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Entscheid

VB.2022.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00054

4. März 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23506)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00054

Urteil

der Einzelrichterin

vom 4. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

(unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1992

geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste als knapp Achtjähriger gemeinsam

mit den Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein; er verfügt seit Jahren über

die Niederlassungsbewilligung.

Nachdem er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung getreten und zuletzt im Jahr 2017 namentlich wegen Raubs zu einer

Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden war, widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich diese Bewilligung mit Verfügung vom 4. November

2019 und ordnete an, dass A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus

dem – unter Aufschub des Strafvollzugs angeordneten – Massnahmenvollzug zu

verlassen habe.

Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 2. September 2020 insoweit gut, als es die angefochtene

Verfügung des Migrationsamts vom 4. November 2019 aufhob und die Sache zur

ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid

zurückwies. Konkret hielt die Sicherheitsdirektion das Migrationsamt (in den

massgeblichen Erwägungen) dazu an, folgende Unterlagen einzuholen:

"Massnahmebericht vom 7. Juni 2019, (allfälliger) neuester

Massnahmebericht aus dem Jahr 2020, Bericht der Schweizer Vertretung in Ankara

vom 8. Mai 2019 betreffend die Gefährdungssituation in der Türkei,

Beschluss über die Errichtung der Beistandschaft für den Rekurrenten, im

Strafverfahren eingeholtes psychiatrisches Gutachten von Dr. med C bzw.

ein anderes aktuelles Gutachten, das sich zum (psychischen) Gesundheitszustand

des Rekurrenten äussert". Gestützt auf diese Unterlagen werde das Migrationsamt

– so der Entscheid vom 2. September 2020 weiter – insbesondere (nochmals)

eine Prüfung der A im Fall einer Wegweisung in die Türkei drohenden Nachteile

sowie eine erneute Interessenabwägung vornehmen müssen.

B. Mit

Schreiben vom 26. April 2021 forderte das Migrationsamt den

Rechtsvertreter von A aus dem Rekursverfahren, Rechtsanwalt B, zur Einreichung

des Gutachtens von Dr. C sowie eines aktuellen Gutachtens auf, welches sich

ausführlich zum psychischen Gesundheitszustand von A äussere. Nach zweimaliger

Fristerstreckung ersuchte der Letztgenannte am 19. Juli 2021 um

unentgeltliche Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren.

Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Schreiben vom

30. Juli 2021 mit der Begründung ab, dass eine Rechtsverbeiständung im

erstinstanzlichen Verfahren nicht notwendig sei. Gleichentags setzte es A

darüber in Kenntnis, an dem Entscheid, seine Niederlassungsbewilligung zu

widerrufen, festhalten zu wollen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme

dazu ein. Am 20. Dezember 2021 stellte das Migrationsamt A die inzwischen

eingeholten Berichte zu seiner Gefährdungssituation in der Türkei und seiner

Verbeiständung zu und gab ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 8. September 2021 liess A beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 30. Juli 2021 aufzuheben

und ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt B

für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren; zudem liess er um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekursverfahren ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs

(Dispositiv-Ziff. I) sowie das Armenrechtsgesuch (Dispositiv-Ziff. II)

mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab; eine Parteientschädigung wurde

nicht ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. IV), und die Kosten des Rekursverfahrens

wurden in Dispositiv-Ziff. III A auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher

Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse umgehend und endgültig abgeschrieben.

III.

Am 31. Januar 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und namentlich beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und ihm für das

erstinstanzliche sowie das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren; sodann stellte er auch für das Beschwerdeverfahren ein

Armenrechtsgesuch und ersuchte darum, das Migrationsamt anzuweisen, das

Verwaltungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens

zu sistieren bzw. ihm die Frist zur Stellungnahme abzunehmen. Das Migrationsamt

schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde;

die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2022 auf eine

Vernehmlassung. Rechtsanwalt B reichte dem Verwaltungsgericht am 21. Februar

2022.

eine Kostennote ein.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2022 hatte das

Verwaltungsgericht angeordnet, dass Sachverhaltsabklärungen, welche der

Mitwirkung von A bedürfen, einstweilen zu unterlassen seien.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des

Beschwerdegegners etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Ist

das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine

verfahrensleitende Anordnung wie die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 63; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 122).

Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit bemisst sich

nach der beantragten Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im

erstinstanzlichen und im Rekursverfahren sowie den Verfahrenskosten des

Rekursverfahrens. Weil deren Total den Betrag von Fr. 20'000.- nicht

übersteigen dürfte und der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung

beizumessen ist, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

§ 16 Abs. 2 VRG setzt für einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung – neben der hier unstreitig gegebenen Mittellosigkeit und der

fehlenden Aussichtslosigkeit – voraus, dass die gesuchstellende Person nicht in

der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung muss somit sachlich notwendig sein. Bei der Klärung der

Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind

die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Fehlt es an der Voraussetzung der

Notwendigkeit, so ist ein auf § 16 Abs. 2 VRG gestützter Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausgeschlossen.

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung

setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die

Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, das

heisst, dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der

gesuchstellenden Person relativ stark tangiert. Als Zweites wird (kumulativ)

verlangt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich

machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor

dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen

und der Übersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch

in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die

Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung,

Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung

wird schliesslich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage

stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz (vgl.

§ 7 Abs. 1 VRG) beherrscht wird. Die Geltung dieser

Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter

denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 77 ff.;

ferner BGr, 30. Januar 2019, 2C_728/2018, E. 2.2 f. – 10. Oktober

2017, 4D_35/2017, E. 4.2 f. – 3. August 2017, 1C_199/2017,

E. 3.2 – 9. Mai 2017, 5A_511/2016, E. 4.2 [jeweils mit weiteren

Hinweisen]; VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00165, E. 3.2, und

13.

November 2019, VB.2019.00238, E. 2.1).

2.2

Vorliegend

steht ausser Frage, dass das erstinstanzliche Verfahren die Interessen des

Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise tangiert, dies nur schon deshalb,

weil der drohende Bewilligungswiderruf seinem langjährigen hiesigen Aufenthalt ein

Ende setzte. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer unter

einer Persönlichkeitsstörung leidet, welche bereits im jungen Erwachsenenalter

dauernd schwer ausgeprägt war und auch den Grund dafür bildet, dass seine

Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1

des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) aufgeschoben

wurde. Seit 2017 befindet er sich im Massnahmenvollzug, aktuell – seit Januar

2022.

– im offenen Vollzug. Auch ist er seit Jahren verbeiständet.

In solchen Fällen kann es sich rechtfertigen, einer

betroffenen ausländischen Person ausnahmsweise bereits für das erstinstanzliche

Verfahren vor dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsvertretung nach

§ 16 Abs. 2 VRG zu gewähren, obschon dort diesbezüglich – wie

aufgezeigt – ein strengerer Massstab gilt als in einem Rekurs- oder

Beschwerdeverfahren (Plüss, § 16 N. 82; ferner VGr, 13. November

2019, VB.2019.00238, E. 2.1). Hiervon ist namentlich dann auszugehen, wenn

der Beschwerdegegner – wie hier – nicht zum ersten Mal mit der Sache befasst ist,

sondern sich eine in sachverhaltlicher Hinsicht komplexe Angelegenheit bereits

im zweiten Rechtsgang bei ihm befindet, und sich die bzw. der Betroffene durch

die gleiche Person wie im Rechtsmittelverfahren vertreten lässt (vgl. VGr,

2.

Oktober 2020, VB.2020.00165, E. 3.3; siehe ferner VGr,

17.

Mai 2021, VB.2021.00199, E. 2.5 ff.).

Anders als in den vorzitierten Entscheiden ist allerdings

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage wäre,

seine (gewichtigen) Interessen im erstinstanzlichen Verfahren auch ohne einen

Rechtsvertreter wirksam wahrzunehmen und namentlich seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[SR 142.20]) vollumfänglich nachzukommen. So hat er trotz seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung die obligatorischen Schulen in der Schweiz

besucht und während des Massnahmenvollzugs nicht nur in internen Betrieben

gearbeitet, sondern auch zusätzlichen Schulunterricht genossen. Dabei lässt

sich den eingereichten Vollzugsberichten entnehmen, dass der Beschwerdeführer

"ziemlich ausdauernd" im Unterricht arbeite und im Zusammenhang mit

den ihm übertragenen Arbeiten eine gute Auffassungsgabe zeige sowie neue

Aufträge nach der ersten Erklärung verstehe. Er habe in den letzten Jahren

zudem diverse Anträge zuhanden der Vollzugsleitung verfasst, psychisch und

physisch schwächere Mitinsassen bei Alltagsaufgaben unterstützt sowie unter

anderem die Lebensmittelbestellung für seine Wohngruppe übernommen. Sein

psychischer Zustand verlangte denn auch (bislang) nicht nach der Errichtung

einer umfassenden Beistandschaft, vielmehr stand dem Beschwerdeführer

"bloss" im Kindes- und Erwachsenenalter infolge verschiedener

Fremdplatzierungen ein Erziehungsbeistand zur Seite und seit Erreichen der Volljährigkeit

ein Vertretungsbeistand, welcher ihn "soweit nötig" beim Erledigen

administrativer und finanzieller Angelegenheiten vertritt. Eine umfassende

Vertretungsbefugnis kommt dem Beistand lediglich im Bereich Wohnungs- bzw. Unterkunftsbeschaffung

und in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu.

Im Weiteren ist zu beachten, dass – wie auch der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht bemerken – die Rückweisung des migrationsrechtlichen

Verfahrens an den Beschwerdegegner zur weiteren Sachverhaltsabklärung hier mit

der klaren Anweisung verbunden war, ganz bestimmte Unterlagen bzw. Berichte

über den Beschwerdeführer einzuholen. Um dieser Handlungsanweisung

nachzukommen, bedurfte der Beschwerdegegner nur insoweit der Mitwirkung des

Beschwerdeführers, als dieser mit Schreiben vom 30. Juli 2021 aufgefordert

wurde, ein anderweitig nicht erhältlich zu machendes ärztliches Gutachten

einzureichen. Ihm wurde nicht etwa ein detaillierter Fragenkatalog zur

Beantwortung zugestellt oder von ihm sonst eine weitergehende Mitwirkung

verlangt (so VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00165, E. 3.3).

2.3

Weil die

beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung sich für das erstinstanzliche

Dispositiv

Verfahren demnach nicht als notwendig erwies, hat der Beschwerdegegner das

entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt.

3.

3.1 Die

Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche

Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der Begründung, dieses müsse

angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als von vornherein aussichtslos eingestuft

werden.

3.2 Dieser Einschätzung lässt sich dagegen nicht folgen. So durfte sich der

Beschwerdeführer aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens (Rückweisung nach

ungenügender Abklärung des komplexe[re]n Sachverhalts), dessen schwerwiegenden

Auswirkungen auf sein Privat- und Familienleben sowie seiner Gesundheitslage

und spezifischen Lebenssituation durchaus gewisse Hoffnungen auf Erfolg seines

Rekurses machen, zumal das Verwaltungsgericht zuletzt in ähnlichen

Konstellationen auch schon auf einen Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren erkannt hatte (VGr,

17. Mai 2021, VB.2021.00199, E. 2.5 ff., und 2. Oktober 2020,

VB.2020.00165, E. 3.3; anders dagegen VGr, 1. Dezember 2021,

VB.2021.00530, E. 2 f.). Die Rekurserhebung

war mit anderen Worten nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen,

weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte

gutheissen müssen.

Die Vorinstanz schrieb die dem Beschwerdeführer auferlegten

Rekurskosten allerdings infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend

und endgültig ab. Diese Anordnung kommt im Ergebnis der Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung gleich bzw. geht sogar darüber hinaus, womit das

Gesuch des Beschwerdeführers gegenstandslos wurde (vgl. VGr, 9. November

2021, VB.2021.00484, E. 6.3, und 22. Juli 2021, VB.2020.00797,

E. 6.4). Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Gewährung des

Armenrechts nur insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren verweigert wurde.

Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 7. Dezember 2021 ist

entsprechend abzuändern und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beizugeben.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 7. Dezember 2021 ist insofern abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gutzuheissen und

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der

Beschwerdegegner ist sodann einzuladen, eine Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten zu ¼ dem Beschwerdegegner und zu ¾ dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist Letzterem mangels überwiegenden Obsiegens keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 [teilweise] in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist mit Blick auf den

Verfahrensausgang gutzuheissen, soweit es nicht aufgrund der Kostenregelung teilweise

als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist. Die dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind

einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer ist in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)

in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht

für das Beschwerdeverfahren Auslagen im Betrag von Fr. 25.40 und einen

Aufwand von insgesamt 9,10 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint

angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

als zu hoch, geht das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht doch praxisgemäss

von einem üblichen Aufwand von durchschnittlich neun Stunden aus und stand hier

lediglich die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen

Verfahren im Streit. Die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend auf drei

Stunden zu kürzen. Rechtsanwalt B ist folglich für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit insgesamt Fr. 738.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Vor-

und Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten

(BGE 137 III 261 E. 1.4, 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache

geht es hier um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und ist demnach

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben

(vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die

Beschwerde dabei nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte (vgl. dazu BGr, 6. August 2020, 4A_301/2020,

E. 1.2).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 7. Dezember

2021 wird insofern abgeändert, als das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren bestellt wird. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, eine Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten

werden zu ¼ dem Beschwerdegegner und zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt. Der

Kostenanteil des Beschwerdeführers wird

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Rechtsanwalt B wird

mit Fr. 738.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …