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Entscheid

VB.2022.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00080

10. November 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24114)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00080

Urteil

der 1. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

Gemeinde Volketswil,

vertreten

durch den Gemeinderat Volketswil,

dieser vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Beschwerdegegner,

und

C,

Mitbeteiligter,

betreffend Inventarentlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. April 2021 entliess der

Gemeinderat Volketswil das ehemalige Bauernhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der B-Strasse 02 im Ortsteil Hegnau aus dem Inventar der kommunalen

Schutzobjekte.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 28. Mai

2021.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022

hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut. Der Beschluss vom 20. April

2021.

wurde aufgehoben und der Gemeinderat Volketswil eingeladen, das Bauernhaus

im Sinn der Erwägungen unter Schutz zu stellen.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde Volketswil, vertreten durch den

Gemeinderat, am 14. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des ZVH.

Das Baurekursgericht schloss am 23. Februar 2022 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der ZVH beantragte am 14. März

2022.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Volketswil. Diese hielt mit

Replik vom 29. April 2022 an ihren Anträgen fest, wie auch der ZVH mit

Duplik vom 21. Mai 2022. Die Gemeinde Volketswil liess sich in der Folge

nicht mehr vernehmen. Auch der mitbeteiligte Grundeigentümer liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde

rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr

die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich

auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie, weshalb ihre Legitimation zur

Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich

besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens,

sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November

2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).

1.3

Die

Beschwerde wendet sich gegen einen Rückweisungsentscheid. Die Anfechtbarkeit

von Rückweisungsentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei

einem Rückweisungsentscheid, welcher – wie hier – der Gemeinde Vorgaben für

einen denkmalpflegerischen Schutzentscheid macht, für diese ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG vor (vgl. statt vieler BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und

1C_628/2017, E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

streitgegenständliche Grundstück befindet sich in der Kernzone K1 und ist mit

einem Wohnhaus überstellt. Der Mitbeteiligte stellte ein Provokationsbegehren

im Hinblick auf eine allfällige Neuüberbauung des Grundstücks, woraufhin die

angefochtene Anordnung erging.

2.2

Beim

fraglichen Wohnhaus handelt es sich um ein ehemaliges Bauernhaus, das im

Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet ist. Im

Inventarblatt ist es als gut erhaltenes, diskret erneuertes Bauernhaus mit

Balkenspruch aus dem ersten Viertel des 19. Jahrhunderts umschrieben. Es bilde

Teil der Reihe firstparalleler, gestaffelter Bauten entlang der stark

befahrenen B-Strasse. Der Situationswert wird mit 4 von 5 Punkten (d. h. bedeutend, gut) und

die einzelnen Elemente, die den Eigenwert umschreiben, ebenfalls grösstenteils

mit 4 von 5 Punkten bewertet.

2.3

Das im

Auftrag der Gemeinde Volketswil zur Klärung der Schutzwürdigkeit des Wohnhauses

erstellte Gutachten vom 18. März 2021 hält fest, dass das Gebäude zusammen

mit weiteren mehrheitlich aus ehemaligen Bauernhäusern aus dem 19. Jahrhundert

bestehenden Liegenschaften die nordseitige Bebauung entlang der B-Strasse

bilde. Es sei 1820 als Vielzweckbauernhaus errichtet worden und weise nach wie

vor die äussere Erscheinung eines Kleinbauernhauses auf. Die aussenräumliche

Disposition mit Hofplatz und Vorgarten sei wie bei verschiedenen angrenzenden

Bauten noch erhalten, während Umbauten im Inneren den Zeugniswert geschmälert

hätten. Originale Bausubstanz sei nur noch wenig erhalten, jedenfalls sei sie

ungenügend, um die Schutzwürdigkeit des Gebäudes zu begründen. Im ortsbaulichen

Zusammenhang sei der Baukörper als langgestreckter, satteldachgedeckter

zweigeschossiger Bau als Bestandteil der strassenbegleitenden Bebauung dennoch

von Bedeutung.

Die nach dem Bau der neuen Staatsstrasse Zürich-Uster in

kurzer Zeit in relativ einheitlicher Bauweise entstandene Häuserzeile nördlich

der B-Strasse sei der geschlossenste erhaltene historische Dorfteil von Hegnau.

Jedem Gebäude dieser Zeile komme als historischem Glied in der Kette für das

Ortsbild eine besondere Bedeutung zu, die Zeile als ganze sei ein wichtiger

siedlungsgeschichtlicher Zeuge für die Neuorientierung des ehemaligen

Haufendorfs zum Strassendorf. In baugeschichtlicher Hinsicht sind diverse

Umbauten dokumentiert, namentlich auch ein baulicher Eingriff in den Dachstuhl.

Trotzdem sei der Typus des Mittertennhauses noch erkennbar.

3.

3.1

Als Schutzobjekte kommen

gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) unter anderem

Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen und zudem Plätze

und Quartiere, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen,

sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die

Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung

wesentlichen Umgebung in Betracht. In der Praxis werden diese beiden

Eigenschaften auch als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl.

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 300; Walter Engeler, Das

Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).

3.2

Ist ein

Objekt schutzwürdig im Sinn von § 205 und § 207 PBG, bedeutet das

noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet werden müssen. Vielmehr

ist im Licht der festgestellten Heimatschutzanliegen eine Abwägung zwischen den

Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen

vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen

Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGr, 25. August 2020, 1C_128/2019,

1C_134/2019, E. 8 mit Hinweisen). Im Rahmen der Interessenabwägung sind

die konkreten Interessen zu ermitteln, diese mithilfe rechtlich ausgewiesener

Massstäbe zu beurteilen und zu optimieren, sodass sie mit Rücksicht auf die

Beurteilung, die ihnen zuteilwurde, im Entscheid möglichst umfassend zur

Geltung gebracht werden können (BGE 138 II 346 E. 10.3).

3.3

Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die

für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine

Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die

Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)

keinen Schutz. Das Inventar begründet jedoch die Vermutung der Schutzwürdigkeit

der verzeichneten Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit

dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung erfolgt beim

Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann

dieser Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung oder in

einer Entlassung aus dem Inventar bestehen (VGr, 27. März 2013,

VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1).

3.4

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein

Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung

wesentlich mitprägt, hat die Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche

Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen,

geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks

mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 14. März 2019,

VB.2018.00519, E. 5.2; 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1,

je mit weiteren Hinweisen). Dabei steht der Gemeinde ein erheblicher

Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (BGr, 21. Februar 2014,

1C_595/2013, 1C_596/2013, E. 4.1.1 f., Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 85).

Allfällig vorhandenen Fachgutachten kommt bei der

Feststellung des Sachverhalts eine mass­gebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November

2012, VB.2012.00287, E. 4.1; VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3;

VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Gutachten unterliegen wie alle Beweismittel der freien

Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein von der Behörde eingeholtes,

vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht

von einem solchen Gutachten nicht ohne

triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor,

wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November

2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146

und 147; Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St.

Gallen 2015, Rz. 775).

3.5

Das

Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz

über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.

Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht

zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Ob die Eigenschaften eines Schutzobjekts

vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage. Bei der Auslegung und Anwendung der für

die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger Zeuge"

oder "wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die

Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im

Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren

Handhabung die Rechtsmittel­instanzen nicht frei überprüfen (RB 1982 Nr. 37;

VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134, E. 4.1; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 85).

4.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, seit der Inventarisierung im Jahr 1997 – das

Inventar wurde 2006 nachgeführt, der Eintrag jedoch unverändert belassen – sei

das Gebäude weiter gealtert und der Zustand sei nicht mehr gut. Zudem sei

Hegnau nicht ins ISOS aufgenommen worden; festgehalten worden sei nur, dass der

Pflege der relativ gut erhaltenen Altbauten besondere Beachtung geschenkt

werden und die Strukturerhaltung angestrebt werden solle. Dies sei durch die

Festlegung einer Kernzone und die Aufnahme der fraglichen Bauten ins kommunale

Inventar umgesetzt worden.

Weiter sei die Vorinstanz zu Unrecht von

einem hohen Situationswert ausgegangen; gegen einen solchen spreche denn auch

ein Gutachten der Denkmalpflegekommission (KDK) betreffend zwei nahe gelegene

Wohnhäuser. Das streitbetroffene Gebäude sei nicht relevant für die Lesbarkeit

der Kernzone, zumal ohnehin bereits die Hälfte der vorhandenen Häuserzeile aus

dem Inventar entlassen worden sei und die Lesbarkeit auch mit einem Ersatzbau,

der Lage, Volumen und Materialisierung beibehalte, gewährleistet werden könne.

Die erforderlichen Eigenschaften für eine Unterschutzstellung seien nicht

vorhanden, da das in der Hausmitte liegende Tenn verkleinert, das Tenntor

entzweigeschnitten und der Dachstuhl verändert worden seien. Weiter verlangten

die Kernzonenbestimmungen strenge Auflagen für einen Ersatzneubau – da es

vorliegend nicht um den Schutz des Gebäudeäusseren, sondern um den Erhalt der

ortsbaulichen Situation gehe, genügten die Kernzonenvorschriften als

Schutzmassnahmen.

Schliesslich erweise sich die

Unterschutzstellung auch als unverhältnismässig, da aufgrund der Lärmsituation

ein besser schallisolierter Neubau nötig sei.

5.

5.1

Im

erstinstanzlichen Entscheid wird aus dem Denkmalschutzgutachten vom 18. März

2021.

zitiert, insbesondere auch der Satz, dass "das Vielzweckhaus […] als

Einzelobjekt die strengen Anforderungen, die an ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG gestellt werden, nicht zu erfüllen" vermöge.

Daher könne das Gebäude aus dem kommunalen Inventar entlassen werden.

5.2

5.2.1

Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, ist dem Fachgutachten jedoch

vielmehr zu entnehmen, dass dem ehemaligen Bauernhaus ein hoher Situationswert

zukommt: Namentlich ist auf die Passagen hinzuweisen, wonach die betreffende

Häuserzeile den geschlossensten erhaltenen Dorfteil von Hegnau darstelle und

jedem darin befindlichen Gebäude als historischem Glied in der Kette eine

besondere Bedeutung für das Ortsbild zukomme. Daher sei die Zeile ein wichtiger

siedlungsgeschichtlicher Zeuge. Dass das Denkmalschutzgutachten ausführt, die

Voraussetzungen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG seien nicht

erfüllt, ist hingegen ausdrücklich ohne Belang; es ist darauf hinzuweisen, dass

die rechtliche Beurteilung nicht Aufgabe der begutachtenden Person ist.

5.2.2

Aus den vorliegenden Akten, namentlich auch aus dem ausführlichen Protokoll

des vorinstanzlichen Augenscheins mit zahlreichen Fotografien, ist nichts

ersichtlich, was auf Irrtümer, Lücken oder Widersprüche im Gutachten hindeuten

würde; dies mit der einzigen Ausnahme, dass die unzulässige rechtliche

Einschätzung betreffend die Schutzwürdigkeit im Widerspruch zum Rest des Gutachtens

steht. Abgesehen davon ist mit dem Gutachten festzuhalten, dass das

streitgegenständliche Wohnhaus am Anfang der Kernzone bzw. am Eingang des

Ortsteils Hegnau liegt und als erstes Gebäude in der Häuserzeile ein besonders

wichtiges Element für das Ortsbild darstellt. Für die Lesbarkeit der Kernzone

ist es als Randgebäude somit von sehr grosser Bedeutung. Es ist der Vorinstanz

darin zuzustimmen, dass das Wohnhaus mit der jetzt vorhandenen Substanz eine

prägende Wirkung entfaltet, zumal es die zeittypische dreiteilige Gliederung

als Mittertennhaus aufweist und die Dachfläche mehrheitlich erhalten ist. Dass

die Bausubstanz im Verlauf der vergangenen 200 Jahre gewisse Einbussen erlitten

hat, ist praktisch unvermeidlich und vermag die ortsbildprägende Bedeutung des

Objekts nicht zu schmälern. Die Einschätzung der Schutzwürdigkeit bzw. des

Situationswerts im Inventarblatt als "bedeutend, gut" lässt sich

daher ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehen. Aus dem von der

Beschwerdeführerin ins Recht gelegten KDK-Gutachten betreffend zwei nahe

gelegene Wohnhäuser oder aus dem ISOS ergibt sich nichts Entgegenstehendes;

vielmehr ist auch hieraus ersichtlich, dass den relativ gut erhaltenen

Altbauten besondere Beachtung geschenkt werden solle und dass die

streitgegenständliche Häuserzeile in der Umgebung die einzige ihrer Art

darstelle.

5.2.3

Zusammenfassend besteht kein Anlass, die Schlüssigkeit des Gutachtens

anzuzweifeln. Mit der Vor­instanz ist festzuhalten, dass der

streitgegenständlichen Liegenschaft ein sehr hoher Situationswert zukommt und

der Grad der Schutzwürdigkeit damit ebenfalls als sehr hoch zu qualifizieren

ist. Dass der Eigenwert aufgrund diverser Umbauten möglicherweise deutlich

geringer sein könnte, ist dabei unerheblich.

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Ortsbild sei bereits durch

die bestehenden Kernzonenbestimmungen geschützt. Dem ist jedoch

entgegenzuhalten, dass die Festlegung einer Kernzone als Schutzmassnahme nicht

genügt; weder schützt sie die Bausubstanz noch stellt sie ein eigentliches Abbruchverbot

dar. Sind solche Massnahmen notwendig, ist gemäss ständiger

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine formelle Unterschutzstellung

erforderlich (VGr, 4. März 2021, VB.2020.00618, E. 4.1; 14. Mai

2020, VB.2019.00813, E. 3.2; 27. Februar 2014, VB.2013.00662, E. 3.2;

Fritzsche Bösch/Wipf/Kunz, S. 286).

Handelt es sich beim Schutz­objekt um ein Einzelobjekt mit qualifizierter

Zeugeneigenschaft (hohem Eigenwert) oder besonderer landschafts- bzw.

siedlungsprägender Wirkung (hohem Situationswert) oder allenfalls mit einer

Kombination von Zeugeneigenschaft und landschafts- oder siedlungsprägender

Wirkung, so kommt die Unterschutzstellung mittels einer Kernzone als Massnahme des Planungsrechts im Sinn von § 205 lit. a PBG nicht infrage, kann damit zwar ein schützenswertes

Ortsbild wie ein Stadt- oder

Dorfkern an sich in seiner Eigenart erhalten werden (vgl. § 48 Abs. 2 lit. a und

§ 50 Abs. 1 PBG; § 24 Abs. 1 der Kantonalen Natur- und

Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]; VGr, 14. Mai 2020,

VB.2019.00813, E. 3.1), nicht aber ein spezifisches Einzelobjekt

selbst.

5.3.2

Das Verwaltungsgericht hat ferner

verschiedentlich darauf hingewiesen, dass mit planungsrechtlichen Massnahmen

allein das Ortsbild nur unzureichend geschützt wird und Ersatzbauten, selbst

wenn sie die Fassadengestaltung imitieren, den Verlust an Originalsubstanz an

ortsbildprägenden Lagen nicht auszugleichen vermögen. Es entspricht einer

Erfahrungstatsache, dass von einer Ersatzbaute nicht dieselbe Wirkung ausgeht

wie von einer renovierten Altbaute. Beim Ersatz des streitbetroffenen Gebäudes

durch eine Neubaute würde nämlich das Ursprüngliche und das für das Haus

Charakteristische zerstört (VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00453, E. 6.3.1;

4.

Mai 2011, VB.2009.00608, E. 4.8; RB 1997 Nr. 73). Die

beschwerdeführerischen Vorbringen hinsichtlich eines allfälligen Ersatzbaus und

dessen Gestaltung dringen daher nicht durch.

5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin bringt – im vorliegenden Beschwerdeverfahren

erstmals – vor, die Anordnung von Schutzmassnahmen wäre aufgrund von

Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht angezeigt, da das bestehende Wohnhaus

von starkem Auto- und Fluglärm betroffen sei. Deswegen liesse sich auch ein

hervorragend restauriertes Denkmalschutzobjekt, für das Abstriche beim

Lärmschutz gemacht werden könnten, an dieser Lage nicht vermarkten.

5.4.2

Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, sind

neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist

vorliegend nicht der Fall und wird denn auch nicht geltend gemacht. Die

Vorbringen, wonach sich das streitgegenständliche Objekt infolge

Lärmimmissionen nicht vermarkten liesse, dringen mithin nicht durch. Ohnehin

sind derartige finanzielle Interessen bei der ausgewiesenen Schutzwürdigkeit –

vorliegend aufgrund des hohen Situationswerts bzw. dem Interesse an der

Erhaltung der äusseren Erscheinung als Mittertennhaus – nicht ausschlaggebend

(vgl. statt vieler BGr, 25. August 2020, 1C_128/2019, 1C_134/2019, E. 10.4

mit Hinweisen). Weitere Interessen, die einer Unterschutzstellung

entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend

gemacht.

5.5

Nach dem

Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, wonach die

Gemeinde Volketswil mit ihrem Beschluss, gänzlich auf eine Unterschutzstellung

des ehemaligen Bauernhauses zu verzichten, ihren Ermessensspielraum

überschritten habe. Ebenso wenig ist es sodann zu beanstanden, dass die

Vorinstanz den Gemeinderat Volketswil einlud, das ehemalige Bauernhaus im Sinn

der Erwägungen unter Schutz zu stellen. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Die Beschwerdeführerin ist zudem zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil als Entscheid über einen Rückweisungsentscheid

einen Zwischenentscheid darstellt und damit nur selbständig angefochten werden

kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 4'255.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.