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Entscheid

VB.2022.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00035

28. April 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23646)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00035

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bauausschuss D,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG betreibt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

in E, im Gebiet C, eine Baumschule. Mit Verfügung vom 16. April 2021

verweigerte die Baudirektion eine nachträgliche Bewilligung nach Art. 22

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(RPG; SR 700) und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24e bzw.

37a RPG für eine dort bereits erstellte Rundbogenhalle und einen bereits

erstellten Folientunnel. Die Gemeinde D eröffnete diese Verfügung am 11. Juni

2021 und stellte in Aussicht, nach deren Rechtskraft die Anordnung einer

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen und festzulegen.

Erwägungen

II.

Die A AG, Eigentümerin des betreffenden Grundstücks,

erhob dagegen am 14. Juli 2021 Rekurs an das Baurekursgericht und

beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zur Erteilung der

baurechtlichen Bewilligung. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab und wies die Angelegenheit zur Prüfung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die Gemeinde D zurück. Auf den

beantragten Augenschein verzichtete es.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2022 gelangte die A AG

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 1. Dezember 2021. Die Baudirektion reichte am 22. Februar

2022.

einen Mitbericht des kantonalen Amts für Raumentwicklung ein, der um

Bestätigung des angefochtenen Entscheids ersuchte, und stellte den Antrag auf

Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere

Bemerkungen am 23. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde

D beantragte am 23. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 e

contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist als Grundeigentümerin und Adressatin der angefochtenen

Verfügung gestützt auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG; LS 700.1) bzw. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG

ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Umstritten ist die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit einer

Rundbogenhalle, die als Lagerhalle für Dünger, Holzpfähle, Topfmaterial, Arbeitsgeräte

und einen Traktor mit Anhän­ger genutzt wird, sowie eines Folientunnels, der

zur Stecklingsvermehrung, Aussaat von Stauden und Kleingehölzen sowie zur

Überwinterung von Pflanzen benutzt wird. Die Vorinstanz erwog, diese Bauten

seien nur zulässig, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder inneren

Aufstockung dienten oder einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff.

RPG zugänglich seien. Weil die Bauherrin keine Unterlagen für die Beurteilung,

ob eine zonenkonforme bodenabhängige Baumschule vorliege, eingereicht habe, sei

von einer nicht zonenkonformen, hobbymässigen Baumschule auszugehen und nur zu

prüfen, ob für die Bauten nachträglich eine Ausnahmebewilligung erteilt werden

könne. Die entsprechenden Voraussetzungen erachtete die Vorinstanz nicht als

erfüllt, weil die Bauten nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone

angewiesen seien. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den

Standpunkt, dass die Rundbogenhalle und der Folientunnel als zonenkonform zu

bewilligen seien.

3.

3.1

Bauten und

Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden

(Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist gemäss Art. 22

Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone

entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b).

3.2

Die

streitbetroffenen Bauten befinden sich in der kantonalen Landwirtschaftszone.

Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der

Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen

zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den

produzierenden Gartenbau nötig sind. Diese

Anforderungen präzisiert Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung

vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Danach sind insbesondere Bauten zonenkonform, die der bodenabhängigen

Bewirtschaftung dienen (Abs. 1 erster Halbsatz), namentlich der Produktion

verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und

Nutztierhaltung (lit. a). Unter gewissen Voraussetzungen sind zudem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der

Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV). Neben der Notwendigkeit der

Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 4

lit. a RPV) ist für die Bewilligungserteilung zudem erforderlich, dass der

Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34

Abs. 4 lit. b und c RPV).

3.3

Ob die

Erstellung oder die Veränderung einer Baute oder Anlage im Sinn von Art. 34

Abs. 4 lit. a RPV notwendig ist, beurteilt sich nach objektiven

Kriterien. Die Notwendigkeit hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der

Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und

Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. An der betrieblichen Notwendigkeit eines

Neubaus fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach Umbau) in einer

bereits vorhandenen Baute möglich wäre. Ist eine Neubaute erforderlich, so muss

diese den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich mit

Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort; sie darf insbesondere nicht

überdimensioniert sein (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2020, 1C_520/2019, E. 3.2

mit Hinweisen).

3.4

Das Baugesuch

für die streitbetroffenen Bauten wurde vom damaligen Grundeigentümer

eingereicht, von dem die Beschwerdeführerin das Grundstück in der Folge im Jahr

2019.

erwarb. Nach Eingang des Gesuchs verlangte die Baudirektion die

Einreichung diverser Unterlagen zum Betrieb, seiner Struktur und Zukunft. Der

damalige Grundeigentümer erklärte daraufhin, die Baumschule als Hobby zu

betreiben. Die Baudirektion informierte ihn mit Schreiben vom 3. Juli

2019, dass dem Bauvorhaben klare Hindernisse entgegenstünden. Der

Beschwerdeführerin wurde nach Erwerb der streitbetroffenen Parzelle eine

beantragte Fristverlängerung zur Beantwortung dieses Hindernisbriefs bis Ende

März 2020 gewährt, sie reichte jedoch weder eine Stellungnahme noch Unterlagen

ein.

3.5

Die

bestehende Baumschule war mit Verfügung der Baudirektion vom 2. April 2009,

eröffnet mit baurechtlicher Bewilligung der Gemeinde D vom 22. April 2009,

als zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. 2 und 16a Abs. 1 RPG

bewilligt worden. Daraus folgt allerdings nicht, dass jegliche im Zusammenhang

mit dem bewilligten Betrieb stehenden Bauten zu bewilligen wären, wie die

Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, wenn sie sich auf die angebliche

Zonenkonformität der Nutzung der Parzelle durch den Voreigentümer beruft. Die

streitbetroffenen Bauten bildeten nicht Gegenstand der rechtskräftigen

Bewilligung, sondern wurden zu einem späteren Zeitpunkt errichtet. Selbst wenn

der Voreigentümer die streitbetroffene Parzelle zonenkonform und nicht – seinen

eigenen Angaben entsprechend – hobbymässig genutzt hätte, wie die

Beschwerdeführerin behauptet, führte dies nicht zur Erteilung der

nachträglichen Baubewilligung, da allein daraus noch keine Notwendigkeit der

unbewilligt erstellten Bauten für eine zonenkonforme Nutzung folgt. Für eine

solche Notwendigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann gerade nicht offenbleiben,

ob sie auf dem streitbetroffenen Grundstück einen überwiegend bodenabhängig

produzierenden Gartenbaubetrieb führt: Nur für eine solche Bewirtschaftung

notwendige Bauten und Anlagen könnten als zonenkonform bewilligt werden (oben E. 3.2 f.).

Ohne die von der Baudirektion verlangten, weder von der Beschwerdeführerin noch

vom Voreigentümer gelieferten Angaben zum Betrieb, welche für ein im Sinne von § 310 PBG vollständiges Baugesuch notwendig wären, lässt sich die Zonenkonformität

der Rundbogenhalle und des Folientunnels nicht erstellen und fällt eine

nachträgliche Bewilligung dieser unbewilligt erstellten Bauten ausser Betracht.

3.6

Die

Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die streitbetroffenen Bauten ausserhalb

der Bauzone standortgebunden wären und deshalb dafür eine

raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt

werden könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind auch keine

zwingenden Gründe ersichtlich, weshalb die Bauten auf einen Standort ausserhalb

der Bauzone angewiesen wären. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen

Erwägungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VRG).

3.7

Die

Dispositiv

Vorinstanz verweigerte der Rundbogenhalle und dem Folientunnel demnach zu Recht

die nachträgliche Bewilligung. Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner 1 ist trotz Obsiegen keine Parteientschädigung

zuzusprechen, da ihm durch das Beschwerdeverfahren angesichts seines Verzichts

auf Stellungnahme kein besonderer Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'605.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …