VB.2022.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00045
16. Juni 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23778)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00045
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1991 geborener ägyptischer Staatsangehöriger,
reiste am 24. März 2015 in die Schweiz ein. Am 9. Juli 2015 heiratete
er in C die Schweizer Bürgerin D, geboren 1992, woraufhin ihm das Migrationsamt
des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
erteilte. In der Folge verlängerte das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung
regelmässig.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 stellte A ein Gesuch um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 8. Juli 2020 hiess das
Migrationsamt das Gesuch gut.
Am 14. Juli 2020 meldeten die Einwohnerdienste der
Stadt C dem Migrationsamt den Umzug von A nach E. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Horgen vom 25. November 2020 wurde die Ehe von A und D geschieden.
In der Folge widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A mit
Verfügung vom 6. September 2021 und ordnete die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an diesen nach Rechtskraft des Widerrufs an,
vorbehältlich der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration.
Erwägungen
II.
Am 8. Oktober 2021 erhob A Rekurs gegen die Verfügung
des Migrationsamts an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies
den Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab, auferlegte die
Rekurskosten A und richtete keine Parteientschädigung aus.
III.
A erhob am 27. Januar 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung
zu belassen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Februar
2022.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz
begründet ihren Entscheid insbesondere damit, dass die eheliche Beziehung von
dem Beschwerdeführer und D spätestens am 1. Juli 2020 geendet habe,
worüber der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nicht informiert habe.
Dadurch habe der Beschwerdeführer wissentlich eine für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsache verschwiegen, weshalb der
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) erfüllt sei.
2.2
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung
einer Person unter anderem widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter bzw.
ihre Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.
Eine ausländische Person, welche um eine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die
für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90
lit. a AIG).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde
wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich
zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei
richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es
genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (zum Ganzen BGr, 23. Februar 2021,
2C_860/2020, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; VGr, 12. April 2021,
VB.2020.00688, E. 2.2).
2.3
Gemäss
Art. 42 Abs. 3 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sofern die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Der Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung besteht nur, wenn die Eheleute mindestens fünf Jahre
zusammengelebt bzw. in einer Haushaltsgemeinschaft verbracht haben bzw.
wichtige Gründe geltend machen können, welche es rechtfertigten, bei
fortbestehender Familiengemeinschaft getrennt zu wohnen (BGr, 9. September
2015, 2C_1125/2014, E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE, SR 142.201) werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben
namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme
erachtet. Dabei werden praxisgemäss in verfahrens- und materiell-rechtlicher
Hinsicht hohe Anforderungen an die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens
gestellt (VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 8.2.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer unterzeichnete am 19. April 2020 einen Mietvertrag für
eine 2‑Zimmer-Wohnung in E, wobei der Mietbeginn gemäss Mietvertrag auf
den 1. Juni 2020 festgelegt wurde. Gemäss Meldung der Einwohnerdienste der
Stadt C vom 14. Juli 2020 zog der Beschwerdeführer per 14. Juli 2020
um, wobei er die neue Wohnung seit dem 1. Juli 2020 habe. Auf der
Meldebestätigung der Gemeinde E ist als Zuzugsdatum des Beschwerdeführers der
15.
Juli 2020 angegeben. Mit E-Mail vom 24. Juli 2020 beantwortete D
verschiedene Fragen des Beschwerdegegners. Dabei gab sie insbesondere an, seit
dem 1. Juli 2020 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen. Die
Frage, wann ihr Ehewille erloschen sei, beantwortete sie mit: "Mitte
Mai". Weiter führte sie aus, mit einer Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen und es bestehe keine eheliche Beziehung
mehr. Diese sei am 1. Juli 2020 aufgegeben worden, da sich Gefühle verändern
könnten. Der Beschwerdeführer selber beantwortete mit E-Mail vom
26.
August 2020 ebenfalls verschiedene Fragen des Migrationsamts. Er gab
unter anderem an, sein Ehewille sei Mitte Mai erloschen und die eheliche
Beziehung sei am 1. Juli 2020 aufgegeben worden.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 beantwortete der
Beschwerdeführer weitere Fragen des Beschwerdegegners. Darin führte der
Beschwerdeführer insbesondere aus, er und D hätten im April entschieden, sich nach
einem Zimmer oder einer kleinen Wohnung umzuschauen, um sich gegenseitig
Freiraum zu ermöglichen. Mitte Mai hätten sie entschieden, dass diese Option
eine Möglichkeit sei, die Beziehung klarer zu sehen, wobei ihre Absicht gewesen
sei, die Beziehung zu retten. Schliesslich sei er am 14. Juli 2020 aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Am 8. Oktober 2021 reichte der
Beschwerdeführer der Vorinstanz als Beilage zu seinem Rekurs ein Schreiben von
D ein, in welchem sie angab, der Beschwerdeführer sei erst am 14. Juli
2020.
aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und ihnen sei auch erst am
14.
Juli 2020 klar geworden, dass sie eine Pause bräuchten. Die Scheidung
sei gegen Ende Juli 2020 ein Thema geworden. Zudem reichte der Beschwerdeführer
zwei Schreiben von Kollegen ein. Darin geben die Kollegen des Beschwerdeführers
an, diesem am 14. Juli 2020 bei seinem Umzug geholfen zu haben. Am
8.
November 2021 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein weiteres
Schreiben von D zukommen. Darin führt sie aus, dem Beschwerdeführer und ihr sei
nicht bewusst gewesen, was genau mit "Erlöschen des Ehewillens" und
"Aufhebung der Ehegemeinschaft" gemeint sei. Sie hätten sich ab Mitte
Mai lediglich Gedanken darüber gemacht, wie es weitergehen soll. Die Ehe sei
bis zum Auszug des Beschwerdeführers Mitte Juli 2020 gelebt worden und sie
hätten trotz vieler Gespräche alles darangesetzt, dass es zu keiner Trennung
komme. Die endgültige Trennung hätte sich erst nach dem Auszug abgezeichnet.
3.2
D und der
Beschwerdeführer gaben in ihren E-Mails vom 24. Juli 2020 bzw. vom
26.
August 2020 übereinstimmend an, die eheliche Beziehung sei am 1. Juli 2020
aufgegeben worden, wobei der Beschwerdegegner in seiner Frage explizit darauf
hingewiesen hatte, dass ein möglichst genaues Datum genannt werden solle. D gab
überdies an, seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer
zusammenzuwohnen, wobei der Beschwerdegegner in seiner Frage ebenfalls angegeben
hatte, dass ein möglichst genaues Datum genannt werden solle. Vor diesem
Hintergrund ist dem Schluss der Vorinstanz beizupflichten, die
ausländerrechtlich relevante eheliche Gemeinschaft vom Beschwerdeführer und D habe
bis längstens zum 1. Juli 2020 gedauert. Die vom Beschwerdeführer bzw. D
mehrere Monate später gemachten Äusserungen zum Ablauf der Trennung wirken
nachgeschoben und fallen unsubstanziiert aus. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er und D hätten die in ihren E-Mails vom 24. Juli 2020
bzw. vom 26. August 2020 ursprünglich genannten Daten unüberlegt angegeben,
ändert nichts daran, dass diese aufgrund der gesamten Umstände als glaubhaft
einzustufen sind. So war die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu diesem
Zeitpunkt noch nicht lange her, weshalb die genauen Daten ihnen noch präsent
sein durften. Zudem begann der Beschwerdeführer erst zu dementieren, dass die
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 1. Juli 2020 stattgefunden habe,
nachdem der Beschwerdegegner in der schriftlichen Anfrage vom 18. Dezember
2020.
zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Fragen in Zusammenhang mit der erteilten
Niederlassungsbewilligung stünden. D änderte ihre Aussagen bezüglich des
Auszugsdatums und des Endes der ehelichen Beziehung erst, nachdem der
Beschwerdegegner den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügt hatte. Die
vom Beschwerdegegner gestellte Frage: "Seit wann wohnen Sie nicht mehr mit
ihrem Ehegatten zusammen (möglichst genaues Datum)?", kann kaum
missverstanden werden. Zudem erscheint der vom Beschwerdeführer und D geltend
gemachte Ablauf als unrealistisch und die entsprechenden Angaben fallen vage
aus bzw. wirken konstruiert. So erweist sich etwa die Angabe von D, es sei
ihnen erst am 14. Juli 2020 bewusst geworden, dass sie eine Pause
bräuchten, als unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer nach eigener Angabe noch
gleichentags mit Hilfe von zwei Kollegen in die bereits zuvor angemietete
Wohnung gezogen sei und seinen Umzug ebenfalls noch gleichentags bei der
Gemeinde gemeldet habe.
Nach dem Gesagten ist auf die Angaben vom Beschwerdeführer
und D in den E-Mails vom 24. Juli 2020 bzw. vom 26. August 2020
abzustellen. Dementsprechend endete die eheliche Beziehung spätestens am
1.
Juli 2020 und der Auszug des Beschwerdeführers erfolgte ebenfalls
spätestens am 1. Juli 2020. Die als Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizierenden Bestätigungsschreiben von Kollegen des Beschwerdeführers
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.3
Die
Dispositiv
relevante eheliche Gemeinschaft bestand demnach bis längstens zum 1. Juli
2020, womit die ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft weniger als fünf
Jahre dauerte. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und der Auszug des
Beschwerdeführers sind daher im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 42 Abs. 3 AIG erteilte Niederlassungsbewilligung als
wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu
qualifizieren.
3.4 Der
Beschwerdeführer hat spätestens ab dem 1. Juli 2020 um die Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft gewusst und dies dem Beschwerdegegner nicht mitgeteilt,
woraufhin dieser ihm am 8. Juli 2020 eine Niederlassungsbewilligung
erteilte. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Untätigbleiben
den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.
3.5 Das blosse
Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist lediglich dann ein Widerrufsgrund, wenn
bei der betreffenden Person eine Täuschungsabsicht vorliegt. Eine solche ist zu
bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen
erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,
dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1
E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 12. April 2021, VB.2020.00688, E. 2.2).
3.6 Obschon
Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90 AIG einer Mitwirkungspflicht
unterliegen, kann grundsätzlich aus dem Umstand, dass eine ausländische Person
die Migrationsbehörden nicht innerhalb von sieben Tagen über die Aufgabe ihrer
ehelichen Beziehung informiert, noch nicht auf eine Täuschungsabsicht
geschlossen werden.
Dennoch kann vorliegend aufgrund der besonderen Umstände
eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers bejaht werden. Der
Beschwerdeführer unterzeichnete bereits am 19. April 2020 den Mietvertrag
für die von ihm spätestens am 1. Juli 2020 bezogene 2‑Zimmer-Wohnung
in E. Gemäss Mietvertrag war der Mietbeginn auf den 1. Juni 2020
vereinbart. Folglich begann der Beschwerdeführer noch bevor er sein Gesuch um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte, seinen Auszug aus der
gemeinsamen Wohnung zu planen und unterzeichnete einen Mietvertrag.
Schliesslich zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus, bevor ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. Art. 42 Abs. 1 AIG nennt für den Nachzug von
Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern das Zusammenwohnen als
einzige Voraussetzung, woraus deutlich wird, dass diesem im Zusammenhang mit
dem Familiennachzug grosse Bedeutung zu kommt. Zudem war der Beschwerdeführer
offenbar bis zu einem gewissen Grad über die Rechtslage informiert, zumal er im
Hinblick auf seinen bald fünf Jahre dauernden ordnungsgemässen Aufenthalt am
4. Mai 2020 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
stellte. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung des Mietvertrages
davon ausgegangen wäre, dass wichtige Gründe für getrennte Wohnorte bestünden
und die eheliche Gemeinschaft auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
fortbestehen würde, musste ihm bewusst sein, dass sein Auszug aus der
gemeinsamen Wohnung für die Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung von
Bedeutung sein könnte.
3.7 Folglich
ist das Vorliegen des Widerrufsgrunds des Verschweigens wesentlicher Tatsachen
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen.
3.8 Der
Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in der Schweiz und ist seit knapp zwei
Jahren im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Unter Vorbehalt der
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration erteilt der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb er aller
Voraussicht nach in der Schweiz verbleiben kann. Hinweise auf familiäre
Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen keine. Der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.
4.
4.1 In einem
nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer unabhängig von der
ehelichen Beziehung gestützt auf Art. 34 AIG eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.
4.2 Der
Beschwerdeführer hält sich noch nicht seit zehn Jahren in der Schweiz auf.
Deshalb kann ihm gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG keine
Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
4.3 Gemäss
Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b
und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen
die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein
(Art. 62 Abs. 1 VZAE). Die Ausländerin oder der Ausländer muss zudem nachweisen,
dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche
Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 sowie über schriftliche
Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens
verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE).
Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung
soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002,
3709 ff., 3750). Praxisgemäss werden in diesem Kontext höhere
Anforderungen an die Integration gestellt als etwa in Bezug auf einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche
Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders
erfolgreichen Integration (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2).
4.4 Da kein
Anspruch auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht,
ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG). Das Verwaltungsgericht prüft bei Ermessensentscheiden nur, ob
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie
Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 15 und N. 25 ff.).
4.5 Die
Vorinstanzen sind der Ansicht, die vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer komme nicht in Betracht, da
der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher
Tatsachen gesetzt habe. In Bezug auf eine allfällige vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG hat der
Beschwerdeführer jedoch keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen. Dies tat er
lediglich in Bezug auf die ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AIG
erteilte Niederlassungsbewilligung. Folglich liegt entgegen der Ansicht der
Vorinstanzen kein Widerrufsgrund vor, der einer vorzeitigen Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG entgegenstehen
würde. Das Verschweigen der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ist für die
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43
Abs. 4 AIG nicht relevant und rechtfertigt für sich allein die
Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz kann auch nicht allein aufgrund des Verschweigens
wesentlicher Tatsachen darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das
Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht erfülle.
4.6 Angesichts
der erhöhten Integrationsanforderungen für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung und der langandauernden Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen, dem
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung nicht vorzeitig zu erteilen, im
Ergebnis jedoch nicht als rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,
eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und
Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.