VB.2022.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00031
14. Juli 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23843)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00031
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B AG, vertreten durch RA C,
2. Gemeinderat Elgg,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 erteilte der
Gemeinderat Elgg der B AG unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche
Bewilligung für den Neubau einer Einstellhalle mit Tiefgarage, zweier
Nährstofflager sowie einer Trafostation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der D-Strasse 02 in Elgg. Zugleich wurde die Verfügung der Baudirektion
vom 18. Juni 2021 eröffnet, welche der B AG (ebenfalls unter
Nebenbestimmungen) die strassenpolizeiliche, gewässer- und
umweltschutzrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben erteilte.
Erwägungen
II.
Am 17. August 2021 erhob A dagegen Rekurs an das
Baurekursgericht und beantragte, die Baubewilligung sei nicht zu erteilen. Das
Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. Dezember 2021
ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt
Fr. 3'715.- (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete sie, der
B AG eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'300.- zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 19. Januar
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter
Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid und die Baubewilligung
aufzuheben. Zudem sei der Rekursentscheid hinsichtlich der
Kosten- und Entschädigungsfolgen dahingehend anzupassen, dass die Kosten zu je
50.
% der Gemeinde Elgg und der B AG aufzuerlegen und diesen keine
Parteientschädigungen zuzusprechen seien.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 beantragte
die B AG, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Elgg schloss am 17. Februar 2022
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Das Amt für
Raumentwicklung beantragte am 4. Februar 2022 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verwies zur Begründung auf seine
Stellungnahme im Rekursverfahren. Die Baudirektion schloss unter Hinweis darauf
am 17. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Gleichentags reichte die
Baudirektion einen Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft
(AWEL) ein, worin dieses beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Baurekursgericht
beantragte am 23. Februar 2022 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. März 2022 hielt A an ihren Anträgen fest.
Am 23. März 2022 reichte die B AG eine Duplik ein; der Gemeinderat
Elgg verzichtete am 1. April 2022 auf eine solche. Mit Triplik und
Quadruplik vom 28. April 2022 bzw. vom 9. Mai 2022 hielten sowohl A
als auch die B AG an ihren Anträgen fest. Der Vertreter der B AG
reichte dem Verwaltungsgericht ausserdem eine Honorarnote ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Mitglied der
Erbengemeinschaft F, welche Eigentümerin der südlich des Baugrundstücks
gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 03 (vormals Kat.-Nr. 01) ist, zur Beschwerde legitimiert (§ 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; vgl. VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2019.00353, E. 1.3.2 f. mit Hinweisen).
1.3
1.3.1
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das
Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Parteien mit ihren Anträgen den
Streitgegenstand festlegen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 44 f.).
1.3.2
Verfahrensgegenstand ist die Bewilligung für den Neubau einer Einstellhalle
mit Tiefgarage, von zwei Nährstofflagern sowie einer Trafostation gemäss Beschluss
des Beschwerdegegners 2 vom 14. Juli 2021.
1.3.3
Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die bestehenden Bauten und
Anlagen seien nicht zonenkonform und würden Geruchsimmissionen verursachen,
welche durch Massnahmen zu begrenzen seien. Des Weiteren hält sie dafür, es
müsse geprüft werden, ob die bestehende Anlage "ein Sanierungsfall"
im Sinn von Art. 16 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 (USG, SR 814.01) sei. Im Zusammenhang mit der
(behaupteten) Luftverunreinigung beantragt die Beschwerdeführerin überdies, es
sei bei der Gemeinde Aadorf (TG) eine "Amtsauskunft"
einzuholen. Diese Begehren betreffen bestehende Bauten und Anlagen und nicht
das aktuelle Bauprojekt. Sie liegen damit ausserhalb des Streitgegenstands,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Folglich brauchen diesbezüglich
auch keine Auskünfte eingeholt zu werden.
1.4
1.4.1
Im Beschwerdeverfahren ist es einer Partei grundsätzlich erlaubt, ihre
Rechtsbegehren auf neue rechtliche Begründungen abzustützen (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 36). Davon abweichend kann sich der Nachbar in
baurechtlichen Streitigkeiten nach ständiger Praxis nicht
erstmals vor Verwaltungsgericht auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen
(VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 3.1 Abs. 1; 21. März
2012, VB.2011.00692, E. 1.1; 1. Dezember 2010, VB.2010.00324,
E. 5.1; vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2020.00058, E. 1.2.2). Diese
Beschränkung gründet in dem im baurechtlichen
Verfahren weitgehend geltenden Rügeprinzip, welches den Grundsatz der richterlichen
Rechtsanwendung von Amtes wegen relativiert. Innerhalb des im Baurecht häufig sehr
weit gefassten Streitgegenstands wird ein engeres Prozessthema durch die von
der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe
abgesteckt (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00149, E. 5.4 [und das
dazu ergangene Urteil BGr, 5. März 2020, 1C_25/2019, E. 4.1];
22.
August 2013, VB.2012.00774, E. 4.1).
1.4.2
Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Triplik vom 28. April 2022
erstmals auf das Thema Brandschutz Bezug und bringt insbesondere vor, es fehle
ein "Brandschutznachweis". Eine entsprechende Rüge brachte die
Beschwerdeführerin weder vor dem Baurekursgericht noch in ihrer Beschwerde vom
20.
Januar 2022 vor. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.5
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1
Das
streitbetroffene Baugrundstück befindet sich gemäss der Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde Elgg vom 24. September 2012 (BZO) im südlichen Bereich in der
Industriezone I1 und im nördlichen Bereich in der Landwirtschaftszone.
Ausserdem liegt das Baugrundstück vollständig innerhalb des Perimeters des
privaten Gestaltungsplans "E", dem die Gemeindeversammlung Elgg am
19.
Juni 2007 zugestimmt hatte. Die Baudirektion hatte diesen
Gestaltungsplan am 22. Oktober 2007 genehmigt und dessen Teilrevision vom
6.
Juni 2014 mit Verfügung vom 22. September 2014 zugestimmt.
2.2
Das
Bauvorhaben betrifft grösstenteils den in der Industriezone gelegenen
Grundstücksteil. Dort soll eine bestehende Einstellhalle abgebrochen und durch
eine nach Westen versetzte, neue Einstellhalle ersetzt werden. Diese soll im
Bereich des 1. Untergeschosses mit der bestehenden Lagerhalle im
südöstlichen Grundstücksbereich verbunden werden. Im Weiteren umfasst das
Bauvorhaben zwei Nährstofflager westlich der neuen Einstellhalle. Diese und die
bestehende Lagerhalle sollen hauptsächlich als Einstellplatz für Fahrzeuge und
für die Lagerung von Ersatzteilen genutzt werden. Im Obergeschoss der neuen
Einstellhalle sind zudem Büros sowie Aufenthalts- und Ruheräume geplant.
Schliesslich soll im Erdgeschoss eine Trafostation erstellt werden.
Im in der Landwirtschaftszone gelegenen Bereich umfasst
das Bauvorhaben westlich der dort bestehenden Reststofflager eine Zufahrtsrampe
zum 2. Untergeschoss der neuen Einstellhalle. Diese Rampe soll zugleich
als Zufahrt für Reinigung und Unterhalt der Nährstofflager dienen. Nicht
bewilligt wurden insgesamt 18 projektierte Abstellplätze, welche südlich
der beiden Nährstofflager (8) bzw. nördlich des bestehenden offenen
Lagerplatzes (10) vorgesehen waren.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Bauvorhaben sei nicht korrekt
ausgeschrieben worden, da es in der Ausschreibung hiess, dieses liege in der
Industriezone; tatsächlich befinde es sich aber teilweise in der Industrie- und
teilweise in der Landwirtschaftszone.
3.2
Gemäss
§ 314 Abs. 3 PBG hat die Bekanntmachung die nötigen Angaben über Ort
und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten. Gleichzeitig
sind die Gesuchsunterlagen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen
(Abs. 4).
Um ihrem Zweck zu genügen, hat die Ausschreibung Angaben
zu enthalten über die Gesuchstellenden, einen Kurzbeschrieb des Projekts,
Kataster-Nummer und Zonenzugehörigkeit des Baugrundstücks, Versicherungsnummer
eines bestehenden Gebäudes, genaue Lokalisierung des Bauvorhabens (Adresse)
sowie Ort, Dauer und Zeiten der öffentlichen Auflage (VGr, 20. August
2020, VB.2019.00748, E. 5.1.3 Abs. 3 mit Hinweis [auch zum
Folgenden]; 21. März 2012, VB.2011.00652, E. 3.2). Der
Ausschreibungstext braucht keine Details des Baugesuchs zu enthalten. Er muss
jedoch – zusammen mit der Aussteckung – in der Weise aussagekräftig sein, dass
sich der betroffene Dritte ein grundsätzliches Bild über mögliche Auswirkungen
machen kann (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 397).
3.3
In der
hier interessierenden Ausschreibung wurde die Zonenzugehörigkeit in dem Sinn
unvollständig angegeben, dass das Baugrundstück lediglich als in der
Industriezone 1 liegend ausgewiesen wurde. Daraus kann die
Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz
zu Recht erwog, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser Umstand nachteilig
auf ihre Rechts- und Interessenwahrnehmung ausgewirkt haben soll (vgl. zu
diesem Erfordernis VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00797, E. 6.3; 10. Mai
2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa = BEZ 2000 Nr. 39). Letztere bringt
denn auch lediglich vor, solch "offensichtliche Fehler (…) dürfen nicht
verharmlost werden". Dass sich die Beschwerdeführerin kein grundsätzliches
Bild über mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens hätte machen können, behauptet
sie dagegen nicht. Schliesslich geht auch die von der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge fehl.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, die Zufahrtsrampe sei zu steil und befinde sich
überdies in der Landwirtschaftszone, was unzulässig sei.
4.2
Was
letzteren Aspekt betrifft, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Gestaltungsplan für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung beinhaltet.
Anders als bei Arealüberbauungen und Sonderbauvorschriften sind die
Grundeigentümer im Perimeter eines Gestaltungsplans an dessen Festlegungen
gebunden. Die Grundordnung wird also ersetzt, sodass nur noch
gestaltungsplankonform gebaut werden darf (VGr, 28. April 2022,
VB.2020.00722, E. 4.1; 3. Dezember 2020, VB.2019.00584, E. 3.1;
vgl. auch Fritzsche et al., S. 179 f.).
Die Zufahrtsrampe fällt zwar in den Bereich der
Landwirtschaftszone. Gleichzeitig wird sie – wie das gesamte Baugrundstück –
vom Perimeter des Gestaltungsplans E erfasst. Dieser bezweckt, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die optimale Nutzung und die bauliche
Erweiterung des bestehenden Recyclingbetriebs mit Bauten und Anlagen zu
schaffen (Art. 1 Gestaltungsplanvorschriften). Die geplante Rampe dient
als Zufahrt zu einem gemäss Gestaltungsplan zonenkonformen Gebäude und
entspricht damit der vorgesehenen Nutzung. Die Zufahrtsrampe erweist sich als
zonenkonform.
4.3
Zur Steigung
der Zufahrtsrampe führte der Beschwerdegegner 2 in der Baubewilligung aus,
diese sei mit maximal 12 % ausgewiesen, gemäss den Plänen belaufe sich die
mittlere Steigung jedoch auf 16,46 %. Nach VSS-Norm 40 291a
"Parkieren, Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen" sei für
unüberdachte Rampen eine Steigung von maximal 15 % zulässig. Da es sich
vorliegend nicht um eine Zufahrt für eine Parkieranlage handle, sondern um eine
Zufahrt für den Unterhalt und die Reinigung der Nährstofflager, sei diese (zu
hohe) Steigung von untergeordneter Bedeutung und könne akzeptiert werden.
Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Soweit das
Gesetz – wie hier – nicht ausdrücklich auf die Normen des Schweizerischen
Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) verweist, sind diese
nicht direkt anwendbar, sondern im Sinn einer Orientierungshilfe zu
berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schematisch und starr, sondern
verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie der
beanspruchten Nutzung des Grundstücks anzuwenden. Dabei steht den zuständigen
Behörden ein erheblicher Spielraum zu (BGr, 17. April 2018, 1C_433/2017,
E. 5.4.3; 7. März 2018, 1C_330/2017, E. 5.2; 18. Januar
2018, 1C_275/2017, E. 2.2.1; 24. Oktober 2017, 1C_255/2017,
E. 4.8; vgl. auch VGr, 8. Juni 2017, VB.2016.00566,
E. 5.2). Diesen hat der Beschwerdegegner 2 nicht verletzt,
indem er die mittlere Steigung von 16,46 % für die hier interessierende
Rampe als zulässig beurteilte (vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. Mai 2007,
VB.2006.00278, E. 7).
5.
5.1
In
gewässerschutzrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die
"Vorbelastung" des Baugrundstücks sei nicht berücksichtigt worden. Da
sehr tief gebaut werden soll, wäre dies jedoch notwendig gewesen. Ebenso bringt
sie vor, es wäre eine kantonale Bewilligung einzuholen gewesen.
5.2
Nach Ziff. 1.5.3 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom
3.
Dezember 1997 (BVV) bedürfen Bauten unter dem höchsten
Grundwasserspiegel im Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich
diesbezügliche temporäre Grundwasserabsenkungen) einer Beurteilung durch das
AWEL. Gemäss Grundwasserkarte liegt der mittlere Wasserstand im Bereich des
Baugrundstücks, welches im Gewässerschutzbereich Au liegt, bei
495.
m. ü. M., der Hochwasserstand bei 500 m. ü. M. (vgl.
Grundwasserkarte des Kantons Zürich [gis.zh.ch]).
5.3
Die Vorinstanz führte aus, den Bauplänen sei zu entnehmen, dass der
30.
cm starke Boden des 2. Untergeschosses bis auf 501,15 m. ü. M.
ins Erdreich hineinrage. Damit komme das Bauvorhaben nicht unter den höchsten
Grundwasserspiegel zu liegen und sei folglich keine Bewilligung des AWEL
notwendig. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden: Aus dem Querschnitt A-A
geht hervor, dass ein neu zu erstellender Teil des Bauprojekts am unteren Ende
der Zufahrtsrampe oberkant auf 500,10 m. ü. M. zu
liegen kommen soll. Da der Boden gemäss Plan auch dort eine Stärke von
30.
cm aufweisen soll, käme das Projekt damit in diesem Bereich bis
20.
cm unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels zu liegen. Folglich ist
dafür gemäss Ziff. 1.5.3 Anhang BVV eine Bewilligung des AWEL
erforderlich. Eine solche liegt jedoch (derzeit) nicht vor. Im Baugesuch war
denn auch angegeben worden, dass keine entsprechende Bewilligung notwendig sei;
auch das Zusatzformular "Grundwasser" wurde nicht eingereicht.
5.4
Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere
Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des
rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Durch
Nebenbestimmungen wie Auflagen können mithin lediglich untergeordnete Mängel
eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, nach § 321 Abs. 1 PBG vorzugehen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw.
eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern. Die Anordnung von
Nebenbestimmungen kommt mit anderen Worten nicht in Betracht, wenn ohne
grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben
sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen
Auswirkungen dies nach sich zieht. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit des
Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen
Sachverhalts sichergestellt werden soll. Das bundesrechtliche
Koordinationsgebot von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979 (RPG) verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem
einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte
Verfahren sind nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist und
sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das
Projekt ergeben oder ergeben können (BGr, 12. April 2019,
1C_266/2018, E. 3.3, mit Hinweisen; 12. Oktober 2018, 1C_615/2017,
E. 2.5; VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00183,
E. 4.5; Fritzsche et al., S. 393 f.).
Vorliegend kommt eine nebenbestimmungsweise Mängelbehebung
nicht in Betracht. Denn zum einen lässt sich ohne grösseren planerischen
Aufwand nicht beurteilen, ob und wie eine Anhebung der vorgenannten Stelle bzw.
des Bauprojekts insgesamt über den höchsten Grundwasserspiegel durchführbar
wäre. Aus dem vorgenannten Querschnittplan geht lediglich hervor, dass am
unteren Ende der Zufahrtsrampe eine "MW-Hebeanlage mit Reservevolumen
Volumen 7 m3" zu liegen kommen soll. Weitere Informationen
zu diesem Teil des Bauprojekts lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Desgleichen ist es nicht möglich zu beurteilen, ob das AWEL die notwendige
Bewilligung erteilen würde und ob sich daraus wesentliche Auswirkungen für das
Projekt ergeben können. Denn weder das AWEL noch der Beschwerdegegner 2
haben sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens zu dieser Problematik geäussert.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Baubewilligung sowie Dispositiv-Ziff. I und III des
Rekursentscheids sind aufzuheben.
6.2
Bei diesem
Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführerin einzugehen. Anzumerken bleibt, dass der Zonenplan der
Gemeinde – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – den Perimeter des
Gestaltungsplans E korrekt abbildet.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden
Beschwerdegegnerschaft je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
7.2
Eine
Parteientschädigung steht weder der unterliegenden Bauherrin noch dem
Beschwerdegegner 2 noch dem AWEL zu. Der nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 500.- zuzusprechen; diese ist von der privaten Beschwerdegegnerin
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 f. VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 2. Dezember 2021, der Beschluss des Gemeinderats
Elgg vom 14. Juli 2021 sowie die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 18. Juni
2021.
werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts
vom 2. Dezember 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens von total
Fr. 3'715.- der Beschwerdegegnerschaft zu je einem Drittel auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 365.-- Zustellkosten,
Fr. 5'365.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft zu je einem Drittel auferlegt.
4.
Die
private Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.