VB.2022.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00080
10. November 2022Deutsch15 min
(URT.2022.24114)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00080
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
Gemeinde Volketswil,
vertreten
durch den Gemeinderat Volketswil,
dieser vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdegegner,
und
C,
Mitbeteiligter,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. April 2021 entliess der
Gemeinderat Volketswil das ehemalige Bauernhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der B-Strasse 02 im Ortsteil Hegnau aus dem Inventar der kommunalen
Schutzobjekte.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 28. Mai
2021.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022
hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut. Der Beschluss vom 20. April
2021.
wurde aufgehoben und der Gemeinderat Volketswil eingeladen, das Bauernhaus
im Sinn der Erwägungen unter Schutz zu stellen.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde Volketswil, vertreten durch den
Gemeinderat, am 14. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des ZVH.
Das Baurekursgericht schloss am 23. Februar 2022 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der ZVH beantragte am 14. März
2022.
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Volketswil. Diese hielt mit
Replik vom 29. April 2022 an ihren Anträgen fest, wie auch der ZVH mit
Duplik vom 21. Mai 2022. Die Gemeinde Volketswil liess sich in der Folge
nicht mehr vernehmen. Auch der mitbeteiligte Grundeigentümer liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde
rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr
die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich
auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie, weshalb ihre Legitimation zur
Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich
besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens,
sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November
2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).
1.3
Die
Beschwerde wendet sich gegen einen Rückweisungsentscheid. Die Anfechtbarkeit
von Rückweisungsentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei
einem Rückweisungsentscheid, welcher – wie hier – der Gemeinde Vorgaben für
einen denkmalpflegerischen Schutzentscheid macht, für diese ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG vor (vgl. statt vieler BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und
1C_628/2017, E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
streitgegenständliche Grundstück befindet sich in der Kernzone K1 und ist mit
einem Wohnhaus überstellt. Der Mitbeteiligte stellte ein Provokationsbegehren
im Hinblick auf eine allfällige Neuüberbauung des Grundstücks, woraufhin die
angefochtene Anordnung erging.
2.2
Beim
fraglichen Wohnhaus handelt es sich um ein ehemaliges Bauernhaus, das im
Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet ist. Im
Inventarblatt ist es als gut erhaltenes, diskret erneuertes Bauernhaus mit
Balkenspruch aus dem ersten Viertel des 19. Jahrhunderts umschrieben. Es bilde
Teil der Reihe firstparalleler, gestaffelter Bauten entlang der stark
befahrenen B-Strasse. Der Situationswert wird mit 4 von 5 Punkten (d. h. bedeutend, gut) und
die einzelnen Elemente, die den Eigenwert umschreiben, ebenfalls grösstenteils
mit 4 von 5 Punkten bewertet.
2.3
Das im
Auftrag der Gemeinde Volketswil zur Klärung der Schutzwürdigkeit des Wohnhauses
erstellte Gutachten vom 18. März 2021 hält fest, dass das Gebäude zusammen
mit weiteren mehrheitlich aus ehemaligen Bauernhäusern aus dem 19. Jahrhundert
bestehenden Liegenschaften die nordseitige Bebauung entlang der B-Strasse
bilde. Es sei 1820 als Vielzweckbauernhaus errichtet worden und weise nach wie
vor die äussere Erscheinung eines Kleinbauernhauses auf. Die aussenräumliche
Disposition mit Hofplatz und Vorgarten sei wie bei verschiedenen angrenzenden
Bauten noch erhalten, während Umbauten im Inneren den Zeugniswert geschmälert
hätten. Originale Bausubstanz sei nur noch wenig erhalten, jedenfalls sei sie
ungenügend, um die Schutzwürdigkeit des Gebäudes zu begründen. Im ortsbaulichen
Zusammenhang sei der Baukörper als langgestreckter, satteldachgedeckter
zweigeschossiger Bau als Bestandteil der strassenbegleitenden Bebauung dennoch
von Bedeutung.
Die nach dem Bau der neuen Staatsstrasse Zürich-Uster in
kurzer Zeit in relativ einheitlicher Bauweise entstandene Häuserzeile nördlich
der B-Strasse sei der geschlossenste erhaltene historische Dorfteil von Hegnau.
Jedem Gebäude dieser Zeile komme als historischem Glied in der Kette für das
Ortsbild eine besondere Bedeutung zu, die Zeile als ganze sei ein wichtiger
siedlungsgeschichtlicher Zeuge für die Neuorientierung des ehemaligen
Haufendorfs zum Strassendorf. In baugeschichtlicher Hinsicht sind diverse
Umbauten dokumentiert, namentlich auch ein baulicher Eingriff in den Dachstuhl.
Trotzdem sei der Typus des Mittertennhauses noch erkennbar.
3.
3.1
Als Schutzobjekte kommen
gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) unter anderem
Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen und zudem Plätze
und Quartiere, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen,
sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die
Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung
wesentlichen Umgebung in Betracht. In der Praxis werden diese beiden
Eigenschaften auch als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl.
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 300; Walter Engeler, Das
Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).
3.2
Ist ein
Objekt schutzwürdig im Sinn von § 205 und § 207 PBG, bedeutet das
noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet werden müssen. Vielmehr
ist im Licht der festgestellten Heimatschutzanliegen eine Abwägung zwischen den
Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen
vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGr, 25. August 2020, 1C_128/2019,
1C_134/2019, E. 8 mit Hinweisen). Im Rahmen der Interessenabwägung sind
die konkreten Interessen zu ermitteln, diese mithilfe rechtlich ausgewiesener
Massstäbe zu beurteilen und zu optimieren, sodass sie mit Rücksicht auf die
Beurteilung, die ihnen zuteilwurde, im Entscheid möglichst umfassend zur
Geltung gebracht werden können (BGE 138 II 346 E. 10.3).
3.3
Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die
für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine
Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die
Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)
keinen Schutz. Das Inventar begründet jedoch die Vermutung der Schutzwürdigkeit
der verzeichneten Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit
dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung erfolgt beim
Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann
dieser Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung oder in
einer Entlassung aus dem Inventar bestehen (VGr, 27. März 2013,
VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1).
3.4
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein
Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung
wesentlich mitprägt, hat die Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche
Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen,
geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks
mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 14. März 2019,
VB.2018.00519, E. 5.2; 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1,
je mit weiteren Hinweisen). Dabei steht der Gemeinde ein erheblicher
Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (BGr, 21. Februar 2014,
1C_595/2013, 1C_596/2013, E. 4.1.1 f., Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 85).
Allfällig vorhandenen Fachgutachten kommt bei der
Feststellung des Sachverhalts eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November
2012, VB.2012.00287, E. 4.1; VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3;
VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Gutachten unterliegen wie alle Beweismittel der freien
Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein von der Behörde eingeholtes,
vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht
von einem solchen Gutachten nicht ohne
triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor,
wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November
2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146
und 147; Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2015, Rz. 775).
3.5
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.
Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht
zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Ob die Eigenschaften eines Schutzobjekts
vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage. Bei der Auslegung und Anwendung der für
die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger Zeuge"
oder "wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die
Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im
Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren
Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen (RB 1982 Nr. 37;
VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134, E. 4.1; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20 N. 85).
4.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, seit der Inventarisierung im Jahr 1997 – das
Inventar wurde 2006 nachgeführt, der Eintrag jedoch unverändert belassen – sei
das Gebäude weiter gealtert und der Zustand sei nicht mehr gut. Zudem sei
Hegnau nicht ins ISOS aufgenommen worden; festgehalten worden sei nur, dass der
Pflege der relativ gut erhaltenen Altbauten besondere Beachtung geschenkt
werden und die Strukturerhaltung angestrebt werden solle. Dies sei durch die
Festlegung einer Kernzone und die Aufnahme der fraglichen Bauten ins kommunale
Inventar umgesetzt worden.
Weiter sei die Vorinstanz zu Unrecht von
einem hohen Situationswert ausgegangen; gegen einen solchen spreche denn auch
ein Gutachten der Denkmalpflegekommission (KDK) betreffend zwei nahe gelegene
Wohnhäuser. Das streitbetroffene Gebäude sei nicht relevant für die Lesbarkeit
der Kernzone, zumal ohnehin bereits die Hälfte der vorhandenen Häuserzeile aus
dem Inventar entlassen worden sei und die Lesbarkeit auch mit einem Ersatzbau,
der Lage, Volumen und Materialisierung beibehalte, gewährleistet werden könne.
Die erforderlichen Eigenschaften für eine Unterschutzstellung seien nicht
vorhanden, da das in der Hausmitte liegende Tenn verkleinert, das Tenntor
entzweigeschnitten und der Dachstuhl verändert worden seien. Weiter verlangten
die Kernzonenbestimmungen strenge Auflagen für einen Ersatzneubau – da es
vorliegend nicht um den Schutz des Gebäudeäusseren, sondern um den Erhalt der
ortsbaulichen Situation gehe, genügten die Kernzonenvorschriften als
Schutzmassnahmen.
Schliesslich erweise sich die
Unterschutzstellung auch als unverhältnismässig, da aufgrund der Lärmsituation
ein besser schallisolierter Neubau nötig sei.
5.
5.1
Im
erstinstanzlichen Entscheid wird aus dem Denkmalschutzgutachten vom 18. März
2021.
zitiert, insbesondere auch der Satz, dass "das Vielzweckhaus […] als
Einzelobjekt die strengen Anforderungen, die an ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG gestellt werden, nicht zu erfüllen" vermöge.
Daher könne das Gebäude aus dem kommunalen Inventar entlassen werden.
5.2
5.2.1
Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, ist dem Fachgutachten jedoch
vielmehr zu entnehmen, dass dem ehemaligen Bauernhaus ein hoher Situationswert
zukommt: Namentlich ist auf die Passagen hinzuweisen, wonach die betreffende
Häuserzeile den geschlossensten erhaltenen Dorfteil von Hegnau darstelle und
jedem darin befindlichen Gebäude als historischem Glied in der Kette eine
besondere Bedeutung für das Ortsbild zukomme. Daher sei die Zeile ein wichtiger
siedlungsgeschichtlicher Zeuge. Dass das Denkmalschutzgutachten ausführt, die
Voraussetzungen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG seien nicht
erfüllt, ist hingegen ausdrücklich ohne Belang; es ist darauf hinzuweisen, dass
die rechtliche Beurteilung nicht Aufgabe der begutachtenden Person ist.
5.2.2
Aus den vorliegenden Akten, namentlich auch aus dem ausführlichen Protokoll
des vorinstanzlichen Augenscheins mit zahlreichen Fotografien, ist nichts
ersichtlich, was auf Irrtümer, Lücken oder Widersprüche im Gutachten hindeuten
würde; dies mit der einzigen Ausnahme, dass die unzulässige rechtliche
Einschätzung betreffend die Schutzwürdigkeit im Widerspruch zum Rest des Gutachtens
steht. Abgesehen davon ist mit dem Gutachten festzuhalten, dass das
streitgegenständliche Wohnhaus am Anfang der Kernzone bzw. am Eingang des
Ortsteils Hegnau liegt und als erstes Gebäude in der Häuserzeile ein besonders
wichtiges Element für das Ortsbild darstellt. Für die Lesbarkeit der Kernzone
ist es als Randgebäude somit von sehr grosser Bedeutung. Es ist der Vorinstanz
darin zuzustimmen, dass das Wohnhaus mit der jetzt vorhandenen Substanz eine
prägende Wirkung entfaltet, zumal es die zeittypische dreiteilige Gliederung
als Mittertennhaus aufweist und die Dachfläche mehrheitlich erhalten ist. Dass
die Bausubstanz im Verlauf der vergangenen 200 Jahre gewisse Einbussen erlitten
hat, ist praktisch unvermeidlich und vermag die ortsbildprägende Bedeutung des
Objekts nicht zu schmälern. Die Einschätzung der Schutzwürdigkeit bzw. des
Situationswerts im Inventarblatt als "bedeutend, gut" lässt sich
daher ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehen. Aus dem von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegten KDK-Gutachten betreffend zwei nahe
gelegene Wohnhäuser oder aus dem ISOS ergibt sich nichts Entgegenstehendes;
vielmehr ist auch hieraus ersichtlich, dass den relativ gut erhaltenen
Altbauten besondere Beachtung geschenkt werden solle und dass die
streitgegenständliche Häuserzeile in der Umgebung die einzige ihrer Art
darstelle.
5.2.3
Zusammenfassend besteht kein Anlass, die Schlüssigkeit des Gutachtens
anzuzweifeln. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
streitgegenständlichen Liegenschaft ein sehr hoher Situationswert zukommt und
der Grad der Schutzwürdigkeit damit ebenfalls als sehr hoch zu qualifizieren
ist. Dass der Eigenwert aufgrund diverser Umbauten möglicherweise deutlich
geringer sein könnte, ist dabei unerheblich.
5.3
5.3.1
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Ortsbild sei bereits durch
die bestehenden Kernzonenbestimmungen geschützt. Dem ist jedoch
entgegenzuhalten, dass die Festlegung einer Kernzone als Schutzmassnahme nicht
genügt; weder schützt sie die Bausubstanz noch stellt sie ein eigentliches Abbruchverbot
dar. Sind solche Massnahmen notwendig, ist gemäss ständiger
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine formelle Unterschutzstellung
erforderlich (VGr, 4. März 2021, VB.2020.00618, E. 4.1; 14. Mai
2020, VB.2019.00813, E. 3.2; 27. Februar 2014, VB.2013.00662, E. 3.2;
Fritzsche Bösch/Wipf/Kunz, S. 286).
Handelt es sich beim Schutzobjekt um ein Einzelobjekt mit qualifizierter
Zeugeneigenschaft (hohem Eigenwert) oder besonderer landschafts- bzw.
siedlungsprägender Wirkung (hohem Situationswert) oder allenfalls mit einer
Kombination von Zeugeneigenschaft und landschafts- oder siedlungsprägender
Wirkung, so kommt die Unterschutzstellung mittels einer Kernzone als Massnahme des Planungsrechts im Sinn von § 205 lit. a PBG nicht infrage, kann damit zwar ein schützenswertes
Ortsbild wie ein Stadt- oder
Dorfkern an sich in seiner Eigenart erhalten werden (vgl. § 48 Abs. 2 lit. a und
§ 50 Abs. 1 PBG; § 24 Abs. 1 der Kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]; VGr, 14. Mai 2020,
VB.2019.00813, E. 3.1), nicht aber ein spezifisches Einzelobjekt
selbst.
5.3.2
Das Verwaltungsgericht hat ferner
verschiedentlich darauf hingewiesen, dass mit planungsrechtlichen Massnahmen
allein das Ortsbild nur unzureichend geschützt wird und Ersatzbauten, selbst
wenn sie die Fassadengestaltung imitieren, den Verlust an Originalsubstanz an
ortsbildprägenden Lagen nicht auszugleichen vermögen. Es entspricht einer
Erfahrungstatsache, dass von einer Ersatzbaute nicht dieselbe Wirkung ausgeht
wie von einer renovierten Altbaute. Beim Ersatz des streitbetroffenen Gebäudes
durch eine Neubaute würde nämlich das Ursprüngliche und das für das Haus
Charakteristische zerstört (VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00453, E. 6.3.1;
4.
Mai 2011, VB.2009.00608, E. 4.8; RB 1997 Nr. 73). Die
beschwerdeführerischen Vorbringen hinsichtlich eines allfälligen Ersatzbaus und
dessen Gestaltung dringen daher nicht durch.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdeführerin bringt – im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erstmals – vor, die Anordnung von Schutzmassnahmen wäre aufgrund von
Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht angezeigt, da das bestehende Wohnhaus
von starkem Auto- und Fluglärm betroffen sei. Deswegen liesse sich auch ein
hervorragend restauriertes Denkmalschutzobjekt, für das Abstriche beim
Lärmschutz gemacht werden könnten, an dieser Lage nicht vermarkten.
5.4.2
Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, sind
neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist
vorliegend nicht der Fall und wird denn auch nicht geltend gemacht. Die
Vorbringen, wonach sich das streitgegenständliche Objekt infolge
Lärmimmissionen nicht vermarkten liesse, dringen mithin nicht durch. Ohnehin
sind derartige finanzielle Interessen bei der ausgewiesenen Schutzwürdigkeit –
vorliegend aufgrund des hohen Situationswerts bzw. dem Interesse an der
Erhaltung der äusseren Erscheinung als Mittertennhaus – nicht ausschlaggebend
(vgl. statt vieler BGr, 25. August 2020, 1C_128/2019, 1C_134/2019, E. 10.4
mit Hinweisen). Weitere Interessen, die einer Unterschutzstellung
entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend
gemacht.
5.5
Nach dem
Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, wonach die
Gemeinde Volketswil mit ihrem Beschluss, gänzlich auf eine Unterschutzstellung
des ehemaligen Bauernhauses zu verzichten, ihren Ermessensspielraum
überschritten habe. Ebenso wenig ist es sodann zu beanstanden, dass die
Vorinstanz den Gemeinderat Volketswil einlud, das ehemalige Bauernhaus im Sinn
der Erwägungen unter Schutz zu stellen. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Die Beschwerdeführerin ist zudem zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil als Entscheid über einen Rückweisungsentscheid
einen Zwischenentscheid darstellt und damit nur selbständig angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 4'255.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.