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Entscheid

VB.2022.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00045

16. Juni 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23778)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00045

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1991 geborener ägyptischer Staatsangehöriger,

reiste am 24. März 2015 in die Schweiz ein. Am 9. Juli 2015 heiratete

er in C die Schweizer Bürgerin D, geboren 1992, woraufhin ihm das Migrationsamt

des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau

erteilte. In der Folge verlängerte das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung

regelmässig.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 stellte A ein Gesuch um

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 8. Juli 2020 hiess das

Migrationsamt das Gesuch gut.

Am 14. Juli 2020 meldeten die Einwohnerdienste der

Stadt C dem Migrationsamt den Umzug von A nach E. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Horgen vom 25. November 2020 wurde die Ehe von A und D geschieden.

In der Folge widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A mit

Verfügung vom 6. September 2021 und ordnete die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an diesen nach Rechtskraft des Widerrufs an,

vorbehältlich der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration.

Erwägungen

II.

Am 8. Oktober 2021 erhob A Rekurs gegen die Verfügung

des Migrationsamts an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies

den Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab, auferlegte die

Rekurskosten A und richtete keine Parteientschädigung aus.

III.

A erhob am 27. Januar 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung

zu belassen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Februar

2022.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Vorinstanz

begründet ihren Entscheid insbesondere damit, dass die eheliche Beziehung von

dem Beschwerdeführer und D spätestens am 1. Juli 2020 geendet habe,

worüber der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nicht informiert habe.

Dadurch habe der Beschwerdeführer wissentlich eine für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsache verschwiegen, weshalb der

Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) erfüllt sei.

2.2

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung

einer Person unter anderem widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter bzw.

ihre Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

Eine ausländische Person, welche um eine Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des

Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die

für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90

lit. a AIG).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde

wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich

zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei

richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es

genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse

ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (zum Ganzen BGr, 23. Februar 2021,

2C_860/2020, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; VGr, 12. April 2021,

VB.2020.00688, E. 2.2).

2.3

Gemäss

Art. 42 Abs. 3 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von

fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sofern die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Der Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung besteht nur, wenn die Eheleute mindestens fünf Jahre

zusammengelebt bzw. in einer Haushaltsgemeinschaft verbracht haben bzw.

wichtige Gründe geltend machen können, welche es rechtfertigten, bei

fortbestehender Familiengemeinschaft getrennt zu wohnen (BGr, 9. September

2015, 2C_1125/2014, E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE, SR 142.201) werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben

namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme

erachtet. Dabei werden praxisgemäss in verfahrens- und materiell-rechtlicher

Hinsicht hohe Anforderungen an die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens

gestellt (VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 8.2.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer unterzeichnete am 19. April 2020 einen Mietvertrag für

eine 2‑Zimmer-Wohnung in E, wobei der Mietbeginn gemäss Mietvertrag auf

den 1. Juni 2020 festgelegt wurde. Gemäss Meldung der Einwohnerdienste der

Stadt C vom 14. Juli 2020 zog der Beschwerdeführer per 14. Juli 2020

um, wobei er die neue Wohnung seit dem 1. Juli 2020 habe. Auf der

Meldebestätigung der Gemeinde E ist als Zuzugsdatum des Beschwerdeführers der

15.

Juli 2020 angegeben. Mit E-Mail vom 24. Juli 2020 beantwortete D

verschiedene Fragen des Beschwerdegegners. Dabei gab sie insbesondere an, seit

dem 1. Juli 2020 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen. Die

Frage, wann ihr Ehewille erloschen sei, beantwortete sie mit: "Mitte

Mai". Weiter führte sie aus, mit einer Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen und es bestehe keine eheliche Beziehung

mehr. Diese sei am 1. Juli 2020 aufgegeben worden, da sich Gefühle verändern

könnten. Der Beschwerdeführer selber beantwortete mit E-Mail vom

26.

August 2020 ebenfalls verschiedene Fragen des Migrationsamts. Er gab

unter anderem an, sein Ehewille sei Mitte Mai erloschen und die eheliche

Beziehung sei am 1. Juli 2020 aufgegeben worden.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 beantwortete der

Beschwerdeführer weitere Fragen des Beschwerdegegners. Darin führte der

Beschwerdeführer insbesondere aus, er und D hätten im April entschieden, sich nach

einem Zimmer oder einer kleinen Wohnung umzuschauen, um sich gegenseitig

Freiraum zu ermöglichen. Mitte Mai hätten sie entschieden, dass diese Option

eine Möglichkeit sei, die Beziehung klarer zu sehen, wobei ihre Absicht gewesen

sei, die Beziehung zu retten. Schliesslich sei er am 14. Juli 2020 aus der

gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Am 8. Oktober 2021 reichte der

Beschwerdeführer der Vorinstanz als Beilage zu seinem Rekurs ein Schreiben von

D ein, in welchem sie angab, der Beschwerdeführer sei erst am 14. Juli

2020.

aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und ihnen sei auch erst am

14.

Juli 2020 klar geworden, dass sie eine Pause bräuchten. Die Scheidung

sei gegen Ende Juli 2020 ein Thema geworden. Zudem reichte der Beschwerdeführer

zwei Schreiben von Kollegen ein. Darin geben die Kollegen des Beschwerdeführers

an, diesem am 14. Juli 2020 bei seinem Umzug geholfen zu haben. Am

8.

November 2021 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein weiteres

Schreiben von D zukommen. Darin führt sie aus, dem Beschwerdeführer und ihr sei

nicht bewusst gewesen, was genau mit "Erlöschen des Ehewillens" und

"Aufhebung der Ehegemeinschaft" gemeint sei. Sie hätten sich ab Mitte

Mai lediglich Gedanken darüber gemacht, wie es weitergehen soll. Die Ehe sei

bis zum Auszug des Beschwerdeführers Mitte Juli 2020 gelebt worden und sie

hätten trotz vieler Gespräche alles darangesetzt, dass es zu keiner Trennung

komme. Die endgültige Trennung hätte sich erst nach dem Auszug abgezeichnet.

3.2

D und der

Beschwerdeführer gaben in ihren E-Mails vom 24. Juli 2020 bzw. vom

26.

August 2020 übereinstimmend an, die eheliche Beziehung sei am 1. Juli 2020

aufgegeben worden, wobei der Beschwerdegegner in seiner Frage explizit darauf

hingewiesen hatte, dass ein möglichst genaues Datum genannt werden solle. D gab

überdies an, seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer

zusammenzuwohnen, wobei der Beschwerdegegner in seiner Frage ebenfalls angegeben

hatte, dass ein möglichst genaues Datum genannt werden solle. Vor diesem

Hintergrund ist dem Schluss der Vorinstanz beizupflichten, die

ausländerrechtlich relevante eheliche Gemeinschaft vom Beschwerdeführer und D habe

bis längstens zum 1. Juli 2020 gedauert. Die vom Beschwerdeführer bzw. D

mehrere Monate später gemachten Äusserungen zum Ablauf der Trennung wirken

nachgeschoben und fallen unsubstanziiert aus. Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, er und D hätten die in ihren E-Mails vom 24. Juli 2020

bzw. vom 26. August 2020 ursprünglich genannten Daten unüberlegt angegeben,

ändert nichts daran, dass diese aufgrund der gesamten Umstände als glaubhaft

einzustufen sind. So war die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu diesem

Zeitpunkt noch nicht lange her, weshalb die genauen Daten ihnen noch präsent

sein durften. Zudem begann der Beschwerdeführer erst zu dementieren, dass die

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 1. Juli 2020 stattgefunden habe,

nachdem der Beschwerdegegner in der schriftlichen Anfrage vom 18. Dezember

2020.

zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Fragen in Zusammenhang mit der erteilten

Niederlassungsbewilligung stünden. D änderte ihre Aussagen bezüglich des

Auszugsdatums und des Endes der ehelichen Beziehung erst, nachdem der

Beschwerdegegner den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügt hatte. Die

vom Beschwerdegegner gestellte Frage: "Seit wann wohnen Sie nicht mehr mit

ihrem Ehegatten zusammen (möglichst genaues Datum)?", kann kaum

missverstanden werden. Zudem erscheint der vom Beschwerdeführer und D geltend

gemachte Ablauf als unrealistisch und die entsprechenden Angaben fallen vage

aus bzw. wirken konstruiert. So erweist sich etwa die Angabe von D, es sei

ihnen erst am 14. Juli 2020 bewusst geworden, dass sie eine Pause

bräuchten, als unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer nach eigener Angabe noch

gleichentags mit Hilfe von zwei Kollegen in die bereits zuvor angemietete

Wohnung gezogen sei und seinen Umzug ebenfalls noch gleichentags bei der

Gemeinde gemeldet habe.

Nach dem Gesagten ist auf die Angaben vom Beschwerdeführer

und D in den E-Mails vom 24. Juli 2020 bzw. vom 26. August 2020

abzustellen. Dementsprechend endete die eheliche Beziehung spätestens am

1.

Juli 2020 und der Auszug des Beschwerdeführers erfolgte ebenfalls

spätestens am 1. Juli 2020. Die als Gefälligkeitsschreiben zu

qualifizierenden Bestätigungsschreiben von Kollegen des Beschwerdeführers

vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3.3

Die

Dispositiv

relevante eheliche Gemeinschaft bestand demnach bis längstens zum 1. Juli

2020, womit die ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft weniger als fünf

Jahre dauerte. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und der Auszug des

Beschwerdeführers sind daher im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer gestützt

auf Art. 42 Abs. 3 AIG erteilte Niederlassungsbewilligung als

wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu

qualifizieren.

3.4 Der

Beschwerdeführer hat spätestens ab dem 1. Juli 2020 um die Aufhebung der

ehelichen Gemeinschaft gewusst und dies dem Beschwerdegegner nicht mitgeteilt,

woraufhin dieser ihm am 8. Juli 2020 eine Niederlassungsbewilligung

erteilte. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Untätigbleiben

den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.

3.5 Das blosse

Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist lediglich dann ein Widerrufsgrund, wenn

bei der betreffenden Person eine Täuschungsabsicht vorliegt. Eine solche ist zu

bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen

erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,

dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1

E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 12. April 2021, VB.2020.00688, E. 2.2).

3.6 Obschon

Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90 AIG einer Mitwirkungspflicht

unterliegen, kann grundsätzlich aus dem Umstand, dass eine ausländische Person

die Migrationsbehörden nicht innerhalb von sieben Tagen über die Aufgabe ihrer

ehelichen Beziehung informiert, noch nicht auf eine Täuschungsabsicht

geschlossen werden.

Dennoch kann vorliegend aufgrund der besonderen Umstände

eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers bejaht werden. Der

Beschwerdeführer unterzeichnete bereits am 19. April 2020 den Mietvertrag

für die von ihm spätestens am 1. Juli 2020 bezogene 2‑Zimmer-Wohnung

in E. Gemäss Mietvertrag war der Mietbeginn auf den 1. Juni 2020

vereinbart. Folglich begann der Beschwerdeführer noch bevor er sein Gesuch um

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte, seinen Auszug aus der

gemeinsamen Wohnung zu planen und unterzeichnete einen Mietvertrag.

Schliesslich zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus, bevor ihm die Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde. Art. 42 Abs. 1 AIG nennt für den Nachzug von

Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern das Zusammenwohnen als

einzige Voraussetzung, woraus deutlich wird, dass diesem im Zusammenhang mit

dem Familiennachzug grosse Bedeutung zu kommt. Zudem war der Beschwerdeführer

offenbar bis zu einem gewissen Grad über die Rechtslage informiert, zumal er im

Hinblick auf seinen bald fünf Jahre dauernden ordnungsgemässen Aufenthalt am

4. Mai 2020 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

stellte. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung des Mietvertrages

davon ausgegangen wäre, dass wichtige Gründe für getrennte Wohnorte bestünden

und die eheliche Gemeinschaft auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

fortbestehen würde, musste ihm bewusst sein, dass sein Auszug aus der

gemeinsamen Wohnung für die Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung von

Bedeutung sein könnte.

3.7 Folglich

ist das Vorliegen des Widerrufsgrunds des Verschweigens wesentlicher Tatsachen

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen.

3.8 Der

Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in der Schweiz und ist seit knapp zwei

Jahren im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Unter Vorbehalt der

Zustimmung des Staatssekretariats für Migration erteilt der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb er aller

Voraussicht nach in der Schweiz verbleiben kann. Hinweise auf familiäre

Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen keine. Der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

4.

4.1 In einem

nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer unabhängig von der

ehelichen Beziehung gestützt auf Art. 34 AIG eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.

4.2 Der

Beschwerdeführer hält sich noch nicht seit zehn Jahren in der Schweiz auf.

Deshalb kann ihm gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG keine

Niederlassungsbewilligung erteilt werden.

4.3 Gemäss

Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b

und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen

die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein

(Art. 62 Abs. 1 VZAE). Die Ausländerin oder der Ausländer muss zudem nachweisen,

dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche

Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 sowie über schriftliche

Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens

verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE).

Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung

soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002,

3709 ff., 3750). Praxisgemäss werden in diesem Kontext höhere

Anforderungen an die Integration gestellt als etwa in Bezug auf einen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche

Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders

erfolgreichen Integration (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2).

4.4 Da kein

Anspruch auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht,

ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG). Das Verwaltungsgericht prüft bei Ermessensentscheiden nur, ob

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie

Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 15 und N. 25 ff.).

4.5 Die

Vorinstanzen sind der Ansicht, die vorzeitige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer komme nicht in Betracht, da

der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher

Tatsachen gesetzt habe. In Bezug auf eine allfällige vorzeitige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG hat der

Beschwerdeführer jedoch keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen. Dies tat er

lediglich in Bezug auf die ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AIG

erteilte Niederlassungsbewilligung. Folglich liegt entgegen der Ansicht der

Vorinstanzen kein Widerrufsgrund vor, der einer vorzeitigen Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG entgegenstehen

würde. Das Verschweigen der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ist für die

vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43

Abs. 4 AIG nicht relevant und rechtfertigt für sich allein die

Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht. Entgegen der

Ansicht der Vorinstanz kann auch nicht allein aufgrund des Verschweigens

wesentlicher Tatsachen darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das

Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im

Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht erfülle.

4.6 Angesichts

der erhöhten Integrationsanforderungen für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung und der langandauernden Arbeitslosigkeit des

Beschwerdeführers erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen, dem

Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung nicht vorzeitig zu erteilen, im

Ergebnis jedoch nicht als rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,

eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und

Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.