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Entscheid

VB.2022.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00041

22. September 2022Deutsch22 min

(URT.2022.23976)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00041

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

Verein A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verweigerung

nachträgliche Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

3. März 2021 verweigerte die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde

Maur dem Verein A eine ersuchte nachträgliche Baubewilligung. Dabei geht es um

eine im Südosten eines Wohnheims auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse 03,

in der Gemeinde Maur (Ortsteil Binz) erstellte Terrasse, bei deren Ausführung

auf die Ausbildung eines Banketts gegenüber der C-Strasse verzichtet worden

war. Die Abteilung Hochbau und Planung ordnete sodann die Anpassung der Terrasse bzw. die Aussparung eines

entsprechenden Strassenbanketts an.

Erwägungen

II.

Dagegen

rekurrierte der Verein A am 6. April 2021 an das Baurekursgericht des

Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das

Baurekursgericht wies das Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheins mit

Entscheid vom 1. Dezember 2021 ab.

III.

Hiergegen erhob der Verein A

am 24. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich, wobei er insbesondere beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Dezember 2021 und die

Dispositiv-Ziff. 1 f. der Verfügung der Abteilung Hochbau und Planung

der Gemeinde Maur vom 3. März 2021 aufzuheben.

Das Baurekursgericht schloss am 15. Februar 2022 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

23.

Februar 2022 beantragte die Abteilung Hochbau und Planung die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Entschädigungsfolge zulasten des Vereins A. In der Folge äusserte sich der

Verein A letztmals mit Replik vom 17. März 2022, die Abteilung Hochbau und

Planung der Gemeinde Maur mit Duplik vom 1. April 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

2.

Mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 war ein

Gesamtprojekt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (alt), C-Strasse 03–04 in der

Gemeinde Maur (Ortsteil Binz), unter Auflagen bewilligt worden. Der

Beschwerdeführer plante in diesem Rahmen die Realisierung eines Gebäudes mit

Werkstätte auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (neu), C-Strasse 03. Als

Auflage wurde unter anderem bzw. diesbezüglich Folgendes statuiert: "Der

Bestandteil bildende Umgebungsplan der Baugesuchseingabe gilt lediglich als

Übersichtsplan. Der detaillierte Umgebungsplan [...] ist unter Beachtung der

Strassenabstands-Verordnung vom 19. April 1978 und der privatrechtlichen

Bestimmungen des EG zum ZGB (§ 169 f.) nachzureichen, mit Angabe:

[...] - des Banketts; gegenüber dem öffentlichen Grund ist ein

horizontales Bankett von mind. 0.30 m auszubilden (gilt auch bei

Stützmauern, toten Einfriedungen und Terrasse A)" (a. a. O., Dispositiv-Ziff. 1.5.8, 8. Lem­ma

[S. 15]). Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingaben vom 13. April 2018 bzw. 23. Mai

2019.

wurde jeweils ein gemeinsamer Umgebungsplan eingereicht und diesbezüglich

um Genehmigung ersucht. Diese wurde in der Folge mit Verfügungen der Abteilung

Hoch- und Tiefbau vom 23. Mai 2018 respektive 9. Juli 2019 erteilt.

Im Oktober 2018 wurde eine Zwischen- und nach Abschluss

der Bauarbeiten im Oktober 2019 eine Nachkontrolle durchgeführt, bei welchen

unter anderem festgestellt wurde, dass die Terrasse im südöstlichen Bereich

unter Verzicht auf das geforderte Bankett unmittelbar angrenzend an das

Trottoir erstellt worden war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit

Baukontrollentscheid der Abteilung Hoch- und Tiefbau vom 13. Dezember 2019

aufgefordert, bis zum 31. Januar 2020 gemäss Ziff. 1.5.8 der

Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 bei der Terrasse A gegenüber dem

öffentlichen Grund ein horizontales Bankett von mindestens 0,3 m

auszubilden. Die Terrasse sei entsprechend anzupassen. Seither sei der

Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert worden, die offenen Pendenzen zu

bereinigen bzw. die erforderlichen Arbeiten auszuführen (so die Verfügung vom

3.

März 2021).

Am 27. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um

Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die im Rahmen der

Bauausführung im südöstlichen Bereich bis an das Trottoir erstellte Terrasse.

Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 wurde dem

Beschwerdeführer eine entsprechende Bewilligung verweigert und dieser

aufgefordert, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die nicht

vorschriftskonforme Terrasse "gemäss Erwägungen anzupassen" und der

Baubehörde zur Abnahme zu melden. Hierum geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

3.

Die Vorinstanz erwog zunächst, die Stammbaubewilligung vom

3.

Juni 2015, der von der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2019

eingereichte und von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2019

genehmigte Umgebungsplan, welcher neben dem Trottoir ein 0,3 m breites

Beet vorsehe, und der Baukontrollentscheid vom 13. Dezember 2019 seien

allesamt unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dass der Beschwerdeführer nun

am 27. November 2020 dennoch, in Abweichung von diesen baurechtlichen

Verfügungen, ein Baugesuch eingereicht habe, mit welchem er um nachträgliche

Bewilligung der im Widerspruch zur entsprechenden Auflage ohne Grünstreifen an

die Strasse gestellte Terrasse ersucht habe, stelle ein widersprüchliches

Verhalten seinerseits dar. Solches verdiene keinen Rechtsschutz. Schon aus

diesem Grund sei der Rekurs abzuweisen.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) geltend. Er rügt, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres am

1.

Dezember 2021 gefällten Rekursentscheids auf seine Eingabe vom

30.

November 2021 nicht eingegangen sei. Diese Beanstandung geht indes ins

Leere, da sämtliche seiner in jener Eingabe enthaltenen Ausführungen mit

weitgehend identischem Wortlaut bereits in der Rekursschrift enthalten waren

und daher im Rahmen des Rekursentscheids sehr wohl Berücksichtigung fanden. Dem

Umstand, dass die Vorinstanz sodann die Genehmigung des ersten Umgebungsplans

mit Verfügung vom 23. Mai 2018 im Rekursentscheid vom 1. Dezember

2021.

nicht erwähnt habe, kommt ebenfalls keine massgebliche Bedeutung zu: Die

Begründung einer Verfügung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen

nennen, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie

ihren Entscheid stützt. Die Begründung darf sich dabei auf jene Aspekte

beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich

betrachtet (BGE 138 I 232 E. 5.1 und 137 II 266 E. 3.2, je mit weiteren

Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014, § 10 N. 25).

3.2

In der

Sache bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vornehmlich

Folgendes vor: Der am 13. April 2018 eingereichte (erste) Umgebungsplan

(datiert 18. August 2017/revidiert 6. April 2018) habe kein Bankett

vorgesehen, sondern vielmehr, dass die Terrasse an der Strasse errichtet werden

solle. Dieser Umgebungsplan sei mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

23.

Mai 2018 genehmigt und die "Auflagen 1.5.8" gemäss

Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 seien als erfüllt beurteilt worden. Der

am 23. Mai 2019 eingereichte zweite bzw. im Terrassenbereich abgeänderte

Umgebungsplan (datiert 18. August 2017/revidiert 20. Juli 2018 und

23.

April 2019), der einen Rücksprung der Terrasse von 0,3 m zur C-Strasse

vorsehe, sei ebenfalls genehmigt worden, nämlich mit Verfügung vom 9. Juli

2019.

Diese Bewilligung sei jedoch insoweit nicht konsumiert worden. Es sei

zulässig gewesen, diese letztere Bewilligung in der Folge nicht zu konsumieren,

sondern die Terrasse gestützt auf den genehmigten ersten Umgebungsplan zu

erstellen.

3.2.1

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die – auch beschwerdeführerischerseits

– unangefochten gebliebene und längst in Rechtskraft erwachsene

Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 die (oben 2 wiedergegebene) Auflage

enthielt, es sei (explizit auch) bei der "Terrasse A" ein Bankett von

0,3 m gegenüber der C-Strasse auszubilden.

Der erste Umgebungsplan wurde

am 13. April 2018 eingereicht und von der Abteilung Hoch- und Tiefbau am

23.

Mai 2018 genehmigt. In diesem Plan ist neben dem Trottoir in der Tat

kein Bankett vorgesehen. Gemäss den einleitenden Erwägungen in der

Verfügung vom 23. Mai 2018 werden mit "dem Umgebungsplan [...] die

Auflagen 1.5.8 der Baubewilligung vom 3. Juni 2015 [...] erfüllt". Im

Dispositiv der Verfügung heisst es (lediglich), der eingereichte

Umgebungsplan für die bewilligten Bauvorhaben werde "mit Auflagen

genehmigt" (Dispositiv-Ziff. 1), wobei unter Dispositiv-Ziff. 4

"[w]eitere baurechtliche Auflagen" aufgeführt werden und in

Dispositiv-Ziff. 4.14 insbesondere festgehalten wird: "Im Übrigen

wird auf die Auflagen und Bedingungen der Baube-willigung vom 3. Juni 2015

[...] sowie der Nachfolgeentscheide verwiesen" (a. a. O., S. 5 und 8).

Einzuräumen ist, dass die Formulierung der zitierten

Erwägung und die (insoweit) vorbehaltlose Genehmigung des Plans im Zusammenhang

mit der Frage der Erfüllung der infrage stehenden Auflage allenfalls

missverständlich hätte erscheinen können. Indes konnte der Beschwerdeführer – vor

dem Hintergrund der klar formulierten, unzweideutigen Auflage in der

(rechtskräftigen) Stammbaubewilligung und ohne irgendwelche Anhaltspunkte

beschwerdegegnerischerseits dafür, an dieser Auflage nicht festhalten zu wollen

– nicht davon ausgehen, dass mit der Verfügung vom 23. Mai 2018 ohne jede

Erklärung bzw. Erläuterung plötzlich etwas Anderes bzw. Gegenteiliges bewilligt

worden sein sollte.

Vorliegend steht zudem fest, dass die Genehmigung des

ersten Umgebungsplans mit Verfügung vom 23. Mai 2018 beim Beschwerdeführer

nicht etwa Zweifel daran hatte entstehen lassen, dass das infrage stehende

Bankett auszubilden gewesen wäre: Im Juni 2018 hatte der Bereichsleiter

Unterhalt der Gemeinde gemeldet, dass die verlangten Abstände gegenüber der C-Strasse

nicht eingehalten worden seien bzw. die Terrasse bis an die Grundstücksgrenze

gebaut worden sei. Darauf reichte der Beschwerdeführer einen "Antrag an

den Bauausschuss" der Gemeinde Maur ein, welcher am 20. Juli 2018

einging – rund zwei Monate nach der Verfügung vom 23. Mai 2018 –, in

welchem er Folgendes ausführte: "Wird das Einhalten der besagten Auflage

gefordert, ist ein Rückbau des kompletten trottoirseitigen Geländers sowie

einer gesamten Fundamentreihe nötig. Wir beantragen daher, die im markierten

Bereich die Bewilligung der Unterschreitung der Forderung eines 30 cm

breiten Banketts". Dass die infrage stehende Auflage einzuhalten gewesen

wäre und mit der Terrasse in der zu jenem Zeitpunkt offenbar bereits

ausgeführten Gestalt dagegen verstossen wurde, stellte der Beschwerdeführer somit

nicht in Abrede; sodann behauptete er damals nicht, dass er zufolge der

Genehmigung des Umgebungsplans mit Verfügung vom 23. Mai 2018 davon

ausgegangen sei, dass diese Bauausführung rechtmässig sei. Das Gesuch um

Wiedererwägung wurde in der Folge mit Beschluss des Bauausschusses vom

15.

August 2018 insbesondere mit der Begründung abgewiesen, die

Unterschreitung des Abstands bewirke eine Gefährdung bzw. zufolge des Gefälles

der Strasse an jener Stelle bestehe – insbesondere für Schulkinder – eine direkte

Unfallgefahr.

Im am 23. Mai 2019 eingereichten und am 9. Juli

2019.

ebenfalls genehmigten zweiten Umgebungsplan war ein solches Bankett

vorgesehen. Der südliche Teil der Terrasse erscheint dort gegenüber der C-Strasse

so weit zurückversetzt, dass ein Bankett von 0,3 m ausgespart bleibt, und

das neben der Terrasse vorgesehene Pflanzbeet bis zur Ein-/Ausfahrt gezogen.

Bei den Akten befindet sich sodann ein weiterer vom

Beschwerdeführer eingereichter Umgebungsplan (mit der Bezeichnung

"Abänderungseingabe") vom 18. November 2020, mit Eingangsstempel

vom 30. November 2020 (wie das Gesuch um Erteilung einer nachträglichen

Baubewilligung), in welchem die unmittelbar an das Trottoir angrenzenden

30.

cm der Terrasse in gelber Farbe und damit als abzubrechendes Bauteil

(vgl. § 4 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997

[LS 700.6]) dargestellt sind.

3.2.2

Aus dem Dargelegten erhellt, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl jederzeit

klar war, dass lediglich die Einhaltung eines Abstands von 0,3 m zum

Trottoir in Einklang mit der entsprechenden Auflage in der rechtskräftigen

Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 stand und er zur Ausbildung eines entsprechenden

Banketts verpflichtet war bzw. gewesen wäre. Gegen keine der von der kommunalen

Baubehörde in diesem Zusammenhang erlassenen Verfügungen hatte sich der

Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt. Die Ausführung der Terrasse erfolgte damit

eigenmächtig in Abweichung von einer in der rechtskräftigen Stammbaubewilligung

statuierten Nebenbestimmung (sowie damit im Einklang stehenden weiteren

Verfügungen der kommunalen Baubehörde). Die Terrasse erweist sich damit

insoweit als formell baurechtswidrig (vgl. Mäder, S. 327; vgl. auch Magdalena

Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 109 f.

und S. 111 ff., insbesondere S. 113).

Der Schluss der Vorinstanz,

welche die Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs vom 27. November

2020.

um nachträgliche Bewilligung der ausgeführten Terrasse mit Blick auf das

bisherige Verhalten des Beschwerdeführers als widersprüchlich und treuwidrig

erachtete, ist damit nicht zu beanstanden.

4.

4.1

4.1.1

Der Rekursentscheid enthält im Weiteren, der "Vollständigkeit halber",

auch Erwägungen zur Verkehrssicherheit. Die Vorinstanz erwog, in der am

1.

Juni 2020 in Kraft getretenen Verkehrserschliessungsverordnung vom

17.

April 2019 (VErV, LS 700.4) seien die Vorschriften der zuvor

geltenden Zugangsnormalien und der Strassenabstandsverordnung neu in einer

Verordnung zusammengeführt worden. Wie diese früheren Erlasse stehe auch die

Verkehrserschliessungsverordnung unter der Prämisse der Verkehrssicherheit.

Zugrunde liege der Verkehrserschliessungsverordnung insbesondere § 237 Abs. 2

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1).

Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürften sodann durch Bauten, Anlagen,

Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert

oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers

beeinträchtigt werden. Entscheidend dafür, ob die Verkehrssicherheit

gewährleistet sei, seien die gesamten Umstände des Einzelfalls, womit auch

Verhältnisse ausserhalb des eigentlichen Strassenkörpers von Bedeutung sein

könnten. Dass die C-Strasse eine 4,5 m breite Fahrbahn und ein 2 m

breites Trottoir aufweist (wie geltend gemacht wurde), schliesse folglich

entgegen der Auffassung des Rekurrenten (bzw. heutigen Beschwerdeführers) nicht

von vornherein jede Gefährdung der Verkehrssicherheit entlang dieser Strasse

aus.

Das Gebäude des Beschwerdeführers befinde sich am Ausgang einer

Rechtskurve, die die C-Strasse beschreibe, bevor diese steil nach Norden

abfalle und nach rund 70 Metern, an ihrem tiefsten Punkt, in die D-Strasse

münde. Die vereinseigene Terrasse befinde sich an der Aussenseite der erwähnten

Kurve. Die rechtwinklige Terrasse grenze im Südwesten an die Hauszufahrt und im

Südosten auf einer Länge von rund 4 m an das Trottoir und sei auf diesen

zwei Seiten von einer aus Holz gefertigten Brüstung eingefasst. Im südlichsten

Punkt der Terrasse laufe die Terrasse samt Brüstung unmittelbar beim Trottoir

in einem rechten Winkel zusammen. Aufgrund dieser Ausgangssituation bestehe die

reale Gefahr, dass Verkehrsteilnehmende, insbesondere Kinder, die mit einem

Gefährt (Fahrrad, Kickboard, Trottinett, Rollschuhen etc.) die C-Strasse

hinunterfahren würden, die Brüstung der an die Strasse angrenzenden Terrasse

streifen, dabei zu Fall kommen und allenfalls schwere Verletzungen erleiden könnten.

Aufgrund der Kurve sei zudem mit einer erheblichen Fliehkraft zu rechnen. Die

Brüstung und der zur Strasse vorspringende Handlauf (der aus durchgezogenen,

aufliegenden Holzbrettern bestehe) befänden sich auf Kopfhöhe vorbeifahrender

Kinder. Den Verkehrsteilnehmenden, namentlich Kindern, drohe damit die potenzielle

Gefahr, frontal gegen die südwestliche Brüstung zu prallen und sich dabei

schwere Verletzungen zuzuziehen.

Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Terrasse des

Beschwerdeführers den Verkehr gefährde, sei daher nachvollziehbar und nicht zu

beanstanden. Hieran vermöge § 26 Abs. 1 lit. c VErV nichts zu

ändern. Diese Bestimmung komme vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich bei

der Terrassenbrüstung nicht um eine Mauer oder Einfriedung handle. Zudem gelte

auch diese Bestimmung ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, dass die

Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde, wovon in diesem Fall jedoch just

nicht auszugehen sei.

Die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung sei daher

auch mit Blick auf die Verkehrssicherheit zu bestätigen.

4.1.2

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Terrassenbrüstung

gefährde die Verkehrssicherheit nicht. Gemäss § 26 Abs. 1 VErV sei es

zulässig, die Terrassenbrüstung an die Strasse zu stellen. Ein Abstand sei zur

Einhaltung der Verkehrssicherheit nicht notwendig. Der infrage stehende rechte

Winkel würde durch einen farbigen "Pfosten" markiert und damit noch

besser sichtbar gemacht. Rechte Winkel von an die Strasse gestellten

Einfriedungen seien nicht aussergewöhnlich und eine "verkehrsgefährliche

Situation auf der Aussenseite des zwei Meter breiten Gehweges und der

Kurve" liege daher nicht vor. Zudem hätten sich alle

Verkehrsteilnehmenden, auch Fahrrad- und Trottinettfahrende, den örtlichen

Verhältnissen, wie etwa abfallenden Strassen, anzupassen und die gebotene

Vorsicht walten zu lassen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass

Verkehrsteilnehmende, auch Kinder, die Gehwegfläche verfehlten und vor der

Terrasse nicht halten könnten.

4.2

4.2.1

Entgegen beschwerdeführerischem Dafürhalten wurde bereits in den Erwägungen

der Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 auf § 240 Abs. 1 PBG

verwiesen. Das am 20. Juli 2018 eingegangene Gesuch, in welchem der

Beschwerdeführer den kommunalen Bauausschuss wiedererwägungsweise darum

ersuchte, auf die entsprechende Auflage bzw. die Ausbildung eines Banketts

insoweit zu verzichten, wurde mit Beschluss vom 15. August 2018 mit

Verweis insbesondere auf die Verkehrssicherheit abgewiesen. Ebenso wurde die

Verweigerung der nachgesuchten nachträglichen Baubewilligung namentlich auch

mit der durch die Terrassenbrüstung in ihrer bestehenden Form einhergehenden

Gefahr bzw. beeinträchtigten Verkehrssicherheit (insbesondere für [Schul]Kinder)

begründet.

Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige

Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der

Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden.

§ 240 PBG – mit dem Marginale "Verkehrssicherheit" – befindet

sich im Kapitel über die Grundanforderungen an Bauten und Anlagen (§§ 233 ff.

PBG). Während die heutige Verkehrserschliessungsverordnung wie die

entsprechenden bisherigen Erlasse (Verkehrssicherheitsverordnung vom

15.

Juni 1983 und Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978)

detaillierte Vorgaben für die Grundstücksnutzung im Bereich von Strassen und

Einfahrten macht bzw. machten, ist es der Baubehörde nicht verwehrt,

Bauvorhaben im Fall einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs direkt

gestützt auf § 240 Abs. 1 PBG zu verweigern (vgl. VGr, 13. Juli

2011, VB.2010.00433, E. 5.1, sowie VGr, 17. September 2020,

VB.2018.00162, E. 5.4.1 Abs. 2; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 874 f.).

Bei der

Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung und der

Verkehrssicherheit steht der Gemeinde ein von der Rekursinstanz zu beachtender

Ermessensspielraum zu (BEZ 2004 Nr. 64 = VGr, 18. August 2004,

VB.2003.00430, E. 4.2). Letztere prüft daher lediglich, ob die

Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat. Das

Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG beschränkten Kognition neben der

richtigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts die korrekte Anwendung

des Rechts zu prüfen (vgl. etwa VGr, 16. September 2021, VB.2021.00335,

E. 4.1 [letzter Absatz], mit Verweis auf VGr, 13. Juli 2011,

VB.2010.00433, E. 5.1).

4.2.2

Die am Augenschein aufgenommenen Fotos machen die von Beschwerdegegnerin

und Vorinstanz angeführte Gefährlichkeit der Terrassenbrüstung in ihrer

aktuellen Ausführung bzw. Platzierung insbesondere für auf dem Trottoir

hinunterfahrende Kinder deutlich. Dies gilt insbesondere für das Foto

Nr. 4, welches – mit Blickrichtung Norden und damit des Gefälles – den Verlauf

der Strasse und die Positionierung der unmittelbar zum Trottoir weisenden bzw.

unmittelbar am Wasserstein stehenden Terrassenbrüstung bzw. -ecke zeigt (vgl.

das Protokoll des Augenscheins vom 28. Juni 2021). Insbesondere auch das

Foto Nr. 1 macht sodann die Erheblichkeit des Gefälles sichtbar.

Mit Blick hierauf ist der Schluss von Beschwerdegegnerin

und Vorinstanz betreffend die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die

bis an das Trottoir reichende Terrassenbrüstung nicht zu beanstanden.

4.2.3

Bezüglich des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt

angeführten § 26 Abs. 1 VErV ist Folgendes festzuhalten: Nach

beschwerdegegnerischer Argumentation ergibt sich die Rechtswidrigkeit der

Terrassenausführung, wie erwähnt, unmittelbar aus § 240 Abs. 1 PBG.

§ 26 Abs. 1 VErV bezieht sich sodann auf Mauern und Einfriedungen und

ist damit, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, auf die zur

Beurteilung stehende Terrassenbrüstung nicht anwendbar. Schliesslich behält

diese Bestimmung ihrerseits die Verkehrssicherheit vor, welche gemäss den überzeugenden

beschwerdegegnerischen und vorinstanzlichen Erwägungen sowie mit Blick auf die

Fotos des Augenscheins bei der gegenwärtigen Ausführung der Terrasse just

beeinträchtigt erscheint.

4.3

Nach dem Gesagten

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den beschwerdegegnerischen

Entscheid mit Blick auf die bei der aktuellen Ausführung der Terrasse bzw.

Terrassenbrüstung beeinträchtigte Verkehrssicherheit für rechtmässig erachtete.

5.

Im Folgenden ist damit die Verhältnismässigkeit der

angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der Anordnung zu

prüfen, die Terrasse der Auflage entsprechend gegenüber der Strasse um

0,3 m zurückzuversetzen.

Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang

insbesondere die Geeignetheit der Massnahme infrage. Zudem vertritt er die

Auffassung, es stünde insofern eine mildere Massnahme zur Behebung einer allfälligen

Gefährdung zur Verfügung, als vor der Ecke der Brüstung ein Holzpoller

angebracht werden könnte. Damit zieht er die Erforderlichkeit der angeordneten

Wiederherstellungsmassnahme in Zweifel.

5.1

Erweist sich ein bereits realisiertes

Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat

die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren

und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein

Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 =

BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden allgemeinen

verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Relevant

sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltene

Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9

BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 132 II 21 E. 6; zum Ganzen auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 618 ff.,

auch zum Folgenden).

Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss

§ 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung

des Rechts unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat.

Der bzw. die Bösgläubige muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen

Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen

Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm bzw. ihr erwachsenden Nachteile nicht

oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach

ständiger Rechtsprechung unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom

gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den

Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; ferner etwa

BGr, 23. Juli 2018, 1C_22/2018, E. 3.6; VGr, 14. Oktober 2012,

VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57). Geringfügig ist eine Abweichung,

wenn nur um Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der

Bauherrschaft keinen oder nur einen geringfügigen Nutzen bringt. Entscheidend

sind diesbezüglich allgemein auch präjudizielle Aspekte (vgl.

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619 f.). Weicht eine Baute erheblich

von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des

Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bauherrschaft

gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der

Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche

Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00003,

E. 5.2, sowie 3. Juni 2021, VB.2021.00035, E. 7.1; ferner VGr,

22.

April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1 sowie E. 3.4, und

8.

April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.).

5.2

In der

rechtskräftigen Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 wurde auflageweise

statuiert, dass (aus Gründen der Verkehrssicherheit) neben dem Trottoir ein

Bankett von 0,3 m Breite auszubilden sei. Auf die Ausbildung dieses

Banketts bzw. die Einhaltung der entsprechenden Nebenbestimmung hat der

Beschwerdeführer indes bei der Ausführung der Terrasse gänzlich verzichtet.

Dabei handelt es sich nicht um eine geringfügige Abweichung. Entscheidend sind

in diesem Zusammenhang wie erwähnt allgemein auch präjudizielle Aspekte.

Der Beschwerdeführer könnte sich sodann nicht auf den

Vertrauensschutz berufen (was er im Übrigen auch nicht tut), war er doch

vorliegend offenkundig bösgläubig, wie sich aus dem Dargelegten ohne Weiteres

ergibt. Er liess die Terrasse bewusst im Widerspruch zur entsprechenden Auflage

in der Baubewilligung erstellen, um nach wiederholten – unbeachtet gelassenen –

Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, der entsprechenden Bewilligung bzw.

Auflage Nachachtung zu verschaffen (so insbesondere mit Baukontrollentscheid

vom 13. Dezember 2019), um eine nachträgliche Baubewilligung für die

bewilligungswidrige Ausführung zu ersuchen.

Der Beschwerdeführer vertritt insbesondere die Auffassung,

die verlangte Zurücksetzung der "Einfriedung" um 0,3 m im

betroffenen Bereich sei nicht geeignet, die Gefahr, die aus dem rechten Winkel

der "Terrasseneinfriedung" angeblich erfolgen solle, zu beheben. In

der Sache zielt dieses Argument gegen die formell rechtskräftige

Stammbaubewilligung bzw. die dort statuierte Auflage und hätte daher im Rahmen

einer Anfechtung derselben vorgebracht werden müssen. Die Zurücksetzung der

Terrassenbrüstung bzw. die Ausbildung des infrage stehenden Banketts in jenem

Bereich ist im Übrigen ohne Weiteres geeignet, die von der Terrasse in ihrer

aktuellen Ausführung ausgehende Unfallgefahr erheblich zu mindern bzw. die

Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer schlug vor, als mildere Massnahme

gegenüber der Zurückversetzung der Terrasse im betreffenden Bereich einen

Holzpoller vor der Terrassenecke anzubringen. Ein solcher änderte indes an der

Gefährdung durch die an der Strasse bzw. am Trottoir stehende Terrassenbrüstung

bzw. -ecke kaum etwas. Zum einen stellt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

nicht die eingeschränkte Sichtbarkeit der Terrasse, die allenfalls durch das

Anbringen des Pollers verbessert werden könnte, das Problem dar. Der Holzpoller

vermöchte zum andern bestenfalls das bestehende Problem bzw. die Gefährdung

minim abzuschwächen, insofern ein Aufprall gegen den Poller gegebenenfalls

leicht weniger gravierende Auswirkungen haben könnte als ein solcher gegen die

Ecke der Terrassenbrüstung. Indes stellte ein unmittelbar am Trottoir stehender

Poller seinerseits eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, zumal auch ein

Aufprall auf dem Holzpoller ein erhebliches Verletzungspotenzial bergen würde.

Im Übrigen besteht die Gefahr eines Aufpralls nicht nur gegen die Ecke der

Brüstung, sondern gegen die Brüstung selbst, deren Handlauf sich auf Kopfhöhe

vorbeifahrender Kinder befindet. Die Unfallgefahr erschiene insofern durch

einen Holzpoller nicht massgeblich reduziert bzw. bestenfalls leicht anders

geartet. Es ist folglich keine mildere Massnahme als die angeordnete

Zurückversetzung der Terrasse im betreffenden Bereich ersichtlich. Die

Massnahme erweist sich damit als erforderlich.

Die nach dem Gesagten

schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands überwiegen die privaten des bösgläubigen

Beschwerdeführers an der Vermeidung des (zumutbaren) Aufwands für den

bewilligungskonformen Umbau der eigenmächtig ausgeführten Terrasse klar.

5.3

Zusammenfassend

ist die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls

durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die angeordnete

Wiederherstellungsfrist wurde nicht gerügt und erwiese sich ohnedies als

angemessen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Entschädigungsantrag

der Beschwerdegegnerin ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen

besonderen Aufwand verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden

Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

besitzt (vgl. Plüss, § 17 N. 51 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: