VB.2022.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00047
6. Oktober 2022Deutsch17 min
(URT.2022.24015)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00047
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat D,
vertreten durch RA E,
2. Gemeinde D,
vertreten durch Gemeinderat D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 verweigerte der
Gemeinderat D der Gemeinde D die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für
drei Lüftungsaufbauten auf dem Schulhaus F an der G-Strasse 01 in D (Grundstück
Kat.-Nr. 02) und ordnete in Dispositiv-Ziffer 2 die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands (Satz 1) bis spätestens Ende 2035
(Satz 2) an, wobei bis Ende Juni 2034 "ein Baugesuch für neue
Monoblöcke und deren Standorte oder für ein anderes Lüftungssystem
einzureichen" sei (Satz 3).
Erwägungen
II.
Dagegen
rekurrierten A und B am 10. März 2021 gemeinsam beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Sätze 2 und 3 von
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses sowie die Statuierung
einer Pflicht zur sofortigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das
Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Dezember 2021
ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte die Kosten
des Rekursverfahrens von Fr. 3'280.- A und B je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag (Dispositiv-Ziffer II)
und sprach keine Umtriebsentschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer III).
III.
Am 28. Januar 2022 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der angefochtene Rekursentscheid
vom 7. Dezember 2021 und die Sätze 2 und 3 von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses
des Gemeinderats D vom 26. Januar 2021 aufzuheben und sei die Gemeinde D
zum sofortigen Rückbau der drei Lüftungsaufbauten ("Monoblöcke") auf
den Treppenhaustrakten des Schulhauses F zu verpflichten, eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an das
Baurekursgericht zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht beantragte am 1. März 2022 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit – gemeinsam erstatteter –
Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 liessen die Gemeinde D und der
Gemeinderat D auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf
einzutreten sei, dies unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A und B am 31. März 2022. Die
Gemeinde D und der Gemeinderat D nahmen am 28. April 2022 letztmals
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Beschwerdelegitimation von A und B als Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nr. 03 und
Kat.-Nr. 04 im Nahbereich des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 02
ist unbestritten (vgl. § 338a
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Das Grundstück Kat.-Nr. 02 liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde D vom 22. Januar 2020 (abrufbar unter: www.D.ch > Verwaltung > Hochbau
[zuletzt abgerufen am 10. August 2022]) in der Zone für öffentliche Bauten.
Es ist mit den beiden Schulhausanlagen H und F
überstellt, wobei das Teil der letztgenannten Anlage bildende Schulhaus F seit
der Entlassung aus dem Inventar für schutzwürdige Bauten von
überkommunaler Bedeutung im Inventar
der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet ist.
2.2
Mit der
Ausgangsverfügung vom 26. Januar 2021 verweigerte der
Beschwerdegegner 1 der Beschwerdegegnerin 2 die nachträgliche
Baubewilligung für drei – im Spätsommer 2013 – auf den Flachdächern der
Treppenhausverbindungstrakte des Schulhauses F montierte Lüftungsaufbauten
"wegen mangelnder Schonung des Inventarobjekts", da die als
"Monoblöcke" in Erscheinung tretenden Elemente weder für sich als
Einheit gestaltet seien noch versuchten, einen nachvollziehbaren Bezug zum
inventarisierten Schulhaus herzustellen. Nachdem auch keine Ausnahmebewilligung
im Sinn von § 220 PBG erteilt werden konnte, wurde die
Beschwerdegegnerin 2 zum Rückbau bis Ende 2035 verpflichtet.
Der Begründung des betreffenden Beschlusses sowie den
weiteren Verfahrensakten lässt sich dabei zur Vorgeschichte der Erstellung der
beanstandeten Lüftungsaufbauten Folgendes entnehmen: Im
Januar/Februar 2012 liess die Beschwerdegegnerin 2 Luftmessungen in
den Schulzimmern des – damals noch im Inventar für schutzwürdige Bauten von
überkommunaler Bedeutung geführten – Schulhauses F durchführen, welche ergaben,
dass insbesondere die CO2-Belastung in den betrachteten Räumen
während des Schulbetriebs (bei normalem Lüften) mit Werten von beinahe konstant
über 1'500 ppm sowie teilweise langen Phasen mit Werten um 2'000 ppm
bzw. vereinzelten Phasen mit Werten von über 2'500 ppm sehr hoch gewesen
seien, und insofern einen dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt hätten
(act. … und act. …, woraus unter anderem hervorgeht, dass gemäss
Bundesamt für Gesundheit bei CO2-Gehalten
in der Raumluft
von bis zu 1'000 ppm von einer guten bis sehr guten und bei Werten über
2'000 ppm von einer hygienisch inakzeptablen Luftqualität gesprochen
wird). Am 13. August 2012 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich der
Beschwerdegegnerin 2 die mit Auflagen verbundene Bewilligung für die
energetische Sanierung des Schulhauses F, die auch technische Dachaufbauten für
die Lüftung enthielt. Am 3. September 2012 wurde das Bauvorhaben auch vom
Beschwerdegegner 1 bewilligt.
Mit Beschlüssen vom
27.
Juni bzw. 8. Juli 2013 bewilligten die Baudirektion und der
Beschwerdegegner 1 der Beschwerdegegnerin 2 eine erste
Projektänderung, welche (allein) die technischen Dachaufbauten für die Lüftung
betraf. Bei einer Begehung der Baustelle im Oktober 2013 stellte die
kantonale Denkmalpflege dann allerdings fest, dass auf dem Dach des Schulhauses
F bzw. den Treppenhausverbindungstrakten
Lüftungsaufbauten montiert worden waren, deren Dimensionen deutlich über
diejenigen der bewilligten Aufbauten hinausgingen. Die
Beschwerdegegnerin 2 wurde daher zur umgehenden Einreichung eines
Abänderungsgesuchs aufgefordert. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte
die Baudirektion der Beschwerdegegnerin 2 daraufhin mit, dass ihr
Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig sei, weil die
Lüftungsaufbauten volumetrisch in Konkurrenz zu den einzelnen Trakten des
Schulhauses F träten und zu einer erheblichen Störung der Architektur führten,
sodass nicht mehr von untergeordneten technischen Aufbauten gesprochen werden
könne. In der Folge wurde das Baubewilligungsverfahren sistiert und im Oktober
2016.
ein Schutzabklärungsverfahren eingeleitet. Nach Vorliegen des definitiven
Schutzentscheids und der Aufnahme des Schulhauses F ins kommunale Denkmalpflegeinventar
Anfang Januar 2021 fällte der Beschwerdegegner 1 den vorerwähnten
Beschluss über die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für die
strittigen Lüftungsaufbauten und die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands.
3.
3.1
Die Dispositiv-Ziffern 1
und 2 Satz 1 des Beschlusses des Beschwerdegegners 1 vom
26.
Januar 2021 betreffend die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung
für die drei Lüftungsaufbauten auf dem Schulhaus F und die Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands traten unangefochten in
Rechtskraft. In materieller Hinsicht im Streit liegt nur noch die Frage, ob die
der Beschwerdegegnerin 2 vom
Beschwerdegegner 1 angesetzte Frist zur Wiederherstellung
(Dispositiv-Ziffer 2 Sätze 2 und 3) verhältnismässig ist.
Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend,
dass die Vorinstanz den übermässig langen Aufschub der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands letztlich einzig aus Rücksicht auf das finanzielle
Interesse der Beschwerdegegnerin 2 geschützt habe. Faktisch habe sie
dieses Interesse gegen das private Interesse der Nachbarschaft an einem
(raschen) Rückbau abgewogen, obschon Letzteres "in der Tat materiell
überhaupt nicht ausschlaggebend" sei und auch dem privaten Interesse der
bösgläubigen sowie finanzkräftigen Beschwerdegegnerin 2 bei der hier
anzustellenden Interessenabwägung keine wesentliche Bedeutung beigemessen
werden dürfe. Anstelle der vorgenommenen Interessenabwägung hätte die
Vorinstanz vielmehr in erster Linie die
verschiedenen öffentlichen Interessen unter- bzw. gegeneinander abwägen müssen.
Dabei hätte sie dem öffentlichen Interesse an einem gesetzeskonformen Umgang
mit Denkmälern mehr Gewicht beimessen und namentlich die von der
Beschwerdegegnerin 2 eingeholte "Parteistudie gutachterlich
überprüfen [...] lassen" bzw. ihrem "mehrfachen Verlangen" stattgeben
müssen, "mit unabhängigen Experten (nicht mit dem Ingenieur, der die
baurechtswidrige Anlage projektiert hat) jetzt eine alternative Lösung zu
prüfen".
3.2
Erweist
sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die
zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und
Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei
hinsichtlich der Frage der Anordnung nicht (VGr, 13. April 2000,
VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden
allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu
berücksichtigen. Relevant sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene
Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben.
Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss
§ 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung
des Rechts unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat.
Der bzw. die Bösgläubige muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm bzw. ihr
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. Ein
Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung unverhältnismässig, wenn die
Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen
Interessen – zu welchen auch die privaten Interessen von Nachbarn zählen – den
Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen
vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; ferner
etwa BGr, 23. Juli 2018, 1C_22/2018, E. 3.6; VGr, 14. Oktober 2012,
VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57). Weicht eine Baute hingegen
erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des
Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bauherrschaft
gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der
Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 13. April 2022, VB.2021.00539,
E. 4.1, und 24. Juni 2021, VB.2021.00003, E. 5.2 [jeweils mit
Hinweisen]; ferner BGr, 24. März 2021, 1C_172/2020, E. 6.4 mit
Hinweisen; VGr, 22. April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1 sowie
E. 3.4, sowie 8. April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 619).
Wird die Bauherrschaft zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands verpflichtet, ist ihr hierfür eine angemessene Frist
einzuräumen (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Frist soll so bemessen sein, dass
die bzw. der Verpflichtete nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge selber das
Notwendige vorkehren kann. Sodann ist das bei der Fristberechnung zu
berücksichtigende öffentliche Interesse an der möglichst unverzüglichen
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands umso stärker zu gewichten, je
gravierender gegen Vorschriften des Planungs-, Bau- und Umweltrechts verstossen
wird. Es gilt abzuwägen, wie dringlich die Durchsetzung der Norm bzw. die Beseitigung
des Normverstosses im Licht der öffentlichen Interessen ist und wie lange die
Vollstreckung mit Rücksicht auf die persönliche – unter Umständen auch
finanzielle – Situation des Verpflichteten aufgeschoben werden soll (zum Ganzen
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 624; siehe ferner für spezielle Situationen des
Vertrauensschutzes BGE 147 II 309 E. 5.6).
3.3
3.3.1
Die der Beschwerdegegnerin 2 angesetzte Frist zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands bis Ende 2035 ist erheblich länger als die in
diesem Zusammenhang üblicherweise gewährten Fristen (vgl. dazu auch Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 624 mit Hinweisen). Faktisch kommt die Fristansetzung – wie auch die
Vorinstanz bemerkt – einem weitgehenden Verzicht auf eine Wiederherstellung
gleich, zumal der Beschwerdegegner 1 bei der Fristbemessung explizit
darauf abstellte, wann die im Jahr 2014 in Betrieb genommenen
Lüftungsaufbauten auf dem Dach des Schulhauses F zumindest ihre minimale
Lebensdauer erreicht haben werden.
Mit dem Beschwerdegegner 1 geht indes auch die
Vorinstanz davon aus, dass ein sofortiger Rückbau der strittigen Anlage bzw.
ein Rückbau vor diesem Datum nicht verhältnismässig wäre. Zu diesem Schluss
gelangte die Vorinstanz dabei – entgegen der Beschwerde – nicht einfach dadurch,
dass sie das finanzielle Interesse der Beschwerdegegnerin 2 an einer
möglichst langen Aufrechterhaltung des Status quo gegenüber den privaten
Interessen der Nachbarschaft an einem (raschen) Rückbau abwog. Vielmehr misst
sie den involvierten Interessen der Öffentlichkeit zu Recht vorrangige
Bedeutung zu, indem sie im Kern die Auffassung vertritt, dass zwar ein öffentliches
Interesse am umgehenden Rückbau der strittigen Anlage bestehe, diesem Interesse
jedoch das ebenfalls stark zu gewichtende öffentliche Interesse an einem
ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehe, welches gegen die sofortige
Wiederherstellung spreche. So bedarf es nach der Vorinstanz für die
Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs im Schulhaus F dort zwingend
einer "kontrollierte[n] Lüftungsanlage" und seien keine Alternativen
zur bestehenden Lüftungsanlage denkbar, welche "in optischer und
denkmalpflegerischer Hinsicht" eine (massgebliche) Verbesserung der bestehenden
Situation bedeuteten und nicht gleichzeitig mit erheblichen Mehrkosten für die
Beschwerdegegnerin 2 verbunden seien. Die Vorinstanz folgt in diesem
Zusammenhang – wie schon der Beschwerdegegner 1 – der Einschätzung der von
der Beschwerdegegnerin 2 mit der Planung der strittigen Anlage betrauten I GmbH,
welche in einem in den Akten liegenden Anlagenkonzept vom Juni bzw.
Juli 2021 ausführt, dass als Alternativstandorte für die beanstandeten
Lüftungsaufbauten lediglich der Innenhof des Schulhauses und die nicht mehr
genutzte Zivilschutzanlage im ersten Untergeschoss infrage kämen. Auch die
Umsetzung dieser beiden Alternativlösungen erforderte indes laut dem Konzept
die Erstellung von Dachaufbauten, wenn auch von solchen geringerer Höhe.
Darüber hinaus müsste zusätzlich ein Lüftungskanal für Zu- und Abluft erstellt
werden, der durch einen Innenhof des Schulhauses F und die dortige Fassade auf
das Dach führte. Bei der "Hofvariante" würde ausserdem die Nutzung
des Innenhofs als Pausen- und Aufenthaltsfläche beeinträchtigt. Ein Ersatz der
bestehenden Lüftungsanlage durch einzelne Fassadengeräte (ein Gerät pro
Schulzimmer) wiederum könne nicht realisiert werden, da die Fassade und
insbesondere die Fensteraufteilung denkmalpflegerisch schützenswerte Elemente
darstellten. Eine manuelle oder automatisierte Fensterlüftung hätte
schliesslich aus energetischer Sicht grosse Nachteile und wäre für die
Benutzerinnen und Benutzer des Schulhauses die ungünstigste aller Varianten.
3.3.2
Wie die dokumentierten Messungen der Luftqualität im Schulhaus F im Jahr
2012.
zeigen, konnte in den Räumlichkeiten des Schulhauses schon damals mit
einer rein manuellen Fensterlüftung keine konstant gute Raumluftqualität
während des Schulbetriebs erreicht werden; im Gegenteil wurden in dem
betreffenden Schulhaus vor dem Einbau der bestehenden Lüftungsanlage zeitweise
hygienisch bedenkliche Co2-Werte gemessen. Inzwischen wurde das
Schulhaus energetisch saniert und wurden Fenster sowie eine Fassadendämmung gemäss
Minergie-Standard eingebaut mit der Folge, dass zwar die Energieeffizienz des
Schulhauses verbessert, gleichzeitig aber auch der natürliche Luftaustausch im
Haus reduziert wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der
Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die
Beschwerdegegnerin 2 schon aus Gründen des Gesundheitsschutzes und mit
Blick auf die Gewährleistung eines ungestörten Schulbetriebs auf eine
kontrollierte Lüftung der Räumlichkeiten des Schulhauses F und damit auf eine funktionierende
Lüftungsanlage angewiesen ist.
Der Frage, ob allenfalls
Alternativen zur gegenwärtigen Lüftungslösung bestehen und wie weit die
betreffenden Anlagen das Erscheinungsbild des Schutzobjekts beeinträchtigten,
Dispositiv
kommt im vorliegenden Verfahren demnach entscheidwesentliche Bedeutung zu. Bei
der Beantwortung dieser Frage durfte sich die Vorinstanz durchaus an dem in
diesem Zusammenhang erstellten Anlagenkonzept und den dazugehörigen Plänen der I GmbH
orientieren, auch wenn diese die beanstandete Lüftungsanlage im Auftrag der
Beschwerdegegnerin 2 projektiert bzw. geplant hat und damit offenkundig
als befangen erscheint. Als Fachinstanz verfügt die Vorinstanz grundsätzlich über
das erforderliche Fachwissen zur Beurteilung und Würdigung solcher Angaben auf ihre
Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit hin. Allerdings fällt bei der
Betrachtung des in den Akten liegenden Anlagenkonzepts der I GmbH sofort
auf, dass sich diese darin mit keinem Wort dazu äussert, weshalb die beiden von
ihr ursprünglich geplanten und bewilligten Projekte für technische
Dachaufbauten geringeren Ausmasses nicht umgesetzt wurden bzw. nicht umgesetzt
werden konnten. Auch in den weiteren Akten finden sich hierzu keine schlüssigen
Angaben (vgl. einzig act. ..., woraus hervorgeht, dass offenbar
zusätzliche schalldämmende Elemente hätten montiert werden müssen). Dabei
erscheint gerade dieser Punkt von Relevanz, wenn es darum geht, die Frage nach
möglichen Alternativlösungen für die nicht bewilligten Lüftungsaufbauten zu
klären. Sollten nämlich lediglich finanzielle Überlegungen hinter der nicht
bewilligten bzw. nicht bewilligungsfähigen weiteren Projektänderung stecken,
rechtfertigte sich die Ansetzung der strittigen Frist nicht. Entgegen der
Vorinstanz im Konzept keineswegs schlüssig dargelegt erscheint im Weiteren aber
auch, weshalb dezentrale (kontrollierte) Lüftungsgeräte von vornherein nicht
infrage kommen, die einzelnen Schulzimmer des Schulhauses F aus baulichen
Gründen zwingend von oben über das Dach des Schulhauses erschlossen werden
müssen und weshalb nicht zumindest Lüftungsleitungen entlang der Gebäudefassade
angebracht werden können, welche das Erscheinungsbild des Schutzobjekts
zusammen mit den erforderlichen Dachaufbauten erheblich weniger
beeinträchtigten als die bestehenden voluminösen technischen Aufbauten auf dem
Schulhausdach. Diesbezüglich gilt es denn auch anzumerken, dass das zu den
Akten gereichte Anlagenkonzept der I GmbH offenbar zu einem wesentlichen
Teil auf Überlegungen zu möglichen Standortalternativen basiert, welche das
Unternehmen bereits vor der Erstellung der bestehenden Anlage angestellt hat
(vgl. act. …: "Es wird aufgezeigt, welche Überlegungen und
Hintergründe zur heutigen Lösung geführt haben."), weshalb nicht
ausgeschlossen werden kann, dass der in der Zwischenzeit eingetretene
Fortschritt in der Haustechnik neue Lösungen möglich gemacht hat, welche dem
Interesse am Denkmalschutz eher Rechnung zu tragen vermögen. Es ist zudem nicht
ganz klar, ob in dem Anlagenkonzept vom Juni/Juli 2021 die bestehenden oder die
ursprünglich geplanten, weniger voluminösen Dachaufbauten bzw. deren
Denkmalschutzverträglichkeit mit den von der I GmbH in Betracht gezogenen
alternativen Lösungen verglichen wurden (vgl. act. …: "Aus folgenden
Gründen wurde entschieden, dass die Dachaufstellung realisiert werden soll
[...] Lösung mit Dachaufstellung wurde von Kantonaler Denkmalpflege ebenfalls
favorisiert").
Ohne dahingehende Abklärungen
erweist sich der Sachverhalt als ungenügend erstellt und lassen sich die
nötigen Interessenabwägungen nicht sachgerecht vornehmen. Da entsprechende
Ermittlungen auch im Rekursverfahren unterblieben bzw. – soweit anlässlich des
von der Vorinstanz durchgeführten Augenscheins getätigt – jedenfalls nicht
dokumentiert sind, ist die Beschwerde nach § 20 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG begründet.
3.4 Dies führt
zur teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels. Der Rekursentscheid vom
7. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei erscheint es als zweckmässig,
wenn für die von der Vorinstanz anzustellenden ergänzenden Abklärungen
betreffend die möglichen Alternativen für die bestehenden Lüftungsaufbauten auf
dem Dach des Schulhauses F und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des
Schutzobjekts eine unabhängige Fachperson beigezogen wird. Auch sind die Akten
des Schutzverfahrens zu konsultieren. In der Folge wird die Vorinstanz erneut
über die Frage zu befinden haben, ob es das öffentliche Interesse insbesondere an
einem geordneten Schulbetrieb tatsächlich erfordert, mit der Durchsetzung der
Beseitigung des festgestellten (bewussten) Verstosses gegen die
Gestaltungsvorschriften bis spätestens Ende 2035 zuzuwarten.
4.
Praxisgemäss entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang
des Verfahrens einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348,
E. 4.2 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher der
Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte in solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu, vielmehr ist
sie zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine solche zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 3'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer).
5.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide
grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird der Rekursentscheid vom 7. Dezember
2021 aufgehoben. Die
Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'645.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur
Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.