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Entscheid

VB.2022.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00036

5. Mai 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23655)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00036

Urteil

der Einzelrichterin

vom 5. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt.

B. Mit

Schreiben vom 6. Juni 2017 informierte er die Sozialen Dienste darüber,

dass er rückwirkend Leistungen von einer Sozialversicherung erhalten habe,

nämlich eine Erwerbsausfallentschädigung für sechs Diensttage nach dem

Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (EOG, SR 834.1).

Sinngemäss beantragte er, es sei von einer Rückforderung bezogener

wirtschaftlicher Hilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) abzusehen,

eventualiter sei eine Rückforderungsverfügung mit bestimmten Modalitäten zu

erlassen, so sei etwa zu berücksichtigen, dass er einen – mit der allfälligen

Rückforderung zu verrechnenden – Anspruch auf Integrationszulagen geltend

gemacht habe.

A teilte den Sozialen Diensten mit Schreiben vom

26. März 2018 mit, dass ihm eine Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe

von Fr. 2'954.70 in Aussicht gestellt worden sei und beantragte wiederum,

es sei auf eine Rückforderung bezogener wirtschaftlicher Hilfe zu verzichten,

eventualiter sei eine allfällige Rückforderung mit verschiedenen von ihm

geltend gemachten Leistungsansprüchen zu verrechnen, etwa mit einer

situationsbedingten Leistung bzw. pauschalen Entschädigung von Fr. 1'500.-

für die einfache Grundausstattung (Möbel und Einrichtungsgegenstände) seines

2015 geborenen Sohns.

C. Mit

Eingabe vom 25. August 2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich warf A

den Sozialen Diensten das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer

anfechtbaren Anordnung vor, weil diese noch nicht über die von ihm am

6. Juni 2017 bzw. 26. März 2018 beantragten Leistungen, namentlich

die Integrationszulagen und die einfache Grundausstattung, entschieden hätten,

und verlangte, unter Entschädigungsfolge seien die Verletzung des

Beschleunigungsgebots dispositivmässig festzustellen und die Sozialen Dienste

anzuweisen, über "die genannten Anträge auf Zulagen" bzw. "auf

Grundausstattung" zu entscheiden. Mit derselben Eingabe erhob A Einsprache

gegen einen "Entscheid der [Sozialen Dienste] vom 21. Juli 2020

(Postaufgabe, Beilage 3)" und verlangte sinngemäss dessen Aufhebung,

eventualiter werde das Gleiche wie am 6. Juni 2017 und 26. März 2018

beantragt, insbesondere der Verzicht auf eine Rückforderung, subeventualiter

seien "höchstens CHF 1827.65 […] zurückzufordern und mit der am

26. März 2018 beantragten Grundausstattung über CHF 1'500.- zu

verrechnen [und] die am 6. Juni 2017 und am 26. März 2018 beantragten

Einkommensfreibeträge zu gewähren" (Antrag III). Er legte seiner Eingabe

lediglich die erste Seite bzw. das Dispositiv einer Verfügung der

Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni 2020 bei. Diesem

Dispositiv war nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde,

in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018 zu Unrecht

bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 4'004.80 an die Sozialen Dienste der

Stadt Zürich zurückzuerstatten. Dass die fragliche Rückerstattungsverpflichtung

durch Erwerbsausfallentschädigungen ausgelöst worden war, welche dem

Beschwerdeführer am 21. März 2018, 10. Mai 2017 und 4. April 2018

zugegangen sein sollen, war nicht oder jedenfalls nicht genügend deutlich

erkennbar.

D. Die

Sozialbehörde der Stadt Zürich nahm A's Eingabe vom 25. August 2020 als

Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und trat darauf mit Beschluss vom

4. März 2021 nicht ein. Die Einsprache gegen den Entscheid der Sozialen

Dienste vom 3. Juni 2020 nahm sie implizit nicht an die Hand.

Erwägungen

II.

