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Entscheid

VB.2022.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00078

11. Mai 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23667)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00078

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorglichen

Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 29. September 2021 in Anwendung von Art. 14, Art. 15d

und Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG)

sowie Art. 28a, Art. 30 und Art. 33 der Verordnung über die Zulassung

von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV)

den Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, auf

unbestimmte Dauer ab sofort. Es untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen

aller Kategorien sowie aller Unterkategorien und Spezialkategorien ab diesem

Zeitpunkt. Gleichzeitig ordnete das Strassenverkehrsamt die Abklärung der

Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an

und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser

Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es folgende von der

Untersuchungsstelle zu beantwortende Fragen:

a)

Besteht eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder ein gewohnheitsmässiger

Konsum von Betäubungsmitteln, wodurch die betroffene Person mehr als jede

andere Person gefährdet ist, ein Motorfahrzeug unter

Betäubungsmitteleinfluss zu fahren?

b)

Liegen andere verkehrsmedizinisch relevante Befunde vor?

c)

Kann die Fahreignung aus medizinischer Sich bejaht werden und welche

Auflagen sind gegebenenfalls nötig?

d)

Falls die Frage c mit "Nein" beantwortet wird: Welche

Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Fahreignung wieder bejaht

werden kann?

Sodann entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 10. Oktober 2021 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Führerausweis sei ihr wieder

auszuhändigen. Zudem sei die Streitsache zurückzuweisen, damit die Fahreignung

nach einer Untersuchung erneut beurteilt werden könne. Mit Entscheid vom 13. Januar

2022.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 10. Februar 2022 reichte A gegen diesen Entscheid

beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, diesen

aufzuheben sowie ihr einen Schadenersatz von Fr. 500'000.- zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 beantragte

das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 1. März

2022.

mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

Am 2. März 2022 beantragte A eine öffentliche

Verhandlung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2

Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.

Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den

Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit die

Beschwerdeführerin also um Zusprechung von Ersatz der ihr aufgrund der

Führerausweisentzüge entstandenen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht

hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist.

1.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor

Verwaltungsgericht. Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das

Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend

vor. Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt der Sicherungsentzug

sodann keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage

dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche

Verhandlung gibt. Ein Sicherungsentzug verleiht einen solchen Anspruch nur,

wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeuren unbedingt zur Berufsausübung

notwendig ist und das Gericht damit über zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK entscheidet. Wer sein

Fahrzeug jedoch lediglich benötigt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben,

kann sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen und hat deshalb keinen

Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BGE 122 II 464 E. 3b).

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass der

Führerausweis direkt zu ihrer Berufsausübung notwendig ist. Der vorsorgliche

Entzug betrifft somit keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Abs. 1

EMRK, sodass ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung von vornherein nicht

besteht.

2.

Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde der

Beschwerdeführerin der Führerausweis auf unbestimmte Zeit wegen fehlender

Fahreignung aufgrund einer Drogenproblematik entzogen. Diese Entzugsverfügung

wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2020 aufgehoben und eine

Betäubungsmittelabstinenz sowie die Durchführung einer Kontrolluntersuchung im

Dezember 2020 angeordnet. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich

(IRMZ) stellte am 15. Dezember 2020 im Rahmen einer Haaranalyse bei der

Beschwerdeführerin erhöhte Werte von Kokain und Kokainabbauprodukten fest. Am

15.

Juli 2021 unterzog sich die Beschwerdeführerin beim

Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin Zürich (bvzm) einer Verlaufskontrolle.

Dabei ergab die chemisch-toxikologische Haaruntersuchung durch das IRMZ

positive Befunde für Kokain mit 1300 pg/mg, für Benzoylecgonin

(Kokain-Metabolit) mit 440 pg/mg, für Norcocain (Kokain-Metabolit) mit 16 pg/mg,

für p-Hydroxycocain (Kokain-Metabolit) mit 0,9 pg/mg sowie für m-Hydroxycocain

(Kokain-Metabolit) mit 1,5 pg/mg. Gestützt auf diese Werte kam das bvzm

zum Schluss, dass für den Zeitraum von etwa Anfang Februar bis Anfang Juli 2021

ein Kokainkonsum nachgewiesen werden könne. Gestützt auf diesen Sachverhalt

entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. September

2021.

den Führerausweis vorsorglich. Die Beschwerdeführerin bestreitet, je

Drogen genommen zu haben.

3.

3.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis

einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise

bei einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln gegeben

sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Der Entzug des

Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken

(sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der

Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in

der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d

N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der

Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und

Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr

besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c).

3.2

Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der

Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des

grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen

ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko

für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel

an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte

Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre

dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der

Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen

nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor

dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht

eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder

gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren

zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492

E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der

vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die

Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei

Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November

2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).

3.3

Zur Überprüfung

der auflageweise einzuhaltenden Betäubungsmittelabstinenz wurde bei der

Beschwerdeführerin am 15. Juli 2021 eine forensisch-toxikologische

Haaranalyse durchgeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die

Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums

als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der

Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen

gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht

ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die

Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGr,

28.

Mai 2020, 1C_519/2019, E. 3.2; BGE 140 II 334 E. 3). Die

Haaranalytik erlaubt eine Überprüfung des Drogenkonsums über einen längeren

Zeitraum und erschwert oder verunmöglicht damit die Umgehung der Kontrollen.

Der Nachweis psychotroper Substanzen im Urin ist in der Regel bloss wenige Tage

nach dem letzten Konsum möglich, weshalb auch in kurzen Abständen wiederholte

Tests nur eine Stichprobenkontrolle darstellen (Markus Baumgartner, Nachweis

des Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalytik in: Therapeutische

Umschau 2011, S. 269). Die Einnahme von Drogen kurz nach erfolgtem

Urintest liesse sich demgegenüber bereits einige Tage später im Urin nicht mehr

nachweisen. Daher ist diese Massnahme nicht geeignet, die völlige

Drogenabstinenz zu belegen (BGr, 28. Mai 2020, 1C_519/2019, E. 3.2).

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Urinproben vermögen daher keine

Abstinenz nachzuweisen.

Die Haaranalyse der Beschwerdeführerin ergab einen

Kokainkonsum für den Zeitraum von etwa Anfang Februar bis Anfang Juli 2021. Die

Behauptung der Beschwerdeführerin allein, dass sie keine Drogen genommen habe,

vermag dieses Gutachten nicht als fehlerhaft erscheinen lassen. Auch die

eingereichten Urintests, welche alle nach Juli 2021 datiert sind, vermögen eine

Drogenabstinenz wie bereits dargelegt nicht zu belegen. Sodann reichte die

Beschwerdeführerin selbst Haaranalysetests von November 2021 und Januar 2022

des medizinischen Labors D ein, welches festhielt, dass die

Befund-Konstellation für eine zurückliegende Kokainaufnahme in den letzten vier

Monaten spreche bzw. eine Kokainaufnahme belege. Die Vorinstanz ging demgemäss

zu Recht von einem Kokainkonsum und damit von einem Verstoss gegen die

Abstinenzauflage aus. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug erweist sich daher

als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …