VB.2022.00063
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00063
16. Juni 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23772)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00063
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei,
reiste Mitte 2003 illegal in die Schweiz ein und erhielt nach im Dezember
gleichen Jahres erfolgter Heirat einer hier niedergelassenen Staatsangehörigen
der Dominikanischen Republik zunächst eine wiederholt verlängerte Aufenthalts-
und am 24. Februar 2009 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2013 wurde
die Ehe geschieden, wobei in der entsprechenden Mitteilung an das Migrationsamt
des Kantons Zürich darauf hingewiesen wurde, die (ehemaligen) Ehegatten hätten
übereinstimmend erklärt, dass A nicht der biologische Vater der während der Ehe
geborenen Kinder seiner Ehefrau sei. Mit Verfügung vom 3. September 2015
widerrief das Migrationsamt daraufhin die Niederlassungsbewilligung von A mit
der Begründung, es liege eine Scheinehe vor, und wies ihn aus der Schweiz weg.
Den dagegen erhobenen (kantonalen) Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.
Kurz vor dem das
betreffende Verfahren abschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts ging A
am 24. März 2017 die Ehe mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten
Landsfrau C (vormals F) ein. Im Mai 2017 erteilte ihm das Migrationsamt vor
diesem Hintergrund eine zuletzt bis am 16. Mai 2021 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Anlässlich der letzten
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hatte das Migrationsamt Gesuch von A
um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen und stattdessen
Abklärungen wegen des Verdachts auf Eingehung einer Scheinehe in die Wege
geleitet. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 verweigerte es A die (weitere)
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen
der Schweiz bis am 1. September 2021.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab
und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. März 2022.
III.
A liess am 28. Januar
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts vom 1. Juli 2021
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer
Hinsicht ersuchte er zudem um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen und
kontradiktorischen Verhandlung sowie einer Befragung seiner Ehefrau.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 11. Februar 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei in Anwendung der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der seine Ehefrau als
Zeugin zu laden sei.
2.2
Aus Art. 6
Abs. 1 EMRK ergibt sich die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung
durchzuführen (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Die Bestimmung findet
allerdings nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über
Aufenthaltsansprüche ausländischer Personen fallen nicht unter eine dieser
beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Hier besteht deshalb kein konventionsrechtlicher Anspruch
auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung.
Ausserhalb des
Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung
durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer
mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel
eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der
Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen. Namentlich konnte der
Beschwerdeführer seinen Standpunkt bereits schriftlich sowie im Rahmen der
wiederholten Befragungen zur Sache wirksam zur Geltung bringen. Seinem Begehren
auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen sowie kontradiktorischen
Verhandlung ist daher auch nicht gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG
stattzugeben.
Aus demselben Grund ist der Antrag abzuweisen, die Ehefrau
des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe gegen Treu und
Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) verstossen, indem er ihm mit – sein Gesuch um eine
Niederlassungsbewilligung betreffendem – Schreiben vom 13. Mai 2020
mitgeteilt habe, dass es sich erübrige zu prüfen, ob bei ihm Widerrufsgründe
nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) vorlägen, nur um kurze Zeit
später der Stadtpolizei E den Auftrag zur Vornahme von Abklärungen wegen des
Verdachts des Eingehens einer Scheinehe zu geben.
3.2
Aufenthaltsbewilligungen
sind immer nur zeitlich beschränkt gültig. Bei ihrer Verlängerung wird von den
Behörden geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen (immer noch) gegeben
sind oder nicht. Die ausländische Person muss somit stets damit rechnen, dass
die Bewilligung gegebenenfalls nicht erneuert wird, es sei denn, sie habe eine
entsprechende ausdrückliche Zusicherung erhalten, was hier nicht der Fall war
(BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 5.2.4; ferner BGr, 3. Dezember
2020, 2C_723/2020, E. 4.3.4). Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 13. Mai
2020.
vermochte jedenfalls weder ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu begründen noch
darauf, dass der Beschwerdegegner künftig die Bewilligungsvoraussetzungen nicht
(mehr) prüfen werde. So erklärte der Beschwerdegegner darin nicht etwa, davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund gesetzt habe und
auch zukünftig nicht setzen werde, sondern lediglich, dass sich eine Prüfung
der Widerrufsgründe im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung erübrige, weil er bereits die zeitlichen
Voraussetzungen hierfür nicht erfülle.
Schliesslich ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer
dargelegt worden, welche Dispositionen er mit Blick auf das Verhalten des
Beschwerdegegners getroffen hat, die er nicht mehr ohne Schaden rückgängig
machen kann.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren eine rechtswidrige
Beweismittelbeschaffung. Er rügt, dass das Protokoll der polizeilichen
Hausdurchsuchung fehlerhaft sei. Er und seine Ehefrau seien zudem im Rahmen
ihrer Befragungen zum Verdacht, eine Scheinehe eingegangen zu sein, nicht auf
ihr Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht, sondern
vielmehr zusätzlich dadurch unter Druck gesetzt worden, dass sie davon ausgehen
mussten, im Rahmen eines Strafverfahrens befragt zu werden.
4.2
Hierzu
gilt es zunächst Folgendes anzumerken: Das Protokoll der polizeilichen
Durchsuchung der ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist
nicht schon deshalb unverwertbar, weil darin (teilweise) ein falsches Datum für
die Hausdurchsuchung aufgeführt wird. Wie sich der von der Vorinstanz
eingeholten – glaubhaften – Auskunft der Stadtpolizei E entnehmen lässt,
handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer beanstandeten
"Ungereimtheit" denn auch um einen reinen Tippfehler (27. September
statt 25. September). Weiter geht aus den Protokollen der polizeilichen
Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 1. Oktober 2020
hervor, dass die beiden explizit darauf hingewiesen wurden, dass die Polizei im
Auftrag des Beschwerdegegners handelte.
Dass im Rahmen der
Befragungen der Hinweis auf das Zeugnis- bzw. – im Fall des Beschwerdeführers –
das Aussageverweigerungsrecht unterblieb, führt sodann (auch) nicht zur
Unverwertbarkeit der protokollierten Aussagen der Eheleute im vorliegenden
Verfahren. Wohl gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz; dieser
wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90
AIG). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, müssen betroffene ausländische
Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte
ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländer- und
Integrationsgesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie
insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des
Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen. Verweigern sie die Aussage,
wird dies (jedoch nur) im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigt (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 111). Dem strafprozessualen
Schweigerecht kommt dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in aller
Regel keine direkte Bedeutung zu. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte erkannt, es könne
ein Verstoss gegen das in Art. 6 Abs. 1
EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren vorliegen, wenn bei der
Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren Zwang oder Druck ausgeübt werde
und die auf diesem Weg aufgrund der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (im
vorliegenden Fall Art. 90 AIG) gewonnenen Informationen im Strafprozess
gegen dieselbe Person verwendet werden (vgl. EGMR, 5. April 2012, Chambaz
gegen die Schweiz [Rs. 11663/04], § 52). Dies bedeutet allerdings
nicht, dass die Beweise in dem gegen die betreffende Person laufenden Verwaltungsverfahren
nicht verwertet werden dürften (vgl. zum Ganzen BGr, 14. November 2019,
2C_613/2019, E. 2.2 f.; siehe ferner BGr, 14. November 2019,
2C_21/2019, E. 4.2.3 und E. 4.4 mit Hinweisen; VGr, 5. Dezember
2018, VB.2018.00549, E. 3.2 mit Hinweisen; anders noch VGr, 12. Mai
2016, VB.2015.00407, E. 5.3). Das Gesagte hat erst recht für das
ausländerrechtliche Verfahren zu gelten, wo Art. 6 Abs. 1 EMRK – wie
aufgezeigt – ohnehin nicht zur Anwendung gelangt.
5.
5.1
Als
Ehegatte einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau kommt dem
Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Rechtsanspruch
steht allerdings gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt
unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die
Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte
eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 24. August 2021,
2C_407/2020, E. 3.1, und 9. März 2017, 2C_935/2016, E. 2.1),
sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme
bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2).
5.2
Eine den
Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende Ausländerrechtsehe oder Scheinehe liegt
nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die
Annahme einer Ausländerrechtsehe vielmehr konkreter Hinweise dafür, dass die
Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,
sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen
wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (zum Ganzen BGr, 3. Dezember
2020, 2C_723/2020, E. 4.3.1).
Ob dies der Fall ist bzw.
ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer
tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in
der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Solche
Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens,
eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer
Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der
Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer
Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge
betreffen (BGr, 29. Juli 2021, 2C_248/2021, E. 2.2, und 3. Dezember
2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch
solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)
Dispositiv
Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so
verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person
(Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019,
2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2,
und 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).
5.3
5.3.1
Vorliegend ist in dieser Hinsicht zunächst auf das "Vorleben" des
Beschwerdeführers und das Kennenlernen des Ehepaars einzugehen. Wie
dargestellt, widerrief der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 3. September
2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen dessen
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und wies ihn aus der Schweiz weg. Die
Vorinstanz und das Verwaltungsgericht schützten diesen Entscheid, wobei das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2017 zum Vorhalt des
Rechtsmissbrauchs erwog, es sei davon auszugehen, dass die (erste) Ehe des
Beschwerdeführers ausschliesslich ausländerrechtlichen Zwecken gedient und
dieser die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht
habe.
Der Beschwerdeführer hätte
die Schweiz daher bis Ende Mai 2017 verlassen müssen. Noch während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heiratete er jedoch in E C, was (allein) ihm
den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sicherte. In seinem Gesuch um Erteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer dabei angegeben,
seine Ehefrau bereits vor ungefähr zwei Jahren (das heisst im Frühjahr 2015)
kennengelernt und schon vor der Hochzeit mit ihr zusammengelebt zu haben. C gab
dagegen im Rahmen ihrer Befragung am 1. Oktober 2020 zum Kennenlernen der
Eheleute an, den Beschwerdeführer im Jahr 2016 an seinem Arbeitsplatz erstmals
getroffen zu haben und bis zur Heirat sowie dem Zusammenziehen während sechs
Monaten mit ihm ausgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer wiederum sagte
anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 1. Oktober 2020 aus, er habe
seine Ehefrau drei bis vier Monate vor ihrer Heirat am Arbeitsplatz
kennengelernt und sei am 24. März 2017 bei ihr eingezogen. In seiner im
Februar 2017 erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte er C ebenfalls
noch nicht erwähnt.
5.3.2
Auch aus der am 25. September 2020 durchgeführten polizeilichen
Wohnungskontrolle ergeben sich Indizien für eine Ausländerrechtsehe. Gemäss dem
dazu erstellten Bericht der Stadtpolizei E konnte am fraglichen Tag gegen 6.00 Uhr
lediglich C in der ehelichen Wohnung angetroffen werden. Sie habe gegenüber den
die Kontrolle durchführenden Beamten angegeben, dass sich ihr Ehemann noch bei
der Arbeit befinde. Dort habe man den Beamten gegen 6.45 Uhr mitgeteilt,
dass der Beschwerdeführer bis circa 6.20 Uhr gearbeitet habe. Als die
Polizisten daraufhin zur ehelichen Wohnung zurückgekehrt seien, hätten sie dort
jedoch abermals nur C angetroffen.
Die Türklingel des Ehepaars
sei sodann am Tag der Wohnungskontrolle, dreieinhalb Jahre nach der Heirat,
lediglich mit dem Namen C angeschrieben und am Briefkasten der Name des
Beschwerdeführers bloss behelfsmässig – mit Papier und Klebeband – angebracht
gewesen. Im Innern der Wohnung wiederum stellten die Beamten laut dem erwähnten
Bericht sowie den beigefügten Fotos fest, dass sich im Badezimmer praktisch
ausschliesslich Kosmetikartikel für Frauen sowie nur eine Zahnbürste in den
beiden Zahnputzgläsern befanden. Die Kleidungsstücke, welche den Angaben von C
zufolge dem Beschwerdeführer gehören sollten, seien in einem Schrank im
Wohnzimmer untergebracht gewesen. Um den betreffenden Schrank öffnen zu können,
habe C erst das Sofa und den Salontisch verschieben sowie anschliessend eine
Stehlampe auf die Seite stellen müssen. Die (abgetragenen) Schuhe des
Beschwerdeführers hätten sich im Keller befunden.
Die Nachbarn des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf dem gleichen Stockwerk schliesslich
hätten auf Nachfrage hin gegenüber den Beamten zu Protokoll gegeben, in der
Vergangenheit äusserst selten einen Mann beim Betreten der Wohnung von C
beobachtet zu haben.
5.3.3
Auffallend ist sodann die Diskrepanz zwischen den Angaben des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen
dazu, wie sie den Vortag bzw. das letzte Wochenende oder besondere Anlässe
verbracht haben. So führte C auf die Frage, was sie und der Beschwerdeführer am
Abend vor der Befragung vom 1. Oktober 2020 gemacht hätten, an, mit einer
Freundin am Arbeitsplatz ihres Ehemanns eine Suppe gegessen zu haben.
Anschliessend sei sie nach G gefahren. Auf dem Rückweg habe sie nochmals beim
Beschwerdeführer vorbeigeschaut und mit ihm und seinem Vorgesetzten einen Kaffee
getrunken, bevor sie gegen 22.30 Uhr nach Hause gegangen sei. Auf die
Frage, wann die Eheleute zuletzt gemeinsam gegessen hätten, sagte die
Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann meistens an seinem Arbeitsplatz esse.
"[V]or einigen Tagen" hätten sie einmal gemeinsam grilliert. Der
Beschwerdeführer gab dagegen am 1. Oktober 2020 zu Protokoll, er habe am
Vorabend erst um 21.00 Uhr angefangen zu arbeiten. Zuvor hätten er und
seine Ehefrau zuhause zusammen gegessen. Seine Ehefrau habe gekocht. Sie sei
krank und gehe nirgendwo hin.
Vor der zweiten Befragung von
C am 21. September 2021 hatte sich diese wegen eines zu hohen Blutdrucks für
einen Monat (3. August bis 4. September 2021) in der Klinik D
befunden. Ihr Ehemann habe sie – wie sie sagt – nur einmal besucht, weil sie
habe allein sein wollen. Am letzten Samstag hätten sie zusammen zu Hause zu
Mittag gegessen, Teigwaren mit Hackfleisch. Am Sonntagnachmittag seien sie dann
den ganzen Tag zu Hause gewesen. Sie habe gedünstetes Fleisch gemacht und sie
hätten gemeinsam gegessen. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in Rahmen
seiner zweiten Befragung vom 21. September 2021 vor, am letzten Samstag
gegen 8.00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen zu sein und bis 17.00 Uhr
geschlafen zu haben. Anschliessend habe er im Garten gearbeitet; seine Ehefrau
habe mit ihren Kolleginnen abgemacht. Er habe das Haus allerdings vor ihr
verlassen und sei vor der Arbeit noch in ein türkisches Lokal gegangen. Seine
Ehefrau habe für sich Pasta mit Lauch zu Mittag gekocht. Er habe Brot mit Käse
gegessen. Am Sonntag habe seine Ehefrau die Wohnung putzen wollen, weshalb er
von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu seinem Bruder gegangen sei; zu Mittag
gegessen hätten sie nicht gemeinsam.
Während C sodann im Rahmen
ihrer Befragungen aussagte, bisher weder Silvester noch Ferien mit ihrem
Ehemann verbracht und sich gegenseitig auch nichts zum letzten Geburtstag
geschenkt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, letzten Silvester gemeinsam mit
seiner Ehefrau in einem türkischen Lokal gefeiert zu haben, bevor er gegen 2.00 Uhr
zur Arbeit aufgebrochen sei. Sie hätten ausserdem im Februar/März 2019 gemeinsam
Ferien in der Türkei verbracht und sich gegenseitig etwas zu ihren letzten
Geburtstagen geschenkt (ein Armband [sie]; einen grossen Blumenstrauss und Fr. 150.-
[er].
5.3.4
Als Indiz für eine Scheinehe kann im Weiteren gewertet werden, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Befragung am 1. Oktober
2020 keine schriftlichen Mitteilungen von diesem auf dem Handy hatte und seine
Nummer auch nicht in ihrem Anrufprotokoll der letzten beiden Tage auftauchte.
C irrte sich ausserdem in
der Schuhgrösse ihres Mannes (41 statt 46) und der Beschwerdeführer wusste
nicht mehr, ob sein Bruder oder eine Kollegin von ihm als Trauzeuge bzw.
Trauzeugin fungiert hatte. Während er sodann aussagte, dass seine Ehefrau ihren
Ehering trage, gab C diesbezüglich zu Protokoll, unter einer Goldallergie zu
leiden und deshalb den Ehering nicht tragen zu können.
5.3.5
Gegen die vorstehend wiedergegebenen Indizien wendet der Beschwerdeführer
vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen ein, dass die Aussage, im Badezimmer der
ehelichen Wohnung befänden sich nur Kosmetikartikel seiner Ehefrau, nicht
zutreffe, zeigten die eingereichten Fotos der Hausdurchsuchung doch, dass im
Spiegelschrank eine weitere Zahnbürste aufbewahrt werde, und könne nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich bei den Pflegeprodukten in der Dusche nicht
(auch) um solche für Männer handle. Sein Rasierer, sein Parfüm und weitere
Pflegeutensilien befänden sich zudem in einem weiteren Schrank, welcher nicht
fotografiert worden sei.
Die diesbezüglichen
Vorbringen wirken vorgeschoben. So bleibt erklärungsbedürftig, weshalb der
Beschwerdeführer seine Zahnbürste nicht im zweiten Zahnputzbecher, sondern
stattdessen im Spiegelschrank bzw. – wie er noch in seiner Befragung vom 1. Oktober
2020 angegeben hatte – in einer Schublade im Badezimmer aufbewahren sollte.
Ungewöhnlich erscheint zudem, dass sich jedenfalls keines der zahlreichen
Produkte auf den Fotografien der Dusche und des Spiegelschranks über dem Lavabo
in der ehelichen Wohnung nennen lässt, welches sich eindeutig an ein männliches
Zielpublikum richten würde. Namentlich wirbt der Hersteller des Shampoos, bei
welchem es sich laut dem Beschwerdeführer klar um ein Produkt für Männer
handeln soll, auf seiner Website mit einer Frau für dieses.
Soweit die Ehefrau des
Beschwerdeführers sodann anlässlich ihrer Befragung am 1. Oktober 2020 auf
die Frage, weshalb der Kleiderschrank ihres Ehemanns derart schwer zugänglich
sei, antwortete, seit drei Jahren an Hepatitis B zu leiden und deshalb ihre
Sachen von denjenigen des Beschwerdeführers zu trennen, fällt auf, dass der
Beschwerdeführer diese Erkrankung seiner Ehefrau mit keinem Wort erwähnt. Er
gab im Rahmen seiner Befragung bloss an, dass die Tür des Schlafzimmerschranks
kaputt sei, weshalb er seine Kleider im Wohnzimmerschrank aufbewahre. Wie C zudem
gegenüber den sie befragenden Polizeibeamten selbst bemerkte, wird das
Hepatitis-B-Virus durch den Kontakt mit Körperflüssigkeiten (insbesondere Blut
und Genitalsekreten) infizierter Personen übertragen, nicht über frisch
gewaschene Kleidung.
5.3.6 Zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb einzig zu
berücksichtigen, dass dieser und seine Ehefrau über die Person und die Familie
des jeweils anderen einigermassen zutreffend Auskunft erteilen konnten. Sie
reichten zudem Bilder ihrer Hochzeit ein.
Dies ändert indessen nichts
daran, dass Widersprüche und wechselseitige Unkenntnisse fortbestehen, welche
bei verheirateten Eheleuten nicht zu erwarten sind. Die Hochzeitsfotos stellen
zudem lediglich Momentaufnahmen dar; daraus kann noch nicht geschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich eine Ehe führen (vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4;
VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.3.4), zumal die
Eheleute bei ihrem Eheschluss aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch laufenden
migrationsrechtlichen Verfahrens selbstredend ein grosses Interesse daran
hatten, nach aussen als Ehepaar in Erscheinung zu treten.
5.4 Gesamthaft
betrachtet besteht ein zureichendes Indizienbündel, welches darauf hindeutet,
dass auch die aktuelle Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich eingegangen
wurde, um diesem ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu vermitteln. Der
Gegenbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Damit hat der
Beschwerdeführer einen Grund für die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gesetzt.
6.
6.1 Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5
Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse
an der Wegweisung gegen das private Interesse der betroffenen Person am
Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die
Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse
sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3;
ferner BGr, 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 5).
6.2 Der heute
43-jährige Beschwerdeführer reiste Ende Mai 2003 und damit vor über 19 Jahren
in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt beruht jedoch – wie aufgezeigt – im
Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Gemessen an seiner langen
Aufenthaltsdauer ist seine Integrationsleistung zudem ohnehin eher bescheiden.
So ist der Beschwerdeführer zwar seit seiner Einreise erwerbstätig und hat
bislang keine Sozialhilfe bezogen; Deutsch spricht er indes nur gebrochen.
Seine Befragungen durch die Stadtpolizei E und den Beschwerdegegner fanden
unter Beizug eines Dolmetschers statt. Auch gab er jedenfalls noch anlässlich
seiner Befragung im Oktober 2020 an, Kreditschulden in Höhe von Fr. 13'000.-
zu haben, bzw. anlässlich seiner zweiten Befragung Fr. 9'000.-.
Mit seinem Heimatland, in
dem er die Primarschule besucht und hernach als Landwirt gearbeitet sowie den
Militärdienst besucht hat, sollte der Beschwerdeführer demgegenüber noch
genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können. Seine
Mutter, eine seiner Schwestern und eines seiner beiden Kinder aus einer
früheren Beziehung leben heute noch dort. Obwohl eine Rückkehr in die Türkei
den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte treffen dürfte, erscheint ihm die
Wegweisung aus der Schweiz damit grundsätzlich zumutbar. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass sein Bruder, sein Cousin und seine Neffen in der Schweiz
leben, fallen die Beziehungen zu den Genannten doch unstreitig nicht unter den
Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV.
6.3 Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich
folglich auch als verhältnismässig.
7.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.