Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00047

6. Oktober 2022Deutsch17 min

(URT.2022.24015)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00047

Urteil

der 1. Kammer

vom 6. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinderat D,

vertreten durch RA E,

2. Gemeinde D,

vertreten durch Gemeinderat D,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 verweigerte der

Gemeinderat D der Gemeinde D die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für

drei Lüftungsaufbauten auf dem Schulhaus F an der G-Strasse 01 in D (Grundstück

Kat.-Nr. 02) und ordnete in Dispositiv-Ziffer 2 die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands (Satz 1) bis spätestens Ende 2035

(Satz 2) an, wobei bis Ende Juni 2034 "ein Baugesuch für neue

Monoblöcke und deren Standorte oder für ein anderes Lüftungssystem

einzureichen" sei (Satz 3).

Erwägungen

II.

Dagegen

rekurrierten A und B am 10. März 2021 gemeinsam beim Baurekursgericht des

Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Sätze 2 und 3 von

Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses sowie die Statuierung

einer Pflicht zur sofortigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das

Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Dezember 2021

ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte die Kosten

des Rekursverfahrens von Fr. 3'280.- A und B je zur Hälfte unter

solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag (Dispositiv-Ziffer II)

und sprach keine Umtriebsentschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer III).

III.

Am 28. Januar 2022 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der angefochtene Rekursentscheid

vom 7. Dezember 2021 und die Sätze 2 und 3 von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses

des Gemeinderats D vom 26. Januar 2021 aufzuheben und sei die Gemeinde D

zum sofortigen Rückbau der drei Lüftungsaufbauten ("Monoblöcke") auf

den Treppenhaustrakten des Schulhauses F zu verpflichten, eventualiter sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an das

Baurekursgericht zurückzuweisen.

Das Baurekursgericht beantragte am 1. März 2022 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit – gemeinsam erstatteter –

Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 liessen die Gemeinde D und der

Gemeinderat D auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf

einzutreten sei, dies unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A und B am 31. März 2022. Die

Gemeinde D und der Gemeinderat D nahmen am 28. April 2022 letztmals

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Beschwerdelegitimation von A und B als Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nr. 03 und

Kat.-Nr. 04 im Nahbereich des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 02

ist unbestritten (vgl. § 338a

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Das Grundstück Kat.-Nr. 02 liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde D vom 22. Januar 2020 (abrufbar unter: www.D.ch > Verwaltung > Hochbau

[zuletzt abgerufen am 10. August 2022]) in der Zone für öffentliche Bauten.

Es ist mit den beiden Schulhausanlagen H und F

überstellt, wobei das Teil der letztgenannten Anlage bildende Schulhaus F seit

der Entlassung aus dem Inventar für schutzwürdige Bauten von

überkommunaler Bedeutung im Inventar

der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet ist.

2.2

Mit der

Ausgangsverfügung vom 26. Januar 2021 verweigerte der

Beschwerdegegner 1 der Beschwerdegegnerin 2 die nachträgliche

Baubewilligung für drei – im Spätsommer 2013 – auf den Flachdächern der

Treppenhausverbindungstrakte des Schulhauses F montierte Lüftungsaufbauten

"wegen mangelnder Schonung des Inventarobjekts", da die als

"Monoblöcke" in Erscheinung tretenden Elemente weder für sich als

Einheit gestaltet seien noch versuchten, einen nachvollziehbaren Bezug zum

inventarisierten Schulhaus herzustellen. Nachdem auch keine Ausnahmebewilligung

im Sinn von § 220 PBG erteilt werden konnte, wurde die

Beschwerdegegnerin 2 zum Rückbau bis Ende 2035 verpflichtet.

Der Begründung des betreffenden Beschlusses sowie den

weiteren Verfahrensakten lässt sich dabei zur Vorgeschichte der Erstellung der

beanstandeten Lüftungsaufbauten Folgendes entnehmen: Im

Januar/Februar 2012 liess die Beschwerdegegnerin 2 Luftmessungen in

den Schulzimmern des – damals noch im Inventar für schutzwürdige Bauten von

überkommunaler Bedeutung geführten – Schulhauses F durchführen, welche ergaben,

dass insbesondere die CO2-Belastung in den betrachteten Räumen

während des Schulbetriebs (bei normalem Lüften) mit Werten von beinahe konstant

über 1'500 ppm sowie teilweise langen Phasen mit Werten um 2'000 ppm

bzw. vereinzelten Phasen mit Werten von über 2'500 ppm sehr hoch gewesen

seien, und insofern einen dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt hätten

(act. … und act. …, woraus unter anderem hervorgeht, dass gemäss

Bundesamt für Gesundheit bei CO2-Gehalten

in der Raumluft

von bis zu 1'000 ppm von einer guten bis sehr guten und bei Werten über

2'000 ppm von einer hygienisch inakzeptablen Luftqualität gesprochen

wird). Am 13. August 2012 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich der

Beschwerdegegnerin 2 die mit Auflagen verbundene Bewilligung für die

energetische Sanierung des Schulhauses F, die auch technische Dachaufbauten für

die Lüftung enthielt. Am 3. September 2012 wurde das Bauvorhaben auch vom

Beschwerdegegner 1 bewilligt.

Mit Beschlüssen vom

27.

Juni bzw. 8. Juli 2013 bewilligten die Baudirektion und der

Beschwerdegegner 1 der Beschwerdegegnerin 2 eine erste

Projektänderung, welche (allein) die technischen Dachaufbauten für die Lüftung

betraf. Bei einer Begehung der Baustelle im Oktober 2013 stellte die

kantonale Denkmalpflege dann allerdings fest, dass auf dem Dach des Schulhauses

F bzw. den Treppenhausverbindungstrakten

Lüftungsaufbauten montiert worden waren, deren Dimensionen deutlich über

diejenigen der bewilligten Aufbauten hinausgingen. Die

Beschwerdegegnerin 2 wurde daher zur umgehenden Einreichung eines

Abänderungsgesuchs aufgefordert. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte

die Baudirektion der Beschwerdegegnerin 2 daraufhin mit, dass ihr

Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig sei, weil die

Lüftungsaufbauten volumetrisch in Konkurrenz zu den einzelnen Trakten des

Schulhauses F träten und zu einer erheblichen Störung der Architektur führten,

sodass nicht mehr von untergeordneten technischen Aufbauten gesprochen werden

könne. In der Folge wurde das Baubewilligungsverfahren sistiert und im Oktober

2016.

ein Schutzabklärungsverfahren eingeleitet. Nach Vorliegen des definitiven

Schutzentscheids und der Aufnahme des Schulhauses F ins kommunale Denkmalpflegeinventar

Anfang Januar 2021 fällte der Beschwerdegegner 1 den vorerwähnten

Beschluss über die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für die

strittigen Lüftungsaufbauten und die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands.

3.

3.1

Die Dispositiv-Ziffern 1

und 2 Satz 1 des Beschlusses des Beschwerdegegners 1 vom

26.

Januar 2021 betreffend die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung

für die drei Lüftungsaufbauten auf dem Schulhaus F und die Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands traten unangefochten in

Rechtskraft. In materieller Hinsicht im Streit liegt nur noch die Frage, ob die

der Beschwerdegegnerin 2 vom

Beschwerdegegner 1 angesetzte Frist zur Wiederherstellung

(Dispositiv-Ziffer 2 Sätze 2 und 3) verhältnismässig ist.

Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend,

dass die Vorinstanz den übermässig langen Aufschub der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands letztlich einzig aus Rücksicht auf das finanzielle

Interesse der Beschwerdegegnerin 2 geschützt habe. Faktisch habe sie

dieses Interesse gegen das private Interesse der Nachbarschaft an einem

(raschen) Rückbau abgewogen, obschon Letzteres "in der Tat materiell

überhaupt nicht ausschlaggebend" sei und auch dem privaten Interesse der

bösgläubigen sowie finanzkräftigen Beschwerdegegnerin 2 bei der hier

anzustellenden Interessenabwägung keine wesentliche Bedeutung beigemessen

werden dürfe. Anstelle der vorgenommenen Interessenabwägung hätte die

Vorinstanz vielmehr in erster Linie die

verschiedenen öffentlichen Interessen unter- bzw. gegeneinander abwägen müssen.

Dabei hätte sie dem öffentlichen Interesse an einem gesetzeskonformen Umgang

mit Denkmälern mehr Gewicht beimessen und namentlich die von der

Beschwerdegegnerin 2 eingeholte "Parteistudie gutachterlich

überprüfen [...] lassen" bzw. ihrem "mehrfachen Verlangen" stattgeben

müssen, "mit unabhängigen Experten (nicht mit dem Ingenieur, der die

baurechtswidrige Anlage projektiert hat) jetzt eine alternative Lösung zu

prüfen".

3.2

Erweist

sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die

zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei

hinsichtlich der Frage der Anordnung nicht (VGr, 13. April 2000,

VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden

allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu

berücksichtigen. Relevant sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene

Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9

BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben.

Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss

§ 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung

des Rechts unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat.

Der bzw. die Bösgläubige muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm bzw. ihr

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. Ein

Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung unverhältnismässig, wenn die

Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen

Interessen – zu welchen auch die privaten Interessen von Nachbarn zählen – den

Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; ferner

etwa BGr, 23. Juli 2018, 1C_22/2018, E. 3.6; VGr, 14. Oktober 2012,

VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57). Weicht eine Baute hingegen

erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des

Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bauherrschaft

gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der

Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche

Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 13. April 2022, VB.2021.00539,

E. 4.1, und 24. Juni 2021, VB.2021.00003, E. 5.2 [jeweils mit

Hinweisen]; ferner BGr, 24. März 2021, 1C_172/2020, E. 6.4 mit

Hinweisen; VGr, 22. April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1 sowie

E. 3.4, sowie 8. April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 619).

Wird die Bauherrschaft zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands verpflichtet, ist ihr hierfür eine angemessene Frist

einzuräumen (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Frist soll so bemessen sein, dass

die bzw. der Verpflichtete nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge selber das

Notwendige vorkehren kann. Sodann ist das bei der Fristberechnung zu

berücksichtigende öffentliche Interesse an der möglichst unverzüglichen

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands umso stärker zu gewichten, je

gravierender gegen Vorschriften des Planungs-, Bau- und Umweltrechts verstossen

wird. Es gilt abzuwägen, wie dringlich die Durchsetzung der Norm bzw. die Beseitigung

des Normverstosses im Licht der öffentlichen Interessen ist und wie lange die

Vollstreckung mit Rücksicht auf die persönliche – unter Umständen auch

finanzielle – Situation des Verpflichteten aufgeschoben werden soll (zum Ganzen

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 624; siehe ferner für spezielle Situationen des

Vertrauensschutzes BGE 147 II 309 E. 5.6).

3.3

3.3.1

Die der Beschwerdegegnerin 2 angesetzte Frist zur Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands bis Ende 2035 ist erheblich länger als die in

diesem Zusammenhang üblicherweise gewährten Fristen (vgl. dazu auch Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 624 mit Hinweisen). Faktisch kommt die Fristansetzung – wie auch die

Vorinstanz bemerkt – einem weitgehenden Verzicht auf eine Wiederherstellung

gleich, zumal der Beschwerdegegner 1 bei der Fristbemessung explizit

darauf abstellte, wann die im Jahr 2014 in Betrieb genommenen

Lüftungsaufbauten auf dem Dach des Schulhauses F zumindest ihre minimale

Lebensdauer erreicht haben werden.

Mit dem Beschwerdegegner 1 geht indes auch die

Vorinstanz davon aus, dass ein sofortiger Rückbau der strittigen Anlage bzw.

ein Rückbau vor diesem Datum nicht verhältnismässig wäre. Zu diesem Schluss

gelangte die Vorinstanz dabei – entgegen der Beschwerde – nicht einfach dadurch,

dass sie das finanzielle Interesse der Beschwerdegegnerin 2 an einer

möglichst langen Aufrechterhaltung des Status quo gegenüber den privaten

Interessen der Nachbarschaft an einem (raschen) Rückbau abwog. Vielmehr misst

sie den involvierten Interessen der Öffentlichkeit zu Recht vorrangige

Bedeutung zu, indem sie im Kern die Auffassung vertritt, dass zwar ein öffentliches

Interesse am umgehenden Rückbau der strittigen Anlage bestehe, diesem Interesse

jedoch das ebenfalls stark zu gewichtende öffentliche Interesse an einem

ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehe, welches gegen die sofortige

Wiederherstellung spreche. So bedarf es nach der Vorinstanz für die

Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs im Schulhaus F dort zwingend

einer "kontrollierte[n] Lüftungsanlage" und seien keine Alternativen

zur bestehenden Lüftungsanlage denkbar, welche "in optischer und

denkmalpflegerischer Hinsicht" eine (massgebliche) Verbesserung der bestehenden

Situation bedeuteten und nicht gleichzeitig mit erheblichen Mehrkosten für die

Beschwerdegegnerin 2 verbunden seien. Die Vorinstanz folgt in diesem

Zusammenhang – wie schon der Beschwerdegegner 1 – der Einschätzung der von

der Beschwerdegegnerin 2 mit der Planung der strittigen Anlage betrauten I GmbH,

welche in einem in den Akten liegenden Anlagenkonzept vom Juni bzw.

Juli 2021 ausführt, dass als Alternativstandorte für die beanstandeten

Lüftungsaufbauten lediglich der Innenhof des Schulhauses und die nicht mehr

genutzte Zivilschutzanlage im ersten Untergeschoss infrage kämen. Auch die

Umsetzung dieser beiden Alternativlösungen erforderte indes laut dem Konzept

die Erstellung von Dachaufbauten, wenn auch von solchen geringerer Höhe.

Darüber hinaus müsste zusätzlich ein Lüftungskanal für Zu- und Abluft erstellt

werden, der durch einen Innenhof des Schulhauses F und die dortige Fassade auf

das Dach führte. Bei der "Hofvariante" würde ausserdem die Nutzung

des Innenhofs als Pausen- und Aufenthaltsfläche beeinträchtigt. Ein Ersatz der

bestehenden Lüftungsanlage durch einzelne Fassadengeräte (ein Gerät pro

Schulzimmer) wiederum könne nicht realisiert werden, da die Fassade und

insbesondere die Fensteraufteilung denkmalpflegerisch schützenswerte Elemente

darstellten. Eine manuelle oder automatisierte Fensterlüftung hätte

schliesslich aus energetischer Sicht grosse Nachteile und wäre für die

Benutzerinnen und Benutzer des Schulhauses die ungünstigste aller Varianten.

3.3.2

Wie die dokumentierten Messungen der Luftqualität im Schulhaus F im Jahr

2012.

zeigen, konnte in den Räumlichkeiten des Schulhauses schon damals mit

einer rein manuellen Fensterlüftung keine konstant gute Raumluftqualität

während des Schulbetriebs erreicht werden; im Gegenteil wurden in dem

betreffenden Schulhaus vor dem Einbau der bestehenden Lüftungsanlage zeitweise

hygienisch bedenkliche Co2-Werte gemessen. Inzwischen wurde das

Schulhaus energetisch saniert und wurden Fenster sowie eine Fassadendämmung gemäss

Minergie-Standard eingebaut mit der Folge, dass zwar die Energieeffizienz des

Schulhauses verbessert, gleichzeitig aber auch der natürliche Luftaustausch im

Haus reduziert wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der

Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die

Beschwerdegegnerin 2 schon aus Gründen des Gesundheitsschutzes und mit

Blick auf die Gewährleistung eines ungestörten Schulbetriebs auf eine

kontrollierte Lüftung der Räumlichkeiten des Schulhauses F und damit auf eine funktionierende

Lüftungsanlage angewiesen ist.

Der Frage, ob allenfalls

Alternativen zur gegenwärtigen Lüftungslösung bestehen und wie weit die

betreffenden Anlagen das Erscheinungsbild des Schutzobjekts beeinträchtigten,

Dispositiv

kommt im vorliegenden Verfahren demnach entscheidwesentliche Bedeutung zu. Bei

der Beantwortung dieser Frage durfte sich die Vorinstanz durchaus an dem in

diesem Zusammenhang erstellten Anlagenkonzept und den dazugehörigen Plänen der I GmbH

orientieren, auch wenn diese die beanstandete Lüftungsanlage im Auftrag der

Beschwerdegegnerin 2 projektiert bzw. geplant hat und damit offenkundig

als befangen erscheint. Als Fachinstanz verfügt die Vorinstanz grundsätzlich über

das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung und Würdigung solcher Angaben auf ihre

Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit hin. Allerdings fällt bei der

Betrachtung des in den Akten liegenden Anlagenkonzepts der I GmbH sofort

auf, dass sich diese darin mit keinem Wort dazu äussert, weshalb die beiden von

ihr ursprünglich geplanten und bewilligten Projekte für technische

Dachaufbauten geringeren Ausmasses nicht umgesetzt wurden bzw. nicht umgesetzt

werden konnten. Auch in den weiteren Akten finden sich hierzu keine schlüssigen

Angaben (vgl. einzig act. ..., woraus hervorgeht, dass offenbar

zusätzliche schalldämmende Elemente hätten montiert werden müssen). Dabei

erscheint gerade dieser Punkt von Relevanz, wenn es darum geht, die Frage nach

möglichen Alternativlösungen für die nicht bewilligten Lüftungsaufbauten zu

klären. Sollten nämlich lediglich finanzielle Überlegungen hinter der nicht

bewilligten bzw. nicht bewilligungsfähigen weiteren Projektänderung stecken,

rechtfertigte sich die Ansetzung der strittigen Frist nicht. Entgegen der

Vorinstanz im Konzept keineswegs schlüssig dargelegt erscheint im Weiteren aber

auch, weshalb dezentrale (kontrollierte) Lüftungsgeräte von vornherein nicht

infrage kommen, die einzelnen Schulzimmer des Schulhauses F aus baulichen

Gründen zwingend von oben über das Dach des Schulhauses erschlossen werden

müssen und weshalb nicht zumindest Lüftungsleitungen entlang der Gebäudefassade

angebracht werden können, welche das Erscheinungsbild des Schutzobjekts

zusammen mit den erforderlichen Dachaufbauten erheblich weniger

beeinträchtigten als die bestehenden voluminösen technischen Aufbauten auf dem

Schulhausdach. Diesbezüglich gilt es denn auch anzumerken, dass das zu den

Akten gereichte Anlagenkonzept der I GmbH offenbar zu einem wesentlichen

Teil auf Überlegungen zu möglichen Standortalternativen basiert, welche das

Unternehmen bereits vor der Erstellung der bestehenden Anlage angestellt hat

(vgl. act. …: "Es wird aufgezeigt, welche Überlegungen und

Hintergründe zur heutigen Lösung geführt haben."), weshalb nicht

ausgeschlossen werden kann, dass der in der Zwischenzeit eingetretene

Fortschritt in der Haustechnik neue Lösungen möglich gemacht hat, welche dem

Interesse am Denkmalschutz eher Rechnung zu tragen vermögen. Es ist zudem nicht

ganz klar, ob in dem Anlagenkonzept vom Juni/Juli 2021 die bestehenden oder die

ursprünglich geplanten, weniger voluminösen Dachaufbauten bzw. deren

Denkmalschutzverträglichkeit mit den von der I GmbH in Betracht gezogenen

alternativen Lösungen verglichen wurden (vgl. act. …: "Aus folgenden

Gründen wurde entschieden, dass die Dachaufstellung realisiert werden soll

[...] Lösung mit Dachaufstellung wurde von Kantonaler Denkmalpflege ebenfalls

favorisiert").

Ohne dahingehende Abklärungen

erweist sich der Sachverhalt als ungenügend erstellt und lassen sich die

nötigen Interessenabwägungen nicht sachgerecht vornehmen. Da entsprechende

Ermittlungen auch im Rekursverfahren unterblieben bzw. – soweit anlässlich des

von der Vorinstanz durchgeführten Augenscheins getätigt – jedenfalls nicht

dokumentiert sind, ist die Beschwerde nach § 20 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG begründet.

3.4 Dies führt

zur teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels. Der Rekursentscheid vom

7. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Dabei erscheint es als zweckmässig,

wenn für die von der Vorinstanz anzustellenden ergänzenden Abklärungen

betreffend die möglichen Alternativen für die bestehenden Lüftungsaufbauten auf

dem Dach des Schulhauses F und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des

Schutzobjekts eine unabhängige Fachperson beigezogen wird. Auch sind die Akten

des Schutzverfahrens zu konsultieren. In der Folge wird die Vorinstanz erneut

über die Frage zu befinden haben, ob es das öffentliche Interesse insbesondere an

einem geordneten Schulbetrieb tatsächlich erfordert, mit der Durchsetzung der

Beseitigung des festgestellten (bewussten) Verstosses gegen die

Gestaltungsvorschriften bis spätestens Ende 2035 zuzuwarten.

4.

Praxisgemäss entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang

des Verfahrens einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348,

E. 4.2 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher der

Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte in solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu, vielmehr ist

sie zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine solche zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 3'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer).

5.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide

grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird der Rekursentscheid vom 7. Dezember

2021 aufgehoben. Die

Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'645.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur

Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.