Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00055

6. April 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23585)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00055

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer reiste als A, geboren 1989,

afghanischer Staatsangehöriger, am 14. Dezember 2009 in die Schweiz ein,

wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts

Altstätten vom 23. Februar 2010 wurde er wegen seiner rechtswidrigen

Einreise in die Schweiz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.-

und einer Busse von Fr. 100.- betraft. Im Verlauf des anschliessenden

Asylverfahrens reichte er am 25. September 2013 auch seine Tazkira

(afghanische Identitätskarte) zu den Akten. Am 23. Dezember 2013 wurde

sein Asylgesuch abgewiesen, zugleich aber der Wegweisungsvollzug aufgrund der

Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan zugunsten einer vorläufigen

Aufnahme aufgeschoben. Nach der erneuten Belegung seiner Identität durch einen

afghanischen Reisepass erhielt er am 12. November 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung.

Am 3. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer ein

Verlängerungsgesuch ein, in welchem er vermerken liess, dass er seit dem 21. August

2019 über einen pakistanischen Reisepass verfügen und er gerne die Daten aus

diesem Pass (C, geboren 1987, Pakistan) übernehmen würde, da er bei Reisen in

sein Heimatland immer wieder Probleme habe.

Nach weiteren Abklärungen zur Identität des

Beschwerdeführers und der Authentizität der eingereichten Ausweisdokumente

verweigerte das Migrationsamt am 31. August 2021 aufgrund falscher Angaben

im Bewilligungsverfahren die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. November 2021. Einem

allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursschrift entzog es die aufschiebende

Wirkung

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 22. Dezember 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum

22.

März 2022. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

wurde dieses Mal nicht entzogen.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2022 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche

Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung und

einen Vollzugsstopp während der Hängigkeit des Verfahrens ersucht. Überdies

reichte der Beschwerdeführer eine am 10. Februar 2021 erstellte

Geburtsurkunde nach, welche seine erstgenannte Identität als einen 1989 in

Afghanistan geborenen Afghanen bestätigen sollte.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2022 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der

eingereichten Beschwerde alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Zugleich forderte es den Beschwerdeführer dazu auf, über sämtliche

bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah zu berichten, einen aktuellen

Strafregisterauszug einzureichen und den aktuellen Stand des hängigen

Strafverfahrens wegen der Fälschung von Ausweisen zu belegen.

Mit Eingabe vom 14. März 2022 liess der

Beschwerdeführer den einverlangten aktuellen Strafregisterauszug nachreichen

und über den aktuellen Stand der Strafuntersuchung informieren.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2022 entspricht zu einem grossen Teil

wortwörtlich der Rekurseingabe vom 4. Oktober 2021, wenngleich die

Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte etwas

ergänzt und einzelne Passagen hinzugefügt, umgestellt und neu gegliedert

wurden. Überdies wurden Beweisofferten und Aktenverweise ergänzt und vereinzelt

ausdrücklich auf den Rekursentscheid verwiesen. Ansonsten setzt sich die

Beschwerde nur an wenigen Stellen in massgeblicher Weise mit den vor­instanzlichen

Erwägungen auseinander und wiederholt über weite Strecken die bereits vor

Vorinstanz vorgetragenen Argumente, meist sogar im selben Wortlaut. So

entsprechen beispielsweise die zentralen Ausführungen zur Verletzung von Art. 62

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) und zur Verletzung des Anspruchs

auf Achtung des Privatlebens praktisch wortwörtlich denjenigen der

Rekursschrift, wenngleich die Positionierung in der Rechtsschrift vertauscht

wurde. Nicht einmal alle zeitlichen Angaben wurden dem Verfahrensstand

angepasst, steht doch in der Beschwerdeschrift weiterhin, dass sich der

Beschwerdeführer "fast zwölf Jahre" in der Schweiz aufhalten würde.

Die anwaltlich verfasste

Beschwerde lässt damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen

Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur sehr bedingt dem

Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht

als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen

Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als

dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen

auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März

2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,

2C_140/2017, E. 3).

2.

