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Entscheid

VB.2022.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00074

28. November 2022Deutsch7 min

(URT.2022.24160)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00074

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Für ein

Fernstudium als … bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW)

erhielt A vom kantonalen Amt für Jugend- und Berufsberatung ein Darlehen für

das erste Ausbildungsjahr vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 in

der Höhe von Fr. 9'300.-, wobei dieser Betrag an die Sozialbehörde C

ausbezahlt wurde. Die Sozialbehörde C entschied mit Beschluss vom 14. Juni

2021 neben anderem, A von diesem Darlehen den Betrag von Fr. 4'858.- für

Lehrmittel und Studiengebühren auszubezahlen und den Restbetrag von

Fr. 4'442.- an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen. Zudem erteilte sie A

unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs die Weisung, bei der Erstellung

eines von der Sozialbehörde angeordneten psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken

(Dispositivziffern 4+5).

Erwägungen

II.

A. A erhob

dagegen am 18. Juli 2021 Rekurs an den Bezirksrat D und beantragte

sinngemäss, ihm den vollen Darlehensbetrag in Höhe von Fr. 9'300.-

auszurichten und die Weisung betreffend die psychiatrische Begutachtung

aufzuheben.

B. Mit

Beschluss vom 29. Juli 2021 trat der Bezirksrat D auf den Rekurs gegen Dispositivziffern

4+5 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 14. Juni 2021 nicht ein. Das

Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit dem inzwischen in

Rechtskraft erwachsenen Urteil VB.2021.00576 vom 2. Februar 2022 ab.

C. Mit

Beschluss vom 10. Januar 2022 wies der Bezirksrat D den Rekurs betreffend

die Auszahlung des Darlehens (Dispositivziffer 2 des Beschlusses der

Sozialbehörde) ab.

III.

Am 9. Februar 2022 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den Beschluss des Bezirksrats D

vom 10. Januar 2022 aufzuheben, auf die Anrechnung des Darlehens an die

wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 4'442.- zu verzichten und ihm den

Betrag von Fr. 9'300.- (statt Fr. 4'858.-) auszurichten. Überdies

ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Der Bezirksrat D verzichtete am

16.

Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die Stadt C beantragte am

8.

März 2022 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 17. März 2022

eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; SL 175.2) für

die Behandlung der Beschwerde zuständig. Angesichts des mit Fr. 4'442.- unter

der für die Einzelrichterzuständigkeit massgeblichen Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören

nach § 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) alle Einkünfte und das Vermögen der

hilfesuchenden Person. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich gemäss

§ 17 Abs. 1 SHV grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, abrufbar unter rl.skos.ch).

2.2

Das in § 2 Abs. 2 SHG verankerte Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass Zahlungen des

Gemeinwesens, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund anderer gesetzlicher

Bestimmungen ausgerichtet werden, nicht einfach mit den sozialhilferechtlichen

Unterstützungsleistungen kumuliert werden (VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464,

E. 4.5.3). Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe

werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, namentlich auch Ausbildungsbeiträge

wie Stipendien und Studiendarlehen (SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021, D.1 Abs. 1

und Erläuterungen). Andernfalls würde wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet,

obwohl die hilfesuchende Person im entsprechenden Umfang dank der anderweitigen

Finanzierung für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Allerdings dürfen

Ausbildungsbeiträge im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget nur so weit

als Einnahmen angerechnet werden, als sie nicht zur Deckung der spezifisch

durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten bestimmt sind (vgl. VGr,

23.

Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 4.5.4; Guido Wizent,

Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N. 632).

3.

3.1

Das Amt

für Jugend und Berufsberatung gewährte dem Beschwerdeführer für das

Ausbildungsjahr vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 einen

Ausbildungsbeitrag als Darlehen gemäss § 17j des Bildungsgesetzes vom 1. Juli

2002.

(BiG; LS 410.1). Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den

finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar und werden anhand des

Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt (§ 17g Abs. 1 und 2 BiG). Die Bemessung der Ausbildungsbeiträge bestimmt sich gemäss § 17g Abs. 3 BiG nach Massgabe der Verordnung vom 17. Juni 2020 über die

Ausbildungsbeiträge (VAB; LS 416.1). Als anerkannte Kosten des

Beschwerdeführers im Sinn von § 20 ff. VAB sind im entsprechenden

Beschluss ein Grundbedarf von Fr. 12'000.-, Wohnkosten von Fr. 9'600.-,

Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. 4'400.-, Auslagen für

Lehrmittel von Fr. 1'200.-, Schul- und Studiengebühren von Fr. 1'500.-,

Fahrtkosten von Fr. 1'518.- und anteilsmässige Verpflegungskosten nach

Ausbildungspensum von Fr. 640.- aufgeführt. Unter Anrechnung einer

Eigenleistung von Fr. 21'600.- wurde dem Beschwerdeführer der

Darlehensbetrag von Fr. 9'300.- zugesprochen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer sein Studium absolvieren dürfe,

aber die Sozialbehörde nicht verpflichtet sei, die ausbildungsspezifischen

Kosten zu übernehmen. Indem dem Beschwerdeführer Fr. 4'858.- für die

Ausbildungskosten zur Verfügung gestellt würden und der restliche Betrag für

seine materielle Grundsicherung verwendet werde, sei die Zweckbestimmung des

Darlehens eingehalten. Die Berechnung des Beschwerdeführers, wonach sich die

effektiven Ausbildungskosten rund auf den Darlehensbetrag beliefen, beziehe

sich auf fünf Semester, das Darlehen allerdings nur auf zwei Semester; seinen

Berechnungen folgend ergebe sich für ein Studienjahr ein geringerer Betrag als

die ihm für Ausbildungskosten ausgerichteten Fr. 4'858.-. Zwar sei das

Anliegen des Beschwerdeführers, sich nicht weiter verschulden zu müssen,

nachvollziehbar, jedoch führe dies nicht dazu, dass das Darlehen insgesamt

statt nur im Rahmen der anerkannten Kosten eines Jahres für die

Ausbildungskosten des Beschwerdeführers verwendet werden könne. Die

Sozialbehörde sei nicht verpflichtet, das Studium zu finanzieren; dies liege in

der Verantwortung des Beschwerdeführers.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass er für die Finanzierung der verbleibenden

zwei Semester den restlichen Darlehensbetrag benötige und reicht eine

Berechnung der ihm für das Studium insgesamt anfallenden Ausbildungskosten ein,

welche sich auf ein Gesamttotal von rund Fr. 9'000.- beliefen. Dieses

Vorbringen blendet aus, dass das infrage stehende Darlehen lediglich die

Finanzierung eines einzelnen Ausbildungsjahres bezweckt (vgl. zur regelmässig

auf ein Jahr beschränkten Beitragsperiode bei überjährigen Ausbildungen § 7 Abs. 2 VAB) und der Beschwerdeführer während dieser Zeit im Umfang des ihm

zur materiellen Grundsicherung zugesprochenen Betrags nicht als bedürftig im

Sinn von § 14 SHG gilt. Soweit die Ausbildungsbeiträge nicht die Deckung

ausbildungsbedingter Zusatzkosten bezwecken, sind sie an die wirtschaftliche

Hilfe anzurechnen (oben E. 2.2). Entsprechend wurden zu Recht nur die

anerkannten Auslagen für Lehrmittel von Fr. 1'200.-, Schul- und

Studiengebühren von Fr. 1'500.-, Fahrtkosten von Fr. 1'518.- und

Verpflegung von Fr. 640.- (insgesamt Fr. 4'858.-) an den

Beschwerdeführer ausgerichtet und der Mehrbetrag des sich auf ein

Ausbildungsjahr beziehenden Darlehens, welcher die materielle Grundsicherung

während dieser Zeitspanne bezweckt, an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet.

4.

Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden

Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG), setzt sich die Beschwerde doch nicht

ansatzweise mit dem von der Vorinstanz als massgeblich erachteten Umstand

auseinander, dass das Darlehen nur die Finanzierung eines einzigen

Studienjahres bezwecke.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat D.