VB.2022.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00054
4. März 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23506)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00054
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
(unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1992
geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste als knapp Achtjähriger gemeinsam
mit den Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein; er verfügt seit Jahren über
die Niederlassungsbewilligung.
Nachdem er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung getreten und zuletzt im Jahr 2017 namentlich wegen Raubs zu einer
Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden war, widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich diese Bewilligung mit Verfügung vom 4. November
2019 und ordnete an, dass A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus
dem – unter Aufschub des Strafvollzugs angeordneten – Massnahmenvollzug zu
verlassen habe.
Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 2. September 2020 insoweit gut, als es die angefochtene
Verfügung des Migrationsamts vom 4. November 2019 aufhob und die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid
zurückwies. Konkret hielt die Sicherheitsdirektion das Migrationsamt (in den
massgeblichen Erwägungen) dazu an, folgende Unterlagen einzuholen:
"Massnahmebericht vom 7. Juni 2019, (allfälliger) neuester
Massnahmebericht aus dem Jahr 2020, Bericht der Schweizer Vertretung in Ankara
vom 8. Mai 2019 betreffend die Gefährdungssituation in der Türkei,
Beschluss über die Errichtung der Beistandschaft für den Rekurrenten, im
Strafverfahren eingeholtes psychiatrisches Gutachten von Dr. med C bzw.
ein anderes aktuelles Gutachten, das sich zum (psychischen) Gesundheitszustand
des Rekurrenten äussert". Gestützt auf diese Unterlagen werde das Migrationsamt
– so der Entscheid vom 2. September 2020 weiter – insbesondere (nochmals)
eine Prüfung der A im Fall einer Wegweisung in die Türkei drohenden Nachteile
sowie eine erneute Interessenabwägung vornehmen müssen.
B. Mit
Schreiben vom 26. April 2021 forderte das Migrationsamt den
Rechtsvertreter von A aus dem Rekursverfahren, Rechtsanwalt B, zur Einreichung
des Gutachtens von Dr. C sowie eines aktuellen Gutachtens auf, welches sich
ausführlich zum psychischen Gesundheitszustand von A äussere. Nach zweimaliger
Fristerstreckung ersuchte der Letztgenannte am 19. Juli 2021 um
unentgeltliche Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Schreiben vom
30. Juli 2021 mit der Begründung ab, dass eine Rechtsverbeiständung im
erstinstanzlichen Verfahren nicht notwendig sei. Gleichentags setzte es A
darüber in Kenntnis, an dem Entscheid, seine Niederlassungsbewilligung zu
widerrufen, festhalten zu wollen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
dazu ein. Am 20. Dezember 2021 stellte das Migrationsamt A die inzwischen
eingeholten Berichte zu seiner Gefährdungssituation in der Türkei und seiner
Verbeiständung zu und gab ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 8. September 2021 liess A beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 30. Juli 2021 aufzuheben
und ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt B
für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren; zudem liess er um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekursverfahren ersuchen.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs
(Dispositiv-Ziff. I) sowie das Armenrechtsgesuch (Dispositiv-Ziff. II)
mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab; eine Parteientschädigung wurde
nicht ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. IV), und die Kosten des Rekursverfahrens
wurden in Dispositiv-Ziff. III A auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse umgehend und endgültig abgeschrieben.
III.
Am 31. Januar 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und namentlich beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und ihm für das
erstinstanzliche sowie das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren; sodann stellte er auch für das Beschwerdeverfahren ein
Armenrechtsgesuch und ersuchte darum, das Migrationsamt anzuweisen, das
Verwaltungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens
zu sistieren bzw. ihm die Frist zur Stellungnahme abzunehmen. Das Migrationsamt
schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde;
die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2022 auf eine
Vernehmlassung. Rechtsanwalt B reichte dem Verwaltungsgericht am 21. Februar
2022.
eine Kostennote ein.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2022 hatte das
Verwaltungsgericht angeordnet, dass Sachverhaltsabklärungen, welche der
Mitwirkung von A bedürfen, einstweilen zu unterlassen seien.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des
Beschwerdegegners etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Ist
das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine
verfahrensleitende Anordnung wie die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 63; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 122).
Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit bemisst sich
nach der beantragten Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im
erstinstanzlichen und im Rekursverfahren sowie den Verfahrenskosten des
Rekursverfahrens. Weil deren Total den Betrag von Fr. 20'000.- nicht
übersteigen dürfte und der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung
beizumessen ist, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
§ 16 Abs. 2 VRG setzt für einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung – neben der hier unstreitig gegebenen Mittellosigkeit und der
fehlenden Aussichtslosigkeit – voraus, dass die gesuchstellende Person nicht in
der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung muss somit sachlich notwendig sein. Bei der Klärung der
Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind
die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Fehlt es an der Voraussetzung der
Notwendigkeit, so ist ein auf § 16 Abs. 2 VRG gestützter Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausgeschlossen.
Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung
setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die
Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, das
heisst, dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der
gesuchstellenden Person relativ stark tangiert. Als Zweites wird (kumulativ)
verlangt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich
machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor
dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen
und der Übersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch
in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die
Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung,
Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
wird schliesslich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage
stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz (vgl.
§ 7 Abs. 1 VRG) beherrscht wird. Die Geltung dieser
Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter
denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 77 ff.;
ferner BGr, 30. Januar 2019, 2C_728/2018, E. 2.2 f. – 10. Oktober
2017, 4D_35/2017, E. 4.2 f. – 3. August 2017, 1C_199/2017,
E. 3.2 – 9. Mai 2017, 5A_511/2016, E. 4.2 [jeweils mit weiteren
Hinweisen]; VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00165, E. 3.2, und
13.
November 2019, VB.2019.00238, E. 2.1).
2.2
Vorliegend
steht ausser Frage, dass das erstinstanzliche Verfahren die Interessen des
Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise tangiert, dies nur schon deshalb,
weil der drohende Bewilligungswiderruf seinem langjährigen hiesigen Aufenthalt ein
Ende setzte. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer unter
einer Persönlichkeitsstörung leidet, welche bereits im jungen Erwachsenenalter
dauernd schwer ausgeprägt war und auch den Grund dafür bildet, dass seine
Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1
des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) aufgeschoben
wurde. Seit 2017 befindet er sich im Massnahmenvollzug, aktuell – seit Januar
2022.
– im offenen Vollzug. Auch ist er seit Jahren verbeiständet.
In solchen Fällen kann es sich rechtfertigen, einer
betroffenen ausländischen Person ausnahmsweise bereits für das erstinstanzliche
Verfahren vor dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsvertretung nach
§ 16 Abs. 2 VRG zu gewähren, obschon dort diesbezüglich – wie
aufgezeigt – ein strengerer Massstab gilt als in einem Rekurs- oder
Beschwerdeverfahren (Plüss, § 16 N. 82; ferner VGr, 13. November
2019, VB.2019.00238, E. 2.1). Hiervon ist namentlich dann auszugehen, wenn
der Beschwerdegegner – wie hier – nicht zum ersten Mal mit der Sache befasst ist,
sondern sich eine in sachverhaltlicher Hinsicht komplexe Angelegenheit bereits
im zweiten Rechtsgang bei ihm befindet, und sich die bzw. der Betroffene durch
die gleiche Person wie im Rechtsmittelverfahren vertreten lässt (vgl. VGr,
2.
Oktober 2020, VB.2020.00165, E. 3.3; siehe ferner VGr,
17.
Mai 2021, VB.2021.00199, E. 2.5 ff.).
Anders als in den vorzitierten Entscheiden ist allerdings
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage wäre,
seine (gewichtigen) Interessen im erstinstanzlichen Verfahren auch ohne einen
Rechtsvertreter wirksam wahrzunehmen und namentlich seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[SR 142.20]) vollumfänglich nachzukommen. So hat er trotz seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung die obligatorischen Schulen in der Schweiz
besucht und während des Massnahmenvollzugs nicht nur in internen Betrieben
gearbeitet, sondern auch zusätzlichen Schulunterricht genossen. Dabei lässt
sich den eingereichten Vollzugsberichten entnehmen, dass der Beschwerdeführer
"ziemlich ausdauernd" im Unterricht arbeite und im Zusammenhang mit
den ihm übertragenen Arbeiten eine gute Auffassungsgabe zeige sowie neue
Aufträge nach der ersten Erklärung verstehe. Er habe in den letzten Jahren
zudem diverse Anträge zuhanden der Vollzugsleitung verfasst, psychisch und
physisch schwächere Mitinsassen bei Alltagsaufgaben unterstützt sowie unter
anderem die Lebensmittelbestellung für seine Wohngruppe übernommen. Sein
psychischer Zustand verlangte denn auch (bislang) nicht nach der Errichtung
einer umfassenden Beistandschaft, vielmehr stand dem Beschwerdeführer
"bloss" im Kindes- und Erwachsenenalter infolge verschiedener
Fremdplatzierungen ein Erziehungsbeistand zur Seite und seit Erreichen der Volljährigkeit
ein Vertretungsbeistand, welcher ihn "soweit nötig" beim Erledigen
administrativer und finanzieller Angelegenheiten vertritt. Eine umfassende
Vertretungsbefugnis kommt dem Beistand lediglich im Bereich Wohnungs- bzw. Unterkunftsbeschaffung
und in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu.
Im Weiteren ist zu beachten, dass – wie auch der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht bemerken – die Rückweisung des migrationsrechtlichen
Verfahrens an den Beschwerdegegner zur weiteren Sachverhaltsabklärung hier mit
der klaren Anweisung verbunden war, ganz bestimmte Unterlagen bzw. Berichte
über den Beschwerdeführer einzuholen. Um dieser Handlungsanweisung
nachzukommen, bedurfte der Beschwerdegegner nur insoweit der Mitwirkung des
Beschwerdeführers, als dieser mit Schreiben vom 30. Juli 2021 aufgefordert
wurde, ein anderweitig nicht erhältlich zu machendes ärztliches Gutachten
einzureichen. Ihm wurde nicht etwa ein detaillierter Fragenkatalog zur
Beantwortung zugestellt oder von ihm sonst eine weitergehende Mitwirkung
verlangt (so VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00165, E. 3.3).
2.3
Weil die
beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung sich für das erstinstanzliche
Dispositiv
Verfahren demnach nicht als notwendig erwies, hat der Beschwerdegegner das
entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt.
3.
3.1 Die
Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der Begründung, dieses müsse
angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als von vornherein aussichtslos eingestuft
werden.
3.2 Dieser Einschätzung lässt sich dagegen nicht folgen. So durfte sich der
Beschwerdeführer aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens (Rückweisung nach
ungenügender Abklärung des komplexe[re]n Sachverhalts), dessen schwerwiegenden
Auswirkungen auf sein Privat- und Familienleben sowie seiner Gesundheitslage
und spezifischen Lebenssituation durchaus gewisse Hoffnungen auf Erfolg seines
Rekurses machen, zumal das Verwaltungsgericht zuletzt in ähnlichen
Konstellationen auch schon auf einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren erkannt hatte (VGr,
17. Mai 2021, VB.2021.00199, E. 2.5 ff., und 2. Oktober 2020,
VB.2020.00165, E. 3.3; anders dagegen VGr, 1. Dezember 2021,
VB.2021.00530, E. 2 f.). Die Rekurserhebung
war mit anderen Worten nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen,
weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte
gutheissen müssen.
Die Vorinstanz schrieb die dem Beschwerdeführer auferlegten
Rekurskosten allerdings infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend
und endgültig ab. Diese Anordnung kommt im Ergebnis der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gleich bzw. geht sogar darüber hinaus, womit das
Gesuch des Beschwerdeführers gegenstandslos wurde (vgl. VGr, 9. November
2021, VB.2021.00484, E. 6.3, und 22. Juli 2021, VB.2020.00797,
E. 6.4). Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Gewährung des
Armenrechts nur insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren verweigert wurde.
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 7. Dezember 2021 ist
entsprechend abzuändern und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beizugeben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 7. Dezember 2021 ist insofern abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gutzuheissen und
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der
Beschwerdegegner ist sodann einzuladen, eine Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten zu ¼ dem Beschwerdegegner und zu ¾ dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist Letzterem mangels überwiegenden Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 [teilweise] in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist mit Blick auf den
Verfahrensausgang gutzuheissen, soweit es nicht aufgrund der Kostenregelung teilweise
als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist. Die dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind
einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer ist in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)
in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht
für das Beschwerdeverfahren Auslagen im Betrag von Fr. 25.40 und einen
Aufwand von insgesamt 9,10 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint
angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
als zu hoch, geht das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht doch praxisgemäss
von einem üblichen Aufwand von durchschnittlich neun Stunden aus und stand hier
lediglich die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen
Verfahren im Streit. Die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend auf drei
Stunden zu kürzen. Rechtsanwalt B ist folglich für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 738.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Vor-
und Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten
(BGE 137 III 261 E. 1.4, 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache
geht es hier um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und ist demnach
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
(vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 1 mit Hinweisen).
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die
Beschwerde dabei nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (vgl. dazu BGr, 6. August 2020, 4A_301/2020,
E. 1.2).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 7. Dezember
2021 wird insofern abgeändert, als das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren bestellt wird. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, eine Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten
werden zu ¼ dem Beschwerdegegner und zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt. Der
Kostenanteil des Beschwerdeführers wird
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Rechtsanwalt B wird
mit Fr. 738.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …