VB.2022.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00055
6. April 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23585)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00055
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Beschwerdeführer reiste als A, geboren 1989,
afghanischer Staatsangehöriger, am 14. Dezember 2009 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts
Altstätten vom 23. Februar 2010 wurde er wegen seiner rechtswidrigen
Einreise in die Schweiz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.-
und einer Busse von Fr. 100.- betraft. Im Verlauf des anschliessenden
Asylverfahrens reichte er am 25. September 2013 auch seine Tazkira
(afghanische Identitätskarte) zu den Akten. Am 23. Dezember 2013 wurde
sein Asylgesuch abgewiesen, zugleich aber der Wegweisungsvollzug aufgrund der
Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Nach der erneuten Belegung seiner Identität durch einen
afghanischen Reisepass erhielt er am 12. November 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung.
Am 3. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer ein
Verlängerungsgesuch ein, in welchem er vermerken liess, dass er seit dem 21. August
2019 über einen pakistanischen Reisepass verfügen und er gerne die Daten aus
diesem Pass (C, geboren 1987, Pakistan) übernehmen würde, da er bei Reisen in
sein Heimatland immer wieder Probleme habe.
Nach weiteren Abklärungen zur Identität des
Beschwerdeführers und der Authentizität der eingereichten Ausweisdokumente
verweigerte das Migrationsamt am 31. August 2021 aufgrund falscher Angaben
im Bewilligungsverfahren die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. November 2021. Einem
allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursschrift entzog es die aufschiebende
Wirkung
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 22. Dezember 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum
22.
März 2022. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
wurde dieses Mal nicht entzogen.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2022 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung und
einen Vollzugsstopp während der Hängigkeit des Verfahrens ersucht. Überdies
reichte der Beschwerdeführer eine am 10. Februar 2021 erstellte
Geburtsurkunde nach, welche seine erstgenannte Identität als einen 1989 in
Afghanistan geborenen Afghanen bestätigen sollte.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2022 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der
eingereichten Beschwerde alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Zugleich forderte es den Beschwerdeführer dazu auf, über sämtliche
bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah zu berichten, einen aktuellen
Strafregisterauszug einzureichen und den aktuellen Stand des hängigen
Strafverfahrens wegen der Fälschung von Ausweisen zu belegen.
Mit Eingabe vom 14. März 2022 liess der
Beschwerdeführer den einverlangten aktuellen Strafregisterauszug nachreichen
und über den aktuellen Stand der Strafuntersuchung informieren.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2022 entspricht zu einem grossen Teil
wortwörtlich der Rekurseingabe vom 4. Oktober 2021, wenngleich die
Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte etwas
ergänzt und einzelne Passagen hinzugefügt, umgestellt und neu gegliedert
wurden. Überdies wurden Beweisofferten und Aktenverweise ergänzt und vereinzelt
ausdrücklich auf den Rekursentscheid verwiesen. Ansonsten setzt sich die
Beschwerde nur an wenigen Stellen in massgeblicher Weise mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinander und wiederholt über weite Strecken die bereits vor
Vorinstanz vorgetragenen Argumente, meist sogar im selben Wortlaut. So
entsprechen beispielsweise die zentralen Ausführungen zur Verletzung von Art. 62
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) und zur Verletzung des Anspruchs
auf Achtung des Privatlebens praktisch wortwörtlich denjenigen der
Rekursschrift, wenngleich die Positionierung in der Rechtsschrift vertauscht
wurde. Nicht einmal alle zeitlichen Angaben wurden dem Verfahrensstand
angepasst, steht doch in der Beschwerdeschrift weiterhin, dass sich der
Beschwerdeführer "fast zwölf Jahre" in der Schweiz aufhalten würde.
Die anwaltlich verfasste
Beschwerde lässt damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur sehr bedingt dem
Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht
als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen
Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als
dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März
2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,
2C_140/2017, E. 3).
2.
2.1
Gemäss Art. 33
Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann diese verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Sie kann unter anderem widerrufen werden, wenn die betroffene
ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt
festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der
Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend,
ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders
ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände
verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde. Was das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht
vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen
falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie
vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von
Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 f. = Pra 106
[2017] Nr. 10; BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 9. April 2018,
2C_334/2017, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1;
BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).
2.2
Im
vorliegenden Verfahren ist strittig, ob sich der Beschwerdeführer seinen
Aufenthalt in der Schweiz durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat: Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt
stellt, nie über seine Identität bzw. Nationalität getäuscht zu haben, werfen
ihm die Vorinstanzen vor, sich seinen Aufenthalt durch Falschangaben und einen
gefälschten afghanischen Reisepass erschlichen sowie seine pakistanische
Staatsbürgerschaft nicht frühzeitig offengelegt zu haben.
2.3
Die
Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und bei der Erteilung seiner
Aufenthaltsbewilligung widersprechen in zahlreichen Punkten den Angaben in
seinen erst im Verlängerungsverfahren nachgereichten pakistanischen
Reisedokumenten: Während der Beschwerdeführer sich zunächst als den 1989 in der
afghanischen Provinz G geborenen afghanischen Staatsangehörigen A auswies, ist
er gemäss den Angaben seines pakistanischen Passes 1987 als C in H (Pakistan)
geboren worden. Auch in weiteren Punkten weichen die Angaben seiner
Ausweispapiere voneinander ab: Im pakistanischen Reisepass und in der im
Verlängerungsverfahren nachgereichten pakistanischen Identitätskarte ist der
Name seines Vaters mit "D" angegeben, gemäss den Angaben der im
Beschwerdeverfahren nachgereichten afghanischen Geburtsurkunde und den Angaben
im Asylverfahren ist der Name des Vaters jedoch "E" bzw. "F".
Damit stimmen weder der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Angaben zum
Vater und die Staatsangehörigkeit mit den ursprünglichen Angaben des
Beschwerdeführers überein, welche zur vorläufigen Aufnahme und der späteren
Erteilung der Härtefallbewilligung führten.
2.4
Der
Beschwerdeführer konnte bislang weder seine unterschiedlichen Identitäten
schlüssig erklären, noch konnte er durch Vorlage authentischer
Identitätsausweise belegen, tatsächlich afghanischer Staatsangehöriger zu sein:
Beim vorgelegten afghanischen Reisepass handelt es sich nach Einschätzung des
Forensischen Instituts Zürich vom 31. März 2021 um eine Totalfälschung,
welche bezüglich Druck, Trägermaterial und Sicherheitselementen deutlich von
authentischen afghanischen Reisepässen dieser Generation abweicht. Anlässlich
seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 7. Mai 2021 räumte
der Beschwerdeführer überdies selbst ein, sich seinen afghanischen Reisepass
durch Falschangaben erschlichen zu haben, indem sein Onkel ("E" bzw.
"F") bei der Passbeantragung wahrheitswidrig behauptet haben soll,
sein Vater zu sein. Sodann vermag die blosse Einreichung einer Geburtsurkunde
die Vorlage authentischer afghanischer Ausweispapiere nicht zu ersetzen, zumal
in der eingereichten Geburtsurkunde erneut wahrheitswidrig "E" als
Vater des Beschwerdeführers genannt wird, obwohl der richtige Name des Vaters
nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei "I"
lautet (vgl. Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 7. Mai
2021, Ziff. 17). Sodann widerspricht der in der Geburtsurkunde festgehaltene
Geburtsort in Afghanistan nicht nur den Angaben in den pakistanischen
Ausweispapieren, sondern auch der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers in
einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 25. November 2019, wonach
er in Pakistan geboren wurde. Damit muss aufgrund der Aktenlage davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen afghanischen
Ausweispapiere verfügt und seine afghanische Staatsbürgerschaft nicht
rechtsgenügend belegen kann.
2.5
Inwiefern
der Beschwerdeführer überhaupt afghanischer Staatsangehöriger ist, muss jedoch
nicht abschliessend geklärt werden: Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz
vorläufig aufgenommen, weil ihm die Rückkehr in sein (angebliches) Heimatland
Afghanistan nicht zumutbar war. Dies bildete wiederum die Grundlage für die
spätere Erteilung einer Härtefallbewilligung. Entscheidend für seine Aufnahme
in der Schweiz war hierbei nicht allein seine (angebliche) afghanische
Staatsbürgerschaft, sondern vor allem auch die Nichtoffenlegung seiner
pakistanischen Staatsbürgerschaft, obwohl ihm als Pakistani die Rückkehr nach
Pakistan grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, wo er gemäss
Aktenlage aufgewachsen ist und einen Grossteil seines Lebens verbracht hatte.
So hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Stellungnahmen vom 4. Mai
2020.
und 18. November 2020 und Verweis auf die einschlägige Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts fest, dass ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan
grundsätzlich stets zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer keine Aussichten
auf eine vorläufige Aufnahme gehabt hätte, hätte er seine pakistanische
Staatsbürgerschaft offengelegt.
Dispositiv
Demnach ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer
(auch) afghanischer Staatsangehöriger ist, sondern dass der Beschwerdeführer
seine pakistanische Staatsangehörigkeit zur Aufenthaltserschleichung
verheimlicht hatte, obschon ihm die Rückkehr nach Pakistan stets zumutbar war.
Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nie bestritten, (auch) pakistanischer
Staatsangehöriger zu sein, wenngleich er zum Zeitpunkt seines Asyl- bzw.
Härtefallgesuchs noch nicht über entsprechende Papiere verfügt haben will.
Gemäss den Abklärungen des SEM wird die pakistanische Staatsangehörigkeit
jedoch grundsätzlich nach dem jus soli durch Geburt in Pakistan erworben. Da der
Beschwerdeführer laut den Angaben in seinem pakistanischen Reisepass und gemäss
der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 25. November 2019 in
Pakistan geboren wurde, dort den Angaben in der Beschwerdeschrift (Ziff. 25)
zufolge "sein ganzes Leben" bis zu seiner Ausreise Richtung Europa
gelebt haben will und nicht ersichtlich ist, aus welchen anderen Gründen ihm
sonst die pakistanische Staatsbürgerschaft verliehen worden sein sollte, ist jedoch
ohne Weiteres davon auszugehen, dass er bereits seit Geburt die pakistanische
Staatsbürgerschaft beanspruchen konnte und diese jedenfalls nicht erst mit der
Ausstellung seines pakistanischen Passes erworben hat. Zudem konnte der
Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären, weshalb er angeblich von der Schweiz
aus pakistanische Ausweispapiere erwerben konnte, obwohl er eigenen Angaben
zufolge erst mit der Ausstellung des Reisepasses die pakistanische
Staatsbürgerschaft erworben haben will. Es erscheint bei der dokumentierten
Sach- und Rechtslage völlig unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer erst Jahre
nach seiner definitiven Ausreise in die Schweiz die pakistanische
Staatsbürgerschaft erhalten und diese von der Schweiz aus erworben haben will.
Sodann wurde dem anwaltlich vertretenen und mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer
mehrfach Gelegenheit gegeben, die Umstände des Erwerbs der pakistanischen
Staatsbürgerschaft näher darzulegen, seine diesbezüglichen Ausführungen
beschränken sich aber weitgehend darauf, wie er seinen aktuellen Reisepass bei
den pakistanischen Behörden beantragt haben will, ohne dass er näher darlegt,
weshalb und ab wann er überhaupt Anspruch auf die pakistanische
Staatsbürgerschaft erheben konnte. Ansonsten beschränkt er sich auf die nicht
weiter belegte Behauptung, dass Pakistan paschtunischen Familien jenseits der
Durand-Linie inzwischen die pakistanische Staatsbürgerschaft erteilen würde und
der Beschwerdeführer deshalb seit August 2019 afghanisch-pakistanischer
Doppelbürger sei. Eine entsprechende Einbürgerungspraxis der pakistanischen Behörden
ist jedoch nicht bekannt, erst recht nicht für Afghanen, welche – wie der 2009
in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer – bereits seit rund einem Jahrzehnt
nicht mehr auf pakistanischen Staatsgebiet leben.
2.6 Damit kann
als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz über die pakistanische Staatsbürgerschaft
verfügte oder diese zumindest hätte beantragen können und damit eine Rückkehr
in seine pakistanische (Zweit-)Heimat stets möglich und zumutbar gewesen wäre.
Weiter war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass seine
Rückkehrmöglichkeit nach Pakistan seiner vorläufigen Aufnahme und der späteren
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden wäre und er diesen Umstand
deshalb bereits im Asylverfahren hätte offenlegen müssen. Stattdessen gab er
zunächst lediglich seine afghanische Staatsangehörigkeit bekannt und behauptete
wahrheitswidrig, über kein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen
Land zu verfügen. Der Umstand, dass er bei seinem Verlängerungsgesuch vom 3. Oktober
2019 von sich aus auf seine pakistanische Staatsbürgerschaft hinwies, widerlegt
sodann nicht seine vorangegangene Täuschungsabsicht, sondern lässt lediglich
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausging,
dass sein weiterer Aufenthalt nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr gefährdet sein würde.
2.7 Der
Beschwerdeführer konnte somit nur wegen der Verheimlichung seiner
pakistanischen Staatsangehörigkeit im Land verbleiben. In der Folge wurde ihm
auf dieser Basis im Jahr 2013 eine Härtefallbewilligung für den Kanton Zürich
erteilt. Da für seinen (vorläufigen) Aufenthalt in der Schweiz seine
Staatsangehörigkeit offenkundig entscheidend war, hat er seine
Aufenthaltsbewilligung durch die Nichtoffenlegung seiner pakistanischen
Staatsbürgerschaft erschlichen, unabhängig davon, ob er darüber hinaus auch
noch afghanischer Staatsangehöriger ist (vgl. für ähnliche Konstellationen:
VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510; Kantonsgericht FR, 15. Mai 2019,
601 2018 236; BVGr, 15. Januar 2021, F-4128/2019; BGr, 6. Dezember
2018, 2C_732/2018, E. 3.1 f.; BGr, 13. Februar 2014,
2C_878/2013, E. 1.3.1).
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG ist damit erfüllt.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung;
diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der Widerruf unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen
als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei ist unter
Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie
des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Bei einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von zehn Jahren sind die sozialen Beziehungen in der Schweiz im
Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich so eng geworden sind, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein
bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie
BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1;
BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Bei der Interessenabwägung
ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der
aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln, während eines hängigen Asylverfahrens
oder während einer vorläufigen Aufnahme weniger Gewicht beizumessen ist als dem
bewilligten Aufenthalt nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 24. August
2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl. auch BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018,
E. 3.2; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.2.1;
relativierend in Bezug auf die vorläufige Aufnahme jedoch VGr, 15. April
2021, VB.2020.00510, E. 2.6 ). Zudem stellt der Umstand, dass der
Aufenthalt durch falsche oder unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren
erschlichen wurde, grundsätzlich einen besonderen Grund dar, welcher eine
Aufenthaltsbeendigung auch noch nach einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt zu
rechtfertigen vermag (BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.4).
Ein täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden zur Umgehung der
Zulassungsvoraussetzungen soll in der Regel nicht belohnt werden (BGr, 19. August
2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2).
3.2 Der
Beschwerdeführer lebt seit über 12 Jahren in der Schweiz und ging während
dieser Zeit überwiegend einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach. Die
eingereichten Referenzschreiben deuten darauf hin, dass er sich hier inzwischen
einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Seine sozialen Kontakte,
seine berufliche Tätigkeit und die in den Akten liegenden Sprachzertifikate
lassen überdies darauf schliessen, dass er während seines jahrelangen
Aufenthalts gewisse Deutschkenntnisse erworben hat. In strafrechtlicher
Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer – unter Ausblendung des laufenden
Strafverfahrens wegen der Vorlage eines gefälschten afghanischen Passes und der
erwirkten Geldstrafe wegen seiner illegalen Einreise in die Schweiz – weitgehend
tadellos verhalten. Der Beschwerdeführer erscheint damit sowohl in
sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht der Dauer seines
Aufenthalts entsprechend integriert.
3.3 Trotz
dieses Integrationserfolgs und des relativ langen Aufenthalts in der Schweiz
erscheint eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig
und konventionskonform: Der Beschwerdeführer ist erst seit gut drei Jahren im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und durfte sich überwiegend nur aufgrund
hängiger Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren und seiner vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz aufhalten. Sodann hat er sich seinen Aufenthalt in der Schweiz
durch falsche bzw. unvollständigen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und
Identität erschlichen und musste deshalb stets mit seiner Wegweisung rechnen.
Einem solchermassen prekären bzw. erschlichenen Aufenthalt ist nach dargelegter
Praxis keine besondere Bedeutung zuzumessen, zumal seine Integrationsleistungen
auch nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehen (vgl. anstelle
vieler BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2). Sodann kann im
Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer mit der Mentalität und den Gepflogenheiten seiner
pakistanischen Heimat nach wie vor vertraut ist, nachdem er dort einen
Grossteil seiner Jugend- und Erwachsenenjahre verbracht und das Land auch
wiederholt besucht hat. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, seine Heimat
seit der Einreise in die Schweiz besucht zu haben, widerspricht dies der
Aktenlage, nachdem der Beschwerdeführer gerade wegen vorangegangenen
Schwierigkeiten bei der Einreise in Pakistan seine Ausweispapiere anpassen
wollte (vgl. dazu auch die ausführliche Stellungnahme des SEM vom 18. November
2020). Weiter leben in Pakistan auch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers,
welche ihm bereits bei der Beschaffung von Ausweispapieren geholfen haben
sollen und ihm auch bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten (vgl.
dazu die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. November
2019). Indes wäre dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Pakistan selbst dann
zuzumuten, wenn er seine Heimat zwischenzeitlich nicht mehr besucht hätte und
dort keine engen Verwandten mehr leben würden. Der Beschwerdeführer erscheint
damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner pakistanischen
Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Pakistan nicht mehr zumutbar
wäre.
4.
Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers und des von ihm gesetzten Widerrufgrunds fällt auch die
(erneute) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ausser Betracht (vgl. auch
BGr, 16. August 2010, 2C_563/2010, E. 2). Dies zumal der
Beschwerdeführer ohnehin nicht substanziiert darlegt, weshalb seine Lebens- und
Daseinsbedingungen durch seine Wegweisung im gesteigerten Mass infrage gestellt
sein sollten.
5.
Nach dargelegter Sach- und Rechtslage sind sodann auch
keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Gemäss
konstanter Rechtsprechung herrscht in Pakistan – trotz teilweise angespannter
Lage – keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme einer
konkreten Gefährdungssituation führen müsste (BVGr, 2. Juni 2020,
E-3258/2018, E. 12.4.1; vgl. dazu auch die diesbezügliche Stellungnahme
des SEM vom 4. Mai 2020, unter Verweis auf BVGr, 17. Dezember 2013,
E-4311/2013 und BVGr, 27. November 2013, E-4221/2013). Entsprechendes wird
vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit
zu Recht nicht mehr verlängert und er ist aus der Schweiz wegzuweisen.
6.
Da die Sache spruchreif erscheint, erübrigen sich weitere
Sachverhaltsabklärungen und ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an
die Vorinstanz abzusehen. Ebenso wenig ist nach dargelegter Sach- und
Rechtslage eine unvollständige oder gehörsverletzende Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanzen ersichtlich. Da letztlich nicht
entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer neben seiner pakistanischen
Staatsbürgerschaft auch noch Staatsangehöriger von Afghanistan ist und da eine
Verurteilung im hängigen Strafverfahren sich höchstens noch weiter zu seinen
Ungunsten auswirken könnte, muss das vorliegende Verfahren auch nicht bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens sistiert werden.
Damit ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese (vgl. E. 1.2 vorstehend)
einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …