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Entscheid

VB.2022.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00029

25. August 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23923)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00029

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

täuschende Bekanntmachung /

Aufforderung zur Unterlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH liess am 21. März 2018 bei der

Gesundheitsdirektion um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen, falls

ihre Internetseite nach den jüngsten Änderungen weiterhin wegen angeblich

täuschender Wirkung beanstandet werde. Die Abteilung Gesundheitsberufe &

Bewilligungen der Gesundheitsdirektion stellte daraufhin mit Verfügung vom 28. August

2018 fest, dass der Internetauftritt der A GmbH in der dannzumal aktuell

abrufbaren Fassung unter www… nicht mit § 16 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April

2007 (GesG; LS 810.1) vereinbar sei (Dispositivziffer I). Sie

verpflichtete die A GmbH, ihren Internetauftritt und alle weiteren

Bekanntmachungen und Formulare (insbesondere Offertanfrage) im Sinn der

Erwägungen rechtskonform abzufassen und ab sofort sämtliche pflegerischen

Leistungen (Grund- und/oder Behandlungspflege) sowie täuschende

Bekanntmachungen, die auf ein pflegerisches Angebot schliessen lassen, zu

unterlassen (Dispositivziffer II). Zudem auferlegte sie der A GmbH Verfahrenskosten

von Fr. 500.- (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A GmbH am 25. September

2018.

mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte, unter Entschädigungsfolgen

zulasten des Staats sei die Verfügung vom 28. August 2018 aufzuheben und

die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen; eventuell seien Dispositivziffern I

bis III aufzuheben und die Rechtmässigkeit ihres Internetauftritts

festzustellen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. Dezember

2021.

ab, wobei sie Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung

dahingehend anpasste, dass darin keine Aufforderung zur Unterlassung sämtlicher

pflegerischen Leistungen (Grund- und/oder Behandlungspflege) mehr enthalten ist

(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie der A GmbH (Dispositivziffer II).

Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer III).

III.

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2022 liess die A GmbH

beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügungen vom 6. Dezember 2021

und vom 28. August 2018 sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung

beantragen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wegen

Rechtsverzögerung zumindest teilweise der Vorinstanz aufzuerlegen. Die

Gesundheitsdirektion beantragte am 31. Januar 2022 die Abweisung der

Beschwerde. Die A GmbH reichte dazu am 10. März 2022 eine

Vernehmlassung ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion

gerichteten Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu entscheiden (§ 38

Abs. 1 und § 38b Abs. 1 e contrario VRG).

2.

2.1

Ausgangspunkt

dieses Verfahrens bildet die von der Beschwerdegegnerin über die Zulässigkeit

der Ausgestaltung der Internetseite der Beschwerdeführerin auf deren Gesuch hin

erlassene Verfügung, nachdem dazu sowie insbesondere zur dortigen Verwendung

des Begriffs der Pflege Korrespondenz geführt worden war und die

Beschwerdegegnerin am 7. November 2017 eine Strafanzeige gegen den

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen Verstosses gegen § 61 lit. a,

f und h GesG erstattet hatte, die zum Erlass eines (unbegründet ausgefertigten)

Strafbefehls des Statthalteramts C vom 22. Dezember 2017 führte. Die

streitgegenständliche Verfügung vom 28. August 2018 verneinte die

Zulässigkeit der beschwerdeführerischen Internetseite in ihrer damaligen

Fassung im Licht von § 16 GesG, weil sie den täuschenden Eindruck erwecke,

dass das Leistungsangebot der Beschwerdeführerin bewilligungspflichtige

pflegerische Leistungen mitumfasse, die ihr mangels Bewilligung nicht erlaubt

seien, und forderte die Beschwerdeführerin zur Vornahme von Anpassungen im Sinn

der Erwägungen auf.

2.2

Die

Vorinstanz korrigierte Dispositivziffer II der erstinstanzlichen Verfügung

und strich "der Klarheit halber" das darin statuierte Verbot zur

unbewilligten Ausführung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, weil diesem nur

deklaratorischer Charakter zukomme und die Rechtsposition der

Beschwerdeführerin damit nicht geschmälert werde. Die angefochtene Verfügung

betrachtete die Vorinstanz nicht als eine blosse Feststellungsverfügung, weil

sie die Beschwerdeführerin zur Anpassung ihres Internetauftritts und damit zu

einem Tun verpflichte. In der Sache erwog die Vorinstanz, dass der

Beschwerdeführerin und ihren Angestellten bzw. den von ihr vermittelten

Personen mangels entsprechender gesundheitspolizeilicher Bewilligung die

Erbringung von Pflegeleistungen, insbesondere von Behandlungs- und Grundpflege,

nicht erlaubt sei. In der Folge prüfte sie, ob die Auskündungen auf der

Internetseite täuschend seien und den Eindruck vermittelten, dass das

Leistungsangebot der Beschwerdeführerin auch bewilligungspflichtige pflegerische

Leistungen umfasse. Dafür sei nicht nur auf den Gesamteindruck abzustellen,

sondern seien auch einzelne Aussagen zu überprüfen. Im Rekursentscheid wurden

dafür auf 8 Seiten Auszüge der Internetseite wiedergegeben. Die Vorinstanz kam

zum Schluss, dass beim durchschnittlichen Adressaten, insbesondere bei

Angehörigen, die ihre betreuungs- und pflegebedürftigen Angehörigen noch nicht

in eine Pflegeinstitution verbringen, sondern sie zu Hause gut versorgt wissen

wollten, zweifellos der täuschende Eindruck erweckt werde, dass die von der

Beschwerdeführerin vermittelten Seniorenbetreuerinnen über eine qualifizierte

pflegerische Ausbildung verfügten und generell bewilligungspflichtige

Grundpflegeleistungen erbringen dürften. Der nach Wegklicken des Cookie-Balkens

ersichtliche Passus am Ende jeder Seite – "Bitte beachten Sie, dass unsere

Mitarbeitenden keine Pflegedienstleistungen (wie Messung der Vitalzeichen,

Bestimmung Zucker in Blut und Urin, Wundversorgungen, Spritzen verabreichen, Blutentnahmen

etc.) erbringen" – sei nur schlecht lesbar und schliesse lediglich

einzelne aufgezählte Leistungen der Behandlungspflege aus. Die erstinstanzliche

Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ihren Internetauftritt nach Massgabe der

Erwägungen abzuändern und nur noch Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen

auszukünden, erweise sich als rechtens.

3.

3.1

Die

Bekanntmachung von und Werbung für bewilligungs- und anzeigepflichtige

Berufstätigkeit im Gesundheitswesen müssen gemäss § 16 GesG sachlich sein

und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben. Dies gilt auch für nach dem

Gesundheitsgesetz bewilligungsfreie Heiltätigkeiten (§ 16 Satz 2 GesG).

Diese Regelung im geltenden Gesundheitsgesetz entspricht derjenigen im

Vorgängererlass, dem Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962

(hiernach: aGesG), nach dessen § 13 Auskündungen von Berufen der

Gesundheitspflege weder aufdringlich noch täuschend sein durften (Weisung des

Regierungsrates zum Gesundheitsgesetz, Antrag vom 26. Januar 2005, ABl

2005.

S. 121 ff., 156). Die Vorgängerbestimmung richtete "sich

hauptsächlich gegen die Reklame auswärtiger Kurpfuscher, daneben aber allgemein

gegen alle aufdringlichen und irreführenden Empfehlungen" (Weisung zum

Gesetz über das Gesundheitswesen, Antrag des Regierungsrates vom 2. März

1961, ABl 1961 S. 322 ff., 344).

3.2

Gemäss § 3 Abs. 1 GesG benötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wer

fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen

Entgelt Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen

oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften

oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt (lit. a),

wer sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetzgebung zur

Gruppe der Leistungserbringer zählt (lit. b) und wer instrumentale

Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperverletzend unter der Haut vornimmt

an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträchtigten oder

Schwangeren (lit. c Ziff. 1) sowie im Rahmen der Gesundheitsförderung

oder Prävention (lit. c Ziff. 2). Das Gesundheitsgesetz statuiert für

diese Tätigkeiten – sowie weitere, hier nicht einschlägige Tatbestände –

gesundheitspolizeiliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im öffentlichen

Interesse des Gesundheits- und Patientenschutzes liegen (vgl. VGr, 5. November

2009, VB.2009.00260, E. 4.2.1).

3.3

Die

selbstständige Ausübung einer Tätigkeit als Pflegefachperson untersteht nach § 2

lit. j der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe vom 24. November

2010.

(nuMedBV; LS 811.21) einer Bewilligungspflicht, weil diese Berufsgruppe

Leistungserbringer nach Krankenversicherungsrecht sein kann (Art. 35 Abs. 2

lit. e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März

1994.

[KVG; SR 832.10] und Art. 49 der Verordnung über die Krankenversicherung

vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]) und Pflegefachpersonen im Rahmen

ihrer Berufsausübung instrumentale Eingriffe körperverletzend unter die Haut

vornehmen (Begründung des Regierungsrates zum Erlass der Verordnung über die

nichtuniversitären Medizinalberufe vom 24. November 2010, ABl 2010 S. 2910 ff.,

2925). Diese Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt

Pflegefachpersonen, auf ärztliche Verordnung hin pflegerische Leistungen zu

erbringen. In der Grundpflege können sie ohne ärztliche Verordnung tätig sein (§ 28

nuMedBV).

3.4

§ 59 Abs. 2 GesG ermächtigt die Gesundheitsdirektion, bei Personen und Institutionen, die

eine Heiltätigkeit auskünden oder ausüben, jederzeit unangemeldet Kontrollen

und Inspektionen durchzuführen (lit. a) und verwaltungsrechtliche

Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen und Institutionen zu schliessen,

Gegenstände zu beschlagnahmen oder illegale Bekanntmachungen zu beseitigen (lit. b).

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, folgt daraus auch die Befugnis, Massnahmen

gegenüber Anbietern zu treffen, die durch ihre Werbung den täuschenden Eindruck

erwecken, eine Heiltätigkeit auszuüben oder anzubieten. Damit wird dem Zweck

von § 16 GesG Nachachtung verschafft, zwecks Patientenschutzes eine

sachlich korrekte Information des Publikums über Leistungsangebote im Gesundheitsbereich

zu erreichen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass ihr bzw. den von ihr

vermittelten Personen mangels entsprechender Bewilligung die Erbringung bewilligungspflichtiger

Pflegeleistungen nicht erlaubt ist, sondern betont, keine Behandlungspflege zu

erbringen oder zu bewerben. Umstritten ist, ob ihr Internetauftritt dennoch den

Eindruck der Bewerbung bewilligungspflichtiger Pflegeleistungen erweckt und

deshalb in Nachachtung von § 16 GesG, der unsachliche oder zu Täuschungen

Anlass gebende Werbung verbietet, angepasst werden muss. Die gesetzliche

Pflicht gemäss § 16 GesG erstreckt sich auch auf bewilligungsfreie

Heiltätigkeit und gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit tatsächlich

ausgeübt wird. Auch bildet Teil des Täuschungsverbots, dass beim Publikum nicht

der unzutreffende Eindruck eines Angebots bewilligungs- bzw. anzeigepflichtiger

oder bewilligungsfreier Heiltätigkeiten erweckt werden darf, wenn gar keine

solchen angeboten werden.

4.2

Die

erstinstanzliche Verfügung verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Vornahme

konkreter, in den Erwägungen umschriebener Änderungen an ihrem Internetauftritt,

ansonsten dieser gegen § 16 GesG verstosse. Die Vorinstanz weitete diese

Verpflichtung nicht aus und nahm keine reformatio in peius vor, zu welcher sie

der Beschwerdeführerin vorab Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen

(vgl. Alain Griffel in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 27 N. 14 f.).

Vielmehr bestätigte sie durch die Abweisung des Rekurses die Verpflichtung der

Beschwerdeführerin zur Vornahme der erstinstanzlich geforderten Änderungen an

ihrem Internetauftritt. Zu beurteilen ist im Beschwerdeverfahren demzufolge, ob

in dieser eine Rechtsverletzung (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG) zu erblicken ist. Erörterungen zu Teilen der

Internetseite, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung in ihrer im

Rekursverfahren bestätigten Fassung bilden, erweisen sich hingegen von

vornherein als entbehrlich.

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin beanstandete zunächst ein auf der Startseite

abrufbares Video, in dem eine Betreuerin einer betagten Dame die Manschette

eines Blutdruckmessgeräts um den Arm legt. Dies stehe im Widerspruch zum

versteckten Hinweis, dass die Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin keine

Pflegeleistungen "wie Messung der Vitalzeichen" vornähmen. Bei der

Blutdruckmessung handelt es sich unbestrittenermassen um eine Massnahme der

Untersuchung und Behandlung und damit um eine bewilligungspflichtige

Pflegeleistung. Ungeachtet des Umstandes, dass die im Video gezeigte betagte Dame

die Messwerte selber vom Gerät abliest und die Betreuungsperson

"lediglich" beim Anlegen der Manschette hilft und Messwerte

niederschreibt, erweckt diese Sequenz des Videos den Eindruck, die

Beschwerdeführerin sei nicht bloss eine reine Betreuungsdienstleisterin.

4.2.2

Weiter erachtete die Beschwerdegegnerin die Anpreisung der Leistungen der

Beschwerdeführerin (auf der Unterseite "Leistungen") als irreführend:

Diese würden als Möglichkeit angepriesen, den Aufenthalt in einem Alters- oder

Pflegeheim so lange wie möglich hinauszuschieben. Dabei werde darauf verwiesen,

dass auch Aufgabe eines Seniorenbetreuers sei, den körperlichen Bedürfnissen der

Senioren gerecht zu werden, diese zu mobilisieren und bei der persönlichen

Hygiene und täglichen Verrichtungen Unterstützung zu bieten. Durch die

Erwähnung dieser der bewilligungspflichtigen Grundpflege zuzurechnenden

Leistungen im Kontext der angebotenen Alternative zum Heim entstehe der

irreführende Eindruck, dass die Betreuungsleistungen auch pflegerische

Leistungen umfassten, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim angeboten

würden. Diese Einschätzung ist zu teilen, bildet doch regelmässig der Bedarf

nach Pflegeleistungen der Grundpflege (Art. 25a Abs. 1 und 2 KVG in

Verbindung mit Art. 33 lit. b KVV sowie Art. 7 Abs. 2 lit. c

der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]) die Veranlassung eines

Dispositiv

Heimeintritts. Diesen hinausschieben zu können, impliziert demnach das Angebot

pflegerischer Leistungen, wie sie in einem Heim erbracht werden.

4.2.3

Sodann beanstandete die Beschwerdegegnerin die Textpassage unter der

Überschrift "Betreuung zuhause – 24 Stunden Betreuung durch professionelle

Betreuungskräfte", wonach dem einzelnen Patienten rund um die Uhr eine

professionelle Betreuungskraft zur Verfügung stehe, die jederzeit ansprechbar sei

und Hilfe anbiete. Zwar werde richtigerweise von Betreuung gesprochen, aber

gleichzeitig der Begriff Patient verwendet, womit umgangssprachlich ein kranker

Mensch bezeichnet werde, der eine ärztliche oder pflegerische Behandlung bzw.

Betreuung benötige. Deshalb und wegen des Hinweises auf die

24-Stunden-Abrufbarkeit der Betreuungsperson zur Rundumversorgung und -betreuung

werde der Eindruck erweckt, dass die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin

kompetent wären, umfassende – wenn nötig auch pflegerische – Hilfeleistungen zu

erbringen. Denn Grundpflege beinhalte all das, was der Durchschnittsmensch

unter einer Rundumversorgung von alten und kranken Menschen verstehe. Es fehle

jedoch ein Hinweis, dass für pflegerische Leistungen ein Drittanbieter wie eine

Spitex-Institution beigezogen werden müsse. Die nachfolgende Erläuterung, dass

sich eine professionelle Altersbetreuung und Wohnhilfe für Betagte eigne, die

eine rein betreuerische – und noch keine dauernde medizinische – Unterstützung benötigen

würden, stütze diesen irreführenden Eindruck, weil man daraus folgern könne,

dass mindestens eine zeitweilige medizinisch-pflegerische Unterstützung

abgedeckt sei. Auch dieser Einschätzung eines insoweit täuschenden Eindrucks

der Internetseite ist zu folgen.

4.2.4

Gleiches gelte für den Hinweis, dass es im Aufgabenfeld der Betreuungskraft

liege, sich die Zeit neben der Unterstützung bei der Grundpflege wirtschaftlich

einzuteilen. Aufgrund des Kontextes werde die Leistungserbringung der Pflege

direkt der Betreuungs- und nicht einer Drittperson zugerechnet. Auch der

inhaltlich korrekte Hinweis, dass nur fachlich kompetente Betreuungskräfte dem

einzelnen Patienten individuell helfen und auch in möglichen Notfällen adäquat

reagieren könnten, verstärke den Eindruck, dass das beschwerdeführerische

Angebot auch pflegerische Leistungen umfasse. Dem ist zuzustimmen.

4.2.5

Als unzulässig erachtete die Beschwerdegegnerin ferner die Vergleiche mit D,

einer Institution mit der notwendigen Bewilligung zur Erbringung von pflegerischen

Leistungen, sowie mit einer Spitex-Institution bzw. einem Heim. Zwar weist die

Beschwerdeführerin auf ihrer Website darauf hin, dass D über eine

Spitexbewilligung verfügt, stellt aber nicht klar, dass dies bei ihr nicht der

Fall ist; der Hinweis, dass sie selber eine individuelle Seniorenbetreuung

anbietet, erbringt diese Klarstellung nicht, zumal die Kosten als der

wesentliche Unterschied bezeichnet werden. Ohne einen ausdrücklichen und

ausreichenden Hinweis auf die grundsätzliche Andersartigkeit des nur die

Betreuung umfassenden Angebots der Beschwerdeführerin ist mit der

Beschwerdegegnerin festzustellen, dass aus diesem Vergleich eine

Täuschungswirkung folgt.

4.2.6

Schliesslich beanstandete die Beschwerdegegnerin den Fragebogen, der zum

Erhalt einer Offerte auszufüllen sei. Dort werde eine eingehende

Anamneseerhebung gemacht sowie nach zahlreichen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen gefragt. Zudem würden Kriterien aufgelistet, welche

pflegerische Unterstützung bedingten, und unter dem Punkt "wichtige Aufgaben

für die Betreuungskraft" würden ausdrücklich grundpflegerische Tätigkeiten

zur Auswahl angeboten. Damit wird der Eindruck verstärkt, das Angebot der

Beschwerdeführerin umfasse auch Pflegeleistungen. Es mag zutreffen, wie die

Beschwerdeführerin vorbringt, dass es in ihrer (vor-)vertraglichen Verantwortung

liege, zwingend durch Spitex-Organisationen auszuführende Arbeiten bereits zu

Beginn des Vertragsverhältnisses installieren zu lassen. Ohne einen

diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis kommt dem Formular indessen eine

täuschende Wirkung im Sinn von § 16 GesG zu.

4.3 Der

Beschwerdegegnerin ist zu folgen, dass der Internetauftritt in der dargelegten

Hinsicht den im Sinn von § 16 GesG täuschenden Eindruck erweckt, das

Angebot der Beschwerdeführerin umfasse auch bewilligungspflichtige

Pflegeleistungen. Ein gesamthaftes Verbot der Verwendung des Begriffs Pflege

auf ihrer Internetseite, das die Beschwerdeführerin in der angefochtenen

Verfügung zu erkennen glaubt, wurde damit nicht ausgesprochen. Die Rügen der

Beschwerdeführerin betreffend ein angeblich fehlerhaftes Verständnis der

Abgrenzung bewilligungspflichtiger und –freier Tätigkeit vermögen daran nichts

zu ändern, beziehen sich die Beanstandungen doch allesamt auf Auskündungen,

welche den Eindruck eines Angebots erwecken, das der Bewilligungspflicht

unterstehende Pflegeleistungen umfasst. Solche bietet die Beschwerdeführerin

gemäss dem Hinweis hinter dem Cookie-Balken indessen gerade nicht an. Dieser

Hinweis ist schlecht lesbar in grüner Schriftfarbe auf grünem Hintergrund am

Ende der Internetseite angebracht und erscheint erst, wenn ganz nach unten,

unter das Impressum, gescrollt und der Cookie-Balken weggeklickt wird. Ein

solchermassen versteckter, unauffälliger Hinweis ändert nichts an der

Täuschungswirkung der beanstandeten Stellen.

4.4 Die von

der Beschwerdeführerin in diesen Beanstandungen erblickte Beeinträchtigung

ihrer Werbefreiheit als Teil der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erweist sich jedenfalls

als nach Art. 36 BV gerechtfertigt, womit offenbleiben kann, inwiefern die

streitgegenständliche Anordnung den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit

berührt: Die geforderten Anpassungen der Internetseite stützen sich mit § 16 GesG auf eine formell-gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) und

liegen im öffentlichen Interesse, indem sie eine Täuschung des Publikums über

das Anbieten von aus gesundheitspolizeilichen Gründen bewilligungspflichtigen

Pflegedienstleistungen verhindern (Art. 36 Abs. 2 BV). Verhältnismässig

im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV ist die Verkürzung einer grundrechtlich

geschützten Rechtsposition, wenn sie für das Erreichen des im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die

Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar

erweist, d. h. eine

vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit

Hinweisen). Die geforderten Anpassungen sind geeignet, eine Täuschung des

Publikums über den Angebotsumfang der Beschwerdeführerin zu vermeiden; mildere

Mittel als das Verbieten irreführender Teile einer Internetseite sind nicht

ersichtlich. Eine sinnvolle Umschreibung und Anpreisung des Angebots der

Beschwerdeführerin – auch unter Verwendung von "Keywords" für die

Google-Suchmaschine, wie sie die Beschwerdeführerin wünscht – ist sodann ohne

Weiteres denkbar. Ein (schutzwürdiges) Interesse am Aufrechterhalten einer

Täuschungswirkung oder Ambiguität über ihre mangelnde Befugnis zum Anbieten

bewilligungspflichtiger Pflegedienstleistungen kommt der Beschwerdeführerin

nicht zu. Insgesamt erweist sich die angefochtene Anordnung auch als zumutbar

im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV und damit als gerechtfertigt.

5.

Die weiteren beschwerdeführerischen Vorbringen betreffend

Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht sowie Gehörsverletzungen im

erstinstanzlichen Verfahren ändern nichts an der Rechtmässigkeit der

Verpflichtung zur Vornahme von Anpassungen am Internetauftritt und können damit

von vornherein nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide führen. Nachdem

die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich vor einer weiteren Instanz

zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

konnte, müsste eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als im

Rekursverfahren geheilt gelten und führte nicht zur Gutheissung der Beschwerde

(vgl. VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.2.2).

6.

6.1 Zu prüfen

bleibt die Rüge, die Vorinstanz habe das Verfahren unrechtmässig verzögert.

6.2 Die

Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist,

beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden

Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung

einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung

der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den

Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für

die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache

spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Kein relevantes Kriterium sind

dagegen die Gründe einer von den Behörden zu verantwortenden übermässigen

Verzögerung. Namentlich rechtfertigen strukturelle oder organisatorische Mängel

sowie chronische Überlastung keine Verfahrensverzögerungen (zum Ganzen VGr, 2. September

2021, VB.2021.00429, E. 2.1 mit Hinweisen).

6.3 Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit

Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien

angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren

Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr

kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, § 27c N. 19).

Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien

unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

6.4 Mit

Schreiben vom 9. Februar 2019 zeigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin

den Abschluss des Schriftenwechsels im Rekursverfahren an und stellte zufolge

hoher Pendenzenlage eine Verfahrenserledigung per Ende Mai 2019 in Aussicht. Am

6. Dezember 2019 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über

den voraussichtlichen Verfahrensabschluss Mitte März 2020 wegen anhaltend hoher

Geschäftslast. Am 16. Februar 2021 stellte die Vorinstanz auf Nachfrage

hin eine Verfahrenserledigung unter Hinweis auf in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

stehender Gründe bis spätestens Mitte April 2021 in Aussicht und forderte die

Beschwerdeführerin zur Einreichung eines umfassenden Ausdrucks ihrer Website

auf. Am 6. Oktober 2021 informierte die Vor­instanz die Beschwerdeführerin

über eine weitere Verfahrensverzögerung; der Rekursentscheid befinde sich

nunmehr aber in Ausarbeitung und solle bis Ende Oktober 2021 vorliegen. Der

Rekursentscheid wurde schliesslich am 6. Dezember 2021 gefällt. Das

Rekursverfahren dauerte mithin fast 2 Jahre und 10 Monate. Diese

Verfahrensdauer lässt sich mit Blick auf die geringe Schwierigkeit und den geringen

Umfang des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Pandemie

nicht rechtfertigen.

6.5 In

kostenmässiger Hinsicht ist die Rechtsverzögerung bei der Verlegung der

Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Mangels eines

entsprechenden Antrags erübrigt sich eine Feststellung der Rechtsverzögerung im

Dispositiv.

7.

Ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen

Rechtsverzögerung (hiervor E. 6) sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln

der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 3'445.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem

Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) den Regierungsrat.