VB.2022.00058
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00058
22. September 2022Deutsch15 min
Bankett auszubilden war, stellenweise direkt an die C-Strasse gestellt worden. Die
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00058
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
Verein A,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 27. November 2020 hatte der Verein A ein
Gesuch um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung eingereicht. Dieses
betrifft eine im Südosten eines auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse 03,
in der Gemeinde Maur (Ortsteil Binz) errichteten Gebäudes erstellte Terrasse.
Diese war in Abweichung von einer mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015
statuierten Auflage, der zufolge neben dem Trottoir ein 0,3 m breites
Bankett auszubilden war, stellenweise direkt an die C-Strasse gestellt worden. Die
Verweigerung der insoweit ersuchten nachträglichen Bewilligung mit Verfügung
vom 3. März 2021 bildet Gegenstand des hängigen verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens VB.2022.00041.
Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Verein A
ein "Alternativgesuch zur Projektänderung Terrasse" ein. Dieses
"Alternativgesuch" sieht vor, – unter Belassung der Terrasse in der
ausgeführten bzw. bestehenden Form – vor deren südlicher Ecke einen runden
Poller aus Holz (Durchmesser 25 cm) zu platzieren.
Die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur trat
auf dieses Gesuch am 6. September 2021 nicht ein.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte der Verein A an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom
15.
Dezember 2021 abwies.
III.
Hiergegen erhob der Verein A am 1. Februar 2022
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte
insbesondere, unter Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das
Beschwerdeverfahren seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom
15.
Dezember 2021 sowie die Verfügung der Abteilung Hochbau und Planung
der Gemeinde Maur vom 6. September 2021 aufzuheben und der Bauausschuss
der Gemeinde Maur anzuweisen, das "Alternativgesuch" materiell zu
behandeln.
Das Baurekursgericht schloss am 15. Februar 2022 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Hochbau und
Planung der Gemeinde Maur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar
2022.
– unter Verweis auf die Erwägungen im Rekursentscheid vom
15.
Dezember 2021 und Verzicht auf weitere Ausführungen – die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge zu
Lasten des Vereins A. Dieser verzichtete in der Folge stillschweigend darauf,
sich weiter vernehmen zu lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
lediglich die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der Gemeinde Maur vom
6.
September 2021, auf das beschwerdeführerische Gesuch vom 9. August
2021.
nicht einzutreten, zu Recht bestätigt hat (vgl. hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 21 [S. 1208 f.];
in diesem Zusammenhang etwa BGr, 10. September 2018, 2C_191/2018,
E. 1.3 mit Hinweisen).
3.
Mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 war ein
Gesamtprojekt auf dem Grundstück (alt) Kat.-Nr. 02, C-Strasse 03–04 in der
Gemeinde Maur (Ortsteil Binz), unter Auflagen bewilligt worden. Der
Beschwerdeführer plante in diesem Rahmen die Realisierung eines Gebäudes mit
Werkstätte auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (neu), an der C-Strasse 03.
Als Auflage unter anderen wurde dabei Folgendes statuiert: "Der
Bestandteil bildende Umgebungsplan der Baugesuchseingabe gilt lediglich als
Übersichtsplan. Der detaillierte Umgebungsplan [...] ist unter Beachtung der
Strassenabstands-Verordnung vom 19. April 1978 und der privatrechtlichen
Bestimmungen des EG zum ZGB (§ 169 f.) nachzureichen, mit Angabe:
[...] - des Banketts; gegenüber dem öffentlichen Grund ist ein
horizontales Bankett von mind. 0.30 m auszubilden (gilt auch bei
Stützmauern, toten Einfriedungen und Terrasse VEREIN A)" (a. a. O., Dispositiv-Ziff. 1.5.8, 8. Lemma
[S. 15]). Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingaben vom 13. April 2018 bzw. 23. Mai
2019.
wurde jeweils ein gemeinsamer Umgebungsplan eingereicht und diesbezüglich
um Genehmigung ersucht. Diese wurde in der Folge mit Verfügungen der Abteilung
Hoch- und Tiefbau vom 23. Mai 2018 respektive 9. Juli 2019 erteilt.
Im Oktober 2018 wurde eine Zwischen- und nach Abschluss
der Bauarbeiten im Oktober 2019 eine Nachkontrolle durchgeführt, bei welchen
unter anderem festgestellt wurde, dass die Terrasse im südöstlichen Bereich unter
Verzicht auf das verlangte Bankett unmittelbar angrenzend an das Trottoir
erstellt worden war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit
Baukontrollentscheid der Abteilung Hoch- und Tiefbau vom 13. Dezember 2019
aufgefordert, bis zum 31. Januar 2020 gemäss Ziff. 1.5.8 der
Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 bei der Terrasse A gegenüber dem
öffentlichen Grund ein horizontales Bankett von mindestens 0,3 m
auszubilden. Die Terrasse sei entsprechend anzupassen.
Am 27. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die im Rahmen der
Bauausführung im südöstlichen Bereich bis an das Trottoir erstellte Terrasse.
Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 wurde dem
Beschwerdeführer die entsprechende Bewilligung verweigert und dieser
aufgefordert, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die nicht
vorschriftskonforme Terrasse "gemäss Erwägungen anzupassen" und der
Baubehörde zur Abnahme zu melden. Die Abweisung des hiergegen gerichteten
Rekurses des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
(vgl. das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2022.00041).
Der Beschwerdeführer gelangte sodann mit Schreiben vom
9.
August 2021 mit dem Betreff "Alternativgesuch zur Projektänderung
Terrasse" an die Beschwerdegegnerin (vgl. bereits oben I Abs. 2);
Gegenstand dieses Gesuchs ist ein "runder Holz-Poller (Durchmesser
25.
cm)", der "an der Ecke der Terrasse an der Strasse" (C-Strasse)
platziert werden soll. Die Beschwerdegegnerin trat mit Schreiben vom
6.
September 2021 auf dieses Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie
aus, dieses stelle aus Sicht des Bauausschusses "keinen Lösungsvorschlag
im Sinn der streitbetroffenen und am Augenschein vom 28. Juni 2021
diskutierten Problematik" dar.
4.
Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht (erstmals)
geltend, die Beschwerdegegnerin sei zur Fällung des Nichteintretensentscheids
vom 6. September 2021 nicht zuständig gewesen. Dies wäre vielmehr in die
Zuständigkeit des Bauausschusses der Gemeinde Maur gefallen. Die Verfügung vom
6.
September 2021 sei daher nichtig.
4.1
Mangelhafte
Verfügungen sind nur dann nichtig, wenn sie an einem schweren Mangel leiden,
der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen in erster Linie funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 sowie
insbesondere 1103 ff. [auch zum Folgenden]; BGE 137 I 273 E. 3.1, 132
II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1).
Nach der überwiegenden Praxis führt die sachliche oder
funktionelle Unzuständigkeit (zu den Begriffen vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 12 ff.) nicht ohne Weiteres zur
Nichtigkeit der Anordnung. In Anwendung der sogenannten Evidenztheorie machen
Praxis und Lehre die Nichtigkeit einer fehlerhaften Anordnung unter anderem von
der Voraussetzung abhängig, dass der Mangel offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist (vgl. etwa BGE 136 II 489 E. 3.3 mit Hinweisen).
Nichtigkeit einer Verfügung wegen Fehlens der sachlichen oder funktionellen
Zuständigkeit setzt eine qualifizierte Unzuständigkeit voraus (BGE 133 II 181 E. 5.1.3); sie kann nur dann angenommen werden, wenn der betreffenden
Behörde im fraglichen Rechtsgebiet gar keine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE 127 II 32 E. 3g; vgl. zum Ganzen auch VGr, 10. Juli 2014,
VB.2014.00067, E. 2.10 mit weiteren Hinweisen, ferner 17. November
2016, VB.2015.00576, E. 5.2; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2559 f.).
4.2
Der
Nichteintretensentscheid vom 6. September 2021 wurde vom
(interimistischen) Leiter der Abteilung Hochbau und Planung sowie dem
"Hochbauvorsteher" bzw. dem Vorsteher des entsprechenden Ressorts
unterzeichnet.
Gemäss dem Anhang zum Pflichtenheft Bauausschuss der
Gemeinde Maur ist der Bauausschuss zur Beurteilung von Baugesuchen im
ordentlichen Verfahren zuständig, die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung
Hochbau und Planung für Baugesuche im Anzeigeverfahren (online unter: www.maur.ch
> Politik & Verwaltung > Verwaltung > Systematische
Rechtssammlung, Ordnungsnummer 106.51). Der Bauausschuss setzt sich gemäss dem
Pflichtenheft Bauausschuss (Ordnungsnummer 106.50) aus drei stimmberechtigten
Mitgliedern des Gemeinderats – darunter insbesondere dem Vorsteher des Ressorts
Hochbau und Planung, welcher als Vorsitzender des Bauausschusses wirkt – sowie
dem Leiter bzw. der Leiterin Hochbau und Planung (mit beratender Stimme) und
situativ dem Leiter bzw. der Leiterin Tiefbau und Sicherheit (mit beratender
Stimme) zusammen. Der Vorsteher des Ressorts Hochbau und Planung ist sodann
hinsichtlich der vom Bauausschuss zu behandelnden Baugesuche antragsberechtigt
(vgl. auch www.maur.ch > Politik > Gremien > Bauausschuss).
4.3
Damit ist
jedenfalls nicht von einer offensichtlichen bzw. leicht erkennbaren
Unzuständigkeit der Abteilung Hochbau und Planung zum Erlass des Schreibens
bzw. des Entscheids vom 6. September 2021 auszugehen, die deren
Nichtigkeit zur Folge hätte. Dasselbe gilt im Übrigen sinngemäss für den –
gleichfalls vom Vorsteher des Ressorts Hochbau sowie vom Leiter der (damaligen)
Abteilung Hoch- und Tiefbau unterzeichneten – Baukontrollentscheid vom
13.
Dezember 2019 (VB.2022.00041), bezüglich dessen in der
Beschwerdeschrift nebenbei ebenfalls Nichtigkeit zufolge Unzuständigkeit geltend
gemacht wurde.
Der Nichteintretensentscheid vom 6. September 2021
ist infolgedessen nicht als nichtig zu betrachten.
5.
5.1
5.1.1
Die Vorinstanz schützte, wie erwähnt, den Nichteintretensentscheid. Sie
erwog, das "Alternativgesuch zur Projektänderung Terrasse" vom
9.
August 2021 ziele darauf ab, die bestehende Terrasse unverändert –
mithin ohne Mindestabstand gegenüber der an der C-Strasse – zu belassen und neu
vor der südlichen Ecke der Terrasse einen runden Poller aus Holz (Fichtenholz)
mit einem Durchmesser von 25 cm zu platzieren. Damit sei das örtliche
Bauamt ersucht worden, auf seine bisherigen – teils rechtskräftigen, teils noch
nicht in Rechtskraft erwachsenen – Entscheide zum Abstand zwischen Terrasse und
Strasse zurückzukommen und stattdessen eine für den Beschwerdeführer günstigere
Anordnung zu treffen. Revisionsgründe würden keine angeführt und es ergebe sich
auch kein solcher aus den Akten. Es bestehe daher kein Rückkommensanspruch.
Inhaltlich liege kein Alternativgesuch, sondern vielmehr ein eigentliches
Wiedererwägungsgesuch vor. Der neu zur Markierung oder aus Sicherheitsgründen
vorgesehene Poller vermöge daran nichts zu ändern: Denn zum einen stelle dieser
keinen festen oder baulichen Bestandteil der Terrasse dar; zum anderen stehe er
auch in keinem funktionellen Zusammenhang zur Terrasse, weil er nicht dazu
beitrage, die von der Behörde bemängelte Verkehrssicherheit im Grenzbereich
zwischen Terrasse und C-Strasse erkenn- bzw. spürbar zu verbessern
Vorliegend bestehe daher kein Anspruch auf materielle
Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vom 9. August 2021, weshalb nicht zu
beanstanden sei, dass das örtliche Bauamt darauf nicht eingetreten sei. Dies
gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend mache, der Poller sei –
für sich allein – auch dann zu bewilligen, wenn die Gegenpartei am
Mindestabstand zwischen Terrasse und Strasse festhalte.
Bereits aus diesem Grund sei der Rekurs abzuweisen. Im
Übrigen sei aus den Akten zu schliessen, dass das Wiedererwägungsgesuch auch im
Fall seiner Behandlung abgewiesen worden wäre (da der Poller an der
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Terrassenbrüstung nichts
ändern würde [a. a. O., E. 4.5 zur
Verkehrssicherheit]).
5.1.2
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, es liege "keine
abgeurteilte Sache" und sodann ein "neuer, noch nicht geprüfter
Sachverhalt" vor, da der Inhalt des Gesuchs vom 9. August 2021
bildende Holzpoller vor der strassenseitigen Ecke der Terrassenbrüstung noch
nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Zudem habe sich auch die
Rechtslage geändert, insofern am 1. Juni 2020 die
Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (LS 700.4) in Kraft
getreten sei.
5.2
5.2.1
Das Gesuch vom 9. August 2021 zielt auf eine Änderung insbesondere der
– längst in Rechtskraft erwachsenen – Stammbaubewilligung vom 3. Juni
2015, insofern auf die dort statuierte Auflage (bzw. das danach auszubildende
Bankett) verzichtet werden solle, respektive der beschwerdegegnerischen
Verfügung vom 3. März 2021, mit welcher eine nachträgliche Bewilligung für
die Terrasse in ihrer aktuellen, bewilligungswidrigen Gestalt verweigert wurde.
Beim infrage
stehenden Gesuch handelt es sich nach dem Gesagten um ein solches um
Wiedererwägung respektive Anpassung jener Verfügungen zufolge einer (geltend
gemachten) nachträglichen Änderung der massgeblichen Sachumstände bzw.
Rechtsgrundlagen (vgl. hierzu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 [sowie N. 20]; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3.
A., Zürich etc. 2013, S. 253 f. und S. 258 f. [auch
zum Folgenden]).
Eine um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, auf das entsprechende Gesuch einzutreten; es besteht kein
Anspruch auf eine materielle Prüfung – unter Vorbehalt jener Fälle, in
denen sich nach der bundesgerichtlichen Praxis ein Anspruch aus Art. 29
Abs. 1 f. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) auf Revision oder Anpassung ergibt. Denn Gesuche um Neuentscheidung
dürfen nicht dazu dienen, Anordnungen der Verwaltung unablässig infrage zu
stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen. Haben sich aber etwa die –
tatsächlichen oder rechtlichen – Verhältnisse seit Erlass der ersten Verfügung
wesentlich verändert, vermitteln Art. 29 Abs. 1 f. BV einen
Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuchs. Einzutreten ist auf ein solches
indes nicht bereits wegen einer Veränderung der Umstände, sondern nur, wenn
deswegen ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen
Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 18
und 21; vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 371 und
591.
f.; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 126, auch zum Folgenden;
Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999,
S. 114 f.).
Auch negativen Verfügungen kommt Rechtsbeständigkeit in
dem Sinn zu, dass die Behörde auf ein (zweites bzw. weiteres) Gesuch mit gleichem
Inhalt nicht eintreten muss bzw. darf, sofern sich die Sachlage seit dem Erlass
der Verfügung nicht verändert hat. Dies ist der Fall, wenn die negative
Verfügung ein Dauerrechtsverhältnis regelt oder schafft, etwa, wenn nach der
Verweigerung einer Baubewilligung ein neues Gesuch für das gleiche Vorhaben
eingereicht wird (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 18).
Von einem neuen Bauvorhaben kann nur dann gesprochen werden, wenn es
gegenüber dem bereits beurteilten Projekt wesentliche Abweichungen aufweist,
die ihrerseits bewilligungspflichtig sind (Ruoss Fierz, S. 114 f.).
5.2.2
Dass es sich beim Gesuch vom 9. August 2021 – trotz der entsprechenden
Bezeichnung im Betreff des Schreibens – nicht um ein eigentliches
Alternativgesuch (vgl. hierzu etwa Mäder, S. 199) "zur
Projektänderung Terrasse" handelt, zeigt sich insbesondere daran, dass es keine
wesentliche Abweichung vom Gegenstand des Gesuchs um nachträgliche
Baubewilligung enthält (vgl. das Verfahren VB.2022.00041). Bei dem hier nämlich
einzig neu ins Spiel gebrachten Holzpoller geht es höchstens um eine
"Modalität": Die Terrasse selbst (in ihrer
bewilligungswidrigen Gestalt) soll keinerlei Änderung erfahren und es soll lediglich
davor bzw. an der Terrassenecke neu ein Poller platziert werden. Dies stellt
kein neues oder anderes Projekt dar bzw. das Projekt wird hierdurch nicht zu
einem Vorhaben, welches sich von dem Gegenstand des nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens bildenden unterscheiden würde. Der Poller als solcher
erschiene denn auch kaum bewilligungspflichtig (vgl. § 309 Abs. 1 und 3 PBG sowie § 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
[LS 700.6]).
Zu prüfen wird sein, ob dem Poller im Rahmen des
Verfahrens betreffend Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung
(VB.2022.00041) bzw. der Verhältnismässigkeitsprüfung des Wiederherstellungsbefehls
eine (massgebliche) Bedeutung zukommen kann.
Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer selbst in der
Beschwerdeschrift (implizit) von einem Wiedererwägungsgesuch aus, legt er doch
dar, dass bzw. inwiefern eine veränderte Sach- bzw. Rechtslage vorliege, sodass
auf das Gesuch hätte eingetreten werden müssen.
Schliesslich geht aus den überzeugenden Erwägungen der
Vorinstanz zur Verkehrssicherheit jedenfalls hervor, dass – auch unter Einbezug
des Holzpollers – kein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht fiele
(vgl. oben 4.3.1 Abs. 2 am Ende; die Formulierung bzw. Begründung des
beschwerdegegnerischen Schreibens vom 6. September 2021 lässt sich im
Übrigen durchaus auch in diesem – insoweit inhaltlichen – Sinn verstehen [in
diesem Zusammenhang vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2]).
5.2.3
Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass sich, wie
der Beschwerdeführer am Rande ebenfalls geltend machte, mit dem Inkrafttreten
der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 am 1. Juni
2020.
auch die Rechtslage verändert habe (was im Übrigen lediglich bezogen auf
die Stammbaubewilligung zutrifft), im Rahmen des vorliegenden, den Holzpoller
betreffenden Verfahrens als massgeblich erweisen sollte. Schliesslich stützte sich
die beschwerdegegnerische Argumentation hinsichtlich der beeinträchtigten
Verkehrssicherheit ohnehin auf § 240 Abs. 1 PBG.
5.2.4
Folglich liegt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, keine veränderte
Sachlage und somit keine Konstellation vor, in welcher ein Eintretensanspruch
bestünde.
5.3
Das
beschwerdegegnerische Nichteintreten auf das Gesuch vom 9. August 2021 mit
Schreiben bzw. Entscheid vom 6. September 2021 bzw. die Abweisung des
Rekurses hiergegen mit dem vorinstanzlichen Rekursentscheid vom
15.
Dezember 2021 ist damit nicht zu beanstanden.
Bezüglich der geltend gemachten Verletzungen des Anspruchs
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesslich ist
Folgendes festzuhalten: Die Rüge, dass die Vorinstanz eine Eingabe des
Beschwerdeführers im Verfahren (R3.2021.00051) betreffend die nachträgliche
Baubewilligung nicht berücksichtigt habe, ist im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens nicht von Bedeutung. Dem Umstand, dass die Vorinstanz sodann die
Einreichung des ersten Umgebungsplans sowie dessen Genehmigung mit Verfügung
vom 23. Mai 2018 im Rekursentscheid vom 1. Dezember 2021 nicht
erwähnt habe, kommt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in welchem es einzig
um den Nichteintretensentscheid vom 6. September 2021 geht, ebenfalls
keine Bedeutung zu.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Entschädigungsantrag
der Beschwerdegegnerin ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen
besonderen Aufwand verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden
Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
besitzt (vgl. Plüss, § 17 N. 51 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.