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Entscheid

VB.2022.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00081

31. März 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23569)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00081

Urteil

der 4. Kammer

vom 31. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Nürensdorf,

Beschwerdegegner,

betreffend

Ungültigerklärung einer Einzelinitiative,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die Eigentalstrasse

führt durch die Gemeinden Oberembrach, Kloten und Nürensdorf und steht im

Eigentum dieser drei Gemeinden. Die Strasse befindet sich mitten in einem rund

2 km2 grossen Natur- und Landschaftsschutzgebiet. Sie grenzt an

Flachmoor-, Amphibienlaichgebiets- und Trockenwiesenflächen, die in

Bundesinventaren als Schutzobjekte von nationaler Bedeutung aufgeführt sind.

B. Am

16. Januar 2013 wurde die Eigentalstrasse provisorisch gesperrt, da der

beschädigte Belag der Strasse eine sichere Strassenverkehrsbenützung

verunmöglichte. Daraufhin erliessen die Gemeinde Nürensdorf und die Stadt

Kloten am 7. Mai 2013 zwei identische Verfügungen, gemäss welchen der

Belag der Eigentalstrasse zu ersetzen und eine Reihe bestimmter Massnahmen

zugunsten des Naturschutzes umzusetzen sei. Gegen die Verfügungen der Stadt

Kloten und der Gemeinde Nürensdorf erhoben mehrere Personen und Organisationen

Rekurs beim Bezirksrat Bülach. Ein im Rahmen des Rekursverfahrens erlassener

Zwischenentscheid wurde von mehreren Organisationen sowie von der Stadt Kloten

und der Gemeinde Nürensdorf mit Beschwerde angefochten. Mit Urteil vom

3. April 2014 entschied das Verwaltungsgericht, die Sache an die Stadt

Kloten und die Gemeinde Nürensdorf zurückzuweisen mit der Anordnung, dass diese

als Leitbehörden im Rahmen eines koordinierten Verfahrens einen neuen Entscheid

zu treffen hätten (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00532 und VB.2013.00648).

C. In der

Folge initialisierten die Stadt Kloten sowie die Gemeinden Nürensdorf und

Oberembrach mit den involvierten kantonalen Stellen (Fachstelle Naturschutz,

Amt für Verkehr, Amt für Raumentwicklung und Kantonspolizei) einen "runden

Tisch" mit den Rekurrentinnen und Rekurrenten, den umliegenden Gemeinden

Embrach, Lufingen und Bassersdorf sowie dem Zweckverband Planungsgruppe Zürcher

Unterland.

Am 7. März 2017 erliessen der Stadtrat der Stadt

Koten sowie die Gemeinderäte der Gemeinden Nürensdorf und Oberembrach je einen

Beschluss, mit welchem sie ein Projekt zur Sanierung der Eigentalstrasse

festsetzten. Den Beschlüssen vom 7. März 2017 ging eine öffentliche

Auflage des Projekts mit der Möglichkeit, Einwendungen anzubringen, sowie ein

Einspracheverfahren voraus. Die drei Beschlüsse sind gleichlautend und legen

unter anderem fest, dass die Eigentalstrasse instand gestellt und während einer

Übergangsphase von zehn Jahren für den Individualverkehr geöffnet werde, wobei

verschiedene Naturschutzmassnahmen ergriffen würden. Nach Ablauf der

zehnjährigen Übergangsfrist werde die Eigentalstrasse für den Individualverkehr

dauerhaft gesperrt. Die Beschlüsse legen weiter fest, dass eine Verlängerung

der zehnjährigen Übergangsphase nicht zulässig sei. Die Beschlüsse vom

7. März 2017 sind in Rechtskraft erwachsen.

Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte das Amt für

Landschaft und Natur fest, dass das mit den Beschlüssen festgesetzte

Strassensanierungsprojekt die naturschutzrechtlichen Vorgaben erfülle.

D. Am

14. Oktober 2021 reichte A, wohnhaft im Ortsteil Birchwil der Gemeinde

Nürensdorf, dem Gemeinderat Nürensdorf eine Einzelinitiative betreffend die

Eigentalstrasse ein. Der Initiativtext lautet wie folgt:

"Der

vollständige Erhalt und die permanente bestimmungsgemässe Nutzung der

historisch gewachsenen und hervorragend [in] die Landschaft integrierte[n]

Eigentalstrasse sei durch die Gemeinde Nürensdorf unter Ausschöpfung von

sämtlichen demokratischen und rechtlichen Möglichkeiten langfristig

sicherzustellen."

Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 erklärte der

Gemeinderat Nürensdorf die Einzelinitiative für ungültig.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am 18. Januar

2022.

an den Bezirksrat Bülach und beantragte sinngemäss, der Entscheid des

Gemeinderats Nürensdorf sei aufzuheben und die Einzelinitiative der

Stimmbevölkerung von Nürensdorf zur Abstimmung zu unterbreiten. Tags darauf

ergänzte A seinen Rekurs insofern, als dass er neu die Durchführung einer

schriftlichen Volksabstimmung beantragte. Der Bezirksrat Bülach wies den Rekurs

mit Entscheid vom 9. Februar 2022 ab.

III.

Am 14. Februar 2022 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom

9.

Februar 2022 sowie die Durchführung einer Urnenabstimmung über die von

ihm eingereichte Einzelinitiative (Beschwerdeantrag 4). Zudem beantragte

er die Feststellung, dass die Schliessung der Eigentalstrasse im Januar 2013

nicht rechtmässig erfolgt sei (Beschwerdeantrag 2), dass die

Gemeindeordnung der Gemeinde Nürensdorf betreffend Urnenabstimmung mehrfach

verletzt worden sei (Beschwerdeantrag 3), und dass eine Nötigung im Sinn

von Art. 181 StGB vorliege (Beschwerdeantrag 5). Weiter ersucht er um

Feststellung, dass der "runde Tisch" sowie die seit 2014 von diesem

gefassten Beschlüsse rechtlich und demokratisch nicht legitimiert seien

(Beschwerdeantrag 6), sowie um Aufhebung dieser Beschlüsse

(Beschwerdeantrag 7).

Die Gemeinde Nürensdorf und der Bezirksrat Bülach

verzichteten am 18. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort bzw. am 22. Februar

2022.

auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte

in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die

politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung

mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Ungültigerklärung der Einzelinitiative des

Beschwerdeführers betreffend die Eigentalstrasse. Auf die Beschwerdeanträge 1

und 4 ist einzutreten, da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

1.3

Es ist

nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen die mit Beschwerdeantrag 3

verlangte Feststellung dem Beschwerdeführer bringen könnte, den er nicht

bereits durch eine Gutheissung der mit den Beschwerdeanträgen 1 und 4

verlangten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Durchführung einer

Urnenabstimmung erreichen könnte. Da ein Anspruch auf einen

Feststellungsentscheid nur besteht, wenn der Antragsteller sein Ziel nicht auch

mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil erreichen könnte (vgl. VGr,

9.

Juli 2021, VB.2019.00515, E. 1.8 – 14. Mai 2020,

VB.2019.00840, E. 3.2), ist auf das Feststellungsbegehren gemäss

Beschwerdeantrag 3 nicht einzutreten.

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um Feststellung der Unrechtmässigkeit der

Schliessung der Eigentalstrasse im Januar 2013 (Beschwerdeantrag 2) sowie

um Feststellung der fehlenden Legitimation des "runden Tischs" und

der Entscheide desselben ersucht (Beschwerdeantrag 6) und die Aufhebung der

Beschlüsse des "runden Tischs" beantragt (Beschwerdeantrag 7),

erweitert er damit in unzulässiger Weise den Streitgegenstand (§ 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG) und das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung dieser Anträge funktionell nicht zuständig. Auf die entsprechenden

Beschwerdeanträge ist daher nicht einzutreten. Die Untersuchung und Beurteilung

strafbarer Handlungen obliegt den Strafverfolgungsbehörden, das

Verwaltungsgericht ist sachlich nicht für die Behandlung des Beschwerdeantrags

5.

zuständig.

Da die entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers zum

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch verspätet gewesen wären, sofern sie an

die zuständigen Behörde gerichtet worden wären, kann auf eine Weiterleitung an

diese verzichtet werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 5 N. 49).

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner erklärte die Einzelinitiative des Beschwerdeführers für

ungültig mit der Begründung, die Initiative betreffe einen Gegenstand, der

weder der Abstimmung in der Gemeindeversammlung noch der Abstimmung an der Urne

unterstehe. Für die Führung von Prozessen sowie die Ergreifung eines

Gemeindereferendums sei der Gemeinderat zuständig, wobei das Gemeindereferendum

das einzige demokratische Mittel von Gemeinden sei. Zudem sei die

Einzelinitiative offensichtlich undurchführbar. Das Projekt sei durch die

Beschlüsse vom 7. März 2017 festgesetzt und inzwischen rechtskräftig

geworden und werde umgesetzt. Die Aufhebung des Projekts würde ein

Zusammenwirken mit den beteiligten Parteien, insbesondere auch Vertreterinnen

und Vertretern des Naturschutzes erfordern. Es sei ihm, dem Beschwerdegegner,

offensichtlich nicht möglich, dieses Projekt mit demokratischen und rechtlichen

Mitteln umzustossen.

2.2

Die

Vorinstanz teilt die Ansicht des Beschwerdegegners, die Einzelinitiative sei

ungültig, weil sie einen Gegenstand betreffe, der in die Zuständigkeit des

Gemeinderates falle und nicht durchführbar sei. Betreffend die Undurchführbarkeit

der Einzelinitiative ergänzte die Vorinstanz, das Koordinationsgebot und der

Umstand, dass die Stadt Kloten und die Gemeinde Nürensdorf als Leitbehörde

aufzutreten haben, liessen ein isoliertes Handeln der Gemeinde Nürensdorf nicht

zu. Die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung des

Beschlusses vom 7. März 2017 seien nicht ersichtlich. Überdies müsste die

Gemeinde Nürensdorf im Fall eines Widerrufs oder einer Wiedererwägung auch auf

die Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse der Stadt Kloten und der Gemeinde

Oberembrach hinwirken; ein solches Vorgehen sei undenkbar.

3.

3.1

Gemäss

Art. 86 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,

LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in den Gemeinden, wobei es

insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht

vorsieht. Nach § 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 GPR kann in Versammlungsgemeinden jede stimmberechtigte Person

Einzelinitiativen über Gegenstände einreichen, die der Abstimmung in der

Gemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen. Ausgeschlossen vom

Initiativrecht sind damit diejenigen Gegenstände, welche in die

ausschliessliche Zuständigkeit der Exekutive fallen (Tobias Jaag/Markus Rüssli,

Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich

etc. 2019, N. 2548). Eine Initiative kann folglich nicht dazu dienen,

in einzelne Verwaltungsakte oder in die Organisationsautonomie des

Gemeindesvorstands einzugreifen.

3.2

Bezüglich

der Frage der Gültigkeit einer kommunalen Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR.

Danach ist eine

Initiative

gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen

übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist.

3.3

Über die

Gültigkeit einer Initiative entscheidet in Versammlungsgemeinden der

Gemeindevorstand (§ 150 Abs. 3 GPR).

3.4

Für die

Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den

anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom

Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der

Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens und

Meinungsäusserungen der Initianten dürfen allerdings mitberücksichtigt werden.

Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche

einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem

vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der

verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton

vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie

nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu

erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 132 I 282 E. 3.1,

129.

I 392 E. 2.2, 111 Ia 303 E. 4 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der

Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz in

dubio pro populo (im Zweifel zugunsten der Volksrechte) auszugehen (VGr, 2. Oktober

2020, VB.2020.00425, E. 4.3.2 – 5. Dezember 2018, VB.2018.00612,

E. 4, je mit Hinweisen).

4.

4.1

Es ist zu

prüfen, ob die Einzelinitiative des Beschwerdeführers ein Geschäft betrifft,

welches in die ausschliessliche Zuständigkeit der Exekutive fällt und daher

gemäss § 147 Abs. 1 GPR nicht Gegenstand einer Initiative sein kann.

4.2

Eine

Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurfs

eingereicht werden (§ 148 GPR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1

KV). Eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung umschreibt das

Initiativbegehren, ohne den Konkretisierungsgrad eines ausgearbeiteten Entwurfs

zu erreichen. Das bedeutet, dass kein in allen Teilen konkret formulierter

Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form vorliegt (§ 120 Abs. 1 und 2 GPR).

4.3

Wird in

einer Versammlungsgemeinde eine Einzelinitiative in der Form der allgemeinen

Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Gemeindevorstand

eine Umsetzungsvorlage aus, welche den Stimmberechtigten innert 18 Monaten nach

der ersten Abstimmung zur Abstimmung unterbreitet wird (§ 154 GPR). Dabei ist

für die Umsetzungsvorlage nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine

Rechtsform zu wählen, die ihrerseits Gegenstand einer Volksinitiative sein kann

(BGE 141 I 186 E. 4.2). Bei Annahme der Initiative obliegt es mithin dem

Gemeindevorstand, zu entscheiden, ob er die Initiative durch Änderung der

Gemeindeordnung, durch Erlass oder Änderung eines kommunalen Gesetzes oder mit

referendumsfähigem Beschluss umsetzen will (VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00255,

E. 2.5.4).

4.4

Der

Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz qualifizieren die

Einzelinitiative des Beschwerdeführers zutreffend als Initiative in der Form

einer allgemeinen Anregung. Mit der Einzelinitiative des Beschwerdeführers sollen

die Stimmberechtigten über etwas bestimmen, was die Behörden anschliessend

umzusetzen haben. Dafür steht primär die Initiative in der Form der allgemeinen

Anregung zur Verfügung (VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00255, E. 2.5.4).

Im Fall der Annahme der Initiative ist die Gemeinde

verpflichtet, Schritte zu prüfen bzw. einzuleiten, welche die Erhaltung und die

Nutzung der Eigentalstrasse über die zehnjährige Übergangsphase hinaus

ermöglichen. Da die Initiative nicht vorschreibt, welche konkreten Massnahmen

die Gemeinde zu ergreifen hat, steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners

und der Vorinstanz nicht fest, dass die Initiative ein Geschäft betrifft,

welches in die ausschliessliche Zuständigkeit der Exekutive fällt. Die

Initiative lässt nicht nur das Ergreifen eines Rechtsmittels oder des

Gemeindereferendums als mögliche Handlungoptionen zu, sondern spricht offen von

"demokratischen und rechtlichen Möglichkeiten". Die Einzelinitiative

des Beschwerdeführers würde zwar im Fall ihrer Annahme ein indirektes Einwirken

der Stimmberechtigten auf Verwaltungsakte der Exekutive durch Erteilung einer

verbindlichen Weisung bedeuten. Dies ist jedoch nicht unzulässig (vgl. VGr,

21.

Juli 2015, VB.2015.00255, E. 2.4).

4.5

Eine ausschliessliche

Zuständigkeit des Gemeindevorstands ist des Weiteren aus nachfolgendem Grund zu

verneinen: Die langfristige Sicherung der Eigentalstrasse als

Verkehrsverbindung müsste über den regionalen Richtplan geschehen, der vom

Regierungsrat festgesetzt wird (§ 32 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Die Vorbereitung der

regionalen Richtpläne obliegt den als Zweckverband organisierten

Planungsverbänden (§ 13 PBG), in welche die Gemeinden Delegierte abordnen.

Die regionalen Planungsverbände behandeln die Vorlagen zu den regionalen

Richtplänen unter anderem aufgrund von Initiativen (§ 13 Abs. 1 PBG). Die

Zuständigkeit für die kommunale Richtplanung liegt sodann bei der

Gemeindeversammlung (§ 32 Abs. 3 PBG i. V. m.

Art. 13 Ziff. 1 GO). Angesichts ihrer kommunalen

Planungszuständigkeit muss es der Gemeindeversammlung erlaubt sein, der

Gemeindeexekutive aufzutragen, im Rahmen der regionalen und der kantonalen

Richtplanung auf den Erhalt einer bestimmten Verkehrsverbindung hinzuwirken.

4.6

Bei den Beschlüssen der Gemeindevorstände betreffend zeitlich beschränktem

Weiterbetrieb der Eigentalstrasse handelt es sich auch nicht um reine

Verwaltungsakte, sondern um Entscheide mit politischem Charakter, die mit

demokratischen Mitteln wieder in Zweifel gezogen werden können. Die

Einzelinitiative des Beschwerdeführers bezweckt ferner nicht die Regelung eines

individuell-konkreten Sachverhalts, da sie die Sicherstellung der Erhaltung und

weiteren Nutzung der Eigentalstrasse durch die Allgemeinheit zum Ziel hat.

Insofern erweist sich der Gegenstand der Einzelinitiative in dieser Hinsicht ebenfalls

nicht als unzulässig (vgl. Evren Somer, Gegenstände der Volksinitiative in den

Kantonen, Zürich 2019, S. 116). Gegen das Rückwirkungsverbot verstösst die

Einzelinitiative ebenfalls nicht, da sie sich auf einen Dauersachverhalt

bezieht.

4.7

Die

Einzelinitiative des Beschwerdeführers betrifft folglich einen im Sinn von

§ 147 Abs. 1 GPR zulässigen Gegenstand.

5.

5.1

Es stellt

sich die Frage, ob die Einzelinitiative undurchführbar und aus diesem Grund

ungültig ist.

5.2

Nach

Art. 28 Abs. 1 lit. c KV in Verbindung mit § 121 Abs. 1 GPR muss

die Undurchführbarkeit offensichtlich sein, um eine Initiative ungültig

erklären zu können. Die offensichtliche Undurchführbarkeit einer Initiative

darf nicht leichthin angenommen werden. Es fällt einzig tatsächliche und

zweifelsfrei erwiesene Undurchführbarkeit in Betracht; das heisst, die

Initiative darf sich unter keinen Umständen verwirklichen lassen (Pierre

Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. A.,

Bern 2021, § 51 N. 1859; Christian Schuhmacher in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 28 N. 27).

5.3

Der

Initiativtext ist nicht eindeutig formuliert. Es ist nicht auf den ersten Blick

klar, ob die Initiative die Gemeinde Nürensdorf verpflichten will, den Erhalt

und die Weiternutzung der Strasse sicherzustellen, oder ob sie die

Gemeinde Nürensdorf lediglich dazu verpflichten will, sämtliche zur Verfügung

stehenden demokratischen und juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um auf

die Sicherstellung hinzuwirken. Gemäss Initiativtext soll die Gemeinde

Nürensdorf den Erhalt und die Nutzung der Eigentalstrasse lediglich "unter

Ausschöpfung von sämtlichen demokratischen und rechtlichen Möglichkeiten"

sicherstellen. Daraus kann geschlossen werden, dass die Initiative die Gemeinde

Nürensdorf bloss dazu verpflichten will, auf die Sicherstellung des Erhalts und

der Nutzung der Strasse hinzuwirken. Auch der Grundsatz in dubio pro

populo, wonach eine Initiative bei Vorliegen verschiedener

Auslegungsmöglichkeiten diejenige zu wählen ist, welche die Initiative nicht

als ungültig erscheinen lässt, spricht für dieses Verständnis des

Initiativtexts.

5.4

Im Fall der Annahme der Initiative steht zwar nicht

fest, ob es der Gemeinde Nürensdorf gelingen wird, den Erhalt und die Nutzung

der Eigentalstrasse über die zehnjährige Übergangsphase hinaus sicherzustellen.

Dies ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Gemeinde,

auf eine Sicherstellung des Erhalts und der weiteren Nutzung der

Eigentalstrasse hinzuwirken, ist jedenfalls gegeben. Dass dies allenfalls nur

noch auf informellem Weg geschehen kann, ändert nichts an der Durchführbarkeit

der Initiative (vgl. VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00255, E. 2.7). Es

sind verschiedene rechtliche und demokratische Mittel denkbar, mit welchen sich

die Gemeinde Nürensdorf für den Erhalt und die weitere Nutzung der

Eigentalstrasse einsetzen kann. Sie könnte sich beispielsweise mit

Stellungnahmen oder in formloser Weise an die übrigen beteiligten Gemeinwesen

wenden oder erneut einen "runden Tisch" einberufen (vgl. BGer,

11.

Januar 2002, 1P.587/2001, E. 3.3). Es ist ferner nicht gänzlich

ausgeschlossen, dass während der zehnjährigen Übergangsphase Umstände

eintreten, die eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Beschlüsse vom

7.

März 2017 rechtfertigen könnten.

5.5

Nach dem Gesagten hat die Gemeinde durchaus

Möglichkeiten, auf den Erhalt und die weitere Nutzung der Strasse hinzuwirken.

Die Initiative erweist sich daher nicht als offensichtlich undurchführbar.

6.

Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde Nürensdorf

stimmberechtigt und er hat die Initiative unterzeichnet. Wie der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz zutreffend festgestellt haben, wahrt die

Einzelinitiative die Einheit der Materie und verstösst nicht gegen

übergeordnetes Recht.

7.

Die Einzelinitiative des Beschwerdeführers ist gültig.

Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des

Beschwerdegegners sowie der Rekursentscheid sind aufzuheben.

8.

8.1

Betrifft

die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der

Gemeindeversammlung untersteht, hat der Gemeindevorstand die Initiative der

Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten (§ 150 Abs. 1 GPR). Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der

Urnenabstimmung untersteht, bringt der Gemeindevorstand die Initiative zur Abstimmung

an der Urne (§ 152 Abs. 1 GPR).

8.2

Mit der

Einzelinitiative des Beschwerdeführers soll die Gemeinde Nürensdorf

verpflichtet werden, mit demokratischen und rechtlichen Mitteln darauf

hinzuwirken, dass die Eigentalstrasse erhalten bleibt und über die zehnjährige

Übergangsphase hinaus genutzt werden kann. Dabei handelt es sich nicht um ein Geschäft,

das nach kantonalem Recht oder gestützt auf die Gemeindeordnung der

Urnenabstimmung unterliegt (vgl. Art. 8 GO; Art. 86 Abs. 2,

Art. 84 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 2 KV; §§ 69,

78.

f. und 162 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015

[LS 131.1]).

8.3

Dementsprechend

ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Nürensdorf zu verpflichten, die

Einzelinitiative des Beschwerdeführers der Gemeindeversammlung zur

Beschlussfassung zu unterbreiten.

8.4

Die

Beschwerde des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der beantragten

Urnenabstimmung abzuweisen.

9.

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Nürensdorf vom 4. Januar 2022

sowie derjenige des Bezirksrats Bülach vom 9. Februar 2022 werden

aufgehoben. Der Gemeinderat Nürensdorf wird angewiesen, die Einzelinitiative

des Beschwerdeführers der Gemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …