VB.2022.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00072
17. März 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23526)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00072
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1978 geborene kosovarische
Staatsangehörige. Im Mai 2013 heiratete sie in ihrer Heimat C, einen 1977
geborenen Landsmann, welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Mit diesem
hat sie die gemeinsamen Kinder D (geboren 2001), E (geboren 2002) und F
(geboren 2013). Auf Gesuch von C vom 25. Juni 2013 hin wurde der
Familiennachzug für A, D, E und F bewilligt (vgl. VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00509). In der Folge erhielten A, D und E eine Aufenthaltsbewilligung. F
verfügt über die Niederlassungsbewilligung.
B.
C trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Insbesondere wurde er mit Urteil des Cour d'appel pénale du Tribunal
cantonal du canton de Vaud vom 5. Februar 2018 wegen Geldwäscherei
sowie Verbrechens im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes mit 30 Monaten
Freiheitsstrafe bestraft (bestätigt durch BGr, 25. September 2018,
6B_376/2018).
C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerrief das Migrationsamt
die Niederlassungsbewilligung von C sowie die Aufenthaltsbewilligungen von A
und E und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz an. Die
Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom
12. März 2020 ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen
erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2020 teilweise gut
und lud das Migrationsamt ein, die Aufenthaltsbewilligung von E zu verlängern.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VB.2020.00245). Mit Urteil vom
23. April 2021 bestätigte das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche
Urteil (2C_997/2020).
D. Bereits
am 2. November 2020 hatte das Migrationsamt C angewiesen, die Schweiz
spätestens innert zwei Monaten ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht
ändernden Entscheids des Bundesgerichts zu verlassen. Dieser liess dem
Migrationsamt am 4. August 2021 sinngemäss beantragen, ihm ein
prozedurales Aufenthaltsrecht bis (längstens) am 12. Dezember 2021
einzuräumen. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab und setzte C eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 11. August 2021 an. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00778).
E. Am
19. Juli 2021 reichte A dem Migrationsamt ein "Wiedererwägungsgesuch
/ Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG)" ein.
Mit Verfügung vom 18. August 2021 trat das Migrationsamt nicht auf das
Gesuch ein, wies A erneut aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz
unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Januar 2022 ab, soweit sie
darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2021 einzutreten. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 liess A sinngemäss
um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts ersuchen. Mit Präsidialverfügung
vom 15. Februar 2022 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch ab.
Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das in der
Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts (VB.2020.00245)
vom 17. Oktober 2020 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. April
2021.
(2C_997/2020) bestätigt und die Wegweisung der Beschwerdef.rerin damit
rechtskräftig.
2.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei
der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit,
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die
zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur
materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die
gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG –
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum
Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Zunächst
weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich von ihrem Ehemann
getrennt habe. Gemäss Beschwerdeschrift entschied sich die Beschwerdeführerin
jedoch erst nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. April 2021
zu diesem Schritt. Somit erfolgte die (behauptete) Auflösung der
Ehegemeinschaft erst, nachdem der (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsanspruch
bereits untergegangen war. Ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch gestützt auf
Art. 50 AIG kann jedoch nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens
neu entstehen (VGr, 8. September 2020, VB.2020.00398, E. 3.2.1 – 20. März
2019, VB.2019.00045, E. 3.2.1.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). In
der Trennung von ihrem Ehemann ist somit keine wesentliche Änderung des
Sachverhalts zu erblicken.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf die in Art. 274 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (SR 210) statuierte Pflicht von Mutter und
Vater, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigt, nichts zu ändern. Denn diese Bestimmung greift lediglich bei der
Verwirklichung des Besuchsrechts (vgl. statt anderer Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 6. A., Basel 2018,
Art. 274 ZGB N. 1). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens
konnte und kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Ebensolches gilt auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin
hervorgehobene eheliche Treue- und Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3
ZGB).
Ohnehin ist aufgrund der Akten nicht klar, ob tatsächlich
eine Trennung erfolgt ist oder ob diese lediglich behauptet wird: Diesbezüglich
liegt lediglich eine "Vereinbarung (…) betreffend Ehetrennung gemäss
Art. 171 ff. ZGB", datiert vom 15. Juli 2021, vor. Darin
ist festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen habe, die
Schweiz nicht zu verlassen und sich dementsprechend von ihrem Ehemann zu
trennen; gleichzeitig geht aus der Rekursschrift hervor, dass die Beschwerdeführerin
ihren Ehemann liebe. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die
Trennungsvereinbarung erst mit dem Rekurs, das heisst am 9. September
2021, eingereicht wurde. Weshalb diese nicht bereits dem verfahrensauslösenden
Gesuch vom 19. Juli 2021 hat beigelegt werden können, führt die
Beschwerdeführerin nicht aus. Überdies gab der Ehemann der Beschwerdeführerin
in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch am 15. November 2021
noch an, an der G-Strasse 01 in H – und damit an derselben
Adresse wie die Beschwerdeführerin – zu wohnen.
3.2
Mit Blick
auf die Integration der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie sich bis
zu ihrer Wegweisung weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht integriert
hatte (BGr, 23. April 2021, 2C_997/2020, E. 4.3.1). Die im Rahmen des
Wiedererwägungsverfahrens behauptete verbesserte soziale Integration der
Dispositiv
Beschwerdeführerin wäre demnach primär darauf zurückzuführen, dass sie die
Schweiz nach ihrer rechtskräftigen Wegweisung nicht verlassen hat. Diese
Änderung der Sachlage könnte sich demnach im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
nur sehr beschränkt zu ihren Gunsten auswirken (vgl. VGr, 1. September
2020, VB.2020.00133, E. 3.4.2 Abs. 2).
Ebensolches gilt auch für den im Rahmen des Rekursverfahrens
eingereichten Arbeitsvertrag. Dieser wurde am 12. Juli 2021 und damit zu
einem Zeitpunkt abgeschlossen, in welchem die Beschwerdeführerin bereits
rechtskräftig weggewiesen war. Überdies ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass es sich bei diesem Vertragsabschluss um eine Gefälligkeit
handelte, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass sie die Stelle
tatsächlich angetreten hätte und auch in ihrer Beschwerde keinen Bezug mehr
drauf nimmt. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, sie arbeite
zurzeit bei I. Doch auch diese Anstellung ist nicht nachgewiesen. Als Beleg
dafür reichte die Beschwerdeführerin lediglich ein Schreiben, datiert vom
21. Januar 2020, ein, in welchem die Human-Ressources-Abteilung von I die
Beschwerdeführerin aufforderte, den beiliegenden Arbeitsvertrag zu unterzeichnen
und zu retournieren. Dass die Beschwerdeführerin heute, das heisst über zwei
Jahre, nachdem dieses Schreiben ausgestellt worden war, noch immer bzw. erneut
für I arbeiten würde, ist damit nicht dargetan. Aus den Akten gehen
schliesslich keine Lohnabrechnungen oder sonstige Belege dafür hervor, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Wegweisung tatsächlich für I tätig gewesen wäre.
Was die Beschwerdeführerin zu ihren verbesserten
Sprachkenntnissen vorbringt, vermag sodann ebenfalls keine Wiedererwägung zu
rechtfertigen. Zunächst erscheinen die mit dem Rekurs eingereichten
Sprachzertifikate, welche Deutschkenntnisse der Referenzniveaus A1 und A2
belegen sollen, inhaltlich zweifelhaft, da die Dokumente selbst Rechtschreibfehler
enthalten. Überdies datieren sie vom 26. Juli 2013 bzw. vom
14. Februar 2014. Entgegen der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin damit
nicht erst "ab dem Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs" ihre
Deutschkenntnisse verbessert. Überdies hätten diese Sprachzertifikate bereits
im Widerrufsverfahren beigebracht werden können. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 27. Juli 2019 selbst angegeben hatte, sie benötige eine Übersetzung,
da sie nur Albanisch spreche und verstehe.
3.3 Die
Beschwerdeführerin verweist auf ihre heute achtjährige Tochter F. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht hatten deren
Interessen im Wegweisungsverfahren jedoch bereits in die Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinbezogen. So hatte das Verwaltungsgericht erwogen, dass es der – damals
nicht ganz siebenjährigen – F "mit Blick auf ihr Alter, ihre
Sprachkenntnisse und die regelmässigen Ferienaufenthalte im Kosovo ohne
Weiteres zumutbar [ist], mit ihren Eltern dorthin überzusiedeln" (VGr, 17. Oktober
2020, VB.2020.00245, E. 3.5.3). Das Bundesgericht bestätigte diese
Überlegungen, indem es Folgendes erwog: "Schliesslich
ist es der jüngeren Tochter, (…), insbesondere mit Blick auf ihr Alter möglich,
ihren Eltern in den Kosovo zu folgen" (BGr, 23. April 2021,
2C_997/2020, E. 4.3.1 am Ende).
Das heute höhere Alter von F vermag vor
diesem Hintergrund keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände zu
begründen. Dass F seit der rechtskräftigen Wegweisung ihrer Eltern (weiterhin)
die Schule besucht und dort (zusätzliche) soziale Kontakte geknüpft hat, war
aufgrund ihrer Schulpflicht zu erwarten und stellt keine wesentliche Änderung
der Sachumstände dar. F ist immer noch in einem anpassungsfähigen Alter. Aus
dem im Zusammenhang mit dem Schulbesuch von F und ihrer bisherigen
Aufenthaltsdauer hervorgehobenen "Merkblatt über Gesuche um
Härtefallregelung ('Sans-Papiers')" der Stadt Bern vermag die
Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Dauer ihres
Aufenthalts wurde bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
berücksichtigt (VGr, 17. Oktober 2020, VB.2020.00245, E. 3.5.1;
BGr, 23. April 2021, 2C_997/2020, E. 4.3.1). Ausserdem steht bei ihr
gerade nicht die (erstmalige) Legalisierung ihres Aufenthalts zur Diskussion.
3.4 Zusammenfassend
vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass Sachumstände vorlägen,
welche eine Wiedererwägung ihrer rechtskräftigen Wegweisung geboten erscheinen
liessen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …