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Entscheid

VB.2022.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00076

27. Juni 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23818)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00076

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1981 geborener montenegrinischer

Staatsangehöriger, reiste am 19. Dezember 2018 in die Schweiz ein und

heiratete am 15. März 2019 C, Kanton St. Gallen, die

niederlassungsberechtigte kroatische Staatsbürgerin D. In der Folge erhielt er

im Kanton St. Gallen eine bis 14. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Entscheid des Kreisgerichts

Rheintal vom 21. Dezember 2020 wurde davon Vormerk genommen, dass A und D

seit 7. September 2020 getrennt leben und gegen A ein Kontaktverbot zum

Schutz von D ausgesprochen wurde. Mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom

17. Juni 2021 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden. Am 1. Mai

2021 zog A in den Kanton Zürich und ersuchte am 5. Mai 2021 um eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 5. August 2021

wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch von A ab, widerrief

dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte

ihm eine Ausreisefrist bis 4. November 2021.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Januar 2022 ab.

III.

Am 11. Februar 2022 liess A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Januar 2022 aufzuheben, sein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich sei zu

bewilligen und ihm sei dementsprechend die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht

zu widerrufen. Eventualiter sei A "eine neue spätere Ausreisefrist als der

4.

April 2022 anzusetzen". Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein, die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Februar

2022.

auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion

über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Das Eventualbegehren

des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist auf ein späteres Datum

als den 4. April 2022 ist inzwischen gegenstandslos geworden.

2.

2.1

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für

Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA

[SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Nach Art. 3

Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die

Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das

Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die freizügigkeitsberechtigte Person muss für

ihre Familie über eine Wohnung verfügen, die den für Inländer geltenden normalen

Anforderungen entspricht. Als Familienangehörige gelten nach Art. 3 Abs. 2

lit. a Anhang I FZA unter anderem der Ehegatte und die Verwandten in

absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt

gewährt wird.

Spätestens mit der

Scheidung des Beschwerdeführers von D ist das aus dieser Ehe abgeleitete

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden dahingefallen

(vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00650, E. 3.2).

2.3

Da das

Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein

solcher gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz zu prüfen. Art. 50 AIG

knüpft an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche

voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer

Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Vorliegend

leitete sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von der

Niederlassungsbewilligung seiner Ex-Ehefrau ab. Nach Art. 50 Abs. 1

AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.4

Die

Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit D dauerte vom 15. März 2019 bis

zum 7. September 2020 und damit weniger als drei Jahre. Wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG macht

der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch

nach Art. 50 AIG auf Aufenthalt in der Schweiz.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seiner neuen Freundin, der

serbischen Staatsangehörigen E, welche über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

verfügte, und macht gestützt darauf einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz

geltend.

3.2

Auf das

Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV, SR 101) kann sich berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht (etwa wie hier der Aufenthaltsbewilligung) in der Schweiz hat,

sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist

(BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Geschützt ist dabei

in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit

ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). In den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen auch nicht rechtlich begründete

familiäre Verhältnisse wie etwa das Konkubinat, sofern eine genügend nahe,

echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1).

Diese partnerschaftliche Beziehung muss bezüglich Art und Sta­bilität in ihrer

Substanz einer Ehe gleichkommen, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

zu fallen (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 23. Februar 2012,

2C_702/2011, E. 3.1).

3.3

Der

Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit 1. Mai 2021 bei seiner

Freundin. Zwar wollen sich der Beschwerdeführer und seine Freundin verlobt

haben, doch fehlen konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende

Hochzeit. Der Beschwerdeführer machte bereits am 7. Juni 2021 und 27. Juli

2021.

geltend, die Heirat sei geplant, wobei unerwähnt blieb, dass seine

Freundin derzeit mit E verheiratet ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine

Freundin befinde sich in einem Scheidungsverfahren und es sei "keineswegs

auszuschliessen, dass die Ehescheidung nicht in einem absehbaren Zeithorizont

von wenigen Monaten abgeschlossen sein wird". Bis zum Zeitpunkt des

vorliegenden Entscheids hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht

allerdings weder die rechtskräftige Scheidung seiner Freundin noch die

Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens mit ihr zur Kenntnis gebracht. Eine

Heirat scheint damit nicht absehbar, womit der Beschwerdeführer aus der

geplanten Hochzeit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

3.4

Damit müsste

die partnerschaftliche Beziehung nach der zitierten Rechtsprechung seit Langem

eheähnlich gelebt worden sein, um daraus einen Bewilligungsanspruch ableiten zu

können. Dafür reicht eine Haushaltsgemeinschaft während rund eines Jahres nicht

aus, zumal der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben zur Beziehung macht

und Absichtserklärungen seiner Freundin gänzlich fehlen. Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner

Freundin ist damit gegenwärtig schon deshalb zu verneinen. Sollte der

Beschwerdeführer E heiraten, hätte er ein neues Gesuch an das Migrationsamt zu

richten (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00106, E. 4.3 - 3. März 2020, VB.2019.00385, E. 1.2 f.)

bzw. nach der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zum Eheschluss bei demselben zu beantragen (VGr, 28. November 2019,

VB.2019.00556, E. 4.3).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen

Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage

der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich nach Massgabe der

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29 AIG und nach

pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2;

VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 50 N. 25 f.).

4.2

Der heute

41-jährige Beschwerdeführer reiste Ende 2018 in die Schweiz ein und hält sich

Dispositiv

demnach seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. In der Schweiz hat er

eine Verlobte, wobei nach dem Gesagten unklar ist, wann und ob er diese

heiraten wird. Während seiner Anwesenheit wurde er zweimal wegen

Verkehrsdelikten verurteilt, einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.- und

einmal wegen Missachtens des zulässigen Gesamtgewichtes des Lieferwagens zu

einer Busse von Fr. 250.-. Weiter wurde gegen ihn ein gerichtliches

Kontaktverbot zu seiner Ex-Ehefrau ausgesprochen. Er verbrachte die prägenden

Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland, besuchte dort die Schule und

danach die X-Fachschule und arbeitete während sechs Jahren als ... Vor diesem

Hintergrund ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Montenegro ohne Weiteres

zumutbar und der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem

Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu

erteilen, nicht rechtsfehlerhaft.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.