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Entscheid

VB.2022.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00072

17. März 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23526)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00072

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1978 geborene kosovarische

Staatsangehörige. Im Mai 2013 heiratete sie in ihrer Heimat C, einen 1977

geborenen Landsmann, welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Mit diesem

hat sie die gemeinsamen Kinder D (geboren 2001), E (geboren 2002) und F

(geboren 2013). Auf Gesuch von C vom 25. Juni 2013 hin wurde der

Familiennachzug für A, D, E und F bewilligt (vgl. VGr, 19. November 2014,

VB.2014.00509). In der Folge erhielten A, D und E eine Aufenthaltsbewilligung. F

verfügt über die Niederlassungsbewilligung.

B.

C trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Insbesondere wurde er mit Urteil des Cour d'appel pénale du Tribunal

cantonal du canton de Vaud vom 5. Februar 2018 wegen Geldwäscherei

sowie Verbrechens im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes mit 30 Monaten

Freiheitsstrafe bestraft (bestätigt durch BGr, 25. September 2018,

6B_376/2018).

C.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerrief das Migrationsamt

die Niederlassungsbewilligung von C sowie die Aufenthaltsbewilligungen von A

und E und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz an. Die

Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom

12. März 2020 ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen

erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2020 teilweise gut

und lud das Migrationsamt ein, die Aufenthaltsbewilligung von E zu verlängern.

Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VB.2020.00245). Mit Urteil vom

23. April 2021 bestätigte das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche

Urteil (2C_997/2020).

D. Bereits

am 2. November 2020 hatte das Migrationsamt C angewiesen, die Schweiz

spätestens innert zwei Monaten ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht

ändernden Entscheids des Bundesgerichts zu verlassen. Dieser liess dem

Migrationsamt am 4. August 2021 sinngemäss beantragen, ihm ein

prozedurales Aufenthaltsrecht bis (längstens) am 12. Dezember 2021

einzuräumen. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab und setzte C eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 11. August 2021 an. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00778).

E. Am

19. Juli 2021 reichte A dem Migrationsamt ein "Wiedererwägungsgesuch

/ Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG)" ein.

Mit Verfügung vom 18. August 2021 trat das Migrationsamt nicht auf das

Gesuch ein, wies A erneut aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz

unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Januar 2022 ab, soweit sie

darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Februar 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf das

Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2021 einzutreten. In prozessualer

Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 liess A sinngemäss

um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts ersuchen. Mit Präsidialverfügung

vom 15. Februar 2022 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch ab.

Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das in der

Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts (VB.2020.00245)

vom 17. Oktober 2020 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. April

2021.

(2C_997/2020) bestätigt und die Wegweisung der Beschwerdef.rerin damit

rechtskräftig.

2.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei

der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit,

in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die

zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur

materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände

seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die

gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG –

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum

Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie

geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine

Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der

Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem

Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,

ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten

Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang

realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.

3.1

Zunächst

weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich von ihrem Ehemann

getrennt habe. Gemäss Beschwerdeschrift entschied sich die Beschwerdeführerin

jedoch erst nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. April 2021

zu diesem Schritt. Somit erfolgte die (behauptete) Auflösung der

Ehegemeinschaft erst, nachdem der (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsanspruch

bereits untergegangen war. Ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch gestützt auf

Art. 50 AIG kann jedoch nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens

neu entstehen (VGr, 8. September 2020, VB.2020.00398, E. 3.2.1 – 20. März

2019, VB.2019.00045, E. 3.2.1.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). In

der Trennung von ihrem Ehemann ist somit keine wesentliche Änderung des

Sachverhalts zu erblicken.

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der

Beschwerdeführerin auf die in Art. 274 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 1907 (SR 210) statuierte Pflicht von Mutter und

Vater, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil

beeinträchtigt, nichts zu ändern. Denn diese Bestimmung greift lediglich bei der

Verwirklichung des Besuchsrechts (vgl. statt anderer Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 6. A., Basel 2018,

Art. 274 ZGB N. 1). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens

konnte und kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Ebensolches gilt auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin

hervorgehobene eheliche Treue- und Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3

ZGB).

Ohnehin ist aufgrund der Akten nicht klar, ob tatsächlich

eine Trennung erfolgt ist oder ob diese lediglich behauptet wird: Diesbezüglich

liegt lediglich eine "Vereinbarung (…) betreffend Ehetrennung gemäss

Art. 171 ff. ZGB", datiert vom 15. Juli 2021, vor. Darin

ist festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen habe, die

Schweiz nicht zu verlassen und sich dementsprechend von ihrem Ehemann zu

trennen; gleichzeitig geht aus der Rekursschrift hervor, dass die Beschwerdeführerin

ihren Ehemann liebe. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die

Trennungsvereinbarung erst mit dem Rekurs, das heisst am 9. September

2021, eingereicht wurde. Weshalb diese nicht bereits dem verfahrensauslösenden

Gesuch vom 19. Juli 2021 hat beigelegt werden können, führt die

Beschwerdeführerin nicht aus. Überdies gab der Ehemann der Beschwerdeführerin

in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch am 15. November 2021

noch an, an der G-Strasse 01 in H – und damit an derselben

Adresse wie die Beschwerdeführerin – zu wohnen.

3.2

Mit Blick

auf die Integration der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie sich bis

zu ihrer Wegweisung weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht integriert

hatte (BGr, 23. April 2021, 2C_997/2020, E. 4.3.1). Die im Rahmen des

Wiedererwägungsverfahrens behauptete verbesserte soziale Integration der

Dispositiv

Beschwerdeführerin wäre demnach primär darauf zurückzuführen, dass sie die

Schweiz nach ihrer rechtskräftigen Wegweisung nicht verlassen hat. Diese

Änderung der Sachlage könnte sich demnach im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

nur sehr beschränkt zu ihren Gunsten auswirken (vgl. VGr, 1. September

2020, VB.2020.00133, E. 3.4.2 Abs. 2).

Ebensolches gilt auch für den im Rahmen des Rekursverfahrens

eingereichten Arbeitsvertrag. Dieser wurde am 12. Juli 2021 und damit zu

einem Zeitpunkt abgeschlossen, in welchem die Beschwerdeführerin bereits

rechtskräftig weggewiesen war. Überdies ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass es sich bei diesem Vertragsabschluss um eine Gefälligkeit

handelte, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass sie die Stelle

tatsächlich angetreten hätte und auch in ihrer Beschwerde keinen Bezug mehr

drauf nimmt. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, sie arbeite

zurzeit bei I. Doch auch diese Anstellung ist nicht nachgewiesen. Als Beleg

dafür reichte die Beschwerdeführerin lediglich ein Schreiben, datiert vom

21. Januar 2020, ein, in welchem die Human-Ressources-Abteilung von I die

Beschwerdeführerin aufforderte, den beiliegenden Arbeitsvertrag zu unterzeichnen

und zu retournieren. Dass die Beschwerdeführerin heute, das heisst über zwei

Jahre, nachdem dieses Schreiben ausgestellt worden war, noch immer bzw. erneut

für I arbeiten würde, ist damit nicht dargetan. Aus den Akten gehen

schliesslich keine Lohnabrechnungen oder sonstige Belege dafür hervor, dass die

Beschwerdeführerin seit ihrer Wegweisung tatsächlich für I tätig gewesen wäre.

Was die Beschwerdeführerin zu ihren verbesserten

Sprachkenntnissen vorbringt, vermag sodann ebenfalls keine Wiedererwägung zu

rechtfertigen. Zunächst erscheinen die mit dem Rekurs eingereichten

Sprachzertifikate, welche Deutschkenntnisse der Referenzniveaus A1 und A2

belegen sollen, inhaltlich zweifelhaft, da die Dokumente selbst Rechtschreibfehler

enthalten. Überdies datieren sie vom 26. Juli 2013 bzw. vom

14. Februar 2014. Entgegen der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin damit

nicht erst "ab dem Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs" ihre

Deutschkenntnisse verbessert. Überdies hätten diese Sprachzertifikate bereits

im Widerrufsverfahren beigebracht werden können. Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 27. Juli 2019 selbst angegeben hatte, sie benötige eine Übersetzung,

da sie nur Albanisch spreche und verstehe.

3.3 Die

Beschwerdeführerin verweist auf ihre heute achtjährige Tochter F. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht hatten deren

Interessen im Wegweisungsverfahren jedoch bereits in die Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinbezogen. So hatte das Verwaltungsgericht erwogen, dass es der – damals

nicht ganz siebenjährigen – F "mit Blick auf ihr Alter, ihre

Sprachkenntnisse und die regelmässigen Ferienaufenthalte im Kosovo ohne

Weiteres zumutbar [ist], mit ihren Eltern dorthin überzusiedeln" (VGr, 17. Oktober

2020, VB.2020.00245, E. 3.5.3). Das Bundesgericht bestätigte diese

Überlegungen, indem es Folgendes erwog: "Schliesslich

ist es der jüngeren Tochter, (…), insbesondere mit Blick auf ihr Alter möglich,

ihren Eltern in den Kosovo zu folgen" (BGr, 23. April 2021,

2C_997/2020, E. 4.3.1 am Ende).

Das heute höhere Alter von F vermag vor

diesem Hintergrund keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände zu

begründen. Dass F seit der rechtskräftigen Wegweisung ihrer Eltern (weiterhin)

die Schule besucht und dort (zusätzliche) soziale Kontakte geknüpft hat, war

aufgrund ihrer Schulpflicht zu erwarten und stellt keine wesentliche Änderung

der Sachumstände dar. F ist immer noch in einem anpassungsfähigen Alter. Aus

dem im Zusammenhang mit dem Schulbesuch von F und ihrer bisherigen

Aufenthaltsdauer hervorgehobenen "Merkblatt über Gesuche um

Härtefallregelung ('Sans-Papiers')" der Stadt Bern vermag die

Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Dauer ihres

Aufenthalts wurde bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

berücksichtigt (VGr, 17. Oktober 2020, VB.2020.00245, E. 3.5.1;

BGr, 23. April 2021, 2C_997/2020, E. 4.3.1). Ausserdem steht bei ihr

gerade nicht die (erstmalige) Legalisierung ihres Aufenthalts zur Diskussion.

3.4 Zusammenfassend

vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass Sachumstände vorlägen,

welche eine Wiedererwägung ihrer rechtskräftigen Wegweisung geboten erscheinen

liessen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …