VB.2022.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00042
9. Juni 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23750)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00042
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A AG, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinderat Rickenbach,
2. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung
(Projektänderung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom
8. März 2021 erteilte der Gemeinderat Rickenbach der A AG unter
Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes
Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines Mehrfamilienhauses an der C-Gasse 02,
Kat.-Nr. 03, in Rickenbach. Gleichzeitig eröffnete er darin die
koordiniert ergangene Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 11. Januar
2021 betreffend (unter anderem) den überkommunalen Ortsbildschutz. Als Auflage
wurde unter anderem statuiert, vor Baubeginn sei ein überarbeitetes Farb- und
Materialkonzept einzureichen und von der kommunalen Baubehörde sowie dem
kantonalen Amt für Raumentwicklung genehmigen zu lassen.
Mit Beschluss des Gemeinderates
Rickenbach vom 21. Juni 2021 wurde die Baubewilligung für eine
Projektänderung gemäss – zur Erfüllung der erwähnten Auflagen gemäss den
Bewilligungen vom 11. Januar 2021 und 8. März 2021 eingereichten –
Plänen sowie einem revidierten Farb- und Materialkonzept vom 31. März 2021
unter Auflagen erteilt. Wiederum wurde gleichzeitig eine im koordinierten
Verfahren ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
28. Mai 2021 eröffnet. Nebenbestimmungsweise wurde statuiert, statt
Rafflamellenstoren gemäss dem überarbeiteten Farb- und Materialkonzept seien
flächige Beschattungselemente wie Rollladen oder Stoffstoren zu verwenden.
Erwägungen
II.
Die A AG rekurrierte am 21. Juli 2021 bezüglich
dieser Nebenbestimmung an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das
Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 16. Dezember 2021 abwies, nachdem am
29.
November 2021 ein Referentenaugenschein durchgeführt worden war.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2022 gelangte die A AG
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die im revidierten
Farb- und Materialkonzept vorgesehenen Rafflamellenstoren seien zu bewilligen.
Das Baurekursgericht
schloss am 8. Februar 2022 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 beantragte die
Baudirektion des Kantons Zürich unter Verweis auf die Begründung im Mitbericht
des Amts für Raumentwicklung vom 16. Februar 2022 die Abweisung der
Beschwerde. Der Gemeinderat Rickenbach verzichtete stillschweigend auf die
Erstattung einer Beschwerdeantwort. Die A AG liess sich in der Folge nicht
mehr vernehmen.
Der mitbeteiligte Zürcher Heimatschutz ZVH beantragte am
26.
Februar 2022 seinerseits die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das streitbetroffene Baugrundstück (Kat.-Nr. 03) befindet
sich in der überkommunalen Kernzone gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Rickenbach vom 3. Dezember 2010 (BZO; betreffend die Kernzonen vgl. Ziff.
2.1
BZO) sowie im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von
überkommunaler Bedeutung (Kantonales Ortsbildinventar [KOBI]) in der Gemeinde
Rickenbach.
Das Bauvorhaben war mit Gesamtverfügung der Baudirektion
vom 11. Januar 2021 und Beschluss des Beschwerdegegners vom 8. März
2021.
(Stammbaubewilligung) unter Nebenbestimmungen bewilligt worden.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um das zur
Auflagenerfüllung eingereichte revidierte Farb- und Materialkonzept vom
(5. März 2020/)31. März 2021 (Projektänderung). Mit den Beschlüssen
vom 28. Mai 2021 und 21. Juni 2021 statuierte die
Beschwerdegegnerschaft die Auflage, flächige Beschattungselemente wie Rollladen
oder Stoffstoren statt der im revidierten Farb- und Materialkonzept (neu)
vorgesehenen Rafflamellenstoren zu verwenden.
3.
3.1
Das
streitbetroffene Grundstück befindet sich in einer Kernzone. Kernzonen stellen
Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 lit. a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) dar und umfassen gemäss
§ 50 Abs. 1 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017
in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September
2015, Abs. 2]) schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder
einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden
sollen.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu
nehmen. In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten
Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr,
22.
Oktober 2020, VB.2019.00133, E. 5.2, sowie 23. April 2009,
Dispositiv
VB.2008.00552, E. 4.2 mit Hinweisen). Demnach müssen sich Bauten nicht nur
befriedigend, sondern gut einordnen und ist eine besondere Rücksichtnahme
erforderlich. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach
ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich
aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Die Frage, ob mit einem Bauvorhaben eine gute
Gesamtwirkung erreicht wird, ist nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu beurteilen. Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (zum Ganzen etwa VGr,
8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.2, und 3. Dezember 2020,
VB.2020.00388, E. 5.2). Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die
kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen
Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr
selbst obliegt (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2019.00133, E. 5.2 mit Hinweis;
BGE 145 I 52 E. 3.6).
3.2
3.2.1
§ 50 Abs. 3 PBG erlaubt den Gemeinden den Erlass kommunaler
Kernzonenvorschriften über die Masse und die Erscheinung von Bauten in der Bau-
und Zonenordnung. Hat eine Gemeinde von der ihr gemäss § 50 Abs. 3 PBG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, eigene Kernzonenvorschriften
betreffend Stellung, Masse und Erscheinung von Bauten zu erlassen, sind die
baulichen Massnahmen entsprechend nach den einschlägigen Kernzonenvorschriften
zu beurteilen. Diese gehen der allgemeinen Norm von § 238 Abs. 2 PBG
insoweit vor, als sie gestützt auf § 50 Abs. 3 PBG konkretere
und/oder strengere Bestimmungen enthalten (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 824, 828).
Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss erlassenen
kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das
kommunale Recht der rechtsanwendenden Behörde eine umfassende
Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einräumt (vgl. dazu Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 20 N. 59 f.). Dieser
Spielraum ist weiter als der Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde bei der
Anwendung von kantonalem Recht bzw. § 238 PBG geöffnet wird (VGr,
8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 5.2, und 27. März 2015,
VB.2014.00232, E. 4.3.2). Die Rekursinstanz ist in solchen Fällen
verpflichtet, sich mit den Entscheidgründen der Gemeindebehörde mit besonderer
Sorgfalt auseinanderzusetzen. Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel
und stichhaltig begründet, so bedarf es besonders überzeugender Gründe, um von
deren Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen (vgl. VGr, 27. März
2015, VB.2014.00232, E. 4.3.2 f.).
3.2.2
Die Gemeinde Rickenbach hat von der ihr eingeräumten Kompetenz Gebrauch
gemacht und mit Art. 3–14 BZO Kernzonenvorschriften erlassen. Gemäss der
einleitenden Ziff 2.1 Abs. 2 BZO bezwecken die Kernzonenvorschriften
den Erhalt von Eigenheit und Eigenart des gewachsenen Dorfkerns und dessen
Umgebung (Satz 1). Sie ermöglichen die Verdichtung des Dorfkerns und
regeln die Einordnung von Um- und Neubauten (Satz 2). Gemäss Art. 9
BZO mit dem Marginale "Gestaltungsgrundsätze" haben sich Neubauten
bezüglich ihrer äusseren Erscheinung an den herkömmlichen ortsbildprägenden
Gestaltungselementen in der näheren baulichen Umgebung zu orientieren,
insbesondere hinsichtlich Stellung, Kubus, Massstäblichkeit, Proportionen,
Giebelbreiten, Dachrandabschlüssen, Materialien und Farben. In Art. 9
Abs. 4 BZO sind spezifische Anforderungen betreffend Fenster geregelt;
Fensterläden sind in ortsüblicher Form und Farbe auszuführen (Satz 5).
3.3 Das
Baugrundstück befindet sich sodann im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder
von überkommunaler Bedeutung. Die denkmalpflegerischen Schutzziele müssen auch
bei der Einordnung beachtet werden (vgl. VGr, 8. April 2021,
VB.2020.00748, E. 4.2 Abs. 2). Im von November 2002 datierenden
Ortsbildbeschrieb des Inventars wurde hinsichtlich baulicher Massnahmen an
Gebäuden Folgendes als Schutzziel definiert: Solche Massnahmen hätten sich
hinsichtlich Lage, Dimension, architektonischer Gestaltung und Materialwahl an
der bestehenden Bausubstanz zu orientieren. Die bauliche Veränderung
ortsbaulich prägender oder strukturbildender, nicht formell geschützter Gebäude
setze zusätzliche Kenntnisse über das jeweilige Objekt voraus, wie sie aus den
Denkmalschutzinventaren ersichtlich seien. Der Abschnitt "Wertung"
(Ziff. 4, S. 3) enthält unter anderem folgende Passagen: Die
ausgedehnte, auf gut einsehbaren Hangseiten nördlich und südlich des I-Bachs
situierte Siedlungslage besitze weitgehend intakt erhaltene, zusammenhängende
Altbauzonen und trete mit langgestreckten, parallel ausgerichteten
Satteldachflächen optisch eindrücklich in Erscheinung. Für das Ortsbild
charakteristisch seien die durchwegs traufständig, parallel zum Hang und zum I-Bach
ausgerichteten Satteldachbauten. Die Bausubstanz bestehe aus regionaltypisch
ausgebildeten, bäuerlichen Reihenhäusern sowie verschiedenen interessanten
Einzelelementen wie Speichern und Trotten.
3.4 Zu prüfen
ist nachfolgend, ob sich der Rekursentscheid unter Beachtung der
Überprüfungspflicht und -befugnis des Baurekursgerichts als rechtmässig
erweist. Das Verwaltungsgericht überprüft den Entscheid auf dessen
Rechtsmässigkeit, eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm dagegen nicht zu
(§ 50 Abs. 2 VRG).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im revidierten
Farb- und Materialkonzept vorgesehenen Rafflamellenstoren seien
bewilligungsfähig, da sie als ortsüblich bzw. -typisch zu betrachten seien. Bei
verschiedenen bzw. allen Neubauten in unmittelbarer Nachbarschaft des
Bauprojekts seien Lamellenstoren verwendet worden, nicht etwa Klapp-, Schiebe-
oder Rollläden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich bei der Überarbeitung
des Farb- und Materialkonzepts am "Referenzobjekt" H-Weg 014a–d
orientiert, bei welchem ebenfalls Lamellenstoren verwendet worden seien.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, am Augenschein habe sich gezeigt, dass sich im Quartier rund
um die C-Gasse zahlreiche Altbauten und vereinzelte Neubauten befänden. Die
Altbauten seien allesamt mit Klappläden aus Holz ausgestattet, während bei den
neu erstellten oder sanierten Bauten Klappläden, Rollläden, Rafflamellenstoren
oder vereinzelt gar eine Kombination (in casu: mehrheitlich Klappläden, an
wenigen Fenstern Rollläden) anzutreffen seien. Die nicht mit Klappläden
ausgestatteten Bauten prägten den Kernbereich der Gemeinde aufgrund ihrer Lage
und Aussenwirkung jedoch nicht wesentlich mit. Als herkömmliches ortsübliches
Gestaltungselement, an welchen sich Neubauten in der Kernzone zu orientieren
hätten, diene vielmehr klarerweise der Klappladen. Auch wenn vereinzelte Bauten
mit anderen Beschattungsvorrichtungen ausgestattet seien, ändere dies nichts
daran, dass Klappläden ortsüblich bzw. vorherrschend seien. Dies gelte umso
mehr, als sich Neubauten an den herkömmlichen Bauten – also der
historischen Bausubstanz – zu orientieren hätten, welche wie erwähnt allesamt
mit Klappläden ausgestattet seien.
Rafflamellenstoren aus Aluminium könnten dieses Ortsbild
ohne Weiteres negativ prägen. Derartige Gestaltungselemente vermöchten das
Erscheinungsbild des Gebäudes für sich und – im Kontext mit dessen baulicher
Umgebung – das Ortsbild wesentlich zu beeinflussen. Der Entscheid der
Beschwerdegegnerschaft, dem geplanten Neubau im Zentrum der Kernzone und an der
lokalen Hauptverkehrsachse die Bewilligung von Rafflamellenstoren zu
verweigern, sei nicht zu beanstanden. Dies entspreche vielmehr einer
angemessenen Umsetzung von Art. 9 BZO und § 238 Abs. 2 PBG.
Flächige Beschattungselemente wie Rollladen oder
Stoffstoren gemäss der Auflage der Beschwerdegegnerschaft seien zwar
(ihrerseits) nicht ortsüblich. Jedoch sei dies als Kompromisslösung zu verstehen:
Sie seien ebenfalls erheblich komfortabler zu benutzen als Klappläden, in der
optischen Aussenwirkung jedoch wesentlich zurückhaltender als Lamellenstoren.
Diese träten gegen aussen prägender in Erscheinung, insbesondere wenn die
Lamellen quergestellt seien. Es erweise sich als sachlich und nachvollziehbar,
dass den an der C-Gasse 02 vorgesehenen Rafflamellenstoren eine störende
Aussenwirkung attestiert und als Auflage der Ersatz durch flächige
Beschattungselemente verfügt worden sei.
4.2
4.2.1
Diese mit der Einschätzung der kommunalen Baubewilligungsbehörde sowie der
Baudirektion übereinstimmende Auffassung der Vorinstanz überzeugt, insbesondere
vor dem Hintergrund des bei den Akten liegenden Augenscheinprotokolls mit Fotos.
Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung können Rafflamellenstoren nicht als
"ortstypisch" gelten; viel weniger sind sie als
"ortsbildprägend" im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BZO zu
betrachten.
Innerhalb der Baudirektion ist gemäss § 7 der
Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV, LS 700.6) in
Verbindung mit Ziff. 1.4.1.4 des Anhangs BVV das Amt für Raumentwicklung
für die Beurteilung von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines überkommunalen
Inventars betreffend Ortsbildschutz zuständig. Die Beschwerdegegnerin erwog in
ihrer Gesamtverfügung vom 28. Mai 2021, die dem revidierten Konzept
zufolge neu vorgesehenen Rafflamellenstoren (statt der ursprünglich geplanten
Rollläden) seien nicht ortstypisch und daher nicht bewilligungsfähig. Es seien
flächige Beschattungselemente zu wählen, etwa Rollläden oder Stoffstoren. In
ihrer Rekursantwort vom 17. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin
weiter aus, Rafflamellenstoren seien früher bei Gewerbebauten häufig an der
Stelle von Fensterläden verwendet worden. Sie hätten somit auch einen
historischen Bezug und seien vor allem im 19. sowie zu Beginn des 20. Jahrhunderts
verwendet worden. In der Regel würden Rafflamellenstoren in Aluminium
ausgeführt, wie dies im revidierten Farb- und Materialkonzept vorgesehen sei.
Im Ortsbild von Rickenbach bestehe die Bausubstanz dagegen primär aus
regionaltypisch ausgebildeten, bäuerlichen Reihenhäusern. Aufgrund ihrer
optischen Erscheinung und Materialisierung erschienen die vorgesehenen
Lamellenstoren dort "nicht angemessen".
Das Baugrundstück liegt, wie die Vorinstanz zutreffend
erwog, im Dorfzentrum. Mehrere prägende oder strukturbildende Gebäude (rot
bezeichnete Bauten) umgeben es bzw. befinden sich in unmittelbarer Nähe (C-Gasse 04
südlich angrenzend, D-Strasse 015 und 016 sowie [die provisorisch platzierten
Adressen] E-Gasse 05, 06 und 07 im Südosten, die beiden Scheunen an der J-Strasse
im Nordosten sowie die Gebäude nördlich der J-Strasse). Die projektierte Baute
ist – ungeachtet der gegenüber der J-Strasse bzw. der Kreuzung J-Strasse/C-Gasse
etwas zurückversetzten Positionierung ("hinter" dem I-Bach bzw.
südlich desselben) – von der J-Strasse aus zufolge der Lage des Gebäudes C-Gasse 08
auf der einen und der benachbarten Scheune auf der anderen Seite der C-Gasse
sehr gut einsehbar und tritt aufgrund dessen insgesamt prominent in
Erscheinung.
Dass die vorgesehenen Rafflamellenstoren aufgrund ihrer
prägnanten optischen Erscheinung und in Anbetracht namentlich der Lage der
projektierten Baute sowie von deren näherer Umgebung mit Blick auf die anwendbaren
Vorschriften als nicht bewilligungsfähig erachtet wurden, ist nach dem
Dargelegten nicht zu beanstanden.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, alle Neubauten in der
Umgebung des Baugrundstücks würden über Rafflamellenstoren verfügen. Damit
seien solche "definitiv für Neubauten im umliegenden Ortsbild
ortstypisch". Über Klapp-, Schiebe- oder Rollläden verfügten keine der
Neubauten in der Nähe des Projekts der Beschwerdeführerin.
Die angeführten Objekte bzw. Neubauten stellen jedoch nicht
Gebäude dar, an welchen es sich gemäss Art. 9 Abs. 1 BZO im
Zusammenhang mit der äusseren Erscheinung von Bauvorhaben bzw. zu erstellenden
Neubauten hinsichtlich "herkömmliche[r]
ortsbildprägende[r]
Gestaltungselemente[...]" (Hervorhebung nicht im Original) zu orientieren
gilt.
