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Entscheid

VB.2022.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00038

6. April 2022Deutsch24 min

(URT.2022.23590)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00038

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide gesetzlich

vertreten durch

C,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die brasilianische

Staatsangehörige C lernte 2015 den in der Schweiz niedergelassenen

italienischen Staatsangehörigen E kennen, welchen sie am 11. August 2016

heiratete und welcher Vater ihrer 2016 geborenen jüngsten Tochter F ist.

Nachdem C am 2. März 2016 in die Schweiz eingereist war, wurde ihr am 18. August

2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Am 19. Januar

2017 trennten sich die Eheleute, nachdem es zu mehreren Vorfällen häuslicher

Gewalt gekommen war.

Die zunächst in Brasilien verbliebenen und durch ihre

Grosseltern väterlicherseits betreuten älteren Töchter von C – A (geboren 2004,

brasilianische Staatsangehörige) und B (geboren 2005, brasilianische

Staatsangehörige) – reisten am 11. Dezember 2017 als Touristinnen in die

Schweiz ein und mussten nach einer Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 2. Mai 2018 fremdplatziert werden.

Ein von C am 8. März 2018 für ihre beiden älteren Töchter A und B

gestelltes Nachzugsgesuch wies das Migrationsamt am 8. September 2021 ab,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. Dezember 2021 und Entzug

der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses. Hingegen wurde C

gestützt auf einen nachehelichen Härtefall am 9. Oktober 2018 erneut eine

in der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 8. September

2021 wurde C wegen schuldhafter Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verweigerung des Familiennachzugs erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Dezember 2021 ab, soweit sie

diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zudem setzte sie A und B eine neue

Ausreisefrist bis zum 22. März 2022 an.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 liessen die durch

ihre Mutter bzw. einen mandatierten Rechtsanwalt vertretenen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

vollumfänglich aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter in der Schweiz zu

erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs festzustellen und seien die Akten zur Prüfung einer

vorläufigen Aufnahme dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu überweisen.

Weiter sei ihnen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, den

Verfahrensausgang in der Schweiz abzuwarten. Überdies wurde um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als

unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2022 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass während der Dauer des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Überdies zog es die

vorinstanzlichen Akten bei und lud die Vorinstanzen zur Stellungnahme ein.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Auf telefonische Aufforderung hin reichte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 29. März 2022

eine aktuelle Kostennote nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr,

20.

April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

Damit sind die vor Verwaltungsgericht neu vorgelegten

Unterlagen in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerinnen beantragen in prozessualer Hinsicht ihre persönliche Anhörung

und beanstanden, dass eine solche bislang nicht stattgefunden habe.

2.2

Gemäss Art. 47

Abs. 4 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich

ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens über

die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, vgl. hierzu Martina

Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47

N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall

unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern bzw. einen Elternteil vertreten

werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder

auch ohne persönliche Anhörung durch den beteiligten Elternteil eingebracht

werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung

rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar 2015,

2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2).

2.3

Das ist

hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der Beschwerdeführerinnen

und der Kindsmutter der Fall, zumal dem übereinstimmenden Willen für den

Nachzug vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und

unbestritten ist, dass der soziale Empfangsraum in Brasilien schwierig

erscheint (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 5.2; VGr, 8. Oktober

2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6).

Ebenso ist grundsätzlich unbestritten, dass die beiden Beschwerdeführerinnen

durch ihre Kindheit in Brasilien traumatisiert sind. Sodann liegen bereits

diverse medizinische bzw. (schul-)psychologische Berichte, Stellungnahmen der

Kinderbeiständin und weiterer Betreuungspersonen sowie Abklärungen der

zuständigen Auslandsvertretung in den Akten, welche die entscheidrelevanten

Verhältnisse beleuchten. Es ist sodann auch nicht Sinn und Zweck der

persönlichen Anhörung, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der

Beschwerdeführerschaft zu relativieren oder gar zu ersetzen (VGr, 2. Oktober

2018, VB.2018.00497, E. 4).

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann den ledigen minderjährigen Kindern

von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind

(lit. c) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Sprachkenntnisse werden beim Nachzug Minderjähriger hingegen nicht vorausgesetzt

(Art. 44 Abs. 3 AIG). Zudem muss der Nachzug vorbehaltlich wichtiger familiärer Gründe innert den Nachzugsfristen von Art. 47

Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE])

erfolgen. Kinder über 18 Jahre können nachgezogen werden, wenn das

Nachzugsgesuch noch vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt wurde und die

übrigen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind (Caroni in:

Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 47 N. 9; vgl. auch VGr, 22. August

2018, VB.2018.00313, bestätigt in BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018). Darüber

hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein

Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

3.1.2

Ein entsprechender Nachzugsanspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens:

Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung

berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der

Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf

Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein

solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa),

wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen

ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f). Nach der Rechtsprechung bezieht sich

der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige

Kinder), während sich erwachsene Kinder grundsätzlich nur bei einem

entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis auf die Bestimmungen berufen können, selbst

wenn die Volljährigkeit erst während hängigem Nachzugsverfahren eingetreten ist

(vgl. BGE 129 II 11 E. 2).

Die in Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens

gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8

Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist

danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist

sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (vgl. auch Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).

3.1.3

Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller

Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen

als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung

konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2,

mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation

anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 und 44

AIG werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf

Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug auch bei einem

gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben

unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des

innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284

E. 2.6). Die Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund der Abhängigkeit

von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit grundsätzlich zulässig und

stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar, selbst wenn hierdurch in das

Recht auf Familienleben eingegriffen und ein Zusammenleben der Familie

dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff.,

2852).

3.1.4

Anders als bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1

lit. c und e AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b

AIG) ist bei den Nachzugsbedingungen von Art. 44 Abs. 1 lit. c

und e AIG überdies kein schuldhaftes Verhalten für die Nachzugsverweigerung

erforderlich: Weder in der Botschaft zur analogen Reform von Art. 43 AIG

(vgl. Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2841 ff.) noch in der

diesbezüglichen parlamentarischen Debatte (vgl. Amtl. Bull. NR 2016 1307 ff.)

wurde ein Vorbehalt bezüglich unverschuldeten Bezugs von Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen gemacht. Während aufenthaltsbeendende Massnahmen wegen

Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig unverhältnis­mässig erscheinen, wenn der

Bezug von Sozial­hilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter unverschuldet

erfolgt, lässt ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug bei der

(erstmaligen) Bewilligung des Familiennachzugs eine Bewilligungsverweigerung

noch nicht unverhältnismässig erscheinen und ist das Verschulden lediglich in

der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen

mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1

und 5.5). Sodann greift die Verweigerung des Familiennachzugs auch nicht in ein

bestehendes Anwesenheitsrecht ein und unterliegt schon deshalb weniger strengen

Anforderungen.

3.1.5

Damit ist festzuhalten, dass zumindest nach derzeitiger Bundes­gerichts­praxis

ein Familiennachzug bei der Abhängigkeit von Sozialhilfe- oder

Ergänzungsleistungen (bzw. einem entsprechenden Bezugsanspruch) unabhängig von

der Schuldhaftigkeit des Bezugs verweigert werden kann, sofern nicht weitere

Umstände eine Bewilligungs­verweigerung ausnahmsweise unverhältnismässig

erscheinen lassen (vgl. auch BGE 139 I 330, E. 2.4.1). Im Gegensatz zum

Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG ist sodann weder ein dauerhafter noch ein erheblicher Bezug erforderlich

(vgl. auch VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).

3.2

3.2.1

Die Kindsmutter der Beschwerdeführerinnen hat diese am 11. Dezember

2017.

eigenmächtig in die Schweiz nachgezogen und am 8. März 2018 offiziell

um deren Nachzug ersucht. Die zuständige KESB hat der Kindsmutter mit Entscheid

vom 7. Mai 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden

Beschwerdeführerinnen entzogen und unter Errichtung einer Beistandschaft im

Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) diese

rückwirkend per 2. Mai 2018 ausserfamiliär platziert. Auch wenn die

Beschwerdeführerinnen ihre Mutter regelmässig besuchen, leben und übernachten

die Kinder seit mehreren Jahren weitgehend getrennt von dieser in wechselnden

Betreuungseinrichtungen, wobei die Familie in der Schweiz nur wenige Monate

zusammengelebt hatte und sich heute hauptsächlich am Wochenende sieht. Dass die

Kontakte zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Kindsmutter nicht mit einem

eigentlichen Zusammenleben vergleichbar sind, zeigt sich unter anderem daran,

dass die Kindsmutter bis heute nicht in der Lage ist, die Betreuung ihrer

Kinder ohne externe Unterstützung und über einen längeren Zeitraum wahrzunehmen

und nach wie vor nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt. Damit

mangelt es grundsätzlich bereits am erforderlichen Zusammenwohnen der Familie

im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. a AIG.

Darüber hinaus ist auch keine

bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG

vorhanden, welche das Zusammenleben der gesamten Familie erlauben würde: Die

Kindsmutter lebt zusammen mit ihrer jüngsten Tochter in einer Zwei-Zimmer-Wohnung

in G, welche bei einem Nachzug beider Beschwerdeführerinnen im Sinn der

verwaltungsgerichtlichen Praxis überbelegt wäre (VGr, 10. Februar 2015,

VB.2014.00675, E. 3.1).

3.2.2

Weiter scheitert der Nachzug auch an den fehlenden finanziellen Mitteln der

Familie: Die Kindsmutter muss seit Januar 2017 von der Sozialhilfe unterstützt

werden, wobei sich die bezogenen Fürsorgeleistungen bis zum 28. Juni 2021

auf über Fr. 320'000.- summierten und die Sozialhilfeabhängigkeit weiter

fortbesteht. Ein Grossteil dieser Kosten ist durch die Fremdplatzierung der

beiden Beschwerdeführenden und die angeordnete Familienbegleitung angefallen. Unabhängig vom Einbezug dieser

Fremdplatzierungskosten sind Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs

derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht

die Verweigerung des Familiennachzugs im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c

AIG in Betracht zu ziehen ist (vgl. auch VGr, 18. September 2019,

VB.2019.00293, E. 3.1 VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1;

aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Ziff. 8.3.2.4;

BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

Die Kindsmutter ist überdies

trotz ihres nunmehr sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz schlecht

integriert: Sowohl ihre sprachliche als auch ihre berufliche Integration ist

hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben, was sich weder mit ihren Betreuungspflichten

gegenüber ihrer bei ihr verbliebenen jüngsten Tochter (vgl. Art. 77f Abs. 1

lit. c Ziff. 3 VZAE) noch durch frühere Gewalterfahrungen vollständig

entschuldigen lässt. So hat sie bis anhin keine existenzsichernde Arbeitsstelle

auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden, obwohl ihr eine weitere Aufstockung ihres

Teilzeiterwerbs zuzumuten wäre. Aufgrund ihres Sozialhilfebezugs wurde sie am 8. September

2021.

auch ausländerrechtlich verwarnt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde,

dass die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist und sie ihre

Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung von der Sozialhilfe nicht ausschöpft. Der

Einschätzung der Sozialhilfebehörde, wonach die Mutter der

Beschwerdeführerinnen ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachkommen

würde, kann deshalb in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht uneingeschränkt

zugestimmt werden. Eigenen Angaben zufolge vermag sie mit ihrer

Erwerbstätigkeit als Unterhaltsreinigerin inzwischen zwar ein monatliches

Einkommen zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 2'000.- zu erzielen. Eine

vollständige Ablösung von der Sozialhilfe ist aber nicht absehbar, wenngleich

sich die Fremdbetreuungskosten aufgrund des Alters der Kinder in Zukunft etwas

reduzieren dürften. Die bisherige und auf absehbare Zeit fortbestehende

Sozialhilfeabhängigkeit ist der Kindsmutter damit mindestens teilweise

vorzuwerfen, soweit dies für die Verweigerung des begehrten Familiennachzugs im

dargelegten Sinne überhaupt relevant ist.

Im Sinn der vorinstanzlichen

Erwägungen fehlt es damit auch an der finanziellen Selbständigkeit der

Kindsmutter im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG, welche für

einen Nachzug der beiden Beschwerdeführerinnen grundsätzlich vorausgesetzt

wird.

3.2.3

Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind damit weder die

finanziellen Voraussetzungen für einen Nachzug gegeben noch ist ein

Zusammenleben der Familie derzeit möglich, nachdem keine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden und die Kinder fremdplatziert werden mussten. Bei der älteren

der beiden Beschwerdeführerinnen kommt hinzu, dass das Gesuch zwar noch vor

deren Volljährigkeit gestellt, jedoch die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG

bzw. 73 VZAE verpasst wurde.

3.2.4

Selbst wenn inskünftig eine Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen und ein

Zusammenleben in bedarfsgerechter Wohnung aufgenommen würde, wäre dies

zumindest für die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin zu spät: Ein

Nachzugsgesuch ist nach dargelegter Rechtslage zwar rechtzeitig gestellt, wenn

es noch vor Erreichen des 18. Altersjahres eingereicht wurde, was bei beiden

Beschwerdeführerinnen der Fall ist. Gleichwohl müssen die übrigen materiellen

Nachzugsvoraussetzungen noch vor Erreichen der Volljährigkeit erfüllt werden.

Sodann ist auch in Bezug auf die derzeit noch minderjährige jüngere

Beschwerdeführerin kaum damit zu rechnen, dass die materiellen

Nachzugsvoraussetzungen noch vor Erreichen des 18. Altersjahres erfüllt werden

könnten. Vielmehr ist eine vollständige Loslösung von der Sozialhilfe weiterhin

nicht absehbar.

3.2.5

Auch wenn die Kindsmutter für die fremdbetreuten Beschwerdeführerinnen

offenbar eine wichtige Bezugsperson darstellt, ist ein eigentliches

Abhängigkeitsverhältnis zur Kindsmutter nicht ersichtlich und ist ein

eigentliches Zusammenleben mit derselben derzeit aus Platzgründen und aufgrund

der angeordneten Kindsschutzmassnahmen nicht möglich, weshalb fraglich

erscheint, inwieweit sich die Beschwerdeführerinnen vorliegend überhaupt auf

das Recht auf Familienleben berufen können. Bei der inzwischen volljährigen

älteren Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie zumindest altersmässig nicht

mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen wäre und die gleichwohl

aufrechterhaltene Begleitung hauptsächlich mit ihren

Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusammenhängt (vgl. auch VGr, 22. August

2018, VB.2018.00313, E. 5.3.3, bestätigt in BGr, 22. Januar 2020,

2C_943/2018, E. 3.3). Umso weniger stehen die materiellen

Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG vorliegend in einem

Spannungsverhältnis zum konventionsrechtlich geschützten Recht auf

Familienleben, soweit dieses überhaupt tangiert ist.

3.3

3.3.1

Sodann sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung

des Nachzugs unverhältnismässig erscheinen lassen:

Die Beschwerdeführerinnen leben

erst seit ein paar Jahren in der Schweiz und konnten aufgrund ihres prekären

Aufenthalts und des eigenmächtigen Nachzugs durch ihre Mutter von Beginn weg

nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz rechnen. Sie befanden

sich im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen bereits bei ihrem Nachzug in einem

nicht mehr sehr anpassungsfähigen Alter, was sich durch traumatisierende

Erfahrungen in Brasilien und die unmittelbar nach dem eigenmächtigen Nachzug

erforderliche Fremdplatzierung noch weiter akzentuiert hat. Trotz intensiver

Betreuung und Sprachförderungskurse haben beide Beschwerdeführerinnen nach wie

vor Probleme mit der deutschen Sprache. Dem Unterricht in der Schweiz blieben

sie gemäss Anwesenheitsliste ihrer Schule in der Vergangenheit wiederholt

unentschuldigt fern, wenngleich sie sich gemäss Stellungnahme der Stiftung H

vom 11. Januar 2022 inzwischen besser an Abmachungen halten. Die ältere

der beiden Beschwerdeführerinnen ist überdies (einmalig) gewalttätig in

Erscheinung getreten und deswegen mit Strafbefehl vom 20. September 2019

rechtskräftig zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen verpflichtet worden.

In beruflicher Hinsicht hat die ältere der beiden Beschwerdeführerinnen gemäss

der erwähnten Stellungnahme der Stiftung H vom 11. Januar 2022 zwar eine

Platzzusage der Instittution I erhalten, dabei handelt es sich aber lediglich

um eine Anschlussinstitution mit geschützten Arbeitsplätzen und nicht um eine

Stellen- bzw. Lehrstellenzusage auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die jüngere

Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage weiterhin auf der Suche nach einer

Anschlusslösung.

Die Integration der beiden

Beschwerdeführerinnen in der Schweiz erscheint damit nach wie vor unvollkommen.

Im Gegensatz dazu haben sie einen Grossteil ihrer Kindheit in Brasilien

verbracht, wo sie zumindest teilweise sozialisiert wurden und sich im Gegensatz

zur Schweiz problemlos in der Landessprache verständigen können. Mit der

Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die massgebliche Entwurzelung der

Beschwerdeführerinnen bereits bei ihrem eigenmächtigen Nachzug im Dezember 2017

stattfand, während sie in der Schweiz nach wie vor nicht stark verankert

erscheinen.

Dass die wirtschaftlichen

Perspektiven in Brasilien weniger günstig erscheinen, vermag für sich genommen

hingegen kein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen zu rechtfertigen. Damit

ist weder von einer massgeblichen Integration in der Schweiz noch von einer

Entfremdung von der brasilianischen Heimat auszugehen. Ein eigentliches

Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrer in der

Schweiz aufenthaltsberechtigten Mutter ist sodann nicht ersichtlich, wenngleich

diese und das bei dieser lebende jüngste Geschwister sicherlich wichtige

Bezugspersonen sind.

3.3.2

Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, vermag hingegen nicht zu

überzeugen:

Auch wenn die

Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerinnen vor dem Hintergrund ihrer

schwierigen Kindheit und dem relativ späten (eigenmächtigen) Nachzug in die

Schweiz erklärbar sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie nicht

tiefgreifend in der Schweiz verwurzelt sind und auch inskünftig nicht mit einer

raschen Integration zu rechnen ist. Da die ältere Beschwerdeführerin überdies

bereits gewalttätig in Erscheinung getreten ist, stehen bei ihr zudem nicht nur

finanzielle Interessen und das Interesse an einer restriktiven Regelung der

Zuwanderung einem Nachzug entgegen.

Hinsichtlich des sozialen und

familiären Empfangsraums in Brasilien kann festgehalten werden, dass zumindest

die ältere Tochter inzwischen volljährig ist und damit altersmässig –

allenfalls mit Unterstützung ihrer Mutter aus der Schweiz – ein eigenständiges

Leben in Brasilien führen kann. Gerade auch aufgrund der inzwischen erreichten Stabilisierung

ist ihr zuzumuten, ihr Leben inskünftig selbst zu bestreiten. Weiter erstaunt,

dass die Mutter mit dem Nachzug ihrer Töchter trotz der angeblichen

Gefährdungssituation in Brasilien jahrelang zugewartet und diese selbst der

grosselterlichen Obhut überlassen hatte, was die geltend gemachte

Gefährdungslage in Brasilien stark relativiert. Diese ist überdies kaum

dokumentiert und basiert hauptsächlich auf unbelegten und äusserst vagen

Angaben der Kindsmutter und den schulpsychologisch festgestellten Traumata der

Kinder. Dass die Kindsmutter in Brasilien je behördliche Unterstützung gesucht

oder Vorfälle zur Anzeige gebracht hat, ist nicht dokumentiert (vgl. zu einer

ähnlichen Konstellation auch VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, 4.3.4,

bestätigt in BGr, 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.3.3). In Bezug

auf die behauptete Gefährdung durch die Verwandtschaft in Brasilien (sexuelle

oder gewalttätige Übergriffe) erscheint ferner allenfalls auch eine durch die

Betroffenen anzustossende Anzeige bei den zuständigen (Straf-)Behörden in

Brasilien und eine Information der zuständigen brasilianischen

Kindesschutzbehörden zielführend (vgl. auch VGr, 24. Juni 2015,

VB.2015.00295, E. 5.3).

Sodann stellt der Bericht der

behandelnden Psychotherapeutin bzw. einer Fachärztin vom 11. Januar 2022

keine unabhängige Begutachtung dar und äussert sich teilweise zu Fragen wie dem

Opferschutz in Brasilien, der medizinischen Versorgungslage bzw.

Reintegrationschancen in der Herkunftsregion, der Wohnsituation der Familie und

den beruflichen Perspektiven, welche weit über eine psychologische bzw.

psychiatrische Beurteilung hinausgeht und diesbezüglich auch nicht

vollumfänglich als fachkompetente Einschätzung anzuerkennen ist. Den in der

Beschwerdeschrift und dem erwähnten Bericht vom 11. Januar 2022

angesprochenen Gefahren bei einer Rückkehr nach Brasilien kann jedenfalls mit

einer sorgfältigen Rückkehrplanung ausreichend Rechnung getragen werden (vgl.

auch E. 4 nachstehend).

Zudem befindet sich zumindest

die heute volljährige Beschwerdeführerin inzwischen in einem Alter, in welchem

sie sich körperlichen oder sexuellen Übergriffen seitens ihrer Verwandtschaft

entgegenstellen und notfalls die Hilfe der lokalen Behörden in Anspruch nehmen

könnte. Die volljährige ältere Beschwerdeführerin ist auch nicht gezwungen, in

ihr früheres familiäres Umfeld in Brasilien zurückzukehren. Bezüglich der noch

(knapp) minderjährigen jüngeren Beschwerdeführerin existieren gemäss den über

das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro in Auftrag gegebenen

Abklärungen und dem hierzu am 21. Juli 2020 verfassten Bericht in der

Heimatregion der Beschwerdeführerinnen ausserfamiliäre staatliche

Betreuungsmöglichkeiten für minderjährige Kinder, wobei entsprechende

Platzierungen von der Schweiz aus vor dem Vollzug der Wegweisung vorbereitet

werden können, sofern diese nicht mit der baldigen Volljährigkeit der jüngeren

Beschwerdeführerin hinfällig werden sollten. Ebenso kann im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen einer psychischen Dekompensation bzw. einer allfälligen

Suizidgefahr mit einer adäquaten psychologischen Rückkehrhilfe Rechnung

getragen werden. Bei sorgfältiger Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs ist

damit beiden Beschwerdeführerinnen die Rückkehr nach Brasilien zumutbar.

3.3.3

Damit ist weder von einer massgeblichen Integration in der Schweiz noch von

einer Entfremdung von der brasilianischen Heimat auszugehen. Ein eigentliches

Abhängigkeitsverhältnis zur Kindsmutter ist nicht ersichtlich. Da keine

besonderen Gründe einen Verbleib der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz

erfordern, diese derzeit nicht dauerhaft im Haushalt der Kindsmutter leben

können und die finanziellen Interessen der Schweiz einen hinreichenden Grund

für einen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf

Familienleben darstellen, soweit dieses vorliegend überhaupt tangiert ist, ist

es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, nach Brasilien zurückzukehren und ihre

in der Schweiz aufgebauten Beziehungen über die Distanz und besuchsweise zu

pflegen.

3.3.4

Für eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung besteht aufgrund dargelegter

Sachlage und aufgrund der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein Raum.

4.

Den Beschwerdeführerinnen ist eine Rückkehr nach Brasilien

somit zuzumuten, ohne dass diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen werden

müssen. Anzumerken ist jedoch, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der

aktenkundigen Traumatisierung der beiden Beschwerdeführerinnen sorgfältig zu

planen und insbesondere in Bezug auf die noch nicht volljährige jüngere

Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld eng mit den zuständigen brasilianischen

Kindesschutzbehörden abzustimmen ist, um eine erneute Traumatisierung oder die

Rückkehr in ein gewalttätiges bzw. sexuell übergriffiges Umfeld zu vermeiden.

Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist der Wegweisungsvollzug jedoch

zulässig, da mit adäquater psychologischer Rückkehrhilfe und entsprechenden

Vorkehrungen eine zumutbare und dem Kindswohl Rechnung tragende Rückkehr

organisiert werden kann, weshalb vorliegend auch kein Vollzugshindernis im Sinn

von Art. 83 AIG ersichtlich ist (vgl. auch BGr, 10. Oktober 2015,

2C_856/2015, E. 3.2.1).

Inwieweit der Mutter und der kleinen Schwester der

Beschwerdeführerinnen eine gemeinsame Ausreise nach Brasilien zumutbar wäre,

muss nach dargelegter Sach- und Rechtslage nicht weiter geklärt werden, da den

Dispositiv

beiden inzwischen volljährigen bzw. demnächst volljährig werdenden

Beschwerdeführerinnen bei sorgfältiger Rückkehrplanung zuzumuten ist, alleine

nach Brasilien zurückzukehren.

Damit ist die Beschwerde ohne Anhörung der Beschwerdeführerinnen

sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

5.

5.1 Die

Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen,

welcher diesfalls auch keine Parteientschädigung zusteht (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht jedoch auf eine Kostenauflage

gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die Gerichtskosten stattdessen

allein den (auch) im Namen ihrer Kinder prozessierenden Eltern überbinden (vgl.

z. B. VGr, 20. Mai

2020, VB.2020.00218, E. 7; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6;

VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1). Dies muss grundsätzlich

auch dann möglich sein, wenn sich die Eltern nicht selbst als Partei am Prozess

beteiligen und lediglich als gesetzliche Vertreter des Kindes auftreten, da

diesfalls der Prozess gleichwohl durch die Eltern und nicht das Kind initiiert

wurde und diese gemäss Art. 276 ZGB im Rahmen ihrer Fürsorge- und

Unterstützungspflicht zivilrechtlich ohnehin für die Prozesskosten ihres Kindes

aufzukommen hätten (vgl. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00218, E. 7,

unter Verweis auf BGE 127 I 202 E. 3c). Damit gebieten auch das in § 13

Abs. 2 Satz 2 VRG statuierte Verursacherprinzip und Billigkeitserwägungen

eine Kostenauflage zulasten des im Namen des Kindes prozessierenden

Elternteils, insbesondere wenn dieser nicht im wohlverstandenen Interesse des

Kindes das Nachzugsverfahren initiiert hatte.

5.2 Aus diesen

Gründen sind die Verfahrenskosten vorliegend der Kindsmutter aufzuerlegen und

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auf eine Kostenauflage gegenüber

den beiden zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch minderjährigen

Beschwerdeführerinnen ist hingegen zu verzichten, da diese die Beschwerde nicht

selbst erhoben haben und zumindest die jüngere Beschwerdeführerin auch nie die

Möglichkeit hatte, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der vorgenommenen

Kostenauflage ist die Kindsmutter gesondert in den Mitteilungssatz aufzunehmen.

6.

6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss

§ 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,

bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich

geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

6.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung wurde formal im Namen der

Beschwerdeführerinnen gestellt, betrifft aufgrund der vorliegend vorzunehmenden

Kostenauflage jedoch deren Mutter, welche das Beschwerdeverfahren im Namen

ihrer Kinder initiiert hat. Es ist deshalb sinngemäss auch auf die kostenpflichtige

Mutter der Beschwerdeführerinnen zu beziehen.

6.3 Insbesondere

aufgrund des schwierigen Empfangsraums in Brasilliens können die gestellten

Begehren vorliegend nicht als von Beginn weg offensichtlich aussichtslos

betrachtet werden und die von der Sozialhilfe abhängige Mutter der

Beschwerdeführerin ist offenkundig nicht in der Lage, selbst für die ihr

auferlegten Gerichtskosten aufzukommen. Sodann waren die Beschwerdeführerinnen

und die in deren Namen prozessierende Mutter aufgrund der Komplexität der

Materie und fehlender Deutschkenntnisse auf rechtskundigen Beistand angewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen, wobei

jeweils allein die Mutter der Beschwerdeführerinnen im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG nachzahlungspflichtig wird.

6.4 Der

Rechtsvertreter bzw. unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen

weist in seiner Kostennote vom 29. März 2022 für das Beschwerdeverfahren

einen zeitlichen Aufwand von 12,3 Stunden und Barauslagen von Fr. 7.30

aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer und einem Stundenansatz von Fr. 220.-

ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'922.20 ergibt.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit die Beschwerdeführerinnen einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG). Soweit die Mutter der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden

Verfahren kosten- bzw. nachzahlungspflichtig wird, ist sie ebenfalls zur

Anfechtung legitimiert, wobei der Rechtsmittelzug hinsichtlich der Nebenfolgen

grundsätzlich demjenigen der Hauptsache folgt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Den

Beschwerdeführerinnen und C wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw D ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden C auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

von C nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwalt

MLaw D wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'922.20 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht von C gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …