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Entscheid

VB.2022.00063

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00063

16. Juni 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23772)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00063

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei,

reiste Mitte 2003 illegal in die Schweiz ein und erhielt nach im Dezember

gleichen Jahres erfolgter Heirat einer hier niedergelassenen Staatsangehörigen

der Dominikanischen Republik zunächst eine wiederholt verlängerte Aufenthalts-

und am 24. Februar 2009 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton

Zürich. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2013 wurde

die Ehe geschieden, wobei in der entsprechenden Mitteilung an das Migrationsamt

des Kantons Zürich darauf hingewiesen wurde, die (ehemaligen) Ehegatten hätten

übereinstimmend erklärt, dass A nicht der biologische Vater der während der Ehe

geborenen Kinder seiner Ehefrau sei. Mit Verfügung vom 3. September 2015

widerrief das Migrationsamt daraufhin die Niederlassungsbewilligung von A mit

der Begründung, es liege eine Scheinehe vor, und wies ihn aus der Schweiz weg.

Den dagegen erhobenen (kantonalen) Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.

Kurz vor dem das

betreffende Verfahren abschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts ging A

am 24. März 2017 die Ehe mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten

Landsfrau C (vormals F) ein. Im Mai 2017 erteilte ihm das Migrationsamt vor

diesem Hintergrund eine zuletzt bis am 16. Mai 2021 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

Anlässlich der letzten

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hatte das Migrationsamt Gesuch von A

um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen und stattdessen

Abklärungen wegen des Verdachts auf Eingehung einer Scheinehe in die Wege

geleitet. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 verweigerte es A die (weitere)

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen

der Schweiz bis am 1. September 2021.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab

und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. März 2022.

III.

A liess am 28. Januar

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts vom 1. Juli 2021

aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer

Hinsicht ersuchte er zudem um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen und

kontradiktorischen Verhandlung sowie einer Befragung seiner Ehefrau.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 11. Februar 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei in Anwendung der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) eine

öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der seine Ehefrau als

Zeugin zu laden sei.

2.2

Aus Art. 6

Abs. 1 EMRK ergibt sich die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung

durchzuführen (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Die Bestimmung findet

allerdings nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über

Aufenthaltsansprüche ausländischer Personen fallen nicht unter eine dieser

beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Hier besteht deshalb kein konventionsrechtlicher Anspruch

auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung.

Ausserhalb des

Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung

durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer

mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel

eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der

Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen. Namentlich konnte der

Beschwerdeführer seinen Standpunkt bereits schriftlich sowie im Rahmen der

wiederholten Befragungen zur Sache wirksam zur Geltung bringen. Seinem Begehren

auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen sowie kontradiktorischen

Verhandlung ist daher auch nicht gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG

stattzugeben.

Aus demselben Grund ist der Antrag abzuweisen, die Ehefrau

des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe gegen Treu und

Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]) verstossen, indem er ihm mit – sein Gesuch um eine

Niederlassungsbewilligung betreffendem – Schreiben vom 13. Mai 2020

mitgeteilt habe, dass es sich erübrige zu prüfen, ob bei ihm Widerrufsgründe

nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) vorlägen, nur um kurze Zeit

später der Stadtpolizei E den Auftrag zur Vornahme von Abklärungen wegen des

Verdachts des Eingehens einer Scheinehe zu geben.

3.2

Aufenthaltsbewilligungen

sind immer nur zeitlich beschränkt gültig. Bei ihrer Verlängerung wird von den

Behörden geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen (immer noch) gegeben

sind oder nicht. Die ausländische Person muss somit stets damit rechnen, dass

die Bewilligung gegebenenfalls nicht erneuert wird, es sei denn, sie habe eine

entsprechende ausdrückliche Zusicherung erhalten, was hier nicht der Fall war

(BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 5.2.4; ferner BGr, 3. Dezember

2020, 2C_723/2020, E. 4.3.4). Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 13. Mai

2020.

vermochte jedenfalls weder ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu begründen noch

darauf, dass der Beschwerdegegner künftig die Bewilligungsvoraussetzungen nicht

(mehr) prüfen werde. So erklärte der Beschwerdegegner darin nicht etwa, davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund gesetzt habe und

auch zukünftig nicht setzen werde, sondern lediglich, dass sich eine Prüfung

der Widerrufsgründe im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung erübrige, weil er bereits die zeitlichen

Voraussetzungen hierfür nicht erfülle.

Schliesslich ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer

dargelegt worden, welche Dispositionen er mit Blick auf das Verhalten des

Beschwerdegegners getroffen hat, die er nicht mehr ohne Schaden rückgängig

machen kann.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren eine rechtswidrige

Beweismittelbeschaffung. Er rügt, dass das Protokoll der polizeilichen

Hausdurchsuchung fehlerhaft sei. Er und seine Ehefrau seien zudem im Rahmen

ihrer Befragungen zum Verdacht, eine Scheinehe eingegangen zu sein, nicht auf

ihr Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht, sondern

vielmehr zusätzlich dadurch unter Druck gesetzt worden, dass sie davon ausgehen

mussten, im Rahmen eines Strafverfahrens befragt zu werden.

4.2

Hierzu

gilt es zunächst Folgendes anzumerken: Das Protokoll der polizeilichen

Durchsuchung der ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist

nicht schon deshalb unverwertbar, weil darin (teilweise) ein falsches Datum für

die Hausdurchsuchung aufgeführt wird. Wie sich der von der Vorinstanz

eingeholten – glaubhaften – Auskunft der Stadtpolizei E entnehmen lässt,

handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer beanstandeten

"Ungereimtheit" denn auch um einen reinen Tippfehler (27. September

statt 25. September). Weiter geht aus den Protokollen der polizeilichen

Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 1. Oktober 2020

hervor, dass die beiden explizit darauf hingewiesen wurden, dass die Polizei im

Auftrag des Beschwerdegegners handelte.

Dass im Rahmen der

Befragungen der Hinweis auf das Zeugnis- bzw. – im Fall des Beschwerdeführers –

das Aussageverweigerungsrecht unterblieb, führt sodann (auch) nicht zur

Unverwertbarkeit der protokollierten Aussagen der Eheleute im vorliegenden

Verfahren. Wohl gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz; dieser

wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90

AIG). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, müssen betroffene ausländische

Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte

ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländer- und

Integrationsgesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie

insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des

Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen. Verweigern sie die Aussage,

wird dies (jedoch nur) im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigt (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 111). Dem strafprozessualen

Schweigerecht kommt dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in aller

Regel keine direkte Bedeutung zu. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte erkannt, es könne

ein Verstoss gegen das in Art. 6 Abs. 1

EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren vorliegen, wenn bei der

Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren Zwang oder Druck ausgeübt werde

und die auf diesem Weg aufgrund der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (im

vorliegenden Fall Art. 90 AIG) gewonnenen Informationen im Strafprozess

gegen dieselbe Person verwendet werden (vgl. EGMR, 5. April 2012, Chambaz

gegen die Schweiz [Rs. 11663/04], § 52). Dies bedeutet allerdings

nicht, dass die Beweise in dem gegen die betreffende Person laufenden Verwaltungsverfahren

nicht verwertet werden dürften (vgl. zum Ganzen BGr, 14. November 2019,

2C_613/2019, E. 2.2 f.; siehe ferner BGr, 14. November 2019,

2C_21/2019, E. 4.2.3 und E. 4.4 mit Hinweisen; VGr, 5. Dezember

2018, VB.2018.00549, E. 3.2 mit Hinweisen; anders noch VGr, 12. Mai

2016, VB.2015.00407, E. 5.3). Das Gesagte hat erst recht für das

ausländerrechtliche Verfahren zu gelten, wo Art. 6 Abs. 1 EMRK – wie

aufgezeigt – ohnehin nicht zur Anwendung gelangt.

5.

5.1

Als

Ehegatte einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau kommt dem

Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG ein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Rechtsanspruch

steht allerdings gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG unter dem

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt

unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die

Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte

eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 24. August 2021,

2C_407/2020, E. 3.1, und 9. März 2017, 2C_935/2016, E. 2.1),

sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme

bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2).

5.2

Eine den

Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende Ausländerrechtsehe oder Scheinehe liegt

nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die

Annahme einer Ausländerrechtsehe vielmehr konkreter Hinweise dafür, dass die

Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,

sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen

wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (zum Ganzen BGr, 3. Dezember

2020, 2C_723/2020, E. 4.3.1).

Ob dies der Fall ist bzw.

ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer

tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in

der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Solche

Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens,

eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer

Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der

Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer

Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge

betreffen (BGr, 29. Juli 2021, 2C_248/2021, E. 2.2, und 3. Dezember

2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch

solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)

Dispositiv

Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde

kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.

Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so

verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person

(Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken

erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019,

2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2,

und 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).

5.3

5.3.1

Vorliegend ist in dieser Hinsicht zunächst auf das "Vorleben" des

Beschwerdeführers und das Kennenlernen des Ehepaars einzugehen. Wie

dargestellt, widerrief der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 3. September

2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen dessen

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und wies ihn aus der Schweiz weg. Die

Vorinstanz und das Verwaltungsgericht schützten diesen Entscheid, wobei das

Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2017 zum Vorhalt des

Rechtsmissbrauchs erwog, es sei davon auszugehen, dass die (erste) Ehe des

Beschwerdeführers ausschliesslich ausländerrechtlichen Zwecken gedient und

dieser die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht

habe.

Der Beschwerdeführer hätte

die Schweiz daher bis Ende Mai 2017 verlassen müssen. Noch während des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heiratete er jedoch in E C, was (allein) ihm

den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sicherte. In seinem Gesuch um Erteilung

einer neuen Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer dabei angegeben,

seine Ehefrau bereits vor ungefähr zwei Jahren (das heisst im Frühjahr 2015)

kennengelernt und schon vor der Hochzeit mit ihr zusammengelebt zu haben. C gab

dagegen im Rahmen ihrer Befragung am 1. Oktober 2020 zum Kennenlernen der

Eheleute an, den Beschwerdeführer im Jahr 2016 an seinem Arbeitsplatz erstmals

getroffen zu haben und bis zur Heirat sowie dem Zusammenziehen während sechs

Monaten mit ihm ausgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer wiederum sagte

anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 1. Oktober 2020 aus, er habe

seine Ehefrau drei bis vier Monate vor ihrer Heirat am Arbeitsplatz

kennengelernt und sei am 24. März 2017 bei ihr eingezogen. In seiner im

Februar 2017 erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte er C ebenfalls

noch nicht erwähnt.

5.3.2

Auch aus der am 25. September 2020 durchgeführten polizeilichen

Wohnungskontrolle ergeben sich Indizien für eine Ausländerrechtsehe. Gemäss dem

dazu erstellten Bericht der Stadtpolizei E konnte am fraglichen Tag gegen 6.00 Uhr

lediglich C in der ehelichen Wohnung angetroffen werden. Sie habe gegenüber den

die Kontrolle durchführenden Beamten angegeben, dass sich ihr Ehemann noch bei

der Arbeit befinde. Dort habe man den Beamten gegen 6.45 Uhr mitgeteilt,

dass der Beschwerdeführer bis circa 6.20 Uhr gearbeitet habe. Als die

Polizisten daraufhin zur ehelichen Wohnung zurückgekehrt seien, hätten sie dort

jedoch abermals nur C angetroffen.

Die Türklingel des Ehepaars

sei sodann am Tag der Wohnungskontrolle, dreieinhalb Jahre nach der Heirat,

lediglich mit dem Namen C angeschrieben und am Briefkasten der Name des

Beschwerdeführers bloss behelfsmässig – mit Papier und Klebeband – angebracht

gewesen. Im Innern der Wohnung wiederum stellten die Beamten laut dem erwähnten

Bericht sowie den beigefügten Fotos fest, dass sich im Badezimmer praktisch

ausschliesslich Kosmetikartikel für Frauen sowie nur eine Zahnbürste in den

beiden Zahnputzgläsern befanden. Die Kleidungsstücke, welche den Angaben von C

zufolge dem Beschwerdeführer gehören sollten, seien in einem Schrank im

Wohnzimmer untergebracht gewesen. Um den betreffenden Schrank öffnen zu können,

habe C erst das Sofa und den Salontisch verschieben sowie anschliessend eine

Stehlampe auf die Seite stellen müssen. Die (abgetragenen) Schuhe des

Beschwerdeführers hätten sich im Keller befunden.

Die Nachbarn des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf dem gleichen Stockwerk schliesslich

hätten auf Nachfrage hin gegenüber den Beamten zu Protokoll gegeben, in der

Vergangenheit äusserst selten einen Mann beim Betreten der Wohnung von C

beobachtet zu haben.

5.3.3

Auffallend ist sodann die Diskrepanz zwischen den Angaben des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen

dazu, wie sie den Vortag bzw. das letzte Wochenende oder besondere Anlässe

verbracht haben. So führte C auf die Frage, was sie und der Beschwerdeführer am

Abend vor der Befragung vom 1. Oktober 2020 gemacht hätten, an, mit einer

Freundin am Arbeitsplatz ihres Ehemanns eine Suppe gegessen zu haben.

Anschliessend sei sie nach G gefahren. Auf dem Rückweg habe sie nochmals beim

Beschwerdeführer vorbeigeschaut und mit ihm und seinem Vorgesetzten einen Kaffee

getrunken, bevor sie gegen 22.30 Uhr nach Hause gegangen sei. Auf die

Frage, wann die Eheleute zuletzt gemeinsam gegessen hätten, sagte die

Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann meistens an seinem Arbeitsplatz esse.

"[V]or einigen Tagen" hätten sie einmal gemeinsam grilliert. Der

Beschwerdeführer gab dagegen am 1. Oktober 2020 zu Protokoll, er habe am

Vorabend erst um 21.00 Uhr angefangen zu arbeiten. Zuvor hätten er und

seine Ehefrau zuhause zusammen gegessen. Seine Ehefrau habe gekocht. Sie sei

krank und gehe nirgendwo hin.

Vor der zweiten Befragung von

C am 21. September 2021 hatte sich diese wegen eines zu hohen Blutdrucks für

einen Monat (3. August bis 4. September 2021) in der Klinik D

befunden. Ihr Ehemann habe sie – wie sie sagt – nur einmal besucht, weil sie

habe allein sein wollen. Am letzten Samstag hätten sie zusammen zu Hause zu

Mittag gegessen, Teigwaren mit Hackfleisch. Am Sonntagnachmittag seien sie dann

den ganzen Tag zu Hause gewesen. Sie habe gedünstetes Fleisch gemacht und sie

hätten gemeinsam gegessen. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in Rahmen

seiner zweiten Befragung vom 21. September 2021 vor, am letzten Samstag

gegen 8.00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen zu sein und bis 17.00 Uhr

geschlafen zu haben. Anschliessend habe er im Garten gearbeitet; seine Ehefrau

habe mit ihren Kolleginnen abgemacht. Er habe das Haus allerdings vor ihr

verlassen und sei vor der Arbeit noch in ein türkisches Lokal gegangen. Seine

Ehefrau habe für sich Pasta mit Lauch zu Mittag gekocht. Er habe Brot mit Käse

gegessen. Am Sonntag habe seine Ehefrau die Wohnung putzen wollen, weshalb er

von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu seinem Bruder gegangen sei; zu Mittag

gegessen hätten sie nicht gemeinsam.

Während C sodann im Rahmen

ihrer Befragungen aussagte, bisher weder Silvester noch Ferien mit ihrem

Ehemann verbracht und sich gegenseitig auch nichts zum letzten Geburtstag

geschenkt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, letzten Silvester gemeinsam mit

seiner Ehefrau in einem türkischen Lokal gefeiert zu haben, bevor er gegen 2.00 Uhr

zur Arbeit aufgebrochen sei. Sie hätten ausserdem im Februar/März 2019 gemeinsam

Ferien in der Türkei verbracht und sich gegenseitig etwas zu ihren letzten

Geburtstagen geschenkt (ein Armband [sie]; einen grossen Blumenstrauss und Fr. 150.-

[er].

5.3.4

Als Indiz für eine Scheinehe kann im Weiteren gewertet werden, dass die

Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Befragung am 1. Oktober

2020 keine schriftlichen Mitteilungen von diesem auf dem Handy hatte und seine

Nummer auch nicht in ihrem Anrufprotokoll der letzten beiden Tage auftauchte.

C irrte sich ausserdem in

der Schuhgrösse ihres Mannes (41 statt 46) und der Beschwerdeführer wusste

nicht mehr, ob sein Bruder oder eine Kollegin von ihm als Trauzeuge bzw.

Trauzeugin fungiert hatte. Während er sodann aussagte, dass seine Ehefrau ihren

Ehering trage, gab C diesbezüglich zu Protokoll, unter einer Goldallergie zu

leiden und deshalb den Ehering nicht tragen zu können.

5.3.5

Gegen die vorstehend wiedergegebenen Indizien wendet der Beschwerdeführer

vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen ein, dass die Aussage, im Badezimmer der

ehelichen Wohnung befänden sich nur Kosmetikartikel seiner Ehefrau, nicht

zutreffe, zeigten die eingereichten Fotos der Hausdurchsuchung doch, dass im

Spiegelschrank eine weitere Zahnbürste aufbewahrt werde, und könne nicht davon

ausgegangen werden, dass es sich bei den Pflegeprodukten in der Dusche nicht

(auch) um solche für Männer handle. Sein Rasierer, sein Parfüm und weitere

Pflegeutensilien befänden sich zudem in einem weiteren Schrank, welcher nicht

fotografiert worden sei.

Die diesbezüglichen

Vorbringen wirken vorgeschoben. So bleibt erklärungsbedürftig, weshalb der

Beschwerdeführer seine Zahnbürste nicht im zweiten Zahnputzbecher, sondern

stattdessen im Spiegelschrank bzw. – wie er noch in seiner Befragung vom 1. Oktober

2020 angegeben hatte – in einer Schublade im Badezimmer aufbewahren sollte.

Ungewöhnlich erscheint zudem, dass sich jedenfalls keines der zahlreichen

Produkte auf den Fotografien der Dusche und des Spiegelschranks über dem Lavabo

in der ehelichen Wohnung nennen lässt, welches sich eindeutig an ein männliches

Zielpublikum richten würde. Namentlich wirbt der Hersteller des Shampoos, bei

welchem es sich laut dem Beschwerdeführer klar um ein Produkt für Männer

handeln soll, auf seiner Website mit einer Frau für dieses.

Soweit die Ehefrau des

Beschwerdeführers sodann anlässlich ihrer Befragung am 1. Oktober 2020 auf

die Frage, weshalb der Kleiderschrank ihres Ehemanns derart schwer zugänglich

sei, antwortete, seit drei Jahren an Hepatitis B zu leiden und deshalb ihre

Sachen von denjenigen des Beschwerdeführers zu trennen, fällt auf, dass der

Beschwerdeführer diese Erkrankung seiner Ehefrau mit keinem Wort erwähnt. Er

gab im Rahmen seiner Befragung bloss an, dass die Tür des Schlafzimmerschranks

kaputt sei, weshalb er seine Kleider im Wohnzimmerschrank aufbewahre. Wie C zudem

gegenüber den sie befragenden Polizeibeamten selbst bemerkte, wird das

Hepatitis-B-Virus durch den Kontakt mit Körperflüssigkeiten (insbesondere Blut

und Genitalsekreten) infizierter Personen übertragen, nicht über frisch

gewaschene Kleidung.

5.3.6 Zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb einzig zu

berücksichtigen, dass dieser und seine Ehefrau über die Person und die Familie

des jeweils anderen einigermassen zutreffend Auskunft erteilen konnten. Sie

reichten zudem Bilder ihrer Hochzeit ein.

Dies ändert indessen nichts

daran, dass Widersprüche und wechselseitige Unkenntnisse fortbestehen, welche

bei verheirateten Eheleuten nicht zu erwarten sind. Die Hochzeitsfotos stellen

zudem lediglich Momentaufnahmen dar; daraus kann noch nicht geschlossen werden,

dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich eine Ehe führen (vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4;

VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.3.4), zumal die

Eheleute bei ihrem Eheschluss aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch laufenden

migrationsrechtlichen Verfahrens selbstredend ein grosses Interesse daran

hatten, nach aussen als Ehepaar in Erscheinung zu treten.

5.4 Gesamthaft

betrachtet besteht ein zureichendes Indizienbündel, welches darauf hindeutet,

dass auch die aktuelle Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich eingegangen

wurde, um diesem ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu vermitteln. Der

Gegenbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Damit hat der

Beschwerdeführer einen Grund für die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gesetzt.

6.

6.1 Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5

Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse

an der Wegweisung gegen das private Interesse der betroffenen Person am

Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die

Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse

sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3;

ferner BGr, 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 5).

6.2 Der heute

43-jährige Beschwerdeführer reiste Ende Mai 2003 und damit vor über 19 Jahren

in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt beruht jedoch – wie aufgezeigt – im

Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Gemessen an seiner langen

Aufenthaltsdauer ist seine Integrationsleistung zudem ohnehin eher bescheiden.

So ist der Beschwerdeführer zwar seit seiner Einreise erwerbstätig und hat

bislang keine Sozialhilfe bezogen; Deutsch spricht er indes nur gebrochen.

Seine Befragungen durch die Stadtpolizei E und den Beschwerdegegner fanden

unter Beizug eines Dolmetschers statt. Auch gab er jedenfalls noch anlässlich

seiner Befragung im Oktober 2020 an, Kreditschulden in Höhe von Fr. 13'000.-

zu haben, bzw. anlässlich seiner zweiten Befragung Fr. 9'000.-.

Mit seinem Heimatland, in

dem er die Primarschule besucht und hernach als Landwirt gearbeitet sowie den

Militärdienst besucht hat, sollte der Beschwerdeführer demgegenüber noch

genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können. Seine

Mutter, eine seiner Schwestern und eines seiner beiden Kinder aus einer

früheren Beziehung leben heute noch dort. Obwohl eine Rückkehr in die Türkei

den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte treffen dürfte, erscheint ihm die

Wegweisung aus der Schweiz damit grundsätzlich zumutbar. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass sein Bruder, sein Cousin und seine Neffen in der Schweiz

leben, fallen die Beziehungen zu den Genannten doch unstreitig nicht unter den

Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV.

6.3 Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich

folglich auch als verhältnismässig.

7.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.