VB.2022.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00036
5. Mai 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23655)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00036
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt.
B. Mit
Schreiben vom 6. Juni 2017 informierte er die Sozialen Dienste darüber,
dass er rückwirkend Leistungen von einer Sozialversicherung erhalten habe,
nämlich eine Erwerbsausfallentschädigung für sechs Diensttage nach dem
Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (EOG, SR 834.1).
Sinngemäss beantragte er, es sei von einer Rückforderung bezogener
wirtschaftlicher Hilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) abzusehen,
eventualiter sei eine Rückforderungsverfügung mit bestimmten Modalitäten zu
erlassen, so sei etwa zu berücksichtigen, dass er einen – mit der allfälligen
Rückforderung zu verrechnenden – Anspruch auf Integrationszulagen geltend
gemacht habe.
A teilte den Sozialen Diensten mit Schreiben vom
26. März 2018 mit, dass ihm eine Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe
von Fr. 2'954.70 in Aussicht gestellt worden sei und beantragte wiederum,
es sei auf eine Rückforderung bezogener wirtschaftlicher Hilfe zu verzichten,
eventualiter sei eine allfällige Rückforderung mit verschiedenen von ihm
geltend gemachten Leistungsansprüchen zu verrechnen, etwa mit einer
situationsbedingten Leistung bzw. pauschalen Entschädigung von Fr. 1'500.-
für die einfache Grundausstattung (Möbel und Einrichtungsgegenstände) seines
2015 geborenen Sohns.
C. Mit
Eingabe vom 25. August 2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich warf A
den Sozialen Diensten das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Anordnung vor, weil diese noch nicht über die von ihm am
6. Juni 2017 bzw. 26. März 2018 beantragten Leistungen, namentlich
die Integrationszulagen und die einfache Grundausstattung, entschieden hätten,
und verlangte, unter Entschädigungsfolge seien die Verletzung des
Beschleunigungsgebots dispositivmässig festzustellen und die Sozialen Dienste
anzuweisen, über "die genannten Anträge auf Zulagen" bzw. "auf
Grundausstattung" zu entscheiden. Mit derselben Eingabe erhob A Einsprache
gegen einen "Entscheid der [Sozialen Dienste] vom 21. Juli 2020
(Postaufgabe, Beilage 3)" und verlangte sinngemäss dessen Aufhebung,
eventualiter werde das Gleiche wie am 6. Juni 2017 und 26. März 2018
beantragt, insbesondere der Verzicht auf eine Rückforderung, subeventualiter
seien "höchstens CHF 1827.65 […] zurückzufordern und mit der am
26. März 2018 beantragten Grundausstattung über CHF 1'500.- zu
verrechnen [und] die am 6. Juni 2017 und am 26. März 2018 beantragten
Einkommensfreibeträge zu gewähren" (Antrag III). Er legte seiner Eingabe
lediglich die erste Seite bzw. das Dispositiv einer Verfügung der
Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni 2020 bei. Diesem
Dispositiv war nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde,
in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018 zu Unrecht
bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 4'004.80 an die Sozialen Dienste der
Stadt Zürich zurückzuerstatten. Dass die fragliche Rückerstattungsverpflichtung
durch Erwerbsausfallentschädigungen ausgelöst worden war, welche dem
Beschwerdeführer am 21. März 2018, 10. Mai 2017 und 4. April 2018
zugegangen sein sollen, war nicht oder jedenfalls nicht genügend deutlich
erkennbar.
D. Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich nahm A's Eingabe vom 25. August 2020 als
Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und trat darauf mit Beschluss vom
4. März 2021 nicht ein. Die Einsprache gegen den Entscheid der Sozialen
Dienste vom 3. Juni 2020 nahm sie implizit nicht an die Hand.
Erwägungen
II.
A erhob am 4./18. April 2021 Rekurs beim Bezirksrat
Zürich und stellte dieselben Anträge wie in seiner Eingabe vom 25. August
2020.
Mit Beschluss vom 25. November 2021 hiess der Bezirksrat Zürich das
Rechtsmittel teilweise gut und wies die Sache betreffend den Entscheid der
Sozialen Dienste "vom 21. Juli 2020 (Postaufgabe)" zur
Behandlung der Einsprache A's vom 25. August 2020 an die Sozialbehörde der
Stadt Zürich zurück; im Übrigen wies er den Rekurs ab
(Dispositivziffer I). Er sah von der Erhebung von Verfahrenskosten ab und
verweigerte A eine Parteientschädigung (Dispositivziffer II).
III.
A führte am 20. Januar 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, unter
Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass die Sozialen Dienste mit Entscheid
vom 3. Juni 2020 die ihnen am 6. Juni 2017 und am 26. März 2018
gemeldeten Erwerbsausfallentschädigungen zurückgefordert hätten, ohne über die
am 6. Juni 2017 sowie am 26. März 2018 eventualiter beantragten
Modalitäten der Rückerstattung bzw. die mit einer allfälligen Rückerstattung in
Zusammenhang gebrachten Begehren auf Zusprechung einer Integrationszulage sowie
einer situationsbedingten Leistung (einfachen Grundausstattung) zu entscheiden.
Insoweit sei auch eine Verletzung des Beschleunigungsverbots dispositivmässig
festzustellen. Schliesslich seien die Sozialen Dienste anzuweisen, über die
genannten Begehren vom 6. Juni 2017 und 26. März 2018 zu entscheiden.
In prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung.
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 2./4. Februar 2022 auf Vernehmlassung. A
brachte am 16./17. Februar 2022 eine mit "Korrigenda zur Beschwerde
vom 20. Januar 2022" bezeichnete Eingabe bei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann
mit Beschwerde die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer
anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht
der beschwerdeführenden Partei verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 1.1; VGr,
24.
Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen). Für Beschwerden
gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich
der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist das Verwaltungsgericht nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie
§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG zuständig.
1.2
Bei
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist der Streitwert der
Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Dies betrifft
hier (den Verzicht auf) eine Rückforderung wirtschaftlicher Sozialhilfe zufolge
Leistungen einer Sozialversicherung im Umfang von rund Fr. 4'000.-.
Deshalb und weil dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,
fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 e contrario VRG).
1.3
In seiner
Eingabe an die Sozialbehörde der Stadt Zürich warf der Beschwerdeführer den
Sozialen Diensten zum einen vor, ihm einen Entscheid über am 6. Juni 2017
und am 26. März 2018 geltend gemachte Ansprüche zu verweigern. Zum anderen
verlangte er sinngemäss die Aufhebung bzw. Änderung der Verfügung der
Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni 2020. Die Sozialbehörde
der Stadt Zürich hat Letzteres mutmasslich aufgrund der Bezeichnung der
angefochtenen Verfügung bloss mit dem Datum der Postaufgabe nicht erkannt bzw.
nicht erkennen können und sich mit den gegen die Verfügung vom 3. Juni
2020.
erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers nicht befasst. Die Vorinstanz hat
die Sache deshalb zur Behandlung der Einsprache gegen die Verfügung vom
3.
Juni 2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen. Soweit
die Begehren des Beschwerdeführers auf eine Überprüfung der Verfügung der
Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni 2020 abzielen, ist darauf
mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
1.4
Soweit der
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Rückweisung anfechten wollte ist Folgendes
festzuhalten:
1.4.1
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,
Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a
N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
1.4.2
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr,
11.
November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September
2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als
Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich
Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a
N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der
Sozialbehörde der Stadt Zürich keine konkreten Vorgaben machte, wie sie zu
entscheiden habe.
1.4.3
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit
noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese
Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss
angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der
restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar
2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die
Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines
Rückweisungsentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen
abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren
(Bertschi, § 19a N. 47 und 54).
1.4.4
Die direkte Anfechtbarkeit des vorliegenden Rückweisungsentscheids aus
Gründen der Prozessökonomie fällt vorliegend ausser Betracht. Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich. Folglich ist der Rückweisungsentscheid nicht direkt anfechtbar.
1.5
Nachdem
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit
Dispositiv
den soeben erörterten Ausnahmen einzutreten. Zu prüfen ist demnach einzig, ob
die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, soweit
sich jener gegen das Nichteintreten der Sozialen Dienste auf das vom
Beschwerdeführer am 25. August 2020 erhobene Rechtsmittel wegen
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung richtete.
2.
2.1 Weil
einzig das gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung Anfechtungsobjekt
einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet, beschränkt
sich der Streitgegenstand auf die Frage nach dem Ob bzw. Wann des behördlichen
Handelns (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44).
Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass
die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht
oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst das
Rechtsmittel gestützt auf diese Feststellung gut (Bosshart/Bertschi, § 19
N. 53, auch zum Nachstehenden). Soweit der vorinstanzliche Entscheid noch
aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und
mittels Anordnung zu erledigen (bei Rechtsverweigerung) bzw. das Verfahren
beförderlich weiterzuführen (bei Rechtsverzögerung). Die Zuständigkeit zum
Erlass der angeblich verweigerten oder verzögerten Anordnung bleibt jedoch in
der Regel allein bei der Instanz, deren Säumigkeit geltend gemacht wird.
Die den Rechtsweg beschreitende Person muss sodann ein
aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben
(§ 21 Abs. 1 VRG). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab,
die säumige Instanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten.
Sie muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde
noch aussteht. Auf Rechtsmittel, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben
werden, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Bosshard/Bertschi,
§ 19 N. 52).
2.2 (Erst) aus
der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2022 und der dieser nun (vollständig)
beiliegenden Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni
2020 erhellt, dass über die den Vorwurf der Säumigkeit begründenden Rückerstattungsverpflichtungen
des Beschwerdeführers aufgrund ihm in den Jahren 2017 und 2018 ausbezahlten
Erwerbsausfallentschädigungen nach dem EOG mit dem genannten Entscheid befunden
wurde. Der Beschwerdeführer ist demnach erst nach Erlass der als verweigert
bzw. verzögert gerügten Anordnung an die Sozialbehörde der Stadt Zürich
gelangt. Es fehlte ihm deshalb bereits bei Einreichung seiner Eingabe vom
25. August 2020 an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse,
weshalb die Sozialbehörde der Stadt Zürich im Ergebnis zu Recht nicht auf sein
Rechtsmittel wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung eingetreten ist.
Auch hat die Vorinstanz den dagegen gerichteten Rekurs zu Recht abgewiesen.
Daran ändert nichts, dass die Verfügung vom 3. Juni 2020 die vom
Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 und/oder 26. März 2018 gegen eine
Rückerstattung angeführten "Anträge" auf Zulagen bzw.
Grundausstattung nicht geprüft haben mag, nachdem der Beschwerdeführer nicht
zum Ausdruck gebracht hatte, er erwarte, dass über die in den betreffenden
Eventualbegehren angeführten Leistungsansprüche unabhängig vom Entscheid über
die Rückforderung wirtschaftlicher Sozialhilfe infolge der rückwirkenden
Leistungen der Sozialversicherung befunden werde.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung:
4.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann
aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden (vgl. Plüss,
§ 16 N. 41). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen haben seine
Begehren jedoch als offenkundig aussichtslos zu gelten. Folglich ist das Gesuch
um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Soweit der vorinstanzliche Beschluss einen
Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher
(Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438,
E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG
insoweit nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
7. Mitteilung an …