VB.2022.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00051
6. Oktober 2022Deutsch26 min
(URT.2022.24012)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00051
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C,
2. D GmbH,
3. Gemeinderat Stammheim,
4. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 bewilligte der
Gemeinderat Stammheim der D GmbH die Umnutzung der auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Waltalingen bestehenden
landwirtschaftlichen Werkstatt in eine mechanische Werkstatt. Gleichzeitig
wurde der D GmbH die Gesamtverfügung der Baudirektion Zürich vom
11. Februar 2021 eröffnet.
Ebenfalls mit Beschluss vom 3. Mai 2021 bewilligte
der Gemeinderat Stammheim C die Umnutzung eines Teils des Scheunenanbaus auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 04 in Waltalingen zu
einer Schreinereiwerkstatt. Auch in diesem Fall wurde die Gesamtverfügung der
Baudirektion vom 11. März 2021 gleichzeitig mit der Baubewilligung
eröffnet.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden von A und B gegen diese Baubewilligungen erhobenen
Rekurse und wies sie ab.
III.
Am 29. Januar 2022 erhoben A und B Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der
vorinstanzliche Entscheid, die Verfügungen des Gemeinderats Stammheim sowie die
Verfügungen der Baudirektion aufzuheben und die Bewilligungen für die
Umnutzungen zu verweigern.
Die Baudirektion und das Baurekursgericht beantragten am 24. Februar
bzw. am 9. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. C, die D GmbH und
der Gemeinderat Stammheim reichten keine Beschwerdeantwort ein. In Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik
hielten A und B sowie die Baudirektion (sinngemäss) an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die
eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den
Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Ist der
Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet diese
Behörde über das Ausstandsgesuch unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG). Ist das Ausstandsgesuch offenkundig unzulässig, kann darüber
indes praxisgemäss unter Mitwirkung der betroffenen Mitglieder entschieden
werden (VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.1).
2.2
Die Beschwerdeführerinnen verlangen den Ausstand aller
Verwaltungsrichtenden, welche Mitglied der SVP sind, da bei diesen aufgrund der
Nähe ihrer Partei zur Landwirtschaft ein Interessenskonflikt vorliegen könnte.
Da die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung einer Richterin bzw.
eines Richters für sich allein nach der Rechtsprechung kein Ausstandsgrund
darstellt (VGr, 27. April 2021, RG.2021.00003, E. 4.2; BGr,
4.
Juni 2018, 1B_137/2018, E. 2.2 mit Hinweisen), kann den
Beschwerdeführerinnen diesbezüglich nicht gefolgt werden.
2.3
Die
Beschwerdeführerinnen verlangen überdies, dass F, Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA), und G, Baurekursgericht, aus dem Prozess ausgeschlossen werden, da sie
befangen seien. Da die beiden Personen jedoch nicht am vorliegenden Urteil
beteiligt sind, stellt sich die Frage ihres Ausstands im Verfahren vor
Verwaltungsgericht nicht. Im Übrigen liegt es in der Natur eines Fachgerichts,
dass die Richterinnen und Richter branchenkundig sind, weshalb ihre
Berufstätigkeit nicht per se ihren Ausstand zu begründen vermag.
3.
3.1
Gemäss Art. 22
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG, SR 700) müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone
entsprechen. Massgeblich für die Beurteilung der Zonenkonformität sind die für
den jeweiligen Zonentyp geltenden (kantonalen oder kommunalen) Vorschriften.
Zonenvorschriften sind grundsätzlich generell und abstrakt
formuliert; welche Arten von Nutzungen nach ihrer Immissionsstärke in einer
bestimmten Zone zugelassen bzw. verboten sind, wird in typisierten, der
allgemeinen Erfahrung entsprechenden Umschreibungen ausgesagt. Die Beurteilung
der Zonenkonformität erfolgt daher abstrakt, losgelöst von den konkreten
Einwirkungen in der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob mit der betreffenden
Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen,
was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Erst in einer zweiten
Beurteilungsstufe ist – gestützt auf das Umweltschutzgesetz und seine
Ausführungsbestimmungen – zu prüfen, ob der Betrieb auch hinsichtlich der
konkreten, für die Umgebung resultierenden Immissionen mit der Wohnnutzung
vereinbar ist (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00296, E. 5.3 mit
Hinweis).
3.2
Wohnzonen
sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet
werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem
angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen (§ 52 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]).
Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann gemäss § 52 Abs. 3 PBG auch
gemischte Nutzungen zulassen und in Wohnzonen mässig störende (oder auch nur
nicht störende) Betriebe erlauben. Werden mässig störende Betriebe in einer
Wohnzone mit Gewerbeerleichterung gestattet, ist ein deutlich höheres
Konfliktpotenzial hinzunehmen als in reinen Wohnzonen. Ausgeschlossen sind
hingegen Betriebe, die gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches Konfliktpotenzial
aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen
weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in reinen Gewerbe- oder
Industriezonen zugelassen sind (BEZ 2010 Nr. 2 E. 2.2). Stark
störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind
hingegen nach § 52 Abs. 3 PBG nicht zulässig (VGr, 25. Juni
2020, VB.2020.00049, E. 4.2).
Bezüglich der im Hinblick auf die erlaubten
Lärmeinwirkungen üblichen und seit je getroffenen (typisierten) Differenzierung
zwischen nicht, mässig und stark störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) dem
kantonalen und kommunalen Recht keine selbständige Bedeutung mehr zu. Die
Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter lärmschutzrechtlichen
Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und seinen
Ausführungsbestimmungen. Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht,
haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht
verloren (BGE 123 II 560 E. 3.c; 118 Ia 112 E. 1.b; RB 1994
Nr. 73; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
3.
A., Bd. 1, Zürich 1999, Rz. 550 f.).
Enthält die Bau- und Zonenordnung keine nähere
Umschreibung der zulässigen Nutzungen, verlangt das Verwaltungsgericht in
ständiger Praxis, dass Bauvorhaben nicht nur hinsichtlich der mit ihr
verbundenen Immissionen, sondern auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung
her in eine bestimmte Zone passen (funktionale Betrachtungsweise; VGr,
9.
Juli 2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 2. Dezember 2009,
VB.2009.00417 = BEZ 2010 Nr. 2). Selbst Betriebe, die nicht gegen das
Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen verstossen, können deshalb
zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen (VGr,
9.
Juli 2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 21. Dezember 2011,
VB.2011.00503, E. 3.5; 18. November 2009, VB.2009.00324, E. 4.3;
vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 979 f.).
3.3
Im
vorliegenden Fall liegt das streitbetroffene Grundstück gemäss der Bau- und
Zonenordnung für Waltalingen vom 26. August 2014 (BZO Waltalingen) in der
Kernzone K II. Die Kernzone K II bezweckt die schonende Einordnung
von Neubauten in den an die Ortskerne angrenzenden Bereichen (Art. 3 Abs. 2
BZO Waltalingen). In den Kernzonen sind nach Art. 3 Abs. 3 BZO
Waltalingen Wohnungen, nicht störendes und mässig störendes Gewerbe sowie
landwirtschaftliche Betriebe gestattet. Es handelt sich somit nicht um eine
reine Wohnzone. Als mässig störend gelten beispielsweise übliche Handwerks- und
Gewerbebetriebe, aber auch schon kleinere industrielle Betriebe, Schreinereien,
Schlossereien, das Autogewerbe usw., insgesamt Betriebe mit Auswirkungen, die
im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die
üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend
auftreten (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 980 f.).
3.4
Der
Beschwerdegegner 3 bewilligte die Umnutzung einer landwirtschaftlichen
Werkstatt in eine mechanische Werkstatt und die Umnutzung eines Teils des
Scheunenanbaus zu einer Schreinereiwerkstatt. Sowohl eine mechanische Werkstatt
als auch eine Schreinereiwerkstatt stellen mässig störende Betriebe im oben
genannten Sinn dar. Insbesondere werden solche Werkstätten typischerweise
während des Tages betrieben, weshalb ihre Emissionen auf die üblichen
Arbeitszeiten beschränkt sind (vgl. auch Art. 22 der Polizeiverordnung vom
2.
Januar 2013 für Waltalingen), und sie führen nicht zu erheblichem
Mehrverkehr. Dass sich auf dem streitbetroffenen Grundstück neben den beiden
Werkstätten auch noch ein ebenfalls zonenkonformer Landwirtschaftsbetrieb
befindet, ist für die Zonenkonformität der beiden Werkstätten nicht massgebend.
Auch wenn es sich bei der Kernzone grundsätzlich um eine Wohnzone handelt,
passen die beiden Werkstätten auch funktional in die Kernzone K II, da in
kleinen Dörfern mit schützenswerten Ortskernen in den Kernzonen häufig eine
historisch gewachsene Vermischung von Wohn- und Gewerbenutzung vorliegt. Ob die
Kumulation der verschiedenen Betriebe auf dem streitbetroffenen Areal in der
Nachbarschaft zu unrechtmässigen Immissionen führt, ist im Rahmen der
lärmschutzrechtlichen Beurteilung zu prüfen (vgl. dazu E. 4).
4.
Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn
die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in
der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1
lit. b LSV; vgl. BGE 141 II 483 E. 3.1). Die Planungswerte
sind nach der Rechtsprechung auch massgebend, wenn eine bestehende ortsfeste
Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird,
dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint
als der erneuerte Teil, oder wenn eine vollständige Zweckveränderung nach Art. 2
Abs. 2 LSV vorliegt (BGE 141 II 483 E. 3.3.3 mit Hinweisen; VGr,
20.
Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.4.1; vgl. Jonas Alig/Liliane
Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher
Sicht – Eine kritische Analyse der Praxis, URP 2019, S. 193 ff.,
S. 208 f.). Ferner sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge
unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG; Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986.
[LSV]).
Der Landwirtschaftsbetrieb und die Schreinereiwerkstatt
des Beschwerdegegners 1 sowie die mechanische Werkstatt der Beschwerdegegnerin
2.
befinden sich grundsätzlich alle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Dazu
kommen die Remise sowie der dazugehörende Wasch- und Umschlagplatz des
Landwirtschaftsbetriebes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, welche nach
Angaben des Beschwerdegegners 1 gleich an der Grenze zwischen den beiden
Grundstücken gebaut werden sollen. Diese sind im vorliegenden Verfahren nach Art. 36
Abs. 2 lit. a LSV ebenfalls miteinzubeziehen. Wie dem Lärmgutachten
vom 12. Juli 2021 entnommen werden kann, besteht zwischen den einzelnen
Betrieben ein starker räumlicher Konnex, weshalb sich die Arbeitsbereiche der
einzelnen Betriebe und damit auch deren Lärmquellen in räumlicher Hinsicht
vermischen. Eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Betriebe in
lärmschutzrechtlicher Sicht ist folglich nicht angebracht. Vorliegend erscheint
es vielmehr sachgerecht, wenn die drei Betriebe als Gesamtanlage beurteilt
werden. Diese Gesamtanlage hat sich durch den Umstieg des
Landwirtschaftsbetriebs von der Milchkuhhaltung zur Mutterkuhhaltung, den
Neubau der Remise (vgl. Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV) inklusive Wasch-
und Umschlagplatz und insbesondere die Umnutzung zweier bestehender Gebäude in
eine Schreinereiwerkstatt und eine mechanische Werkstatt funktional derart
stark verändert, dass alle drei Betriebe gesamtheitlich nach den
Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b
LSV zu beurteilen und damit die Planungswerte einzuhalten sind.
5.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, im
Bewilligungsverfahren und insbesondere bei der Erstellung des Lärmgutachtens
seien in mehrfacher Hinsicht Bestimmungen des USG und der LSV missachtet
worden. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
5.1
Nach Art. 36
Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen
ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme
hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre
Überschreitung zu erwarten ist. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt dabei die
Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die unter anderem wegen der Errichtung,
Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere, wenn entsprechende
Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich
aufgelegt worden sind, zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 2 LSV).
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der
Beschwerdegegner 4 habe es zu Unrecht unterlassen, ein Ermittlungsverfahren
nach Art. 36 LSV durchzuführen. Sie sind insbesondere der Ansicht, die
Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 26. April 2019 sei
im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
Das AWA hat 2019 eine eigene Lärmbeurteilung vorgenommen,
welche in der Verfügung vom 26. April 2019 resultierte. Im Gegensatz zum
aktuellen Lärmgutachten beruhte diese jedoch nur auf theoretischen Berechnungen
und sollte folglich nur als "Orientierungsbeurteilung" dienen. Im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ordnete das AWA zur Ermittlung der mit den
beiden streitgegenständlichen Umnutzungen verbundenen Lärmimmissionen die
Erstellung eines Lärmgutachtens durch den Beschwerdegegner 1 an. Dieses
Lärmgutachten überprüfte das AWA materiell und kam zum Schluss, die
Lärmauswirkungen der Bauprojekte seien im Lärmgutachten korrekt ermittelt und
dargestellt worden, weshalb es sich in der Folge für die lärmschutzrechtliche
Überprüfung auf das Lärmgutachten und nicht mehr auf seine eigene Beurteilung
aus dem Jahr 2019 abstützte. Mit diesem Vorgehen hat das AWA seiner
Ermittlungspflicht nach Art. 36 LSV Genüge getan. Damit erübrigt sich auch
der Beizug von weiteren Unterlagen des AWA in das vorliegende Verfahren.
5.2
Die
Beschwerdeführerinnen rügen Verletzungen von Art. 9 und Art. 40 Abs. 2
LSV, da im Bewilligungsverfahren keine entsprechenden Beurteilungen
stattgefunden hätten.
5.2.1
Nach Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter
ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer
Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die
Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage stärkere
Lärmimmissionen erzeugt werden.
Die streitgegenständlichen Umnutzungen auf dem Grundstück
des Beschwerdegegners 1 sind offensichtlich nicht geeignet, eine im Sinn
von Art. 9 in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 2 LSV relevante
Mehrbeanspruchung des für die Beschwerdeführerinnen in lärmschutzrechtlicher
Sicht relevanten Abschnitts der E-Strasse zu bewirken (vgl.
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1390). Dies gilt insbesondere auch für den
Verkehr im Zusammenhang mit der Direktvermarktung sowie den Lieferverkehr.
Dementsprechend durften die Vorinstanzen auf eine Prüfung nach Art. 9 LSV
verzichten und ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen, es seien eine
detaillierte Verkehrsermittlung sowie eine Verkehrsprognose zu erstellen,
abzuweisen.
5.2.2
Wie bereits dargelegt wurde, sind die Betriebe auf dem streitbetroffenen
Grundstück in lärmschutzrechtlicher Sicht als Gesamtanlage zu beurteilen
(E. 4). Dieser Anforderung vermag das Lärmgutachten zu genügen, da dieses
auch den Beurteilungspegel für das gesamte streitbetroffene
"Gewerbeareal" ausweist. Zudem wurde auch die auf dem
Nachbargrundstück geplante Remise in die Lärmbeurteilung miteinbezogen. Darüber
hinaus können die Beschwerdeführerinnen aus Art. 40 Abs. 2 LSV nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
5.3
Nach Art. 11
Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung
im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a
LSV). Die Frage der wirtschaftlichen
Tragbarkeit ist nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu
beantworten. Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten
Gefährdungspotenzial einer Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung
stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren
baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu
reduzieren. Ist ein Vorhaben zu beurteilen, das die massgebenden Planungswerte
einhält, erweisen sich weitergehende Emissionsbeschränkungen meist nur dann als
im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG wirtschaftlich tragbar, wenn mit
relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen
erreicht werden kann (zum Ganzen BGE 127 II 306 E. 8, 124 II 517 E. 5a
[jeweils mit Hinweisen]; BGr, 11. Januar 2017, 1C_283/2016, E. 6.3).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen prüfte
die Vorinstanz in ihrem Entscheid, ob weitere Emissionsbeschränkungen angezeigt
sind. Dabei kam sie zum Schluss, dass insbesondere eine weitere Schalldämmung
der Werkstatträume mit erheblichen Kosten verbunden und daher
unverhältnismässig wäre. Inwiefern diesem Schluss der Vorinstanz nicht gefolgt
werden kann, zeigen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht auf.
Zudem ist auch bereits die H AG in ihren Lärmgutachten zum Ergebnis
gekommen, dass weitere Massnahmen an der Quelle nicht möglich bzw. nur mit
hohem finanziellen Aufwand realisierbar wären. Die Erwägungen der Vorinstanz
sowie die entsprechenden Passagen in den Lärmgutachten sind nachvollziehbar und
es verbleiben keine Zweifel, dass die Lärmemissionen auf dem streitbetroffenen
Areal mit verhältnismässigen Mitteln nicht weiter entscheidend gesenkt werden
könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der im Freien entstehende Lärm
wesentlich reduziert werden könnte, ohne die Betriebe übermässig
einzuschränken. Aufgrund dieser Beurteilung war der Beschwerdegegner 1
auch nicht gehalten, den Verzicht auf weitere emissionsbegrenzende Massnahmen
durch Kostenvoranschläge detailliert zu begründen. Der entsprechende
Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen ist abzuweisen.
5.4
Es bleibt
im Folgenden zu prüfen, ob sich die Vorinstanzen bei der lärmschutzrechtlichen
Beurteilung der beiden streitgegenständlichen Umnutzungen zu Recht auf das
Lärmgutachten der H AG abstützten, wobei das Gutachten in der Version vom
12.
Juli 2021 massgebend ist (vgl. § 20a Abs. 2 VRG).
5.4.1
Gemäss § 7 VRG untersucht die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter anderem durch den
Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der Untersuchung
würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser Grundsatz der freien Würdigung des
Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt, als
Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage
beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind;
ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die
nötige Unbefangenheit bewiesen haben (VGr, 10. September 2012, VB.2012.00044,
E. 7.1 mit Hinweisen). Die entscheidende Behörde darf somit nur aus
triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten
Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. Ist die Schlüssigkeit eines
Gutachtens zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser
Zweifel zu erheben (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2).
5.4.2
Umstritten ist zunächst, ob im Lärmgutachten alle rechtserheblichen
Lärmquellen berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, aus
den Akten ergebe sich nicht, dass im Gutachten wesentliche Lärmquellen nicht
berücksichtigt worden seien, weshalb keine weiteren Sachverhaltsermittlungen zu
tätigen seien. Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Beschwerde dagegen,
mehrere lärmrelevante Tätigkeiten seien bei der Ermittlung des
Beurteilungspegels nicht berücksichtigt worden. Es handle sich namentlich um
folgende Tätigkeiten: Traktorverkehr, Hochdruckreiniger, Verkehr Hofareal,
Geflügelhaltung/Geflügelmast, Direktvermarktung, Agrardienstleistungen,
Immobilien AG.
5.4.2.1
Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, der Traktorverkehr werde nur
mit 80 Stunden pro Jahr in die Lärmbeurteilung miteinbezogen, kann ihnen
nicht gefolgt werden. Dem Anhang des Lärmgutachtens kann entnommen werden, dass
der Traktorverkehr mit 2 Stunden und 50 Minuten pro Tag berücksichtigt wurde.
Dieser Wert scheint plausibel. Damit ist es nicht nötig, die durchschnittliche
Lärmdauer aus dem Traktorverkehr durch eine neutrale landwirtschaftliche
sachverständige Instanz überprüfen zu lassen. Der entsprechende Beweisantrag
der Beschwerdeführerinnen ist abzuweisen.
5.4.2.2
Der Hochdruckreiniger ist in der für das vorliegende Verfahren massgebenden
Version des Lärmgutachtens vom Juli 2021 enthalten, was auch die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde anerkennen.
5.4.2.3
Der Verkehr auf dem streitgegenständlichen Areal wird im Lärmgutachten bei
diversen Lärmquellen berücksichtigt. Der Verkehrslärm auf der E-Strasse musste
im Lärmgutachten für die beiden streitgegenständlichen Umnutzungen nicht berücksichtigt
werden, da die E-Strasse nicht Teil der zu beurteilenden Gesamtanlage ist.
Zudem wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Verkehr im Zusammenhang mit
den auf dem streitbetroffenen Grundstück angesiedelten Betrieben offensichtlich
nicht geeignet ist, die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm auf der E-Strasse
zu überschreiten (vgl. E. 5.2.1).
5.4.2.4
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es nicht ersichtlich, dass im
Zusammenhang mit der Haltung von Geflügel (Legehennen) massgeblicher und im
Lärmgutachten zu berücksichtigender Lärm entsteht, zumal das Geflügel nicht auf
dem streitgegenständlichen Grundstück gehalten wird. Inwiefern die zusätzliche
Haltung von zur Produktion von Hühnerfleisch bestimmtem Geflügel
(Freiland-Maispoulet) an diesem Schluss etwas ändern soll, ist nicht
ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substanziiert
vorgebracht.
5.4.2.5
Die H AG durfte in ihrem Lärmgutachten sodann darauf verzichten, den
geringen Verkehr im Zusammenhang mit der Direktvermarktung zu berücksichtigten.
Soweit dieser Verkehr überhaupt auf dem Grundstück der drei Betriebe
stattfindet, ist er jedenfalls viel zu gering, um die Lärmbeurteilung
massgebend zu beeinflussen. Diesbezüglich führte das AWA nämlich zutreffend
aus, dass es bei einer Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm gemäss
Anhang 6 LSV nicht entscheidend sei, dass jede noch so geringfügige
Lärmquelle mitberücksichtigt werde, weshalb das Lärmgutachten eine Genauigkeit
von ± 2,5 dB(A) ausweise. Ausschlaggebend für die Zuverlässigkeit der
Beurteilung sei aufgrund der logarithmischen Summenbildung vielmehr, dass
besonders laute und/oder besonders langandauernde Lärmphasen berücksichtigt würden.
5.4.2.6
Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, der Beschwerdegegner 1
habe bestätigt, dass er Agrardienstleistungen für andere Betriebe erbringe.
Diese Tätigkeit sei folglich in die lärmrechtliche Beurteilung miteinzubeziehen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Agrardienstleistungen des
Beschwerdegegners 1 beinhalten die Vermietung seines Mähdreschers und
eines Holzhackers. Lärmrelevant sind deshalb nur die Fahrten der entsprechenden
Maschinen von ihrem Abstellort auf die E-Strasse. Diese Traktor- bzw.
Mähdrescherfahrten sind im Lärmgutachten jedoch grundsätzlich bereits
berücksichtigt. Soweit die spezifischen Fahrten der beiden Maschinen zu
Vermietungszwecken doch nicht berücksichtigt wurden, sind sie über ein ganzes
Jahr gesehen zu unbedeutend, um das Ergebnis des Lärmgutachtens infrage zu
stellen.
5.4.2.7
Allfälliger erheblicher Lärm in Verbindung mit dem Bagger des
Beschwerdegegners 1 wurde unter der Lärmquelle "Warenumschlag 2"
berücksichtigt. Ob der Bagger für den Landwirtschaftsbetrieb oder die
Immobilien AG des Beschwerdegegners 1 verwendet wird, spielt dabei
keine Rolle. Dass die Immobilien AG darüber hinaus weiteren substanziellen
Lärm verursacht, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet und ist
auch nicht ersichtlich.
5.4.2.8
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei der Erstellung des
Lärmgutachtens sämtliche relevanten Lärmquellen berücksichtigt wurden.
5.4.3
Das zur Beurteilung verwendete Lärmbelastungsmass ist bei Lärm von
Industrie- und Gewerbeanlagen ein Beurteilungspegel, welcher sich aus einem
Mittelungspegel Leq sowie den jeweils massgebenden Pegelkorrekturen K1–K3
zusammensetzt (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 und Ziff. 33 LSV;
vgl. Bundesamt für Umwelt [BFU], Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und
Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bern 2016,
S. 18 f.). Mit den Pegelkorrekturen werden der Anlagentyp, die
Tonhaltigkeit und die Impulshaltigkeit eines Lärmereignisses bei der
Lärmbeurteilung angemessen mitberücksichtigt. Pegelkorrekturen besitzen bei der
Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm einen grossen Einfluss auf das
Endresultat, denn im Unterschied zu anderen Lärmarten besteht bei den
Pegelkorrekturen K2 (Tonhaltigkeit) und K3 (Impulsgehalt) ein erheblicher
Spielraum für das Ermessen des Beurteilenden. Werden Lärmgutachten wie im
vorliegenden Fall von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben, so hat die Behörde
daher die Anwendung der Pegelkorrekturen besonders sorgfältig zu prüfen (vgl.
VGr, 10. September 2012, VB.2012.00044, E. 7.3 – 8. März 2006,
VB.2004.00483, E. 4.1).
Die Pegelkorrekturen K1–K3 sind im Lärmgutachten der H AG
separat ausgewiesen. Den Gesamtverfügungen des AWA vom 11. Februar und vom
11.
März 2021 kann entnommen werden, dass das AWA die verwendeten
Pegelkorrekturen überprüfte und für plausibel befand. Die Beschwerdeführerinnen
bringen jedoch vor, dass die Pegelkorrekturen falsch angesetzt worden seien,
was zu einem falschen Ergebnis bei der Ermittlung des Beurteilungspegels
geführt habe. Sie sind der Ansicht, die Pegelkorrektur K2 (Anhang 6 Ziff. 33
Abs. 2) sei bei diversen Fahrzeugen und Maschinen fälschlicherweise auf 0
gesetzt worden, obwohl sie einen hohen Schallleistungspegel hätten und stark
hörbar seien. Zudem sei die Pegelkorrektur K3 "willkürlich zu
niedrig" angesetzt worden. Mit dieser Argumentation verkennen die
Beschwerdeführerinnen zunächst Sinn und Zweck der Pegelkorrektur K2 nach
Anhang 6 LSV. Mit der Pegelkorrektur K2 soll die Tonhaltigkeit einer
Lärmphase für die Lärmbeurteilung berücksichtigt werden, da tonhaltige
Lärmereignisse besonders störend wirken. Ein Geräusch ist tonhaltig, wenn
einzelne Töne aus dem übrigen Geräusch herausgehört werden können. Der Betrag
der Pegelkorrektur K2 ist folglich von der Hörbarkeit der Tonhaltigkeit der
Lärmphase am Immissionsort und nicht – wie es die Beschwerdeführerinnen
behaupten – von der Schallleistung abhängig (zum Ganzen BFU, S. 19. Dass
die Tonhaltigkeit der im Lärmgutachten aufgeführten Lärmereignisse falsch
berücksichtigt worden sei, bringen die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht vor
und ist auch nicht ersichtlich. Weiter gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass
die Pegelkorrekturen K3 von der H AG "willkürlich zu niedrig"
angesetzt wurden. Die Beschwerdeführerinnen unterlassen es denn auch, dieses
Vorbringen zu substanziieren. Dementsprechend haben die Vorinstanzen bei ihrer
Beurteilung der beiden Bauprojekte zu Recht auf die im Lärmgutachten
verwendeten Pegelkorrekturen abgestellt.
5.4.4
Die Beschwerdeführerinnen ziehen die für den Dieselgabelstapler gemessene
Schallleistung in Zweifel. Sie sind der Ansicht, der gemessene Wert sei im
Vergleich mit modernen Dieselgabelstaplern viel zu tief. Diese Rüge geht jedoch
fehl. Wie das AWA zutreffend ausführte, vergleichen die Beschwerdeführerinnen
den im Lärmgutachten ausgewiesenen Schallleistungspegel des Dieselgabelstaplers
des Beschwerdegegners 1 mit dem Schalldruckpegel eines modernen
Dieselgabelstaplers. Der beim Dieselgabelstapler des Beschwerdegegners 1
gemessene Schalldruckpegel entspricht jedoch dem durchschnittlichen
Schalldruckpegel eines modernen Dieselgabelstaplers, weshalb die entsprechende
Messung plausibel ist. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Vorbringen ohnehin
um eine im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG unzulässige Tatsachenbehauptung.
5.4.5
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, im Lärmgutachten seien diverse
lärmrelevante Tätigkeiten nicht als einzelne Teilbeurteilungspegel in die
Lärmbeurteilung einbezogen worden. Vielmehr seien die einzelnen Lärmquellen
unter der Lärmquelle "Warenumschlag 2" zusammengefasst worden.
Dabei sei die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase nur mit 60 anstatt
131.
Minuten angegeben worden. Die Zusammenfassung verschiedener Lärmquellen
unter einer Lärmquelle verunmögliche es, für jede einzelne Lärmquelle eigene
Pegelkorrekturen anzurechnen, was zu einer falschen Lärmbeurteilung führe.
Zunächst verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass die
Lärmquelle "Warenumschlag 2" im Lärmgutachten vom Juli 2021
insgesamt mit 2 Stunden und 50 Minuten ausgewiesen ist. Dieser Wert liegt über
demjenigen, welchen die Beschwerdeführerinnen als korrekt ansehen, weshalb sich
die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. Da es plausibel ist, dass
sämtliche in der Lärmquelle "Warenumschlag 2" zusammengefassten
motorisierten Fahrzeuge bezüglich des Tongehalts und der Hörbarkeit des
Impulsgehalts ihres Lärms vergleichbar sind, ist es auch zulässig, dass die
Fahrten verschiedener motorisierter Fahrzeuge in einer einzigen Lärmquelle
zusammengefasst wurden und dieser Lärmquelle der gemessene Schallleistungspegel
des lautesten Fahrzeugs angerechnet wurde. Folglich erweist sich auch diese
Rüge als unbegründet.
5.4.6
Es ist zulässig, für eine Lärmbeurteilung die Emissionen an der Lärmquelle
und nicht die Immissionen am Empfangspunkt zu messen. Die so gemessenen
Emissionen werden unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (vgl. Anhang 2 LSV
und dazu sogleich E. 5.4.7) umgerechnet, um die Immissionen am relevanten
Empfangspunkt zu bestimmen. Dementsprechend kann darauf verzichtet werden, die
Messung der Lärmimmissionen am Empfangspunkt anzuordnen.
5.4.7
Nach Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 LSV müssen die Verfahren zur
Berechnung der Lärmimmissionen die Emissionen der Lärmquelle der Anlage (lit. a),
die Abstände des Immissionsorts von der Lärmquelle der Anlage oder von den
Flugwegen (lit. b), die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung
(lit. c) und die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf
die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen, lit. d)
berücksichtigen.
Das AWA hat mit seiner Lärmbeurteilung aus dem Jahr 2019
für das gesamte Areal des Beschwerdegegners 1 während des Tages einen
Beurteilungspegel von 63.5 dB(A) errechnet. Die H AG ermittelte in
ihrem Lärmgutachten für dieselbe Phase demgegenüber einen Beurteilungspegel von
50.
dB(A). Das AWA erklärte diese Differenz zu einem massgeblichen Teil
damit, dass das Lärmgutachten die vorhandene Hindernisdämpfung durch umliegende
Gebäude und andere Hindernisse berücksichtige.
Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Recht vor, im
Lärmgutachten würden die Angaben zu den eingerechneten Dämpfungen (Auswirkungen
von Abstand, Hindernissen und Boden) fehlen, weshalb die im Lärmgutachten
ausgewiesenen Beurteilungspegel für ihr Haus nicht überprüfbar seien. Zwar
lässt sich der Abstand zwischen den einzelnen Lärmquellen und dem Empfangspunkt
am Haus der Beschwerdeführerinnen aus dem Gutachten der H AG herleiten,
denn in der Tabelle "CadnaA Lärmquellen Gewerbeareal C" sind die
Standorte der einzelnen Lärmquellen mit ihren Koordinaten aufgeführt. Aus dem
Lärmgutachten geht jedoch nicht klar hervor, welche Dämpfungen für die
Berechnung der Beurteilungspegel berücksichtigt wurden. In Anhang 1 des
Lärmgutachtens ist zwar ersichtlich, dass für gewisse Maschinen, welche sich in
einem Gebäude befinden, eine "Dämpfung aus Gebäudehülle"
berücksichtigt wurde. Ob und inwiefern jedoch die Dämpfung durch Hindernisse
und den Boden für die Berechnung der Beurteilungspegel berücksichtigt wurde,
ergeht aus dem Gutachten nicht. Insbesondere ist der Hinweis der H AG, für
die Lärmberechnungen sei mit der Berechnungssoftware CadnaA (Version 2020) ein
digitales Geländemodell mit detaillierten Terraindaten sowie allen relevanten
Hindernissen und Reflektoren erstellt worden, nicht ausreichend, um die im
Lärmgutachten ausgewiesenen Beurteilungspegel auf ihre Plausibilität zu
überprüfen. Die H AG wäre gehalten gewesen, zumindest in den Grundzügen
darzulegen, ob und inwiefern die Dämpfung der Lärmemissionen bei der Erstellung
des digitalen Geländemodells berücksichtigt wurden, oder die Dämpfungsfaktoren
im Lärmgutachten auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise auszuweisen. Bereits
aufgrund dieses Mangels lässt sich für die lärmschutzrechtliche Beurteilung der
beiden streitgegenständlichen Baubewilligungen nicht abschliessend auf das
Lärmgutachten der H AG abstellen, da die Dämpfungsfaktoren nach Ansicht
des AWA für das Ergebnis der Lärmbeurteilung und zur Erklärung der Differenz
zwischen der Lärmbeurteilung aus dem Jahr 2019 und dem Lärmgutachten der H AG
entscheidend sind. Die Beschwerdeführerinnen weisen zudem zu Recht darauf hin,
dass die H AG gehalten gewesen wäre, die entsprechenden relevanten Vorgaben
und Einstellung der Software "CadnaA" im Lärmgutachten auszuweisen,
da es sich dabei um für die Überprüfung des Lärmgutachtens benötigte
Informationen handelt. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als
unzureichend erstellt.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als Disp.-Ziff. II des
vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Dezember 2021 sowie die Beschlüsse des
Beschwerdegegners 3 vom 3. Mai 2021 aufzuheben sind. Es ist eine
Sprungrückweisung angezeigt. Der Beschwerdegegner 3 hat im Sinn der
Erwägungen ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und neu zu
entscheiden.
6.2
Gemäss Art. 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der
Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2, mit Hinweisen). Die Gerichts- und Rekurskosten sind demgemäss dem
privaten Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdegegner 3 und der
Beschwerdegegnerin 4 je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit §13 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner 1 ist zu verpflichten, den im
Rekursverfahren noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das
Beschwerdeverfahren ist den nicht mehr anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerinnen praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind
vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom
16.
Dezember 2021 sowie die Beschlüsse des Beschwerdegegners 3 vom
3.
Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an
den Beschwerdegegner 3 zurückgewiesen.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts vom
16.
Dezember 2021 werden die Rekurskosten je zu einem Drittel dem
Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdegegner 3 und der
Beschwerdegegnerin 4 auferlegt.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. IV des Entscheids des Baurekursgerichts vom
16.
Dezember 2021 wird der Beschwerdegegner 1 verpflichtet, den
Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren insgesamt eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 3'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zu einem Drittel dem Beschwerdegegner 1, dem
Beschwerdegegner 3 und der Beschwerdegegnerin 4 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.