

Aufsichtskommission verzichtete am 1. Februar 2022 auf eine Stellungnahme.

Rechtsanwalt C liess mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022

beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie eventualiter abzuweisen

und ihm eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die

Aufsichtskommission verzichtete auf Vernehmlassung dazu. Innert erstreckter

Frist reichte A am 28. März 2022 eine Stellungnahme ein, worauf sich

Rechtsanwalt C mit Eingabe vom 12. April 2022 erneut vernehmen liess.

Weitere Stellungnahmen gingen nicht mehr ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 38

des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in

Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich

ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen

grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 3 VRG); in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die

Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Ein

solcher Fall liegt nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen

ist.

1.2

Zur

Beschwerde ist befugt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdeführer wurden im

angefochtenen Beschluss Kosten auferlegt und seinem vormaligen Rechtsanwalt

wurde die ihn betreffende Preisgabe des anwaltlichen Berufsgeheimnisses

erlaubt, weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung zukommt.

Ein spezifisches individuelles Geheimhaltungsinteresse ist entgegen der

Vorbringen des privaten Beschwerdegegners für die Legitimation zur Beschwerde

gegen den Entbindungsentscheid nicht vorausgesetzt, sondern erst im Rahmen der

materiellen Beurteilung bedeutsam (hiernach E. 3.3). Dass sich der

Beschwerdeführer im Entbindungsverfahren nicht zur Sache äusserte, worauf der

private Beschwerdegegner hinweist, lässt seine Parteistellung im

Entbindungsverfahren und damit die formelle Beschwer nicht entfallen. Durch die

Fristansetzung an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, bei Säumnis werde

Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden,

behandelte ihn die Aufsichtskommission im Übrigen auch – zu Recht – als

Verfahrenspartei (vgl. BGr, 22. Januar 2013, 1C_272/2012, E. 3.3).

1.3

Da die

weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem

Berufsgeheimnis (im Folgenden auch Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen

infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen,

gehört grundsätzlich bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen

dem Rechtsanwalt und dem Klienten, weshalb die klageweise Einforderung einer

Honorarforderung eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner

Schweigepflicht voraussetzt (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).

Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist ein im öffentlichen Interesse geschaffenes,

für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat

unerlässliches Institut. Über den institutionellen Teilgehalt hinaus weist es

als Verpflichtung und Recht der Anwältinnen und Anwälte zur Geheimhaltung sämtlicher

ihnen infolge ihres Berufes von Klienten anvertrauten Informationen sowie als Recht

der Klienten auf Vertraulichkeit dieser Informationen einen individual-rechtlichen

Normgehalt auf (BGE 145 II 229 E. 7.1 mit Hinweisen, übersetzt in Pra 109

[2020] Nr. 21).

2.2

Eine

Anwältin oder ein Anwalt kann bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom

Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder

diese nicht eingeholt werden kann (§ 33 AnwG). Die Entbindung durch die

Aufsichtskommission erfolgt, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich

höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Ob dem Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich angesichts

der institutionellen und individual-rechtlichen Bedeutung des anwaltlichen

Berufsgeheimnisses aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden

Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3;

VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen). Im

Rahmen dieser Interessenabwägung ist anhand des Einzelfalls genau zu prüfen,

welche Informationen zu welchem Zweck gegenüber welchen Dritten offenbart

werden sollen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,

Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 204 f.).

2.3

Der

Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne

Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses

seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Allfällige

Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand

des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern erst im Zivilprozess um die

Honorarforderung zu beurteilen (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3).

Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis hat keinerlei materielle

Rechtswirkungen und präjudiziert einen späteren Zivilprozess über die

Honorarforderung in keiner Weise (BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.3).

3.

3.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen

Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung

auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich

einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten seiner

Tätigkeit decke (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017,

2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2;

vgl. zur Kritik an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni

2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese

Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass der Anwalt einen

möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber

darzulegen habe, weshalb er einen solchen Vorschuss nicht einforderte. Vielmehr

ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der

Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu vermeiden (vgl. VGr, 1. Juni

2017, VB.2016.00626, E. 4.3.2). In diesem Zusammenhang kann zwar eine

Rolle spielen, ob der betreffende Anwalt während des laufenden

Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von seiner

Klientschaft bezogen hat, weil er damit letztlich die Höhe des zu Mandatsendes

noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht

die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Vorschüsse – wie in

aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss der Anwalt bei

Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar nicht mit Widerstand

rechnen. Er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für seine

Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der

Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme

gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde,

namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits

Dispositiv

erbrachte Leistungen. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht

in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung

einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist vom betroffenen Anwalt zu

verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen Kostenvorschuss erhoben oder

ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im konkreten Einzelfall darauf

verzichtet hat (zum Ganzen VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2).

3.2 Die

Aufsichtskommission erwog, weder habe der Beschwerdeführer

Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, noch seien solche den Akten zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer habe gemäss Ausführungen des privaten Beschwerdegegners

einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- und zwei Teilzahlungen von insgesamt

Fr. 23'962.70 geleistet, offengeblieben sei angeblich ein Honorar von Fr. 38'538.35.

Damit sei davon auszugehen, dass der private Beschwerdegegner während der

Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, sein Honorar

einzutreiben bzw. ein Entbindungsverfahren zu vermeiden.

3.3 Macht die

Klientschaft nicht einmal ansatzweise ein individuelles Geheimhaltungsinteresse

geltend, welches dem Interesse des Anwalts am Honorarinkasso bzw. der

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entgegenstehen würde, führt nicht schon das

institutionelle Interesse an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses zu einer

Verweigerung der Entbindung, sondern überwiegt das private Interesse der

Anwältin oder des Anwalts an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis deutlich (BGr,

16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.5; 1. Februar 2019, 2C_8/2019, E. 3.3).

Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf ein individuelles

Geheimhaltungsinteresse, sondern beanstandet sinngemäss die Rechnungsstellung

in der Sache – wofür in diesem Verfahren indessen kein Raum besteht (oben E. 2.3)

– und bringt vor, dem privaten Beschwerdegegner habe ab seiner E-Mail vom 6. Mai

2020 klar sein müssen, dass er mit der Art und Höhe der Rechnungsstellung nicht

einverstanden sei und deshalb kein Raum mehr für eine Weiterführung des Mandats

in der bisherigen Art der Rechnungsstellung bestanden habe. Der private

Beschwerdegegner hätte sich nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers um einen

weiteren Kostenvorschuss bemühen müssen, nachdem ein Teil der Rechnung vom

April 2020 nicht bezahlt worden sei. In der genannten E-Mail und der Nichtbezahlung

einer Kleinspesenpauschale von 3 % der Honorarsumme sind jedoch keine

Anhaltspunkte zu erblicken, die den privaten Beschwerdegegner hätten

veranlassen müssen, konkrete Massnahmen zwecks Vermeidung eines

Entbindungsverfahrens einzuleiten. Nachdem der Beschwerdeführer Fr. 23'962.70

bezahlt und den Kostenvorschuss verrechnen lassen hatte, kann dem Rechtsanwalt

nicht vorgeworfen werden, er habe nicht alles Notwendige unternommen, um ein

späteres Entbindungsverfahren zwecks Eintreibung der restlichen Honorarsumme zu

vermeiden. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung folgt nichts

dergleichen aus der Chronologie der Ereignisse oder dem schriftlichen Austausch

der Parteien. Bringt die Klientschaft ihren Unmut über die Höhe einer Rechnung

zum Ausdruck oder ersucht sie um deren Reduktion, besteht für Anwältinnen und

Anwälte ohne zusätzliche Anhaltspunkte, dass die Honorarforderung nicht

freiwillig beglichen werden könnte, regelmässig noch keine Veranlassung,

umgehend einen (erneuten) Kostenvorschuss für künftige Leistungen einzufordern

oder das Mandat niederzulegen. Letzteres tat der private Beschwerdegegner wegen

der Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Honorierung erst am 2. Dezember

2020. Sodann ist angesichts der bei den Akten liegenden Rechnungen nicht

ersichtlich, dass die strittige Honorarforderung unter Missachtung der

Anforderung von Art. 12 lit. i BGFA zu wenig spezifiziert worden

wäre, sodass für deren Geltendmachung (noch) keine Entbindung gewährt werden

dürfte (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 3.2).

3.4 Aus Art. 12

lit. i BGFA folgt die Berufspflicht, die Klientschaft unaufgefordert

periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars unterrichten zu müssen, um

sie davor zu schützen, plötzlich mit einer unerwarteten Honorarforderung

konfrontiert zu werden (BGr, 2. Juni 2021, 2C_1000/2020, E. 4 und 5).

Ob das Abrechnungsintervall angemessen erscheint und ob der private

Beschwerdegegner dieser Pflicht sowie der vertraglichen Verpflichtung zur

periodischen Rechnungsstellung ("Interim invoice statements shall

typically be issued monthly") in ausreichendem Masse nachgekommen ist,

etwa durch die behauptete mündliche Orientierung des Beschwerdeführers, kann im

Rahmen des Entbindungsverfahrens offenbleiben. Der zeitliche Abstand der bei

den Akten liegenden Rechnungen vom 15. April 2020 und 17. September

2020 begründete – wenn überhaupt – jedenfalls noch keine derart gravierende

Verletzung vertraglicher oder standesrechtlicher Pflichten, dass dem Anwalt ein

schutzwürdiges und überwiegendes Interesse an der Entbindung zwecks

Geltendmachung seiner behaupteten Honorarforderung abgesprochen werden müsste.

Ein Abrechnungsintervall von vier Monaten bis zu einem Jahr erscheint bei

längeren Mandaten in der Regel als angemessen und mit Art. 12 lit. i

BGFA vereinbar (Brunner/Henn/Kriesi, S. 175). Vor diesem Hintergrund

bedarf keiner Klärung, ob eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA

hinsichtlich des Abrechnungsintervalls überhaupt zur Verweigerung einer

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Honorarinkasso führen könnte.

3.5 Unter

diesen Umständen überwiegt das Interesse des Anwalts, Bestand und Umfang seiner

Honorarforderung zum Gegenstand eines Zivilprozesses machen zu dürfen und dafür

im erforderlichen Umfang vom Anwaltsgeheimnis entbunden zu werden, deutlich.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist sodann zu verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner für dieses

Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 2'430.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

insgesamt Fr. 1'615.50 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).