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Entscheid

VB.2022.00058

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00058

22. September 2022Deutsch15 min

Bankett auszubilden war, stellenweise direkt an die C-Strasse gestellt worden. Die

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00058

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

Verein A,

vertreten durch

RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 27. November 2020 hatte der Verein A ein

Gesuch um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung eingereicht. Dieses

betrifft eine im Südosten eines auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse 03,

in der Gemeinde Maur (Ortsteil Binz) errichteten Gebäudes erstellte Terrasse.

Diese war in Abweichung von einer mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015

statuierten Auflage, der zufolge neben dem Trottoir ein 0,3 m breites

Bankett auszubilden war, stellenweise direkt an die C-Strasse gestellt worden. Die

Verweigerung der insoweit ersuchten nachträglichen Bewilligung mit Verfügung

vom 3. März 2021 bildet Gegenstand des hängigen verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens VB.2022.00041.

Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Verein A

ein "Alternativgesuch zur Projektänderung Terrasse" ein. Dieses

"Alternativgesuch" sieht vor, – unter Belassung der Terrasse in der

ausgeführten bzw. bestehenden Form – vor deren südlicher Ecke einen runden

Poller aus Holz (Durchmesser 25 cm) zu platzieren.

Die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur trat

auf dieses Gesuch am 6. September 2021 nicht ein.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte der Verein A an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom

15.

Dezember 2021 abwies.

III.

Hiergegen erhob der Verein A am 1. Februar 2022

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte

insbesondere, unter Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das

Beschwerdeverfahren seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom

15.

Dezember 2021 sowie die Verfügung der Abteilung Hochbau und Planung

der Gemeinde Maur vom 6. September 2021 aufzuheben und der Bauausschuss

der Gemeinde Maur anzuweisen, das "Alternativgesuch" materiell zu

behandeln.

Das Baurekursgericht schloss am 15. Februar 2022 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Hochbau und

Planung der Gemeinde Maur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar

2022.

– unter Verweis auf die Erwägungen im Rekursentscheid vom

15.

Dezember 2021 und Verzicht auf weitere Ausführungen – die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge zu

Lasten des Vereins A. Dieser verzichtete in der Folge stillschweigend darauf,

sich weiter vernehmen zu lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist

lediglich die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der Gemeinde Maur vom

6.

September 2021, auf das beschwerdeführerische Gesuch vom 9. August

2021.

nicht einzutreten, zu Recht bestätigt hat (vgl. hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 21 [S. 1208 f.];

in diesem Zusammenhang etwa BGr, 10. September 2018, 2C_191/2018,

E. 1.3 mit Hinweisen).

3.

Mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 war ein

Gesamtprojekt auf dem Grundstück (alt) Kat.-Nr. 02, C-Strasse 03–04 in der

Gemeinde Maur (Ortsteil Binz), unter Auflagen bewilligt worden. Der

Beschwerdeführer plante in diesem Rahmen die Realisierung eines Gebäudes mit

Werkstätte auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (neu), an der C-Strasse 03.

Als Auflage unter anderen wurde dabei Folgendes statuiert: "Der

Bestandteil bildende Umgebungsplan der Baugesuchseingabe gilt lediglich als

Übersichtsplan. Der detaillierte Umgebungsplan [...] ist unter Beachtung der

Strassenabstands-Verordnung vom 19. April 1978 und der privatrechtlichen

Bestimmungen des EG zum ZGB (§ 169 f.) nachzureichen, mit Angabe:

[...] - des Banketts; gegenüber dem öffentlichen Grund ist ein

horizontales Bankett von mind. 0.30 m auszubilden (gilt auch bei

Stützmauern, toten Einfriedungen und Terrasse VEREIN A)" (a. a. O., Dispositiv-Ziff. 1.5.8, 8. Lemma

[S. 15]). Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingaben vom 13. April 2018 bzw. 23. Mai

2019.

wurde jeweils ein gemeinsamer Umgebungsplan eingereicht und diesbezüglich

um Genehmigung ersucht. Diese wurde in der Folge mit Verfügungen der Abteilung

Hoch- und Tiefbau vom 23. Mai 2018 respektive 9. Juli 2019 erteilt.

Im Oktober 2018 wurde eine Zwischen- und nach Abschluss

der Bauarbeiten im Oktober 2019 eine Nachkontrolle durchgeführt, bei welchen

unter anderem festgestellt wurde, dass die Terrasse im südöstlichen Bereich unter

Verzicht auf das verlangte Bankett unmittelbar angrenzend an das Trottoir

erstellt worden war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit

Baukontrollentscheid der Abteilung Hoch- und Tiefbau vom 13. Dezember 2019

aufgefordert, bis zum 31. Januar 2020 gemäss Ziff. 1.5.8 der

Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 bei der Terrasse A gegenüber dem

öffentlichen Grund ein horizontales Bankett von mindestens 0,3 m

auszubilden. Die Terrasse sei entsprechend anzupassen.

Am 27. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um

Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die im Rahmen der

Bauausführung im südöstlichen Bereich bis an das Trottoir erstellte Terrasse.

Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 wurde dem

Beschwerdeführer die entsprechende Bewilligung verweigert und dieser

aufgefordert, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die nicht

vorschriftskonforme Terrasse "gemäss Erwägungen anzupassen" und der

Baubehörde zur Abnahme zu melden. Die Abweisung des hiergegen gerichteten

Rekurses des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

(vgl. das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2022.00041).

Der Beschwerdeführer gelangte sodann mit Schreiben vom

9.

August 2021 mit dem Betreff "Alternativgesuch zur Projektänderung

Terrasse" an die Beschwerdegegnerin (vgl. bereits oben I Abs. 2);

Gegenstand dieses Gesuchs ist ein "runder Holz-Poller (Durchmesser

25.

cm)", der "an der Ecke der Terrasse an der Strasse" (C-Strasse)

platziert werden soll. Die Beschwerdegegnerin trat mit Schreiben vom

6.

September 2021 auf dieses Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie

aus, dieses stelle aus Sicht des Bauausschusses "keinen Lösungsvorschlag

im Sinn der streitbetroffenen und am Augenschein vom 28. Juni 2021

diskutierten Problematik" dar.

4.

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht (erstmals)

geltend, die Beschwerdegegnerin sei zur Fällung des Nichteintretensentscheids

vom 6. September 2021 nicht zuständig gewesen. Dies wäre vielmehr in die

Zuständigkeit des Bauausschusses der Gemeinde Maur gefallen. Die Verfügung vom

6.

September 2021 sei daher nichtig.

4.1

Mangelhafte

Verfügungen sind nur dann nichtig, wenn sie an einem schweren Mangel leiden,

der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen in erster Linie funktionelle und sachliche

Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in

Betracht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 sowie

insbesondere 1103 ff. [auch zum Folgenden]; BGE 137 I 273 E. 3.1, 132

II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1).

Nach der überwiegenden Praxis führt die sachliche oder

funktionelle Unzuständigkeit (zu den Begriffen vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 12 ff.) nicht ohne Weiteres zur

Nichtigkeit der Anordnung. In Anwendung der sogenannten Evidenztheorie machen

Praxis und Lehre die Nichtigkeit einer fehlerhaften Anordnung unter anderem von

der Voraussetzung abhängig, dass der Mangel offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist (vgl. etwa BGE 136 II 489 E. 3.3 mit Hinweisen).

Nichtigkeit einer Verfügung wegen Fehlens der sachlichen oder funktionellen

Zuständigkeit setzt eine qualifizierte Unzuständigkeit voraus (BGE 133 II 181 E. 5.1.3); sie kann nur dann angenommen werden, wenn der betreffenden

Behörde im fraglichen Rechtsgebiet gar keine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE 127 II 32 E. 3g; vgl. zum Ganzen auch VGr, 10. Juli 2014,

VB.2014.00067, E. 2.10 mit weiteren Hinweisen, ferner 17. November

2016, VB.2015.00576, E. 5.2; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des

allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2559 f.).

4.2

Der

Nichteintretensentscheid vom 6. September 2021 wurde vom

(interimistischen) Leiter der Abteilung Hochbau und Planung sowie dem

"Hochbauvorsteher" bzw. dem Vorsteher des entsprechenden Ressorts

unterzeichnet.

Gemäss dem Anhang zum Pflichtenheft Bauausschuss der

Gemeinde Maur ist der Bauausschuss zur Beurteilung von Baugesuchen im

ordentlichen Verfahren zuständig, die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung

Hochbau und Planung für Baugesuche im Anzeigeverfahren (online unter: www.maur.ch

> Politik & Verwaltung > Verwaltung > Systematische

Rechtssammlung, Ordnungsnummer 106.51). Der Bauausschuss setzt sich gemäss dem

Pflichtenheft Bauausschuss (Ordnungsnummer 106.50) aus drei stimmberechtigten

Mitgliedern des Gemeinderats – darunter insbesondere dem Vorsteher des Ressorts

Hochbau und Planung, welcher als Vorsitzender des Bauausschusses wirkt – sowie

dem Leiter bzw. der Leiterin Hochbau und Planung (mit beratender Stimme) und

situativ dem Leiter bzw. der Leiterin Tiefbau und Sicherheit (mit beratender

Stimme) zusammen. Der Vorsteher des Ressorts Hochbau und Planung ist sodann

hinsichtlich der vom Bauausschuss zu behandelnden Baugesuche antragsberechtigt

(vgl. auch www.maur.ch > Politik > Gremien > Bauausschuss).

4.3

Damit ist

jedenfalls nicht von einer offensichtlichen bzw. leicht erkennbaren

Unzuständigkeit der Abteilung Hochbau und Planung zum Erlass des Schreibens

bzw. des Entscheids vom 6. September 2021 auszugehen, die deren

Nichtigkeit zur Folge hätte. Dasselbe gilt im Übrigen sinngemäss für den –

gleichfalls vom Vorsteher des Ressorts Hochbau sowie vom Leiter der (damaligen)

Abteilung Hoch- und Tiefbau unterzeichneten – Baukontrollentscheid vom

13.

Dezember 2019 (VB.2022.00041), bezüglich dessen in der

Beschwerdeschrift nebenbei ebenfalls Nichtigkeit zufolge Unzuständigkeit geltend

gemacht wurde.

Der Nichteintretensentscheid vom 6. September 2021

ist infolgedessen nicht als nichtig zu betrachten.

5.

5.1

5.1.1

Die Vorinstanz schützte, wie erwähnt, den Nichteintretensentscheid. Sie

erwog, das "Alternativgesuch zur Projektänderung Terrasse" vom

9.

August 2021 ziele darauf ab, die bestehende Terrasse unverändert –

mithin ohne Mindestabstand gegenüber der an der C-Strasse – zu belassen und neu

vor der südlichen Ecke der Terrasse einen runden Poller aus Holz (Fichtenholz)

mit einem Durchmesser von 25 cm zu platzieren. Damit sei das örtliche

Bauamt ersucht worden, auf seine bisherigen – teils rechtskräftigen, teils noch

nicht in Rechtskraft erwachsenen – Entscheide zum Abstand zwischen Terrasse und

Strasse zurückzukommen und stattdessen eine für den Beschwerdeführer günstigere

Anordnung zu treffen. Revisionsgründe würden keine angeführt und es ergebe sich

auch kein solcher aus den Akten. Es bestehe daher kein Rückkommensanspruch.

Inhaltlich liege kein Alternativgesuch, sondern vielmehr ein eigentliches

Wiedererwägungsgesuch vor. Der neu zur Markierung oder aus Sicherheitsgründen

vorgesehene Poller vermöge daran nichts zu ändern: Denn zum einen stelle dieser

keinen festen oder baulichen Bestandteil der Terrasse dar; zum anderen stehe er

auch in keinem funktionellen Zusammenhang zur Terrasse, weil er nicht dazu

beitrage, die von der Behörde bemängelte Verkehrssicherheit im Grenzbereich

zwischen Terrasse und C-Strasse erkenn- bzw. spürbar zu verbessern

Vorliegend bestehe daher kein Anspruch auf materielle

Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vom 9. August 2021, weshalb nicht zu

beanstanden sei, dass das örtliche Bauamt darauf nicht eingetreten sei. Dies

gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend mache, der Poller sei –

für sich allein – auch dann zu bewilligen, wenn die Gegenpartei am

Mindestabstand zwischen Terrasse und Strasse festhalte.

Bereits aus diesem Grund sei der Rekurs abzuweisen. Im

Übrigen sei aus den Akten zu schliessen, dass das Wiedererwägungsgesuch auch im

Fall seiner Behandlung abgewiesen worden wäre (da der Poller an der

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Terrassenbrüstung nichts

ändern würde [a. a. O., E. 4.5 zur

Verkehrssicherheit]).

5.1.2

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, es liege "keine

abgeurteilte Sache" und sodann ein "neuer, noch nicht geprüfter

Sachverhalt" vor, da der Inhalt des Gesuchs vom 9. August 2021

bildende Holzpoller vor der strassenseitigen Ecke der Terrassenbrüstung noch

nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Zudem habe sich auch die

Rechtslage geändert, insofern am 1. Juni 2020 die

Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (LS 700.4) in Kraft

getreten sei.

5.2

5.2.1

Das Gesuch vom 9. August 2021 zielt auf eine Änderung insbesondere der

– längst in Rechtskraft erwachsenen – Stammbaubewilligung vom 3. Juni

2015, insofern auf die dort statuierte Auflage (bzw. das danach auszubildende

Bankett) verzichtet werden solle, respektive der beschwerdegegnerischen

Verfügung vom 3. März 2021, mit welcher eine nachträgliche Bewilligung für

die Terrasse in ihrer aktuellen, bewilligungswidrigen Gestalt verweigert wurde.

Beim infrage

stehenden Gesuch handelt es sich nach dem Gesagten um ein solches um

Wiedererwägung respektive Anpassung jener Verfügungen zufolge einer (geltend

gemachten) nachträglichen Änderung der massgeblichen Sachumstände bzw.

Rechtsgrundlagen (vgl. hierzu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 [sowie N. 20]; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin

Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3.

A., Zürich etc. 2013, S. 253 f. und S. 258 f. [auch

zum Folgenden]).

Eine um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist grundsätzlich

nicht verpflichtet, auf das entsprechende Gesuch einzutreten; es besteht kein

Anspruch auf eine materielle Prüfung – unter Vorbehalt jener Fälle, in

denen sich nach der bundesgerichtlichen Praxis ein Anspruch aus Art. 29

Abs. 1 f. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) auf Revision oder Anpassung ergibt. Denn Gesuche um Neuentscheidung

dürfen nicht dazu dienen, Anordnungen der Verwaltung unablässig infrage zu

stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen. Haben sich aber etwa die –

tatsächlichen oder rechtlichen – Verhältnisse seit Erlass der ersten Verfügung

wesentlich verändert, vermitteln Art. 29 Abs. 1 f. BV einen

Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuchs. Einzutreten ist auf ein solches

indes nicht bereits wegen einer Veränderung der Umstände, sondern nur, wenn

deswegen ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen

Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 18

und 21; vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 371 und

591.

f.; Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 126, auch zum Folgenden;

Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999,

S. 114 f.).

Auch negativen Verfügungen kommt Rechtsbeständigkeit in

dem Sinn zu, dass die Behörde auf ein (zweites bzw. weiteres) Gesuch mit gleichem

Inhalt nicht eintreten muss bzw. darf, sofern sich die Sachlage seit dem Erlass

der Verfügung nicht verändert hat. Dies ist der Fall, wenn die negative

Verfügung ein Dauerrechtsverhältnis regelt oder schafft, etwa, wenn nach der

Verweigerung einer Baubewilligung ein neues Gesuch für das gleiche Vorhaben

eingereicht wird (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d N. 18).

Von einem neuen Bauvorhaben kann nur dann gesprochen werden, wenn es

gegenüber dem bereits beurteilten Projekt wesentliche Abweichungen aufweist,

die ihrerseits bewilligungspflichtig sind (Ruoss Fierz, S. 114 f.).

5.2.2

Dass es sich beim Gesuch vom 9. August 2021 – trotz der entsprechenden

Bezeichnung im Betreff des Schreibens – nicht um ein eigentliches

Alternativgesuch (vgl. hierzu etwa Mäder, S. 199) "zur

Projektänderung Terrasse" handelt, zeigt sich insbesondere daran, dass es keine

wesentliche Abweichung vom Gegenstand des Gesuchs um nachträgliche

Baubewilligung enthält (vgl. das Verfahren VB.2022.00041). Bei dem hier nämlich

einzig neu ins Spiel gebrachten Holzpoller geht es höchstens um eine

"Modalität": Die Terrasse selbst (in ihrer

bewilligungswidrigen Gestalt) soll keinerlei Änderung erfahren und es soll lediglich

davor bzw. an der Terrassenecke neu ein Poller platziert werden. Dies stellt

kein neues oder anderes Projekt dar bzw. das Projekt wird hierdurch nicht zu

einem Vorhaben, welches sich von dem Gegenstand des nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens bildenden unterscheiden würde. Der Poller als solcher

erschiene denn auch kaum bewilligungspflichtig (vgl. § 309 Abs. 1 und 3 PBG sowie § 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

[LS 700.6]).

Zu prüfen wird sein, ob dem Poller im Rahmen des

Verfahrens betreffend Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung

(VB.2022.00041) bzw. der Verhältnismässigkeitsprüfung des Wiederherstellungsbefehls

eine (massgebliche) Bedeutung zukommen kann.

Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer selbst in der

Beschwerdeschrift (implizit) von einem Wiedererwägungsgesuch aus, legt er doch

dar, dass bzw. inwiefern eine veränderte Sach- bzw. Rechtslage vorliege, sodass

auf das Gesuch hätte eingetreten werden müssen.

Schliesslich geht aus den überzeugenden Erwägungen der

Vorinstanz zur Verkehrssicherheit jedenfalls hervor, dass – auch unter Einbezug

des Holzpollers – kein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht fiele

(vgl. oben 4.3.1 Abs. 2 am Ende; die Formulierung bzw. Begründung des

beschwerdegegnerischen Schreibens vom 6. September 2021 lässt sich im

Übrigen durchaus auch in diesem – insoweit inhaltlichen – Sinn verstehen [in

diesem Zusammenhang vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2]).

5.2.3

Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass sich, wie

der Beschwerdeführer am Rande ebenfalls geltend machte, mit dem Inkrafttreten

der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 am 1. Juni

2020.

auch die Rechtslage verändert habe (was im Übrigen lediglich bezogen auf

die Stammbaubewilligung zutrifft), im Rahmen des vorliegenden, den Holzpoller

betreffenden Verfahrens als massgeblich erweisen sollte. Schliesslich stützte sich

die beschwerdegegnerische Argumentation hinsichtlich der beeinträchtigten

Verkehrssicherheit ohnehin auf § 240 Abs. 1 PBG.

5.2.4

Folglich liegt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, keine veränderte

Sachlage und somit keine Konstellation vor, in welcher ein Eintretensanspruch

bestünde.

5.3

Das

beschwerdegegnerische Nichteintreten auf das Gesuch vom 9. August 2021 mit

Schreiben bzw. Entscheid vom 6. September 2021 bzw. die Abweisung des

Rekurses hiergegen mit dem vorinstanzlichen Rekursentscheid vom

15.

Dezember 2021 ist damit nicht zu beanstanden.

Bezüglich der geltend gemachten Verletzungen des Anspruchs

auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesslich ist

Folgendes festzuhalten: Die Rüge, dass die Vorinstanz eine Eingabe des

Beschwerdeführers im Verfahren (R3.2021.00051) betreffend die nachträgliche

Baubewilligung nicht berücksichtigt habe, ist im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens nicht von Bedeutung. Dem Umstand, dass die Vorinstanz sodann die

Einreichung des ersten Umgebungsplans sowie dessen Genehmigung mit Verfügung

vom 23. Mai 2018 im Rekursentscheid vom 1. Dezember 2021 nicht

erwähnt habe, kommt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in welchem es einzig

um den Nichteintretensentscheid vom 6. September 2021 geht, ebenfalls

keine Bedeutung zu.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Entschädigungsantrag

der Beschwerdegegnerin ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen

besonderen Aufwand verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden

Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

besitzt (vgl. Plüss, § 17 N. 51 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat.