VB.2022.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00028
13. Mai 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23687)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00028
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA C, vertreten durch RA D,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 14. Juli 2021
stellte Rechtsanwalt Dr. iur. C bei der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) ein Gesuch um Entbindung
vom Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden und
einem allfälligen Rechtsvertreter soweit erforderlich, um eine Honorarforderung
von Fr. 38'538.35 geltend zu machen. Die Aufsichtskommission setzte A
daraufhin am 28. Juli 2021 Frist, zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen. A
ersuchte am 20. August 2021 um Fristerstreckung, welche gewährt wurde; das
betreffende Schreiben konnte jedoch zweimal nicht zugestellt werden. A reichte
in der Folge keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 2. Dezember
2021.
ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis
mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies
erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A.
III.
A. Dagegen
gelangte A am 18. Januar 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021
aufzuheben und das Entbindungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Die
Aufsichtskommission verzichtete am 1. Februar 2022 auf eine Stellungnahme.
Rechtsanwalt C liess mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022
beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie eventualiter abzuweisen
und ihm eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die
Aufsichtskommission verzichtete auf Vernehmlassung dazu. Innert erstreckter
Frist reichte A am 28. März 2022 eine Stellungnahme ein, worauf sich
Rechtsanwalt C mit Eingabe vom 12. April 2022 erneut vernehmen liess.
Weitere Stellungnahmen gingen nicht mehr ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 38
des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in
Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich
ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen
grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 3 VRG); in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die
Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Ein
solcher Fall liegt nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen
ist.
1.2
Zur
Beschwerde ist befugt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdeführer wurden im
angefochtenen Beschluss Kosten auferlegt und seinem vormaligen Rechtsanwalt
wurde die ihn betreffende Preisgabe des anwaltlichen Berufsgeheimnisses
erlaubt, weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung zukommt.
Ein spezifisches individuelles Geheimhaltungsinteresse ist entgegen der
Vorbringen des privaten Beschwerdegegners für die Legitimation zur Beschwerde
gegen den Entbindungsentscheid nicht vorausgesetzt, sondern erst im Rahmen der
materiellen Beurteilung bedeutsam (hiernach E. 3.3). Dass sich der
Beschwerdeführer im Entbindungsverfahren nicht zur Sache äusserte, worauf der
private Beschwerdegegner hinweist, lässt seine Parteistellung im
Entbindungsverfahren und damit die formelle Beschwer nicht entfallen. Durch die
Fristansetzung an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, bei Säumnis werde
Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden,
behandelte ihn die Aufsichtskommission im Übrigen auch – zu Recht – als
Verfahrenspartei (vgl. BGr, 22. Januar 2013, 1C_272/2012, E. 3.3).
1.3
Da die
weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem
Berufsgeheimnis (im Folgenden auch Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen
infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen,
gehört grundsätzlich bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen
dem Rechtsanwalt und dem Klienten, weshalb die klageweise Einforderung einer
Honorarforderung eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner
Schweigepflicht voraussetzt (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).
Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist ein im öffentlichen Interesse geschaffenes,
für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat
unerlässliches Institut. Über den institutionellen Teilgehalt hinaus weist es
als Verpflichtung und Recht der Anwältinnen und Anwälte zur Geheimhaltung sämtlicher
ihnen infolge ihres Berufes von Klienten anvertrauten Informationen sowie als Recht
der Klienten auf Vertraulichkeit dieser Informationen einen individual-rechtlichen
Normgehalt auf (BGE 145 II 229 E. 7.1 mit Hinweisen, übersetzt in Pra 109
[2020] Nr. 21).
2.2
Eine
Anwältin oder ein Anwalt kann bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom
Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder
diese nicht eingeholt werden kann (§ 33 AnwG). Die Entbindung durch die
Aufsichtskommission erfolgt, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich
höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Ob dem Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich angesichts
der institutionellen und individual-rechtlichen Bedeutung des anwaltlichen
Berufsgeheimnisses aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden
Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3;
VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen). Im
Rahmen dieser Interessenabwägung ist anhand des Einzelfalls genau zu prüfen,
welche Informationen zu welchem Zweck gegenüber welchen Dritten offenbart
werden sollen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 204 f.).
2.3
Der
Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne
Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses
seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Allfällige
Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand
des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern erst im Zivilprozess um die
Honorarforderung zu beurteilen (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3).
Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis hat keinerlei materielle
Rechtswirkungen und präjudiziert einen späteren Zivilprozess über die
Honorarforderung in keiner Weise (BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.3).
3.
3.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen
Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung
auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich
einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten seiner
Tätigkeit decke (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017,
2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2;
vgl. zur Kritik an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni
2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese
Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass der Anwalt einen
möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber
darzulegen habe, weshalb er einen solchen Vorschuss nicht einforderte. Vielmehr
ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der
Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu vermeiden (vgl. VGr, 1. Juni
2017, VB.2016.00626, E. 4.3.2). In diesem Zusammenhang kann zwar eine
Rolle spielen, ob der betreffende Anwalt während des laufenden
Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von seiner
Klientschaft bezogen hat, weil er damit letztlich die Höhe des zu Mandatsendes
noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht
die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Vorschüsse – wie in
aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss der Anwalt bei
Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar nicht mit Widerstand
rechnen. Er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für seine
Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der
Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme
gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde,
namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits
Dispositiv
erbrachte Leistungen. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht
in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung
einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist vom betroffenen Anwalt zu
verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen Kostenvorschuss erhoben oder
ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im konkreten Einzelfall darauf
verzichtet hat (zum Ganzen VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2).
3.2 Die
Aufsichtskommission erwog, weder habe der Beschwerdeführer
Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, noch seien solche den Akten zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer habe gemäss Ausführungen des privaten Beschwerdegegners
einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- und zwei Teilzahlungen von insgesamt
Fr. 23'962.70 geleistet, offengeblieben sei angeblich ein Honorar von Fr. 38'538.35.
Damit sei davon auszugehen, dass der private Beschwerdegegner während der
Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, sein Honorar
einzutreiben bzw. ein Entbindungsverfahren zu vermeiden.
3.3 Macht die
Klientschaft nicht einmal ansatzweise ein individuelles Geheimhaltungsinteresse
geltend, welches dem Interesse des Anwalts am Honorarinkasso bzw. der
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entgegenstehen würde, führt nicht schon das
institutionelle Interesse an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses zu einer
Verweigerung der Entbindung, sondern überwiegt das private Interesse der
Anwältin oder des Anwalts an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis deutlich (BGr,
16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.5; 1. Februar 2019, 2C_8/2019, E. 3.3).
Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf ein individuelles
Geheimhaltungsinteresse, sondern beanstandet sinngemäss die Rechnungsstellung
in der Sache – wofür in diesem Verfahren indessen kein Raum besteht (oben E. 2.3)
– und bringt vor, dem privaten Beschwerdegegner habe ab seiner E-Mail vom 6. Mai
2020 klar sein müssen, dass er mit der Art und Höhe der Rechnungsstellung nicht
einverstanden sei und deshalb kein Raum mehr für eine Weiterführung des Mandats
in der bisherigen Art der Rechnungsstellung bestanden habe. Der private
Beschwerdegegner hätte sich nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers um einen
weiteren Kostenvorschuss bemühen müssen, nachdem ein Teil der Rechnung vom
April 2020 nicht bezahlt worden sei. In der genannten E-Mail und der Nichtbezahlung
einer Kleinspesenpauschale von 3 % der Honorarsumme sind jedoch keine
Anhaltspunkte zu erblicken, die den privaten Beschwerdegegner hätten
veranlassen müssen, konkrete Massnahmen zwecks Vermeidung eines
Entbindungsverfahrens einzuleiten. Nachdem der Beschwerdeführer Fr. 23'962.70
bezahlt und den Kostenvorschuss verrechnen lassen hatte, kann dem Rechtsanwalt
nicht vorgeworfen werden, er habe nicht alles Notwendige unternommen, um ein
späteres Entbindungsverfahren zwecks Eintreibung der restlichen Honorarsumme zu
vermeiden. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung folgt nichts
dergleichen aus der Chronologie der Ereignisse oder dem schriftlichen Austausch
der Parteien. Bringt die Klientschaft ihren Unmut über die Höhe einer Rechnung
zum Ausdruck oder ersucht sie um deren Reduktion, besteht für Anwältinnen und
Anwälte ohne zusätzliche Anhaltspunkte, dass die Honorarforderung nicht
freiwillig beglichen werden könnte, regelmässig noch keine Veranlassung,
umgehend einen (erneuten) Kostenvorschuss für künftige Leistungen einzufordern
oder das Mandat niederzulegen. Letzteres tat der private Beschwerdegegner wegen
der Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Honorierung erst am 2. Dezember
2020. Sodann ist angesichts der bei den Akten liegenden Rechnungen nicht
ersichtlich, dass die strittige Honorarforderung unter Missachtung der
Anforderung von Art. 12 lit. i BGFA zu wenig spezifiziert worden
wäre, sodass für deren Geltendmachung (noch) keine Entbindung gewährt werden
dürfte (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 3.2).
3.4 Aus Art. 12
lit. i BGFA folgt die Berufspflicht, die Klientschaft unaufgefordert
periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars unterrichten zu müssen, um
sie davor zu schützen, plötzlich mit einer unerwarteten Honorarforderung
konfrontiert zu werden (BGr, 2. Juni 2021, 2C_1000/2020, E. 4 und 5).
Ob das Abrechnungsintervall angemessen erscheint und ob der private
Beschwerdegegner dieser Pflicht sowie der vertraglichen Verpflichtung zur
periodischen Rechnungsstellung ("Interim invoice statements shall
typically be issued monthly") in ausreichendem Masse nachgekommen ist,
etwa durch die behauptete mündliche Orientierung des Beschwerdeführers, kann im
Rahmen des Entbindungsverfahrens offenbleiben. Der zeitliche Abstand der bei
den Akten liegenden Rechnungen vom 15. April 2020 und 17. September
2020 begründete – wenn überhaupt – jedenfalls noch keine derart gravierende
Verletzung vertraglicher oder standesrechtlicher Pflichten, dass dem Anwalt ein
schutzwürdiges und überwiegendes Interesse an der Entbindung zwecks
Geltendmachung seiner behaupteten Honorarforderung abgesprochen werden müsste.
Ein Abrechnungsintervall von vier Monaten bis zu einem Jahr erscheint bei
längeren Mandaten in der Regel als angemessen und mit Art. 12 lit. i
BGFA vereinbar (Brunner/Henn/Kriesi, S. 175). Vor diesem Hintergrund
bedarf keiner Klärung, ob eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA
hinsichtlich des Abrechnungsintervalls überhaupt zur Verweigerung einer
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Honorarinkasso führen könnte.
3.5 Unter
diesen Umständen überwiegt das Interesse des Anwalts, Bestand und Umfang seiner
Honorarforderung zum Gegenstand eines Zivilprozesses machen zu dürfen und dafür
im erforderlichen Umfang vom Anwaltsgeheimnis entbunden zu werden, deutlich.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist sodann zu verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner für dieses
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 2'430.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
insgesamt Fr. 1'615.50 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).