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Entscheid

VB.2022.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00067

5. Mai 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23653)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00067

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 5. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit 2009 von den Sozialen Diensten

der Stadt Zürich unterstützt. Mit Schreiben vom 6./7. November 2020 an die

Sozialbehörde der Stadt Zürich brachte er vor, wiewohl er bei den Sozialen

Diensten mehrfach, zuletzt am 30. April 2020 sowie am 2. Oktober

2020, die Vermittlung einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt, vorrangig eines

Praktikums in der öffentlichen Verwaltung, beantragt habe, sei ihm bislang

weder ein solches Praktikum vermittelt noch eine entsprechende Vermittlung

förmlich abgelehnt worden, weshalb sich die Sozialen Dienste "dem Vorwurf

der Rechtsverweigerung" aussetzten; die Sozialen Dienste seien anzuweisen,

ihm entweder ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln oder sein

Ersuchen förmlich abzulehnen bzw. eine Verfügung zu erlassen. Mit Beschluss vom

4. März 2021 trat die Sozialbehörde der Stadt Zürich auf die

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6./7. November 2020 nicht ein; sie

begründete ihr Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch

auf Erlass der als verweigert gerügten Anordnung habe (Dispositivziffer 2,

E. 12).

Erwägungen

II.

Am 17./18. April 2021 rekurrierte A an

den Bezirksrat Zürich und verlangte dasselbe wie mit seiner Eingabe an die

Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 6./7. November 2021. Der Bezirksrat

Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 ab.

III.

A führte am 31. Januar/1. Februar

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter

Entschädigungsfolge seien die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anzuweisen, ihm

entweder ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln oder "im

Ablehnungsfall eine Verfügung zu erlassen". Der Bezirksrat Zürich

verzichtete am 9./10. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde

der Stadt Zürich beantragte am 17. Februar 2022 die Abweisung der

Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann

mit Beschwerde die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren

Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der

beschwerdeführenden Partei verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung

stünde (VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742,

E. 1.1; VGR, 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen).

Für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale

Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe ist das Verwaltungsgericht nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie

§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG zuständig.

1.1

Da sich

die Beschwerde – wie sich sogleich zeigen wird (unten E. 2) – mangels

eines zulässigen Anfechtungsobjekts als offensichtlich unzulässig erweist

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8) und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. a und Abs. 2 e contrario VRG).

2.

Der Beschwerdeführer verlangt in formeller

Hinsicht zunächst, die Aktennotizen der Sozialen Dienste seien aus dem Recht zu

weisen. Diese sind indes als Vorakten grundsätzlich von Amtes wegen beizuziehen

(vgl. § 57 VRG; vgl. ferner Griffel, § 57 N. 3 in Verbindung mit

§ 26a N. 4 ff.).

Wie sich sogleich ergibt, ist der

rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend genügend erstellt. Die Vorinstanz

durfte deshalb entgegen der Beschwerde auf weitere Beweiserhebungen verzichten

und solche können auch vor Verwaltungsgericht unterbleiben.

3.

3.1

Das Verbot

der formellen Rechtverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet den

Anspruch auf einen behördlichen Entscheid. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn

eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche

ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl

sie dazu verpflichtet wäre (BGr, 3. April 2019, 1D_8/2018, E. 4.1;

BGr, 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3). Im Umkehrschluss dazu ist

eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine

Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt

und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht (Jürg Bosshard/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45).

Der Begriff der

Anordnung entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 13 ff.). Anknüpfend an die bundesgesetzliche Legaldefinition der

Verfügung in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968.

über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) ist unter einer Anordnung nach

§ 19 Abs. 1 VRG daher ein individueller, an den Einzelnen gerichteter

Hoheitsakt zu verstehen, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt wird (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 18; ferner zum Ganzen BGr, 12. Juli 2013, 2C_52/2013,

E. 4.1).

3.2

Gemäss

§ 11 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) kann

um Beratung und Betreuung nachsuchen, wer in einer persönlichen Notlage der

Hilfe bedarf. Eine persönliche Notlage liegt nach § 10 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV,

LS 851.11) vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im

seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet. Die persönliche Hilfe wird im

Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person gewährt und ist an kein bestimmtes

Verfahren gebunden (§ 12 Abs. 1 SHG). Sie darf der betroffenen Person

nicht aufgezwungen werden (vgl. auch § 12 Abs. 1 SHV; zu den

Ausnahmen vom Grundsatz der Freiwilligkeit vgl. sodann § 12 Abs. 2 SHV sowie VGr, 9. April 2004, VB.2004.00278, E. 2.1). Zu ihr gehören

insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen,

von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und

Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und

Arbeitsstellen, die Durchführung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen oder

die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 SHV). Art und Umfang der

Hilfe bestimmen die Beratungs- und Betreuungsstellen (§ 12 Abs. 2 SHG). Bei Vorliegen einer persönlichen Notlage im Sinn des § 11 SHG

entscheiden mithin die mit der Durchführung der persönlichen Hilfe betrauten

Beratungs- und Betreuungsstellen – nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen, Rz. 409; vgl. ferner Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,

Bern 2014, § 26 N. 11) – darüber, welche Hilfsangebote der um

Unterstützung ersuchenden Person gemacht werden. Ein Anspruch der

hilfsbedürftigen Person auf eine ganz bestimmte oder selbst gewählte

Dispositiv

Hilfeleistung besteht demnach nicht (vgl. Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfehandbuch,

Kap. 4.1.01, Ziff. 4, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Sodann zielt die Gewährung persönlicher Hilfe nicht auf die

Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechtsverhältnisses,

sondern auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ab. Das hier

interessierende Verwaltungshandeln ist mithin kein rechtliches, sondern ein

tatsächliches bzw. ein Realakt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 841 ff.). Entsprechend hat die um Hilfe ersuchende Person auch

keinen Anspruch darauf, dass die Beratungs- oder Betreuungsstelle

verfügungsweise über das fragliche Hilfsangebot entscheidet und steht das

Institut der Rechtsverweigerungsbeschwerde in einer Konstellation wie der

vorliegenden nicht zur Verfügung.

3.3 Die

Beschwerde bringt nun grundsätzlich zutreffend vor, dass der Begriff des Realakts

gemäss § 10c VRG nicht nur Handlungen, sondern auch Unterlassungen

(negative Realakte) umfasst (Griffel, § 10c N. 16, auch zum

Nachstehenden). Soweit die zuständige Behörde hätte – wie hier geltend gemacht

– mittels Verfügung (und nicht mittels Realakt) handeln müssen, führte der

Rechtsschutz freilich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht über den

Erlass einer Verfügung gemäss § 10c Abs. 2 VRG, sondern über den Weg

der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Dieser steht wie soeben aufgezeigt (oben

E. 3.2) nicht offen.

3.4 Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Sozialen Dienste der Stadt Zürich

mit seinem Schreiben vom 30. April 2020 und 2. Oktober 2020 im Sinn

des § 10c Abs. 1 lit. a VRG "zu einem positiven Tun"

aufgefordert. Diese hätten deshalb nach § 10c Abs. 2 VRG eine

Anordnung über die widerrechtliche Unterlassung der streitbetroffenen Handlung

bzw. konkret angestrebte persönliche Hilfeleistung erlassen müssen. Er hat sich

in diesem Zusammenhang entgegenhalten zu lassen, dass solches den genannten

Schreiben nicht entnommen werden kann. Auch wird darin nicht ansatzweise

dargetan wird, inwiefern den Sozialen Diensten eine widerrechtliche

Unterlassung vorwerfbar sein sollte. Ohnehin hat der Beschwerdeführer wie oben

E. 3.2 Abs. 2 dargelegt im Rahmen der persönlichen Hilfe keinen

Anspruch auf konkrete Hilfeleistungen bzw. Wahl derselben. Dass ihm die

Sozialen Dienste überhaupt keine Angebote zur Verbesserung seiner Chancen auf

berufliche Integration gemacht hätten, bringt er zu Recht nicht vor.

3.5 Fehl geht

schliesslich der gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. einer ungenügenden Begründung des

Rekursentscheids. Der Bezirksrat erwägt unter anderem, soweit der

Beschwerdeführer eine zu Unrecht unterbliebene Unterstützung der Sozialen

Dienste in Zusammenhang mit seiner beruflichen Integration rüge, erweise sich

der Vorwurf als unbegründet; die Sozialen Dienste hätten vielmehr zahlreiche

Bemühungen unternommen, welche auf seine Integration in den ersten Arbeitsmarkt

abzielten. So habe der Beschwerdeführer etwa im März 2015 die

"Basisbeschäftigung" besucht. Ferner sei er "für mehrere

Teillohnprogramme und Sanktionsarbeitsplätze angemeldet [worden], die er jedoch

alle ausgeschlagen bzw. nicht belegt" habe. Auch in jüngster Vergangenheit

hätten die Sozialen Dienste dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu geboten, im

Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Eine Rechtsverweigerung liege daher nicht vor. Die

Vorinstanz hat damit rechtsgenüglich dargetan, auf welche Überlegungen sich ihr

Entscheid stützt, und der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der

Lage, diesen anzufechten.

4.

Nach dem Gesagten fehlt es an einem

zulässigen Anfechtungsobjekt und ist auf die Beschwerde deshalb nicht

einzutreten.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein sinngemässes Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung:

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers kann aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen

werden (vgl. Plüss, § 16 N. 41). Mit Blick auf die vorstehenden

Erwägungen haben seine Begehren jedoch als offenkundig aussichtslos zu gelten.

Folglich ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

7. Mitteilung an …