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Entscheid

VB.2022.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00061

24. November 2022Deutsch12 min

(URT.2022.24163)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00061

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Rechtsanwalt A

ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.

B. Am 15. Mai

2020 verzeigte der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts Rechtsanwalt A

bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (hiernach:

Aufsichtskommission), weil er seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger in

einem Berufungsverfahren betreffend vorsätzliche Tötung und weitere Delikte

trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen sei. Die Aufsichtskommission

eröffnete daraufhin mit Beschluss vom 5. November 2020 ein Verfahren wegen

Verletzung von Berufsregeln.

Erwägungen

II.

Die Aufsichtskommission bestrafte Rechtsanwalt A mit

Beschluss vom 2. Dezember 2021 wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn

von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von

Fr. 2'000.-. Sie auferlegte Rechtsanwalt A zudem die Verfahrenskosten

und wies den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab.

III.

A. Dagegen

liess Rechtsanwalt A am 31. Januar 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, den Beschluss der

Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021 aufzuheben und festzustellen,

dass er nicht gegen die Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA

verstossen habe. Eventuell sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung

zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. In

prozessualer Hinsicht beantragte er eine öffentliche Verhandlung, die

Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von Akten aus dem Strafverfahren. Die

Aufsichtskommission verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2022 auf

eine Beschwerde­antwort.

B. Mit

Eingabe vom 12. Juli 2022 liess Rechtsanwalt A Verzicht auf eine

öffentliche Verhandlung erklären und erneuerte seinen Beweisantrag auf eine

Parteibefragung.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS

215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der

Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.

2.1

Anwältinnen

und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12

lit. a BGFA). Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand

und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September 2021,

VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen

Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des

rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das

Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr, 24. Februar 2022,

VB.2021.00809, E. 2.1 mit Hinweis auf Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, Rz. 213). Im Bereich der Strafverteidigung ist bei der

Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen grundsätzlich ein strengerer

Massstab anzulegen, da die tangierten Klienteninteressen der Wiedergutmachung

durch den Zivilrichter praktisch nicht zugänglich sind (Alexander

Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,

S. 96).

2.2

Aus Art. 12

lit. a BGFA folgt unter anderem die Pflicht, den Klienten unverzüglich

über sämtliche relevanten Vorgänge bei der Mandatsführung zu unterrichten und

wenn nötig neue Instruktionen einzuholen. Insbesondere muss der Anwalt umgehend

Entscheide von Gerichten und Behörden weiterleiten, kommentieren und

Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgeben. Dies sollte so rasch geschehen,

dass dem Klienten genügend Bedenkzeit bleibt (Brunner/Henn/Kriesi, S. 100;

siehe auch Fellmann, Rz. 249 f.).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war in einem Strafverfahren als amtlicher Verteidiger im Sinn

von Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

(StPO; SR 312.0) eingesetzt. Mit Schreiben vom 17. März 2020 leitete

der Beschwerdeführer seinem Klienten das in jenem Verfahren ergangene

Berufungsurteil weiter und wies ihn darauf hin, dass die Frist für eine

Beschwerde an das Bundesgericht am 4. Mai 2020 ablaufen werde. Zudem

führte er Folgendes aus:

"Leider sehe ich mich nicht

in der Lage, Sie zu besuchen, um das Urteil mit Ihnen zu besprechen bzw. Ihnen

das Urteil zu erläutern. Wie Sie den Ausführungen auf S. 48 sowie der

Dispositivziffer 13 des Urteils entnehmen können, wurden unsere, in guten

Treuen, mit Blick etwa auf EMRK Art. 6 Ziff. 1 sowie Ziff. 3 lit. b

und c gemachten Aufwendungen – grossmehrheitlich zu Unrecht – massiv und bis

zur Unkenntlichkeit gekürzt. […]

Nachdem ich, jedenfalls in Ihrem

Fall, bereits mehrere tausend Franken abschreiben muss, wären weitere

Leistungen meinerseits, wie nur schon dieses Schreiben, gratis zu erbringen.

Sie werden verstehen, dass ich dazu weder bereit noch in der Lage bin, arbeitet

unsere Anwaltskanzlei doch – anders als die Gerichte – nach kaufmännischen

Grundsätzen.

Es steht Ihnen

selbstverständlich offen, beim Verfahrensleiter C einen neuen amtlichen

Verteidiger ausschliesslich für die Besprechung und Erläuterung des Urteils

sowie die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beantragen. […]

Ich bedauere, Ihnen keinen

besseren Bescheid geben zu können, aber meine Arbeit endet hier."

Nachdem der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens von

diesem Schreiben Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 31. März 2020 auf, unverzüglich seine Pflichten als amtlicher

Verteidiger zu erfüllen, zu denen selbstredend auch die Besprechung und

Erläuterung des Urteils gehöre. Andernfalls stellte er ihm eine Verzeigung bei

der Aufsichtskommission in Aussicht und wies ihn darauf hin, dass ihm

selbstverständlich freistehe, seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger

anzufechten.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, indem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. März

2020.

angekündigt habe, für die Besprechung des beigelegten Berufungsentscheids

nicht zur Verfügung zu stehen, habe er die Pflicht verletzt, seinem Mandanten

relevante Vorgänge nicht nur weiterzuleiten, sondern auch zu erläutern und

Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben. Weder der Umstand, dass der

Klient bereits umgehend persönlich eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben

habe, noch die Kürzung seines Honorars durch das Gericht rechtfertige diese

Pflichtverletzung. Mit den Worten, dass seine Arbeit hier ende, habe der

Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er sein Mandat als beendet

betrachte, obwohl ihm habe bewusst sein müssen, dass er das Mandat als

amtlicher Verteidiger nicht einseitig habe niederlegen können. Der Hinweis, der

Mandant könne beim Verfahrensleiter einen neuen Verteidiger beantragen, stelle

die Rechtslage unrichtig dar und übergehe den Umstand, dass ein amtlicher

Verteidiger bis zu seiner Entlassung durch die Verfahrensleitung im Amt bleibe.

Die Schwierigkeit der Mandatsbeziehung und dass der Beschwerdeführer aufgrund

früherer Erfahrungen mit dem Klienten nicht damit rechnete, dass dieser an

einer Beratung interessiert gewesen wäre, ändere nichts daran, dass er seine

Arbeit nicht hätte verweigern dürfen. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem

Klienten mit Schreiben vom 15. April 2020 nach Erläuterungsbedarf zum

Berufungsurteil erkundigt habe, stelle wohl eine Wirkung des Schreibens des

Verzeigers dar, mit dem Letzterer den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner

Pflichten ermahnt habe. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein sinngemässes

Schuldeingeständnis handle, könne dieses Schreiben den Beschwerdeführer nicht

entlasten; es zeige lediglich, dass sein Fehlverhalten nicht dauerhaft gewesen

sei, sondern nur rund einen Monat angedauert habe.

4.

4.1

Der

amtliche Verteidiger kann sein Mandat nicht jederzeit einseitig niederlegen,

sondern muss bei der Verfahrensleitung um Entlassung aus dem Mandat ersuchen

(Brunner/Henn/Kriesi, S. 161). Ein solches Gesuch darf grundsätzlich

jederzeit, allerdings nicht ohne triftigen Grund zur Unzeit gestellt werden

(Niklaus Ruckstuhl in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A.,

Basel 2014, Art. 134 N. 10). Die amtliche Verteidigung dauert für das

gesamte Verfahren nach StPO bis zum Eintritt der Rechtskraft (Niklaus Schmid/Daniel

Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2018, Art. 132 N. 2). Das amtliche Mandat des

Beschwerdeführers, aus dessen Entlassung er nicht ersucht hatte, endete mithin

nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Berufungsurteil.

4.2

Der

Beschwerdeführer stellt diesen Umstand nicht in Abrede und bringt vor, er

anerkenne als selbstverständlich, dass ein amtliches Verteidigungsmandat

beinhalte, dass nach Abschluss des Verfahrens dem Verteidiger die Verpflichtung

obliege, seinem Klienten, so dieser einen entsprechenden Bedarf anmelde, ein

Urteil in geeigneter Form zu erläutern. Die Erläuterungspflicht habe allerdings

zur Voraussetzung, dass ein Klient, nachdem er das Urteil erhalten habe,

seinerseits erkläre, ob er eine Erklärung des Urteils wünsche und in welcher

Form diese erfolgen solle; es könne nicht Aufgabe des Anwalts sein, sich

aufzudrängen oder ein Gespräch zu erzwingen. Dass der Klient selbständig an das

Bundesgericht gelangt sei, zeige, dass er keinerlei Interesse an einer Erklärung

des Urteils gehabt habe. Der Oberrichter hätte angesichts des zerrütteten

Anwalt-Klienten-Verhältnisses einen neuen Verteidiger bestellen sollen für die

Erläuterung des Urteils und Abwägung einer Beschwerde an das Bundesgericht. Sodann

stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, mit seinem Schreiben vom

15.

April 2020 rund drei Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nach der

Ermahnung durch den Verzeiger noch rechtzeitig eine Besprechung angeboten zu

haben. Ihm sei unklar, was er stattdessen hätte tun sollen, um seinen

standesrechtlichen Pflichten nachzukommen.

4.3

Unabhängig

davon, ob der Klient tatsächlich eine Besprechung des Urteils wünschte, hätte der

Beschwerdeführer diesem eine solche anbieten müssen, gehört dies doch zu den

anwaltlichen Pflichten des amtlichen Verteidigers. Hätte der Beschwerdeführer

das Pflichtverteidigermandat – etwa wegen einer Zerrüttung des Verhältnisses

zum Klienten –niederlegen wollen, hätte er bei der Verfahrensleitung um

Entlassung als amtlicher Verteidiger ersuchen müssen. Wie die Vorinstanz zu

Recht erwog, dauerte die standesrechtswidrige Arbeitsverweigerung rund einen

Monat an, bis der Beschwerdeführer am 15. April 2020 seinem Klienten

anbot, ihm von diesem zu bezeichnende, konkrete Stellen des Berufungsurteils zu

erläutern. Das nachträgliche Abrücken von der zuvor zum Ausdruck gebrachten

Haltung, seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger nicht nachkommen zu wollen,

ändert nichts am Vorliegen einer Pflichtverletzung. Die Ausführungen in der

Beschwerdeschrift, es sei unklar, was der Beschwerdeführer hätte tun sollen, um

seinen standesrechtlichen Pflichten nachzukommen, zeugen von einer

Uneinsichtigkeit und einem Unverständnis des Instituts der amtlichen

Verteidigung. Der Beschwerdeführer hätte seinem Klienten bei der Weiterleitung

des Berufungsurteils anbieten müssen, für dessen Erläuterung zur Verfügung zu stehen,

anstatt in einem Schreiben seine Frustration über seine Entschädigung und –

unter unrichtiger Darstellung der Rechtslage – seinen Unwillen kundzutun, sein

weiterhin bestehendes amtliches Verteidigermandat wahrzunehmen. Es ist nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht tat, zumal er ohnehin davon

ausging, sein Klient wünsche gar keine Besprechung des Urteils.

4.4

Die

Dispositiv

Vorinstanz stellte demnach zu Recht eine Verletzung von Art. 12 lit. a

BGFA fest. Da sich der dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegende,

entscheidwesentliche Sachverhalt ohne Weiteres aus den Akten ergibt, besteht

für ein Beweisverfahren kein Anlass und kann namentlich von einer Parteibefragung

des Beschwerdeführers abgesehen werden. Ebenso kann auf eine persönliche

Anhörung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, zumal der

Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch zurückgezogen hat (oben III.B).

5.

5.1 Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,

das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den

Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme

sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl

der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des

Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des

Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251

Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der

Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die

Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzungen am

besten geeignet erscheint (Fellmann, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei

leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei

leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung

oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld"

der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1;

2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar 2018,

VB.2017.00332, E. 3.1).

5.2 Der

Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion

grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben

hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte

Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem

angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was

erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten

und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia

100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung

nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

5.3 Die

Aufsichtskommission erwog, dass das Verschulden des Beschwerdeführers bei der vorübergehenden

Weigerung, während laufender Rechtsmittelfrist seinen Pflichten als amtlicher

Verteidiger nachzukommen, nicht mehr leicht wiege. Wegen des andersartigen

Hintergrunds sei eine mit Beschluss vom 6. April 2017 ausgesprochene Busse

nur geringfügig erschwerend zu berücksichtigen. Insgesamt erachtete die Aufsichtskommission

eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.- als angemessene Sanktion. Eine

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vorstehend E. 5.2) ist darin nicht zu

erblicken.

6.

Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als

unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).