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Entscheid

VB.2022.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00073

16. März 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23524)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00073

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung /

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene gambische Staatsangehörige A reiste am

20. November 2014 zwecks Heiratsvorbereitung in die Schweiz und heiratete

hier am 12. Dezember 2014 die 1983 geborene und zuvor mit seinem

Halbbruder verheiratete Schweizerin C. Hierauf wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin und – unter der

Annahme einer intakten Ehegemeinschaft – am 12. Dezember 2019 die

Niederlassungsbewilligung erteilt.

Nachdem sich A am 6. Mai 2020 von seiner Schweizer

Ehefrau scheiden liess und nachfolgende Ermittlungen ergaben, dass die eheliche

Gemeinschaft bereits nach kurzer Ehe aufgegeben worden war, widerrief das

Migrationsamt am 17. September 2021 die Niederlassungsbewilligung unter

Ansetzung einer dreimonatigen Ausreisefrist, da die Niederlassungsbewilligung

bei Offenlegung der Trennung nie erteilt worden wäre und auch die

Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt nicht gegeben seien.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 6. Januar 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 6. April 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung

vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

-über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von

fünf Jahren haben sie gemäss Art. 42 Abs. 3 AIG überdies Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind.

2.2

Sowohl für

den Fortbestand des abgeleiteten Aufenthaltsrechts als auch für die Erteilung

der Niederlassungsbewilligung an den ausländischen Ehegatten ist nicht das

formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer

gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft entscheidend (BGE 136 II 113 E. 3.2;

BGE 140 II 289 E. 3.6.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.3

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige

Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2

AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe

nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum

Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Zudem stellt die

Vortäuschung einer (fortbestehenden) ehelichen Gemeinschaft einen

Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG dar (vgl. auch BGE 142 II 265 E. 3.1= Pr 106 [2017] Nr. 10; BGr,

19.

Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dieser

Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen

und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der

Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend,

ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders

ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände

verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte

Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3 = Pr 106 [2017] Nr. 10;

BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

2.4

Für die

Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese

Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die

getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die

Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49

AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und

Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands

des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem

Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49

AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer

Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig

gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten

ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer

definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft

auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der

ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung"

der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

2.5

Zwar

obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung

nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit

grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven

begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der

betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2;

BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 28). Entsprechend hat im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr in

solchen Konstellationen auch der betroffene Ausländer darzulegen, dass die

eheliche Gemeinschaft fortbesteht oder mindestens drei Jahre Bestand hatte.

3.

3.1

Während

die Vorinstanzen davon ausgehen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens im

November 2017 aufgelöst wurde, sollen die Eheleute nach Darstellung des

Beschwerdeführers bis März 2018 zusammengelebt haben und sich erst mit der

Rückgabe des Schlüssels zur ehelichen Wohnung an die Ehefrau im September 2018

definitiv getrennt haben.

3.2

Der

vorinstanzliche Trennungszeitpunkt im November 2017 stützt sich hauptsächlich

auf die Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers:

- Die

Ex-Ehefrau teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Juli 2020 mit,

dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 bei ihr ausgezogen sei.

- In

weitgehender Übereinstimmung mit diesen Angaben gab die Ex-Ehefrau der Kantonspolizei

Zürich am 5. März 2021 bekannt, bereits im November 2017 nicht mehr mit

dem Beschwerdeführer zusammen gewesen zu sein bzw. sich zu dieser Zeit einem

anderen Mann zugewendet zu haben, weshalb der Beschwerdeführer im November oder

Dezember 2017 ausgezogen sei und sie sich zu diesem Zeitpunkt endgültig

getrennt hätten.

Ferner gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch

die Kantonspolizei Zürich am 5. März 2021 mit "2017, März"

gemäss Niederschrift selbst ein noch früheres Trennungsdatum an (vgl. Ziff. 64

des damals erstellten Befragungsprotokolls). Diesen Angaben kann allerdings

kein massgebliches Gewicht zugemessen werden, da aufgrund des weiteren

Protokollierungsverlaufs eine fehlerhafte Protokollierung in Betracht zu ziehen

ist.

3.3

Die stimmigen

Angaben der Ex-Ehefrau werden durch mehrere Indizien bestätigt:

- Per

1.

Dezember 2017 (und mit Unterzeichnung am 28. November 2017) war

der Mietvertrag für die eheliche Wohnung nur noch auf die damalige Ehefrau des

Beschwerdeführers ausgestellt, wobei die Zahl der Bewohner neu mit

"1" angegeben wurde.

- Der

Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau gaben gemäss Protokollnotiz "Zum

Güterrecht" bei der Scheidungsanhörung vom 6. Mai 2020

übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 aus

der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei.

3.4

Was der

Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:

- Entgegen

gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift sind die Angaben der

Ex-Ehefrau stimmig und durch die Mietverhältnisse und die Angaben bei der

Scheidungsanhörung erhärtet.

- Im

Gegensatz zum Beschwerdeführer hatte die Ehefrau nach der Durchführung der

Scheidung auf gemeinsames Begehren wenig Anlass, falsche Angaben zum

Trennungszeitpunkt zu machen, zumal sie und ihre Familie dem Beschwerdeführer

offenbar auch noch nach der Trennung freundschaftlich verbunden waren, was

mitunter durch die eingereichte WhatsApp-Kommunikation belegt ist. Generell ist

festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers wenig verlässlich

erscheinen, nachdem er bei seiner Einreise in die Schweiz und im

Ehevorbereitungsverfahren noch angegeben hatte, in Gambia wohnhaft zu sein, vor

Verwaltungsgericht jedoch vorgibt, vor seiner Einreise im Land D gelebt zu

haben (vgl. dazu auch E. 3.8 nachfolgend).

- Unabhängig

von den Angaben der Ex-Ehefrau hat auch der Beschwerdeführer selbst im

Scheidungsverfahren eine Trennung im Dezember 2017 bestätigt. Deshalb und

aufgrund der zahlreichen übrigen Indizien fällt auch nicht mehr massgeblich ins

Gewicht, dass die Ehefrau in ihrer erwähnten Stellungnahme vom 6. Mai 2020

noch keine genaueren Angaben zum definitiven Erlöschens ihres Ehewillens machen

wollte oder konnte.

- Da

die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Mietverhältnis für die eheliche

Wohnung grundsätzlich dessen Zustimmung erfordert, erscheint es wenig

glaubhaft, wenn dieser im Beschwerdeverfahren behaupten lässt, in die entsprechende

Vertragsanpassung per 1. Dezember 2017 nicht involviert gewesen zu sein.

- Selbst

wenn die damalige Ehefrau den Mietvertrag – wie vom Beschwerdeführer behauptet

wird – tatsächlich eigenmächtig und ohne vorgängige Information des

Beschwerdeführers auf sich umschreiben lassen hätte, würde dies keineswegs für

den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft sprechen, sondern gerade ein

zerrüttetes Verhältnis zwischen den Ehegatten belegen.

- Bei

der Mietvertragsanpassung per 1. Dezember 2017 wurde die Zahl der Bewohner

auf eine Person festgelegt, was ebenfalls gegen eine regelmässige Anwesenheit

des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung spricht.

- Soweit

der Beschwerdeführer seine vorangegangene Mieterstellung bestreiten lässt,

widerspricht dies der Aktenlage, nachdem er im vorangegangenen Mietvertrag vom

4.

November 2014 zusammen mit seiner späteren Ehefrau noch als Hauptmieter

aufgeführt wurde, den damaligen Vertrag mitunterzeichnete und die Personenzahl

dabei mit "2" angegeben war.

- Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat bis heute nie belegt, dass er sich

an der Dezembermiete oder späteren Zahlungen für die eheliche Wohnung beteiligt

hat, obwohl dies im Verfahren mehrfach thematisiert wurde. Indes würde aufgrund

der ehelichen Beistandspflicht auch eine nachfolgende Beteiligung an den

Mietzinszahlungen einen Auszug per Anfang Dezember 2017 nicht widerlegen.

- Auch

aus der eingereichten WhatsApp-Kommunikation ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer

und seine Ex-Ehefrau noch bis März 2018 oder gar September 2018 regelmässig

zusammenlebten. Die nur sehr selektiv eingereichten und teilweise den

Zeitraum vor der Trennung abdeckenden Nachrichten zeigen lediglich auf, dass

das Paar auch nach der Trennung noch freundschaftlich miteinander verbunden war

und die damalige Ehefrau den Beschwerdeführer über Posteingänge informierte.

3.5

Aufgrund

den stimmigen Angaben der Ex-Ehefrau, der vorgenommenen Anpassung des

Mietvertrags, und der übrigen Indizienlage kann damit ohne Weiteres als

erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung spätestens Ende

November/Anfang Dezember 2017 definitiv verlassen und sich das (damalige)

Ehepaar spätestens auf diesen Zeitpunkt hin getrennt hatte. Ob die Eheleute zum

damaligen Zeitpunkt noch mit einer Versöhnung gerechnet hatten, erscheint nach

dargelegter Rechtslage hingegen irrelevant, nachdem es nachfolgend nie mehr zu

einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen ist. Ebenso kann

letztlich offengelassen werden, ob die Eingehung einer ausserehelichen

Beziehung durch die Ehefrau ausschlaggebend für die Trennung war oder diese

Beziehung die eheliche Gemeinschaft bereits zuvor konkurrenzierte, wenngleich

dieser Umstand sicherlich geeignet ist, die Darstellung der Vorinstanz weiter

zu plausibilisieren.

Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat damit längstens

vom 12. Dezember 2014 bis Ende November oder Anfang Dezember 2017

gedauert, womit bereits die zeitlichen Vor­aussetzungen für ein nacheheliches

Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt

sind.

3.6

Dem

Beschwerdeführer wurde sowohl die Aufenthaltsbewilligung als auch die

Niederlassungsbewilligung gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizerin erteilt.

Sodann ist nach dargelegter Sachlage erstellt, dass der Beschwerdeführer

bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG und erst Recht zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung

nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau

zusammenlebte und dies den Migrationsbehörden gegenüber nicht offengelegt

hatte. Vielmehr kreuzte er sowohl bei seinem Verlängerungsgesuch vom 12. November

2018.

als auch bei seinem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

vom 18. Oktober 2019 jeweils wahrheitswidrig an, weiterhin in ehelicher Gemeinschaft

mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, obwohl er selbst seinen eigenen Angaben

zufolge im März 2018 "halb" zu einem Freund gezogen sein will, sich

auch nach seiner Darstellung bereits im September 2018 die definitive Trennung

der Ehegatten abgezeichnet haben soll und er spätestens ab diesem Zeitpunkt

keinen Zugang zur ehelichen Wohnung mehr hatte. Auch musste ihm ohne Weiteres

bewusst gewesen sein, dass er sich bei der Einwohnerkontrolle hätte ummelden

müssen, nachdem er die eheliche Wohnung definitiv verlassen hatte und selbst

eigenen Angaben zufolge keinen Zugang zu dieser mehr hatte. Aufgrund der klaren

Formulierung in den Gesuchsformularen und den wiederholten Falschangaben

erscheint es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht

bestreitet, zumal er aufgrund seiner behaupteten Deutschkenntnisse die

entsprechenden Passagen verstanden haben müsste. Nachdem aufgrund der

dargelegten Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer

spätestens Anfang Dezember 2017 aus der ehelichen Wohnung auszog und sich von

seiner Ehefrau getrennt hatte, kann überdies entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die Trennung

frühzeitig und von sich aus offengelegt hatte. Vielmehr versucht er selbst im

vorliegenden Verfahren noch, über den tatsächlichen Trennungszeitpunkt zu

täuschen. Wie die Vor­instanz ausführlich darlegte, hat der Beschwerdeführer

mit dem Verschweigen der Trennung und den Falschangaben auf den

Gesuchsformularen jeweils den Widerrufsgrund der falschen Angaben im

Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) gesetzt und sich

hierdurch seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erschlichen.

Ob die Eheleute überhaupt je in ehelicher Gemeinschaft

zusammenlebten, kann offengelassen werden. Jedoch deuten zumindest die Umstände

des Kennenlernens, die vorangegangene Ehe der Ehefrau mit einem Halbbruder des

Beschwerdeführers, die wenig verlässlichen Angaben des Beschwerdeführers und

die Scheidung kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung auf eine Scheinehe

hin, zumal solche häufig auch im Freundes- und Bekanntenkreis vermittelt

werden.

3.7

Aufgrund

der falschen Angaben im Bewilligungsverfahren und da die Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. eine erfolgreiche Integration

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (in der bis Ende 2018

gültigen Fassung) kumulative Voraussetzung einer mindestens dreijährigen

Ehegemeinschaft ist, kann der Beschwerdeführer aus seiner nicht über übliche

Erwartungen hinausgehenden Integration nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich mit

seinen Falschangaben nicht erst die Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

sondern bereits die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung

im November/Anfang Dezember 2017 erschlichen hatte und zu diesem Zeitpunkt eine

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 4

AIG (damals noch AuG) bereits aufgrund der damals noch nicht erfüllten

zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen gewesen wäre. Überdies fällt die

Anwendung der genannten Bestimmung auch aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes

(vgl. Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. b

AIG) und der lediglich mässigen Integration des Beschwerdeführers ausser

Betracht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift muss

entsprechend nicht weiter eingegangen werden.

3.8

Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG ist sodann nicht ersichtlich, soweit sich der Beschwerdeführer

hierauf aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes bzw. seines rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens überhaupt noch berufen kann (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG): Der

noch relativ junge Beschwerdeführer ist in Gambia aufgewachsen und sozialisiert

worden. Eigenen Angaben zufolge hat er Gambia wiederholt besucht und unterhält

dort weiterhin Kontakt zu seinen Angehörigen, welche ihm bei seiner

Reintegration behilflich sein können. Sodann ist ihm zuzumuten, sich

nötigenfalls ein neues soziales Netz in Gambia aufzubauen. Er lebt erst wenige

Jahre in der Schweiz und musste nach der Trennung von seiner Ehefrau mit seiner

Wegweisung rechnen. Selbst wenn er eigenen Angeben zufolge in den Jahren vor

seiner Einreise im Land D lebte, ist er noch nicht derart in der Schweiz

verwurzelt und seiner gambischen Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr

in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Es kann offenbleiben, ob dem

Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Rückkehr ins Land D möglich und

zumutbar wäre, wo er eigenen Angaben zufolge viele Jahre gelebt und sich

bestens integriert hatte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer gemäss einer in den Akten liegenden Wohnsitzbestätigung vom 5. August

2014, einer beglaubigten Adressbestätigung vom 12. Juli 2014 und weiterer

Dokumente durchgehend in Gambia angemeldet war und bei seinem Einreisegesuch

vom 29. August 2014 und im Ehevorbereitungsverfahren ebenfalls eine

gambische Wohnadresse angegeben hatte. Der angebliche Aufenthalt im Land D

erscheint damit zweifelhaft, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits bei

seinem Einreisegesuch in die Schweiz falsche Angaben zu seinem (gambischen)

Wohnort gemacht und hierzu auch fehlerhafte Dokumente seines Heimatlands

eingereicht hatte. Sodann stellt die erfolgreiche Integration bzw. die

Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen

Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall

zu begründen. Die sicherlich nicht über übliche Erwartungen hinausgehende

Integration des Beschwerdeführers und sein klagloses Verhalten in der Schweiz

vermögen damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen, zumal er sich die

letzten Jahre seines Aufenthalts im dargelegten Sinn durch Falschangaben zur

Qualität seiner ehelichen Beziehung erschlichen hatte. Sodann fällt auch die

behauptete und relativ kurze voreheliche Beziehungszeit vorliegend kaum ins

Gewicht.

4.

4.1

Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der

relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben

stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung der

Beschwerdeführerin entgegen. Insbesondere steht auch seine Beziehung zu einer

im Kanton E studierenden Halbschwester nicht unter dem Schutz des

Familienlebens.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

4.2

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend

gemacht.

Die Beschwerde ist damit

sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf die beantragte Einholung einer Honorarnote des Rechtsvertreters kann

entsprechend verzichtet werden.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …