VB.2022.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00038
6. April 2022Deutsch24 min
(URT.2022.23590)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00038
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide gesetzlich
vertreten durch
C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die brasilianische
Staatsangehörige C lernte 2015 den in der Schweiz niedergelassenen
italienischen Staatsangehörigen E kennen, welchen sie am 11. August 2016
heiratete und welcher Vater ihrer 2016 geborenen jüngsten Tochter F ist.
Nachdem C am 2. März 2016 in die Schweiz eingereist war, wurde ihr am 18. August
2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Am 19. Januar
2017 trennten sich die Eheleute, nachdem es zu mehreren Vorfällen häuslicher
Gewalt gekommen war.
Die zunächst in Brasilien verbliebenen und durch ihre
Grosseltern väterlicherseits betreuten älteren Töchter von C – A (geboren 2004,
brasilianische Staatsangehörige) und B (geboren 2005, brasilianische
Staatsangehörige) – reisten am 11. Dezember 2017 als Touristinnen in die
Schweiz ein und mussten nach einer Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 2. Mai 2018 fremdplatziert werden.
Ein von C am 8. März 2018 für ihre beiden älteren Töchter A und B
gestelltes Nachzugsgesuch wies das Migrationsamt am 8. September 2021 ab,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. Dezember 2021 und Entzug
der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses. Hingegen wurde C
gestützt auf einen nachehelichen Härtefall am 9. Oktober 2018 erneut eine
in der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 8. September
2021 wurde C wegen schuldhafter Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verweigerung des Familiennachzugs erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Dezember 2021 ab, soweit sie
diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zudem setzte sie A und B eine neue
Ausreisefrist bis zum 22. März 2022 an.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 liessen die durch
ihre Mutter bzw. einen mandatierten Rechtsanwalt vertretenen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter in der Schweiz zu
erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und seien die Akten zur Prüfung einer
vorläufigen Aufnahme dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu überweisen.
Weiter sei ihnen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, den
Verfahrensausgang in der Schweiz abzuwarten. Überdies wurde um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2022 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass während der Dauer des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Überdies zog es die
vorinstanzlichen Akten bei und lud die Vorinstanzen zur Stellungnahme ein.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Auf telefonische Aufforderung hin reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 29. März 2022
eine aktuelle Kostennote nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr,
20.
April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
Damit sind die vor Verwaltungsgericht neu vorgelegten
Unterlagen in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerinnen beantragen in prozessualer Hinsicht ihre persönliche Anhörung
und beanstanden, dass eine solche bislang nicht stattgefunden habe.
2.2
Gemäss Art. 47
Abs. 4 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich
ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, vgl. hierzu Martina
Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47
N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall
unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern bzw. einen Elternteil vertreten
werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder
auch ohne persönliche Anhörung durch den beteiligten Elternteil eingebracht
werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung
rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar 2015,
2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2).
2.3
Das ist
hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der Beschwerdeführerinnen
und der Kindsmutter der Fall, zumal dem übereinstimmenden Willen für den
Nachzug vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und
unbestritten ist, dass der soziale Empfangsraum in Brasilien schwierig
erscheint (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 5.2; VGr, 8. Oktober
2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6).
Ebenso ist grundsätzlich unbestritten, dass die beiden Beschwerdeführerinnen
durch ihre Kindheit in Brasilien traumatisiert sind. Sodann liegen bereits
diverse medizinische bzw. (schul-)psychologische Berichte, Stellungnahmen der
Kinderbeiständin und weiterer Betreuungspersonen sowie Abklärungen der
zuständigen Auslandsvertretung in den Akten, welche die entscheidrelevanten
Verhältnisse beleuchten. Es ist sodann auch nicht Sinn und Zweck der
persönlichen Anhörung, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der
Beschwerdeführerschaft zu relativieren oder gar zu ersetzen (VGr, 2. Oktober
2018, VB.2018.00497, E. 4).
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann den ledigen minderjährigen Kindern
von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind
(lit. c) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Sprachkenntnisse werden beim Nachzug Minderjähriger hingegen nicht vorausgesetzt
(Art. 44 Abs. 3 AIG). Zudem muss der Nachzug vorbehaltlich wichtiger familiärer Gründe innert den Nachzugsfristen von Art. 47
Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE])
erfolgen. Kinder über 18 Jahre können nachgezogen werden, wenn das
Nachzugsgesuch noch vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt wurde und die
übrigen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind (Caroni in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 47 N. 9; vgl. auch VGr, 22. August
2018, VB.2018.00313, bestätigt in BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018). Darüber
hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein
Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).
3.1.2
Ein entsprechender Nachzugsanspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens:
Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa),
wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen
ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f). Nach der Rechtsprechung bezieht sich
der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige
Kinder), während sich erwachsene Kinder grundsätzlich nur bei einem
entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis auf die Bestimmungen berufen können, selbst
wenn die Volljährigkeit erst während hängigem Nachzugsverfahren eingetreten ist
(vgl. BGE 129 II 11 E. 2).
Die in Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens
gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist
danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist
sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (vgl. auch Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).
3.1.3
Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller
Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen
als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung
konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2,
mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation
anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 und 44
AIG werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf
Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug auch bei einem
gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben
unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des
innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284
E. 2.6). Die Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund der Abhängigkeit
von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit grundsätzlich zulässig und
stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar, selbst wenn hierdurch in das
Recht auf Familienleben eingegriffen und ein Zusammenleben der Familie
dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff.,
2852).
3.1.4
Anders als bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1
lit. c und e AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b
AIG) ist bei den Nachzugsbedingungen von Art. 44 Abs. 1 lit. c
und e AIG überdies kein schuldhaftes Verhalten für die Nachzugsverweigerung
erforderlich: Weder in der Botschaft zur analogen Reform von Art. 43 AIG
(vgl. Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2841 ff.) noch in der
diesbezüglichen parlamentarischen Debatte (vgl. Amtl. Bull. NR 2016 1307 ff.)
wurde ein Vorbehalt bezüglich unverschuldeten Bezugs von Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen gemacht. Während aufenthaltsbeendende Massnahmen wegen
Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig unverhältnismässig erscheinen, wenn der
Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter unverschuldet
erfolgt, lässt ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug bei der
(erstmaligen) Bewilligung des Familiennachzugs eine Bewilligungsverweigerung
noch nicht unverhältnismässig erscheinen und ist das Verschulden lediglich in
der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen
mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1
und 5.5). Sodann greift die Verweigerung des Familiennachzugs auch nicht in ein
bestehendes Anwesenheitsrecht ein und unterliegt schon deshalb weniger strengen
Anforderungen.
3.1.5
Damit ist festzuhalten, dass zumindest nach derzeitiger Bundesgerichtspraxis
ein Familiennachzug bei der Abhängigkeit von Sozialhilfe- oder
Ergänzungsleistungen (bzw. einem entsprechenden Bezugsanspruch) unabhängig von
der Schuldhaftigkeit des Bezugs verweigert werden kann, sofern nicht weitere
Umstände eine Bewilligungsverweigerung ausnahmsweise unverhältnismässig
erscheinen lassen (vgl. auch BGE 139 I 330, E. 2.4.1). Im Gegensatz zum
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG ist sodann weder ein dauerhafter noch ein erheblicher Bezug erforderlich
(vgl. auch VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).
3.2
3.2.1
Die Kindsmutter der Beschwerdeführerinnen hat diese am 11. Dezember
2017.
eigenmächtig in die Schweiz nachgezogen und am 8. März 2018 offiziell
um deren Nachzug ersucht. Die zuständige KESB hat der Kindsmutter mit Entscheid
vom 7. Mai 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden
Beschwerdeführerinnen entzogen und unter Errichtung einer Beistandschaft im
Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) diese
rückwirkend per 2. Mai 2018 ausserfamiliär platziert. Auch wenn die
Beschwerdeführerinnen ihre Mutter regelmässig besuchen, leben und übernachten
die Kinder seit mehreren Jahren weitgehend getrennt von dieser in wechselnden
Betreuungseinrichtungen, wobei die Familie in der Schweiz nur wenige Monate
zusammengelebt hatte und sich heute hauptsächlich am Wochenende sieht. Dass die
Kontakte zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Kindsmutter nicht mit einem
eigentlichen Zusammenleben vergleichbar sind, zeigt sich unter anderem daran,
dass die Kindsmutter bis heute nicht in der Lage ist, die Betreuung ihrer
Kinder ohne externe Unterstützung und über einen längeren Zeitraum wahrzunehmen
und nach wie vor nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt. Damit
mangelt es grundsätzlich bereits am erforderlichen Zusammenwohnen der Familie
im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. a AIG.
Darüber hinaus ist auch keine
bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG
vorhanden, welche das Zusammenleben der gesamten Familie erlauben würde: Die
Kindsmutter lebt zusammen mit ihrer jüngsten Tochter in einer Zwei-Zimmer-Wohnung
in G, welche bei einem Nachzug beider Beschwerdeführerinnen im Sinn der
verwaltungsgerichtlichen Praxis überbelegt wäre (VGr, 10. Februar 2015,
VB.2014.00675, E. 3.1).
3.2.2
Weiter scheitert der Nachzug auch an den fehlenden finanziellen Mitteln der
Familie: Die Kindsmutter muss seit Januar 2017 von der Sozialhilfe unterstützt
werden, wobei sich die bezogenen Fürsorgeleistungen bis zum 28. Juni 2021
auf über Fr. 320'000.- summierten und die Sozialhilfeabhängigkeit weiter
fortbesteht. Ein Grossteil dieser Kosten ist durch die Fremdplatzierung der
beiden Beschwerdeführenden und die angeordnete Familienbegleitung angefallen. Unabhängig vom Einbezug dieser
Fremdplatzierungskosten sind Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs
derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht
die Verweigerung des Familiennachzugs im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c
AIG in Betracht zu ziehen ist (vgl. auch VGr, 18. September 2019,
VB.2019.00293, E. 3.1 VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1;
aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Ziff. 8.3.2.4;
BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).
Die Kindsmutter ist überdies
trotz ihres nunmehr sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz schlecht
integriert: Sowohl ihre sprachliche als auch ihre berufliche Integration ist
hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben, was sich weder mit ihren Betreuungspflichten
gegenüber ihrer bei ihr verbliebenen jüngsten Tochter (vgl. Art. 77f Abs. 1
lit. c Ziff. 3 VZAE) noch durch frühere Gewalterfahrungen vollständig
entschuldigen lässt. So hat sie bis anhin keine existenzsichernde Arbeitsstelle
auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden, obwohl ihr eine weitere Aufstockung ihres
Teilzeiterwerbs zuzumuten wäre. Aufgrund ihres Sozialhilfebezugs wurde sie am 8. September
2021.
auch ausländerrechtlich verwarnt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde,
dass die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist und sie ihre
Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung von der Sozialhilfe nicht ausschöpft. Der
Einschätzung der Sozialhilfebehörde, wonach die Mutter der
Beschwerdeführerinnen ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachkommen
würde, kann deshalb in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht uneingeschränkt
zugestimmt werden. Eigenen Angaben zufolge vermag sie mit ihrer
Erwerbstätigkeit als Unterhaltsreinigerin inzwischen zwar ein monatliches
Einkommen zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 2'000.- zu erzielen. Eine
vollständige Ablösung von der Sozialhilfe ist aber nicht absehbar, wenngleich
sich die Fremdbetreuungskosten aufgrund des Alters der Kinder in Zukunft etwas
reduzieren dürften. Die bisherige und auf absehbare Zeit fortbestehende
Sozialhilfeabhängigkeit ist der Kindsmutter damit mindestens teilweise
vorzuwerfen, soweit dies für die Verweigerung des begehrten Familiennachzugs im
dargelegten Sinne überhaupt relevant ist.
Im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen fehlt es damit auch an der finanziellen Selbständigkeit der
Kindsmutter im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG, welche für
einen Nachzug der beiden Beschwerdeführerinnen grundsätzlich vorausgesetzt
wird.
3.2.3
Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind damit weder die
finanziellen Voraussetzungen für einen Nachzug gegeben noch ist ein
Zusammenleben der Familie derzeit möglich, nachdem keine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden und die Kinder fremdplatziert werden mussten. Bei der älteren
der beiden Beschwerdeführerinnen kommt hinzu, dass das Gesuch zwar noch vor
deren Volljährigkeit gestellt, jedoch die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG
bzw. 73 VZAE verpasst wurde.
3.2.4
Selbst wenn inskünftig eine Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen und ein
Zusammenleben in bedarfsgerechter Wohnung aufgenommen würde, wäre dies
zumindest für die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin zu spät: Ein
Nachzugsgesuch ist nach dargelegter Rechtslage zwar rechtzeitig gestellt, wenn
es noch vor Erreichen des 18. Altersjahres eingereicht wurde, was bei beiden
Beschwerdeführerinnen der Fall ist. Gleichwohl müssen die übrigen materiellen
Nachzugsvoraussetzungen noch vor Erreichen der Volljährigkeit erfüllt werden.
Sodann ist auch in Bezug auf die derzeit noch minderjährige jüngere
Beschwerdeführerin kaum damit zu rechnen, dass die materiellen
Nachzugsvoraussetzungen noch vor Erreichen des 18. Altersjahres erfüllt werden
könnten. Vielmehr ist eine vollständige Loslösung von der Sozialhilfe weiterhin
nicht absehbar.
3.2.5
Auch wenn die Kindsmutter für die fremdbetreuten Beschwerdeführerinnen
offenbar eine wichtige Bezugsperson darstellt, ist ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis zur Kindsmutter nicht ersichtlich und ist ein
eigentliches Zusammenleben mit derselben derzeit aus Platzgründen und aufgrund
der angeordneten Kindsschutzmassnahmen nicht möglich, weshalb fraglich
erscheint, inwieweit sich die Beschwerdeführerinnen vorliegend überhaupt auf
das Recht auf Familienleben berufen können. Bei der inzwischen volljährigen
älteren Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie zumindest altersmässig nicht
mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen wäre und die gleichwohl
aufrechterhaltene Begleitung hauptsächlich mit ihren
Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusammenhängt (vgl. auch VGr, 22. August
2018, VB.2018.00313, E. 5.3.3, bestätigt in BGr, 22. Januar 2020,
2C_943/2018, E. 3.3). Umso weniger stehen die materiellen
Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG vorliegend in einem
Spannungsverhältnis zum konventionsrechtlich geschützten Recht auf
Familienleben, soweit dieses überhaupt tangiert ist.
3.3
3.3.1
Sodann sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung
des Nachzugs unverhältnismässig erscheinen lassen:
Die Beschwerdeführerinnen leben
erst seit ein paar Jahren in der Schweiz und konnten aufgrund ihres prekären
Aufenthalts und des eigenmächtigen Nachzugs durch ihre Mutter von Beginn weg
nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz rechnen. Sie befanden
sich im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen bereits bei ihrem Nachzug in einem
nicht mehr sehr anpassungsfähigen Alter, was sich durch traumatisierende
Erfahrungen in Brasilien und die unmittelbar nach dem eigenmächtigen Nachzug
erforderliche Fremdplatzierung noch weiter akzentuiert hat. Trotz intensiver
Betreuung und Sprachförderungskurse haben beide Beschwerdeführerinnen nach wie
vor Probleme mit der deutschen Sprache. Dem Unterricht in der Schweiz blieben
sie gemäss Anwesenheitsliste ihrer Schule in der Vergangenheit wiederholt
unentschuldigt fern, wenngleich sie sich gemäss Stellungnahme der Stiftung H
vom 11. Januar 2022 inzwischen besser an Abmachungen halten. Die ältere
der beiden Beschwerdeführerinnen ist überdies (einmalig) gewalttätig in
Erscheinung getreten und deswegen mit Strafbefehl vom 20. September 2019
rechtskräftig zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen verpflichtet worden.
In beruflicher Hinsicht hat die ältere der beiden Beschwerdeführerinnen gemäss
der erwähnten Stellungnahme der Stiftung H vom 11. Januar 2022 zwar eine
Platzzusage der Instittution I erhalten, dabei handelt es sich aber lediglich
um eine Anschlussinstitution mit geschützten Arbeitsplätzen und nicht um eine
Stellen- bzw. Lehrstellenzusage auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die jüngere
Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage weiterhin auf der Suche nach einer
Anschlusslösung.
Die Integration der beiden
Beschwerdeführerinnen in der Schweiz erscheint damit nach wie vor unvollkommen.
Im Gegensatz dazu haben sie einen Grossteil ihrer Kindheit in Brasilien
verbracht, wo sie zumindest teilweise sozialisiert wurden und sich im Gegensatz
zur Schweiz problemlos in der Landessprache verständigen können. Mit der
Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die massgebliche Entwurzelung der
Beschwerdeführerinnen bereits bei ihrem eigenmächtigen Nachzug im Dezember 2017
stattfand, während sie in der Schweiz nach wie vor nicht stark verankert
erscheinen.
Dass die wirtschaftlichen
Perspektiven in Brasilien weniger günstig erscheinen, vermag für sich genommen
hingegen kein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen zu rechtfertigen. Damit
ist weder von einer massgeblichen Integration in der Schweiz noch von einer
Entfremdung von der brasilianischen Heimat auszugehen. Ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrer in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Mutter ist sodann nicht ersichtlich, wenngleich
diese und das bei dieser lebende jüngste Geschwister sicherlich wichtige
Bezugspersonen sind.
3.3.2
Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, vermag hingegen nicht zu
überzeugen:
Auch wenn die
Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerinnen vor dem Hintergrund ihrer
schwierigen Kindheit und dem relativ späten (eigenmächtigen) Nachzug in die
Schweiz erklärbar sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie nicht
tiefgreifend in der Schweiz verwurzelt sind und auch inskünftig nicht mit einer
raschen Integration zu rechnen ist. Da die ältere Beschwerdeführerin überdies
bereits gewalttätig in Erscheinung getreten ist, stehen bei ihr zudem nicht nur
finanzielle Interessen und das Interesse an einer restriktiven Regelung der
Zuwanderung einem Nachzug entgegen.
Hinsichtlich des sozialen und
familiären Empfangsraums in Brasilien kann festgehalten werden, dass zumindest
die ältere Tochter inzwischen volljährig ist und damit altersmässig –
allenfalls mit Unterstützung ihrer Mutter aus der Schweiz – ein eigenständiges
Leben in Brasilien führen kann. Gerade auch aufgrund der inzwischen erreichten Stabilisierung
ist ihr zuzumuten, ihr Leben inskünftig selbst zu bestreiten. Weiter erstaunt,
dass die Mutter mit dem Nachzug ihrer Töchter trotz der angeblichen
Gefährdungssituation in Brasilien jahrelang zugewartet und diese selbst der
grosselterlichen Obhut überlassen hatte, was die geltend gemachte
Gefährdungslage in Brasilien stark relativiert. Diese ist überdies kaum
dokumentiert und basiert hauptsächlich auf unbelegten und äusserst vagen
Angaben der Kindsmutter und den schulpsychologisch festgestellten Traumata der
Kinder. Dass die Kindsmutter in Brasilien je behördliche Unterstützung gesucht
oder Vorfälle zur Anzeige gebracht hat, ist nicht dokumentiert (vgl. zu einer
ähnlichen Konstellation auch VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, 4.3.4,
bestätigt in BGr, 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.3.3). In Bezug
auf die behauptete Gefährdung durch die Verwandtschaft in Brasilien (sexuelle
oder gewalttätige Übergriffe) erscheint ferner allenfalls auch eine durch die
Betroffenen anzustossende Anzeige bei den zuständigen (Straf-)Behörden in
Brasilien und eine Information der zuständigen brasilianischen
Kindesschutzbehörden zielführend (vgl. auch VGr, 24. Juni 2015,
VB.2015.00295, E. 5.3).
Sodann stellt der Bericht der
behandelnden Psychotherapeutin bzw. einer Fachärztin vom 11. Januar 2022
keine unabhängige Begutachtung dar und äussert sich teilweise zu Fragen wie dem
Opferschutz in Brasilien, der medizinischen Versorgungslage bzw.
Reintegrationschancen in der Herkunftsregion, der Wohnsituation der Familie und
den beruflichen Perspektiven, welche weit über eine psychologische bzw.
psychiatrische Beurteilung hinausgeht und diesbezüglich auch nicht
vollumfänglich als fachkompetente Einschätzung anzuerkennen ist. Den in der
Beschwerdeschrift und dem erwähnten Bericht vom 11. Januar 2022
angesprochenen Gefahren bei einer Rückkehr nach Brasilien kann jedenfalls mit
einer sorgfältigen Rückkehrplanung ausreichend Rechnung getragen werden (vgl.
auch E. 4 nachstehend).
Zudem befindet sich zumindest
die heute volljährige Beschwerdeführerin inzwischen in einem Alter, in welchem
sie sich körperlichen oder sexuellen Übergriffen seitens ihrer Verwandtschaft
entgegenstellen und notfalls die Hilfe der lokalen Behörden in Anspruch nehmen
könnte. Die volljährige ältere Beschwerdeführerin ist auch nicht gezwungen, in
ihr früheres familiäres Umfeld in Brasilien zurückzukehren. Bezüglich der noch
(knapp) minderjährigen jüngeren Beschwerdeführerin existieren gemäss den über
das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro in Auftrag gegebenen
Abklärungen und dem hierzu am 21. Juli 2020 verfassten Bericht in der
Heimatregion der Beschwerdeführerinnen ausserfamiliäre staatliche
Betreuungsmöglichkeiten für minderjährige Kinder, wobei entsprechende
Platzierungen von der Schweiz aus vor dem Vollzug der Wegweisung vorbereitet
werden können, sofern diese nicht mit der baldigen Volljährigkeit der jüngeren
Beschwerdeführerin hinfällig werden sollten. Ebenso kann im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen einer psychischen Dekompensation bzw. einer allfälligen
Suizidgefahr mit einer adäquaten psychologischen Rückkehrhilfe Rechnung
getragen werden. Bei sorgfältiger Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs ist
damit beiden Beschwerdeführerinnen die Rückkehr nach Brasilien zumutbar.
3.3.3
Damit ist weder von einer massgeblichen Integration in der Schweiz noch von
einer Entfremdung von der brasilianischen Heimat auszugehen. Ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis zur Kindsmutter ist nicht ersichtlich. Da keine
besonderen Gründe einen Verbleib der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz
erfordern, diese derzeit nicht dauerhaft im Haushalt der Kindsmutter leben
können und die finanziellen Interessen der Schweiz einen hinreichenden Grund
für einen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf
Familienleben darstellen, soweit dieses vorliegend überhaupt tangiert ist, ist
es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, nach Brasilien zurückzukehren und ihre
in der Schweiz aufgebauten Beziehungen über die Distanz und besuchsweise zu
pflegen.
3.3.4
Für eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung besteht aufgrund dargelegter
Sachlage und aufgrund der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein Raum.
4.
Den Beschwerdeführerinnen ist eine Rückkehr nach Brasilien
somit zuzumuten, ohne dass diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen werden
müssen. Anzumerken ist jedoch, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der
aktenkundigen Traumatisierung der beiden Beschwerdeführerinnen sorgfältig zu
planen und insbesondere in Bezug auf die noch nicht volljährige jüngere
Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld eng mit den zuständigen brasilianischen
Kindesschutzbehörden abzustimmen ist, um eine erneute Traumatisierung oder die
Rückkehr in ein gewalttätiges bzw. sexuell übergriffiges Umfeld zu vermeiden.
Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist der Wegweisungsvollzug jedoch
zulässig, da mit adäquater psychologischer Rückkehrhilfe und entsprechenden
Vorkehrungen eine zumutbare und dem Kindswohl Rechnung tragende Rückkehr
organisiert werden kann, weshalb vorliegend auch kein Vollzugshindernis im Sinn
von Art. 83 AIG ersichtlich ist (vgl. auch BGr, 10. Oktober 2015,
2C_856/2015, E. 3.2.1).
Inwieweit der Mutter und der kleinen Schwester der
Beschwerdeführerinnen eine gemeinsame Ausreise nach Brasilien zumutbar wäre,
muss nach dargelegter Sach- und Rechtslage nicht weiter geklärt werden, da den
Dispositiv
beiden inzwischen volljährigen bzw. demnächst volljährig werdenden
Beschwerdeführerinnen bei sorgfältiger Rückkehrplanung zuzumuten ist, alleine
nach Brasilien zurückzukehren.
Damit ist die Beschwerde ohne Anhörung der Beschwerdeführerinnen
sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.
5.
5.1 Die
Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen,
welcher diesfalls auch keine Parteientschädigung zusteht (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht jedoch auf eine Kostenauflage
gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die Gerichtskosten stattdessen
allein den (auch) im Namen ihrer Kinder prozessierenden Eltern überbinden (vgl.
z. B. VGr, 20. Mai
2020, VB.2020.00218, E. 7; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6;
VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1). Dies muss grundsätzlich
auch dann möglich sein, wenn sich die Eltern nicht selbst als Partei am Prozess
beteiligen und lediglich als gesetzliche Vertreter des Kindes auftreten, da
diesfalls der Prozess gleichwohl durch die Eltern und nicht das Kind initiiert
wurde und diese gemäss Art. 276 ZGB im Rahmen ihrer Fürsorge- und
Unterstützungspflicht zivilrechtlich ohnehin für die Prozesskosten ihres Kindes
aufzukommen hätten (vgl. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00218, E. 7,
unter Verweis auf BGE 127 I 202 E. 3c). Damit gebieten auch das in § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG statuierte Verursacherprinzip und Billigkeitserwägungen
eine Kostenauflage zulasten des im Namen des Kindes prozessierenden
Elternteils, insbesondere wenn dieser nicht im wohlverstandenen Interesse des
Kindes das Nachzugsverfahren initiiert hatte.
5.2 Aus diesen
Gründen sind die Verfahrenskosten vorliegend der Kindsmutter aufzuerlegen und
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auf eine Kostenauflage gegenüber
den beiden zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch minderjährigen
Beschwerdeführerinnen ist hingegen zu verzichten, da diese die Beschwerde nicht
selbst erhoben haben und zumindest die jüngere Beschwerdeführerin auch nie die
Möglichkeit hatte, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der vorgenommenen
Kostenauflage ist die Kindsmutter gesondert in den Mitteilungssatz aufzunehmen.
6.
6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,
bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich
geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
6.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung wurde formal im Namen der
Beschwerdeführerinnen gestellt, betrifft aufgrund der vorliegend vorzunehmenden
Kostenauflage jedoch deren Mutter, welche das Beschwerdeverfahren im Namen
ihrer Kinder initiiert hat. Es ist deshalb sinngemäss auch auf die kostenpflichtige
Mutter der Beschwerdeführerinnen zu beziehen.
6.3 Insbesondere
aufgrund des schwierigen Empfangsraums in Brasilliens können die gestellten
Begehren vorliegend nicht als von Beginn weg offensichtlich aussichtslos
betrachtet werden und die von der Sozialhilfe abhängige Mutter der
Beschwerdeführerin ist offenkundig nicht in der Lage, selbst für die ihr
auferlegten Gerichtskosten aufzukommen. Sodann waren die Beschwerdeführerinnen
und die in deren Namen prozessierende Mutter aufgrund der Komplexität der
Materie und fehlender Deutschkenntnisse auf rechtskundigen Beistand angewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen, wobei
jeweils allein die Mutter der Beschwerdeführerinnen im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG nachzahlungspflichtig wird.
6.4 Der
Rechtsvertreter bzw. unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen
weist in seiner Kostennote vom 29. März 2022 für das Beschwerdeverfahren
einen zeitlichen Aufwand von 12,3 Stunden und Barauslagen von Fr. 7.30
aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer und einem Stundenansatz von Fr. 220.-
ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'922.20 ergibt.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit die Beschwerdeführerinnen einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG). Soweit die Mutter der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden
Verfahren kosten- bzw. nachzahlungspflichtig wird, ist sie ebenfalls zur
Anfechtung legitimiert, wobei der Rechtsmittelzug hinsichtlich der Nebenfolgen
grundsätzlich demjenigen der Hauptsache folgt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Den
Beschwerdeführerinnen und C wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw D ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden C auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
von C nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt
MLaw D wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'922.20 (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht von C gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …