VB.2022.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00076
27. Juni 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23818)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00076
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1981 geborener montenegrinischer
Staatsangehöriger, reiste am 19. Dezember 2018 in die Schweiz ein und
heiratete am 15. März 2019 C, Kanton St. Gallen, die
niederlassungsberechtigte kroatische Staatsbürgerin D. In der Folge erhielt er
im Kanton St. Gallen eine bis 14. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Entscheid des Kreisgerichts
Rheintal vom 21. Dezember 2020 wurde davon Vormerk genommen, dass A und D
seit 7. September 2020 getrennt leben und gegen A ein Kontaktverbot zum
Schutz von D ausgesprochen wurde. Mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom
17. Juni 2021 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden. Am 1. Mai
2021 zog A in den Kanton Zürich und ersuchte am 5. Mai 2021 um eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 5. August 2021
wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch von A ab, widerrief
dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte
ihm eine Ausreisefrist bis 4. November 2021.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Januar 2022 ab.
III.
Am 11. Februar 2022 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Januar 2022 aufzuheben, sein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich sei zu
bewilligen und ihm sei dementsprechend die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht
zu widerrufen. Eventualiter sei A "eine neue spätere Ausreisefrist als der
4.
April 2022 anzusetzen". Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein, die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Februar
2022.
auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Das Eventualbegehren
des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist auf ein späteres Datum
als den 4. April 2022 ist inzwischen gegenstandslos geworden.
2.
2.1
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für
Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA
[SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Nach Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das
Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die freizügigkeitsberechtigte Person muss für
ihre Familie über eine Wohnung verfügen, die den für Inländer geltenden normalen
Anforderungen entspricht. Als Familienangehörige gelten nach Art. 3 Abs. 2
lit. a Anhang I FZA unter anderem der Ehegatte und die Verwandten in
absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt
gewährt wird.
Spätestens mit der
Scheidung des Beschwerdeführers von D ist das aus dieser Ehe abgeleitete
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden dahingefallen
(vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00650, E. 3.2).
2.3
Da das
Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein
solcher gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz zu prüfen. Art. 50 AIG
knüpft an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche
voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer
Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Vorliegend
leitete sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von der
Niederlassungsbewilligung seiner Ex-Ehefrau ab. Nach Art. 50 Abs. 1
AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.4
Die
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit D dauerte vom 15. März 2019 bis
zum 7. September 2020 und damit weniger als drei Jahre. Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG macht
der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
nach Art. 50 AIG auf Aufenthalt in der Schweiz.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seiner neuen Freundin, der
serbischen Staatsangehörigen E, welche über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfügte, und macht gestützt darauf einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz
geltend.
3.2
Auf das
Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) kann sich berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht (etwa wie hier der Aufenthaltsbewilligung) in der Schweiz hat,
sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Geschützt ist dabei
in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). In den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen auch nicht rechtlich begründete
familiäre Verhältnisse wie etwa das Konkubinat, sofern eine genügend nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1).
Diese partnerschaftliche Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer
Substanz einer Ehe gleichkommen, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
zu fallen (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 23. Februar 2012,
2C_702/2011, E. 3.1).
3.3
Der
Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit 1. Mai 2021 bei seiner
Freundin. Zwar wollen sich der Beschwerdeführer und seine Freundin verlobt
haben, doch fehlen konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende
Hochzeit. Der Beschwerdeführer machte bereits am 7. Juni 2021 und 27. Juli
2021.
geltend, die Heirat sei geplant, wobei unerwähnt blieb, dass seine
Freundin derzeit mit E verheiratet ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine
Freundin befinde sich in einem Scheidungsverfahren und es sei "keineswegs
auszuschliessen, dass die Ehescheidung nicht in einem absehbaren Zeithorizont
von wenigen Monaten abgeschlossen sein wird". Bis zum Zeitpunkt des
vorliegenden Entscheids hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht
allerdings weder die rechtskräftige Scheidung seiner Freundin noch die
Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens mit ihr zur Kenntnis gebracht. Eine
Heirat scheint damit nicht absehbar, womit der Beschwerdeführer aus der
geplanten Hochzeit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
3.4
Damit müsste
die partnerschaftliche Beziehung nach der zitierten Rechtsprechung seit Langem
eheähnlich gelebt worden sein, um daraus einen Bewilligungsanspruch ableiten zu
können. Dafür reicht eine Haushaltsgemeinschaft während rund eines Jahres nicht
aus, zumal der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben zur Beziehung macht
und Absichtserklärungen seiner Freundin gänzlich fehlen. Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Freundin ist damit gegenwärtig schon deshalb zu verneinen. Sollte der
Beschwerdeführer E heiraten, hätte er ein neues Gesuch an das Migrationsamt zu
richten (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00106, E. 4.3 - 3. März 2020, VB.2019.00385, E. 1.2 f.)
bzw. nach der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zum Eheschluss bei demselben zu beantragen (VGr, 28. November 2019,
VB.2019.00556, E. 4.3).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich nach Massgabe der
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29 AIG und nach
pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2;
VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 50 N. 25 f.).
4.2
Der heute
41-jährige Beschwerdeführer reiste Ende 2018 in die Schweiz ein und hält sich
Dispositiv
demnach seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. In der Schweiz hat er
eine Verlobte, wobei nach dem Gesagten unklar ist, wann und ob er diese
heiraten wird. Während seiner Anwesenheit wurde er zweimal wegen
Verkehrsdelikten verurteilt, einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.- und
einmal wegen Missachtens des zulässigen Gesamtgewichtes des Lieferwagens zu
einer Busse von Fr. 250.-. Weiter wurde gegen ihn ein gerichtliches
Kontaktverbot zu seiner Ex-Ehefrau ausgesprochen. Er verbrachte die prägenden
Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland, besuchte dort die Schule und
danach die X-Fachschule und arbeitete während sechs Jahren als ... Vor diesem
Hintergrund ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Montenegro ohne Weiteres
zumutbar und der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu
erteilen, nicht rechtsfehlerhaft.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.