VB.2022.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00069
12. Mai 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24557)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00069
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. Verein B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend Betriebsverbot
Mobilfunkantennen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 28. November 2020
beantragten A sowie der Verein "C" für bestimmte
Mobilfunkantennenanlagen mit dem Mobilfunkstandard 5G ein Benützungsverbot bzw.
den Entzug der Betriebsbewilligung. Sodann wurde beantragt, dass künftig Bagatelländerungsverfahren
nicht mehr für die "Aufrüstung auf 5G-Mobilfunkanlagen" angewendet
werden dürfen. Mit Beschluss vom 25. Juni 2021 trat der Bauausschuss der
Stadt Winterthur auf die Begehren von A nicht ein und wies sie im Übrigen ab.
Auf das Gesuch des Vereins "C" wurde nicht eingetreten.
Erwägungen
II.
Hierauf gelangten A und der Verein "C" mit Rekurs vom 14. Juli
2021.
an das Baurekursgericht. Sie monierten eine Rechtsverweigerung und
beantragten, "dass die mittels Bagatelländerungen montierten und bereits eingesetzten
5G-Anlagen innert 30 Tagen abgeschaltet und demontiert werden". Das
Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 6. Januar 2022 auf den Rekurs des
Vereins "C" nicht ein und wies den Rekurs von A ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und der Verein B (ehemals C) am 5. Februar
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den
Nichteintretensentscheid in Bezug auf den Verein B aufzuheben und die vor dem
Baurekursgericht gestellten Anträge teilweise oder gänzlich gutzuheissen. Die
betroffenen, mittels Bagatelländerungen in Betrieb genommenen
5G-Mobilfunkanlagen seien innert 30 Tagen abzuschalten und zu demontieren. A
beantragte sodann, dass die Kosten der Verfügung des Bauausschusses nicht
entrichtet werden müssen. Sodann verlangten die Beschwerdeführer, dass
allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rekursverfahrens je
hälftig von ihnen zu tragen seien sowie die Zusprechung von
Umtriebsentschädigungen für beide Verfahren, jedenfalls aber für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht. Des Weiteren sei die vorinstanzliche Gerichtsgebühr zu
reduzieren. Sollten sämtliche Anträge abgewiesen werden, seien ein Teil der
Kosten (der ersten und/oder der zweiten Instanz) von der Gerichtskasse zu
übernehmen.
Das Baurekursgericht beantragte am 9. März 2022 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur
beantragte am 10. März 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das Baurekursgericht hätte auch
auf den Rekurs des Beschwerdeführers 2 eintreten müssen.
2.2
Ist eine Vorinstanz auf ein Gesuch oder
Rechtsmittel nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung nicht als
erfüllt erachtete, so ist die formell unterlegene Partei legitimiert, sich auf
dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 58).
Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden
formelle Gültigkeitsvoraussetzungen des Rekurses. Aus dem Antrag muss
ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der
Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich der Rekurs mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei
juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu
stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der
beanstandete Entscheid angefochten wird. Lautete der angefochtene Entscheid auf
Nichteintreten, muss in der Begründung dargelegt werden, dass und weshalb die
Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.).
2.3
Der Beschwerdeführer 2 legte vor der Vorinstanz nicht
dar, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners rechtsfehlerhaft gewesen sein
soll. Der Rekurs verfügte damit über keine rechtsgenügende Begründung. Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur egoistischen Verbandsbeschwerde erweisen sich
zudem als korrekt, sodass in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich darauf verwiesen werden kann und die Vorinstanz
auch auf eine Fristansetzung zur Rekursverbesserung verzichten konnte. Aus dem
Zweck des Vereins ("vorsorglicher Stopp der neuen Mobilfunktechnologie
5G" sowie Anstreben der "wissenschaftlichen Forschung") geht
hervor, dass allgemeine Interessen durch den Verein vertreten werden und nicht
spezifisch (auch) die Interessen der Mitglieder. So fehlen Formulierungen wie
beispielsweise "Wahrung der Interessen der Anwohner", was auch die
Wahrung der persönlichen Interessen der Mitglieder umfassen würde (vgl. BGr, 22. März
2018, 1C_566/2017, E. 6). Demgemäss ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf
den Rekurs des Beschwerdeführers 2 eingetreten.
3.
3.1
Vorliegend
strittig ist die Frage, ob bei Mobilfunkantennenanlagen der Wechsel von 3G
(UMTS) oder 4G (LTE) auf 5G (New Radio) im Bagatelländerungsverfahren zulässig
ist. Nicht von den Anträgen des Beschwerdeführers 1 betroffen ist die Frage, ob
auch der Wechsel von konventionellen zu adaptiven Antennen oder die Einführung
des Korrekturfaktors im Bagatelländerungsverfahren zulässig ist (bezüglich
Korrekturfaktor vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743).
3.2
5G ist
eine Weiterentwicklung der 4. Mobilfunkgeneration (LTE: Long
Term Evolution). Die Weiterentwicklung verfolgt insbesondere die Ziele
einer höheren Bandbreite und damit mehr Übertragungskapazität, eine höhere
Übertragungsgeschwindigkeit und schnellere Reaktionszeiten. 5G soll insbesondere
im Frequenzband 3.6 GHz eingeführt werden, ist aber in allen
Mobilfunkfrequenzen einsetzbar. Dabei sinkt jedoch die Reichweite, da die
Signale bei der Ausbreitung stärker abgeschwächt werden (Bundesamt für Umwelt,
Information an die Kantone, Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der
Schweiz, 17. April 2019, Ziffer 1). In der Praxis kann der Einsatz
der 5G-Technologie auf drei Arten erreicht werden. Zum einen, indem neue
Antennen errichtet werden; dies setzt immer ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren voraus. Weiter, indem ein bestehender Anlagestandort
in Bezug auf die Exposition durch nichtionisierende Strahlung signifikant
angepasst wird; auch dies setzt in der Regel ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren voraus. Schliesslich besteht die Möglichkeit, dass ein
Anlagestandort geringfügig geändert wird, um 5G empfangen zu können. Insoweit
ist nachfolgend zu prüfen, ob dies ebenfalls ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren voraussetzt oder Bagatelländerungen ohne die
Durchführung eines solchen zulässig sind.
3.3
Die Bau-,
Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) erliess am 19. September
2019.
die "Empfehlungen zur Bewilligung von Mobilfunkanlagen: Dialogmodell
und Bagatelländerungen". Sie hielt fest: Nicht jede Anpassung einer
Mobilfunkanlage gelte rechtlich als Änderung im Sinne der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV), sondern
nur Fälle gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 5 NISV. Liege keine
Änderung im Sinne der NISV vor und würden auch keine baulichen Änderungen
vorgenommen, die über die bestehende Baubewilligung hinausgingen, müssten die
Betreiberinnen auch kein neues Baugesuch einreichen. Sofern sich Inhalte des
Standortdatenblattes ändern, solle dieses aktualisiert werden. Änderungen im
Sinne der NISV von Mobilfunkanlagen führten nicht in jedem Fall zu einer
nennenswerten Erhöhung der elektrischen Feldstärke. Um unverhältnismässigen
administrativen Aufwand zu vermeiden, werde empfohlen, solche Änderungen unter
folgenden Kriterien als Bagatelländerungen zu behandeln und auf eine
(ordentliche) Baubewilligung zu verzichten:
1.
An Orten mit empfindlicher Nutzung
(OMEN), an denen der Anlagegrenzwert vor der Änderung im massgebenden Betriebszustand
bereits mehr als 50 % ausgeschöpft war, nehmen die berechneten
elektrischen Feldstärken nicht zu.
2.
An den übrigen OMEN liegen die
berechneten elektrischen Feldstärken im massgebenden Zustand mindestens
50.
% unter dem Anlagegrenzwert und nehmen im Vergleich zur vorherigen
Situation um weniger als 0,5 V/m zu.
Dem Konzept der Bagatellfälle liegt der
Gedanke zugrunde, dass die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Strahlung und
auf Dritte so gering seien, dass die betreffenden räumlichen Massnahmen keine
Beeinflussung der Vorstellung über die Nutzungsordnung aufgrund einer
Beeinträchtigung der Umwelt im Sinne von Art. 22 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG) bewirken. Sodann wurde das
Konzept der Bagatellfälle auch entwickelt, um den Aufbau eines effizienten
nationalen Mobilfunknetzes zu erleichtern, was der Zielsetzung des
Fernmeldegesetzes entspricht. Diese Zielsetzung erlaubt es jedoch nicht, die
Anforderungen anderer Bundesgesetze, insbesondere des Raumplanungsgesetzes und
des Umweltschutzgesetzes, ausser Acht zu lassen (Jean-Baptiste Zufferey/Matthieu Seydoux, Les procédures cantonales applicables à la
mise en place de la technologie 5G des antennes de téléphonie mobile, Gutachten
zuhanden der BPUK, Freiburg, 7. Juni 2021, S. 40).
3.4
Wird
anstelle von 3G oder 4G eine Mobilfunkantenne lediglich neu mit 5G betrieben,
liegt keine ''Änderung einer Anlage'' im Sinne von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5
NISV vor. Ohne bauliche Änderungen ist solches gemäss den Empfehlungen der BPUK
somit im Bagatelländerungsverfahren zulässig. Die Empfehlungen der BPUK sind
nicht rechtlich bindend und es bleibt zu prüfen, ob im konkreten Fall nicht
eine Baubewilligung gestützt auf die Minimalregelung der Baubewilligungspflicht
nach Art. 22 RPG erforderlich ist (vgl. Zufferey/Seydoux, S. 40; VGr,
27.
Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 3.3).
Mithin ist gestützt auf Art. 22 RPG zu eruieren, ob es
sich beim Wechsel der Technologie um eine Änderung des Betriebs einer Anlage,
mit der im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige Folgen
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung verbunden sind, dass ein
Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Nachbarn an einer vorgängigen
Kontrolle besteht, handelt (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2; 122 Ib 379 E. 1e;
BGr, 16. Oktober 2019, 1C_431/2018, E. 2.2). Selbst eine
zonenkonforme Nutzungsänderung ist bewilligungspflichtig, wenn die mit der
neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bisherigen, was
bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist (BGr, 16. Oktober
2019, 1C_431/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.5
Die NISV
ist technologieneutral. Ihre Bestimmungen, wozu auch die Immissions- und
Anlagegrenzwerte, als Ausfluss des Vorsorgeprinzips, zählen, gelten damit
unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (UMTS), 4G
(LTE) oder 5G (New Radio) handelt. Es ist auch für die Berechnung der
elektrischen Feldstärke irrelevant, mit welcher Technologie eine
Mobilfunkantenne strahlt. Dass 5G eine andere Reichweite hat als beispielsweise
4G, führt sodann auch nicht dazu, dass eine höhere Sendeleistung erfolgt. Ein
einfaches Umrüsten einer Mobilfunkantennenanlage von 4G auf 5G hat daher auch
keine Erhöhung der Sendeleistung zur Folge. Die Sendeleistung ist ein wichtiger
Punkt der Baubewilligung und darf grundsätzlich nicht ohne Änderungsbewilligung
erhöht werden. Im Vergleich zu 3G und 4G hat 5G sodann ähnliche Eigenschaften
in Bezug auf die Signalübertragung (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.6.2).
5G ist gegenüber 4G keine ganz neue Technologie. Die Funktechnik bzw. Strahlung
der Antennen ist im Bereich der heute verfügbaren Frequenzen mit 4G
vergleichbar. Der Unterschied zu den Technologiestandards besteht im Grundsatz
lediglich darin, dass die Daten anders verpackt und fokussierter übertragen
werden (BAKOM, Fragen und Antworten zu 5G, Worin bestehen die Unterschiede
zwischen 5G und 4G?, abrufbar unter www.bakom.admin.ch, zuletzt besucht am 12. April
2023). Längerfristigen Auswirkungen der 5G-Strahlung auf die Gesundheit sowie
dem Vorsorgeprinzip wird mittels der Immissions- und Anlagegrenzwerte, welche
technologieneutral sind, Rechnung getragen. Sodann sind die
Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber auch auf 5G anwendbar.
Demgemäss kann nicht gesagt werden, dass das einfache Umstellen einer
Antennenanlage auf 5G – ohne beispielsweise eine zusätzliche Änderung der Sendeleistung
oder bauliche Massnahmen – solch wichtige Folgen hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf Umwelt und Planung hat, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
bzw. der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle in einem ordentlichen
Baubewilligungsverfahren besteht. Daraus folgt, dass grundsätzlich die bereits
rechtskräftig bewilligten Mobilfunkantennen ohne ordentliches
Baubewilligungsverfahren die 5G-Technologie anwenden dürfen. Dass sich im
legitimationsbegründenden Umkreis des Beschwerdeführers auch Umstellungen von
Mobilfunkantennenanlagen auf 5G befinden, bei welchen zusätzlich beispielsweise
die Sendeleistung erhöht wurde oder bauliche Massnahmen getroffen wurden,
welche einer Baubewilligung bedurften, wird nicht substanziiert geltend
gemacht. Demgemäss sind die strittigen Antennen weder abzuschalten noch zu
demontieren.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer 1 macht
sodann eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend, da der
Beschwerdegegner erst sieben Monate nach seinem Gesuch eine anfechtbare
Verfügung erliess.
4.2
Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn
sich die Behörde weigert, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen, obwohl sie
dazu verpflichtet wäre. Wird behördliches Handeln nicht grundsätzlich
verweigert, erfolgt dieses aber nicht binnen der gesetzlichen Frist, oder – wo
eine solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist, ist eine Rechtsverzögerung
anzunehmen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, § 19
N 40 ff.). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Die Feststellung
einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine
raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse
dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr, 28. November
2019, VB.2018.00587, E. 10.2). Die Feststellung der Rechtsverzögerung
entfaltet Wirkung, indem sie je nach den Umständen bei der Regelung der
prozessualen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen ist. Sie kann
jedoch nicht zur Gewährung jener staatlichen Leistung führen, die im Streit
liegt (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 54).
4.3
Da der Beschwerdegegner eine Verfügung erlassen hat,
liegt keine Rechtsverweigerung vor; es ist stattdessen eine Rechtsverzögerung
zu prüfen. Das Gesuch der Beschwerdeführer datiert vom 28. November 2020,
die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2021. Mit E-Mail vom 22. April
2021.
rügte der Beschwerdeführer 1, dass ihm immer noch keine anfechtbare
Verfügung zugestellt worden sei und setzte dem Beschwerdegegner eine Frist von
14.
Tagen zum Erlass der geforderten Verfügung.
4.4
Der Beschwerdegegner stand, soweit aus den Akten
ersichtlich, mit dem Beschwerdeführer 1 mehrfach auf dem Korrespondenzweg
im Kontakt; mitunter blieb er keineswegs untätig. Eine Erstbeantwortung des
beschwerdeführerischen Begehrens erfolgte zudem offenbar bereits am 21. Januar
2021.
Anders als etwa für die Behandlung von eigentlichen Baugesuchen (vgl. § 319
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) existiert für
die Behandlung von – in rechtlicher Hinsicht nicht leicht einzuordnenden –
Eingaben wie jener der Beschwerdeführer vom 28. November 2020 auch keine
Ordnungsfrist. Mit der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend keine
Rechtsverzögerung auszumachen.
5.
5.1
Die
Vorinstanz erhob Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'500.-, welche sie
dem Beschwerdeführer 1 zu 6/7 und dem Beschwerdeführer 2 zu 1/7
auferlegte. Die Kostenhöhe sowie die Verteilung der Kosten werden von den
Beschwerdeführern beanstandet. Dabei kann offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer 2 überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einer für ihn
ungünstigeren Kostenverteilung hat.
5.2
5.2.1
Gemäss § 338 PBG
legt das
Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit
des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest.
Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-.
5.2.2
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der
Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und
sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich
nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem
Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand
des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen
abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem
erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach
sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen
treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung
darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des
Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden.
Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme
gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts betont, dass dies namentlich bezüglich
der Gerichtsgebühren gilt und dass deren Höhe aufgrund der Rechtsweggarantie
gemäss Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den
Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.1;
BGE 143 I 227 E. 5; BGE 141 I 105 E. 3.2.2; vgl. auch: Andreas Kley
in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,
2014, N. 7. zu Art. 29a BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. A., Zürich 2017, N. 8b
zu Art. 29a BV).
5.2.3
Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt
auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen,
wobei ihr – angesichts des oftmals weiten Gebührenrahmens – in der Regel ein
grosser Ermessensspielraum zusteht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25).
5.2.4
Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten auf Fr. 5'500.- fest. Hinzu
kamen Fr. 180.- Zustellkosten. Das Interesse der Beschwerdeführer an der
Betriebseinstellung der Mobilfunk-Antennenanlagen erweist sich im Vergleich zu
anderen Baustreitigkeiten als durchschnittlich. Der Aufwand für das Verfahren
erweist sich als leicht überdurchschnittlich, da unter anderem eine noch nicht
höchstrichterlich entschiedene Frage zu klären war, welcher eine grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Demgemäss erscheint die vorinstanzliche Kostenfestlegung im
Rahmen ihres Ermessens.
5.3
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Wird auf den Rekurs eines
Verfahrensbeteiligten nicht eingetreten (und entsteht der Rechtsmittelinstanz
in Bezug auf diesen Verfahrensbeteiligten deshalb auch kein weiterführender
Aufwand), ist es zulässig, diesen Verfahrensbeteiligten mit einem (deutlich)
geringeren Anteil der Gesamtgerichtskosten zu belasten. Demzufolge lag es auch
ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 1, dessen
Rekurs in materiell-rechtlicher Hinsicht alleine zu beurteilen war, den
überwiegenden Anteil der Gesamtgerichtskosten aufzuerlegen.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu
beanstanden. Nachdem die Beschwerdeführer vollständig unterlagen, stand ihnen
für das vorinstanzliche Verfahren auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Die Verfahrenskosten sind den auch im
Beschwerdeverfahren vollständig unterliegenden Beschwerdeführern nach Massgabe
des vorstehend Ausgeführten ebenfalls nicht hälftig, sondern dem
Beschwerdeführer 1 zu sechs Siebteln und dem Beschwerdeführer 2 zu
einem Siebtel aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für die Übernahme der den Beschwerdeführern
entstandenen Kosten auf die Gerichtskasse besteht keinerlei Anlass. Da die
Beschwerdeführer wie erwähnt auch im Beschwerdeverfahren vollständig
unterliegen, steht ihnen von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 4'155.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu
sechs Siebteln dem Beschwerdeführer 1 und zu einem Siebtel dem
Beschwerdeführer 2 auferlegt.
4.
Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht,
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).