VB.2022.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00077
21. Juni 2022Deutsch5 min
(URT.2022.23787)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00077
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 21. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung/Ausreisefrist,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1935 geborener
Staatsangehöriger Montenegros, reiste Anfang November 2019 in die Schweiz ein,
um seine beiden hier wohnhaften Töchter zu besuchen. Eine von ihnen, C, hatte
dem Migrationsamt des Kantons Zürich bereits zuvor, am 11. Oktober 2019,
ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts für ihren Vater eingereicht.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 ab.
Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden und A zum
Verlassen der Schweiz bis am 12. Juli 2021 verpflichtet.
Am 12. Juli 2021
reichte A dem Migrationsamt ein aktuelles Arztzeugnis ein und beantragte die
Aussetzung der Ausreisefrist. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 27. September
2021.
Erwägungen
II.
Den dagegen gerichteten
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Januar 2022
ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und setzte A
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 12. Februar 2022. Das
Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und ihm die Kosten
des Rekursverfahrens auferlegt.
III.
A liess am 11. Februar
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben; in prozessualer
Hinsicht liess er ausserdem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 28. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
teilte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Mai 2022 mit, "auf
die Gesuchsprüfung eingetreten" zu sein, und beantragte, "die Abnahme
der Ausreisefrist sowie die Abschreibung des Verfahrens". Hierzu äusserte
sich die Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin B, am 3. Juni 2022 und
reichte gleichzeitig eine Honorarnote ein.
Am 7. Juni 2022
teilte RA B dem Verwaltungsgericht mit, dass ihr Mandant verstorben sei.
Am 15. Juni 2022 wurde dem Gericht eine ärztliche Todesbescheinigung
zugestellt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Liegen – wie hier – personenbezogene, unvererbliche Ansprüche
im Streit, so hat der Tod der betroffenen Person die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens zur Folge (Alain Griffel in: ders.
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25; vgl. VGr,
22.
August 2018, VB.2018.00373, E. 1, und 29. August 2011,
Dispositiv
VB.2010.00683, E. 1). Das vorliegende Verfahren ist demnach in
einzelrichterlicher Kompetenz als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [LS 175.2]).
2.
2.1 Auf eine
Kostenauflage kann im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verzichtet
werden, wenn die bisherigen Umtriebe geringfügig sind (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 36). Hiervon ist vorliegend auszugehen, weshalb die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00331, E. 2.1,
und 29. August 2011, VB.2010.00683, E. 2).
2.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist (schon) mangels
Kostenbelastung ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Was das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsvertretung anbelangt, ist aufgrund einer summarischen Beurteilung der
Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass jenem hätte stattgegeben werden
müssen, wenn der Beschwerdeführer nicht während des Verfahrens verstorben wäre.
So lässt sich mit Blick jedenfalls auf den mit ärztlichem Bericht vom 4. April
2022 dokumentierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den – vor
diesem Hintergrund – mit Eingabe vom 10. Mai 2022 bekanntgegebenen
Entscheid des Beschwerdegegners, das verfahrensauslösende Gesuch nochmals
materiell zu prüfen, nicht ohne Weiteres sagen, dass die Beschwerde
offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der
Rechtsvertreterin des verstorbenen Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der von ihr geltend gemachten
Auslagen in Höhe von Fr. 3'233.80 (inklusive Mehrwertsteuer) – bei einem
Ansatz von Fr. 220.- pro Stunde (§ 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [LS 215.3]) – auszurichten, auch wenn sie
zu Lebzeiten des Beschwerdeführers nicht (mehr) als dessen unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt wurde (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00331,
E. 2.2; vgl. auch Obergericht des Kantons Uri, 27. April 2016, OG Z
12 1; ferner BGr, 19. September 2018, 6B_1389/2017, E. 1 – 18. Mai
2017, 6B_1091/2016, E. 2 – 15. Juli 2013, 6B_16/2012, E. 5 f.;
anders BGr, 23. Dezember 2003, 5P.220/2003, E. 3).
2.3 Eine
Korrektur der Nebenfolgen im vorinstanzlichen Verfahren und damit auch die
beantragte Einsetzung von RA B (auch) als unentgeltliche Rechtsvertreterin im
Rekursverfahren rechtfertigte sich dagegen von vornherein nur dann, wenn der
Rekursentscheid als unhaltbar einzustufen wäre (Plüss, § 13 N. 77). Dies
ist nicht der Fall, nachdem im Rekursverfahren noch keine Belege vorlagen, aus
denen zweifelsfrei hervorgegangen wäre, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März
2021 wesentlich verschlechtert hätte.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Rechtsanwältin B
wird im Betrag von Fr. 3'233.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt.
7. Gegen
diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) das Migrationsamt;
b) den Beschwerdeführer;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) den Regierungsrat;
e) das Staatssekretariat für Migration;
f) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der
Entschädigung).