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Entscheid

VB.2022.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00069

12. Mai 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24557)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00069

Urteil

der 1. Kammer

vom 12. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. Verein B,

Beschwerdeführer,

gegen

Bauausschuss der Stadt Winterthur,

vertreten durch

Baupolizeiamt Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend Betriebsverbot

Mobilfunkantennen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 28. November 2020

beantragten A sowie der Verein "C" für bestimmte

Mobilfunkantennenanlagen mit dem Mobilfunkstandard 5G ein Benützungsverbot bzw.

den Entzug der Betriebsbewilligung. Sodann wurde beantragt, dass künftig Bagatelländerungsverfahren

nicht mehr für die "Aufrüstung auf 5G-Mobilfunkanlagen" angewendet

werden dürfen. Mit Beschluss vom 25. Juni 2021 trat der Bauausschuss der

Stadt Winterthur auf die Begehren von A nicht ein und wies sie im Übrigen ab.

Auf das Gesuch des Vereins "C" wurde nicht eingetreten.

Erwägungen

II.

Hierauf gelangten A und der Verein "C" mit Rekurs vom 14. Juli

2021.

an das Baurekursgericht. Sie monierten eine Rechtsverweigerung und

beantragten, "dass die mittels Bagatelländerungen montierten und bereits eingesetzten

5G-Anlagen innert 30 Tagen abgeschaltet und demontiert werden". Das

Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 6. Januar 2022 auf den Rekurs des

Vereins "C" nicht ein und wies den Rekurs von A ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und der Verein B (ehemals C) am 5. Februar

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den

Nichteintretensentscheid in Bezug auf den Verein B aufzuheben und die vor dem

Baurekursgericht gestellten Anträge teilweise oder gänzlich gutzuheissen. Die

betroffenen, mittels Bagatelländerungen in Betrieb genommenen

5G-Mobilfunkanlagen seien innert 30 Tagen abzuschalten und zu demontieren. A

beantragte sodann, dass die Kosten der Verfügung des Bauausschusses nicht

entrichtet werden müssen. Sodann verlangten die Beschwerdeführer, dass

allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rekursverfahrens je

hälftig von ihnen zu tragen seien sowie die Zusprechung von

Umtriebsentschädigungen für beide Verfahren, jedenfalls aber für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht. Des Weiteren sei die vorinstanzliche Gerichtsgebühr zu

reduzieren. Sollten sämtliche Anträge abgewiesen werden, seien ein Teil der

Kosten (der ersten und/oder der zweiten Instanz) von der Gerichtskasse zu

übernehmen.

Das Baurekursgericht beantragte am 9. März 2022 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur

beantragte am 10. März 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das Baurekursgericht hätte auch

auf den Rekurs des Beschwerdeführers 2 eintreten müssen.

2.2

Ist eine Vorinstanz auf ein Gesuch oder

Rechtsmittel nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung nicht als

erfüllt erachtete, so ist die formell unterlegene Partei legitimiert, sich auf

dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 58).

Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift

einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden

formelle Gültigkeitsvoraussetzungen des Rekurses. Aus dem Antrag muss

ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids

abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der

Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich der Rekurs mit den massgeblichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei

juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu

stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der

beanstandete Entscheid angefochten wird. Lautete der angefochtene Entscheid auf

Nichteintreten, muss in der Begründung dargelegt werden, dass und weshalb die

Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.).

2.3

Der Beschwerdeführer 2 legte vor der Vorinstanz nicht

dar, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners rechtsfehlerhaft gewesen sein

soll. Der Rekurs verfügte damit über keine rechtsgenügende Begründung. Die

vorinstanzlichen Erwägungen zur egoistischen Verbandsbeschwerde erweisen sich

zudem als korrekt, sodass in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich darauf verwiesen werden kann und die Vorinstanz

auch auf eine Fristansetzung zur Rekursverbesserung verzichten konnte. Aus dem

Zweck des Vereins ("vorsorglicher Stopp der neuen Mobilfunktechnologie

5G" sowie Anstreben der "wissenschaftlichen Forschung") geht

hervor, dass allgemeine Interessen durch den Verein vertreten werden und nicht

spezifisch (auch) die Interessen der Mitglieder. So fehlen Formulierungen wie

beispielsweise "Wahrung der Interessen der Anwohner", was auch die

Wahrung der persönlichen Interessen der Mitglieder umfassen würde (vgl. BGr, 22. März

2018, 1C_566/2017, E. 6). Demgemäss ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf

den Rekurs des Beschwerdeführers 2 eingetreten.

3.

3.1

Vorliegend

strittig ist die Frage, ob bei Mobilfunkantennenanlagen der Wechsel von 3G

(UMTS) oder 4G (LTE) auf 5G (New Radio) im Bagatelländerungsverfahren zulässig

ist. Nicht von den Anträgen des Beschwerdeführers 1 betroffen ist die Frage, ob

auch der Wechsel von konventionellen zu adaptiven Antennen oder die Einführung

des Korrekturfaktors im Bagatelländerungsverfahren zulässig ist (bezüglich

Korrekturfaktor vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743).

3.2

5G ist

eine Weiterentwicklung der 4. Mobilfunkgeneration (LTE: Long

Term Evolution). Die Weiterentwicklung verfolgt insbesondere die Ziele

einer höheren Bandbreite und damit mehr Übertragungskapazität, eine höhere

Übertragungsgeschwindigkeit und schnellere Reaktionszeiten. 5G soll insbesondere

im Frequenzband 3.6 GHz eingeführt werden, ist aber in allen

Mobilfunkfrequenzen einsetzbar. Dabei sinkt jedoch die Reichweite, da die

Signale bei der Ausbreitung stärker abgeschwächt werden (Bundesamt für Umwelt,

Information an die Kantone, Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der

Schweiz, 17. April 2019, Ziffer 1). In der Praxis kann der Einsatz

der 5G-Technologie auf drei Arten erreicht werden. Zum einen, indem neue

Antennen errichtet werden; dies setzt immer ein ordentliches

Baubewilligungsverfahren voraus. Weiter, indem ein bestehender Anlagestandort

in Bezug auf die Exposition durch nichtionisierende Strahlung signifikant

angepasst wird; auch dies setzt in der Regel ein ordentliches

Baubewilligungsverfahren voraus. Schliesslich besteht die Möglichkeit, dass ein

Anlagestandort geringfügig geändert wird, um 5G empfangen zu können. Insoweit

ist nachfolgend zu prüfen, ob dies ebenfalls ein ordentliches

Baubewilligungsverfahren voraussetzt oder Bagatelländerungen ohne die

Durchführung eines solchen zulässig sind.

3.3

Die Bau-,

Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) erliess am 19. September

2019.

die "Empfehlungen zur Bewilligung von Mobilfunkanlagen: Dialogmodell

und Bagatelländerungen". Sie hielt fest: Nicht jede Anpassung einer

Mobilfunkanlage gelte rechtlich als Änderung im Sinne der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV), sondern

nur Fälle gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 5 NISV. Liege keine

Änderung im Sinne der NISV vor und würden auch keine baulichen Änderungen

vorgenommen, die über die bestehende Baubewilligung hinausgingen, müssten die

Betreiberinnen auch kein neues Baugesuch einreichen. Sofern sich Inhalte des

Standortdatenblattes ändern, solle dieses aktualisiert werden. Änderungen im

Sinne der NISV von Mobilfunkanlagen führten nicht in jedem Fall zu einer

nennenswerten Erhöhung der elektrischen Feldstärke. Um unverhältnismässigen

administrativen Aufwand zu vermeiden, werde empfohlen, solche Änderungen unter

folgenden Kriterien als Bagatelländerungen zu behandeln und auf eine

(ordentliche) Baubewilligung zu verzichten:

1.

An Orten mit empfindlicher Nutzung

(OMEN), an denen der Anlagegrenzwert vor der Änderung im massgebenden Betriebszustand

bereits mehr als 50 % ausgeschöpft war, nehmen die berechneten

elektrischen Feldstärken nicht zu.

2.

An den übrigen OMEN liegen die

berechneten elektrischen Feldstärken im massgebenden Zustand mindestens

50.

% unter dem Anlagegrenzwert und nehmen im Vergleich zur vorherigen

Situation um weniger als 0,5 V/m zu.

Dem Konzept der Bagatellfälle liegt der

Gedanke zugrunde, dass die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Strahlung und

auf Dritte so gering seien, dass die betreffenden räumlichen Massnahmen keine

Beeinflussung der Vorstellung über die Nutzungsordnung aufgrund einer

Beeinträchtigung der Umwelt im Sinne von Art. 22 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni

1979.

(RPG) bewirken. Sodann wurde das

Konzept der Bagatellfälle auch entwickelt, um den Aufbau eines effizienten

nationalen Mobilfunknetzes zu erleichtern, was der Zielsetzung des

Fernmeldegesetzes entspricht. Diese Zielsetzung erlaubt es jedoch nicht, die

Anforderungen anderer Bundesgesetze, insbesondere des Raumplanungsgesetzes und

des Umweltschutzgesetzes, ausser Acht zu lassen (Jean-Baptiste Zufferey/Matthieu Seydoux, Les procédures cantonales applicables à la

mise en place de la technologie 5G des antennes de téléphonie mobile, Gutachten

zuhanden der BPUK, Freiburg, 7. Juni 2021, S. 40).

3.4

Wird

anstelle von 3G oder 4G eine Mobilfunkantenne lediglich neu mit 5G betrieben,

liegt keine ''Änderung einer Anlage'' im Sinne von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5

NISV vor. Ohne bauliche Änderungen ist solches gemäss den Empfehlungen der BPUK

somit im Bagatelländerungsverfahren zulässig. Die Empfehlungen der BPUK sind

nicht rechtlich bindend und es bleibt zu prüfen, ob im konkreten Fall nicht

eine Baubewilligung gestützt auf die Minimalregelung der Baubewilligungspflicht

nach Art. 22 RPG erforderlich ist (vgl. Zufferey/Seydoux, S. 40; VGr,

27.

Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 3.3).

Mithin ist gestützt auf Art. 22 RPG zu eruieren, ob es

sich beim Wechsel der Technologie um eine Änderung des Betriebs einer Anlage,

mit der im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige Folgen

hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung verbunden sind, dass ein

Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Nachbarn an einer vorgängigen

Kontrolle besteht, handelt (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2; 122 Ib 379 E. 1e;

BGr, 16. Oktober 2019, 1C_431/2018, E. 2.2). Selbst eine

zonenkonforme Nutzungsänderung ist bewilligungspflichtig, wenn die mit der

neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bisherigen, was

bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist (BGr, 16. Oktober

2019, 1C_431/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.5

Die NISV

ist technologieneutral. Ihre Bestimmungen, wozu auch die Immissions- und

Anlagegrenzwerte, als Ausfluss des Vorsorgeprinzips, zählen, gelten damit

unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (UMTS), 4G

(LTE) oder 5G (New Radio) handelt. Es ist auch für die Berechnung der

elektrischen Feldstärke irrelevant, mit welcher Technologie eine

Mobilfunkantenne strahlt. Dass 5G eine andere Reichweite hat als beispielsweise

4G, führt sodann auch nicht dazu, dass eine höhere Sendeleistung erfolgt. Ein

einfaches Umrüsten einer Mobilfunkantennenanlage von 4G auf 5G hat daher auch

keine Erhöhung der Sendeleistung zur Folge. Die Sendeleistung ist ein wichtiger

Punkt der Baubewilligung und darf grundsätzlich nicht ohne Änderungsbewilligung

erhöht werden. Im Vergleich zu 3G und 4G hat 5G sodann ähnliche Eigenschaften

in Bezug auf die Signalübertragung (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.6.2).

5G ist gegenüber 4G keine ganz neue Technologie. Die Funktechnik bzw. Strahlung

der Antennen ist im Bereich der heute verfügbaren Frequenzen mit 4G

vergleichbar. Der Unterschied zu den Technologiestandards besteht im Grundsatz

lediglich darin, dass die Daten anders verpackt und fokussierter übertragen

werden (BAKOM, Fragen und Antworten zu 5G, Worin bestehen die Unterschiede

zwischen 5G und 4G?, abrufbar unter www.bakom.admin.ch, zuletzt besucht am 12. April

2023). Längerfristigen Auswirkungen der 5G-Strahlung auf die Gesundheit sowie

dem Vorsorgeprinzip wird mittels der Immissions- und Anlagegrenzwerte, welche

technologieneutral sind, Rechnung getragen. Sodann sind die

Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber auch auf 5G anwendbar.

Demgemäss kann nicht gesagt werden, dass das einfache Umstellen einer

Antennenanlage auf 5G – ohne beispielsweise eine zusätzliche Änderung der Sendeleistung

oder bauliche Massnahmen – solch wichtige Folgen hinsichtlich ihrer

Auswirkungen auf Umwelt und Planung hat, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

bzw. der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle in einem ordentlichen

Baubewilligungsverfahren besteht. Daraus folgt, dass grundsätzlich die bereits

rechtskräftig bewilligten Mobilfunkantennen ohne ordentliches

Baubewilligungsverfahren die 5G-Technologie anwenden dürfen. Dass sich im

legitimationsbegründenden Umkreis des Beschwerdeführers auch Umstellungen von

Mobilfunkantennenanlagen auf 5G befinden, bei welchen zusätzlich beispielsweise

die Sendeleistung erhöht wurde oder bauliche Massnahmen getroffen wurden,

welche einer Baubewilligung bedurften, wird nicht substanziiert geltend

gemacht. Demgemäss sind die strittigen Antennen weder abzuschalten noch zu

demontieren.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer 1 macht

sodann eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend, da der

Beschwerdegegner erst sieben Monate nach seinem Gesuch eine anfechtbare

Verfügung erliess.

4.2

Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn

sich die Behörde weigert, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen, obwohl sie

dazu verpflichtet wäre. Wird behördliches Handeln nicht grundsätzlich

verweigert, erfolgt dieses aber nicht binnen der gesetzlichen Frist, oder – wo

eine solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist, ist eine Rechtsverzögerung

anzunehmen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, § 19

N 40 ff.). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Die Feststellung

einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine

raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse

dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr, 28. November

2019, VB.2018.00587, E. 10.2). Die Feststellung der Rechtsverzögerung

entfaltet Wirkung, indem sie je nach den Umständen bei der Regelung der

prozessualen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen ist. Sie kann

jedoch nicht zur Gewährung jener staatlichen Leistung führen, die im Streit

liegt (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 54).

4.3

Da der Beschwerdegegner eine Verfügung erlassen hat,

liegt keine Rechtsverweigerung vor; es ist stattdessen eine Rechtsverzögerung

zu prüfen. Das Gesuch der Beschwerdeführer datiert vom 28. November 2020,

die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2021. Mit E-Mail vom 22. April

2021.

rügte der Beschwerdeführer 1, dass ihm immer noch keine anfechtbare

Verfügung zugestellt worden sei und setzte dem Beschwerdegegner eine Frist von

14.

Tagen zum Erlass der geforderten Verfügung.

4.4

Der Beschwerdegegner stand, soweit aus den Akten

ersichtlich, mit dem Beschwerdeführer 1 mehrfach auf dem Korrespondenzweg

im Kontakt; mitunter blieb er keineswegs untätig. Eine Erstbeantwortung des

beschwerdeführerischen Begehrens erfolgte zudem offenbar bereits am 21. Januar

2021.

Anders als etwa für die Behandlung von eigentlichen Baugesuchen (vgl. § 319

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) existiert für

die Behandlung von – in rechtlicher Hinsicht nicht leicht einzuordnenden –

Eingaben wie jener der Beschwerdeführer vom 28. November 2020 auch keine

Ordnungsfrist. Mit der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend keine

Rechtsverzögerung auszumachen.

5.

5.1

Die

Vorinstanz erhob Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'500.-, welche sie

dem Beschwerdeführer 1 zu 6/7 und dem Beschwerdeführer 2 zu 1/7

auferlegte. Die Kostenhöhe sowie die Verteilung der Kosten werden von den

Beschwerdeführern beanstandet. Dabei kann offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer 2 überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einer für ihn

ungünstigeren Kostenverteilung hat.

5.2

5.2.1

Gemäss § 338 PBG

legt das

Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit

des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest.

Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-.

5.2.2

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der

Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und

sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich

nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem

Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand

des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen

abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem

erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach

sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen

treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung

darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des

Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden.

Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme

gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Die

neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts betont, dass dies namentlich bezüglich

der Gerichtsgebühren gilt und dass deren Höhe aufgrund der Rechtsweggarantie

gemäss Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den

Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.1;

BGE 143 I 227 E. 5; BGE 141 I 105 E. 3.2.2; vgl. auch: Andreas Kley

in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,

2014, N. 7. zu Art. 29a BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. A., Zürich 2017, N. 8b

zu Art. 29a BV).

5.2.3

Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt

auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen,

wobei ihr – angesichts des oftmals weiten Gebührenrahmens – in der Regel ein

grosser Ermessensspielraum zusteht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25).

5.2.4

Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten auf Fr. 5'500.- fest. Hinzu

kamen Fr. 180.- Zustellkosten. Das Interesse der Beschwerdeführer an der

Betriebseinstellung der Mobilfunk-Antennenanlagen erweist sich im Vergleich zu

anderen Baustreitigkeiten als durchschnittlich. Der Aufwand für das Verfahren

erweist sich als leicht überdurchschnittlich, da unter anderem eine noch nicht

höchstrichterlich entschiedene Frage zu klären war, welcher eine grundsätzliche

Bedeutung zukommt. Demgemäss erscheint die vorinstanzliche Kostenfestlegung im

Rahmen ihres Ermessens.

5.3

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Wird auf den Rekurs eines

Verfahrensbeteiligten nicht eingetreten (und entsteht der Rechtsmittelinstanz

in Bezug auf diesen Verfahrensbeteiligten deshalb auch kein weiterführender

Aufwand), ist es zulässig, diesen Verfahrensbeteiligten mit einem (deutlich)

geringeren Anteil der Gesamtgerichtskosten zu belasten. Demzufolge lag es auch

ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 1, dessen

Rekurs in materiell-rechtlicher Hinsicht alleine zu beurteilen war, den

überwiegenden Anteil der Gesamtgerichtskosten aufzuerlegen.

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu

beanstanden. Nachdem die Beschwerdeführer vollständig unterlagen, stand ihnen

für das vorinstanzliche Verfahren auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Die Verfahrenskosten sind den auch im

Beschwerdeverfahren vollständig unterliegenden Beschwerdeführern nach Massgabe

des vorstehend Ausgeführten ebenfalls nicht hälftig, sondern dem

Beschwerdeführer 1 zu sechs Siebteln und dem Beschwerdeführer 2 zu

einem Siebtel aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für die Übernahme der den Beschwerdeführern

entstandenen Kosten auf die Gerichtskasse besteht keinerlei Anlass. Da die

Beschwerdeführer wie erwähnt auch im Beschwerdeverfahren vollständig

unterliegen, steht ihnen von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 4'155.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu

sechs Siebteln dem Beschwerdeführer 1 und zu einem Siebtel dem

Beschwerdeführer 2 auferlegt.

4.

Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht,

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).