Dass alle Neubauten in der Umgebung des Baugrundstücks
über Lamellenstoren verfügten, erweist sich sodann nicht als zutreffend: Die
beiden dem Baugrundstück gegenüberliegenden neueren Gebäude C-Gasse 08 und
C-Gasse 09 etwa sind ebenfalls mit Klappläden versehen. Die von der
Beschwerdeführerin angeführten Gebäude E-Gasse 010, D-Platz 011 und G-Strasse 012 schliesslich
verfügen zwar in der Tat über Lamellenstoren. Doch sind sie entweder rückwärtig
gelegen und deswegen von der J-Strasse aus – im Gegensatz zum projektierten
Gebäude – kaum einsehbar (E-Gasse 010 und G-Strasse 012) bzw.
liegen sie nicht in vergleichbar ausgeprägter Nähe zum respektive im
Dorfzentrum und sind nicht vergleichbar prominent positioniert (D-Platz 011;
dieses Gebäude wird zudem durch den den I-Bach säumenden Baumbestand während
eines Grossteils des Jahres wohl vollständig verdeckt, wie sich aus dem
entsprechenden Foto ergibt). Die Beschwerdeführerin erwähnt weiter das über
Lamellenstoren verfügende Gebäude D-Strasse 013, welches im Inventar gar
(als prägendes oder strukturbildendes Gebäude) rot bezeichnet sei. Dies trifft
indes nur für einen Teil des Gebäudes zu; zudem ist dieses ebenfalls an einer
rückwärtigen Quartierstrasse gelegen und von der J-Strasse aus nicht einsehbar.
Es zeigt sich zusammenfassend, dass entgegen den
beschwerdeführerischen Ausführungen keineswegs alle Neubauten in der Umgebung
des beschwerdeführerischen Projekts über Rafflamellenstoren verfügen und solche
lediglich bei Gebäuden bewilligt wurden, welche von der J-Strasse aus nicht bzw.
kaum einsehbar sind.
4.2.3
Ähnliches gilt auch für das von der Beschwerdeführerin angeführte
"Referenzobjekt" am H-Weg‑014a–d: Zum einen handelt es sich
dabei ebenfalls um einen Neubau, mithin von vornherein nicht um ein Objekt,
welches als solches im Hinblick auf die nach Art. 9 Abs. 1 BZO erforderliche
Orientierung an herkömmlichen ortsbildprägenden Gestaltungselementen geeignet
erscheint. Zum andern unterscheidet sich auch dieses Objekt vom Bauvorhaben
insbesondere hinsichtlich der Lage erheblich: Das "Referenzobjekt"
liegt nämlich am Rand des KOBI-Perimeters (an der Grenze zur kommunalen
Kernzone) und ist nicht von prägenden oder strukturbildenden Gebäuden umgeben; sodann
ist es rückwärtig an einer Quartierstrasse gelegen und von der
Haupterschliessungsstrasse nicht einsehbar.
4.2.4
Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen einen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen wollen, so könnte sie hieraus
vorliegend nichts für sich ableiten.
Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem
Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Der
Umstand, dass das Gesetz von einer Behörde in einem Fall oder wenigen Fällen
nicht oder nicht richtig angewendet wurde, gibt Bürgerinnen und Bürgern
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm
behandelt bzw. begünstigt zu werden. Nur ausnahmsweise und unter strengen
Bedingungen wird im Rahmen des Gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht bzw. auf gesetzeswidrige Begünstigung anerkannt.
Voraussetzung hierfür wäre namentlich, dass eine ständige gesetzwidrige
Praxis einer rechtsanwendenden Behörde in vergleichbaren Fällen vorliegt und
die betreffende Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von
dieser Praxis abzuweichen gedenkt. Zudem dürfen keine
überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGr, 15. Oktober 2013, 1C_330/2013
E. 4.1 [sowie auch dort zitierte Bundesgerichtsentscheide], und
7. März 2012, 1C_398/2011 E. 3.6; VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00035, E. 7.3; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 599 ff. mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen erwiesen sich vorliegend nicht als
erfüllt.
4.3 Nach dem
Dargelegten ist der Schluss der Vorinstanz, die vorgesehenen Rafflamellenstoren
erwiesen sich nicht als bewilligungsfähig, ebenso wenig zu beanstanden wie die
Nebenbestimmung, diese seien durch (optisch weniger stark in Erscheinung
tretende bzw. störende) flächige Beschattungselemente zu ersetzen.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellt die
statuierte Nebenbestimmung nach dem Gesagten offenkundig eine
"Kompromisslösung" bzw. ein Entgegenkommen der Bewilligungsbehörden
dar.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteienschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.-- Zustellkosten,
Fr. 2'165.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) den Regierungsrat.