A erhob am 4./18. April 2021 Rekurs beim Bezirksrat

Zürich und stellte dieselben Anträge wie in seiner Eingabe vom 25. August

2020.

Mit Beschluss vom 25. November 2021 hiess der Bezirksrat Zürich das

Rechtsmittel teilweise gut und wies die Sache betreffend den Entscheid der

Sozialen Dienste "vom 21. Juli 2020 (Postaufgabe)" zur

Behandlung der Einsprache A's vom 25. August 2020 an die Sozialbehörde der

Stadt Zürich zurück; im Übrigen wies er den Rekurs ab

(Dispositivziffer I). Er sah von der Erhebung von Verfahrenskosten ab und

verweigerte A eine Parteientschädigung (Dispositivziffer II).

III.

A führte am 20. Januar 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, unter

Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass die Sozialen Dienste mit Entscheid

vom 3. Juni 2020 die ihnen am 6. Juni 2017 und am 26. März 2018

gemeldeten Erwerbsausfallentschädigungen zurückgefordert hätten, ohne über die

am 6. Juni 2017 sowie am 26. März 2018 eventualiter beantragten

Modalitäten der Rückerstattung bzw. die mit einer allfälligen Rückerstattung in

Zusammenhang gebrachten Begehren auf Zusprechung einer Integrationszulage sowie

einer situationsbedingten Leistung (einfachen Grundausstattung) zu entscheiden.

Insoweit sei auch eine Verletzung des Beschleunigungsverbots dispositivmässig

festzustellen. Schliesslich seien die Sozialen Dienste anzuweisen, über die

genannten Begehren vom 6. Juni 2017 und 26. März 2018 zu entscheiden.

In prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete am 2./4. Februar 2022 auf Vernehmlassung. A

brachte am 16./17. Februar 2022 eine mit "Korrigenda zur Beschwerde

vom 20. Januar 2022" bezeichnete Eingabe bei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann

mit Beschwerde die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer

anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs-

bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht

der beschwerdeführenden Partei verzögerte oder verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 1.1; VGr,

24.

Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen). Für Beschwerden

gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich

der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist das Verwaltungsgericht nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie

§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG zuständig.

1.2

Bei

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist der Streitwert der

Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Dies betrifft

hier (den Verzicht auf) eine Rückforderung wirtschaftlicher Sozialhilfe zufolge

Leistungen einer Sozialversicherung im Umfang von rund Fr. 4'000.-.

Deshalb und weil dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,

fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 e contrario VRG).

1.3

In seiner

Eingabe an die Sozialbehörde der Stadt Zürich warf der Beschwerdeführer den

Sozialen Diensten zum einen vor, ihm einen Entscheid über am 6. Juni 2017

und am 26. März 2018 geltend gemachte Ansprüche zu verweigern. Zum anderen

verlangte er sinngemäss die Aufhebung bzw. Änderung der Verfügung der

Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni 2020. Die Sozialbehörde

der Stadt Zürich hat Letzteres mutmasslich aufgrund der Bezeichnung der

angefochtenen Verfügung bloss mit dem Datum der Postaufgabe nicht erkannt bzw.

nicht erkennen können und sich mit den gegen die Verfügung vom 3. Juni

2020.

erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers nicht befasst. Die Vorinstanz hat

die Sache deshalb zur Behandlung der Einsprache gegen die Verfügung vom

3.

Juni 2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen. Soweit

die Begehren des Beschwerdeführers auf eine Überprüfung der Verfügung der

Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni 2020 abzielen, ist darauf

mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer die vorinstanzliche Rückweisung anfechten wollte ist Folgendes

festzuhalten:

1.4.1

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können

Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,

Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a

N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden

richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

1.4.2

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr,

11.

No­vember 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September

2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als

Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache

zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die

Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich

Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a

N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der

Sozialbehörde der Stadt Zürich keine konkreten Vorgaben machte, wie sie zu

entscheiden habe.

1.4.3

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit

noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese

Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss

angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der

restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar

2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die

Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines

Rückweisungsentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen

abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren

(Bertschi, § 19a N. 47 und 54).

1.4.4

Die direkte Anfechtbarkeit des vorliegenden Rückweisungsentscheids aus

Gründen der Prozessökonomie fällt vorliegend ausser Betracht. Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich. Folglich ist der Rückweisungsentscheid nicht direkt anfechtbar.

1.5

Nachdem

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit

Dispositiv

den soeben erörterten Ausnahmen einzutreten. Zu prüfen ist demnach einzig, ob

die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, soweit

sich jener gegen das Nichteintreten der Sozialen Dienste auf das vom

Beschwerdeführer am 25. August 2020 erhobene Rechtsmittel wegen

Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung richtete.

2.

2.1 Weil

einzig das gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung Anfechtungsobjekt

einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet, beschränkt

sich der Streitgegenstand auf die Frage nach dem Ob bzw. Wann des behördlichen

Handelns (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44).

Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass

die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht

oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst das

Rechtsmittel gestützt auf diese Feststellung gut (Bosshart/Bertschi, § 19

N. 53, auch zum Nachstehenden). Soweit der vorinstanzliche Entscheid noch

aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und

mittels Anordnung zu erledigen (bei Rechtsverweigerung) bzw. das Verfahren

beförderlich weiterzuführen (bei Rechtsverzögerung). Die Zuständigkeit zum

Erlass der angeblich verweigerten oder verzögerten Anordnung bleibt jedoch in

der Regel allein bei der Instanz, deren Säumigkeit geltend gemacht wird.

Die den Rechtsweg beschreitende Person muss sodann ein

aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben

(§ 21 Abs. 1 VRG). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab,

die säumige Instanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten.

Sie muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde

noch aussteht. Auf Rechtsmittel, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben

werden, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Bosshard/Bertschi,

§ 19 N. 52).

2.2 (Erst) aus

der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2022 und der dieser nun (vollständig)

beiliegenden Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 3. Juni

2020 erhellt, dass über die den Vorwurf der Säumigkeit begründenden Rückerstattungsverpflichtungen

des Beschwerdeführers aufgrund ihm in den Jahren 2017 und 2018 ausbezahlten

Erwerbsausfallentschädigungen nach dem EOG mit dem genannten Entscheid befunden

wurde. Der Beschwerdeführer ist demnach erst nach Erlass der als verweigert

bzw. verzögert gerügten Anordnung an die Sozialbehörde der Stadt Zürich

gelangt. Es fehlte ihm deshalb bereits bei Einreichung seiner Eingabe vom

25. August 2020 an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse,

weshalb die Sozialbehörde der Stadt Zürich im Ergebnis zu Recht nicht auf sein

Rechtsmittel wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung eingetreten ist.

Auch hat die Vorinstanz den dagegen gerichteten Rekurs zu Recht abgewiesen.

Daran ändert nichts, dass die Verfügung vom 3. Juni 2020 die vom

Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 und/oder 26. März 2018 gegen eine

Rückerstattung angeführten "Anträge" auf Zulagen bzw.

Grundausstattung nicht geprüft haben mag, nachdem der Beschwerdeführer nicht

zum Ausdruck gebracht hatte, er erwarte, dass über die in den betreffenden

Eventualbegehren angeführten Leistungsansprüche unabhängig vom Entscheid über

die Rückforderung wirtschaftlicher Sozialhilfe infolge der rückwirkenden

Leistungen der Sozialversicherung befunden werde.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung:

4.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann

aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden (vgl. Plüss,

§ 16 N. 41). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen haben seine

Begehren jedoch als offenkundig aussichtslos zu gelten. Folglich ist das Gesuch

um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung abzuweisen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Soweit der vorinstanzliche Beschluss einen

Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher

(Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438,

E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG

insoweit nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

7. Mitteilung an …