VB.2022.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00067
5. Mai 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23653)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00067
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit 2009 von den Sozialen Diensten
der Stadt Zürich unterstützt. Mit Schreiben vom 6./7. November 2020 an die
Sozialbehörde der Stadt Zürich brachte er vor, wiewohl er bei den Sozialen
Diensten mehrfach, zuletzt am 30. April 2020 sowie am 2. Oktober
2020, die Vermittlung einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt, vorrangig eines
Praktikums in der öffentlichen Verwaltung, beantragt habe, sei ihm bislang
weder ein solches Praktikum vermittelt noch eine entsprechende Vermittlung
förmlich abgelehnt worden, weshalb sich die Sozialen Dienste "dem Vorwurf
der Rechtsverweigerung" aussetzten; die Sozialen Dienste seien anzuweisen,
ihm entweder ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln oder sein
Ersuchen förmlich abzulehnen bzw. eine Verfügung zu erlassen. Mit Beschluss vom
4. März 2021 trat die Sozialbehörde der Stadt Zürich auf die
Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6./7. November 2020 nicht ein; sie
begründete ihr Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf Erlass der als verweigert gerügten Anordnung habe (Dispositivziffer 2,
E. 12).
Erwägungen
II.
Am 17./18. April 2021 rekurrierte A an
den Bezirksrat Zürich und verlangte dasselbe wie mit seiner Eingabe an die
Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 6./7. November 2021. Der Bezirksrat
Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 ab.
III.
A führte am 31. Januar/1. Februar
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter
Entschädigungsfolge seien die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anzuweisen, ihm
entweder ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln oder "im
Ablehnungsfall eine Verfügung zu erlassen". Der Bezirksrat Zürich
verzichtete am 9./10. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde
der Stadt Zürich beantragte am 17. Februar 2022 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann
mit Beschwerde die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren
Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Partei verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung
stünde (VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742,
E. 1.1; VGR, 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen).
Für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale
Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe ist das Verwaltungsgericht nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie
§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG zuständig.
1.1
Da sich
die Beschwerde – wie sich sogleich zeigen wird (unten E. 2) – mangels
eines zulässigen Anfechtungsobjekts als offensichtlich unzulässig erweist
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8) und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. a und Abs. 2 e contrario VRG).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt in formeller
Hinsicht zunächst, die Aktennotizen der Sozialen Dienste seien aus dem Recht zu
weisen. Diese sind indes als Vorakten grundsätzlich von Amtes wegen beizuziehen
(vgl. § 57 VRG; vgl. ferner Griffel, § 57 N. 3 in Verbindung mit
§ 26a N. 4 ff.).
Wie sich sogleich ergibt, ist der
rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend genügend erstellt. Die Vorinstanz
durfte deshalb entgegen der Beschwerde auf weitere Beweiserhebungen verzichten
und solche können auch vor Verwaltungsgericht unterbleiben.
3.
3.1
Das Verbot
der formellen Rechtverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet den
Anspruch auf einen behördlichen Entscheid. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn
eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche
ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl
sie dazu verpflichtet wäre (BGr, 3. April 2019, 1D_8/2018, E. 4.1;
BGr, 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3). Im Umkehrschluss dazu ist
eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine
Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt
und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht (Jürg Bosshard/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45).
Der Begriff der
Anordnung entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 13 ff.). Anknüpfend an die bundesgesetzliche Legaldefinition der
Verfügung in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968.
über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) ist unter einer Anordnung nach
§ 19 Abs. 1 VRG daher ein individueller, an den Einzelnen gerichteter
Hoheitsakt zu verstehen, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt wird (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 18; ferner zum Ganzen BGr, 12. Juli 2013, 2C_52/2013,
E. 4.1).
3.2
Gemäss
§ 11 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) kann
um Beratung und Betreuung nachsuchen, wer in einer persönlichen Notlage der
Hilfe bedarf. Eine persönliche Notlage liegt nach § 10 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV,
LS 851.11) vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im
seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet. Die persönliche Hilfe wird im
Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person gewährt und ist an kein bestimmtes
Verfahren gebunden (§ 12 Abs. 1 SHG). Sie darf der betroffenen Person
nicht aufgezwungen werden (vgl. auch § 12 Abs. 1 SHV; zu den
Ausnahmen vom Grundsatz der Freiwilligkeit vgl. sodann § 12 Abs. 2 SHV sowie VGr, 9. April 2004, VB.2004.00278, E. 2.1). Zu ihr gehören
insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen,
von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und
Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und
Arbeitsstellen, die Durchführung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen oder
die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 SHV). Art und Umfang der
Hilfe bestimmen die Beratungs- und Betreuungsstellen (§ 12 Abs. 2 SHG). Bei Vorliegen einer persönlichen Notlage im Sinn des § 11 SHG
entscheiden mithin die mit der Durchführung der persönlichen Hilfe betrauten
Beratungs- und Betreuungsstellen – nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen, Rz. 409; vgl. ferner Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Bern 2014, § 26 N. 11) – darüber, welche Hilfsangebote der um
Unterstützung ersuchenden Person gemacht werden. Ein Anspruch der
hilfsbedürftigen Person auf eine ganz bestimmte oder selbst gewählte
Dispositiv
Hilfeleistung besteht demnach nicht (vgl. Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfehandbuch,
Kap. 4.1.01, Ziff. 4, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Sodann zielt die Gewährung persönlicher Hilfe nicht auf die
Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechtsverhältnisses,
sondern auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ab. Das hier
interessierende Verwaltungshandeln ist mithin kein rechtliches, sondern ein
tatsächliches bzw. ein Realakt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 841 ff.). Entsprechend hat die um Hilfe ersuchende Person auch
keinen Anspruch darauf, dass die Beratungs- oder Betreuungsstelle
verfügungsweise über das fragliche Hilfsangebot entscheidet und steht das
Institut der Rechtsverweigerungsbeschwerde in einer Konstellation wie der
vorliegenden nicht zur Verfügung.
3.3 Die
Beschwerde bringt nun grundsätzlich zutreffend vor, dass der Begriff des Realakts
gemäss § 10c VRG nicht nur Handlungen, sondern auch Unterlassungen
(negative Realakte) umfasst (Griffel, § 10c N. 16, auch zum
Nachstehenden). Soweit die zuständige Behörde hätte – wie hier geltend gemacht
– mittels Verfügung (und nicht mittels Realakt) handeln müssen, führte der
Rechtsschutz freilich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht über den
Erlass einer Verfügung gemäss § 10c Abs. 2 VRG, sondern über den Weg
der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Dieser steht wie soeben aufgezeigt (oben
E. 3.2) nicht offen.
3.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Sozialen Dienste der Stadt Zürich
mit seinem Schreiben vom 30. April 2020 und 2. Oktober 2020 im Sinn
des § 10c Abs. 1 lit. a VRG "zu einem positiven Tun"
aufgefordert. Diese hätten deshalb nach § 10c Abs. 2 VRG eine
Anordnung über die widerrechtliche Unterlassung der streitbetroffenen Handlung
bzw. konkret angestrebte persönliche Hilfeleistung erlassen müssen. Er hat sich
in diesem Zusammenhang entgegenhalten zu lassen, dass solches den genannten
Schreiben nicht entnommen werden kann. Auch wird darin nicht ansatzweise
dargetan wird, inwiefern den Sozialen Diensten eine widerrechtliche
Unterlassung vorwerfbar sein sollte. Ohnehin hat der Beschwerdeführer wie oben
E. 3.2 Abs. 2 dargelegt im Rahmen der persönlichen Hilfe keinen
Anspruch auf konkrete Hilfeleistungen bzw. Wahl derselben. Dass ihm die
Sozialen Dienste überhaupt keine Angebote zur Verbesserung seiner Chancen auf
berufliche Integration gemacht hätten, bringt er zu Recht nicht vor.
3.5 Fehl geht
schliesslich der gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. einer ungenügenden Begründung des
Rekursentscheids. Der Bezirksrat erwägt unter anderem, soweit der
Beschwerdeführer eine zu Unrecht unterbliebene Unterstützung der Sozialen
Dienste in Zusammenhang mit seiner beruflichen Integration rüge, erweise sich
der Vorwurf als unbegründet; die Sozialen Dienste hätten vielmehr zahlreiche
Bemühungen unternommen, welche auf seine Integration in den ersten Arbeitsmarkt
abzielten. So habe der Beschwerdeführer etwa im März 2015 die
"Basisbeschäftigung" besucht. Ferner sei er "für mehrere
Teillohnprogramme und Sanktionsarbeitsplätze angemeldet [worden], die er jedoch
alle ausgeschlagen bzw. nicht belegt" habe. Auch in jüngster Vergangenheit
hätten die Sozialen Dienste dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu geboten, im
Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Eine Rechtsverweigerung liege daher nicht vor. Die
Vorinstanz hat damit rechtsgenüglich dargetan, auf welche Überlegungen sich ihr
Entscheid stützt, und der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der
Lage, diesen anzufechten.
4.
Nach dem Gesagten fehlt es an einem
zulässigen Anfechtungsobjekt und ist auf die Beschwerde deshalb nicht
einzutreten.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein sinngemässes Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung:
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers kann aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen
werden (vgl. Plüss, § 16 N. 41). Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen haben seine Begehren jedoch als offenkundig aussichtslos zu gelten.
Folglich ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
7. Mitteilung an …