VB.2022.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00035
28. April 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23646)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00035
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bauausschuss D,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG betreibt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
in E, im Gebiet C, eine Baumschule. Mit Verfügung vom 16. April 2021
verweigerte die Baudirektion eine nachträgliche Bewilligung nach Art. 22
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG; SR 700) und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24e bzw.
37a RPG für eine dort bereits erstellte Rundbogenhalle und einen bereits
erstellten Folientunnel. Die Gemeinde D eröffnete diese Verfügung am 11. Juni
2021 und stellte in Aussicht, nach deren Rechtskraft die Anordnung einer
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen und festzulegen.
Erwägungen
II.
Die A AG, Eigentümerin des betreffenden Grundstücks,
erhob dagegen am 14. Juli 2021 Rekurs an das Baurekursgericht und
beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zur Erteilung der
baurechtlichen Bewilligung. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab und wies die Angelegenheit zur Prüfung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die Gemeinde D zurück. Auf den
beantragten Augenschein verzichtete es.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2022 gelangte die A AG
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 1. Dezember 2021. Die Baudirektion reichte am 22. Februar
2022.
einen Mitbericht des kantonalen Amts für Raumentwicklung ein, der um
Bestätigung des angefochtenen Entscheids ersuchte, und stellte den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere
Bemerkungen am 23. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde
D beantragte am 23. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 e
contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist als Grundeigentümerin und Adressatin der angefochtenen
Verfügung gestützt auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG; LS 700.1) bzw. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG
ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Umstritten ist die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit einer
Rundbogenhalle, die als Lagerhalle für Dünger, Holzpfähle, Topfmaterial, Arbeitsgeräte
und einen Traktor mit Anhänger genutzt wird, sowie eines Folientunnels, der
zur Stecklingsvermehrung, Aussaat von Stauden und Kleingehölzen sowie zur
Überwinterung von Pflanzen benutzt wird. Die Vorinstanz erwog, diese Bauten
seien nur zulässig, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder inneren
Aufstockung dienten oder einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff.
RPG zugänglich seien. Weil die Bauherrin keine Unterlagen für die Beurteilung,
ob eine zonenkonforme bodenabhängige Baumschule vorliege, eingereicht habe, sei
von einer nicht zonenkonformen, hobbymässigen Baumschule auszugehen und nur zu
prüfen, ob für die Bauten nachträglich eine Ausnahmebewilligung erteilt werden
könne. Die entsprechenden Voraussetzungen erachtete die Vorinstanz nicht als
erfüllt, weil die Bauten nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen seien. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den
Standpunkt, dass die Rundbogenhalle und der Folientunnel als zonenkonform zu
bewilligen seien.
3.
3.1
Bauten und
Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden
(Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist gemäss Art. 22
Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone
entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b).
3.2
Die
streitbetroffenen Bauten befinden sich in der kantonalen Landwirtschaftszone.
Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der
Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen
zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind. Diese
Anforderungen präzisiert Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung
vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Danach sind insbesondere Bauten zonenkonform, die der bodenabhängigen
Bewirtschaftung dienen (Abs. 1 erster Halbsatz), namentlich der Produktion
verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und
Nutztierhaltung (lit. a). Unter gewissen Voraussetzungen sind zudem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der
Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV). Neben der Notwendigkeit der
Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 4
lit. a RPV) ist für die Bewilligungserteilung zudem erforderlich, dass der
Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34
Abs. 4 lit. b und c RPV).
3.3
Ob die
Erstellung oder die Veränderung einer Baute oder Anlage im Sinn von Art. 34
Abs. 4 lit. a RPV notwendig ist, beurteilt sich nach objektiven
Kriterien. Die Notwendigkeit hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der
Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und
Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. An der betrieblichen Notwendigkeit eines
Neubaus fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach Umbau) in einer
bereits vorhandenen Baute möglich wäre. Ist eine Neubaute erforderlich, so muss
diese den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich mit
Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort; sie darf insbesondere nicht
überdimensioniert sein (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2020, 1C_520/2019, E. 3.2
mit Hinweisen).
3.4
Das Baugesuch
für die streitbetroffenen Bauten wurde vom damaligen Grundeigentümer
eingereicht, von dem die Beschwerdeführerin das Grundstück in der Folge im Jahr
2019.
erwarb. Nach Eingang des Gesuchs verlangte die Baudirektion die
Einreichung diverser Unterlagen zum Betrieb, seiner Struktur und Zukunft. Der
damalige Grundeigentümer erklärte daraufhin, die Baumschule als Hobby zu
betreiben. Die Baudirektion informierte ihn mit Schreiben vom 3. Juli
2019, dass dem Bauvorhaben klare Hindernisse entgegenstünden. Der
Beschwerdeführerin wurde nach Erwerb der streitbetroffenen Parzelle eine
beantragte Fristverlängerung zur Beantwortung dieses Hindernisbriefs bis Ende
März 2020 gewährt, sie reichte jedoch weder eine Stellungnahme noch Unterlagen
ein.
3.5
Die
bestehende Baumschule war mit Verfügung der Baudirektion vom 2. April 2009,
eröffnet mit baurechtlicher Bewilligung der Gemeinde D vom 22. April 2009,
als zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. 2 und 16a Abs. 1 RPG
bewilligt worden. Daraus folgt allerdings nicht, dass jegliche im Zusammenhang
mit dem bewilligten Betrieb stehenden Bauten zu bewilligen wären, wie die
Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, wenn sie sich auf die angebliche
Zonenkonformität der Nutzung der Parzelle durch den Voreigentümer beruft. Die
streitbetroffenen Bauten bildeten nicht Gegenstand der rechtskräftigen
Bewilligung, sondern wurden zu einem späteren Zeitpunkt errichtet. Selbst wenn
der Voreigentümer die streitbetroffene Parzelle zonenkonform und nicht – seinen
eigenen Angaben entsprechend – hobbymässig genutzt hätte, wie die
Beschwerdeführerin behauptet, führte dies nicht zur Erteilung der
nachträglichen Baubewilligung, da allein daraus noch keine Notwendigkeit der
unbewilligt erstellten Bauten für eine zonenkonforme Nutzung folgt. Für eine
solche Notwendigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann gerade nicht offenbleiben,
ob sie auf dem streitbetroffenen Grundstück einen überwiegend bodenabhängig
produzierenden Gartenbaubetrieb führt: Nur für eine solche Bewirtschaftung
notwendige Bauten und Anlagen könnten als zonenkonform bewilligt werden (oben E. 3.2 f.).
Ohne die von der Baudirektion verlangten, weder von der Beschwerdeführerin noch
vom Voreigentümer gelieferten Angaben zum Betrieb, welche für ein im Sinne von § 310 PBG vollständiges Baugesuch notwendig wären, lässt sich die Zonenkonformität
der Rundbogenhalle und des Folientunnels nicht erstellen und fällt eine
nachträgliche Bewilligung dieser unbewilligt erstellten Bauten ausser Betracht.
3.6
Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die streitbetroffenen Bauten ausserhalb
der Bauzone standortgebunden wären und deshalb dafür eine
raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt
werden könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind auch keine
zwingenden Gründe ersichtlich, weshalb die Bauten auf einen Standort ausserhalb
der Bauzone angewiesen wären. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen
Erwägungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VRG).
3.7
Die
Dispositiv
Vorinstanz verweigerte der Rundbogenhalle und dem Folientunnel demnach zu Recht
die nachträgliche Bewilligung. Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner 1 ist trotz Obsiegen keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da ihm durch das Beschwerdeverfahren angesichts seines Verzichts
auf Stellungnahme kein besonderer Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'605.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …