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Entscheid

VB.2022.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00048

14. Juli 2022Deutsch22 min

(URT.2022.23840)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00048

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C, wohnhaft in Ghana,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung

und Verweigerung des Familiennachzugs,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1980 geborene ghanaische Staatsangehörige. Am 9. Januar 2008

heiratete sie in Kumasi, Ghana, den ursprünglich aus Ghana stammenden Schweizer

Bürger E (geboren 1957). Am 3. Mai 2009 reiste sie in die Schweiz ein, wo

ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

B. 2008

brachte A in Ghana ihren Sohn F zur Welt. Dessen Vater ist C, ein 1977

geborener ghanaischer Staatsangehöriger. Mit diesem hat A zwei weitere Kinder:

Den 2010 in Ghana geborenen Sohn G und den 2013 in der Schweiz geborenen B.

Letzterer verfügt über die Niederlassungsbewilligung. F und G leben mit C in

Ghana.

C. Am

9. April 2014 erteilte das Migrationsamt A die Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil vom 26. Januar 2016 stellte das Bezirksgericht Affoltern fest,

dass E nicht Vater von B ist. Mit Urteil desselben Gerichts vom 9. Juni

2016 wurde die Ehe zwischen A und E geschieden.

D. Am

28. Dezember 2016 schlossen A und C in Ghana die Ehe. Dieser stellte am

20. April 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra, Ghana, ein

Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau. Mit Verfügung

vom 16. August 2021 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligungen von A und B und wies sie aus der Schweiz weg.

Gleichzeitig wies es das Gesuch von C um Erteilung einer Einreisebewilligung

vom 20. April 2017 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B sowie C an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Dezember

2021.

ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Januar 2022 beantragten A und B

sowie C dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihnen die Niederlassungsbewilligung zu

belassen bzw. das Gesuch um Einreisebewilligung gutzuheissen. In prozessualer

Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen unentgeltliche Rechtspflege "per

4.1.2021

(Datum Gesuch) zu bewilligen".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. März 2022

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht, weil die Vorinstanz keine

erneute Befragung der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt bzw. angeordnet

habe, obschon sie bislang trotz ungenügender Deutschkenntnisse bloss ohne

Beizug eines Dolmetschers befragt worden sei. Ebenso wäre die Vorinstanz

gehalten gewesen, die von ihr angebotenen Befragungen weiterer Personen

durchzuführen.

2.2

Nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches

Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen

Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn

diese zur Klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus,

dass keine Verletzung dieses Anspruchs vorliegt, wenn eine Behörde auf die

Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits

abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis).

2.3

Die

Beschwerdeführenden boten im Rekursverfahren an verschiedener Stelle eine

Parteibefragung der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 3

sowie die Befragung mehrerer Auskunftspersonen (aus dem privaten Umfeld der

Beschwerdeführenden) an. Inhaltlich bezogen sich diese Beweismittel jeweils auf

die im vorliegenden Verfahren umstrittene Natur der ehelichen Beziehung

zwischen E und der Beschwerdeführerin 1. Die Vorinstanz erachtete den

Sachverhalt indes als nicht weiter beweisbedürftig; sie hält denn auch klar

fest, die aufgezeigten Indizien liessen in ihrer Gesamtheit einzig den Schluss

zu, dass die Beschwerdeführerin 1 von Anfang an nicht die Absicht hatte,

eine wirkliche Ehe mit E zu führen. Dass die Vorinstanz folglich von den

beantragten Befragungen absah, ist nicht zu beanstanden. Ohnehin kann bei

Aussagen von Familienangehörigen und Freunden nicht ausgeschlossen werden, dass

es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelt. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt nicht vor.

Ebenso war die Vorinstanz nicht

gehalten, die Beschwerdeführerin 1 (nochmals) in Anwesenheit eines

Dolmetschers befragen zu lassen, zumal die Vorinstanz selbst von der

Unverwertbarkeit der Einvernahme ausging und überdies den relevanten

Sachverhalt auch ohne das Befragungsprotokoll als hinreichend erstellt

erachtete. Hinzu kommt, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 1

ihren Standpunkt im Rahmen des Widerrufsverfahrens mehrfach und umfassend

einbringen konnte. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar

anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2018 zunächst angab, eine

Übersetzung zu benötigen, in der Folge jedoch rund 80 Fragen beantwortete,

wobei sie unter anderem angab, die Ausführungen zum Grund der Befragung sowie

zu ihrer Mitwirkungspflicht verstanden zu haben. Abschliessend unterzeichnete

sie das polizeiliche Befragungsprotokoll ohne Bemerkungen oder Einwände. Ob vor

diesem Hintergrund tatsächlich auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahme

geschlossen werden musste, erscheint zweifelhaft, braucht nach dem Gesagten

aber nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. BGr, 23. Februar

2021, 2C_1008/2020, E. 2.3).

2.4

Im

vorliegenden Verfahren kann ebenso auf die Befragung von Zeugen verzichtet

werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie sich im Folgenden zeigt –

hinreichend erstellt ist.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin 1 erhielt als damalige Ehefrau des Schweizer Bürgers E

am 9. April 2014 die Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die

Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr

Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat.

3.2

Eine ausländische Person ist verpflichtet, an

der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der

Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die

ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden wahrheitsgetreu beantworten.

Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zum Widerruf

derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen

oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt,

wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse

ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265

[= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.1; BGr, 12. November

2019, 2C_562/2019, E. 5.2).

3.3

Was das

Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person

eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die

ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder

aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den

Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1

E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3

– 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2). Gemäss

bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im

Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der

Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder

ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur so weit

erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur

potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu

gelten hat (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2;

BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 3.3.1, auch zum Folgenden).

Dispositiv

Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder

ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im

Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Umgehung

von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug

führen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, da die

ausländische Person damit versucht, die Behörden über den stabilen Charakter

ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund

welcher sie gemäss Art. 42 oder Art. 43 AIG einen Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat (BGE 142 II 265

[= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2; BGr, 23. Februar

2021, 2C_860/2020, E. 4.3).

Die Geburt von ausserehelichen oder vorehelichen Kindern

während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein –

entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung gemeinsamer

Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass

tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass

sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche

Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder eine De-facto-Ehe in der

Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung,

die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den

späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 17. Mai 2019,

2C_118/2018, E. 4.4 – 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.2.2;

vgl. zum Ganzen auch VGr, 12. April 2021, VB.2020.00688,

E. 2.2).

3.4 Bei der

Beurteilung, ob (in der Schweiz) eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe vorliegt,

gilt es zu berücksichtigen, dass eine solche nicht bereits dann gegeben ist,

wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar

2021, 2C_860/2020, E. 4.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Die Indizien, welche für eine Parallelbeziehung im Ausland

und/oder eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine in der Schweiz nur (noch)

formell bestehende Ehe sprechen, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu

würdigen, wobei sich die Behörden veranlasst sehen können, von bekannten

Tatsachen auf unbekannte zu schliessen (VGr, 21. Oktober 2020,

VB.2020.00458, E. 3.2, und 24. Oktober 2017, VB.2017.00403,

E. 3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungs- bzw. Umgehungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt

es der zur Mitwirkung verpflichteten ausländischen Person (vgl. Art. 90

AIG; vorn, E. 4.2), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 23. Februar

2021, 2C_860/2020, E. 4.4 [auch zum Folgenden] – 27. Januar 2020,

2C_950/2019, E. 3.2). Insbesondere für den Fall, dass bereits gewichtige

Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird vom betroffenen Ausländer

bzw. der betroffenen Ausländerin deshalb erwartet, dass er bzw. sie von sich

aus Umstände vorbringt und belegt, die den echten Ehewillen glaubhaft machen.

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer 3 stellte am 20. April 2017 bei der

Schweizerischen Botschaft in Accra ein Gesuch um Einreisebewilligung. Aus den

in der Folge angestellten Abklärungen der Botschaft gehen zahleiche, sehr

gewichtige Indizien darauf hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 und E von

Anfang an keine echte Ehe geführt hatten. Der Beschwerdeführer 3 selbst

gab anlässlich einer Befragung an, die Ehe zwischen E und der Beschwerdeführerin 1

sei keine echte Ehe gewesen ("Subject in his interview, stated that the

marriage between his wife and E was not a proper marriage"). Diese sei nur

geschlossen worden, um der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel in der

Schweiz zu sichern ("… their marriage was a hoax to get A to

Switzerland"). Ausserdem müsse – so der Bericht weiter – davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 1

bereits nach Gewohnheitsrecht verheiratet waren, als Letztere E heiratete.

Ebenso stellte die Schweizer Vertretung in Ghana fest, dass E und die

Beschwerdeführerin 1 Cousins ersten Grades sind. Vor diesem Hintergrund

überrasche es nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits rund ein Jahr

nach der Eheschliessung mit E ein gemeinsames Kind der

Beschwerdeführenden 1 und 3 zur Welt brachte. Als Fazit hält der

Abklärungsbericht unter anderem fest, dass die Ehe zwischen E und der

Beschwerdeführerin 1 nie eine Ehe gewesen sei" ("The earlier

marriage of the wife to her 'ex-husband' was never a marriage").

4.1.2 Am 17. Januar 2018 wurde der

Beschwerdeführer 3 im Auftrag des Beschwerdegegners durch die Schweizer

Vertretung in Accra befragt. Auch daraus gehen verschiedene Hinweise drauf

hervor, dass der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 1 eine

(Parallel-)Beziehung führten, während Letztere mit E verheiratet war. So gab

der Beschwerdeführer 3 an, dass er und die Beschwerdeführerin 1 sich

seit dem Jahr 2006 kennen würden und sie kurz nach ihrem Kennenlernen eine

Beziehung eingegangen seien. Nach ihrer Heirat mit E sei die

Beschwerdeführerin 1 aber "jährlich jeweils im Dezember" nach

Ghana zum Beschwerdeführer 3 gereist; nur im Jahr 2013 sei sie im April

dort gewesen. Ausserdem seien sie täglich durch Telefonate und WhatsApp in

Kontakt geblieben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung der

Beschwerdeführenden, bei der Zeugung des ersten gemeinsamen Sohns, F, habe es

sich um "einen Seitensprung mit der ungewollten Folge der Zeugung eines

Kindes" gehandelt, wenig glaubhaft. Die regelmässigen Aufenthalte der

Beschwerdeführerin 1 in Ghana bzw. beim Beschwerdeführer 3 jeweils im

Dezember sind sodann umso plausibler, wenn man berücksichtigt, dass etwa G im

September zur Welt kam.

Inwiefern der Beschwerdeführer 3 als "Nichtbeteiligter

keine relevanten Aussagen zur Ehe zwischen E und der

Beschwerdeführerin 1" machen könne, wie die Beschwerdeführenden

ausführen, leuchtet nicht ein. Es ist somit vollumfänglich auf dessen Angaben

abzustellen.

4.1.3 Der Beschwerdeführer 3 gab anlässlich der

Befragung durch die Schweizer Botschaft in Accra am 17. Januar 2018 an,

dass er nichts über E wisse. Letzterer hatte im Rahmen des Familiennachzugs für

die Beschwerdeführerin 1 im August 2008 dagegen deponiert, dass der

Beschwerdeführer 3 sein Trauzeuge an der Hochzeit mit der

Beschwerdeführerin 1 gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer 3 an der

Hochzeit anwesend war, lässt sich anhand der bei den Akten liegenden

Hochzeitsfotos ohne Zweifel bestätigen. Die Angabe des

Beschwerdeführers 3, er wisse nichts über E, ist somit wenig glaubhaft.

Desgleichen sind zahlreiche

Aussagen von E anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich als

klar zweckgerichtet zu qualifizieren. So gab er etwa an, sein Bruder sei

Trauzeuge gewesen. Ebenso führte er aus, die Beschwerdeführerin 1 habe ihm

erst nach dem Eheschluss mitgeteilt, dass sie zwei Kinder habe; vor der Heirat

habe sie diese aber nicht erwähnt. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, kam

das erste Kind der Beschwerdeführerin 1 doch im November 2008 und

damit erst rund zehn Monate nach dem Eheschluss zur Welt. Soweit E überdies

angab, die Beschwerdeführerin 1 sei "mal" alleine in Ghana

gewesen und sei schwanger von dort zurückgekehrt, ist dies ebenfalls wenig

glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer 3 nachvollziehbar angab, die

Beschwerdeführerin 1 sei jedes Jahr bei ihm in Ghana gewesen.

4.2 Als

Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass sehr gewichtige Indizien

dafür vorliegen, dass es sich bei der Ehe zwischen E und der

Beschwerdeführerin 1 um eine Ausländerrechtsehe gehandelt hat bzw. dass

die Beschwerdeführenden 1 und 3 gleichzeitig eine Parallelbeziehung

führten.

4.3 Was die

Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag an dieser Würdigung der

Indizienlage und der sich daraus ergebenden Vermutung keine Zweifel zu

erwecken:

4.3.1

Sie bringen zunächst vor, die Beschwerdeführerin 1 hätte sich als dafür

bestimmt angesehen, "mehrere Kinder zu haben". E habe ihr aber erst

nach ihrer Einreise in die Schweiz eröffnet, dass er keine Kinder (mehr) haben

wolle. Da die Beschwerdeführerin 1 trotz ihres Kinderwunschs E nicht habe

verlieren wollen, hätte sie sich mit diesem darauf geeinigt, dass sie zwar

Kinder mit einem anderen Mann haben könnte, diese jedoch in Ghana aufwachsen

müssten. Erst nachdem sich die Beschwerdeführerin 1 dazu entschlossen

hatte, den Beschwerdeführer 2 in der Schweiz aufzuziehen, seien Spannungen

mit E aufgetreten. Dieser sei im Sommer 2015 aus der gemeinsamen Wohnung

ausgezogen. Als alleinerziehende Mutter habe sie sich nach Unterstützung gesehnt

und sich deshalb entschlossen, den Beschwerdeführer 3 zu heiraten, in der

Hoffnung, diesen in die Schweiz nachziehen zu können.

Diese Darstellung des Sachverhalts ist mit Blick auf die

geschilderten Umstände (vorn, E. 5.1) als lebensfremd und wenig

glaubwürdig zu qualifizieren. Darin ist der Versuch zu sehen, die

Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 in Ghana zu

verschleiern.

4.3.2

Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, der

Beschwerdeführer 3 hätte zunächst nichts von der Geburt seines Sohns F

gewusst. Dieser sei bis zu deren Tod im Jahr 2011 bei der Mutter der

Beschwerdeführerin 1 aufgewachsen. In einer klassischen Parallelbeziehung

hätte der Beschwerdeführer 3 dagegen von F gewusst und wäre dieser auch

bei ihm aufgewachsen.

Auch dieses Vorbringen ist als

zweckgerichtet zu werten. Überdies trifft es so nicht zu. Denn der

Beschwerdeführer 3 gab anlässlich der Befragung durch die Schweizer

Botschaft am 17. Januar 2018 unter anderem Folgendes an: "Wir haben

eine Beziehung kurz nach unser Treffen begonnen. Wir haben während dieser Zeit

unser erstes gemeinsames Kind. Sie heiratete aber E und sie verliess Ghana und

zog um. Das war etwa in 2009 etwa in Mai. Ich habe mein Kind aber genommen. Sie

kam aber im Dezember 2009 zur Besuch und wohnte dort wo sie vorher gewohnt

hatte". Der Beschwerdeführer 3 wusste somit gemäss eigenen Angaben

bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz

über den gemeinsamen Sohn Bescheid. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob F

und später auch C tatsächlich (auch) bei der Mutter der

Beschwerdeführerin 1 wohnten oder nicht.

4.3.3

Was die Beschwerdeführerenden im Weiteren zum Zeitpunkt der Aufgabe der

Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 und von E vorbringen, ist mit

Blick auf die vorliegend interessierende Frage nicht von Bedeutung. Sodann ist

die Vaterschaftsaberkennung von E wohl damit zu erklären, dass er dadurch

keinen Unterhalt für den Beschwerdeführer 2 zu bezahlen hat. Entgegen der

Beschwerde kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet

werden. Schliesslich beschränken sich Letztere darauf, die Abklärungen durch

die Schweizer Vertretung in Ghana pauschal als unzutreffend zu bezeichnen.

Worauf sie sich dabei stützen, wird nicht dargetan und ist auch nicht

ersichtlich.

4.4 Zusammenfassend

ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen: Die hiervor

aufgezeigten Indizien lassen einzig den Schluss zu, dass zumindest die

Beschwerdeführerin 1 von Beginn an nicht die Absicht hatte, eine wirkliche

Ehe mit E zu führen und mit diesem nur aus ausländerrechtlichen Motiven die Ehe

schloss. Die Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 hatte

während der gesamten Ehedauer der Beschwerdeführerin 1 und E Bestand; aus dieser

gingen insgesamt drei Kinder hervor.

Die Beschwerdeführerin 1 hat alle diese Umstände

gegenüber dem Beschwerdegegner verschwiegen. Mit diesem anhaltenden täuschenden

Verhalten hat sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.

5.

5.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zur Verweigerung

bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur

eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und

familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint

(BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der

öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der

Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung

vorzunehmen (Art. 96 AIG).

5.2

5.2.1 Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches

Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder

die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt

wurden (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3; vgl. BGr, 6. Mai

2021, 2C_197/2021, E. 3.6). Die 41-jährige Beschwerdeführerin 1

reiste am 3. Mai 2009 und damit vor rund 13 Jahren in die Schweiz

ein. Jedoch erweist sich ihr Aufenthalt zufolge Verschweigens wesentlicher

Tatsachen als unrechtmässig. Die Anwendung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, wonach eine Aufenthaltsbeendigung nach rund zehn Jahren

besonderer Gründe bedürfe, bedingt grundsätzlich einen rechtmässigen Aufenthalt

von dieser Dauer (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 25. August 2021, 2C_170/2021,

E. 4.6). Vor diesem Hintergrund spielt die Dauer des

Aufenthalts in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle (BGE 137 II 1

E. 4.3). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner

insbesondere aufgrund der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin 1 nicht

bereits früher die Ausgangsverfügung erliess (vgl. dazu E. 5.2.4).

5.2.2 Die Integration der

Beschwerdeführerin 1 kann insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden.

So arbeitete sie zwar für verschiedene Arbeitgeber im Reinigungsgewerbe, war

jedoch teilweise auch arbeitslos und musste in den Jahren 2015 und 2016 –

gemeinsam mit ihrem Sohn – von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ausserdem können

weder die sprachliche noch die soziale und gesellschaftliche Integration der

Beschwerdeführerin 1 als überdurchschnittlich qualifiziert werden.

5.2.3 In Ghana verbrachte die Beschwerdeführerin 1 die ersten

28 Jahre ihres Lebens. Zum dort wohnhaften Beschwerdeführer 3 und den

beiden Söhnen pflegt die Beschwerdeführerin 1 eine enge Beziehung. Wie

aufgezeigt, hielt sie sich regelmässig in ihrer Heimat bei ihrer

(Parallel-)Familie auf. Mit der Sprache und Kultur Ghanas ist die

Beschwerdeführerin 1 demnach weiterhin bestens vertraut. Der heute

achtjährige Beschwerdeführer 2, der mit der Beschwerdeführerin 1 im

gleichen Haushalt lebt, ist noch in einem anpassungsfähigen Alter. Sein Vater

und seine Geschwister leben in Ghana, sodass ihm eine Ausreise gemeinsam mit der

Beschwerdeführerin 1 ohne Weiteres zumutbar ist.

5.2.4

Die Beschwerdeführenden verweisen auf die gesundheitlichen

Probleme der Beschwerdeführerin 1; bei ihr wurde im Jahr 2018 ein Tumor im

Dickdarm festgestellt. Aus einem Bericht von Dr. H vom 1. Mai 2020 geht

diesbezüglich Folgendes hervor: Aktuell habe die Beschwerdeführerin 1

keine körperlichen Beschwerden und eine Behandlung sei derzeit keine notwendig.

Eine Computertomografie im September 2019 habe keine Hinweise auf Tumorrezidiv

ergeben. Kontrolluntersuchungen des Abdomens seien jährlich während fünf Jahren

notwendig. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung teilte

das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdegegner gestützt auf den

erwähnten Arztbericht vom 11. Mai 2020 mit, dass die während fünf Jahren

jährlich benötigte Kontrolluntersuchung auch in Ghana möglich sei. Namentlich

biete das Korle Bu Teaching Hospital entsprechende Untersuchungen an.

Soweit die Beschwerdeführenden

auf die chronische Hepatitis B der Beschwerdeführerin 1 hinweisen, so

ist diese bereits seit 2008 bekannt und war offenbar – zumindest bis im Juli

2018 – nicht therapiebedürftig. Dass sich die Situation seither verändert

hätte, findet in den Akten keine Stütze. Ohnehin könnten diesbezügliche

Untersuchungen und Behandlungen im erwähnten Spital in Accra oder in einem der

Spitäler in Kumasi durchgeführt werden.

Schliesslich verfügt

Ghana über ein nationales

Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme [NHIS]). Die NHIS

kommt unter anderem für bestimmte ambulante Behandlungen und Untersuchungen

(auch durch Spezialisten) auf. Die NHIS bezweckt, auch der ärmeren Bevölkerung den

Zugang zur Krankenversicherung zu erleichtern. Formell Beschäftigte leisten

einen indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben; Bedürftige sind von den

Beiträgen befreit (vgl. BVGr, 7. September 2021, E-3040/2021,

E. 8.4.3 – 6. März 2017, D-4112/2014, E. 6.4). Bei einer

Rückkehr könnte die Beschwerdeführerin 1 auch ohne (eigene) finanzielle

Mittel von Leistungen der NHIS profitieren (vgl. zum Ganzen VGr, 14. Oktober

2021, VB.2021.00083, E. 5.3.3).

Insgesamt steht der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 einer Wegweisung nicht

entgegen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder

Sozialversicherungswesen in Ghana (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in

der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits

die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020,

2C_348/2020, E. 7.4.5).

5.3 Zusammenfassend

überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der

Beschwerdeführenden 1 und 2 deren private Interessen an einem

Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der

Beschwerdeführenden 1 und 2 erweist sich damit als verhältnismässig.

Weil die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin 1 rechtmässig widerrufen wurde, besteht keine

Rechtsgrundlage für den Familiennachzug des Beschwerdeführers 3.

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden

beanstanden, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

6.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

6.3 Mit Blick

auf die vorangehenden Erwägungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte und sie das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abwies. Aus denselben

Überlegungen konnte die Vorinstanz auch die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab dem 4. Januar 2021 und damit für das damals noch laufende

erstinstanzliche Verfahren abweisen.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 3 unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 VRG) und es ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3 Die vorliegende

Beschwerde ist als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren, zumal die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keinerlei Beweismittel vorbrachten,

um die zahlreichen und gewichtigen Indizien, welche für das Vorliegen einer

Parallelbeziehung bzw. eine Scheinehe sprachen, zu entkräften. Das Gesuch der

Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist

folglich abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit

in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 3 unter

solidarischer Haftung auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).