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Entscheid

VB.2022.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00051

6. Oktober 2022Deutsch26 min

(URT.2022.24012)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00051

Urteil

der 1. Kammer

vom 6. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. C,

2. D GmbH,

3. Gemeinderat Stammheim,

4. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 bewilligte der

Gemeinderat Stammheim der D GmbH die Umnutzung der auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Waltalingen bestehenden

landwirtschaftlichen Werkstatt in eine mechanische Werkstatt. Gleichzeitig

wurde der D GmbH die Gesamtverfügung der Baudirektion Zürich vom

11. Februar 2021 eröffnet.

Ebenfalls mit Beschluss vom 3. Mai 2021 bewilligte

der Gemeinderat Stammheim C die Umnutzung eines Teils des Scheunenanbaus auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 04 in Waltalingen zu

einer Schreinereiwerkstatt. Auch in diesem Fall wurde die Gesamtverfügung der

Baudirektion vom 11. März 2021 gleichzeitig mit der Baubewilligung

eröffnet.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 vereinigte das

Baurekursgericht die beiden von A und B gegen diese Baubewilligungen erhobenen

Rekurse und wies sie ab.

III.

Am 29. Januar 2022 erhoben A und B Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der

vorinstanzliche Entscheid, die Verfügungen des Gemeinderats Stammheim sowie die

Verfügungen der Baudirektion aufzuheben und die Bewilligungen für die

Umnutzungen zu verweigern.

Die Baudirektion und das Baurekursgericht beantragten am 24. Februar

bzw. am 9. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. C, die D GmbH und

der Gemeinderat Stammheim reichten keine Beschwerdeantwort ein. In Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik

hielten A und B sowie die Baudirektion (sinngemäss) an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die

eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den

Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Ist der

Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet diese

Behörde über das Ausstandsgesuch unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG). Ist das Ausstandsgesuch offenkundig unzulässig, kann darüber

indes praxisgemäss unter Mitwirkung der betroffenen Mitglieder entschieden

werden (VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.1).

2.2

Die Beschwerdeführerinnen verlangen den Ausstand aller

Verwaltungsrichtenden, welche Mitglied der SVP sind, da bei diesen aufgrund der

Nähe ihrer Partei zur Landwirtschaft ein Interessenskonflikt vorliegen könnte.

Da die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung einer Richterin bzw.

eines Richters für sich allein nach der Rechtsprechung kein Ausstandsgrund

darstellt (VGr, 27. April 2021, RG.2021.00003, E. 4.2; BGr,

4.

Juni 2018, 1B_137/2018, E. 2.2 mit Hinweisen), kann den

Beschwerdeführerinnen diesbezüglich nicht gefolgt werden.

2.3

Die

Beschwerdeführerinnen verlangen überdies, dass F, Amt für Wirtschaft und Arbeit

(AWA), und G, Baurekursgericht, aus dem Prozess ausgeschlossen werden, da sie

befangen seien. Da die beiden Personen jedoch nicht am vorliegenden Urteil

beteiligt sind, stellt sich die Frage ihres Ausstands im Verfahren vor

Verwaltungsgericht nicht. Im Übrigen liegt es in der Natur eines Fachgerichts,

dass die Richterinnen und Richter branchenkundig sind, weshalb ihre

Berufstätigkeit nicht per se ihren Ausstand zu begründen vermag.

3.

3.1

Gemäss Art. 22

Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG, SR 700) müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone

entsprechen. Massgeblich für die Beurteilung der Zonenkonformität sind die für

den jeweiligen Zonentyp geltenden (kantonalen oder kommunalen) Vorschriften.

Zonenvorschriften sind grundsätzlich generell und abstrakt

formuliert; welche Arten von Nutzungen nach ihrer Immissionsstärke in einer

bestimmten Zone zugelassen bzw. verboten sind, wird in typisierten, der

allgemeinen Erfahrung entsprechenden Umschreibungen ausgesagt. Die Beurteilung

der Zonenkonformität erfolgt daher abstrakt, losgelöst von den konkreten

Einwirkungen in der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob mit der betreffenden

Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen,

was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Erst in einer zweiten

Beurteilungsstufe ist – gestützt auf das Umweltschutzgesetz und seine

Ausführungsbestimmungen – zu prüfen, ob der Betrieb auch hinsichtlich der

konkreten, für die Umgebung resultierenden Immissionen mit der Wohnnutzung

vereinbar ist (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00296, E. 5.3 mit

Hinweis).

3.2

Wohnzonen

sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet

werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem

angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen (§ 52 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]).

Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann gemäss § 52 Abs. 3 PBG auch

gemischte Nutzungen zulassen und in Wohnzonen mässig störende (oder auch nur

nicht störende) Betriebe erlauben. Werden mässig störende Betriebe in einer

Wohnzone mit Gewerbeerleichterung gestattet, ist ein deutlich höheres

Konfliktpotenzial hinzunehmen als in reinen Wohnzonen. Ausgeschlossen sind

hingegen Betriebe, die gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches Konfliktpotenzial

aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen

weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in reinen Gewerbe- oder

Industriezonen zugelassen sind (BEZ 2010 Nr. 2 E. 2.2). Stark

störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind

hingegen nach § 52 Abs. 3 PBG nicht zulässig (VGr, 25. Juni

2020, VB.2020.00049, E. 4.2).

Bezüglich der im Hinblick auf die erlaubten

Lärmeinwirkungen üblichen und seit je getroffenen (typisierten) Differenzierung

zwischen nicht, mässig und stark störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und der

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) dem

kantonalen und kommunalen Recht keine selbständige Bedeutung mehr zu. Die

Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter lärmschutzrechtlichen

Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und seinen

Ausführungsbestimmungen. Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht,

haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht

verloren (BGE 123 II 560 E. 3.c; 118 Ia 112 E. 1.b; RB 1994

Nr. 73; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

3.

A., Bd. 1, Zürich 1999, Rz. 550 f.).

Enthält die Bau- und Zonenordnung keine nähere

Umschreibung der zulässigen Nutzungen, verlangt das Verwaltungsgericht in

ständiger Praxis, dass Bauvorhaben nicht nur hinsichtlich der mit ihr

verbundenen Immissionen, sondern auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung

her in eine bestimmte Zone passen (funktionale Betrachtungsweise; VGr,

9.

Juli 2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 2. Dezember 2009,

VB.2009.00417 = BEZ 2010 Nr. 2). Selbst Betriebe, die nicht gegen das

Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen verstossen, können deshalb

zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen (VGr,

9.

Juli 2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 21. Dezember 2011,

VB.2011.00503, E. 3.5; 18. November 2009, VB.2009.00324, E. 4.3;

vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 979 f.).

3.3

Im

vorliegenden Fall liegt das streitbetroffene Grundstück gemäss der Bau- und

Zonenordnung für Waltalingen vom 26. August 2014 (BZO Waltalingen) in der

Kernzone K II. Die Kernzone K II bezweckt die schonende Einordnung

von Neubauten in den an die Ortskerne angrenzenden Bereichen (Art. 3 Abs. 2

BZO Waltalingen). In den Kernzonen sind nach Art. 3 Abs. 3 BZO

Waltalingen Wohnungen, nicht störendes und mässig störendes Gewerbe sowie

landwirtschaftliche Betriebe gestattet. Es handelt sich somit nicht um eine

reine Wohnzone. Als mässig störend gelten beispielsweise übliche Handwerks- und

Gewerbebetriebe, aber auch schon kleinere industrielle Betriebe, Schreinereien,

Schlossereien, das Autogewerbe usw., insgesamt Betriebe mit Auswirkungen, die

im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die

üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend

auftreten (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 980 f.).

3.4

Der

Beschwerdegegner 3 bewilligte die Umnutzung einer landwirtschaftlichen

Werkstatt in eine mechanische Werkstatt und die Umnutzung eines Teils des

Scheunenanbaus zu einer Schreinereiwerkstatt. Sowohl eine mechanische Werkstatt

als auch eine Schreinereiwerkstatt stellen mässig störende Betriebe im oben

genannten Sinn dar. Insbesondere werden solche Werkstätten typischerweise

während des Tages betrieben, weshalb ihre Emissionen auf die üblichen

Arbeitszeiten beschränkt sind (vgl. auch Art. 22 der Polizeiverordnung vom

2.

Januar 2013 für Waltalingen), und sie führen nicht zu erheblichem

Mehrverkehr. Dass sich auf dem streitbetroffenen Grundstück neben den beiden

Werkstätten auch noch ein ebenfalls zonenkonformer Landwirtschaftsbetrieb

befindet, ist für die Zonenkonformität der beiden Werkstätten nicht massgebend.

Auch wenn es sich bei der Kernzone grundsätzlich um eine Wohnzone handelt,

passen die beiden Werkstätten auch funktional in die Kernzone K II, da in

kleinen Dörfern mit schützenswerten Ortskernen in den Kernzonen häufig eine

historisch gewachsene Vermischung von Wohn- und Gewerbenutzung vorliegt. Ob die

Kumulation der verschiedenen Betriebe auf dem streitbetroffenen Areal in der

Nachbarschaft zu unrechtmässigen Immissionen führt, ist im Rahmen der

lärmschutzrechtlichen Beurteilung zu prüfen (vgl. dazu E. 4).

4.

Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn

die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in

der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1

lit. b LSV; vgl. BGE 141 II 483 E. 3.1). Die Planungswerte

sind nach der Rechtsprechung auch massgebend, wenn eine bestehende ortsfeste

Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird,

dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint

als der erneuerte Teil, oder wenn eine vollständige Zweckveränderung nach Art. 2

Abs. 2 LSV vorliegt (BGE 141 II 483 E. 3.3.3 mit Hinweisen; VGr,

20.

Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.4.1; vgl. Jonas Alig/Liliane

Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher

Sicht – Eine kritische Analyse der Praxis, URP 2019, S. 193 ff.,

S. 208 f.). Ferner sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge

unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG; Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

[LSV]).

Der Landwirtschaftsbetrieb und die Schreinereiwerkstatt

des Beschwerdegegners 1 sowie die mechanische Werkstatt der Beschwerdegegnerin

2.

befinden sich grundsätzlich alle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Dazu

kommen die Remise sowie der dazugehörende Wasch- und Umschlagplatz des

Landwirtschaftsbetriebes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, welche nach

Angaben des Beschwerdegegners 1 gleich an der Grenze zwischen den beiden

Grundstücken gebaut werden sollen. Diese sind im vorliegenden Verfahren nach Art. 36

Abs. 2 lit. a LSV ebenfalls miteinzubeziehen. Wie dem Lärmgutachten

vom 12. Juli 2021 entnommen werden kann, besteht zwischen den einzelnen

Betrieben ein starker räumlicher Konnex, weshalb sich die Arbeitsbereiche der

einzelnen Betriebe und damit auch deren Lärmquellen in räumlicher Hinsicht

vermischen. Eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Betriebe in

lärmschutzrechtlicher Sicht ist folglich nicht angebracht. Vorliegend erscheint

es vielmehr sachgerecht, wenn die drei Betriebe als Gesamtanlage beurteilt

werden. Diese Gesamtanlage hat sich durch den Umstieg des

Landwirtschaftsbetriebs von der Milchkuhhaltung zur Mutterkuhhaltung, den

Neubau der Remise (vgl. Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV) inklusive Wasch-

und Umschlagplatz und insbesondere die Umnutzung zweier bestehender Gebäude in

eine Schreinereiwerkstatt und eine mechanische Werkstatt funktional derart

stark verändert, dass alle drei Betriebe gesamtheitlich nach den

Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b

LSV zu beurteilen und damit die Planungswerte einzuhalten sind.

5.

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, im

Bewilligungsverfahren und insbesondere bei der Erstellung des Lärmgutachtens

seien in mehrfacher Hinsicht Bestimmungen des USG und der LSV missachtet

worden. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

5.1

Nach Art. 36

Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen

ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme

hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre

Überschreitung zu erwarten ist. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt dabei die

Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die unter anderem wegen der Errichtung,

Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere, wenn entsprechende

Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich

aufgelegt worden sind, zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 2 LSV).

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der

Beschwerdegegner 4 habe es zu Unrecht unterlassen, ein Ermittlungsverfahren

nach Art. 36 LSV durchzuführen. Sie sind insbesondere der Ansicht, die

Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 26. April 2019 sei

im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

Das AWA hat 2019 eine eigene Lärmbeurteilung vorgenommen,

welche in der Verfügung vom 26. April 2019 resultierte. Im Gegensatz zum

aktuellen Lärmgutachten beruhte diese jedoch nur auf theoretischen Berechnungen

und sollte folglich nur als "Orientierungsbeurteilung" dienen. Im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ordnete das AWA zur Ermittlung der mit den

beiden streitgegenständlichen Umnutzungen verbundenen Lärmimmissionen die

Erstellung eines Lärmgutachtens durch den Beschwerdegegner 1 an. Dieses

Lärmgutachten überprüfte das AWA materiell und kam zum Schluss, die

Lärmauswirkungen der Bauprojekte seien im Lärmgutachten korrekt ermittelt und

dargestellt worden, weshalb es sich in der Folge für die lärmschutzrechtliche

Überprüfung auf das Lärmgutachten und nicht mehr auf seine eigene Beurteilung

aus dem Jahr 2019 abstützte. Mit diesem Vorgehen hat das AWA seiner

Ermittlungspflicht nach Art. 36 LSV Genüge getan. Damit erübrigt sich auch

der Beizug von weiteren Unterlagen des AWA in das vorliegende Verfahren.

5.2

Die

Beschwerdeführerinnen rügen Verletzungen von Art. 9 und Art. 40 Abs. 2

LSV, da im Bewilligungsverfahren keine entsprechenden Beurteilungen

stattgefunden hätten.

5.2.1

Nach Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter

ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer

Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die

Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage stärkere

Lärmimmissionen erzeugt werden.

Die streitgegenständlichen Umnutzungen auf dem Grundstück

des Beschwerdegegners 1 sind offensichtlich nicht geeignet, eine im Sinn

von Art. 9 in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 2 LSV relevante

Mehrbeanspruchung des für die Beschwerdeführerinnen in lärmschutzrechtlicher

Sicht relevanten Abschnitts der E-Strasse zu bewirken (vgl.

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1390). Dies gilt insbesondere auch für den

Verkehr im Zusammenhang mit der Direktvermarktung sowie den Lieferverkehr.

Dementsprechend durften die Vorinstanzen auf eine Prüfung nach Art. 9 LSV

verzichten und ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen, es seien eine

detaillierte Verkehrsermittlung sowie eine Verkehrsprognose zu erstellen,

abzuweisen.

5.2.2

Wie bereits dargelegt wurde, sind die Betriebe auf dem streitbetroffenen

Grundstück in lärmschutzrechtlicher Sicht als Gesamtanlage zu beurteilen

(E. 4). Dieser Anforderung vermag das Lärmgutachten zu genügen, da dieses

auch den Beurteilungspegel für das gesamte streitbetroffene

"Gewerbeareal" ausweist. Zudem wurde auch die auf dem

Nachbargrundstück geplante Remise in die Lärmbeurteilung miteinbezogen. Darüber

hinaus können die Beschwerdeführerinnen aus Art. 40 Abs. 2 LSV nichts

zu ihren Gunsten ableiten.

5.3

Nach Art. 11

Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung

im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich

möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a

LSV). Die Frage der wirtschaftlichen

Tragbarkeit ist nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu

beantworten. Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten

Gefährdungspotenzial einer Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung

stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren

baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu

reduzieren. Ist ein Vorhaben zu beurteilen, das die massgebenden Planungswerte

einhält, erweisen sich weitergehende Emissionsbeschränkungen meist nur dann als

im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG wirtschaftlich tragbar, wenn mit

relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen

erreicht werden kann (zum Ganzen BGE 127 II 306 E. 8, 124 II 517 E. 5a

[jeweils mit Hinweisen]; BGr, 11. Januar 2017, 1C_283/2016, E. 6.3).

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen prüfte

die Vorinstanz in ihrem Entscheid, ob weitere Emissionsbeschränkungen angezeigt

sind. Dabei kam sie zum Schluss, dass insbesondere eine weitere Schalldämmung

der Werkstatträume mit erheblichen Kosten verbunden und daher

unverhältnismässig wäre. Inwiefern diesem Schluss der Vorinstanz nicht gefolgt

werden kann, zeigen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht auf.

Zudem ist auch bereits die H AG in ihren Lärmgutachten zum Ergebnis

gekommen, dass weitere Massnahmen an der Quelle nicht möglich bzw. nur mit

hohem finanziellen Aufwand realisierbar wären. Die Erwägungen der Vorinstanz

sowie die entsprechenden Passagen in den Lärmgutachten sind nachvollziehbar und

es verbleiben keine Zweifel, dass die Lärmemissionen auf dem streitbetroffenen

Areal mit verhältnismässigen Mitteln nicht weiter entscheidend gesenkt werden

könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der im Freien entstehende Lärm

wesentlich reduziert werden könnte, ohne die Betriebe übermässig

einzuschränken. Aufgrund dieser Beurteilung war der Beschwerdegegner 1

auch nicht gehalten, den Verzicht auf weitere emissionsbegrenzende Massnahmen

durch Kostenvoranschläge detailliert zu begründen. Der entsprechende

Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen ist abzuweisen.

5.4

Es bleibt

im Folgenden zu prüfen, ob sich die Vorinstanzen bei der lärmschutzrechtlichen

Beurteilung der beiden streitgegenständlichen Umnutzungen zu Recht auf das

Lärmgutachten der H AG abstützten, wobei das Gutachten in der Version vom

12.

Juli 2021 massgebend ist (vgl. § 20a Abs. 2 VRG).

5.4.1

Gemäss § 7 VRG untersucht die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter anderem durch den

Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der Untersuchung

würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser Grundsatz der freien Würdigung des

Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt, als

Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage

beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind;

ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die

nötige Unbefangenheit bewiesen haben (VGr, 10. September 2012, VB.2012.00044,

E. 7.1 mit Hinweisen). Die entscheidende Behörde darf somit nur aus

triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. Ist die Schlüssigkeit eines

Gutachtens zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser

Zweifel zu erheben (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2).

5.4.2

Umstritten ist zunächst, ob im Lärmgutachten alle rechtserheblichen

Lärmquellen berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, aus

den Akten ergebe sich nicht, dass im Gutachten wesentliche Lärmquellen nicht

berücksichtigt worden seien, weshalb keine weiteren Sachverhaltsermittlungen zu

tätigen seien. Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Beschwerde dagegen,

mehrere lärmrelevante Tätigkeiten seien bei der Ermittlung des

Beurteilungspegels nicht berücksichtigt worden. Es handle sich namentlich um

folgende Tätigkeiten: Traktorverkehr, Hochdruckreiniger, Verkehr Hofareal,

Geflügelhaltung/Geflügelmast, Direktvermarktung, Agrardienstleistungen,

Immobilien AG.

5.4.2.1

Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, der Traktorverkehr werde nur

mit 80 Stunden pro Jahr in die Lärmbeurteilung miteinbezogen, kann ihnen

nicht gefolgt werden. Dem Anhang des Lärmgutachtens kann entnommen werden, dass

der Traktorverkehr mit 2 Stunden und 50 Minuten pro Tag berücksichtigt wurde.

Dieser Wert scheint plausibel. Damit ist es nicht nötig, die durchschnittliche

Lärmdauer aus dem Traktorverkehr durch eine neutrale landwirtschaftliche

sachverständige Instanz überprüfen zu lassen. Der entsprechende Beweisantrag

der Beschwerdeführerinnen ist abzuweisen.

5.4.2.2

Der Hochdruckreiniger ist in der für das vorliegende Verfahren massgebenden

Version des Lärmgutachtens vom Juli 2021 enthalten, was auch die

Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde anerkennen.

5.4.2.3

Der Verkehr auf dem streitgegenständlichen Areal wird im Lärmgutachten bei

diversen Lärmquellen berücksichtigt. Der Verkehrslärm auf der E-Strasse musste

im Lärmgutachten für die beiden streitgegenständlichen Umnutzungen nicht berücksichtigt

werden, da die E-Strasse nicht Teil der zu beurteilenden Gesamtanlage ist.

Zudem wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Verkehr im Zusammenhang mit

den auf dem streitbetroffenen Grundstück angesiedelten Betrieben offensichtlich

nicht geeignet ist, die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm auf der E-Strasse

zu überschreiten (vgl. E. 5.2.1).

5.4.2.4

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es nicht ersichtlich, dass im

Zusammenhang mit der Haltung von Geflügel (Legehennen) massgeblicher und im

Lärmgutachten zu berücksichtigender Lärm entsteht, zumal das Geflügel nicht auf

dem streitgegenständlichen Grundstück gehalten wird. Inwiefern die zusätzliche

Haltung von zur Produktion von Hühnerfleisch bestimmtem Geflügel

(Freiland-Maispoulet) an diesem Schluss etwas ändern soll, ist nicht

ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substanziiert

vorgebracht.

5.4.2.5

Die H AG durfte in ihrem Lärmgutachten sodann darauf verzichten, den

geringen Verkehr im Zusammenhang mit der Direktvermarktung zu berücksichtigten.

Soweit dieser Verkehr überhaupt auf dem Grundstück der drei Betriebe

stattfindet, ist er jedenfalls viel zu gering, um die Lärmbeurteilung

massgebend zu beeinflussen. Diesbezüglich führte das AWA nämlich zutreffend

aus, dass es bei einer Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm gemäss

Anhang 6 LSV nicht entscheidend sei, dass jede noch so geringfügige

Lärmquelle mitberücksichtigt werde, weshalb das Lärmgutachten eine Genauigkeit

von ± 2,5 dB(A) ausweise. Ausschlaggebend für die Zuverlässigkeit der

Beurteilung sei aufgrund der logarithmischen Summenbildung vielmehr, dass

besonders laute und/oder besonders langandauernde Lärmphasen berücksichtigt würden.

5.4.2.6

Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, der Beschwerdegegner 1

habe bestätigt, dass er Agrardienstleistungen für andere Betriebe erbringe.

Diese Tätigkeit sei folglich in die lärmrechtliche Beurteilung miteinzubeziehen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Agrardienstleistungen des

Beschwerdegegners 1 beinhalten die Vermietung seines Mähdreschers und

eines Holzhackers. Lärmrelevant sind deshalb nur die Fahrten der entsprechenden

Maschinen von ihrem Abstellort auf die E-Strasse. Diese Traktor- bzw.

Mähdrescherfahrten sind im Lärmgutachten jedoch grundsätzlich bereits

berücksichtigt. Soweit die spezifischen Fahrten der beiden Maschinen zu

Vermietungszwecken doch nicht berücksichtigt wurden, sind sie über ein ganzes

Jahr gesehen zu unbedeutend, um das Ergebnis des Lärmgutachtens infrage zu

stellen.

5.4.2.7

Allfälliger erheblicher Lärm in Verbindung mit dem Bagger des

Beschwerdegegners 1 wurde unter der Lärmquelle "Warenumschlag 2"

berücksichtigt. Ob der Bagger für den Landwirtschaftsbetrieb oder die

Immobilien AG des Beschwerdegegners 1 verwendet wird, spielt dabei

keine Rolle. Dass die Immobilien AG darüber hinaus weiteren substanziellen

Lärm verursacht, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet und ist

auch nicht ersichtlich.

5.4.2.8

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei der Erstellung des

Lärmgutachtens sämtliche relevanten Lärmquellen berücksichtigt wurden.

5.4.3

Das zur Beurteilung verwendete Lärmbelastungsmass ist bei Lärm von

Industrie- und Gewerbeanlagen ein Beurteilungspegel, welcher sich aus einem

Mittelungspegel Leq sowie den jeweils massgebenden Pegelkorrekturen K1–K3

zusammensetzt (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 und Ziff. 33 LSV;

vgl. Bundesamt für Umwelt [BFU], Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und

Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bern 2016,

S. 18 f.). Mit den Pegelkorrekturen werden der Anlagentyp, die

Tonhaltigkeit und die Impulshaltigkeit eines Lärmereignisses bei der

Lärmbeurteilung angemessen mitberücksichtigt. Pegelkorrekturen besitzen bei der

Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm einen grossen Einfluss auf das

Endresultat, denn im Unterschied zu anderen Lärmarten besteht bei den

Pegelkorrekturen K2 (Tonhaltigkeit) und K3 (Impulsgehalt) ein erheblicher

Spielraum für das Ermessen des Beurteilenden. Werden Lärmgutachten wie im

vorliegenden Fall von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben, so hat die Behörde

daher die Anwendung der Pegelkorrekturen besonders sorgfältig zu prüfen (vgl.

VGr, 10. September 2012, VB.2012.00044, E. 7.3 – 8. März 2006,

VB.2004.00483, E. 4.1).

Die Pegelkorrekturen K1–K3 sind im Lärmgutachten der H AG

separat ausgewiesen. Den Gesamtverfügungen des AWA vom 11. Februar und vom

11.

März 2021 kann entnommen werden, dass das AWA die verwendeten

Pegelkorrekturen überprüfte und für plausibel befand. Die Beschwerdeführerinnen

bringen jedoch vor, dass die Pegelkorrekturen falsch angesetzt worden seien,

was zu einem falschen Ergebnis bei der Ermittlung des Beurteilungspegels

geführt habe. Sie sind der Ansicht, die Pegelkorrektur K2 (Anhang 6 Ziff. 33

Abs. 2) sei bei diversen Fahrzeugen und Maschinen fälschlicherweise auf 0

gesetzt worden, obwohl sie einen hohen Schallleistungspegel hätten und stark

hörbar seien. Zudem sei die Pegelkorrektur K3 "willkürlich zu

niedrig" angesetzt worden. Mit dieser Argumentation verkennen die

Beschwerdeführerinnen zunächst Sinn und Zweck der Pegelkorrektur K2 nach

Anhang 6 LSV. Mit der Pegelkorrektur K2 soll die Tonhaltigkeit einer

Lärmphase für die Lärmbeurteilung berücksichtigt werden, da tonhaltige

Lärmereignisse besonders störend wirken. Ein Geräusch ist tonhaltig, wenn

einzelne Töne aus dem übrigen Geräusch herausgehört werden können. Der Betrag

der Pegelkorrektur K2 ist folglich von der Hörbarkeit der Tonhaltigkeit der

Lärmphase am Immissionsort und nicht – wie es die Beschwerdeführerinnen

behaupten – von der Schallleistung abhängig (zum Ganzen BFU, S. 19. Dass

die Tonhaltigkeit der im Lärmgutachten aufgeführten Lärmereignisse falsch

berücksichtigt worden sei, bringen die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht vor

und ist auch nicht ersichtlich. Weiter gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass

die Pegelkorrekturen K3 von der H AG "willkürlich zu niedrig"

angesetzt wurden. Die Beschwerdeführerinnen unterlassen es denn auch, dieses

Vorbringen zu substanziieren. Dementsprechend haben die Vorinstanzen bei ihrer

Beurteilung der beiden Bauprojekte zu Recht auf die im Lärmgutachten

verwendeten Pegelkorrekturen abgestellt.

5.4.4

Die Beschwerdeführerinnen ziehen die für den Dieselgabelstapler gemessene

Schallleistung in Zweifel. Sie sind der Ansicht, der gemessene Wert sei im

Vergleich mit modernen Dieselgabelstaplern viel zu tief. Diese Rüge geht jedoch

fehl. Wie das AWA zutreffend ausführte, vergleichen die Beschwerdeführerinnen

den im Lärmgutachten ausgewiesenen Schallleistungspegel des Dieselgabelstaplers

des Beschwerdegegners 1 mit dem Schalldruckpegel eines modernen

Dieselgabelstaplers. Der beim Dieselgabelstapler des Beschwerdegegners 1

gemessene Schalldruckpegel entspricht jedoch dem durchschnittlichen

Schalldruckpegel eines modernen Dieselgabelstaplers, weshalb die entsprechende

Messung plausibel ist. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Vorbringen ohnehin

um eine im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG unzulässige Tatsachenbehauptung.

5.4.5

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, im Lärmgutachten seien diverse

lärmrelevante Tätigkeiten nicht als einzelne Teilbeurteilungspegel in die

Lärmbeurteilung einbezogen worden. Vielmehr seien die einzelnen Lärmquellen

unter der Lärmquelle "Warenumschlag 2" zusammengefasst worden.

Dabei sei die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase nur mit 60 anstatt

131.

Minuten angegeben worden. Die Zusammenfassung verschiedener Lärmquellen

unter einer Lärmquelle verunmögliche es, für jede einzelne Lärmquelle eigene

Pegelkorrekturen anzurechnen, was zu einer falschen Lärmbeurteilung führe.

Zunächst verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass die

Lärmquelle "Warenumschlag 2" im Lärmgutachten vom Juli 2021

insgesamt mit 2 Stunden und 50 Minuten ausgewiesen ist. Dieser Wert liegt über

demjenigen, welchen die Beschwerdeführerinnen als korrekt ansehen, weshalb sich

die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. Da es plausibel ist, dass

sämtliche in der Lärmquelle "Warenumschlag 2" zusammengefassten

motorisierten Fahrzeuge bezüglich des Tongehalts und der Hörbarkeit des

Impulsgehalts ihres Lärms vergleichbar sind, ist es auch zulässig, dass die

Fahrten verschiedener motorisierter Fahrzeuge in einer einzigen Lärmquelle

zusammengefasst wurden und dieser Lärmquelle der gemessene Schallleistungspegel

des lautesten Fahrzeugs angerechnet wurde. Folglich erweist sich auch diese

Rüge als unbegründet.

5.4.6

Es ist zulässig, für eine Lärmbeurteilung die Emissionen an der Lärmquelle

und nicht die Immissionen am Empfangspunkt zu messen. Die so gemessenen

Emissionen werden unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (vgl. Anhang 2 LSV

und dazu sogleich E. 5.4.7) umgerechnet, um die Immissionen am relevanten

Empfangspunkt zu bestimmen. Dementsprechend kann darauf verzichtet werden, die

Messung der Lärmimmissionen am Empfangspunkt anzuordnen.

5.4.7

Nach Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 LSV müssen die Verfahren zur

Berechnung der Lärmimmissionen die Emissionen der Lärmquelle der Anlage (lit. a),

die Abstände des Immissionsorts von der Lärmquelle der Anlage oder von den

Flugwegen (lit. b), die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung

(lit. c) und die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf

die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen, lit. d)

berücksichtigen.

Das AWA hat mit seiner Lärmbeurteilung aus dem Jahr 2019

für das gesamte Areal des Beschwerdegegners 1 während des Tages einen

Beurteilungspegel von 63.5 dB(A) errechnet. Die H AG ermittelte in

ihrem Lärmgutachten für dieselbe Phase demgegenüber einen Beurteilungspegel von

50.

dB(A). Das AWA erklärte diese Differenz zu einem massgeblichen Teil

damit, dass das Lärmgutachten die vorhandene Hindernisdämpfung durch umliegende

Gebäude und andere Hindernisse berücksichtige.

Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Recht vor, im

Lärmgutachten würden die Angaben zu den eingerechneten Dämpfungen (Auswirkungen

von Abstand, Hindernissen und Boden) fehlen, weshalb die im Lärmgutachten

ausgewiesenen Beurteilungspegel für ihr Haus nicht überprüfbar seien. Zwar

lässt sich der Abstand zwischen den einzelnen Lärmquellen und dem Empfangspunkt

am Haus der Beschwerdeführerinnen aus dem Gutachten der H AG herleiten,

denn in der Tabelle "CadnaA Lärmquellen Gewerbeareal C" sind die

Standorte der einzelnen Lärmquellen mit ihren Koordinaten aufgeführt. Aus dem

Lärmgutachten geht jedoch nicht klar hervor, welche Dämpfungen für die

Berechnung der Beurteilungspegel berücksichtigt wurden. In Anhang 1 des

Lärmgutachtens ist zwar ersichtlich, dass für gewisse Maschinen, welche sich in

einem Gebäude befinden, eine "Dämpfung aus Gebäudehülle"

berücksichtigt wurde. Ob und inwiefern jedoch die Dämpfung durch Hindernisse

und den Boden für die Berechnung der Beurteilungspegel berücksichtigt wurde,

ergeht aus dem Gutachten nicht. Insbesondere ist der Hinweis der H AG, für

die Lärmberechnungen sei mit der Berechnungssoftware CadnaA (Version 2020) ein

digitales Geländemodell mit detaillierten Terraindaten sowie allen relevanten

Hindernissen und Reflektoren erstellt worden, nicht ausreichend, um die im

Lärmgutachten ausgewiesenen Beurteilungspegel auf ihre Plausibilität zu

überprüfen. Die H AG wäre gehalten gewesen, zumindest in den Grundzügen

darzulegen, ob und inwiefern die Dämpfung der Lärmemissionen bei der Erstellung

des digitalen Geländemodells berücksichtigt wurden, oder die Dämpfungsfaktoren

im Lärmgutachten auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise auszuweisen. Bereits

aufgrund dieses Mangels lässt sich für die lärmschutzrechtliche Beurteilung der

beiden streitgegenständlichen Baubewilligungen nicht abschliessend auf das

Lärmgutachten der H AG abstellen, da die Dämpfungsfaktoren nach Ansicht

des AWA für das Ergebnis der Lärmbeurteilung und zur Erklärung der Differenz

zwischen der Lärmbeurteilung aus dem Jahr 2019 und dem Lärmgutachten der H AG

entscheidend sind. Die Beschwerdeführerinnen weisen zudem zu Recht darauf hin,

dass die H AG gehalten gewesen wäre, die entsprechenden relevanten Vorgaben

und Einstellung der Software "CadnaA" im Lärmgutachten auszuweisen,

da es sich dabei um für die Überprüfung des Lärmgutachtens benötigte

Informationen handelt. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als

unzureichend erstellt.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als Disp.-Ziff. II des

vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Dezember 2021 sowie die Beschlüsse des

Beschwerdegegners 3 vom 3. Mai 2021 aufzuheben sind. Es ist eine

Sprungrückweisung angezeigt. Der Beschwerdegegner 3 hat im Sinn der

Erwägungen ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und neu zu

entscheiden.

6.2

Gemäss Art. 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der

Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2, mit Hinweisen). Die Gerichts- und Rekurskosten sind demgemäss dem

privaten Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdegegner 3 und der

Beschwerdegegnerin 4 je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit §13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner 1 ist zu verpflichten, den im

Rekursverfahren noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das

Beschwerdeverfahren ist den nicht mehr anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerinnen praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind

vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom

16.

Dezember 2021 sowie die Beschlüsse des Beschwerdegegners 3 vom

3.

Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an

den Beschwerdegegner 3 zurückgewiesen.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts vom

16.

Dezember 2021 werden die Rekurskosten je zu einem Drittel dem

Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdegegner 3 und der

Beschwerdegegnerin 4 auferlegt.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. IV des Entscheids des Baurekursgerichts vom

16.

Dezember 2021 wird der Beschwerdegegner 1 verpflichtet, den

Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren insgesamt eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 3'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zu einem Drittel dem Beschwerdegegner 1, dem

Beschwerdegegner 3 und der Beschwerdegegnerin 4 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.