VB.2022.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00073
16. März 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23524)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00073
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung /
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene gambische Staatsangehörige A reiste am
20. November 2014 zwecks Heiratsvorbereitung in die Schweiz und heiratete
hier am 12. Dezember 2014 die 1983 geborene und zuvor mit seinem
Halbbruder verheiratete Schweizerin C. Hierauf wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin und – unter der
Annahme einer intakten Ehegemeinschaft – am 12. Dezember 2019 die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Nachdem sich A am 6. Mai 2020 von seiner Schweizer
Ehefrau scheiden liess und nachfolgende Ermittlungen ergaben, dass die eheliche
Gemeinschaft bereits nach kurzer Ehe aufgegeben worden war, widerrief das
Migrationsamt am 17. September 2021 die Niederlassungsbewilligung unter
Ansetzung einer dreimonatigen Ausreisefrist, da die Niederlassungsbewilligung
bei Offenlegung der Trennung nie erteilt worden wäre und auch die
Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt nicht gegeben seien.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 6. Januar 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 6. April 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung
vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
-über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren haben sie gemäss Art. 42 Abs. 3 AIG überdies Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind.
2.2
Sowohl für
den Fortbestand des abgeleiteten Aufenthaltsrechts als auch für die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung an den ausländischen Ehegatten ist nicht das
formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer
gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft entscheidend (BGE 136 II 113 E. 3.2;
BGE 140 II 289 E. 3.6.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.3
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige
Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2
AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe
nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum
Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Zudem stellt die
Vortäuschung einer (fortbestehenden) ehelichen Gemeinschaft einen
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG dar (vgl. auch BGE 142 II 265 E. 3.1= Pr 106 [2017] Nr. 10; BGr,
19.
Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dieser
Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen
und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der
Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend,
ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders
ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände
verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3 = Pr 106 [2017] Nr. 10;
BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).
2.4
Für die
Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese
Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die
getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die
Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49
AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und
Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands
des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem
Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49
AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer
Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig
gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten
ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer
definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft
auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der
ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung"
der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).
2.5
Zwar
obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung
nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven
begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der
betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2;
BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 28). Entsprechend hat im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr in
solchen Konstellationen auch der betroffene Ausländer darzulegen, dass die
eheliche Gemeinschaft fortbesteht oder mindestens drei Jahre Bestand hatte.
3.
3.1
Während
die Vorinstanzen davon ausgehen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens im
November 2017 aufgelöst wurde, sollen die Eheleute nach Darstellung des
Beschwerdeführers bis März 2018 zusammengelebt haben und sich erst mit der
Rückgabe des Schlüssels zur ehelichen Wohnung an die Ehefrau im September 2018
definitiv getrennt haben.
3.2
Der
vorinstanzliche Trennungszeitpunkt im November 2017 stützt sich hauptsächlich
auf die Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers:
- Die
Ex-Ehefrau teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 6. Juli 2020 mit,
dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 bei ihr ausgezogen sei.
- In
weitgehender Übereinstimmung mit diesen Angaben gab die Ex-Ehefrau der Kantonspolizei
Zürich am 5. März 2021 bekannt, bereits im November 2017 nicht mehr mit
dem Beschwerdeführer zusammen gewesen zu sein bzw. sich zu dieser Zeit einem
anderen Mann zugewendet zu haben, weshalb der Beschwerdeführer im November oder
Dezember 2017 ausgezogen sei und sie sich zu diesem Zeitpunkt endgültig
getrennt hätten.
Ferner gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch
die Kantonspolizei Zürich am 5. März 2021 mit "2017, März"
gemäss Niederschrift selbst ein noch früheres Trennungsdatum an (vgl. Ziff. 64
des damals erstellten Befragungsprotokolls). Diesen Angaben kann allerdings
kein massgebliches Gewicht zugemessen werden, da aufgrund des weiteren
Protokollierungsverlaufs eine fehlerhafte Protokollierung in Betracht zu ziehen
ist.
3.3
Die stimmigen
Angaben der Ex-Ehefrau werden durch mehrere Indizien bestätigt:
- Per
1.
Dezember 2017 (und mit Unterzeichnung am 28. November 2017) war
der Mietvertrag für die eheliche Wohnung nur noch auf die damalige Ehefrau des
Beschwerdeführers ausgestellt, wobei die Zahl der Bewohner neu mit
"1" angegeben wurde.
- Der
Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau gaben gemäss Protokollnotiz "Zum
Güterrecht" bei der Scheidungsanhörung vom 6. Mai 2020
übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 aus
der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei.
3.4
Was der
Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:
- Entgegen
gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift sind die Angaben der
Ex-Ehefrau stimmig und durch die Mietverhältnisse und die Angaben bei der
Scheidungsanhörung erhärtet.
- Im
Gegensatz zum Beschwerdeführer hatte die Ehefrau nach der Durchführung der
Scheidung auf gemeinsames Begehren wenig Anlass, falsche Angaben zum
Trennungszeitpunkt zu machen, zumal sie und ihre Familie dem Beschwerdeführer
offenbar auch noch nach der Trennung freundschaftlich verbunden waren, was
mitunter durch die eingereichte WhatsApp-Kommunikation belegt ist. Generell ist
festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers wenig verlässlich
erscheinen, nachdem er bei seiner Einreise in die Schweiz und im
Ehevorbereitungsverfahren noch angegeben hatte, in Gambia wohnhaft zu sein, vor
Verwaltungsgericht jedoch vorgibt, vor seiner Einreise im Land D gelebt zu
haben (vgl. dazu auch E. 3.8 nachfolgend).
- Unabhängig
von den Angaben der Ex-Ehefrau hat auch der Beschwerdeführer selbst im
Scheidungsverfahren eine Trennung im Dezember 2017 bestätigt. Deshalb und
aufgrund der zahlreichen übrigen Indizien fällt auch nicht mehr massgeblich ins
Gewicht, dass die Ehefrau in ihrer erwähnten Stellungnahme vom 6. Mai 2020
noch keine genaueren Angaben zum definitiven Erlöschens ihres Ehewillens machen
wollte oder konnte.
- Da
die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Mietverhältnis für die eheliche
Wohnung grundsätzlich dessen Zustimmung erfordert, erscheint es wenig
glaubhaft, wenn dieser im Beschwerdeverfahren behaupten lässt, in die entsprechende
Vertragsanpassung per 1. Dezember 2017 nicht involviert gewesen zu sein.
- Selbst
wenn die damalige Ehefrau den Mietvertrag – wie vom Beschwerdeführer behauptet
wird – tatsächlich eigenmächtig und ohne vorgängige Information des
Beschwerdeführers auf sich umschreiben lassen hätte, würde dies keineswegs für
den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft sprechen, sondern gerade ein
zerrüttetes Verhältnis zwischen den Ehegatten belegen.
- Bei
der Mietvertragsanpassung per 1. Dezember 2017 wurde die Zahl der Bewohner
auf eine Person festgelegt, was ebenfalls gegen eine regelmässige Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung spricht.
- Soweit
der Beschwerdeführer seine vorangegangene Mieterstellung bestreiten lässt,
widerspricht dies der Aktenlage, nachdem er im vorangegangenen Mietvertrag vom
4.
November 2014 zusammen mit seiner späteren Ehefrau noch als Hauptmieter
aufgeführt wurde, den damaligen Vertrag mitunterzeichnete und die Personenzahl
dabei mit "2" angegeben war.
- Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat bis heute nie belegt, dass er sich
an der Dezembermiete oder späteren Zahlungen für die eheliche Wohnung beteiligt
hat, obwohl dies im Verfahren mehrfach thematisiert wurde. Indes würde aufgrund
der ehelichen Beistandspflicht auch eine nachfolgende Beteiligung an den
Mietzinszahlungen einen Auszug per Anfang Dezember 2017 nicht widerlegen.
- Auch
aus der eingereichten WhatsApp-Kommunikation ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
und seine Ex-Ehefrau noch bis März 2018 oder gar September 2018 regelmässig
zusammenlebten. Die nur sehr selektiv eingereichten und teilweise den
Zeitraum vor der Trennung abdeckenden Nachrichten zeigen lediglich auf, dass
das Paar auch nach der Trennung noch freundschaftlich miteinander verbunden war
und die damalige Ehefrau den Beschwerdeführer über Posteingänge informierte.
3.5
Aufgrund
den stimmigen Angaben der Ex-Ehefrau, der vorgenommenen Anpassung des
Mietvertrags, und der übrigen Indizienlage kann damit ohne Weiteres als
erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung spätestens Ende
November/Anfang Dezember 2017 definitiv verlassen und sich das (damalige)
Ehepaar spätestens auf diesen Zeitpunkt hin getrennt hatte. Ob die Eheleute zum
damaligen Zeitpunkt noch mit einer Versöhnung gerechnet hatten, erscheint nach
dargelegter Rechtslage hingegen irrelevant, nachdem es nachfolgend nie mehr zu
einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen ist. Ebenso kann
letztlich offengelassen werden, ob die Eingehung einer ausserehelichen
Beziehung durch die Ehefrau ausschlaggebend für die Trennung war oder diese
Beziehung die eheliche Gemeinschaft bereits zuvor konkurrenzierte, wenngleich
dieser Umstand sicherlich geeignet ist, die Darstellung der Vorinstanz weiter
zu plausibilisieren.
Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat damit längstens
vom 12. Dezember 2014 bis Ende November oder Anfang Dezember 2017
gedauert, womit bereits die zeitlichen Voraussetzungen für ein nacheheliches
Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt
sind.
3.6
Dem
Beschwerdeführer wurde sowohl die Aufenthaltsbewilligung als auch die
Niederlassungsbewilligung gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizerin erteilt.
Sodann ist nach dargelegter Sachlage erstellt, dass der Beschwerdeführer
bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG und erst Recht zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau
zusammenlebte und dies den Migrationsbehörden gegenüber nicht offengelegt
hatte. Vielmehr kreuzte er sowohl bei seinem Verlängerungsgesuch vom 12. November
2018.
als auch bei seinem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
vom 18. Oktober 2019 jeweils wahrheitswidrig an, weiterhin in ehelicher Gemeinschaft
mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, obwohl er selbst seinen eigenen Angaben
zufolge im März 2018 "halb" zu einem Freund gezogen sein will, sich
auch nach seiner Darstellung bereits im September 2018 die definitive Trennung
der Ehegatten abgezeichnet haben soll und er spätestens ab diesem Zeitpunkt
keinen Zugang zur ehelichen Wohnung mehr hatte. Auch musste ihm ohne Weiteres
bewusst gewesen sein, dass er sich bei der Einwohnerkontrolle hätte ummelden
müssen, nachdem er die eheliche Wohnung definitiv verlassen hatte und selbst
eigenen Angaben zufolge keinen Zugang zu dieser mehr hatte. Aufgrund der klaren
Formulierung in den Gesuchsformularen und den wiederholten Falschangaben
erscheint es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht
bestreitet, zumal er aufgrund seiner behaupteten Deutschkenntnisse die
entsprechenden Passagen verstanden haben müsste. Nachdem aufgrund der
dargelegten Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
spätestens Anfang Dezember 2017 aus der ehelichen Wohnung auszog und sich von
seiner Ehefrau getrennt hatte, kann überdies entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die Trennung
frühzeitig und von sich aus offengelegt hatte. Vielmehr versucht er selbst im
vorliegenden Verfahren noch, über den tatsächlichen Trennungszeitpunkt zu
täuschen. Wie die Vorinstanz ausführlich darlegte, hat der Beschwerdeführer
mit dem Verschweigen der Trennung und den Falschangaben auf den
Gesuchsformularen jeweils den Widerrufsgrund der falschen Angaben im
Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) gesetzt und sich
hierdurch seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erschlichen.
Ob die Eheleute überhaupt je in ehelicher Gemeinschaft
zusammenlebten, kann offengelassen werden. Jedoch deuten zumindest die Umstände
des Kennenlernens, die vorangegangene Ehe der Ehefrau mit einem Halbbruder des
Beschwerdeführers, die wenig verlässlichen Angaben des Beschwerdeführers und
die Scheidung kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung auf eine Scheinehe
hin, zumal solche häufig auch im Freundes- und Bekanntenkreis vermittelt
werden.
3.7
Aufgrund
der falschen Angaben im Bewilligungsverfahren und da die Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. eine erfolgreiche Integration
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (in der bis Ende 2018
gültigen Fassung) kumulative Voraussetzung einer mindestens dreijährigen
Ehegemeinschaft ist, kann der Beschwerdeführer aus seiner nicht über übliche
Erwartungen hinausgehenden Integration nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich mit
seinen Falschangaben nicht erst die Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
sondern bereits die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung
im November/Anfang Dezember 2017 erschlichen hatte und zu diesem Zeitpunkt eine
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 4
AIG (damals noch AuG) bereits aufgrund der damals noch nicht erfüllten
zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen gewesen wäre. Überdies fällt die
Anwendung der genannten Bestimmung auch aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes
(vgl. Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. b
AIG) und der lediglich mässigen Integration des Beschwerdeführers ausser
Betracht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift muss
entsprechend nicht weiter eingegangen werden.
3.8
Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG ist sodann nicht ersichtlich, soweit sich der Beschwerdeführer
hierauf aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes bzw. seines rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens überhaupt noch berufen kann (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG): Der
noch relativ junge Beschwerdeführer ist in Gambia aufgewachsen und sozialisiert
worden. Eigenen Angaben zufolge hat er Gambia wiederholt besucht und unterhält
dort weiterhin Kontakt zu seinen Angehörigen, welche ihm bei seiner
Reintegration behilflich sein können. Sodann ist ihm zuzumuten, sich
nötigenfalls ein neues soziales Netz in Gambia aufzubauen. Er lebt erst wenige
Jahre in der Schweiz und musste nach der Trennung von seiner Ehefrau mit seiner
Wegweisung rechnen. Selbst wenn er eigenen Angeben zufolge in den Jahren vor
seiner Einreise im Land D lebte, ist er noch nicht derart in der Schweiz
verwurzelt und seiner gambischen Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr
in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Es kann offenbleiben, ob dem
Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Rückkehr ins Land D möglich und
zumutbar wäre, wo er eigenen Angaben zufolge viele Jahre gelebt und sich
bestens integriert hatte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer gemäss einer in den Akten liegenden Wohnsitzbestätigung vom 5. August
2014, einer beglaubigten Adressbestätigung vom 12. Juli 2014 und weiterer
Dokumente durchgehend in Gambia angemeldet war und bei seinem Einreisegesuch
vom 29. August 2014 und im Ehevorbereitungsverfahren ebenfalls eine
gambische Wohnadresse angegeben hatte. Der angebliche Aufenthalt im Land D
erscheint damit zweifelhaft, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits bei
seinem Einreisegesuch in die Schweiz falsche Angaben zu seinem (gambischen)
Wohnort gemacht und hierzu auch fehlerhafte Dokumente seines Heimatlands
eingereicht hatte. Sodann stellt die erfolgreiche Integration bzw. die
Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen
Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall
zu begründen. Die sicherlich nicht über übliche Erwartungen hinausgehende
Integration des Beschwerdeführers und sein klagloses Verhalten in der Schweiz
vermögen damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen, zumal er sich die
letzten Jahre seines Aufenthalts im dargelegten Sinn durch Falschangaben zur
Qualität seiner ehelichen Beziehung erschlichen hatte. Sodann fällt auch die
behauptete und relativ kurze voreheliche Beziehungszeit vorliegend kaum ins
Gewicht.
4.
4.1
Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der
relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben
stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung der
Beschwerdeführerin entgegen. Insbesondere steht auch seine Beziehung zu einer
im Kanton E studierenden Halbschwester nicht unter dem Schutz des
Familienlebens.
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
4.2
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend
gemacht.
Die Beschwerde ist damit
sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf die beantragte Einholung einer Honorarnote des Rechtsvertreters kann
entsprechend verzichtet werden.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …