VB.2022.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00048
14. Juli 2022Deutsch22 min
(URT.2022.23840)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00048
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C, wohnhaft in Ghana,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung
und Verweigerung des Familiennachzugs,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1980 geborene ghanaische Staatsangehörige. Am 9. Januar 2008
heiratete sie in Kumasi, Ghana, den ursprünglich aus Ghana stammenden Schweizer
Bürger E (geboren 1957). Am 3. Mai 2009 reiste sie in die Schweiz ein, wo
ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
B. 2008
brachte A in Ghana ihren Sohn F zur Welt. Dessen Vater ist C, ein 1977
geborener ghanaischer Staatsangehöriger. Mit diesem hat A zwei weitere Kinder:
Den 2010 in Ghana geborenen Sohn G und den 2013 in der Schweiz geborenen B.
Letzterer verfügt über die Niederlassungsbewilligung. F und G leben mit C in
Ghana.
C. Am
9. April 2014 erteilte das Migrationsamt A die Niederlassungsbewilligung.
Mit Urteil vom 26. Januar 2016 stellte das Bezirksgericht Affoltern fest,
dass E nicht Vater von B ist. Mit Urteil desselben Gerichts vom 9. Juni
2016 wurde die Ehe zwischen A und E geschieden.
D. Am
28. Dezember 2016 schlossen A und C in Ghana die Ehe. Dieser stellte am
20. April 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra, Ghana, ein
Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau. Mit Verfügung
vom 16. August 2021 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligungen von A und B und wies sie aus der Schweiz weg.
Gleichzeitig wies es das Gesuch von C um Erteilung einer Einreisebewilligung
vom 20. April 2017 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B sowie C an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Dezember
2021.
ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2022 beantragten A und B
sowie C dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihnen die Niederlassungsbewilligung zu
belassen bzw. das Gesuch um Einreisebewilligung gutzuheissen. In prozessualer
Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen unentgeltliche Rechtspflege "per
4.1.2021
(Datum Gesuch) zu bewilligen".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. März 2022
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht, weil die Vorinstanz keine
erneute Befragung der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt bzw. angeordnet
habe, obschon sie bislang trotz ungenügender Deutschkenntnisse bloss ohne
Beizug eines Dolmetschers befragt worden sei. Ebenso wäre die Vorinstanz
gehalten gewesen, die von ihr angebotenen Befragungen weiterer Personen
durchzuführen.
2.2
Nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus,
dass keine Verletzung dieses Anspruchs vorliegt, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis).
2.3
Die
Beschwerdeführenden boten im Rekursverfahren an verschiedener Stelle eine
Parteibefragung der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 3
sowie die Befragung mehrerer Auskunftspersonen (aus dem privaten Umfeld der
Beschwerdeführenden) an. Inhaltlich bezogen sich diese Beweismittel jeweils auf
die im vorliegenden Verfahren umstrittene Natur der ehelichen Beziehung
zwischen E und der Beschwerdeführerin 1. Die Vorinstanz erachtete den
Sachverhalt indes als nicht weiter beweisbedürftig; sie hält denn auch klar
fest, die aufgezeigten Indizien liessen in ihrer Gesamtheit einzig den Schluss
zu, dass die Beschwerdeführerin 1 von Anfang an nicht die Absicht hatte,
eine wirkliche Ehe mit E zu führen. Dass die Vorinstanz folglich von den
beantragten Befragungen absah, ist nicht zu beanstanden. Ohnehin kann bei
Aussagen von Familienangehörigen und Freunden nicht ausgeschlossen werden, dass
es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelt. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.
Ebenso war die Vorinstanz nicht
gehalten, die Beschwerdeführerin 1 (nochmals) in Anwesenheit eines
Dolmetschers befragen zu lassen, zumal die Vorinstanz selbst von der
Unverwertbarkeit der Einvernahme ausging und überdies den relevanten
Sachverhalt auch ohne das Befragungsprotokoll als hinreichend erstellt
erachtete. Hinzu kommt, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 1
ihren Standpunkt im Rahmen des Widerrufsverfahrens mehrfach und umfassend
einbringen konnte. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar
anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2018 zunächst angab, eine
Übersetzung zu benötigen, in der Folge jedoch rund 80 Fragen beantwortete,
wobei sie unter anderem angab, die Ausführungen zum Grund der Befragung sowie
zu ihrer Mitwirkungspflicht verstanden zu haben. Abschliessend unterzeichnete
sie das polizeiliche Befragungsprotokoll ohne Bemerkungen oder Einwände. Ob vor
diesem Hintergrund tatsächlich auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahme
geschlossen werden musste, erscheint zweifelhaft, braucht nach dem Gesagten
aber nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. BGr, 23. Februar
2021, 2C_1008/2020, E. 2.3).
2.4
Im
vorliegenden Verfahren kann ebenso auf die Befragung von Zeugen verzichtet
werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie sich im Folgenden zeigt –
hinreichend erstellt ist.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin 1 erhielt als damalige Ehefrau des Schweizer Bürgers E
am 9. April 2014 die Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die
Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat.
3.2
Eine ausländische Person ist verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der
Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die
ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden wahrheitsgetreu beantworten.
Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zum Widerruf
derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen
oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt,
wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265
[= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.1; BGr, 12. November
2019, 2C_562/2019, E. 5.2).
3.3
Was das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person
eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die
ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder
aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1
E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3
– 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2). Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im
Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der
Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder
ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur so weit
erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur
potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu
gelten hat (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2;
BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 3.3.1, auch zum Folgenden).
Dispositiv
Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder
ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im
Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Umgehung
von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug
führen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, da die
ausländische Person damit versucht, die Behörden über den stabilen Charakter
ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund
welcher sie gemäss Art. 42 oder Art. 43 AIG einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat (BGE 142 II 265
[= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2; BGr, 23. Februar
2021, 2C_860/2020, E. 4.3).
Die Geburt von ausserehelichen oder vorehelichen Kindern
während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein –
entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung gemeinsamer
Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass
tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass
sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche
Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder eine De-facto-Ehe in der
Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung,
die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den
späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 17. Mai 2019,
2C_118/2018, E. 4.4 – 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.2.2;
vgl. zum Ganzen auch VGr, 12. April 2021, VB.2020.00688,
E. 2.2).
3.4 Bei der
Beurteilung, ob (in der Schweiz) eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe vorliegt,
gilt es zu berücksichtigen, dass eine solche nicht bereits dann gegeben ist,
wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar
2021, 2C_860/2020, E. 4.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Die Indizien, welche für eine Parallelbeziehung im Ausland
und/oder eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine in der Schweiz nur (noch)
formell bestehende Ehe sprechen, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
würdigen, wobei sich die Behörden veranlasst sehen können, von bekannten
Tatsachen auf unbekannte zu schliessen (VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00458, E. 3.2, und 24. Oktober 2017, VB.2017.00403,
E. 3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungs- bzw. Umgehungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt
es der zur Mitwirkung verpflichteten ausländischen Person (vgl. Art. 90
AIG; vorn, E. 4.2), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 23. Februar
2021, 2C_860/2020, E. 4.4 [auch zum Folgenden] – 27. Januar 2020,
2C_950/2019, E. 3.2). Insbesondere für den Fall, dass bereits gewichtige
Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird vom betroffenen Ausländer
bzw. der betroffenen Ausländerin deshalb erwartet, dass er bzw. sie von sich
aus Umstände vorbringt und belegt, die den echten Ehewillen glaubhaft machen.
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer 3 stellte am 20. April 2017 bei der
Schweizerischen Botschaft in Accra ein Gesuch um Einreisebewilligung. Aus den
in der Folge angestellten Abklärungen der Botschaft gehen zahleiche, sehr
gewichtige Indizien darauf hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 und E von
Anfang an keine echte Ehe geführt hatten. Der Beschwerdeführer 3 selbst
gab anlässlich einer Befragung an, die Ehe zwischen E und der Beschwerdeführerin 1
sei keine echte Ehe gewesen ("Subject in his interview, stated that the
marriage between his wife and E was not a proper marriage"). Diese sei nur
geschlossen worden, um der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel in der
Schweiz zu sichern ("… their marriage was a hoax to get A to
Switzerland"). Ausserdem müsse – so der Bericht weiter – davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 1
bereits nach Gewohnheitsrecht verheiratet waren, als Letztere E heiratete.
Ebenso stellte die Schweizer Vertretung in Ghana fest, dass E und die
Beschwerdeführerin 1 Cousins ersten Grades sind. Vor diesem Hintergrund
überrasche es nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits rund ein Jahr
nach der Eheschliessung mit E ein gemeinsames Kind der
Beschwerdeführenden 1 und 3 zur Welt brachte. Als Fazit hält der
Abklärungsbericht unter anderem fest, dass die Ehe zwischen E und der
Beschwerdeführerin 1 nie eine Ehe gewesen sei" ("The earlier
marriage of the wife to her 'ex-husband' was never a marriage").
4.1.2 Am 17. Januar 2018 wurde der
Beschwerdeführer 3 im Auftrag des Beschwerdegegners durch die Schweizer
Vertretung in Accra befragt. Auch daraus gehen verschiedene Hinweise drauf
hervor, dass der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 1 eine
(Parallel-)Beziehung führten, während Letztere mit E verheiratet war. So gab
der Beschwerdeführer 3 an, dass er und die Beschwerdeführerin 1 sich
seit dem Jahr 2006 kennen würden und sie kurz nach ihrem Kennenlernen eine
Beziehung eingegangen seien. Nach ihrer Heirat mit E sei die
Beschwerdeführerin 1 aber "jährlich jeweils im Dezember" nach
Ghana zum Beschwerdeführer 3 gereist; nur im Jahr 2013 sei sie im April
dort gewesen. Ausserdem seien sie täglich durch Telefonate und WhatsApp in
Kontakt geblieben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung der
Beschwerdeführenden, bei der Zeugung des ersten gemeinsamen Sohns, F, habe es
sich um "einen Seitensprung mit der ungewollten Folge der Zeugung eines
Kindes" gehandelt, wenig glaubhaft. Die regelmässigen Aufenthalte der
Beschwerdeführerin 1 in Ghana bzw. beim Beschwerdeführer 3 jeweils im
Dezember sind sodann umso plausibler, wenn man berücksichtigt, dass etwa G im
September zur Welt kam.
Inwiefern der Beschwerdeführer 3 als "Nichtbeteiligter
keine relevanten Aussagen zur Ehe zwischen E und der
Beschwerdeführerin 1" machen könne, wie die Beschwerdeführenden
ausführen, leuchtet nicht ein. Es ist somit vollumfänglich auf dessen Angaben
abzustellen.
4.1.3 Der Beschwerdeführer 3 gab anlässlich der
Befragung durch die Schweizer Botschaft in Accra am 17. Januar 2018 an,
dass er nichts über E wisse. Letzterer hatte im Rahmen des Familiennachzugs für
die Beschwerdeführerin 1 im August 2008 dagegen deponiert, dass der
Beschwerdeführer 3 sein Trauzeuge an der Hochzeit mit der
Beschwerdeführerin 1 gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer 3 an der
Hochzeit anwesend war, lässt sich anhand der bei den Akten liegenden
Hochzeitsfotos ohne Zweifel bestätigen. Die Angabe des
Beschwerdeführers 3, er wisse nichts über E, ist somit wenig glaubhaft.
Desgleichen sind zahlreiche
Aussagen von E anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich als
klar zweckgerichtet zu qualifizieren. So gab er etwa an, sein Bruder sei
Trauzeuge gewesen. Ebenso führte er aus, die Beschwerdeführerin 1 habe ihm
erst nach dem Eheschluss mitgeteilt, dass sie zwei Kinder habe; vor der Heirat
habe sie diese aber nicht erwähnt. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, kam
das erste Kind der Beschwerdeführerin 1 doch im November 2008 und
damit erst rund zehn Monate nach dem Eheschluss zur Welt. Soweit E überdies
angab, die Beschwerdeführerin 1 sei "mal" alleine in Ghana
gewesen und sei schwanger von dort zurückgekehrt, ist dies ebenfalls wenig
glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer 3 nachvollziehbar angab, die
Beschwerdeführerin 1 sei jedes Jahr bei ihm in Ghana gewesen.
4.2 Als
Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass sehr gewichtige Indizien
dafür vorliegen, dass es sich bei der Ehe zwischen E und der
Beschwerdeführerin 1 um eine Ausländerrechtsehe gehandelt hat bzw. dass
die Beschwerdeführenden 1 und 3 gleichzeitig eine Parallelbeziehung
führten.
4.3 Was die
Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag an dieser Würdigung der
Indizienlage und der sich daraus ergebenden Vermutung keine Zweifel zu
erwecken:
4.3.1
Sie bringen zunächst vor, die Beschwerdeführerin 1 hätte sich als dafür
bestimmt angesehen, "mehrere Kinder zu haben". E habe ihr aber erst
nach ihrer Einreise in die Schweiz eröffnet, dass er keine Kinder (mehr) haben
wolle. Da die Beschwerdeführerin 1 trotz ihres Kinderwunschs E nicht habe
verlieren wollen, hätte sie sich mit diesem darauf geeinigt, dass sie zwar
Kinder mit einem anderen Mann haben könnte, diese jedoch in Ghana aufwachsen
müssten. Erst nachdem sich die Beschwerdeführerin 1 dazu entschlossen
hatte, den Beschwerdeführer 2 in der Schweiz aufzuziehen, seien Spannungen
mit E aufgetreten. Dieser sei im Sommer 2015 aus der gemeinsamen Wohnung
ausgezogen. Als alleinerziehende Mutter habe sie sich nach Unterstützung gesehnt
und sich deshalb entschlossen, den Beschwerdeführer 3 zu heiraten, in der
Hoffnung, diesen in die Schweiz nachziehen zu können.
Diese Darstellung des Sachverhalts ist mit Blick auf die
geschilderten Umstände (vorn, E. 5.1) als lebensfremd und wenig
glaubwürdig zu qualifizieren. Darin ist der Versuch zu sehen, die
Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 in Ghana zu
verschleiern.
4.3.2
Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, der
Beschwerdeführer 3 hätte zunächst nichts von der Geburt seines Sohns F
gewusst. Dieser sei bis zu deren Tod im Jahr 2011 bei der Mutter der
Beschwerdeführerin 1 aufgewachsen. In einer klassischen Parallelbeziehung
hätte der Beschwerdeführer 3 dagegen von F gewusst und wäre dieser auch
bei ihm aufgewachsen.
Auch dieses Vorbringen ist als
zweckgerichtet zu werten. Überdies trifft es so nicht zu. Denn der
Beschwerdeführer 3 gab anlässlich der Befragung durch die Schweizer
Botschaft am 17. Januar 2018 unter anderem Folgendes an: "Wir haben
eine Beziehung kurz nach unser Treffen begonnen. Wir haben während dieser Zeit
unser erstes gemeinsames Kind. Sie heiratete aber E und sie verliess Ghana und
zog um. Das war etwa in 2009 etwa in Mai. Ich habe mein Kind aber genommen. Sie
kam aber im Dezember 2009 zur Besuch und wohnte dort wo sie vorher gewohnt
hatte". Der Beschwerdeführer 3 wusste somit gemäss eigenen Angaben
bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz
über den gemeinsamen Sohn Bescheid. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob F
und später auch C tatsächlich (auch) bei der Mutter der
Beschwerdeführerin 1 wohnten oder nicht.
4.3.3
Was die Beschwerdeführerenden im Weiteren zum Zeitpunkt der Aufgabe der
Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 und von E vorbringen, ist mit
Blick auf die vorliegend interessierende Frage nicht von Bedeutung. Sodann ist
die Vaterschaftsaberkennung von E wohl damit zu erklären, dass er dadurch
keinen Unterhalt für den Beschwerdeführer 2 zu bezahlen hat. Entgegen der
Beschwerde kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet
werden. Schliesslich beschränken sich Letztere darauf, die Abklärungen durch
die Schweizer Vertretung in Ghana pauschal als unzutreffend zu bezeichnen.
Worauf sie sich dabei stützen, wird nicht dargetan und ist auch nicht
ersichtlich.
4.4 Zusammenfassend
ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen: Die hiervor
aufgezeigten Indizien lassen einzig den Schluss zu, dass zumindest die
Beschwerdeführerin 1 von Beginn an nicht die Absicht hatte, eine wirkliche
Ehe mit E zu führen und mit diesem nur aus ausländerrechtlichen Motiven die Ehe
schloss. Die Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 hatte
während der gesamten Ehedauer der Beschwerdeführerin 1 und E Bestand; aus dieser
gingen insgesamt drei Kinder hervor.
Die Beschwerdeführerin 1 hat alle diese Umstände
gegenüber dem Beschwerdegegner verschwiegen. Mit diesem anhaltenden täuschenden
Verhalten hat sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.
5.
5.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zur Verweigerung
bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur
eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und
familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint
(BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der
öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der
Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung
vorzunehmen (Art. 96 AIG).
5.2
5.2.1 Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder
die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt
wurden (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3; vgl. BGr, 6. Mai
2021, 2C_197/2021, E. 3.6). Die 41-jährige Beschwerdeführerin 1
reiste am 3. Mai 2009 und damit vor rund 13 Jahren in die Schweiz
ein. Jedoch erweist sich ihr Aufenthalt zufolge Verschweigens wesentlicher
Tatsachen als unrechtmässig. Die Anwendung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach eine Aufenthaltsbeendigung nach rund zehn Jahren
besonderer Gründe bedürfe, bedingt grundsätzlich einen rechtmässigen Aufenthalt
von dieser Dauer (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 25. August 2021, 2C_170/2021,
E. 4.6). Vor diesem Hintergrund spielt die Dauer des
Aufenthalts in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle (BGE 137 II 1
E. 4.3). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner
insbesondere aufgrund der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin 1 nicht
bereits früher die Ausgangsverfügung erliess (vgl. dazu E. 5.2.4).
5.2.2 Die Integration der
Beschwerdeführerin 1 kann insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden.
So arbeitete sie zwar für verschiedene Arbeitgeber im Reinigungsgewerbe, war
jedoch teilweise auch arbeitslos und musste in den Jahren 2015 und 2016 –
gemeinsam mit ihrem Sohn – von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ausserdem können
weder die sprachliche noch die soziale und gesellschaftliche Integration der
Beschwerdeführerin 1 als überdurchschnittlich qualifiziert werden.
5.2.3 In Ghana verbrachte die Beschwerdeführerin 1 die ersten
28 Jahre ihres Lebens. Zum dort wohnhaften Beschwerdeführer 3 und den
beiden Söhnen pflegt die Beschwerdeführerin 1 eine enge Beziehung. Wie
aufgezeigt, hielt sie sich regelmässig in ihrer Heimat bei ihrer
(Parallel-)Familie auf. Mit der Sprache und Kultur Ghanas ist die
Beschwerdeführerin 1 demnach weiterhin bestens vertraut. Der heute
achtjährige Beschwerdeführer 2, der mit der Beschwerdeführerin 1 im
gleichen Haushalt lebt, ist noch in einem anpassungsfähigen Alter. Sein Vater
und seine Geschwister leben in Ghana, sodass ihm eine Ausreise gemeinsam mit der
Beschwerdeführerin 1 ohne Weiteres zumutbar ist.
5.2.4
Die Beschwerdeführenden verweisen auf die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin 1; bei ihr wurde im Jahr 2018 ein Tumor im
Dickdarm festgestellt. Aus einem Bericht von Dr. H vom 1. Mai 2020 geht
diesbezüglich Folgendes hervor: Aktuell habe die Beschwerdeführerin 1
keine körperlichen Beschwerden und eine Behandlung sei derzeit keine notwendig.
Eine Computertomografie im September 2019 habe keine Hinweise auf Tumorrezidiv
ergeben. Kontrolluntersuchungen des Abdomens seien jährlich während fünf Jahren
notwendig. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung teilte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdegegner gestützt auf den
erwähnten Arztbericht vom 11. Mai 2020 mit, dass die während fünf Jahren
jährlich benötigte Kontrolluntersuchung auch in Ghana möglich sei. Namentlich
biete das Korle Bu Teaching Hospital entsprechende Untersuchungen an.
Soweit die Beschwerdeführenden
auf die chronische Hepatitis B der Beschwerdeführerin 1 hinweisen, so
ist diese bereits seit 2008 bekannt und war offenbar – zumindest bis im Juli
2018 – nicht therapiebedürftig. Dass sich die Situation seither verändert
hätte, findet in den Akten keine Stütze. Ohnehin könnten diesbezügliche
Untersuchungen und Behandlungen im erwähnten Spital in Accra oder in einem der
Spitäler in Kumasi durchgeführt werden.
Schliesslich verfügt
Ghana über ein nationales
Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme [NHIS]). Die NHIS
kommt unter anderem für bestimmte ambulante Behandlungen und Untersuchungen
(auch durch Spezialisten) auf. Die NHIS bezweckt, auch der ärmeren Bevölkerung den
Zugang zur Krankenversicherung zu erleichtern. Formell Beschäftigte leisten
einen indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben; Bedürftige sind von den
Beiträgen befreit (vgl. BVGr, 7. September 2021, E-3040/2021,
E. 8.4.3 – 6. März 2017, D-4112/2014, E. 6.4). Bei einer
Rückkehr könnte die Beschwerdeführerin 1 auch ohne (eigene) finanzielle
Mittel von Leistungen der NHIS profitieren (vgl. zum Ganzen VGr, 14. Oktober
2021, VB.2021.00083, E. 5.3.3).
Insgesamt steht der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 einer Wegweisung nicht
entgegen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder
Sozialversicherungswesen in Ghana (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in
der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits
die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020,
2C_348/2020, E. 7.4.5).
5.3 Zusammenfassend
überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der
Beschwerdeführenden 1 und 2 deren private Interessen an einem
Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der
Beschwerdeführenden 1 und 2 erweist sich damit als verhältnismässig.
Weil die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin 1 rechtmässig widerrufen wurde, besteht keine
Rechtsgrundlage für den Familiennachzug des Beschwerdeführers 3.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden
beanstanden, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
6.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
6.3 Mit Blick
auf die vorangehenden Erwägungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte und sie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abwies. Aus denselben
Überlegungen konnte die Vorinstanz auch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab dem 4. Januar 2021 und damit für das damals noch laufende
erstinstanzliche Verfahren abweisen.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 3 unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 VRG) und es ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.3 Die vorliegende
Beschwerde ist als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren, zumal die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keinerlei Beweismittel vorbrachten,
um die zahlreichen und gewichtigen Indizien, welche für das Vorliegen einer
Parallelbeziehung bzw. eine Scheinehe sprachen, zu entkräften. Das Gesuch der
Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist
folglich abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit
in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 3 unter
solidarischer Haftung auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).