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Entscheid

VB.2022.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00042

9. Juni 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23750)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00042

Urteil

der 1. Kammer

vom 9. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

A AG, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Gemeinderat Rickenbach,

2. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung

(Projektänderung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom

8. März 2021 erteilte der Gemeinderat Rickenbach der A AG unter

Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes

Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines Mehrfamilienhauses an der C-Gasse 02,

Kat.-Nr. 03, in Rickenbach. Gleichzeitig eröffnete er darin die

koordiniert ergangene Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 11. Januar

2021 betreffend (unter anderem) den überkommunalen Ortsbildschutz. Als Auflage

wurde unter anderem statuiert, vor Baubeginn sei ein überarbeitetes Farb- und

Materialkonzept einzureichen und von der kommunalen Baubehörde sowie dem

kantonalen Amt für Raumentwicklung genehmigen zu lassen.

Mit Beschluss des Gemeinderates

Rickenbach vom 21. Juni 2021 wurde die Baubewilligung für eine

Projektänderung gemäss – zur Erfüllung der erwähnten Auflagen gemäss den

Bewilligungen vom 11. Januar 2021 und 8. März 2021 eingereichten –

Plänen sowie einem revidierten Farb- und Materialkonzept vom 31. März 2021

unter Auflagen erteilt. Wiederum wurde gleichzeitig eine im koordinierten

Verfahren ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

28. Mai 2021 eröffnet. Nebenbestimmungsweise wurde statuiert, statt

Rafflamellenstoren gemäss dem überarbeiteten Farb- und Materialkonzept seien

flächige Beschattungselemente wie Rollladen oder Stoffstoren zu verwenden.

Erwägungen

II.

Die A AG rekurrierte am 21. Juli 2021 bezüglich

dieser Nebenbestimmung an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das

Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 16. Dezember 2021 abwies, nachdem am

29.

November 2021 ein Referentenaugenschein durchgeführt worden war.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2022 gelangte die A AG

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die im revidierten

Farb- und Materialkonzept vorgesehenen Rafflamellenstoren seien zu bewilligen.

Das Baurekursgericht

schloss am 8. Februar 2022 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 beantragte die

Baudirektion des Kantons Zürich unter Verweis auf die Begründung im Mitbericht

des Amts für Raumentwicklung vom 16. Februar 2022 die Abweisung der

Beschwerde. Der Gemeinderat Rickenbach verzichtete stillschweigend auf die

Erstattung einer Beschwerdeantwort. Die A AG liess sich in der Folge nicht

mehr vernehmen.

Der mitbeteiligte Zürcher Heimatschutz ZVH beantragte am

26.

Februar 2022 seinerseits die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das streitbetroffene Baugrundstück (Kat.-Nr. 03) befindet

sich in der überkommunalen Kernzone gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Rickenbach vom 3. Dezember 2010 (BZO; betreffend die Kernzonen vgl. Ziff.

2.1

BZO) sowie im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von

überkommunaler Bedeutung (Kantonales Ortsbildinventar [KOBI]) in der Gemeinde

Rickenbach.

Das Bauvorhaben war mit Gesamtverfügung der Baudirektion

vom 11. Januar 2021 und Beschluss des Beschwerdegegners vom 8. März

2021.

(Stammbaubewilligung) unter Nebenbestimmungen bewilligt worden.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um das zur

Auflagenerfüllung eingereichte revidierte Farb- und Materialkonzept vom

(5. März 2020/)31. März 2021 (Projektänderung). Mit den Beschlüssen

vom 28. Mai 2021 und 21. Juni 2021 statuierte die

Beschwerdegegnerschaft die Auflage, flächige Beschattungselemente wie Rollladen

oder Stoffstoren statt der im revidierten Farb- und Materialkonzept (neu)

vorgesehenen Rafflamellenstoren zu verwenden.

3.

3.1

Das

streitbetroffene Grundstück befindet sich in einer Kernzone. Kernzonen stellen

Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 lit. a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) dar und umfassen gemäss

§ 50 Abs. 1 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017

in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]) schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder

einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden

sollen.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu

nehmen. In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr,

22.

Oktober 2020, VB.2019.00133, E. 5.2, sowie 23. April 2009,

Dispositiv

VB.2008.00552, E. 4.2 mit Hinweisen). Demnach müssen sich Bauten nicht nur

befriedigend, sondern gut einordnen und ist eine besondere Rücksichtnahme

erforderlich. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach

ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich

aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Die Frage, ob mit einem Bauvorhaben eine gute

Gesamtwirkung erreicht wird, ist nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu beurteilen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (zum Ganzen etwa VGr,

8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.2, und 3. Dezember 2020,

VB.2020.00388, E. 5.2). Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die

kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen

Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr

selbst obliegt (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2019.00133, E. 5.2 mit Hinweis;

BGE 145 I 52 E. 3.6).

3.2

3.2.1

§ 50 Abs. 3 PBG erlaubt den Gemeinden den Erlass kommunaler

Kernzonenvorschriften über die Masse und die Erscheinung von Bauten in der Bau-

und Zonenordnung. Hat eine Gemeinde von der ihr gemäss § 50 Abs. 3 PBG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, eigene Kernzonenvorschriften

betreffend Stellung, Masse und Erscheinung von Bauten zu erlassen, sind die

baulichen Massnahmen entsprechend nach den einschlägigen Kernzonenvorschriften

zu beurteilen. Diese gehen der allgemeinen Norm von § 238 Abs. 2 PBG

insoweit vor, als sie gestützt auf § 50 Abs. 3 PBG konkretere

und/oder strengere Bestimmungen enthalten (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 824, 828).

Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss erlassenen

kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das

kommunale Recht der rechtsanwendenden Behörde eine umfassende

Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einräumt (vgl. dazu Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 20 N. 59 f.). Dieser

Spielraum ist weiter als der Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde bei der

Anwendung von kantonalem Recht bzw. § 238 PBG geöffnet wird (VGr,

8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 5.2, und 27. März 2015,

VB.2014.00232, E. 4.3.2). Die Rekursinstanz ist in solchen Fällen

verpflichtet, sich mit den Entscheidgründen der Gemeindebehörde mit besonderer

Sorgfalt auseinanderzusetzen. Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel

und stichhaltig begründet, so bedarf es besonders überzeugender Gründe, um von

deren Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen (vgl. VGr, 27. März

2015, VB.2014.00232, E. 4.3.2 f.).

3.2.2

Die Gemeinde Rickenbach hat von der ihr eingeräumten Kompetenz Gebrauch

gemacht und mit Art. 3–14 BZO Kernzonenvorschriften erlassen. Gemäss der

einleitenden Ziff 2.1 Abs. 2 BZO bezwecken die Kernzonenvorschriften

den Erhalt von Eigenheit und Eigenart des gewachsenen Dorfkerns und dessen

Umgebung (Satz 1). Sie ermöglichen die Verdichtung des Dorfkerns und

regeln die Einordnung von Um- und Neubauten (Satz 2). Gemäss Art. 9

BZO mit dem Marginale "Gestaltungsgrundsätze" haben sich Neubauten

bezüglich ihrer äusseren Erscheinung an den herkömmlichen ortsbildprägenden

Gestaltungselementen in der näheren baulichen Umgebung zu orientieren,

insbesondere hinsichtlich Stellung, Kubus, Massstäblichkeit, Proportionen,

Giebelbreiten, Dachrandabschlüssen, Materialien und Farben. In Art. 9

Abs. 4 BZO sind spezifische Anforderungen betreffend Fenster geregelt;

Fensterläden sind in ortsüblicher Form und Farbe auszuführen (Satz 5).

3.3 Das

Baugrundstück befindet sich sodann im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder

von überkommunaler Bedeutung. Die denkmalpflegerischen Schutzziele müssen auch

bei der Einordnung beachtet werden (vgl. VGr, 8. April 2021,

VB.2020.00748, E. 4.2 Abs. 2). Im von November 2002 datierenden

Ortsbildbeschrieb des Inventars wurde hinsichtlich baulicher Massnahmen an

Gebäuden Folgendes als Schutzziel definiert: Solche Massnahmen hätten sich

hinsichtlich Lage, Dimension, architektonischer Gestaltung und Materialwahl an

der bestehenden Bausubstanz zu orientieren. Die bauliche Veränderung

ortsbaulich prägender oder strukturbildender, nicht formell geschützter Gebäude

setze zusätzliche Kenntnisse über das jeweilige Objekt voraus, wie sie aus den

Denkmalschutzinventaren ersichtlich seien. Der Abschnitt "Wertung"

(Ziff. 4, S. 3) enthält unter anderem folgende Passagen: Die

ausgedehnte, auf gut einsehbaren Hangseiten nördlich und südlich des I-Bachs

situierte Siedlungslage besitze weitgehend intakt erhaltene, zusammenhängende

Altbauzonen und trete mit langgestreckten, parallel ausgerichteten

Satteldachflächen optisch eindrücklich in Erscheinung. Für das Ortsbild

charakteristisch seien die durchwegs traufständig, parallel zum Hang und zum I-Bach

ausgerichteten Satteldachbauten. Die Bausubstanz bestehe aus regionaltypisch

ausgebildeten, bäuerlichen Reihenhäusern sowie verschiedenen interessanten

Einzelelementen wie Speichern und Trotten.

3.4 Zu prüfen

ist nachfolgend, ob sich der Rekursentscheid unter Beachtung der

Überprüfungspflicht und -befugnis des Baurekursgerichts als rechtmässig

erweist. Das Verwaltungsgericht überprüft den Entscheid auf dessen

Rechtsmässigkeit, eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm dagegen nicht zu

(§ 50 Abs. 2 VRG).

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im revidierten

Farb- und Materialkonzept vorgesehenen Rafflamellenstoren seien

bewilligungsfähig, da sie als ortsüblich bzw. -typisch zu betrachten seien. Bei

verschiedenen bzw. allen Neubauten in unmittelbarer Nachbarschaft des

Bauprojekts seien Lamellenstoren verwendet worden, nicht etwa Klapp-, Schiebe-

oder Rollläden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich bei der Überarbeitung

des Farb- und Materialkonzepts am "Referenzobjekt" H-Weg 014a–d

orientiert, bei welchem ebenfalls Lamellenstoren verwendet worden seien.

4.1 Die

Vorinstanz erwog, am Augenschein habe sich gezeigt, dass sich im Quartier rund

um die C-Gasse zahlreiche Altbauten und vereinzelte Neubauten befänden. Die

Altbauten seien allesamt mit Klappläden aus Holz ausgestattet, während bei den

neu erstellten oder sanierten Bauten Klappläden, Rollläden, Rafflamellenstoren

oder vereinzelt gar eine Kombination (in casu: mehrheitlich Klappläden, an

wenigen Fenstern Rollläden) anzutreffen seien. Die nicht mit Klappläden

ausgestatteten Bauten prägten den Kernbereich der Gemeinde aufgrund ihrer Lage

und Aussenwirkung jedoch nicht wesentlich mit. Als herkömmliches ortsübliches

Gestaltungselement, an welchen sich Neubauten in der Kernzone zu orientieren

hätten, diene vielmehr klarerweise der Klappladen. Auch wenn vereinzelte Bauten

mit anderen Beschattungsvorrichtungen ausgestattet seien, ändere dies nichts

daran, dass Klappläden ortsüblich bzw. vorherrschend seien. Dies gelte umso

mehr, als sich Neubauten an den herkömmlichen Bauten – also der

historischen Bausubstanz – zu orientieren hätten, welche wie erwähnt allesamt

mit Klappläden ausgestattet seien.

Rafflamellenstoren aus Aluminium könnten dieses Ortsbild

ohne Weiteres negativ prägen. Derartige Gestaltungselemente vermöchten das

Erscheinungsbild des Gebäudes für sich und – im Kontext mit dessen baulicher

Umgebung – das Ortsbild wesentlich zu beeinflussen. Der Entscheid der

Beschwerdegegnerschaft, dem geplanten Neubau im Zentrum der Kernzone und an der

lokalen Hauptverkehrsachse die Bewilligung von Rafflamellenstoren zu

verweigern, sei nicht zu beanstanden. Dies entspreche vielmehr einer

angemessenen Umsetzung von Art. 9 BZO und § 238 Abs. 2 PBG.

Flächige Beschattungselemente wie Rollladen oder

Stoffstoren gemäss der Auflage der Beschwerdegegnerschaft seien zwar

(ihrerseits) nicht ortsüblich. Jedoch sei dies als Kompromisslösung zu verstehen:

Sie seien ebenfalls erheblich komfortabler zu benutzen als Klappläden, in der

optischen Aussenwirkung jedoch wesentlich zurückhaltender als Lamellenstoren.

Diese träten gegen aussen prägender in Erscheinung, insbesondere wenn die

Lamellen quergestellt seien. Es erweise sich als sachlich und nachvollziehbar,

dass den an der C-Gasse 02 vorgesehenen Rafflamellenstoren eine störende

Aussenwirkung attestiert und als Auflage der Ersatz durch flächige

Beschattungselemente verfügt worden sei.

4.2

4.2.1

Diese mit der Einschätzung der kommunalen Baubewilligungsbehörde sowie der

Baudirektion übereinstimmende Auffassung der Vorinstanz überzeugt, insbesondere

vor dem Hintergrund des bei den Akten liegenden Augenscheinprotokolls mit Fotos.

Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung können Rafflamellenstoren nicht als

"ortstypisch" gelten; viel weniger sind sie als

"ortsbildprägend" im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BZO zu

betrachten.

Innerhalb der Baudirektion ist gemäss § 7 der

Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV, LS 700.6) in

Verbindung mit Ziff. 1.4.1.4 des Anhangs BVV das Amt für Raumentwicklung

für die Beurteilung von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines überkommunalen

Inventars betreffend Ortsbildschutz zuständig. Die Beschwerdegegnerin erwog in

ihrer Gesamtverfügung vom 28. Mai 2021, die dem revidierten Konzept

zufolge neu vorgesehenen Rafflamellenstoren (statt der ursprünglich geplanten

Rollläden) seien nicht ortstypisch und daher nicht bewilligungsfähig. Es seien

flächige Beschattungselemente zu wählen, etwa Rollläden oder Stoffstoren. In

ihrer Rekursantwort vom 17. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin

weiter aus, Rafflamellenstoren seien früher bei Gewerbebauten häufig an der

Stelle von Fensterläden verwendet worden. Sie hätten somit auch einen

historischen Bezug und seien vor allem im 19. sowie zu Beginn des 20. Jahrhunderts

verwendet worden. In der Regel würden Rafflamellenstoren in Aluminium

ausgeführt, wie dies im revidierten Farb- und Materialkonzept vorgesehen sei.

Im Ortsbild von Rickenbach bestehe die Bausubstanz dagegen primär aus

regionaltypisch ausgebildeten, bäuerlichen Reihenhäusern. Aufgrund ihrer

optischen Erscheinung und Materialisierung erschienen die vorgesehenen

Lamellenstoren dort "nicht angemessen".

Das Baugrundstück liegt, wie die Vorinstanz zutreffend

erwog, im Dorfzentrum. Mehrere prägende oder strukturbildende Gebäude (rot

bezeichnete Bauten) umgeben es bzw. befinden sich in unmittelbarer Nähe (C-Gasse 04

südlich angrenzend, D-Strasse 015 und 016 sowie [die provisorisch platzierten

Adressen] E-Gasse 05, 06 und 07 im Südosten, die beiden Scheunen an der J-Strasse

im Nordosten sowie die Gebäude nördlich der J-Strasse). Die projektierte Baute

ist – ungeachtet der gegenüber der J-Strasse bzw. der Kreuzung J-Strasse/C-Gasse

etwas zurückversetzten Positionierung ("hinter" dem I-Bach bzw.

südlich desselben) – von der J-Strasse aus zufolge der Lage des Gebäudes C-Gasse 08

auf der einen und der benachbarten Scheune auf der anderen Seite der C-Gasse

sehr gut einsehbar und tritt aufgrund dessen insgesamt prominent in

Erscheinung.

Dass die vorgesehenen Rafflamellenstoren aufgrund ihrer

prägnanten optischen Erscheinung und in Anbetracht namentlich der Lage der

projektierten Baute sowie von deren näherer Umgebung mit Blick auf die anwendbaren

Vorschriften als nicht bewilligungsfähig erachtet wurden, ist nach dem

Dargelegten nicht zu beanstanden.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, alle Neubauten in der

Umgebung des Baugrundstücks würden über Rafflamellenstoren verfügen. Damit

seien solche "definitiv für Neubauten im umliegenden Ortsbild

ortstypisch". Über Klapp-, Schiebe- oder Rollläden verfügten keine der

Neubauten in der Nähe des Projekts der Beschwerdeführerin.

Die angeführten Objekte bzw. Neubauten stellen jedoch nicht

Gebäude dar, an welchen es sich gemäss Art. 9 Abs. 1 BZO im

Zusammenhang mit der äusseren Erscheinung von Bauvorhaben bzw. zu erstellenden

Neubauten hinsichtlich "herkömmliche[r]

ortsbildprägende[r]

Gestaltungselemente[...]" (Hervorhebung nicht im Original) zu orientieren

gilt.

Dass alle Neubauten in der Umgebung des Baugrundstücks

über Lamellenstoren verfügten, erweist sich sodann nicht als zutreffend: Die

beiden dem Baugrundstück gegenüberliegenden neueren Gebäude C-Gasse 08 und

C-Gasse 09 etwa sind ebenfalls mit Klappläden versehen. Die von der

Beschwerdeführerin angeführten Gebäude E-Gasse 010, D-Platz 011 und G-Strasse 012 schliesslich

verfügen zwar in der Tat über Lamellenstoren. Doch sind sie entweder rückwärtig

gelegen und deswegen von der J-Strasse aus – im Gegensatz zum projektierten

Gebäude – kaum einsehbar (E-Gasse 010 und G-Strasse 012) bzw.

liegen sie nicht in vergleichbar ausgeprägter Nähe zum respektive im

Dorfzentrum und sind nicht vergleichbar prominent positioniert (D-Platz 011;

dieses Gebäude wird zudem durch den den I-Bach säumenden Baumbestand während

eines Grossteils des Jahres wohl vollständig verdeckt, wie sich aus dem

entsprechenden Foto ergibt). Die Beschwerdeführerin erwähnt weiter das über

Lamellenstoren verfügende Gebäude D-Strasse 013, welches im Inventar gar

(als prägendes oder strukturbildendes Gebäude) rot bezeichnet sei. Dies trifft

indes nur für einen Teil des Gebäudes zu; zudem ist dieses ebenfalls an einer

rückwärtigen Quartierstrasse gelegen und von der J-Strasse aus nicht einsehbar.

Es zeigt sich zusammenfassend, dass entgegen den

beschwerdeführerischen Ausführungen keineswegs alle Neubauten in der Umgebung

des beschwerdeführerischen Projekts über Rafflamellenstoren verfügen und solche

lediglich bei Gebäuden bewilligt wurden, welche von der J-Strasse aus nicht bzw.

kaum einsehbar sind.

4.2.3

Ähnliches gilt auch für das von der Beschwerdeführerin angeführte

"Referenzobjekt" am H-Weg‑014a–d: Zum einen handelt es sich

dabei ebenfalls um einen Neubau, mithin von vornherein nicht um ein Objekt,

welches als solches im Hinblick auf die nach Art. 9 Abs. 1 BZO erforderliche

Orientierung an herkömmlichen ortsbildprägenden Gestaltungselementen geeignet

erscheint. Zum andern unterscheidet sich auch dieses Objekt vom Bauvorhaben

insbesondere hinsichtlich der Lage erheblich: Das "Referenzobjekt"

liegt nämlich am Rand des KOBI-Perimeters (an der Grenze zur kommunalen

Kernzone) und ist nicht von prägenden oder strukturbildenden Gebäuden umgeben; sodann

ist es rückwärtig an einer Quartierstrasse gelegen und von der

Haupterschliessungsstrasse nicht einsehbar.

4.2.4

Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen einen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen wollen, so könnte sie hieraus

vorliegend nichts für sich ableiten.

Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem

Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Der

Umstand, dass das Gesetz von einer Behörde in einem Fall oder wenigen Fällen

nicht oder nicht richtig angewendet wurde, gibt Bürgerinnen und Bürgern

grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm

behandelt bzw. begünstigt zu werden. Nur ausnahmsweise und unter strengen

Bedingungen wird im Rahmen des Gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht bzw. auf gesetzeswidrige Begünstigung anerkannt.

Voraussetzung hierfür wäre namentlich, dass eine ständige gesetzwidrige

Praxis einer rechtsanwendenden Behörde in vergleichbaren Fällen vorliegt und

die betreffende Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von

dieser Praxis abzuweichen gedenkt. Zudem dürfen keine

überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGr, 15. Oktober 2013, 1C_330/2013

E. 4.1 [sowie auch dort zitierte Bundesgerichtsentscheide], und

7. März 2012, 1C_398/2011 E. 3.6; VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00035, E. 7.3; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 599 ff. mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen erwiesen sich vorliegend nicht als

erfüllt.

4.3 Nach dem

Dargelegten ist der Schluss der Vorinstanz, die vorgesehenen Rafflamellen­storen

erwiesen sich nicht als bewilligungsfähig, ebenso wenig zu beanstanden wie die

Nebenbestimmung, diese seien durch (optisch weniger stark in Erscheinung

tretende bzw. störende) flächige Beschattungselemente zu ersetzen.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellt die

statuierte Nebenbestimmung nach dem Gesagten offenkundig eine

"Kompromisslösung" bzw. ein Entgegenkommen der Bewilligungsbehörden

dar.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteienschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 165.-- Zustellkosten,

Fr. 2'165.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) den Regierungsrat.