VB.2022.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00060
13. April 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24493)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00060
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Gemeinde Hinwil Abteilung Bau und Planung,
vertreten durch
RA D,
2. Zürcher Heimatschutz ZVH,
3. Pro Natura Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01
in der kantonalen Landwirtschaftszone und im Perimeter der Verordnung zum
Schutz des Bachtels und des Allmens vom 2. März 2015
(Landschaftsschutzzone III B) auf dem Gebiet der Gemeinde Hinwil. Darauf steht
das nichtlandwirtschaftliche Wohngebäude Vers.-Nr. 02. Die
Grundeigentümer stellten im Februar 2019 ein Baugesuch für den Abbruch und Neubau
des Wohnhauses (mit Ausbau der Erschliessung). Nach verschiedenen
Überarbeitungen wurde das Baugesuch am 3. Juli 2020 erneut öffentlich
ausgeschrieben. Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte mit
Gesamtverfügung vom 25. März 2021 (BVV Nr. 19-0389) die
raumplanungsrechtliche Bewilligung für das Baugesuch in der revidierten Fassung
vom 27. November 2020. Die kommunale Baubehörde eröffnete den Beteiligten
am 29. März 2021 formell die Gesamtverfügung.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten A und B an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses lud den Zürcher Heimatschutz ZVH
und Pro Natura Zürich dem Verfahren bei und führte am 19. August 2021
einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 wies das
Baurekursgericht das Rechtsmittel ab.
III.
Gegen den
Rekursentscheid erhoben A und B am 1. Februar 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, die Baudirektion sei
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids einzuladen, die
raumplanungsrechtliche Bewilligung zu erteilen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht stellte am 23. Februar 2022
ohne weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion
ersuchte am 3. März 2022, unter Beilage eines Mitberichts des (kantonalen)
Amts für Raumentwicklung vom 2. März 2022, um Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Hinwil beantragte am 3. März
2022.
die Gutheissung der Beschwerde. Der ZVH verlangte am 7. März 2022,
die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Pro
Natura Zürich hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Gemeinde und die Beschwerdeführenden
hielten in der Replik vom 21. bzw. 22. März 2022 an ihren Begehren fest.
Dabei reichten die Beschwerdeführenden eine Kurz-Beurteilung zur Substanz und
Struktur des Gebäudes vom 19. März 2022 ein. Der ZVH hielt in der Duplik
vom 8. April 2022 ebenfalls an seinem Begehren fest. Die Gemeinde erklärte
in der Folge, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdeführenden und
der ZVH äusserten sich je zwei weitere Male wechselseitig zur Angelegenheit.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind als vor der Vorinstanz unterlegene Bauherrschaft zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Baurekursgericht hielt fest, das Bauvorhaben sei in der Landwirtschaftszone
nicht zonenkonform, und prüfte die Vereinbarkeit des geplanten Abbruchs und
Wiederaufbaus (verbunden mit einer Erweiterung) des Wohnhauses mit Art. 24c
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Dabei erachtete das
Baurekursgericht den geplanten Anbau im Untergeschoss mit externem Zugang als
nicht bewilligungsfähig, weil insoweit die Anforderungen gemäss Art. 24c Abs. 4
RPG für eine Veränderung am äusseren Erscheinungsbild nicht gegeben seien.
Zudem sei nur einer der beiden geplanten Aussenabstellplätze – der südliche – bewilligungsfähig,
wobei es auch festhielt, dass grundsätzlich eine Parkierungsmöglichkeit zweier
Fahrzeuge aufgrund der abgelegenen Lage praxisgemäss zu einer zeitgemässen
Wohnnutzung gehören würde. Es befand, eine Überarbeitung des Projekts in Bezug
auf die Situation der Untergeschosse sei erforderlich. Der Anbau sei unter das
gewachsene Terrain zu verlegen und so zu planen, dass er äusserlich nicht in Erscheinung
trete. Bemerkungsweise fügte das Baurekursgericht bei, eine unterirdische
Erweiterung (welche die Masse des erlaubten Erweiterungskontingents einhalte)
müsse – entgegen der Ansicht der Baudirektion – nicht auf den bestehenden
Fussabdruck des Gebäudes beschränkt werden, denn sie habe keinen Einfluss auf
das äussere Erscheinungsbild. Weiter nahm es an, die beiden Fusswege zum Haus
sowie die Flächen um das Haus würden sich im Rahmen der Projektänderung noch
verändern, weshalb es diese im vorliegenden Verfahren nicht beurteilte. Der
Umgebungsgestaltung könne bei einer hohen Wesensgleichheit der Ersatzbaute und
ohne sichtbare äussere Erweiterungen ein gewisser Spielraum (innerhalb des
praxisgemässen 7-m-Radius) zugestanden werden. Insgesamt kam das Baurekursgericht
zum Schluss, die von ihm festgestellten Mängel des Bauprojekts seien nicht
nebenbestimmungsweise heilbar; die Baudirektion habe mit der ausgesprochenen
Verweigerung des Bauprojekts ihr diesbezügliches Ermessen nicht überschritten.
2.2
Die Beschwerdeführenden
entgegnen, im angefochtenen Entscheid werde mangelhaft begründet, weshalb die
Mängel des Bauprojekts nicht nebenbestimmungsweise heilbar seien. Dadurch sei
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt worden. Weiter
verstosse es gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 und Art. 36
BV) sowie gegen § 321 Abs. 1 PBG, wenn die umstrittene Baubewilligung
nicht unter einer Nebenbestimmung erteilt werde. Als Nebenbestimmung müsse die
Verpflichtung zu einer derartigen Anpassung der Baupläne genügen, dass der
Anbau bzw. die Untergeschosse äusserlich nicht in Erscheinung träten. Wenn
dieser Anbau, wie von der Vorinstanz verlangt, äusserlich nicht mehr in
Erscheinung trete, so lasse dies das Bauprojekt im Übrigen unberührt und ziehe
keine baurechtlichen, konzeptionellen oder gestalterischen Auswirkungen nach
sich. Ebenso wenig würden sich die Führung und Ausgestaltung der Fusswege und
Flächen um das Haus herum verändern. Dies werde durch die vor
Verwaltungsgericht eingereichten, angepassten Projektpläne bestätigt.
2.3
Das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Der Begründungspflicht ist Genüge
getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1, 142 II 49 E. 9.2). Beim
fraglichen Anbau folgt aus den Bauplänen, dass dieser sich im Verhältnis zum
Erdgeschoss gleichsam auf der Höhe eines im Hang vorgelagerten, zweiten
Untergeschosses befindet. Er ist gebäudeintern durch eine aus dem (ersten)
Untergeschoss hinabführende Treppe erschlossen und weist einen externen Zugang
auf. Der Anbau soll als Veloraum sowie für die Lagerung von Gartengeräten und
Brennholz dienen. Das Baurekursgericht hat unter Bezugnahme auf diese
Sachumstände dargelegt, weshalb es den Anbau als bundesrechtswidrig erachtet
und inwiefern es eine Neuplanung der Untergeschosse für nötig gehalten hat
(vgl. oben E. 2.1). Wenn das Bauprojekt bereits wegen der geplanten
Ausgestaltung der Untergeschosse nicht mit Art. 24c RPG vereinbar ist, so
war im angefochtenen Entscheid keine Überprüfung der Bundesrechtskonformität
bei der geplanten Umgebungsgestaltung mehr erforderlich (vgl. VGr, 22. August
2019, VB.2018.00809, E. 3.7). Der angefochtene Entscheid setzt sich
entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden in genügender Weise mit ihren
Rügen auseinander. Der Vorwurf einer Gehörsverletzung geht fehl.
2.4
Inhaltliche
oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender
Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist
Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches
verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen,
wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten
Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen
darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Das Interesse
der Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung ist als gewichtig
einzustufen. Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere
Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden
können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage.
Ziehen die Mängel aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie
nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli 2018,
VB.2017.00830, E. 5.1, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB
1983.
Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5). Ausserdem können nach der
Rechtsprechung auch bei Vorliegen verschiedener, für sich allein betrachtet
kleinerer Mängel unter Umständen viele verschiedene Möglichkeiten der
Mängelbehebung gegeben sein, sodass nicht klar ist, welche konkreten baulichen
Änderungen die nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel zur Folge haben wird.
Auch in diesen Fällen fällt eine auflageweise Behebung der Mängel ausser
Betracht (VGr, 27. März 2020, VB.2018.00696, E. 9.2, 16. Juli
2015, VB.2015.00120, E. 3.3 ff. = BEZ 2015 Nr. 46).
2.5
Bei der
Beantwortung der Frage, ob Mängel eines Bauvorhabens mit einer Nebenbestimmung
geheilt werden können oder ob eine Bauverweigerung auszusprechen ist, kommt der
Vorinstanz als Fachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (VGr, 11. Februar
2021, VB.2020.00759, E. 3.4.2). Gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG
müssen Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild der Baute für eine
zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf
ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Das in Art. 24c
Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000.
(RPV; SR 700.1) verankerte Erfordernis der Wahrung der Identität bzw.
Wesensgleichheit und die in Art. 24c Abs. 4 RPG aufgezählten drei
Tatbestände, die eine Veränderung am äusseren Erscheinungsbild erlauben,
stellen eigenständige, unabhängig voneinander zu erfüllende Voraussetzungen dar
(BGr, 3. April 2017, 1C_312/2016, E. 3.1). Art. 24c Abs. 4
RPG bildet dabei regelmässig den strengeren Massstab (BGr, 16. Juli 2020,
1C_480/2019, E. 3.3 mit Hinweisen). Zu Recht stellen die
Beschwerdeführenden nicht in Abrede, dass der fragliche Anbau in der geplanten
Ausgestaltung die Anforderungen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht erfüllt
und daher nicht bewilligungsfähig ist. Selbst bei einem ersatzlosen Verzicht
auf den Anbau müsste die Inneneinteilung des Gebäudes umgestaltet werden, weil
diesfalls die Treppe zwischen dem Anbau und dem (ersten) Untergeschoss
entfiele. Ausserdem ist es nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht in
jedem Fall eine Projektüberarbeitung bei der Umgebungsgestaltung, insbesondere
bei den Fusswegen, erwartet hat. Die abweichende Behauptung der
Beschwerdeführenden ist nicht stichhaltig, zumal in den neu eingereichten Plänen
im Vergleich zu den Bauplänen des umstrittenen Baugesuchs Änderungen namentlich
bei den Fusswegen erfolgt sind. Sodann wird bei einem Ersatzneubau ausserhalb
der Bauzonen die Identität der Baute durch die Umgebung in massgeblicher Weise
mitgeprägt; deshalb sind Baute und Umgebung für die Beurteilung der
Wesensgleichheit in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (vgl. BGr, 28. September
2018, 1C_128/2018, E. 6.1). Projekte für Abbruch und Wiederaufbau von
Gebäuden ausserhalb der Bauzonen unterscheiden sich insofern vom Regelfall der
Bauprojekte innerhalb der Bauzonen, bei denen die Umgebungsgestaltung in ein
nachgelagertes Bewilligungsverfahren verwiesen werden kann. Auch wenn die
Anpassungen in den Untergeschossen und bei der Umgebungsgestaltung für sich
allein betrachtet kleinere Punkte betreffen, ist angesichts der Hanglage des
Baugrundstücks nicht klar, welche konkreten Änderungen die Behebung der festgestellten
baurechtlichen Mängel zur Folge haben wird, weil dafür verschiedene
Möglichkeiten bestehen. Demzufolge ist es nicht rechtsverletzend, dass das
Baurekursgericht die erstinstanzliche Ablehnung einer auflageweisen Behebung
der Mängel und damit die Verweigerung des Baugesuchs bestätigt hat.
3.
3.1
Der
Mitbeteiligte 2 machte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem
geltend, das Wohnhaus Vers.-Nr. 02 sei zu Unrecht nicht im kommunalen
Inventar der schutzwürdigen Bauten aufgeführt. (Auch) mit dieser Begründung
stellte er die Zulässigkeit eines Abbruchs und Wiederaufbaus in Frage. In den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids wurde vorfrageweise verneint, dass ein
Säumnis der Gemeinde bei der Inventarerstellung im Hinblick auf dieses Gebäude
vorliege. Namentlich ergäben sich weder aus den Akten noch aus der Besichtigung
am Augenschein Hinweise darauf, dass das Objekt historisch aussergewöhnlich
wertvoll und eine Nichtinventarisierung willkürlich wären. Im Ergebnis wurde
dem Mitbeteiligten 2 die Legitimation für denkmalschutzrechtliche Einwände
gegen das Bauprojekt nicht zugebilligt.
3.2
Gemäss § 338b Abs. 1 lit. a PBG können gesamtkantonal tätige Verbände, die sich
seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und
Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, Rekurs gegen
Anordnungen und Erlasse erheben, soweit sie sich auf den III. Titel (Natur- und
Heimatschutz, §§ 203–217) oder § 238 Abs. 2 (besondere
Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes bei der Gestaltung von
Bauten) stützen. Das Rekurs- oder Beschwerderecht steht den Verbänden dabei nur
für Rügen zu, die mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ 338b Abs. 2 PBG).
Die Aufnahme eines Schutzobjekts in ein Inventar kann als
blosse Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter nicht mit Rekurs und
Beschwerde angefochten werden, weshalb weder Verbände noch Private Anspruch auf
Mitwirkung im behördlichen Inventarisationsverfahren haben (VGr, 17. April
2014, VB.2013.00411, E. 2.1; RB 1992 Nr. 8). Gegen die
Nichtinventarisierung steht daher in der Regel einzig der Weg der
Aufsichtsbeschwerde offen (VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 2.5,
18.
Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.4). Nach der Rechtsprechung hängt
die Legitimation der Verbände in der Regel davon ab, ob das betreffende Objekt
in ein gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG erstelltes Inventar Aufnahme
gefunden hat (VGr, 22. Juni 2017, VB.2016.00565, E. 1.2, 10. Dezember
2008, VB.2008.00404, E. 2.1 = BEZ 2009 Nr. 4 mit weiteren Hinweisen).
Zu diesen Grundsätzen bestehen Ausnahmen (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 166).
So können die Verbände gegen die Erteilung der Baubewilligung für einen
Ersatzneubau bei einem nicht inventarisierten Objekt die Legitimation
beanspruchen, falls dieses offensichtlich zu Unrecht bzw. willkürlich nicht
inventarisiert wurde; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist dabei
vorfrageweise zu prüfen (vgl. BGr, 7. Juni 2021, 1C_92/2021, E. 6;
dazu auch die Urteilsbesprechung von Daniela Thurnherr in: ZBl 123/2022 S. 438 ff.).
Wird jedoch die Baubewilligung unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit des
Objekts verweigert, so fehlt zum vornherein ein Anfechtungsobjekt für die
Verbandsbeschwerde (vgl. VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.0759, E. 2.5).
Immerhin sind die Verbände gleich wie Nachbarn einem Rekursverfahren gegen die
Bauverweigerung beizuladen, wenn sie rechtzeitig das Zustellbegehren gemäss § 315 PBG gestellt haben (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 36).
Eine solche Beiladung ist im vorinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die
Mitbeteiligten 2 und 3 erfolgt.
3.3
Wenn das
Baurekursgericht die angefochtene Bauverweigerung bestätigt und dabei
vorfrageweise die Legitimation des beigeladenen Verbands gemäss § 338b PBG
verneint, so ändert dies nichts daran, dass auch ein solcher Rekursentscheid in
der Hauptsache kein Anfechtungsobjekt für die Verbandsbeschwerde bildet. Falls
der beigeladene Verband den betreffenden Rekursentscheid nicht anficht,
verwirkt er dadurch nicht den Anspruch auf eine Prüfung seiner Legitimation
gegen eine allfällige spätere Baubewilligung bezüglich derselben Liegenschaft.
Der Mitbeteiligte 2 hat den Rekursentscheid vom 15. Dezember 2021
nicht angefochten, sondern sich vor Verwaltungsgericht auf eine Verteidigung
des Bauabschlags beschränkt. Dazu ist er im vorliegenden Verfahren befugt.
Soweit sich aus dem angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang etwas
anderes ergeben sollte, könnte dem nicht zugestimmt werden.
4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Ein Anspruch auf
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Mitbeteiligte 1 hat keinen Antrag auf Parteientschädigung
gestellt. Anders verhält es sich beim anwaltlich nicht vertretenen
Mitbeteiligten 2. Da er zudem in der Sache obsiegt und ihm ein besonderer
Aufwand entstanden ist, haben die Beschwerdeführenden ihm unter solidarischer
Haftung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§17 Abs. 2 und 3 VRG; Plüss, § 17 N. 22).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 950.-- Zustellkosten,
Fr. 5'950.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem Mitbeteiligten 2
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).