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Entscheid

VB.2022.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00062

1. September 2022Deutsch24 min

(URT.2022.23944)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00062

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

1. A,

2. B,

vertreten durch

RA C und/oder RA D,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Wirtschaftswissenschaftliche

Fakultät der

Universität

Zürich, Dekanat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Prüfungsbetrug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B studieren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich. Im Herbstsemester 2020 absolvierten sie als Wahlmodul

das Fach ''Financial Accounting'' an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich. Zum Abschluss des Moduls fand am 18. Dezember 2020

eine Online-Prüfung statt.

Mit Verfügungen vom 15. April 2021 bewertete die Wirtschaftswissenschaftliche

Fakultät, die von A und B abgelegten ''Financial Accounting''-Prüfungen mit der

Note 1.0. Zudem ordnete sie an, dass beim Rektor der Universität Zürich um

Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen A und B ersucht werde. Zur

Begründung führte die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät aus, A und B hätten

an der Prüfung unerlaubterweise zusammengearbeitet.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügungen erhoben A und B am 17. Mai

2021.

Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese vereinigte

die Verfahren, wies die Rekurse mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 ab,

auferlegte A und B die Rekurskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 31. Januar 2022 erhoben A und B gegen den

Rekursentscheid Beschwerde am Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung

des Rekursentscheids, die Festsetzung der Noten entsprechend den erzielten Punktzahlen

sowie die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, von der Beantragung eines

Disziplinarverfahrens abzusehen, alles unter Entschädigungsfolgen. Eventualiter

sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Zudem beantragten A und B, "vollständige und

effektive Akteneinsicht", insbesondere seien die anonymisierten Rohdaten

aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zur Prüfung ''Financial

Accounting'', HS 2020, sowie sämtliche Unterlagen und Auswertungen, auf welche

sich die angefochtenen Verfügungen stützen, zu edieren. Zudem sei ein Gutachten

eines unabhängigen Sachverständigen zu verschiedenen Fragen einzuholen. Schliesslich

beantragten sie, dass nach Vorliegen des Gutachtens und erfolgter vollständiger

Akteneinsicht eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen sei.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 beantragte die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Abweisung der Beschwerde und

verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Wirtschaftswissenschaftliche

Fakultät beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 die Abweisung

der Beschwerde sowie der Verfahrensanträge. Mit Replik vom 21. März 2022

hielten A und B an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46

Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da die Prozessvoraussetzungen auch im Übrigen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz auf die Anträge, es

sei vom Gesuch um Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen, mangels

Anfechtungsobjekt und Beschwer nicht hätte eintreten dürfen.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen damit, dass die

Beschwerdeführerinnen mit derselben IP-Adresse auf die Online-Prüfung

zugegriffen, jedoch unterschiedliche Adressangaben gemacht hätten. Dadurch sei

ein Anfangsverdacht entstanden. Die Beschwerdeführerinnen hätten sodann 39 von

40.

Fragen übereinstimmend beantwortet, wobei besonders auffällig sei, dass sie

neun gleiche Falschantworten abgegeben und dieselbe Frage ausgelassen hätten.

Zudem würden die Bearbeitungszeiten bei 27 bzw. 36 von den insgesamt 40

Fragen ein sehr auffälliges Muster aufweisen. Namentlich habe diejenige

Beschwerdeführerin, der die randomisierte Aufgabe zuerst gestellt wurde,

verhältnismässig viel Zeit benötigt, um diese zu lösen, und diejenige Beschwerdeführerin,

welcher die Frage später gestellt wurde, verhältnismässig wenig Zeit. Gestützt

auf diese Tatsachen bzw. Indizien ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen

bei der Prüfung betrügerisch zusammengearbeitet hätten.

2.2

Die

Beschwerdeführerinnen machen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere bringen sie vor, die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten ihr die Einsicht in die

(anonymisierten) Prüfungsergebnisse aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

verweigert. Dabei handle es sich um Daten, die notwendig seien, um zu

überprüfen, ob das Bearbeitungsmuster der Beschwerdeführerinnen auffällig sei.

Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

durch die Vorinstanz, da diese ihren Antrag um Einholung eines unabhängigen

Gutachtens ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt habe. Die

Beschwerdeführerinnen machen zudem geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt

worden, indem die Beschwerdegegnerin keine Auskunft über die verdeckte

Ermittlung der IP-Adressen der Beschwerdeführerinnen gegeben habe. Die

Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, die IP-Adresse der

Beschwerdeführerinnen verdeckt zu erheben und auszuwerten.

In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen

im Wesentlichen vor, es sei nicht rechtsgenügend bewiesen, dass sie

zusammengearbeitet hätten. Sie seien Freundinnen und hätten die Prüfung in

derselben Wohnung gelöst, zusammengearbeitet hätten sie aber nicht. Aufgrund

der zufälligen Reihenfolge der Prüfungsfragen und der Navigationsbeschränkungen

sei eine Zusammenarbeit auch gar nicht möglich gewesen. Für die Feststellung

von Auffälligkeiten im Bearbeitungsmuster und in den Bearbeitungszeiten hätten

die Daten aller Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer ausgewertet

werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Dass sie die Prüfungsfragen

teilweise in weniger als 25 Sekunden bearbeitet hätten, sei kein

Betrugsindiz.

3.

3.1

Die

Parteien haben aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch,

Beweisanträge zu stellen. Die Entscheidinstanz kann solche Beweisanträge jedoch

ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie aufgrund bereits

abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter

Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere

Beweiserhebung nicht geändert würde (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 7 N. 19; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 4.1).

3.2

Die

Beschwerdeführerinnen beantragen, wie schon vor Vorinstanz, die Einholung eines

Gutachtens bei einem unabhängigen Sachverständigen. Wie nachfolgend aufgezeigt

wird (E. 8), ist der Schluss der Vorinstanzen, dass die

Beschwerdeführerinnen bei der Prüfung zusammengearbeitet haben, nicht zu

beanstanden. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Fragen, zu

welchen sich das Gutachten äussern soll, sind zudem für das vorliegende

Verfahren mehrheitlich nicht relevant. Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter

Beweiswürdigung davon ausgehen, dass ein unabhängiges Gutachten zu den von den

Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Fragen an ihrer Einschätzung nichts

ändern würde. Deshalb konnte sie ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der

Beschwerdeführerinnen auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Ebenso

kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Einholung eines unabhängigen

Gutachtens abgesehen werden.

4.

4.1

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG haben

Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung haben, Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Ein Einsichtsrecht

besteht indes nur für diejenigen Akten, welche Grundlage einer Anordnung sein

können (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00690, E. 2.1; vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8

N. 12).

Die

Beschwerdeführerinnen stellten einen Antrag um Einsicht in die

Prüfungsergebnisse und Bearbeitungszeiten aller Prüfungsteilnehmerinnen und

-teilnehmer. Der Fakultätsausschuss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät,

der den erstinstanzlichen Entscheid fällte, verfügte bzw. verfügt nicht über

die Daten sämtlicher Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer. Die

Bearbeitungszeiten und Antworten der übrigen Prüfungsteilnehmerinnen und

-teilnehmer waren bzw. sind ihm nicht bekannt. Folglich konnten diese Daten

auch nicht die Grundlage seines Entscheids bilden. Da es sich bei diesen Daten

nicht um Akten des vorliegenden Verfahrens handelt, können die

Beschwerdeführerinnen aus § 8 Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 2

BV keinen Anspruch auf Einsicht in diese Daten ableiten.

4.2

Dass

der Fakultätsausschuss und die Rekurskommission im vorliegenden Verfahren auf

die Erhebung und Zusammenstellung der entsprechenden Daten aller

Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer verzichteten, ist nicht zu beanstanden.

Wie dargelegt, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten,

wenn ein Sachverhalt hinreichend ermittelt erscheint und zusätzliche

Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dies gilt auch

wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden (Plüss,

§ 7 N. 19). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist das unlautere

Zusammenwirken der Beschwerdeführerinnen rechtsgenügend erstellt. Die direkte

Gegenüberstellung der Bearbeitungszeiten der beiden Beschwerdeführerinnen ist

vorliegend entscheidrelevant, die Bearbeitungszeiten der übrigen

Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer hingegen nicht. Die Vorinstanzen

durften ohne Willkür annehmen, dass ihre Beurteilung durch weitere

Beweiserhebungen nicht mehr geändert werde, weshalb sie nicht verpflichtet waren, die Daten zu erheben bzw.

zusammenzustellen und im die Beschwerdeführerinnen betreffenden Dossier

abzulegen.

4.3

Entsprechend

kann auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf die Edition der Daten

sämtlicher Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer verzichtet werden.

4.4

Hinweise

darauf, dass die von allen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

durchschnittlich pro Prüfungsaufgabe aufgewendeten Bearbeitungszeiten, welche

sich aus den Akten ergeben, fehlerhaft erhoben wurden, bestehen keine. Dies

wird von den Beschwerdeführerinnen so auch nicht geltend gemacht. Es besteht

daher kein Anlass, an diesen zu zweifeln und diesbezüglich weitere

Untersuchungen vorzunehmen.

5.

5.1

Jedem

Router wird beim Einwählen ins Internet eine IP-Adresse zugewiesen, die

sogenannte öffentliche IP-Adresse (vgl. Sabrina Conrad, Den Piraten auf der

Spur: Die neue Norm zur Datenbearbeitung, sic! 2020, S. 482 ff., 483).

Immer wenn im Internet eine Webseite aufgerufen wird, übermittelt der Router

der Benutzerin oder des Benutzers die ihm zugewiesene öffentliche IP-Adresse an

die Webseite. Auf diese Weise ermöglicht die IP-Adresse den Datenaustausch im

Internet (BGE 136 II 508 E. 3.3). Mit dem Aufruf einer Webseite geben Internet-Nutzerinnen

und ‑Nutzer folglich jeweils die ihnen zugewiesene öffentliche IP-Adresse

bekannt (Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich, Merkblatt Dienste Dritter

auf Websites, April 2021, S. 1). Entsprechend übermittelten auch die

Beschwerdeführerinnen die ihnen bzw. dem von ihnen genutzten Router zugewiesene

öffentliche IP-Adresse beim Lösen der Online-Prüfung an die entsprechende

Webseite bzw. an die Beschwerdegegnerin. Den Beschwerdeführerinnen dürfte

bekannt gewesen sein, dass die ihnen bzw. dem Router zugewiesene öffentliche

IP-Adresse mit dem Aufrufen der Webseite der Online-Prüfung an diese

übermittelt wird.

5.2

Mit Hilfe

der Internetzugangsanbieterinnen ist es grundsätzlich möglich zu bestimmen, wem

eine IP-Adresse zu welchem Zeitpunkt zugeordnet war (vgl. BGE 136 II 508

E. 3.6). IP-Adressen sind daher in der Regel als Personendaten zu

qualifizieren (vgl. BGE 136 II 508 E. 3). Indem die Beschwerdegegnerin die

IP-Adressen der Beschwerdeführerinnen speicherte und verglich, bearbeitete sie

Personendaten.

5.3

Öffentliche

Organe dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer

gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist (§ 8

Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den

Datenschutz [IDG, LS 170.4]). Gemäss § 7a Abs. 1 UniG darf die

Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten sowie besondere

Personendaten der Studierenden bearbeiten. Dabei darf sie gemäss § 7a Abs. 2 UniG insbesondere auch Informationen über das Verhalten der

Studierenden bearbeiten.

Die Verhinderung unlauteren Prüfungsverhaltens dient dem

Zweck der Universität, wissenschaftliche Bildung zu vermitteln. Das Speichern

und Vergleichen der öffentlichen IP-Adressen der Prüfungsteilnehmerinnen und

-teilnehmer ist, obschon es grundsätzlich zulässig ist, die Prüfung am gleichen

Ort zu lösen, geeignet, um unlauteres Verhalten an einer Online-Prüfung

aufzudecken. Es liegt auf der Hand, dass die Kommunikation mit einer Person,

die sich in der gleichen Wohnung aufhält, einfacher ist, als jene mit einer

Person, die sich an einem anderen Ort aufhält. Aus diesem Grund mussten die

Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu Beginn der Online-Prüfung auch die

Adresse, an welcher sie sich aufhielten, angeben.

Der Vergleich der öffentlichen IP-Adressen der

Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und der Abgleich des angegebenen

Aufenthaltsortes im Fall der Übereinstimmung zweier IP-Adressen ist denn auch eine

milde Massnahme, um Prüfungsbetrug zu bekämpfen. Neben den von der

Beschwerdegegnerin präventiv ergriffenen Massnahmen, um unlauteres

Prüfungsverhalten zu verhindern (vgl. dazu E. 8.5), waren die Speicherung

und der Vergleich der öffentlichen IP-Adressen ein erforderlicher Schritt, um

eine Art der Zusammenarbeit – die direkte Kommunikation vor Ort – aufzudecken. Die

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Form der Datenbearbeitung erweist sich

vorliegend als mildest mögliche Massnahme hierfür. Insbesondere ist darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin während der Prüfung nicht auf die

Kameras oder Mikrophone der Computer der Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer

zugegriffen hat; es gab keine Bild- und Tonübertragungen während der

Online-Prüfung zur Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerin erstellte

keine Aufnahmen. Nach dem Gesagten sowie angesichts des

Sonderstatusverhältnisses, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen gegenüber

der Beschwerdegegnerin befinden, erweist sich die Datenbearbeitung durch die

Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführerinnen

abgelegten Online-Prüfung als verhältnismässig. Die Speicherung der öffentlichen

IP-Adressen und deren Abgleich war somit zulässig.

5.4

Wie

dargelegt, ist das Aufrufen einer Webseite nur möglich, wenn der Router (oder

der Computer) der Webseiten-Besucherin oder des Webseiten-Besuchers die ihm

zugewiesene öffentliche IP-Adresse an die Webseite übermittelt. Daher musste

für die Beschwerdeführerinnen aus den Umständen erkennbar sein, dass sie ihre öffentliche

IP-Adresse an die Beschwerdegegnerin als Webseiten-Betreiberin übermittelten.

5.5

Es

bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit

der IP-Adresse der Beschwerdeführerinnen Ermittlungen tätigte. Insbesondere

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die private

IP-Adresse, die jedem Computer individuell zugeordnet wird, ermittelte, dass

sie die Anschlussinhaberin oder den Anschlussinhaber, die oder der hinter der

IP-Adresse steht, mit Hilfe der Internetzugangsanbieterinnen zu identifizieren

versuchte, oder dass sie den Ort, an welchem die Beschwerdeführerinnen die

Prüfung lösten, ausfindig machen wollte. Von einer "verdeckten

Ermittlung" kann daher vorliegend im Zusammenhang mit der IP-Adresse nicht

gesprochen werden. Die von den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich geltend

gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.

6.

6.1

Die Beweislast

für das unlautere Verhalten während der Prüfung liegt bei der Beschwerdegegnerin.

Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Absolute

Gewissheit kann dabei jedoch nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die

Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften

Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen

bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf

sachliche Gründe abgestützt ist.

6.2

Gesetz,

Rechtsprechung und Lehre lassen Ausnahmen vom Regelbeweismass, das heisst Beweiserleichterungen,

zu. Solche können sich rechtfertigen, wenn bei bestimmten Sachverhalten

typischerweise Beweisschwierigkeiten auftreten, sodass die Gefahr besteht, dass

die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitert. In diesem Sinn genügt das Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Fall einer Beweisnot, das heisst, wenn

aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht

zumutbar ist, etwa weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen

werden kann. Gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so

genügt es, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Plüss,

§ 7 N. 26–28; VGr, 3. März 2020, VB.2021.00691, E. 3.3.3,

und 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 4.2.2.2).

6.3

Auch ein (voller)

Beweis kann indirekt, durch Indizien, erbracht werden, das heisst durch den

Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche

Tatsachen zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis insofern

gleichwertig (BGr, 6. Mai 2020, 6B_245/2020, E. 3.3.3, und 27. April

2017, 6B_1427/2016, E. 3; BVGr, 22. Juli 2020, A-2138/2020,

E. 7.3).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien,

welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien –

Dispositiv

auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach

nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der

Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer

Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00666,

E. 2.4).

6.4 Da

vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt wird, keine ernsthaften Zweifel an der

Zusammenarbeit der Beschwerdeführerinnen mehr bestehen, ist das Regelbeweismass

der vollen Überzeugung erfüllt. Es kann folglich offenbleiben, ob es

gerechtfertigt wäre, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

anzuwenden, da es bei Online-Prüfungen – sofern keine datenschutzrechtlich

problematische Überwachungssoftware eingesetzt wird – regelmässig nicht möglich

ist, einen strikten Beweis für unlauteres Prüfungsverhalten zu erbringen.

7.

Die Beschwerdeführerinnen legten die Prüfung unter der Rahmenverordnung

für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. Juni

2015 (Rahmenverordnung 2015, OS 70 322), die bis zum 1. August 2022

Geltung hatte, ab. In § 27 der Rahmenverordnung 2015 sind die Folgen

unlauteren Verhaltens bei der Erbringung von Leistungsnachweisen geregelt: Bei

Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte

Hilfsmittel verwendet oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises

unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, wird das Modul durch

Fakultätsbeschluss für nicht bestanden erklärt (Abs. 1). Überdies kann

durch Fakultätsbeschluss beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

beantragt werden (Abs. 2). Die Studienordnung für das Studium in den

Bachelor- und Masterstudiengängen und für das Nebenfachstudium an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 27. Mai

2015 präzisierte, dass das Modul bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten

durch Benotung mit der Note 1 für nicht bestanden erklärt wird (N. 11.2).

Wenn zwei Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer während

einer Online-Prüfung miteinander kommunizieren und sich gegenseitig die von

ihnen bei bereits gelösten Aufgaben angegebenen Antworten mitteilen, stellt

dies unlauteres Verhalten bei der Erbringung eines Leistungsnachweises dar.

8.

8.1 Die

Beschwerdeführerinnen sind Freundinnen und sie lösten die Prüfung in derselben

Wohnung. Das war unbestrittenermassen zulässig, weshalb allein aus dem Umstand,

dass die Beschwerdeführerinnen die Prüfung in derselben Wohnung lösten, nicht

auf unlauteres Verhalten geschlossen werden kann. Der Umstand, dass es für zwei

Personen, die sich in der gleichen Wohnung aufhalten, einfacher und naheliegender

ist, sich während einer Prüfung abzusprechen, kann im Rahmen der

Gesamtbetrachtung aber berücksichtigt werden.

Auch wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es

handle sich dabei um ein Versehen, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der

Umstand, dass sie anlässlich der Online-Prüfung unterschiedliche Adressen

angegeben haben, obschon sie sich an der gleichen Adresse aufhielten, ebenfalls

zu berücksichtigen.

8.2 Die

Prüfung bestand aus 40 Multiple-Choice-Fragen mit je vier möglichen Antworten,

wobei bei jeder Frage nur eine Antwort richtig war. Die Beschwerdeführerinnen beantworteten

anlässlich der Online-Prüfung 39 von 40 Fragen übereinstimmend. Dabei handelte

es sich bei neun Antworten um übereinstimmende Falschantworten. Zudem

beantworteten beide Beschwerdeführerinnen die gleiche Frage nicht. Wie die

Beschwerdeführerinnen richtig vorbringen, ist davon auszugehen, dass die

Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer, welche eine Frage falsch

beantwortet haben, sich häufig für die gleiche falsche Antwort entschieden

haben. Dies aus dem einfachen Grund, dass die falschen Antworten nicht alle

gleich plausibel scheinen. Allein aufgrund der übereinstimmenden Antworten kann

daher noch nicht auf eine Zusammenarbeit anlässlich der Prüfung geschlossen

werden. Dennoch ist in den zahlreichen übereinstimmenden Antworten der

Beschwerdeführerinnen ein gewichtiges Indiz für eine Zusammenarbeit zu sehen,

welches in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist.

8.3 Zudem

deuten die Bearbeitungszeiten, welche die Beschwerdeführerinnen jeweils hatten,

um die einzelnen Fragen zu beantworten, eindeutig auf eine Zusammenarbeit hin:

Die Prüfung, die aus 40 Aufgaben bestand, dauerte 60

Minuten. Folglich hatten die Prüfungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer

durchschnittlich 90 Sekunden Zeit, um eine Aufgabe zu lösen. Die Reihenfolge

der Fragen war randomisiert, ein Hin- und Herspringen zwischen den Aufgaben war

nicht möglich. Aufgrund der zufälligen Reihenfolge der Fragen war es von Frage

zu Frage unterschiedlich, welche Beschwerdeführerin eine Frage zuerst

bearbeiten musste.

Von den 40 Fragen wurden 35 von derjenigen

Beschwerdeführerin, welcher die Frage später gestellt wurde, schneller

beantwortet, als von derjenigen Beschwerdeführerin, welche die Frage zuerst

beantworten musste (Fragen 1, 2, 3, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18,

19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39,

40). Dabei beantworteten die Beschwerdeführerinnen bloss eine Frage

unterschiedlich. Nur bei vier Fragen waren die Antwortzeiten umgekehrt verteilt

(Fragen 4, 7, 9, 26). Eine Frage wurde von beiden Beschwerdeführerinnen

ausgelassen (Frage 5).

Dabei ist der Zeitunterschied in der Bearbeitungsdauer in

vielen Fällen gross. Bei 29 der gleichbeantworteten Fragen hatte diejenige

Beschwerdeführerin, welcher die Frage zuerst gestellt wurde, mindestens 35

Sekunden länger als die andere Beschwerdeführerin (Fragen 1, 2, 6, 8, 10, 11,

12, 13, 15, 17, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37,

38, 39, 40). Nur bei einer Frage, hatte hingegen diejenige Beschwerdeführerin,

welcher die Frage später gestellt wurde, mindestens 35 Sekunden länger als

diejenige, welche die Frage zuerst erhielt (Frage 7).

Diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Frage zuerst

gestellt wurde, hatte bei 18 Fragen mindestens dreimal so lange, um die Frage

zu beantworten, wie diejenige Beschwerdeführerin, welcher die Frage später

gestellt wurde (Fragen 2, 6, 8, 13, 17, 19, 21, 23, 24, 30, 31, 32, 33, 34, 35,

36, 39, 40). Dabei gaben die Beschwerdeführerinnen bei diesen Fragen jeweils

übereinstimmende Antworten. Demgegenüber hatte diejenige Beschwerdeführerin,

welche die Frage später beantwortete, kein einziges Mal dreimal so lange wie

die andere Beschwerdeführerin.

Die erstbearbeitende Beschwerdeführerin war bei der

Bearbeitung der Aufgaben tendenziell eher langsam. Bei mehr als der Hälfte der

Fragen brauchte sie mindestens 90 Sekunden um diese zu beantworten (Fragen 2,

5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 37,

38, 39, 40). Die zweitbearbeitende Beschwerdeführerin benötigte hingegen nur

bei sechs Fragen über 90 Sekunden, um eine Antwort abzugeben (Fragen 7, 9, 15,

22, 25, 38).

Erhielt eine Beschwerdeführerin eine Aufgabe später als

die andere Beschwerdeführerin, bearbeitete sie diese häufig sehr schnell. Bei

21 von den gleichbeantworteten Fragen benötigte die Beschwerdeführerin, welcher

die Frage später gestellt wurde, weniger als 35 Sekunden um diese zu bearbeiten

(Fragen 6, 8, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 35,

36, 39, 40). Demgegenüber kam es nur bei zwei Fragen vor, dass diejenige

Beschwerdeführerin, welche die Frage zuerst erhielt, diese in weniger als 35

Sekunden beantwortete (Fragen 16, 20), und nur bei vier weiteren Fragen konnte

sie ihre Antwort in weniger als 60 Sekunden eingeben (11, 18, 30, 36).

Diejenige Beschwerdeführerin, welche die Frage später

erhielt, wählte bei acht Fragen die richtige Antwort gar in 14 Sekunden oder

weniger (Fragen 8, 17, 21, 23, 32, 33, 35, 40), während die zuerst antwortende

Beschwerdeführerin für sieben dieser Fragen über 90 Sekunden brauchte (Fragen

8, 21, 23, 32, 33, 35, 40), mithin mehr, als durchschnittlich pro Frage

aufgewendet wurde. Wurde einer Beschwerdeführerin die Frage zuerst gestellt,

betrug die Antwortdauer nie nur 14 Sekunden oder weniger. Ein ehrliches Lösen

der Multiple-Choice-Aufgaben mit vier Antworten durch Lesen der Aufgabe und

anschliessendem Überlegen innerhalb von 14 Sekunden ist nicht denkbar und die

Wahrscheinlichkeit, dass acht richtige Antworten erraten werden, ist

verschwindend klein.

Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, zeigt sich das

Bearbeitungsmuster der Beschwerdeführerinnen beispielsweise bei den Aufgaben 8

und 21, aber auch bei zahlreichen weiteren Aufgaben. Die Beschwerdeführerin 2

benötigte zum Lösen der Aufgabe 8, welche sie zuerst erhielt, 137 Sekunden. Die

Beschwerdeführerin 1, der die Frage rund drei Minuten später gestellt wurde,

brauchte bloss 10 Sekunden, um diese ebenfalls richtig zu beantworten. Die

Aufgabe 21 wurde von der Beschwerdeführerin 1, welche diese zuerst erhielt, in

194 Sekunden gelöst. Die Beschwerdeführerin 2 beantwortete diese Frage später

innerhalb von 6 Sekunden ebenfalls richtig.

8.4 Die

Bearbeitungszeiten der Beschwerdeführerinnen, die bei zahlreichen Fragen

reziprok zueinander sind, sowie die teilweise sehr kurzen Bearbeitungszeiten lassen

keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerinnen während der

Prüfung miteinander kommuniziert haben.

Die Erklärung der Beschwerdeführerinnen, dass sie

übereinstimmende Antworten abgegeben hätten, da sie sich zusammen auf die

Prüfung vorbereitet hätten, widerspricht dem durch die Bearbeitungszeiten

gezeichneten Bild, wonach die Beschwerdeführerinnen eben genau nicht für die gleichen

Fragen viel Zeit brauchten.

8.5 Die Beschwerdeführerinnen machen sinngemäss geltend,

es sei wahrscheinlich, dass unter tausend Personen, welche eine

Multiple-Choice-Prüfung ablegen, zwei Personen bei zahlreichen Fragen reziproke

Antwortzeiten mit grossen Unterschieden bei den Bearbeitungszeiten und

teilweise äusserst kurzen Antwortzeiten der zweitbeantwortenden Person

aufweisen würden. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wird durch

keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise gestützt und vermag nicht zu überzeugen.

Das aufgezeigte Antwortmuster ist bei den Beschwerdeführerinnen derart stark

ausgeprägt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dieses sei zufällig.

Unter Einbezug des Umstands, dass die Beschwerdeführerinnen miteinander

befreundet sind und die Prüfung in derselben Wohnung lösten, dies jedoch so

nicht offenlegten, lässt sich das Bearbeitungsmuster einzig mit einer

Zusammenarbeit der Beschwerdeführerinnen erklären.

8.6 Die

Beschwerdegegnerin traf bei der Ausgestaltung der Online-Prüfung verschiedene

Massnahmen, um unlauteres Verhalten während der Prüfung zu erschweren.

Namentlich war die Prüfung in drei Blöcke von 14 bzw. 12 Fragen aufgeteilt.

Innerhalb der Blöcke war die Reihenfolge der Fragen randomisiert. Es war nicht

möglich, zwischen den Aufgaben hin und her zu springen und diese in einer

beliebigen Abfolge zu lösen. Die Zeit, die für das Lösen der Prüfung zur

Verfügung stand, war zudem festgesetzt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

standen unter Zeitdruck.

Diese von der Beschwerdegegnerin getroffenen Massnahmen

sind sinnvoll und erschweren unlauteres Verhalten während einer Online-Prüfung

grundsätzlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen verunmöglichen

sie aber eine unzulässige Zusammenarbeit während der Prüfung nicht. Im

Gegenteil: Eine Randomisierung der Aufgabenreihenfolge gibt der

erstbearbeitenden Person einer Frage jeweils die Möglichkeit, für diese Frage mehr

Zeit aufzuwenden, weil sie darauf vertrauen kann, bei Fragen, die der anderen

Person zuerst gestellt werden, weniger Zeit aufwenden zu müssen, da ihr

mitgeteilt wird, welche Antwort sie wählen soll. Bei Open-Book-Prüfungen ist

der Zeitfaktor zentral; steht einer Person mehr Zeit zur Verfügung, um eine

Aufgabe zu lösen, stellt dies einen grossen Vorteil für sie dar. Die von der

Beschwerdegegnerin getroffenen Massnahmen zur Verhinderung unlauteren

Verhaltens anlässlich der Prüfung standen der Zusammenarbeit der

Beschwerdeführerinnen daher nicht entgegen.

8.7 Auch aus

dem von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Kurzgutachten können diese nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Das Kurzgutachten führt insbesondere aus, dass ohne

Überlegungen zur relativen Häufigkeit eines Merkmals unter allen

Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Statistik keine Antwort auf die

Frage, ob die Bearbeitungszeiten auffällig seien, liefern könne. Wie dargelegt,

drängt sich aber aufgrund der Umstände der Schluss auf, dass die

Beschwerdeführerinnen an der Prüfung miteinander kommuniziert haben. Die

Auffälligkeiten im Bearbeitungsmuster der Beschwerdeführerinnen ergeben sich

aus der direkten Gegenüberstellung der Bearbeitungszeiten der

Beschwerdeführerinnen, weshalb die individuellen Bearbeitungszeiten der anderen

Teilnehmenden irrelevant sind. Zudem ist nicht bekannt, welche der

Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer miteinander befreundet sind. Daher wäre

es nur möglich, eine statistische Berechnung der Wahrscheinlichkeit

vorzunehmen, dass zwei beliebige Personen ein derartiges Bearbeitungsmuster

aufweisen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet zwei Personen, die gut

miteinander befreundet sind, ihre Prüfung nach diesem Muster gelöst haben,

liesse sich nicht ausrechnen. Hinzu kommt, dass aus statistischen Erkenntnissen

ohnehin nicht auf den Einzelfall geschlossen werden kann. Da die geforderten

statistischen Berechnungen folglich zur Beantwortung der vorliegend relevanten

Fragen weder notwendig noch tauglich sind, sind auch keine Überlegungen zur

relativen Häufigkeit angezeigt.

Im Kurzgutachten wird weiter ausgeführt, dass die Struktur

der Prüfung selber ein Muster in den Bearbeitungszeiten erzeuge. Da bei den

ersten Fragen eines Prüfungsblocks bereits Zwischenresultate erzielt würden,

könnten diese bei den weiteren Fragen ohne Aufwand abgerufen werden. Daher

hätten die Fragen gegen Ende eines Prüfungsblocks schneller beantwortet werden

können. Aus der vom Gutachter erstellten Übersicht lässt sich jedoch

herauslesen, dass die Beschwerdeführerinnen nur dann bei den Fragen gegen Ende

eines Prüfungsblocks wenig Zeit aufwenden mussten, wenn die andere

Beschwerdeführerin diese Frage bereits beantwortet hatte. So benötigte die

Beschwerdeführerin 1 beispielsweise für die Beantwortung der Frage 38 – für sie

die zweitletzte Frage innerhalb dieses Prüfungsblocks – 155 Sekunden, was

verhältnismässig lang ist. Die Argumentation des Kurzgutachtens, dass das

Vorliegen von Zwischenresultaten die Bearbeitungszeiten erkläre, vermag daher

nicht zu überzeugen.

Zudem enthält das Kurzgutachten innere Widersprüche und

ist teilweise unverständlich. So hält es beispielsweise einerseits fest, es sei

davon auszugehen, dass Betrug bei Online-Prüfungen ohne Videoüberwachung auf

vielerlei kreative Art und Weise möglich und sehr häufig sei. Andererseits

steht im Kurzgutachten auch, dass die unterstellte Kooperation kaum real durchführbar

sei. Wie das Gutachten zu diesem Schluss kommt, ist nicht nachvollziehbar. Die

angegebene Begründung, dass dies bei einer zeitlichen Rekonstruktion der

Chronologie der Abgabe der Antworten aus der "Forensik […] durch eine

Simulation des Prüfungsablaufs" erkennbar sei, hilft dabei nicht weiter.

8.8 Nach dem

Gesagten lässt die Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände lediglich den Schluss

zu, dass die Beschwerdeführerinnen an der Online-Prüfung am 18. Dezember

2020 miteinander kommuniziert und sich gegenseitig die ihrer Meinung nach

richtigen Lösungen für die von ihnen bereits gelösten Aufgaben mitgeteilt

haben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 14 VRG).

Eine Parteientschädigung ist ihnen

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;

c) den Regierungsrat.