2.1

Gemäss Art. 33

Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann diese verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Sie kann unter anderem widerrufen werden, wenn die betroffene

ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt

festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der

Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend,

ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders

ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände

verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte

Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde. Was das Verschweigen wesentlicher

Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht

vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen

falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie

vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von

Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 f. = Pra 106

[2017] Nr. 10; BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 9. April 2018,

2C_334/2017, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1;

BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

2.2

Im

vorliegenden Verfahren ist strittig, ob sich der Beschwerdeführer seinen

Aufenthalt in der Schweiz durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher

Tatsachen erschlichen hat: Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

stellt, nie über seine Identität bzw. Nationalität getäuscht zu haben, werfen

ihm die Vorinstanzen vor, sich seinen Aufenthalt durch Falschangaben und einen

gefälschten afghanischen Reisepass erschlichen sowie seine pakistanische

Staatsbürgerschaft nicht frühzeitig offengelegt zu haben.

2.3

Die

Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und bei der Erteilung seiner

Aufenthaltsbewilligung widersprechen in zahlreichen Punkten den Angaben in

seinen erst im Verlängerungsverfahren nachgereichten pakistanischen

Reisedokumenten: Während der Beschwerdeführer sich zunächst als den 1989 in der

afghanischen Provinz G geborenen afghanischen Staatsangehörigen A auswies, ist

er gemäss den Angaben seines pakistanischen Passes 1987 als C in H (Pakistan)

geboren worden. Auch in weiteren Punkten weichen die Angaben seiner

Ausweispapiere voneinander ab: Im pakistanischen Reisepass und in der im

Verlängerungsverfahren nachgereichten pakistanischen Identitätskarte ist der

Name seines Vaters mit "D" angegeben, gemäss den Angaben der im

Beschwerdeverfahren nachgereichten afghanischen Geburtsurkunde und den Angaben

im Asylverfahren ist der Name des Vaters jedoch "E" bzw. "F".

Damit stimmen weder der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Angaben zum

Vater und die Staatsangehörigkeit mit den ursprünglichen Angaben des

Beschwerdeführers überein, welche zur vorläufigen Aufnahme und der späteren

Erteilung der Härtefallbewilligung führten.

2.4

Der

Beschwerdeführer konnte bislang weder seine unterschiedlichen Identitäten

schlüssig erklären, noch konnte er durch Vorlage authentischer

Identitätsausweise belegen, tatsächlich afghanischer Staatsangehöriger zu sein:

Beim vorgelegten afghanischen Reisepass handelt es sich nach Einschätzung des

Forensischen Instituts Zürich vom 31. März 2021 um eine Totalfälschung,

welche bezüglich Druck, Trägermaterial und Sicherheitselementen deutlich von

authentischen afghanischen Reisepässen dieser Generation abweicht. Anlässlich

seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 7. Mai 2021 räumte

der Beschwerdeführer überdies selbst ein, sich seinen afghanischen Reisepass

durch Falschangaben erschlichen zu haben, indem sein Onkel ("E" bzw.

"F") bei der Passbeantragung wahrheitswidrig behauptet haben soll,

sein Vater zu sein. Sodann vermag die blosse Einreichung einer Geburtsurkunde

die Vorlage authentischer afghanischer Ausweispapiere nicht zu ersetzen, zumal

in der eingereichten Geburtsurkunde erneut wahrheitswidrig "E" als

Vater des Beschwerdeführers genannt wird, obwohl der richtige Name des Vaters

nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei "I"

lautet (vgl. Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 7. Mai

2021, Ziff. 17). Sodann widerspricht der in der Geburtsurkunde festgehaltene

Geburtsort in Afghanistan nicht nur den Angaben in den pakistanischen

Ausweispapieren, sondern auch der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers in

einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 25. November 2019, wonach

er in Pakistan geboren wurde. Damit muss aufgrund der Aktenlage davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen afghanischen

Ausweispapiere verfügt und seine afghanische Staatsbürgerschaft nicht

rechtsgenügend belegen kann.

2.5

Inwiefern

der Beschwerdeführer überhaupt afghanischer Staatsangehöriger ist, muss jedoch

nicht abschliessend geklärt werden: Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz

vorläufig aufgenommen, weil ihm die Rückkehr in sein (angebliches) Heimatland

Afghanistan nicht zumutbar war. Dies bildete wiederum die Grundlage für die

spätere Erteilung einer Härtefallbewilligung. Entscheidend für seine Aufnahme

in der Schweiz war hierbei nicht allein seine (angebliche) afghanische

Staatsbürgerschaft, sondern vor allem auch die Nichtoffenlegung seiner

pakistanischen Staatsbürgerschaft, obwohl ihm als Pakistani die Rückkehr nach

Pakistan grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, wo er gemäss

Aktenlage aufgewachsen ist und einen Grossteil seines Lebens verbracht hatte.

So hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Stellungnahmen vom 4. Mai

2020.

und 18. November 2020 und Verweis auf die einschlägige Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts fest, dass ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan

grundsätzlich stets zumutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer keine Aussichten

auf eine vorläufige Aufnahme gehabt hätte, hätte er seine pakistanische

Staatsbürgerschaft offengelegt.

Dispositiv

Demnach ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer

(auch) afghanischer Staatsangehöriger ist, sondern dass der Beschwerdeführer

seine pakistanische Staatsangehörigkeit zur Aufenthaltserschleichung

verheimlicht hatte, obschon ihm die Rückkehr nach Pakistan stets zumutbar war.

Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nie bestritten, (auch) pakistanischer

Staatsangehöriger zu sein, wenngleich er zum Zeitpunkt seines Asyl- bzw.

Härtefallgesuchs noch nicht über entsprechende Papiere verfügt haben will.

Gemäss den Abklärungen des SEM wird die pakistanische Staatsangehörigkeit

jedoch grundsätzlich nach dem jus soli durch Geburt in Pakistan erworben. Da der

Beschwerdeführer laut den Angaben in seinem pakistanischen Reisepass und gemäss

der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 25. November 2019 in

Pakistan geboren wurde, dort den Angaben in der Beschwerdeschrift (Ziff. 25)

zufolge "sein ganzes Leben" bis zu seiner Ausreise Richtung Europa

gelebt haben will und nicht ersichtlich ist, aus welchen anderen Gründen ihm

sonst die pakistanische Staatsbürgerschaft verliehen worden sein sollte, ist jedoch

ohne Weiteres davon auszugehen, dass er bereits seit Geburt die pakistanische

Staatsbürgerschaft beanspruchen konnte und diese jedenfalls nicht erst mit der

Ausstellung seines pakistanischen Passes erworben hat. Zudem konnte der

Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären, weshalb er angeblich von der Schweiz

aus pakistanische Ausweispapiere erwerben konnte, obwohl er eigenen Angaben

zufolge erst mit der Ausstellung des Reisepasses die pakistanische

Staatsbürgerschaft erworben haben will. Es erscheint bei der dokumentierten

Sach- und Rechtslage völlig unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer erst Jahre

nach seiner definitiven Ausreise in die Schweiz die pakistanische

Staatsbürgerschaft erhalten und diese von der Schweiz aus erworben haben will.

Sodann wurde dem anwaltlich vertretenen und mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer

mehrfach Gelegenheit gegeben, die Umstände des Erwerbs der pakistanischen

Staatsbürgerschaft näher darzulegen, seine diesbezüglichen Ausführungen

beschränken sich aber weitgehend darauf, wie er seinen aktuellen Reisepass bei

den pakistanischen Behörden beantragt haben will, ohne dass er näher darlegt,

weshalb und ab wann er überhaupt Anspruch auf die pakistanische

Staatsbürgerschaft erheben konnte. Ansonsten beschränkt er sich auf die nicht

weiter belegte Behauptung, dass Pakistan paschtunischen Familien jenseits der

Durand-Linie inzwischen die pakistanische Staatsbürgerschaft erteilen würde und

der Beschwerdeführer deshalb seit August 2019 afghanisch-pakistanischer

Doppelbürger sei. Eine entsprechende Einbürgerungspraxis der pakistanischen Behörden

ist jedoch nicht bekannt, erst recht nicht für Afghanen, welche – wie der 2009

in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer – bereits seit rund einem Jahrzehnt

nicht mehr auf pakistanischen Staatsgebiet leben.

2.6 Damit kann

als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner

vorläufigen Aufnahme in der Schweiz über die pakistanische Staatsbürgerschaft

verfügte oder diese zumindest hätte beantragen können und damit eine Rückkehr

in seine pakistanische (Zweit-)Heimat stets möglich und zumutbar gewesen wäre.

Weiter war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass seine

Rückkehrmöglichkeit nach Pakistan seiner vorläufigen Aufnahme und der späteren

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden wäre und er diesen Umstand

deshalb bereits im Asylverfahren hätte offenlegen müssen. Stattdessen gab er

zunächst lediglich seine afghanische Staatsangehörigkeit bekannt und behauptete

wahrheitswidrig, über kein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen

Land zu verfügen. Der Umstand, dass er bei seinem Verlängerungsgesuch vom 3. Oktober

2019 von sich aus auf seine pakistanische Staatsbürgerschaft hinwies, widerlegt

sodann nicht seine vorangegangene Täuschungsabsicht, sondern lässt lediglich

darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausging,

dass sein weiterer Aufenthalt nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

nicht mehr gefährdet sein würde.

2.7 Der

Beschwerdeführer konnte somit nur wegen der Verheimlichung seiner

pakistanischen Staatsangehörigkeit im Land verbleiben. In der Folge wurde ihm

auf dieser Basis im Jahr 2013 eine Härtefallbewilligung für den Kanton Zürich

erteilt. Da für seinen (vorläufigen) Aufenthalt in der Schweiz seine

Staatsangehörigkeit offenkundig entscheidend war, hat er seine

Aufenthaltsbewilligung durch die Nichtoffenlegung seiner pakistanischen

Staatsbürgerschaft erschlichen, unabhängig davon, ob er darüber hinaus auch

noch afghanischer Staatsangehöriger ist (vgl. für ähnliche Konstellationen:

VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510; Kantonsgericht FR, 15. Mai 2019,

601 2018 236; BVGr, 15. Januar 2021, F-4128/2019; BGr, 6. Dezember

2018, 2C_732/2018, E. 3.1 f.; BGr, 13. Februar 2014,

2C_878/2013, E. 1.3.1).

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG ist damit erfüllt.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung;

diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der Widerruf unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen

als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei ist unter

Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie

des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige

Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Bei einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von zehn Jahren sind die sozialen Beziehungen in der Schweiz im

Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich so eng geworden sind, dass

es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein

bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie

BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1;

BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Bei der Interessenabwägung

ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der

aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln, während eines hängigen Asylverfahrens

oder während einer vorläufigen Aufnahme weniger Gewicht beizumessen ist als dem

bewilligten Aufenthalt nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 24. August

2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl. auch BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018,

E. 3.2; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.2.1;

relativierend in Bezug auf die vorläufige Aufnahme jedoch VGr, 15. April

2021, VB.2020.00510, E. 2.6 ). Zudem stellt der Umstand, dass der

Aufenthalt durch falsche oder unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren

erschlichen wurde, grundsätzlich einen besonderen Grund dar, welcher eine

Aufenthaltsbeendigung auch noch nach einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt zu

rechtfertigen vermag (BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.4).

Ein täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden zur Umgehung der

Zulassungsvoraussetzungen soll in der Regel nicht belohnt werden (BGr, 19. August

2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2).

3.2 Der

Beschwerdeführer lebt seit über 12 Jahren in der Schweiz und ging während

dieser Zeit überwiegend einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach. Die

eingereichten Referenzschreiben deuten darauf hin, dass er sich hier inzwischen

einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Seine sozialen Kontakte,

seine berufliche Tätigkeit und die in den Akten liegenden Sprachzertifikate

lassen überdies darauf schliessen, dass er während seines jahrelangen

Aufenthalts gewisse Deutschkenntnisse erworben hat. In strafrechtlicher

Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer – unter Ausblendung des laufenden

Strafverfahrens wegen der Vorlage eines gefälschten afghanischen Passes und der

erwirkten Geldstrafe wegen seiner illegalen Einreise in die Schweiz – weitgehend

tadellos verhalten. Der Beschwerdeführer erscheint damit sowohl in

sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht der Dauer seines

Aufenthalts entsprechend integriert.

3.3 Trotz

dieses Integrationserfolgs und des relativ langen Aufenthalts in der Schweiz

erscheint eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig

und konventionskonform: Der Beschwerdeführer ist erst seit gut drei Jahren im

Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und durfte sich überwiegend nur aufgrund

hängiger Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren und seiner vorläufigen Aufnahme in

der Schweiz aufhalten. Sodann hat er sich seinen Aufenthalt in der Schweiz

durch falsche bzw. unvollständigen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und

Identität erschlichen und musste deshalb stets mit seiner Wegweisung rechnen.

Einem solchermassen prekären bzw. erschlichenen Aufenthalt ist nach dargelegter

Praxis keine besondere Bedeutung zuzumessen, zumal seine Integrationsleistungen

auch nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehen (vgl. anstelle

vieler BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2). Sodann kann im

Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer mit der Mentalität und den Gepflogenheiten seiner

pakistanischen Heimat nach wie vor vertraut ist, nachdem er dort einen

Grossteil seiner Jugend- und Erwachsenenjahre verbracht und das Land auch

wiederholt besucht hat. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, seine Heimat

seit der Einreise in die Schweiz besucht zu haben, widerspricht dies der

Aktenlage, nachdem der Beschwerdeführer gerade wegen vorangegangenen

Schwierigkeiten bei der Einreise in Pakistan seine Ausweispapiere anpassen

wollte (vgl. dazu auch die ausführliche Stellungnahme des SEM vom 18. November

2020). Weiter leben in Pakistan auch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers,

welche ihm bereits bei der Beschaffung von Ausweispapieren geholfen haben

sollen und ihm auch bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten (vgl.

dazu die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. November

2019). Indes wäre dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Pakistan selbst dann

zuzumuten, wenn er seine Heimat zwischenzeitlich nicht mehr besucht hätte und

dort keine engen Verwandten mehr leben würden. Der Beschwerdeführer erscheint

damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner pakistanischen

Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Pakistan nicht mehr zumutbar

wäre.

4.

Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des

Beschwerdeführers und des von ihm gesetzten Widerrufgrunds fällt auch die

(erneute) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die Erteilung einer

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ausser Betracht (vgl. auch

BGr, 16. August 2010, 2C_563/2010, E. 2). Dies zumal der

Beschwerdeführer ohnehin nicht substanziiert darlegt, weshalb seine Lebens- und

Daseinsbedingungen durch seine Wegweisung im gesteigerten Mass infrage gestellt

sein sollten.

5.

Nach dargelegter Sach- und Rechtslage sind sodann auch

keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Gemäss

konstanter Rechtsprechung herrscht in Pakistan – trotz teilweise angespannter

Lage – keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme einer

konkreten Gefährdungssituation führen müsste (BVGr, 2. Juni 2020,

E-3258/2018, E. 12.4.1; vgl. dazu auch die diesbezügliche Stellungnahme

des SEM vom 4. Mai 2020, unter Verweis auf BVGr, 17. Dezember 2013,

E-4311/2013 und BVGr, 27. November 2013, E-4221/2013). Entsprechendes wird

vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit

zu Recht nicht mehr verlängert und er ist aus der Schweiz wegzuweisen.

6.

Da die Sache spruchreif erscheint, erübrigen sich weitere

Sachverhaltsabklärungen und ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an

die Vorinstanz abzusehen. Ebenso wenig ist nach dargelegter Sach- und

Rechtslage eine unvollständige oder gehörsverletzende Feststellung des

Sachverhalts durch die Vorinstanzen ersichtlich. Da letztlich nicht

entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer neben seiner pakistanischen

Staatsbürgerschaft auch noch Staatsangehöriger von Afghanistan ist und da eine

Verurteilung im hängigen Strafverfahren sich höchstens noch weiter zu seinen

Ungunsten auswirken könnte, muss das vorliegende Verfahren auch nicht bis zur

rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens sistiert werden.

Damit ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese (vgl. E. 1.2 vorstehend)

einzutreten ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …