VB.2022.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00078
11. Mai 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23667)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00078
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen
Entzug des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 29. September 2021 in Anwendung von Art. 14, Art. 15d
und Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG)
sowie Art. 28a, Art. 30 und Art. 33 der Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV)
den Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, auf
unbestimmte Dauer ab sofort. Es untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen
aller Kategorien sowie aller Unterkategorien und Spezialkategorien ab diesem
Zeitpunkt. Gleichzeitig ordnete das Strassenverkehrsamt die Abklärung der
Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an
und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser
Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es folgende von der
Untersuchungsstelle zu beantwortende Fragen:
a)
Besteht eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder ein gewohnheitsmässiger
Konsum von Betäubungsmitteln, wodurch die betroffene Person mehr als jede
andere Person gefährdet ist, ein Motorfahrzeug unter
Betäubungsmitteleinfluss zu fahren?
b)
Liegen andere verkehrsmedizinisch relevante Befunde vor?
c)
Kann die Fahreignung aus medizinischer Sich bejaht werden und welche
Auflagen sind gegebenenfalls nötig?
d)
Falls die Frage c mit "Nein" beantwortet wird: Welche
Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Fahreignung wieder bejaht
werden kann?
Sodann entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 10. Oktober 2021 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Führerausweis sei ihr wieder
auszuhändigen. Zudem sei die Streitsache zurückzuweisen, damit die Fahreignung
nach einer Untersuchung erneut beurteilt werden könne. Mit Entscheid vom 13. Januar
2022.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 10. Februar 2022 reichte A gegen diesen Entscheid
beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, diesen
aufzuheben sowie ihr einen Schadenersatz von Fr. 500'000.- zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 beantragte
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 1. März
2022.
mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
Am 2. März 2022 beantragte A eine öffentliche
Verhandlung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
1.2
Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.
Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den
Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit die
Beschwerdeführerin also um Zusprechung von Ersatz der ihr aufgrund der
Führerausweisentzüge entstandenen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht
hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
1.3
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor
Verwaltungsgericht. Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das
Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend
vor. Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt der Sicherungsentzug
sodann keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage
dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche
Verhandlung gibt. Ein Sicherungsentzug verleiht einen solchen Anspruch nur,
wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeuren unbedingt zur Berufsausübung
notwendig ist und das Gericht damit über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK entscheidet. Wer sein
Fahrzeug jedoch lediglich benötigt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben,
kann sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen und hat deshalb keinen
Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BGE 122 II 464 E. 3b).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass der
Führerausweis direkt zu ihrer Berufsausübung notwendig ist. Der vorsorgliche
Entzug betrifft somit keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Abs. 1
EMRK, sodass ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung von vornherein nicht
besteht.
2.
Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde der
Beschwerdeführerin der Führerausweis auf unbestimmte Zeit wegen fehlender
Fahreignung aufgrund einer Drogenproblematik entzogen. Diese Entzugsverfügung
wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2020 aufgehoben und eine
Betäubungsmittelabstinenz sowie die Durchführung einer Kontrolluntersuchung im
Dezember 2020 angeordnet. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
(IRMZ) stellte am 15. Dezember 2020 im Rahmen einer Haaranalyse bei der
Beschwerdeführerin erhöhte Werte von Kokain und Kokainabbauprodukten fest. Am
15.
Juli 2021 unterzog sich die Beschwerdeführerin beim
Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin Zürich (bvzm) einer Verlaufskontrolle.
Dabei ergab die chemisch-toxikologische Haaruntersuchung durch das IRMZ
positive Befunde für Kokain mit 1300 pg/mg, für Benzoylecgonin
(Kokain-Metabolit) mit 440 pg/mg, für Norcocain (Kokain-Metabolit) mit 16 pg/mg,
für p-Hydroxycocain (Kokain-Metabolit) mit 0,9 pg/mg sowie für m-Hydroxycocain
(Kokain-Metabolit) mit 1,5 pg/mg. Gestützt auf diese Werte kam das bvzm
zum Schluss, dass für den Zeitraum von etwa Anfang Februar bis Anfang Juli 2021
ein Kokainkonsum nachgewiesen werden könne. Gestützt auf diesen Sachverhalt
entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. September
2021.
den Führerausweis vorsorglich. Die Beschwerdeführerin bestreitet, je
Drogen genommen zu haben.
3.
3.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis
einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise
bei einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln gegeben
sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Der Entzug des
Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken
(sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der
Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in
der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d
N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c).
3.2
Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des
grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen
ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko
für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel
an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte
Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre
dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der
Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen
nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor
dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht
eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder
gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren
zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492
E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der
vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die
Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei
Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November
2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).
3.3
Zur Überprüfung
der auflageweise einzuhaltenden Betäubungsmittelabstinenz wurde bei der
Beschwerdeführerin am 15. Juli 2021 eine forensisch-toxikologische
Haaranalyse durchgeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die
Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums
als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der
Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen
gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht
ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die
Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGr,
28.
Mai 2020, 1C_519/2019, E. 3.2; BGE 140 II 334 E. 3). Die
Haaranalytik erlaubt eine Überprüfung des Drogenkonsums über einen längeren
Zeitraum und erschwert oder verunmöglicht damit die Umgehung der Kontrollen.
Der Nachweis psychotroper Substanzen im Urin ist in der Regel bloss wenige Tage
nach dem letzten Konsum möglich, weshalb auch in kurzen Abständen wiederholte
Tests nur eine Stichprobenkontrolle darstellen (Markus Baumgartner, Nachweis
des Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalytik in: Therapeutische
Umschau 2011, S. 269). Die Einnahme von Drogen kurz nach erfolgtem
Urintest liesse sich demgegenüber bereits einige Tage später im Urin nicht mehr
nachweisen. Daher ist diese Massnahme nicht geeignet, die völlige
Drogenabstinenz zu belegen (BGr, 28. Mai 2020, 1C_519/2019, E. 3.2).
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Urinproben vermögen daher keine
Abstinenz nachzuweisen.
Die Haaranalyse der Beschwerdeführerin ergab einen
Kokainkonsum für den Zeitraum von etwa Anfang Februar bis Anfang Juli 2021. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin allein, dass sie keine Drogen genommen habe,
vermag dieses Gutachten nicht als fehlerhaft erscheinen lassen. Auch die
eingereichten Urintests, welche alle nach Juli 2021 datiert sind, vermögen eine
Drogenabstinenz wie bereits dargelegt nicht zu belegen. Sodann reichte die
Beschwerdeführerin selbst Haaranalysetests von November 2021 und Januar 2022
des medizinischen Labors D ein, welches festhielt, dass die
Befund-Konstellation für eine zurückliegende Kokainaufnahme in den letzten vier
Monaten spreche bzw. eine Kokainaufnahme belege. Die Vorinstanz ging demgemäss
zu Recht von einem Kokainkonsum und damit von einem Verstoss gegen die
Abstinenzauflage aus. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug erweist sich daher
als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …