VB.2022.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00046
25. August 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23913)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00046
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Parzelle Kat.-Nr. 01 am D-Weg 02 in Zürich
steht im Eigentum A und und B. Mit Bauentscheid der Bausektion der Stadt Zürich
vom 5. August 2020 wurde ihnen unter Auflagen die baurechtliche
Bewilligung für den Umbau des auf dem Baugrundstück befindlichen
Einfamilienhauses erteilt. Betreffend einen – über der an das Einfamilienhaus
angebauten Garage erstellten – Wintergarten wurde auflageweise ein statischer
Nachweis dafür verlangt, dass jener (während der Bauphase) in seinem Bestand
(unverändert) bleibe bzw. erhalten werden könne und keine Gefahr für Leib und
Leben darstelle.
Am 19. April 2021 reichten A und B ein
Abänderungsgesuch ein, welches mit Bauentscheid des Amts für Baubewilligungen
der Stadt Zürich vom 28. Juni 2021 unter Auflagen bewilligt wurde.
Gegenstand dieses Gesuchs ist insbesondere der Abbruch und Wiederaufbau der
Garage. Bezüglich des darauf befindlichen Wintergartens wurde deshalb neu
folgende Auflage statuiert: Die Bauherrschaft habe vor Baubeginn "dem Amt
für Baubewilligungen [...] den statischen Nachweis zu erbringen, dass der
Wintergarten in seinem Bestand erhalten werden kann und keine Gefahr für Leib
und Leben darstellt; oder den Abbruch des Wintergartens anzuzeigen".
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangten A und B mit Rekurs vom 29. Juli
2021.
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit
Rekursentscheid vom 10. Dezember 2021 abwies.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 28. Januar 2022
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei sie folgende
Anträge stellten:
" 1. Der
Entscheid [...] des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember
2021.
[...] sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Auflage in
Dispositivziffer I.1.lit. b) des Bauentscheids […] der
Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2021 wie folgt abzuändern bzw. zu
ergänzen:
'dem Amt für Baubewilligungen den
statischen Nachweis zu erbringen, dass der Wintergarten in seinem Bestand (ohne
die abzubrechende Stampfbetonmauer) erhalten werden kann und keine Gefahr für
Leib und Leben darstellt, wobei (wenn überhaupt) nur über die Materialisierung
und Farbgebung des Ersatzes der abzubrechenden Stampfbetonmauer separat zu
entscheiden sein wird;
oder
den Abbruch des
Wintergartens anzuzeigen.'
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu
Lasten der Beschwerdegegnerin."
Das Baurekursgericht schloss am 8. Februar 2022 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie insbesondere auf ihre Ausführungen im Rekursverfahren
verwies. A und B verzichteten am 10. März 2022 auf weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die mit einem Einfamilienhaus überstellte streitbetroffene
Parzelle Kat.-Nr. 01 liegt in der Kernzone "E".
Mit Bauentscheid […] der Beschwerdegegnerin vom 5. August
2020.
wurde den Beschwerdeführenden der Umbau des Einfamilienhauses unter
Auflagen bewilligt. Weiter geht aus dem Entscheid hervor, dass der über der
angebauten Garage befindliche Wintergarten ohne Baubewilligung und unter
Verstoss gegen die Vorschriften des E-Gebiets – in concreto Art. 73 Abs. 3
BZO – erstellt wurde, und seit mehr als 30 Jahren besteht. Bezüglich dieses
Wintergartens wurde deshalb die vorstehend I Abs. 1 erwähnte Auflage
statuiert.
Mit einem Abänderungsgesuch vom 19. April 2021
ersuchte die Bauherrschaft um Bewilligung des Abbruchs des Garagenanbaus sowie
Wiederaufbau in Form einer neuen, gleich grossen Garage: Es habe sich nämlich
herausgestellt, dass die Bausubstanz des aus den 1950er-Jahren datierenden
Garagenanbaus wesentlich schlechter sei als ursprünglich angenommen. Mit
Bauentscheid […] des Amts für Baubewilligungen vom 28. Juni 2021 wurde die
entsprechende baurechtliche Bewilligung unter Auflagen erteilt; betreffend den
Wintergarten enthielt der Bauentscheid nun aufgrund des geplanten Abbruchs und
Wiederaufbaus der Garage die vorstehend I Abs. 2 wiedergegebene Auflage.
Gegen diese Auflage wenden sich die Beschwerdeführenden.
Dabei geht es ihnen insbesondere um die die Metall-/Glaskonstruktion (den
oberen Teil des Wintergartens) tragende Stampfbetonmauer, welche abgebrochen
und (durch eine andere Konstruktion) ersetzt werden soll (vgl. das bereits
erwähnte Schreiben der Beschwerdeführenden vom 28. Mai 2021 an das Amt für
Baubewilligungen, den Nachtragsplan vom 20. Juli 2021 zur Änderungseingabe
vom 19. April 2021 und die Beschwerdeanträge.
3.
Unumstritten ist vorliegend, dass es sich beim
streitgegenständlichen Wintergarten um eine ursprünglich formell wie materiell
rechtswidrige Baute handelt, welche indes seit mehr als 30 Jahren besteht.
Zu prüfen ist nachfolgend, welche Auswirkungen dies im
Zusammenhang mit den gemäss Abänderungsgesuch vom 19. April 2021 am
Wintergarten geplanten Arbeiten hat (vgl. hierzu den Nachtragsplan vom 20. Juli
2021.
zum Abänderungsgesuch vom 19. April 2021.
3.1
Werden
bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen
Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und
Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder
teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Recht der Baubehörde, die
Beseitigung baurechtswidriger Bauten und Anlagen anzuordnen, in Anlehnung an
die Ersitzungsfrist gemäss Art. 662 des Zivilgesetzbuchs (SR 210)
grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 107 Ia 121 E. 1 und 136 II
359.
E. 8). Eine Baubewilligung kann also nach 30 Jahren sozusagen ersessen
werden: Die Grundeigentümerschaft "ersitzt" damit quasi das Recht zur
Beibehaltung des an sich rechtswidrigen Zustands des Gebäudes
(bzw. Gebäudeteils)
– unter dem Vorbehalt besonders wichtiger
öffentlicher Interessen (BGE 107 Ia 121 E. 1a f., sowie BGr,
1C_286/2016, 13. Januar 2017, E. 5.1, beide [im letzteren Fall:
gegebenenfalls] gesetzeswidrige Bauten in einer Bauzone betreffend; vgl. etwa
auch VGr, 8. April 2021, VB.2020.00660, E. 5.4, sowie 19. März
2020.
VB.2019.00215, E. 4.3 [mit weiteren Hinweisen]; zum Ganzen auch Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 622; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen
gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 62 ff. und insbesondere S. 63 ff.).
3.2
Wie die
Dispositiv
Vorinstanz zutreffend erwog, ist vorliegend demnach der bestehende rechtswidrige
Zustand der Baute grundsätzlich zu dulden. Dies führt indes – anders als bei
der Ersitzung von Eigentum – nicht dazu, dass der rechtswidrige Zustand der
Baute rechtmässig wird (BGr, 9. Juli 2019, 1C_558/2018, E. 4.3 [mit
zahlreichen Hinweisen], auch zum Folgenden; in diesem Zusammenhang vgl. ferner
auch Ruoss Fierz, S. 62). Die Eigentümerschaft einer zu duldenden Baute darf
diese daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar mit
bewilligungsfrei zulässigen Massnahmen unterhalten; sie hat jedoch keinen
Anspruch darauf, die Baute – im Sinne einer erweiterten
Besitzstandsgarantie – mit bewilligungspflichtigen Massnahmen zu erneuern,
teilweise zu ändern, zu erweitern oder wiederaufzubauen (vgl. BGr, 11. November
2019, 1C_49/2019, E. 5 [vorletzter Absatz], und 24. Mai 2016,
1C_486/2015, E. 3.3.3 Abs. 2; ferner etwa auch VGr, 4. Oktober
2012, VB.2012.00389, E. 3).
Denn vorliegend geht es nicht um eine ursprünglich
rechtmässige, nachträglich rechtswidrig gewordene Baute, bei welcher
deswegen die im Vertrauen auf die bisherige Ordnung getätigten Investitionen
geschützt werden sollen und die infolgedessen in den Genuss der erweiterten
Besitzstandsgarantie gemäss § 357 Abs. 1 PBG kommt. Vielmehr geht es
hier um eine bereits bei ihrer Errichtung vorschriftswidrige Baute, also
einen Fall illegalen Bauens, was keinen Besitzstandsfall darstellt (vgl. hierzu
Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und
Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, insbesondere S. 24 [zu dieser
Abgrenzung] sowie S. 78 ff. [zu § 357 Abs. 1 PBG]; vgl.
ferner auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1444).
Nach dem Gesagten verhält es sich allerdings – entgegen
den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – nicht so, dass daher "jegliche
Veränderungen – auch Unterhaltsarbeiten –" am streitgegenständlichen
Wintergarten zu unterbleiben hätten. Die Erwägung (6) des
verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. August 2006 im Verfahren
VB.2006.00016, auf welche die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang verwies,
entspricht nicht der aktuellen Praxis ([zu dieser siehe vielmehr oben Abs. 1;]
[auch] der Anwendungsbereich von § 357 Abs. 1 PBG wurde durch Lehre
und Rechtsprechung stetig erweitert [vgl. hierzu Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1448 f.
und 1452]). Die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, sie müssten einem
Zerfall des Wintergartens tatenlos zusehen, sind damit jedenfalls unbegründet.
3.3 Es stellt
sich folglich die Frage, ob es sich bei den hier infrage stehenden Arbeiten am
Wintergarten um bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen oder aber um
(bewilligungsfrei) zulässige handelt.
3.3.1
Die Vorinstanz kam zum Schluss, von Unterhaltsarbeiten könne bei den
Gegenstand des eingereichten Baugesuchs bildenden Arbeiten am Wintergarten
keine Rede sein. Vielmehr planten die Beschwerdeführenden grundlegende bauliche
Massnahmen. Denn die Brüstung aus Stampfbeton, welche die
Metall-/Glaskonstruktion (den oberen Teil des Wintergartens) trage und
abgebrochen und wiederaufgebaut werden solle, sei ein tragender Bestandteil
bzw. ein statisch wichtiges Element des Wintergartens. Auch optisch springe die
Mauer ins Auge. Im Rahmen des Bauprojekts solle damit ein wesentlicher Teil der
strittigen Baute abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Im Übrigen sei in der
geplanten Verkleinerung des Wintergartens um mehr als einen Drittel eine
wesentliche Veränderung zu sehen: Denn Erscheinungsbild und Kubatur veränderten
sich dadurch grundlegend. Zusammenfassend würden wesentliche Bestandteile des
Wintergartens abgebrochen und weitgehend wiederaufgebaut. Derartige bauliche
Massnahmen sprengten den Rahmen des Bestandesschutzes. Das Mass der zu
duldenden Unterhaltsarbeiten würde bei Weitem überschritten.
Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass es sich um
lediglich geringfügige Arbeiten bzw. unwesentliche Veränderungen handle.
Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Um einen blossen
Ersatz oder eine Instandstellung mangelhafter Teile handelt es sich bei den
projektierten Arbeiten offenkundig ebenso wenig wie um (kleinere)
Ausbesserungsarbeiten: Angesichts dessen, dass die Stampfbetonmauer, als
tragendes Bauteil des Wintergartens, abgebrochen und – im Übrigen anders,
nämlich neu ebenfalls als Glas-/Metallkonstruktion (so die offenkundig von den
Beschwerdeführenden präferierte Lösung – wiederaufgebaut werden soll, kann von
Unterhaltsarbeiten keine Rede sein (vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 348 f.;
in diesem Zusammenhang ferner § 309 Abs. 3 PBG und § 1 sowie § 14
[insbesondere etwa lit. e] der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember
1997 [LS 700.6]).
3.3.2
Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, es sei im Rahmen des
Wiederaufbaus letztlich eine Verkleinerung des Wintergartens geplant, mit
welcher folglich auch eine "Verkleinerung der Rechtswidrigkeit"
einhergehe. Eine solche sei stets zulässig. Dass der Wintergarten im Rahmen des
Wiederaufbaus tatsächlich letztlich kleinere Masse aufweisen soll, ändert indes
am bzw. nach dem eben Dargelegten nichts.
In diesem Verfahren geht es sodann nicht um den Lauf der
Verwirkungsfrist. Die Verwirkungsfrist ist vorliegend abgelaufen, was
unumstritten ist, und ein Rückbau des Wintergartens wurde entsprechend just nicht
verlangt. Es geht einzig um die Frage, welche Arbeiten an einer solchen
ursprünglich rechtswidrigen Baute, deren bestehender Zustand zufolge des Zeit-
bzw. Fristablaufs (lediglich) beibehalten werden darf, vorgenommen werden
dürfen: Gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben jegliche nicht
bewilligungsfreien, dem Unterhalt dienenden Arbeiten an einer solchen Baute zu
unterbleiben (vgl. oben 3.2). Dass die angeführten Fälle der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise ausserhalb der Bauzone liegende
Objekte zum Gegenstand hatten, ist insoweit im Übrigen nicht entscheidend. Derlei
Objekte geniessen gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin
auch nach mehr als 30 Jahren keinen Schutz vor einer behördlich
angeordneten Wiederherstellung mehr (BGE 147 II 309 E. 5).
3.3.3
Bei den projektierten Arbeiten geht es nach dem Dargelegten um vorliegend
unzulässige bauliche Massnahmen.
Der Schluss der Vorinstanz, die die infrage stehende, von
der Beschwerdegegnerin statuierte Auflage für zulässig erachtete, ist mithin
nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014,
§ 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei
diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur
Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.