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Entscheid

VB.2022.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00077

21. Juni 2022Deutsch5 min

(URT.2022.23787)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00077

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 21. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wegweisung/Ausreisefrist,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1935 geborener

Staatsangehöriger Montenegros, reiste Anfang November 2019 in die Schweiz ein,

um seine beiden hier wohnhaften Töchter zu besuchen. Eine von ihnen, C, hatte

dem Migrationsamt des Kantons Zürich bereits zuvor, am 11. Oktober 2019,

ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts für ihren Vater eingereicht.

Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 ab.

Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden und A zum

Verlassen der Schweiz bis am 12. Juli 2021 verpflichtet.

Am 12. Juli 2021

reichte A dem Migrationsamt ein aktuelles Arztzeugnis ein und beantragte die

Aussetzung der Ausreisefrist. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 27. September

2021.

Erwägungen

II.

Den dagegen gerichteten

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Januar 2022

ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und setzte A

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 12. Februar 2022. Das

Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und ihm die Kosten

des Rekursverfahrens auferlegt.

III.

A liess am 11. Februar

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben; in prozessualer

Hinsicht liess er ausserdem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 28. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt

teilte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Mai 2022 mit, "auf

die Gesuchsprüfung eingetreten" zu sein, und beantragte, "die Abnahme

der Ausreisefrist sowie die Abschreibung des Verfahrens". Hierzu äusserte

sich die Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin B, am 3. Juni 2022 und

reichte gleichzeitig eine Honorarnote ein.

Am 7. Juni 2022

teilte RA B dem Verwaltungsgericht mit, dass ihr Mandant verstorben sei.

Am 15. Juni 2022 wurde dem Gericht eine ärztliche Todesbescheinigung

zugestellt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Liegen – wie hier – personenbezogene, unvererbliche Ansprüche

im Streit, so hat der Tod der betroffenen Person die Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens zur Folge (Alain Griffel in: ders.

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25; vgl. VGr,

22.

August 2018, VB.2018.00373, E. 1, und 29. August 2011,

Dispositiv

VB.2010.00683, E. 1). Das vorliegende Verfahren ist demnach in

einzelrichterlicher Kompetenz als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [LS 175.2]).

2.

2.1 Auf eine

Kostenauflage kann im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verzichtet

werden, wenn die bisherigen Umtriebe geringfügig sind (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 36). Hiervon ist vorliegend auszugehen, weshalb die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Parteientschädigung

ist nicht zuzusprechen (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00331, E. 2.1,

und 29. August 2011, VB.2010.00683, E. 2).

2.2 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist (schon) mangels

Kostenbelastung ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Was das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsvertretung anbelangt, ist aufgrund einer summarischen Beurteilung der

Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass jenem hätte stattgegeben werden

müssen, wenn der Beschwerdeführer nicht während des Verfahrens verstorben wäre.

So lässt sich mit Blick jedenfalls auf den mit ärztlichem Bericht vom 4. April

2022 dokumentierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den – vor

diesem Hintergrund – mit Eingabe vom 10. Mai 2022 bekanntgegebenen

Entscheid des Beschwerdegegners, das verfahrensauslösende Gesuch nochmals

materiell zu prüfen, nicht ohne Weiteres sagen, dass die Beschwerde

offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der

Rechtsvertreterin des verstorbenen Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen aus

der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der von ihr geltend gemachten

Auslagen in Höhe von Fr. 3'233.80 (inklusive Mehrwertsteuer) – bei einem

Ansatz von Fr. 220.- pro Stunde (§ 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [LS 215.3]) – auszurichten, auch wenn sie

zu Lebzeiten des Beschwerdeführers nicht (mehr) als dessen unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt wurde (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00331,

E. 2.2; vgl. auch Obergericht des Kantons Uri, 27. April 2016, OG Z

12 1; ferner BGr, 19. September 2018, 6B_1389/2017, E. 1 – 18. Mai

2017, 6B_1091/2016, E. 2 – 15. Juli 2013, 6B_16/2012, E. 5 f.;

anders BGr, 23. Dezember 2003, 5P.220/2003, E. 3).

2.3 Eine

Korrektur der Nebenfolgen im vorinstanzlichen Verfahren und damit auch die

beantragte Einsetzung von RA B (auch) als unentgeltliche Rechtsvertreterin im

Rekursverfahren rechtfertigte sich dagegen von vornherein nur dann, wenn der

Rekursentscheid als unhaltbar einzustufen wäre (Plüss, § 13 N. 77). Dies

ist nicht der Fall, nachdem im Rekursverfahren noch keine Belege vorlagen, aus

denen zweifelsfrei hervorgegangen wäre, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März

2021 wesentlich verschlechtert hätte.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Rechtsanwältin B

wird im Betrag von Fr. 3'233.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt.

7. Gegen

diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) das Migrationsamt;

b) den Beschwerdeführer;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) den Regierungsrat;

e) das Staatssekretariat für Migration;

f) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der

Entschädigung).