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Entscheid

VB.2022.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00050

6. Juli 2022Deutsch24 min

(URT.2022.23826)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00050

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der aus

dem Kosovo stammende A, geboren 1987, reiste am 2. April 2009 in die

Schweiz ein und heiratete am 17. April 2009 die Schweizer Staatsangehörige

C, worauf er wiederkehrend Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei der

Ehefrau erhielt.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Juni

2012 wurde A wegen Pfändungsbetrugs mit einer bedingten Geldstrafe von 80

Tagessätzen zu je Fr. 40.-, entsprechend Fr. 3'200.-, und einer Busse

von Fr. 600.- bestraft. Anlässlich des Vollzugs von Lohnpfändungen am 13. September,

1. November 2010 sowie am 10. Januar 2011 hatte er seine

Anstellung bei der D AG, die er seit dem 1. Juli 2010 innehatte,

verschwiegen. Zuvor war er bei der Firma E und F AG angestellt

gewesen.

Nachdem A arbeitslos geworden

war, wurden die Eheleute vom 1. Oktober 2012 bis zum 28. Februar

2013 mit Fr. 5'014.90 von der Sozialhilfe unterstützt. In der Folge fand A

eine Anstellung bei der G AG.

Am 27. Mai 2014 wurde A

die Niederlassungsbewilligung erteilt und 2015 wurde der Sohn H geboren. Wie

die Mutter ist er Schweizer Staatsangehöriger.

Mit Strafbefehl vom 10. Juli

2015 verurteilte das Statthalteramt Bezirk Hinwil A wegen

Geschwindigkeitsüberschreitung sowie Lenken eines nicht betriebssicheren, nicht

vorschriftsgemässen Personenwagens zu einer Busse von Fr. 700.-.

B. Nach

vorangegangener Anfrage zur finanziellen Situation hielt das Migrationsamt mit

Schreiben vom 28. März 2017 fest, dass A seinen finanziellen

Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es seien mehrere Betreibungen und Verlustscheine

ausgestellt worden. Die Voraussetzungen für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung seien derzeit nicht erfüllt. Der Widerruf werde aber

geprüft, falls er seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme.

Am 18. Mai 2017 wurde A von der Staatsanwaltschaft

des Kantons Schaffhausen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Busse

von Fr. 100.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland

vom 25. September 2017 wurde er unter anderem wegen mehrfachen

Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-,

entsprechend Fr. 4'500.-, und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Er

hatte gegenüber dem Betreibungsamt in der Zeit zwischen dem 29. Januar

2015 bis zum 8. Dezember 2016 die Arbeitsstelle bei der G AG

verschwiegen.

Die Stelle bei der G AG wurde A am 26. September

2017 gekündigt, worauf er Arbeitslosentaggelder bezog. Das Migrationsamt wies

ihn mit Schreiben vom 31. Mai 2018, unter Bezugnahme auf das Schreiben vom

28. März 2017, wegen Betreibungen und nicht getilgter Schuldscheine wieder

auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.

Nachdem A vom Migrationsamt erneut zur finanziellen

Situation und Schuldensanierung befragt worden war, wurde er mit Schreiben vom

2. August 2019 wiederum ermahnt. Zugrunde lag eine Verschuldung von Fr. 84'183.15:

Der Registerauszug des Betreibungsamts M vom 2. Mai 2019 wies 17

Verlustscheine über Fr. 27'465.75.-, einen Pfandausfallschein von Fr. 1'000.-

und vier Betreibungen von total Fr. 4'909.10 (Fr. 218.-, Fr. 1'866.15,

Fr. 396.85, Fr. 2'428.10) aus und die Registerauszüge der

Betreibungsämter N und O vom 30. April 2019 26 Verlustscheine über Fr. 35'888.05

bzw. deren neun über Fr. 14'920.25.

C. Mit am

30. September 2020 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben beantwortete

A die ihm am 3. August 2020 gestellten Fragen und verwies auf seinen

Arbeitsvertrag mit der I AG mit Arbeitsantritt per 27. Januar 2020.

Nachdem das Migrationsamt A wiederholt befragt hatte und in diverse

Betreibungsregisterauszüge sowie die Mitteilung des Sozialamts M vom 8. März 2021,

wonach er zwischen dem 1. Januar 2018 bis am 30. April 2018 und dem 1. November

2019 bis am 31. Oktober 2020 mit Fr. 41'540.30 unterstützt worden

sei, Einsicht genommen hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 18. März 2021

das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und Ersetzung durch eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)

gewährt.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ersetzte sie durch eine

auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde A folgende

Integrationsempfehlung abgegeben:

-

Fortlaufende Ausübung einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit mit existenzsicherndem

Einkommen,

-

aktive und nachweisliche Bemühungen zur Schuldensanierung,

-

lückenlose und fristgerechte Erfüllung all seiner finanziellen

Verpflichtungen,

-

Bestreitung des Lebensunterhalts von A und seiner Familie vollständig

aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe.

Das Migrationsamt ging davon aus, dass die Verschuldung

auf über Fr. 100'000.- angewachsen sei. Der Registerauszug des

Betreibungsamts M vom 12. Februar 2021 wies eine Betreibung à Fr. 1'287.20,

sieben Pfändungen über Fr. 16'818.75 und 23 Verlustscheine über Fr. 36'088.90

aus. Den Registerauszügen des Betreibungsamts N vom 18. Februar 2021

bzw. O vom 15. Februar 2021 waren weiterhin die genannten Verlustscheine

über total Fr. 35'888.05 bzw. Fr. 14'920.25 zu entnehmen.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 9. Juni 2021 an die

Sicherheitsdirektion und beantragte unter anderem die Belassung der

Niederlassungsbewilligung. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Rekurs

wurde am 14. Dezember 2021 abgewiesen, die unentgeltliche Rechtspflege

jedoch gewährt. Die Sicherheitsdirektion bezifferte die Verschuldung auf Fr. 104'998.15,

bestehend aus den genannten Verlustscheinen der Betreibungsämter M, N

und O in Höhe von Fr. 36'088.90, Fr. 35'888.05 und Fr. 14'920.25.

Hinzu kämen eine beim Betreibungsamt M eingeleitete Betreibung über Fr. 1'287.20

und sieben sich im Stadium "Pfändung" befindliche Betreibungen in

Höhe von Fr. 16'831.75 (vgl. E. I lit. C).

Am 3. August 2021 war ein Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Baden ergangen. A hatte eine Ordnungsbusse von Fr. 40.-

nicht bezahlt bzw. die Bedenkzeit von 30 Tagen verstreichen lassen.

Ende 2021 wurde die Tochter J geboren.

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Belassung der Niederlassungsbewilligung.

Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter

entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 25. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung. Eine

Beschwerdeantwort ging nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen

und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Rückstufung).

Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG

wurden mit der Revision des Ausländergesetzes (AuG) und dessen Umbenennung zum

AIG neu ins Gesetz eingefügt und sind per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt

(vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1, mit Hinweisen).

2.2

Nebst

weiteren Integrationskriterien ist die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung ein solches Kriterium (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG).

Zweck von Art. 63 Abs. 2 AIG ist es, integrationsunwillige bzw.

desintegrierte niedergelassene Ausländer an ihre Integrationsverpflichtung zu

erinnern. Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisieren die Integrationskriterien

und -vorgaben. Die Rückstufung kann mit einer Integrationsvereinbarung oder

Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden, sofern nicht in

der Rückstufungsverfügung selbst die nichterfüllten Integrationskriterien und

die Bedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz festgehalten werden (Art. 62a

VZAE). Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (BGE 148 II 1

E. 2.4 f., mit Hinweisen).

2.3

2.3.1

Die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a

lit. a AIG liegt unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor (Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE). Inwieweit die mutwillige Verschuldung die Qualität

eines schwerwiegenden Verstosses

gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG erreicht, die sogar den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zur Folge hat, beurteilt sich

weiter nach Massgabe des Umfangs der Schulden (BGr, 14. Februar 2020,

2C_62/2019, E. 3.1.2). Das Bundesgericht nahm dies zum Beispiel an bei

mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden

(Verlustscheinen) von Fr. 213'790.48 (BGr, 26. Februar 2020,

2C_928/2019, E. 4.1), Fr. 169'995.45 (BGr, 20. Februar 2020,

2C_797/2019, E. 4.1), Fr. 188'000 (BGr, 4. Juli 2018,

2C_517/2017, E. 4.2) und Fr. 172'543.- (BGr, 21. Juli 2014,

2C_997/2013, E. 2.4.1; zum Ganzen BGr, 28. Oktober 2021, 2C_89/2021, E. 2.1.1,

mit Hinweisen). Die migrationsrechtliche Praxis zieht ab Betreibungen und

Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht

(vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3, mit

Hinweisen).

Ein die Rückstufung begründendes

Integrationsdefizit, so wie dies vorliegend zur Diskussion steht, kann

jedenfalls schon bei einer geringeren Schuldenhöhe vorliegen (vgl. Lara

Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter

vom 2. August 2021, Rz. 10).

2.3.2

Für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist grundsätzlich entscheidend, ob

die ausländische Person nach einer Verwarnung bzw. Ermahnung (vgl. E. 2.5.2)

weiterhin Schulden angehäuft und welche Anstrengungen sie zur Sanierung

unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden

abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass zum vornherein

keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen,

wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der

Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im

Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag

anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. BGr, 14. Februar 2020,

2C_71/2019, E. 4.1.2, mit Hinweisen).

2.4

Beim

Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung muss im

Hinblick auf die Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1

AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen

Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit angeknüpft

werden (BGE 148 II 1 E. 5.2 f. und 6.3 f.). Nur dann besteht ein

hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter

Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen

(neuen) Recht (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.3, mit

Hinweisen).

2.5

Die

Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach

dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen

Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten

Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen

dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente

mitberücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen zu würdigen

und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits

umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5.3, mit Hinweisen).

2.6

2.6.1

Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein

(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots

[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die

Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch

als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre

Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann

deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden –

gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der

Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne

entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d

und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein

und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)

genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6).

2.6.2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat einer Rückstufung eine

ausländerrechtliche Verwarnung oder jedenfalls eine einschlägige Ermahnung zur

Verhaltensänderung vor­anzugehen. Eine weitere formelle Verwarnung ist jedoch

nicht zwingend, sofern die betroffene Person auf die entsprechenden

ausländerrechtlichen Konsequenzen bereits aufmerksam gemacht wurde (vgl. BGr,

2C_536/2021, E. 6.2.1).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2021

eine mutwillige Verschuldung attestiert und den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE als erfüllt

betrachtet. Da aber sein privates Interesse am Verbleib gegenüber dem

öffentlichen Interesse an der Wegweisung knapp überwiege und bislang noch keine

formelle Verwarnung oder Rückstufung ergangen sei, werde davon abgesehen und

die Rückstufung verfügt.

Die Vorinstanz bezifferte die Schulden des

Beschwerdeführers auf Fr. 104'998.15 (vgl. E. II) und bejahte die

Mutwilligkeit der Verschuldung, gerade auch, soweit sie durch seine wiederholte

Straffälligkeit verursacht worden sei. Dass er die kranke Mutter finanziell

unterstützt habe, sei nicht belegt und würde seine langjährige Schuldenmacherei

auch nicht rechtfertigen. Hinzukomme, dass er zum Nachteil der Gläubiger

Straftaten (Pfändungsbetrug) begangen habe. Zwar sei er nie ausländerrechtlich

verwarnt, jedoch mehrfach auf die Folgen seiner Schuldenwirtschaft hingewiesen

worden. Seit 2019 habe die Verschuldung um erhebliche Fr. 21'815.-

zugenommen (Fr. 104'998.15 ./. Fr. 83'183.15 [letzterer Betrag

bestehend aus den Verlustscheinen der Betreibungsämter N, O und M in

Höhe von Fr. 35'888.05, Fr. 14'920.25 bzw. Fr. 27'465.75

zuzüglich der in M registrierten Betreibungen über Fr. 4'909.10; zum

Ganzen E. I lit. B]). Der Beschwerdeführer belege nicht, dass es sich

dabei um ältere Forderungen von Gläubigern mit einem Verlustschein handle.

Zumindest bei den Betreibungen der K AG und der L AG über Fr. 11'600.30

(Fr. 6'085.40 und Fr. 5'414.90) handle es sich um Schulden, die seit

dem letzten Hinweisschreiben neu hinzugekommen seien. Zwar unterliege der Beschwerdeführer

spätestens seit Juni 2020 einer Lohnpfändung. Dabei werde ihm aber das

betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen und könnte er den

Lebensunterhalt auch ohne Anhäufung weiterer Schulden bestreiten. Sodann sei er

zwischen dem 1. Januar bis zum 30. April 2018 und vom 1. November

2019.

bis zum 31. Oktober 2020 ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt

worden, weshalb er auch deswegen in der Lage gewesen wäre, seinen finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen. Jedenfalls sei die Schuldenwirtschaft

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar.

3.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass keine Verwarnung ausgesprochen

worden sei. Auch sei das Hinweisschreiben vom 2. August 2019 allgemein

gehalten gewesen. Seit Juni 2020 unterliege er einer Lohnpfändung. Seither

seien einige neue Betreibungen eingeleitet worden, praktisch ausschliesslich

wegen Krankenkassenprämien und durch die Steuerbehörden. Die

Krankenkassenprämien würden nicht in das Existenzminimum eingerechnet. Dies

wäre erst möglich, wenn er die Prämien während einiger Monate bezahlen würde,

was wiederum nicht möglich sei, da er auf dem absoluten Existenzminimum lebe.

Er befinde sich in einem Teufelskreis, den er nicht durchbrechen könne. Auch

die Steuern würden im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht

berücksichtigt. Die durch die Krankenkasse und Steuerbehörden neu eingeleiteten

Betreibungen könnten daher nicht als mutwillig bezeichnet werden. Die offenen

Bussgelder habe er mittlerweile abbezahlt und es seien weitere Gläubiger mittels

der Lohnpfändung befriedigt worden, so zum Beispiel die K AG und die L AG.

In Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht von einem aktualisierten

hinreichend gewichtigen Integrationsdefizit ausgegangen werden. Im Rahmen

seiner Möglichkeiten bemühe er sich um den Schuldenabbau und habe seit dem

Hinweisschreiben seine Steuerungskräfte weitgehend ausgenutzt. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass eine Verwarnung mit aktuellen Hinweisen Wirkung

gezeigt hätte bzw. es wäre eine Verwarnung vollkommen ausreichend gewesen.

4.

4.1

Wie in E. 2.5.2

ausgeführt, bedarf es vor einer Rückstufung nicht zwingend einer formellen

Verwarnung. Aus der "neurechtlichen" Ermahnung vom 2. August

2019.

(vgl. E. 2.1) ging deutlich genug hervor, welche ausländerrechtlichen

Konsequenzen eine weitere Schuldenwirtschaft nach sich ziehen könnte. Der

Ermahnung waren auch Befragungen zur Schuldensituation vorangegangen, so am 28. März,

5.

Juni und 5. Juli 2019, die der Beschwerdeführer unter

Einreichung entsprechender Unterlagen auch beantwortete. Welcher Sachverhalt

der Ermahnung zugrunde lag, war ihm somit bewusst. Zudem war er bereits am 28. März

2017.

nach altem Recht ermahnt worden (E. I lit. B).

4.2

Vorliegend

genügt der Schuldenumfang, der sogar einen (hier nicht zur Diskussion

stehenden) Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zur Folge

haben könnte, für eine Rückstufung (vgl. E. 2.3.1). Insbesondere in

Anbetracht der laufenden Lohnpfändung sind aber die Mutwilligkeit der

Verschuldung (E. 2.3.2), das Vorhandensein eines aktualisierten

Integrationsdefizits (E. 2.4) und das Kontinuitätsvertrauen (E. 2.5)

näher zu prüfen.

4.3

4.3.1

Fest steht, dass die Verlustscheine gemäss den Registerauszügen der

Betreibungsämter N und O vom 30. April 2019 von Fr. 35'888.05

und Fr. 14'920.25 hartnäckiger Bestandteil der jahrelangen Verschuldung

sind. Die genannten Verlustscheine sowie jene in Höhe von Fr. 27'465.75,

die vom Betreibungsamt M am 2. Mai 2019 nebst einem

Pfandausfallschein von Fr. 1'000.- und vier Betreibungen von total Fr. 4'909.10

registriert wurden, führten denn auch zur Ermahnung vom 2. August 2019

(E. I lit. B).

4.3.2

Der erstinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2021 betreffend die Rückstufung

lag der Registerauszug des Betreibungsamts M vom 12. Februar 2021

zugrunde, der Verlustscheine über Fr. 36'088.90, den Pfandausfallschein

von Fr. 1'000.-, sieben Pfändungen über Fr. 16'818.75 und eine

Betreibung à Fr. 1'287.20 auswies. Hinzu kamen die Verlustscheine der

Betreibungsämter N und O (E. I lit. C).

4.3.3

Bezüglich der bei den Betreibungsämtern N und O registrierten

Verlustscheine (Fr. 35'888.05 und Fr. 14'920.25 = Fr. 50'808.30)

kann davon ausgegangen werden, dass ein Schuldenabbau angesichts der

vorübergehenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der Lohnpfändungen

erschwert war und immer noch ist. Die Schulden gehen teils auf die Zeit vor

Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 27. Mai 2014 zurück. So

waren die vom Betreibungsamt N am 21. Mai 2014 registrierten

Betreibungen, wobei die erste vom 19. September 2013 datierte, im

Registerauszug vom 14. März 2017 als Verlustscheine aufgeführt, wovon

einer erloschen war. Gemäss letzterem Registerauszug betrugen die nicht

getilgten Verlustscheine bereits Fr. 27'689.30.- und betrafen weitgehend

Steuer- und Krankenkassenschulden. Ebenso erschienen die genannten Positionen

im Betreibungs- bzw. Verlustscheinregisterauszug desselben Betreibungsamts vom

5.

April 2018 bzw. 14. Mai 2018, wobei die Verlustscheine auf Fr. 34'430.55

angewachsen waren, und weiter im Verlustscheinregister vom 25. Juni 2019.

Gemäss Betreibungsregisterauszug N vom 16. Februar 2021 belief

sich die Summe auf wie erwähnt Fr. 35'888.05. Ebenso verhält es sich

bezüglich der vom Betreibungsamt O registrierten Schulden, die teils bis ins

Jahr 2010 zurückgehen.

4.3.4

Ähnlich, wenn auch zeitlich weniger weit zurückgehend, ist die Lage

bezüglich der Einträge des Betreibungsamts M. Die im Betreibungs- und

Verlustscheinregisterauszug vom 13. Januar 2022 aufgeführten Betreffnisse

gehen zu einem erheblichen Teil auf die schon in den Betreibungsregisterauszügen

vom 2. Mai 2019 bzw. vom 12. Februar 2021 aufgeführten Schulden

zurück. Gemäss Registerauszug vom 13. Januar 2022 liegen 26 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. 37'648.40 vor. Die neu hinzugekommenen Pfändungen

betreffen weitgehend Krankenkassen- und Steuerschulden. Die von der Vorinstanz

genannten Forderungen der K AG über Fr. 6'085.40 und der L AG

über Fr. 5'414.90 wurden mittlerweile durch Verwertung befriedigt.

4.3.5

Wenn die Vorinstanz die Mutwilligkeit der hohen Verschuldung beim

Beschwerdeführer bejaht, so ist dies hinsichtlich der ursprünglichen Entstehung

derselben sowie des ungenügenden Wirtschaftens grundsätzlich zu bejahen, zumal

er ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Der

Beschwerdeführer vermochte nicht zu belegen, seine kranke Mutter finanziell

unterstützt zu haben und macht auch jetzt keine Angaben dazu. Dass er

Strafbefehle wegen Pfändungsbetrugs erwirkt hat, weist ebenfalls auf ein entsprechendes

mutwilliges Verhalten hin. Allerdings bedarf es diesbezüglich Präzisierungen:

So datiert der erste Strafbefehl vom 5. Juni 2012. Er erging also rund

zwei Jahre vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung, weshalb er in

Berücksichtigung des Kontinuitätsvertrauens kaum mehr ins Gewicht fällt. Schwer

wiegen dagegen die Strafbefehle vom 10. Juli 2015 und vom 18. Mai

2017.

(nicht 2019), wurde der Beschwerdeführer doch nach Erteilung der

Niederlassungsbewilligung erneut straffällig. Die Strafbefehle ergingen aber

noch vor der Ermahnung vom 2. August 2019. Auch ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2020 wieder ein regelmässiges

Einkommen erzielt und mittlerweile die angefallenen Bussen, nebst der laufenden

Lohnpfändung, abbezahlt hat. Insoweit hat die Ermahnung vom 2. August 2019

Wirkung gezeitigt. Sodann wurden die seit der Ermahnung hinzugekommenen

grösseren Schuldenpositionen gegenüber der K AG und der L AG über Fr. 6'085.40

bzw. 5'414.90, wie erwähnt, befriedigt.

4.3.6

Bezüglich der Jahre zurückliegenden Schulden ist dem Kontinuitätsvertrauen

somit entsprechend Rechnung zu tragen, gerade soweit sie auf die Zeit vor

Erteilung der Niederlassungsbewilligung zurückgehen. Zur Frage, inwieweit auch

ein aktualisiertes hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht,

bedarf es ebenfalls der näheren Ausführungen:

Seit Juni 2020 unterliegt der Beschwerdeführer einer

Lohnpfändung, die den Schuldenabbau ausserhalb des Betreibungsverfahrens

erschwert (vgl. E. 2.3.2). Die Schuldensituation hat sich aber angesichts

der laufenden Lohnpfändung mittlerweile etwas verbessert, wie ein

Vergleich der hinsichtlich der aktuellen Situation interessierenden

Betreibungsregisterauszüge der Stadt M vom 13. Januar 2022 und vom 12. Februar

2021.

zeigt (Auszug per 13. Januar 2022: Verlustscheine Fr. 37'848.40,

neue Pfändungen Fr. 1'255.25 [16.09.2021], Fr. 350.25 [10.09.2021], Fr. 1'302.60

[05.07.2021], Fr. 1'177.75 [17.06.2021], Fr. 302.95 [02.06.2021], Fr. 376.80

[05.05.2021], Fr. 690.15 [16.03.2021], Fr. 1'036.90 [16.02.2021] = Fr. 44'341.05;

Auszug per 12. Februar 2021: Verlustscheine Fr. 36'088.90,

eingeleitete Betreibung Fr. 1'287.20, Pfändungen Fr. 5'414.90, Fr. 992.75,

Fr. 482.80, Fr. 510.40, Fr. 2'109.60, Fr. 1'217.90, Fr. 6'085.40

= Fr. 54'189.85). Insoweit hat das Integrationsdefizit eine gewisse

Relativierung erfahren.

Trotz der genannten Verbesserung der Schuldensituation

sind jedoch, wie bereits erwähnt, neue Pfändungen hinzugekommen, die weitgehend

Krankenkassen- und Steuerschulden

betreffen. Im Existenzminimum, das dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt

belassen wird, sind indessen die Krankenkassenprämien (wegen früheren

Nichtbezahlens derselben) sowie die Steuern nicht enthalten. Dies

erklärt die entsprechenden Pfändungen und spricht aktuell gegen die

Mutwilligkeit dieser neuen Schuldengenerierung bzw. ein damit zusammenhängendes

aktualisiertes Integrationsdefizit (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_573/2019,

E. 3.2.3; vgl. auch BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.4).

Vorzuhalten ist dem Beschwerdeführer jedoch, nicht schon weit früher mehr

Anstrengungen zur Schuldenreduktion unternommen zu haben. Unklar ist auch,

warum die mittlerweile durch Verwertung befriedigten Forderungen der K AG

und der L AG über Fr. 6'085.40 bzw. 5'414.90 überhaupt entstanden

waren, die vorübergehend zu einer namhaften Schuldenerhöhung geführt haben.

Ebenso sind ihm die Geldstrafen, die mit zur Verschuldung und vor allem zur

Erschwerung des Schuldenabbaus geführt haben, vorzuwerfen (vgl. E. 4.3.5).

4.4

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass aktuell der Beginn einer Verbesserung der

Schuldenlage zu erkennen ist. Entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers

scheinen endlich Wirkung zu zeigen. So hat er, nachdem er diverse

Hauswartschulungen besucht hat, eine 100%-Anstellung inne, was die Lohnpfändung

erst wieder ermöglicht. Sodann hat er, nebst laufender Lohnpfändung, die

Geldstrafen beglichen, sodass weitere Mittel zur Schuldenreduktion frei werden.

Dazu gehört insbesondere die Bezahlung der Krankenkassenprämien, um die

diesbezügliche Schuldenspirale zu stoppen, indem das betreibungsrechtliche

Existenzminimum revidiert werden könnte. Weiter ist die Schuldensanierung

anzustreben, wofür es der fachkundigen Schuldenberatung bedarf; der Beschwerdeführer

hat denn schon einmal bei der Caritas Schuldenberatung vorgesprochen. Aufgrund

der heutigen Situation, und auch weil der Beschwerdeführer bislang nicht

formell verwarnt wurde, erweist sich die infrage stehende Rückstufung noch als

unverhältnismässig, weshalb sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben ist. Entsprechend sind der Entscheid des Beschwerdegegners vom 4. Mai

2021.

und Dispositiv-Ziffer 1 des Rekursentscheids vom 14. Dezember

2021.

aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

5.

Der Beschwerdeführer ist unter der Androhung, dass der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung

(insbesondere im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) oder Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und

gegebenenfalls angeordnet wird, nach Art. 96 Abs. 2 AIG förmlich zu

verwarnen. Der Klarheit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Höhe

der Verschuldung grundsätzlich die Grenze für die Prüfung des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG erreicht. Umso mehr sind daher seitens des Beschwerdeführers entsprechende ernsthafte

Anstrengungen zur Schuldensanierung und Bestreitung des Lebensunterhalts ohne

Sozialhilfe zu erwarten. Als Orientierungsmassstab dient die

Integrationsempfehlung vom 4. Mai 2021. Ebenso ist eine fachkundige

Schuldenberatung anzustreben. Sollten sich diese Erwartungen des Gerichts nicht

erfüllen, ist umgehend der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erneut zu

prüfen.

6.

6.1

Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist

er nur teilweise als obsiegend zu betrachten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund des überwiegenden Obsiegens steht dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV

VGr]).

6.2

Die teilweise Gutheissung der Beschwerde führt zu einer Änderung der

vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Rekurskosten gemäss

Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids sind zu einem Drittel dem

Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers reduziert sich entsprechend. Der

Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte

Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von Fr. 800.-

Dispositiv

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Demnach reduziert sich die der

unentgeltlichen Rechtsanwältin aus der Staatskasse zu entrichtende

Entschädigung um Fr. 800.- auf Fr. 1'397.45 (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer). Die diesbezügliche Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers reduziert sich dementsprechend.

7.

7.1 Gemäss § 16 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren genügend zu wahren.

7.2 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren – wie der Ausgang des

Verfahrens zeigt – nicht offensichtlich aussichtslos. Ebenso ist seine

Mittellosigkeit erwiesen, unterliegt er doch der Lohnpfändung. Dem

Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Angesichts der Komplexität gewisser Fragen erscheint auch eine anwaltliche

Vertretung als sachlich notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in

der Person seiner Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen

ist.

7.3 Rechtsanwältin B weist in der Kostennote vom 13. Juni 2022 einen

angemessenen Aufwand von Fr. 1'745.10 (inklusive Spesen von Fr. 25.33

und die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 124.75) aus. Sie ist daher in

Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner zu entrichtenden Parteientschädigung

von Fr. 800.- noch im Umfang von Fr. 945.10 aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

7.4 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

2. Das

Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin

B als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

3. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 4. Mai 2021 sowie Dispositiv-Ziffer I des

Rekursentscheids vom 14. Dezember 2021 werden im Sinn der Erwägungen

aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

4. Der

Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

5.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II

des Rekursentscheids vom 14. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zu einem

Drittel und dem Beschwerdegegner zu zwei Dritteln auferlegt. Die dem

Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7. Rechtsanwältin

B wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids vom 14. Dezember

2021 für ihren Aufwand im Rekursverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin

aus der Staatskasse im Mehrbetrag von Fr. 1'397.45 entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

9. Die

Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei

Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten

Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

11. Rechtsanwältin

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 945.10

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

12. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

13. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts

(zur Ausrichtung der Entschädigung).