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Entscheid

VB.2022.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00070

20. Juli 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23869)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00070

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1990, Staatsangehörige

von Italien, und B, geboren 1991, Staatsangehöriger des Kosovo, heirateten am

4. März 2016 und reisten gemeinsam am 29. Juni 2016 in die Schweiz

ein. Am 4. Juli 2016 erteilte das Migrationsamt A gestützt auf einen

unbefristeten Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Rahmen des

Familiennachzugs erteilte es B am 3. August 2016 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Die

Gültigkeit der Bewilligungen setzte das Migrationsamt auf den 28. Juni

2021 fest.

Am 1. Mai 2021 ersuchten A

und B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA bzw. um Erteilung

von Niederlassungsbewilligungen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 teilte das

Migrationsamt B mit, als kosovarischer Staatsangehöriger erfülle er die

zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

nicht, weshalb ihm keine solche gewährt und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

belassen werde. B wurde die Möglichkeit geboten, innert Frist Stellung zu

nehmen und einen rekursfähigen Entscheid zu verlangen. B teilte mit Schreiben

vom 14. Juli 2021 den Verzicht auf die beantragte

Niederlassungsbewilligung sowie auf die Einreichung einer "Beschwerde"

mit und ersuchte um sofortige Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. A

reichte auf Aufforderung des Rekursgegners hin diverse Unterlagen zu den Akten.

Diese ergaben im Wesentlichen, dass ihr Arbeitsverhältnis nach drei Monaten

gekündigt worden war und sie seit dem 30. September 2016 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachging.

Mit Verfügung vom

30. September 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und B um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA bzw. um Erteilung von

Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA ab und setzte ihnen – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum

19. November 2021.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. Januar 2022

ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A und B eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz bis zum 4. März 2022.

III.

Am 7. Februar

2022.

erhoben A und B Beschwerde und beantragten dem Verwaltungsgericht, es sei

in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

4.

Januar 2022 vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA abzusehen

bzw. seien diese zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Während die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von

Italien und hat daher nach Art. 1 des Niederlassungs- und Konsularvertrags

vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien in Verbindung mit

Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung

dieses Vertrags sowie mit Art. 10 f. des Abkommens vom

10.

August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer

Arbeitskräfte nach der Schweiz (Italienerabkommen) grundsätzlich einen Anspruch

auf bedingungslose Gewährung der Niederlassung (vgl. BGE 101 Ib 225

E. 3a). Dabei richtet sich die Regelung des Aufenthalts der

Beschwerdeführerin jedoch nach der schweizerischen Ausländergesetzgebung (vgl.

Art. 10 Ziff. 1 Italienerabkommen).

2.2

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses

Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA

unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche

Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.3

Dass

sich die Beschwerdeführerin als italienische Staatsangehörige auf das FZA

berufen kann, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer

Staatsangehöriger, weshalb er sich als Drittstaatsangehöriger nicht auf das FZA

berufen kann. Er hat jedoch als Ehegatte einer italienischen Staatsangehörigen

grundsätzlich einen von ihr abgeleiteten Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i. V. m.

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA. Der

Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers hängt von demjenigen seiner Ehefrau

ab, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein

Aufenthaltsrecht zukommt (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393

E. 2.1; BGr, 4. Mai 2020, 2C_131/2020, E. 5).

3.

3.1

3.1.1

Nach

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche

mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens

einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen

nach wie vor erfüllt sind.

Nach Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter

anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im

vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33

Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia

Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00640,

E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft führt damit in der Regel zum Verlust der darauf

basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die

betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und

somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr,

9.

Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

3.1.2

Nach

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine

gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie

keine Beschäftigung mehr hat, wenn sie entweder infolge von Krankheit oder

Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist,

falls Letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.

Hingegen verliert der Arbeitnehmer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status,

wenn er freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund seines Verhaltens

feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er

in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder sein Verhalten

gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 144 II 121

E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

3.1.3

Das

Dispositiv

Bundesgericht hat in Auslegung von Art. 6 Anhang I FZA entschieden, dass

eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als

unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig

arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass

keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer

Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)

gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck

erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem

anderen Vertragsstaat zu profitieren. Die zuständige Behörde kann in diesen

Situationen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern,

wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind

(Art. 23 VFP; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr,

18. Juli 2017, 2C_120/2017, E. 3.2).

3.1.4 Der

Arbeitnehmerstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des

Arbeitsvertrags hinaus. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer

Dauer von weniger als einem Jahr haben die Staatsangehörigen der

Vertragsparteien das Recht, im Land zu verbleiben, um sich eine andere

Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis

zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den

ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen

und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu

treffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3.1.5 Personen,

die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel

verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch

nehmen müssen und zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der

sämtliche Risiken abdeckt. Die finanziellen Mittel können dabei grundsätzlich

auch von Drittpersonen stammen (BGE 135 II 265 E. 3.3 ff.; BGE 142 II 35 E. 5.1). Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten

bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den freien

Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals der Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) nach den Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Das

Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel im Sinn von Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA ist eine Bewilligungsvoraussetzung, weshalb diese

grundsätzlich bereits vor der Bewilligungserteilung vorhanden sein muss und

nicht erst als Folge einer solchen erzielt werden darf. Die Herkunft der

finanziellen Mittel ist gemäss Praxis des Bundesgerichts jedoch irrelevant. Die

in Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA aufgestellten Bedingungen dienen

einzig dazu, eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates zu

vermeiden. Dieses Ziel wird unabhängig davon erreicht, aus welcher Quelle die

finanziellen Mittel stammen, mit denen das Existenzminimum des EU-Ausländers und

seiner Familie gesichert werden kann (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.3; BGE 142 II 35 E. 5.1; BGr, 2. November 2015; 2C_243/2015, E. 3.4.2).

3.2 Die

Beschwerdeführerin wurde am 4. Juli 2016 gestützt auf Art. 4 FZA i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA als

Arbeitnehmerin aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der D GmbH

in der Schweiz zugelassen. Der Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben des

Arbeitgebers vom 30. September 2016 per sofort gekündigt. Sie wäre somit

während maximal drei Monaten dort angestellt gewesen. Wie die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid jedoch zutreffend festhielt, deuten vorliegend

zahlreiche Indizien darauf hin, dass es sich beim Arbeitsvertrag zwischen der

Beschwerdeführerin und der D GmbH um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt

hat, mit dem Ziel, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten, um

dem (drittstaatsangehörigen) Beschwerdeführer, unter Berufung auf die

Bestimmungen über den Familiennachzug, zu einem Aufenthaltsrecht mit

Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz zu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat

bereits im Jahr 2008 erfolglos versucht, (besuchsweise) in die Schweiz

einzureisen. Das Visum wurde abgelehnt, weil die Wiederausreise nicht gesichert

erschien. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz Familienangehörige und Bekannte.

Als Drittstaatsangehörigem wären ihm eine Anwesenheitsbewilligung und ein

Erwerbsaufenthalt in der Schweiz ohne die Ehe mit einer über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügenden Person verwehrt geblieben. Die

Beschwerdeführenden haben am 4. März 2016 geheiratet und sind am 29. Juni

2016 in die Schweiz eingereist. Eigenen Angaben zufolge haben sie ihr Eheleben

in Italien aufgenommen und vor ihrer Einreise rund 1½ Monate dort

zusammengelebt. Die Beschwerdeführenden haben somit nur kurz zusammengelebt, bevor

sie in die Schweiz gezogen sind. Die Beschwerdeführerin hat noch am Tag der

Einreise einen Mietvertrag für eine 2,5-Zimmer-Wohnung in E unterschrieben.

Tags darauf, am 30. Juni 2016, haben die Beschwerdeführenden jeweils einen

unbefristeten Arbeitsvertrag als Sekretärin bzw. als Gerüstmonteur mit der D GmbH

unterzeichnet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen

insbesondere der zeitliche Ablauf der Ereignisse von der Heirat bis zur

Wohnsitz- und Arbeitsaufnahme in der Schweiz auf eine gut vorbereitete und

zielgerichtete Übersiedlungsabsicht der Beschwerdeführenden schliessen. Dafür

spricht auch, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die

Arbeitsstellen in der Schweiz organisiert hat, weil er den Vater des

Geschäftsführers der D GmbH kannte. Demgegenüber wies die

Beschwerdeführerin gemäss Feststellung der Vorinstanz – soweit ersichtlich –

weder in familiärer oder sprachlicher noch in sozialer Hinsicht Bezugspunkte

zur Schweiz auf. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass keinerlei

Beweise für diese Feststellung vorliegen würden, zeigen aber mit keinem Wort

auf, dass und inwiefern diese Feststellung tatsachenwidrig sein soll. Verfügte

die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie die Arbeitsstelle angetreten haben

sollte, tatsächlich über keine Deutschkenntnisse, ist es schwer vorstellbar,

dass sie die gemäss Arbeitsvertrag zu verrichtenden Tätigkeiten (allgemeine

Sekretariatsarbeiten sowie Dokumente ''ins Reine schreiben'') hätte ausführen

können. Dies ist als starkes Indiz für einen Scheinarbeitsvertrag zu werten.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur während einer kurzen Dauer

dort angestellt gewesen war, bis das Arbeitsverhältnis angeblich aus wirtschaftlichen

Gründen gekündigt wurde, während der Beschwerdeführer weiterhin für die D GmbH

tätig blieb, deutet auf ein Scheinarbeitsverhältnis hin.

Die dargelegten Umstände lassen einzig den Schluss zu, dass die

Geltendmachung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nach Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA lediglich dazu diente, dem Beschwerdeführer eine

Anwesenheitsberechtigung bzw. eine Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz zu

verschaffen und die Beschwerdeführerin ihre

Arbeitnehmereigenschaft nie erlangt hat. Dass sich die

Beschwerdeführerin seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz um eine Arbeitsstelle bemüht hat, macht

sie nicht (mehr) geltend. Entsprechende Suchbemühungen sind auch nicht

nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich von

Anfang an erwerbslos in der Schweiz aufhalten wollte. Der Schluss der

Vorinstanz, es bestünden keine ernsthaften Aussichten darauf, dass die

Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt eine Stelle

findet, ist zutreffend. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen

freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch als erwerbstätige Person (vgl. E. 3.1.4).

3.3 Sodann ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 18

Abs. 2 und 3 VFP zukommt, da sie die maximale Aufenthaltsdauer zwecks

Stellensuche überschritten hat (vgl. E. 3.1.5).

3.4 Weiter hat

die Vorinstanz festgestellt, dass für die geltend gemachte Zulassung als

Nichterwerbstätige nach Art. 24 Anhang I FZA keine Belege über ausreichend

finanzielle Mittel vorliegen. Gemäss dieser Bestimmung hängt das

Aufenthaltsrecht einer nichterwerbstätigen Person, welche die

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, namentlich vom Nachweis ab,

dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (vgl. E. 3.1.6). Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen

Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 6 FZA i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verneint.

Der Beschwerdeführer verdiene durch seine Erwerbstätigkeit genügend, um für

ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Zwar spielt die Herkunft der finanziellen Mittel im Rahmen

von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA keine Rolle und der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin vorliegend das Einkommen des Beschwerdeführers in Anspruch

nehmen müsste, steht der Anwendung dieser Bestimmung an sich nicht im Wege.

Jedoch verfügt der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger über ein von der

Beschwerdeführerin als EU-Staatsangehörige abgeleitetes Aufenthaltsrecht

EU/EFTA (Familiennachzugsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I

FZA). Letzteres dauert jedoch nur so lange, als das originäre Aufenthaltsrecht

der EU-Staatsangehörigen besteht. Wenn dieses originäre Aufenthaltsrecht gar

nie bestanden hat, weil der EU-Staatsangehörigen gar kein

freizügigkeitsrechtlicher Anwesenheitsanspruch zukam, fällt auch das

abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen dahin. Nachdem

vorliegend der Beschwerdeführerin gar kein originäres Aufenthaltsrecht EU/EFTA

zukam, konnte sie dem Drittstaatsangehörigen (Beschwerdeführer) auch zu keinem

Zeitpunkt ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verschaffen. Die Beschwerdeführerin

kann bei diesem Sachverhalt die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht

in Anspruch nehmen, um den erwerbslosen Aufenthalt zu begründen (vgl. BGr,

7. Juni 2022, 2C:1018/2021, E. 6.4 f.). Die Beschwerdeführerin

kann daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf At. 24 Abs. 1

Anhang I FZA geltend machen.

Vorliegend stehen

der Geltendmachung eines Anwesenheitsanspruchs auch noch weitere Überlegungen

entgegen: Rechtsprechungsgemäss stehen nicht nur Aufenthaltsansprüche

nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz, sondern auch die

Freizügigkeitsrechte bzw. Aufenthaltsansprüche nach dem Freizügigkeitsabkommen

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. Oktober

2018, 2C_688/2017, E. 4.4, sowie 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4

[alle mit Hinweisen]). Die Ausübung

von Freizügigkeitsrechten ist zwar grundsätzlich nicht von den Absichten

abhängig, aus denen sie ausgeübt werden; vorausgesetzt wird aber, dass das

Freizügigkeitsrecht tatsächlich zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht

wird (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4 mit Hinweisen,

ergangen zu VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00141 [vgl. insbesondere E. 3.1]).

Da die Beschwerdeführerin ihre

Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der vorgenannten Erwägungen nie erlangt und

ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Täuschung der Behörden erlangt hat,

entfällt auch eine Zulassung derselben für einen erwerbslosen Aufenthalt,

ansonsten sie gegenüber denjenigen privilegiert würde, die sich korrekt

verhalten (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1).

Damit hat die Beschwerdeführerin keinen freizügigkeitsrechtlichen

Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Vollständigkeitshalber ist

festzuhalten, dass ihr auch kein Anwesenheitsanspruch nach den Bestimmungen des

AIG zukommt.

3.5 Der Beschwerdeführer leitet als Drittstaatsangehöriger

seinen Aufenthaltsanspruch von demjenigen seiner Ehefrau ab. Nachdem diese kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr) hat, ist auch der Aufenthaltszweck des

Beschwerdeführers dahingefallen. Er kann sich daher nicht mehr auf Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Seine

Aufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.

4.

Auch der Schluss von

Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht

rechtsverletzend. Dies gilt auch hinsichtlich der Verneinung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

(vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Die Beschwerdeführenden reisten im Alter

von 25 Jahren in die Schweiz ein und leben seit rund sechs Jahren in der

Schweiz. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb es den jungen und gesunden

Beschwerdeführenden nicht möglich sein sollte, in Italien oder im Kosovo zu

leben.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: