VB.2022.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00050
6. Juli 2022Deutsch24 min
(URT.2022.23826)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00050
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der aus
dem Kosovo stammende A, geboren 1987, reiste am 2. April 2009 in die
Schweiz ein und heiratete am 17. April 2009 die Schweizer Staatsangehörige
C, worauf er wiederkehrend Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei der
Ehefrau erhielt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Juni
2012 wurde A wegen Pfändungsbetrugs mit einer bedingten Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu je Fr. 40.-, entsprechend Fr. 3'200.-, und einer Busse
von Fr. 600.- bestraft. Anlässlich des Vollzugs von Lohnpfändungen am 13. September,
1. November 2010 sowie am 10. Januar 2011 hatte er seine
Anstellung bei der D AG, die er seit dem 1. Juli 2010 innehatte,
verschwiegen. Zuvor war er bei der Firma E und F AG angestellt
gewesen.
Nachdem A arbeitslos geworden
war, wurden die Eheleute vom 1. Oktober 2012 bis zum 28. Februar
2013 mit Fr. 5'014.90 von der Sozialhilfe unterstützt. In der Folge fand A
eine Anstellung bei der G AG.
Am 27. Mai 2014 wurde A
die Niederlassungsbewilligung erteilt und 2015 wurde der Sohn H geboren. Wie
die Mutter ist er Schweizer Staatsangehöriger.
Mit Strafbefehl vom 10. Juli
2015 verurteilte das Statthalteramt Bezirk Hinwil A wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung sowie Lenken eines nicht betriebssicheren, nicht
vorschriftsgemässen Personenwagens zu einer Busse von Fr. 700.-.
B. Nach
vorangegangener Anfrage zur finanziellen Situation hielt das Migrationsamt mit
Schreiben vom 28. März 2017 fest, dass A seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es seien mehrere Betreibungen und Verlustscheine
ausgestellt worden. Die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung seien derzeit nicht erfüllt. Der Widerruf werde aber
geprüft, falls er seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme.
Am 18. Mai 2017 wurde A von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Schaffhausen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Busse
von Fr. 100.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland
vom 25. September 2017 wurde er unter anderem wegen mehrfachen
Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-,
entsprechend Fr. 4'500.-, und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Er
hatte gegenüber dem Betreibungsamt in der Zeit zwischen dem 29. Januar
2015 bis zum 8. Dezember 2016 die Arbeitsstelle bei der G AG
verschwiegen.
Die Stelle bei der G AG wurde A am 26. September
2017 gekündigt, worauf er Arbeitslosentaggelder bezog. Das Migrationsamt wies
ihn mit Schreiben vom 31. Mai 2018, unter Bezugnahme auf das Schreiben vom
28. März 2017, wegen Betreibungen und nicht getilgter Schuldscheine wieder
auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.
Nachdem A vom Migrationsamt erneut zur finanziellen
Situation und Schuldensanierung befragt worden war, wurde er mit Schreiben vom
2. August 2019 wiederum ermahnt. Zugrunde lag eine Verschuldung von Fr. 84'183.15:
Der Registerauszug des Betreibungsamts M vom 2. Mai 2019 wies 17
Verlustscheine über Fr. 27'465.75.-, einen Pfandausfallschein von Fr. 1'000.-
und vier Betreibungen von total Fr. 4'909.10 (Fr. 218.-, Fr. 1'866.15,
Fr. 396.85, Fr. 2'428.10) aus und die Registerauszüge der
Betreibungsämter N und O vom 30. April 2019 26 Verlustscheine über Fr. 35'888.05
bzw. deren neun über Fr. 14'920.25.
C. Mit am
30. September 2020 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben beantwortete
A die ihm am 3. August 2020 gestellten Fragen und verwies auf seinen
Arbeitsvertrag mit der I AG mit Arbeitsantritt per 27. Januar 2020.
Nachdem das Migrationsamt A wiederholt befragt hatte und in diverse
Betreibungsregisterauszüge sowie die Mitteilung des Sozialamts M vom 8. März 2021,
wonach er zwischen dem 1. Januar 2018 bis am 30. April 2018 und dem 1. November
2019 bis am 31. Oktober 2020 mit Fr. 41'540.30 unterstützt worden
sei, Einsicht genommen hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 18. März 2021
das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Ersetzung durch eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)
gewährt.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ersetzte sie durch eine
auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde A folgende
Integrationsempfehlung abgegeben:
-
Fortlaufende Ausübung einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit mit existenzsicherndem
Einkommen,
-
aktive und nachweisliche Bemühungen zur Schuldensanierung,
-
lückenlose und fristgerechte Erfüllung all seiner finanziellen
Verpflichtungen,
-
Bestreitung des Lebensunterhalts von A und seiner Familie vollständig
aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe.
Das Migrationsamt ging davon aus, dass die Verschuldung
auf über Fr. 100'000.- angewachsen sei. Der Registerauszug des
Betreibungsamts M vom 12. Februar 2021 wies eine Betreibung à Fr. 1'287.20,
sieben Pfändungen über Fr. 16'818.75 und 23 Verlustscheine über Fr. 36'088.90
aus. Den Registerauszügen des Betreibungsamts N vom 18. Februar 2021
bzw. O vom 15. Februar 2021 waren weiterhin die genannten Verlustscheine
über total Fr. 35'888.05 bzw. Fr. 14'920.25 zu entnehmen.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 9. Juni 2021 an die
Sicherheitsdirektion und beantragte unter anderem die Belassung der
Niederlassungsbewilligung. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Rekurs
wurde am 14. Dezember 2021 abgewiesen, die unentgeltliche Rechtspflege
jedoch gewährt. Die Sicherheitsdirektion bezifferte die Verschuldung auf Fr. 104'998.15,
bestehend aus den genannten Verlustscheinen der Betreibungsämter M, N
und O in Höhe von Fr. 36'088.90, Fr. 35'888.05 und Fr. 14'920.25.
Hinzu kämen eine beim Betreibungsamt M eingeleitete Betreibung über Fr. 1'287.20
und sieben sich im Stadium "Pfändung" befindliche Betreibungen in
Höhe von Fr. 16'831.75 (vgl. E. I lit. C).
Am 3. August 2021 war ein Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Baden ergangen. A hatte eine Ordnungsbusse von Fr. 40.-
nicht bezahlt bzw. die Bedenkzeit von 30 Tagen verstreichen lassen.
Ende 2021 wurde die Tochter J geboren.
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Belassung der Niederlassungsbewilligung.
Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter
entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 25. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung. Eine
Beschwerdeantwort ging nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 63
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen
und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Rückstufung).
Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG
wurden mit der Revision des Ausländergesetzes (AuG) und dessen Umbenennung zum
AIG neu ins Gesetz eingefügt und sind per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt
(vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1, mit Hinweisen).
2.2
Nebst
weiteren Integrationskriterien ist die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ein solches Kriterium (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG).
Zweck von Art. 63 Abs. 2 AIG ist es, integrationsunwillige bzw.
desintegrierte niedergelassene Ausländer an ihre Integrationsverpflichtung zu
erinnern. Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisieren die Integrationskriterien
und -vorgaben. Die Rückstufung kann mit einer Integrationsvereinbarung oder
Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden, sofern nicht in
der Rückstufungsverfügung selbst die nichterfüllten Integrationskriterien und
die Bedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz festgehalten werden (Art. 62a
VZAE). Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (BGE 148 II 1
E. 2.4 f., mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a
lit. a AIG liegt unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor (Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE). Inwieweit die mutwillige Verschuldung die Qualität
eines schwerwiegenden Verstosses
gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG erreicht, die sogar den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zur Folge hat, beurteilt sich
weiter nach Massgabe des Umfangs der Schulden (BGr, 14. Februar 2020,
2C_62/2019, E. 3.1.2). Das Bundesgericht nahm dies zum Beispiel an bei
mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden
(Verlustscheinen) von Fr. 213'790.48 (BGr, 26. Februar 2020,
2C_928/2019, E. 4.1), Fr. 169'995.45 (BGr, 20. Februar 2020,
2C_797/2019, E. 4.1), Fr. 188'000 (BGr, 4. Juli 2018,
2C_517/2017, E. 4.2) und Fr. 172'543.- (BGr, 21. Juli 2014,
2C_997/2013, E. 2.4.1; zum Ganzen BGr, 28. Oktober 2021, 2C_89/2021, E. 2.1.1,
mit Hinweisen). Die migrationsrechtliche Praxis zieht ab Betreibungen und
Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht
(vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3, mit
Hinweisen).
Ein die Rückstufung begründendes
Integrationsdefizit, so wie dies vorliegend zur Diskussion steht, kann
jedenfalls schon bei einer geringeren Schuldenhöhe vorliegen (vgl. Lara
Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter
vom 2. August 2021, Rz. 10).
2.3.2
Für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist grundsätzlich entscheidend, ob
die ausländische Person nach einer Verwarnung bzw. Ermahnung (vgl. E. 2.5.2)
weiterhin Schulden angehäuft und welche Anstrengungen sie zur Sanierung
unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden
abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass zum vornherein
keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen,
wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der
Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im
Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag
anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. BGr, 14. Februar 2020,
2C_71/2019, E. 4.1.2, mit Hinweisen).
2.4
Beim
Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung muss im
Hinblick auf die Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1
AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen
Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit angeknüpft
werden (BGE 148 II 1 E. 5.2 f. und 6.3 f.). Nur dann besteht ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter
Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen
(neuen) Recht (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.3, mit
Hinweisen).
2.5
Die
Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach
dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen
Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten
Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen
dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente
mitberücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen zu würdigen
und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits
umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5.3, mit Hinweisen).
2.6
2.6.1
Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein
(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots
[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die
Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch
als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre
Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann
deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden –
gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der
Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne
entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d
und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein
und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)
genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6).
2.6.2
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat einer Rückstufung eine
ausländerrechtliche Verwarnung oder jedenfalls eine einschlägige Ermahnung zur
Verhaltensänderung voranzugehen. Eine weitere formelle Verwarnung ist jedoch
nicht zwingend, sofern die betroffene Person auf die entsprechenden
ausländerrechtlichen Konsequenzen bereits aufmerksam gemacht wurde (vgl. BGr,
2C_536/2021, E. 6.2.1).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2021
eine mutwillige Verschuldung attestiert und den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE als erfüllt
betrachtet. Da aber sein privates Interesse am Verbleib gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung knapp überwiege und bislang noch keine
formelle Verwarnung oder Rückstufung ergangen sei, werde davon abgesehen und
die Rückstufung verfügt.
Die Vorinstanz bezifferte die Schulden des
Beschwerdeführers auf Fr. 104'998.15 (vgl. E. II) und bejahte die
Mutwilligkeit der Verschuldung, gerade auch, soweit sie durch seine wiederholte
Straffälligkeit verursacht worden sei. Dass er die kranke Mutter finanziell
unterstützt habe, sei nicht belegt und würde seine langjährige Schuldenmacherei
auch nicht rechtfertigen. Hinzukomme, dass er zum Nachteil der Gläubiger
Straftaten (Pfändungsbetrug) begangen habe. Zwar sei er nie ausländerrechtlich
verwarnt, jedoch mehrfach auf die Folgen seiner Schuldenwirtschaft hingewiesen
worden. Seit 2019 habe die Verschuldung um erhebliche Fr. 21'815.-
zugenommen (Fr. 104'998.15 ./. Fr. 83'183.15 [letzterer Betrag
bestehend aus den Verlustscheinen der Betreibungsämter N, O und M in
Höhe von Fr. 35'888.05, Fr. 14'920.25 bzw. Fr. 27'465.75
zuzüglich der in M registrierten Betreibungen über Fr. 4'909.10; zum
Ganzen E. I lit. B]). Der Beschwerdeführer belege nicht, dass es sich
dabei um ältere Forderungen von Gläubigern mit einem Verlustschein handle.
Zumindest bei den Betreibungen der K AG und der L AG über Fr. 11'600.30
(Fr. 6'085.40 und Fr. 5'414.90) handle es sich um Schulden, die seit
dem letzten Hinweisschreiben neu hinzugekommen seien. Zwar unterliege der Beschwerdeführer
spätestens seit Juni 2020 einer Lohnpfändung. Dabei werde ihm aber das
betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen und könnte er den
Lebensunterhalt auch ohne Anhäufung weiterer Schulden bestreiten. Sodann sei er
zwischen dem 1. Januar bis zum 30. April 2018 und vom 1. November
2019.
bis zum 31. Oktober 2020 ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt
worden, weshalb er auch deswegen in der Lage gewesen wäre, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen. Jedenfalls sei die Schuldenwirtschaft
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar.
3.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass keine Verwarnung ausgesprochen
worden sei. Auch sei das Hinweisschreiben vom 2. August 2019 allgemein
gehalten gewesen. Seit Juni 2020 unterliege er einer Lohnpfändung. Seither
seien einige neue Betreibungen eingeleitet worden, praktisch ausschliesslich
wegen Krankenkassenprämien und durch die Steuerbehörden. Die
Krankenkassenprämien würden nicht in das Existenzminimum eingerechnet. Dies
wäre erst möglich, wenn er die Prämien während einiger Monate bezahlen würde,
was wiederum nicht möglich sei, da er auf dem absoluten Existenzminimum lebe.
Er befinde sich in einem Teufelskreis, den er nicht durchbrechen könne. Auch
die Steuern würden im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht
berücksichtigt. Die durch die Krankenkasse und Steuerbehörden neu eingeleiteten
Betreibungen könnten daher nicht als mutwillig bezeichnet werden. Die offenen
Bussgelder habe er mittlerweile abbezahlt und es seien weitere Gläubiger mittels
der Lohnpfändung befriedigt worden, so zum Beispiel die K AG und die L AG.
In Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht von einem aktualisierten
hinreichend gewichtigen Integrationsdefizit ausgegangen werden. Im Rahmen
seiner Möglichkeiten bemühe er sich um den Schuldenabbau und habe seit dem
Hinweisschreiben seine Steuerungskräfte weitgehend ausgenutzt. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass eine Verwarnung mit aktuellen Hinweisen Wirkung
gezeigt hätte bzw. es wäre eine Verwarnung vollkommen ausreichend gewesen.
4.
4.1
Wie in E. 2.5.2
ausgeführt, bedarf es vor einer Rückstufung nicht zwingend einer formellen
Verwarnung. Aus der "neurechtlichen" Ermahnung vom 2. August
2019.
(vgl. E. 2.1) ging deutlich genug hervor, welche ausländerrechtlichen
Konsequenzen eine weitere Schuldenwirtschaft nach sich ziehen könnte. Der
Ermahnung waren auch Befragungen zur Schuldensituation vorangegangen, so am 28. März,
5.
Juni und 5. Juli 2019, die der Beschwerdeführer unter
Einreichung entsprechender Unterlagen auch beantwortete. Welcher Sachverhalt
der Ermahnung zugrunde lag, war ihm somit bewusst. Zudem war er bereits am 28. März
2017.
nach altem Recht ermahnt worden (E. I lit. B).
4.2
Vorliegend
genügt der Schuldenumfang, der sogar einen (hier nicht zur Diskussion
stehenden) Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zur Folge
haben könnte, für eine Rückstufung (vgl. E. 2.3.1). Insbesondere in
Anbetracht der laufenden Lohnpfändung sind aber die Mutwilligkeit der
Verschuldung (E. 2.3.2), das Vorhandensein eines aktualisierten
Integrationsdefizits (E. 2.4) und das Kontinuitätsvertrauen (E. 2.5)
näher zu prüfen.
4.3
4.3.1
Fest steht, dass die Verlustscheine gemäss den Registerauszügen der
Betreibungsämter N und O vom 30. April 2019 von Fr. 35'888.05
und Fr. 14'920.25 hartnäckiger Bestandteil der jahrelangen Verschuldung
sind. Die genannten Verlustscheine sowie jene in Höhe von Fr. 27'465.75,
die vom Betreibungsamt M am 2. Mai 2019 nebst einem
Pfandausfallschein von Fr. 1'000.- und vier Betreibungen von total Fr. 4'909.10
registriert wurden, führten denn auch zur Ermahnung vom 2. August 2019
(E. I lit. B).
4.3.2
Der erstinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2021 betreffend die Rückstufung
lag der Registerauszug des Betreibungsamts M vom 12. Februar 2021
zugrunde, der Verlustscheine über Fr. 36'088.90, den Pfandausfallschein
von Fr. 1'000.-, sieben Pfändungen über Fr. 16'818.75 und eine
Betreibung à Fr. 1'287.20 auswies. Hinzu kamen die Verlustscheine der
Betreibungsämter N und O (E. I lit. C).
4.3.3
Bezüglich der bei den Betreibungsämtern N und O registrierten
Verlustscheine (Fr. 35'888.05 und Fr. 14'920.25 = Fr. 50'808.30)
kann davon ausgegangen werden, dass ein Schuldenabbau angesichts der
vorübergehenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der Lohnpfändungen
erschwert war und immer noch ist. Die Schulden gehen teils auf die Zeit vor
Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 27. Mai 2014 zurück. So
waren die vom Betreibungsamt N am 21. Mai 2014 registrierten
Betreibungen, wobei die erste vom 19. September 2013 datierte, im
Registerauszug vom 14. März 2017 als Verlustscheine aufgeführt, wovon
einer erloschen war. Gemäss letzterem Registerauszug betrugen die nicht
getilgten Verlustscheine bereits Fr. 27'689.30.- und betrafen weitgehend
Steuer- und Krankenkassenschulden. Ebenso erschienen die genannten Positionen
im Betreibungs- bzw. Verlustscheinregisterauszug desselben Betreibungsamts vom
5.
April 2018 bzw. 14. Mai 2018, wobei die Verlustscheine auf Fr. 34'430.55
angewachsen waren, und weiter im Verlustscheinregister vom 25. Juni 2019.
Gemäss Betreibungsregisterauszug N vom 16. Februar 2021 belief
sich die Summe auf wie erwähnt Fr. 35'888.05. Ebenso verhält es sich
bezüglich der vom Betreibungsamt O registrierten Schulden, die teils bis ins
Jahr 2010 zurückgehen.
4.3.4
Ähnlich, wenn auch zeitlich weniger weit zurückgehend, ist die Lage
bezüglich der Einträge des Betreibungsamts M. Die im Betreibungs- und
Verlustscheinregisterauszug vom 13. Januar 2022 aufgeführten Betreffnisse
gehen zu einem erheblichen Teil auf die schon in den Betreibungsregisterauszügen
vom 2. Mai 2019 bzw. vom 12. Februar 2021 aufgeführten Schulden
zurück. Gemäss Registerauszug vom 13. Januar 2022 liegen 26 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 37'648.40 vor. Die neu hinzugekommenen Pfändungen
betreffen weitgehend Krankenkassen- und Steuerschulden. Die von der Vorinstanz
genannten Forderungen der K AG über Fr. 6'085.40 und der L AG
über Fr. 5'414.90 wurden mittlerweile durch Verwertung befriedigt.
4.3.5
Wenn die Vorinstanz die Mutwilligkeit der hohen Verschuldung beim
Beschwerdeführer bejaht, so ist dies hinsichtlich der ursprünglichen Entstehung
derselben sowie des ungenügenden Wirtschaftens grundsätzlich zu bejahen, zumal
er ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Der
Beschwerdeführer vermochte nicht zu belegen, seine kranke Mutter finanziell
unterstützt zu haben und macht auch jetzt keine Angaben dazu. Dass er
Strafbefehle wegen Pfändungsbetrugs erwirkt hat, weist ebenfalls auf ein entsprechendes
mutwilliges Verhalten hin. Allerdings bedarf es diesbezüglich Präzisierungen:
So datiert der erste Strafbefehl vom 5. Juni 2012. Er erging also rund
zwei Jahre vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung, weshalb er in
Berücksichtigung des Kontinuitätsvertrauens kaum mehr ins Gewicht fällt. Schwer
wiegen dagegen die Strafbefehle vom 10. Juli 2015 und vom 18. Mai
2017.
(nicht 2019), wurde der Beschwerdeführer doch nach Erteilung der
Niederlassungsbewilligung erneut straffällig. Die Strafbefehle ergingen aber
noch vor der Ermahnung vom 2. August 2019. Auch ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2020 wieder ein regelmässiges
Einkommen erzielt und mittlerweile die angefallenen Bussen, nebst der laufenden
Lohnpfändung, abbezahlt hat. Insoweit hat die Ermahnung vom 2. August 2019
Wirkung gezeitigt. Sodann wurden die seit der Ermahnung hinzugekommenen
grösseren Schuldenpositionen gegenüber der K AG und der L AG über Fr. 6'085.40
bzw. 5'414.90, wie erwähnt, befriedigt.
4.3.6
Bezüglich der Jahre zurückliegenden Schulden ist dem Kontinuitätsvertrauen
somit entsprechend Rechnung zu tragen, gerade soweit sie auf die Zeit vor
Erteilung der Niederlassungsbewilligung zurückgehen. Zur Frage, inwieweit auch
ein aktualisiertes hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht,
bedarf es ebenfalls der näheren Ausführungen:
Seit Juni 2020 unterliegt der Beschwerdeführer einer
Lohnpfändung, die den Schuldenabbau ausserhalb des Betreibungsverfahrens
erschwert (vgl. E. 2.3.2). Die Schuldensituation hat sich aber angesichts
der laufenden Lohnpfändung mittlerweile etwas verbessert, wie ein
Vergleich der hinsichtlich der aktuellen Situation interessierenden
Betreibungsregisterauszüge der Stadt M vom 13. Januar 2022 und vom 12. Februar
2021.
zeigt (Auszug per 13. Januar 2022: Verlustscheine Fr. 37'848.40,
neue Pfändungen Fr. 1'255.25 [16.09.2021], Fr. 350.25 [10.09.2021], Fr. 1'302.60
[05.07.2021], Fr. 1'177.75 [17.06.2021], Fr. 302.95 [02.06.2021], Fr. 376.80
[05.05.2021], Fr. 690.15 [16.03.2021], Fr. 1'036.90 [16.02.2021] = Fr. 44'341.05;
Auszug per 12. Februar 2021: Verlustscheine Fr. 36'088.90,
eingeleitete Betreibung Fr. 1'287.20, Pfändungen Fr. 5'414.90, Fr. 992.75,
Fr. 482.80, Fr. 510.40, Fr. 2'109.60, Fr. 1'217.90, Fr. 6'085.40
= Fr. 54'189.85). Insoweit hat das Integrationsdefizit eine gewisse
Relativierung erfahren.
Trotz der genannten Verbesserung der Schuldensituation
sind jedoch, wie bereits erwähnt, neue Pfändungen hinzugekommen, die weitgehend
Krankenkassen- und Steuerschulden
betreffen. Im Existenzminimum, das dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt
belassen wird, sind indessen die Krankenkassenprämien (wegen früheren
Nichtbezahlens derselben) sowie die Steuern nicht enthalten. Dies
erklärt die entsprechenden Pfändungen und spricht aktuell gegen die
Mutwilligkeit dieser neuen Schuldengenerierung bzw. ein damit zusammenhängendes
aktualisiertes Integrationsdefizit (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_573/2019,
E. 3.2.3; vgl. auch BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.4).
Vorzuhalten ist dem Beschwerdeführer jedoch, nicht schon weit früher mehr
Anstrengungen zur Schuldenreduktion unternommen zu haben. Unklar ist auch,
warum die mittlerweile durch Verwertung befriedigten Forderungen der K AG
und der L AG über Fr. 6'085.40 bzw. 5'414.90 überhaupt entstanden
waren, die vorübergehend zu einer namhaften Schuldenerhöhung geführt haben.
Ebenso sind ihm die Geldstrafen, die mit zur Verschuldung und vor allem zur
Erschwerung des Schuldenabbaus geführt haben, vorzuwerfen (vgl. E. 4.3.5).
4.4
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass aktuell der Beginn einer Verbesserung der
Schuldenlage zu erkennen ist. Entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers
scheinen endlich Wirkung zu zeigen. So hat er, nachdem er diverse
Hauswartschulungen besucht hat, eine 100%-Anstellung inne, was die Lohnpfändung
erst wieder ermöglicht. Sodann hat er, nebst laufender Lohnpfändung, die
Geldstrafen beglichen, sodass weitere Mittel zur Schuldenreduktion frei werden.
Dazu gehört insbesondere die Bezahlung der Krankenkassenprämien, um die
diesbezügliche Schuldenspirale zu stoppen, indem das betreibungsrechtliche
Existenzminimum revidiert werden könnte. Weiter ist die Schuldensanierung
anzustreben, wofür es der fachkundigen Schuldenberatung bedarf; der Beschwerdeführer
hat denn schon einmal bei der Caritas Schuldenberatung vorgesprochen. Aufgrund
der heutigen Situation, und auch weil der Beschwerdeführer bislang nicht
formell verwarnt wurde, erweist sich die infrage stehende Rückstufung noch als
unverhältnismässig, weshalb sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben ist. Entsprechend sind der Entscheid des Beschwerdegegners vom 4. Mai
2021.
und Dispositiv-Ziffer 1 des Rekursentscheids vom 14. Dezember
2021.
aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.
5.
Der Beschwerdeführer ist unter der Androhung, dass der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung
(insbesondere im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) oder Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und
gegebenenfalls angeordnet wird, nach Art. 96 Abs. 2 AIG förmlich zu
verwarnen. Der Klarheit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Höhe
der Verschuldung grundsätzlich die Grenze für die Prüfung des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG erreicht. Umso mehr sind daher seitens des Beschwerdeführers entsprechende ernsthafte
Anstrengungen zur Schuldensanierung und Bestreitung des Lebensunterhalts ohne
Sozialhilfe zu erwarten. Als Orientierungsmassstab dient die
Integrationsempfehlung vom 4. Mai 2021. Ebenso ist eine fachkundige
Schuldenberatung anzustreben. Sollten sich diese Erwartungen des Gerichts nicht
erfüllen, ist umgehend der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erneut zu
prüfen.
6.
6.1
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist
er nur teilweise als obsiegend zu betrachten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund des überwiegenden Obsiegens steht dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV
VGr]).
6.2
Die teilweise Gutheissung der Beschwerde führt zu einer Änderung der
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Rekurskosten gemäss
Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids sind zu einem Drittel dem
Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers reduziert sich entsprechend. Der
Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von Fr. 800.-
Dispositiv
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Demnach reduziert sich die der
unentgeltlichen Rechtsanwältin aus der Staatskasse zu entrichtende
Entschädigung um Fr. 800.- auf Fr. 1'397.45 (inklusive Barauslagen
und Mehrwertsteuer). Die diesbezügliche Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers reduziert sich dementsprechend.
7.
7.1 Gemäss § 16 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren genügend zu wahren.
7.2 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren – wie der Ausgang des
Verfahrens zeigt – nicht offensichtlich aussichtslos. Ebenso ist seine
Mittellosigkeit erwiesen, unterliegt er doch der Lohnpfändung. Dem
Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Angesichts der Komplexität gewisser Fragen erscheint auch eine anwaltliche
Vertretung als sachlich notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in
der Person seiner Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen
ist.
7.3 Rechtsanwältin B weist in der Kostennote vom 13. Juni 2022 einen
angemessenen Aufwand von Fr. 1'745.10 (inklusive Spesen von Fr. 25.33
und die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 124.75) aus. Sie ist daher in
Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner zu entrichtenden Parteientschädigung
von Fr. 800.- noch im Umfang von Fr. 945.10 aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
7.4 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
2. Das
Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin
B als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
3. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 4. Mai 2021 sowie Dispositiv-Ziffer I des
Rekursentscheids vom 14. Dezember 2021 werden im Sinn der Erwägungen
aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.
4. Der
Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
5.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II
des Rekursentscheids vom 14. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zu einem
Drittel und dem Beschwerdegegner zu zwei Dritteln auferlegt. Die dem
Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Rechtsanwältin
B wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids vom 14. Dezember
2021 für ihren Aufwand im Rekursverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin
aus der Staatskasse im Mehrbetrag von Fr. 1'397.45 entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
9. Die
Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei
Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten
Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
11. Rechtsanwältin
B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 945.10
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
12. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
13. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts
(zur Ausrichtung der Entschädigung).