VB.2022.00081
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00081
31. März 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23569)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00081
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Nürensdorf,
Beschwerdegegner,
betreffend
Ungültigerklärung einer Einzelinitiative,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Eigentalstrasse
führt durch die Gemeinden Oberembrach, Kloten und Nürensdorf und steht im
Eigentum dieser drei Gemeinden. Die Strasse befindet sich mitten in einem rund
2 km2 grossen Natur- und Landschaftsschutzgebiet. Sie grenzt an
Flachmoor-, Amphibienlaichgebiets- und Trockenwiesenflächen, die in
Bundesinventaren als Schutzobjekte von nationaler Bedeutung aufgeführt sind.
B. Am
16. Januar 2013 wurde die Eigentalstrasse provisorisch gesperrt, da der
beschädigte Belag der Strasse eine sichere Strassenverkehrsbenützung
verunmöglichte. Daraufhin erliessen die Gemeinde Nürensdorf und die Stadt
Kloten am 7. Mai 2013 zwei identische Verfügungen, gemäss welchen der
Belag der Eigentalstrasse zu ersetzen und eine Reihe bestimmter Massnahmen
zugunsten des Naturschutzes umzusetzen sei. Gegen die Verfügungen der Stadt
Kloten und der Gemeinde Nürensdorf erhoben mehrere Personen und Organisationen
Rekurs beim Bezirksrat Bülach. Ein im Rahmen des Rekursverfahrens erlassener
Zwischenentscheid wurde von mehreren Organisationen sowie von der Stadt Kloten
und der Gemeinde Nürensdorf mit Beschwerde angefochten. Mit Urteil vom
3. April 2014 entschied das Verwaltungsgericht, die Sache an die Stadt
Kloten und die Gemeinde Nürensdorf zurückzuweisen mit der Anordnung, dass diese
als Leitbehörden im Rahmen eines koordinierten Verfahrens einen neuen Entscheid
zu treffen hätten (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00532 und VB.2013.00648).
C. In der
Folge initialisierten die Stadt Kloten sowie die Gemeinden Nürensdorf und
Oberembrach mit den involvierten kantonalen Stellen (Fachstelle Naturschutz,
Amt für Verkehr, Amt für Raumentwicklung und Kantonspolizei) einen "runden
Tisch" mit den Rekurrentinnen und Rekurrenten, den umliegenden Gemeinden
Embrach, Lufingen und Bassersdorf sowie dem Zweckverband Planungsgruppe Zürcher
Unterland.
Am 7. März 2017 erliessen der Stadtrat der Stadt
Koten sowie die Gemeinderäte der Gemeinden Nürensdorf und Oberembrach je einen
Beschluss, mit welchem sie ein Projekt zur Sanierung der Eigentalstrasse
festsetzten. Den Beschlüssen vom 7. März 2017 ging eine öffentliche
Auflage des Projekts mit der Möglichkeit, Einwendungen anzubringen, sowie ein
Einspracheverfahren voraus. Die drei Beschlüsse sind gleichlautend und legen
unter anderem fest, dass die Eigentalstrasse instand gestellt und während einer
Übergangsphase von zehn Jahren für den Individualverkehr geöffnet werde, wobei
verschiedene Naturschutzmassnahmen ergriffen würden. Nach Ablauf der
zehnjährigen Übergangsfrist werde die Eigentalstrasse für den Individualverkehr
dauerhaft gesperrt. Die Beschlüsse legen weiter fest, dass eine Verlängerung
der zehnjährigen Übergangsphase nicht zulässig sei. Die Beschlüsse vom
7. März 2017 sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte das Amt für
Landschaft und Natur fest, dass das mit den Beschlüssen festgesetzte
Strassensanierungsprojekt die naturschutzrechtlichen Vorgaben erfülle.
D. Am
14. Oktober 2021 reichte A, wohnhaft im Ortsteil Birchwil der Gemeinde
Nürensdorf, dem Gemeinderat Nürensdorf eine Einzelinitiative betreffend die
Eigentalstrasse ein. Der Initiativtext lautet wie folgt:
"Der
vollständige Erhalt und die permanente bestimmungsgemässe Nutzung der
historisch gewachsenen und hervorragend [in] die Landschaft integrierte[n]
Eigentalstrasse sei durch die Gemeinde Nürensdorf unter Ausschöpfung von
sämtlichen demokratischen und rechtlichen Möglichkeiten langfristig
sicherzustellen."
Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 erklärte der
Gemeinderat Nürensdorf die Einzelinitiative für ungültig.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am 18. Januar
2022.
an den Bezirksrat Bülach und beantragte sinngemäss, der Entscheid des
Gemeinderats Nürensdorf sei aufzuheben und die Einzelinitiative der
Stimmbevölkerung von Nürensdorf zur Abstimmung zu unterbreiten. Tags darauf
ergänzte A seinen Rekurs insofern, als dass er neu die Durchführung einer
schriftlichen Volksabstimmung beantragte. Der Bezirksrat Bülach wies den Rekurs
mit Entscheid vom 9. Februar 2022 ab.
III.
Am 14. Februar 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom
9.
Februar 2022 sowie die Durchführung einer Urnenabstimmung über die von
ihm eingereichte Einzelinitiative (Beschwerdeantrag 4). Zudem beantragte
er die Feststellung, dass die Schliessung der Eigentalstrasse im Januar 2013
nicht rechtmässig erfolgt sei (Beschwerdeantrag 2), dass die
Gemeindeordnung der Gemeinde Nürensdorf betreffend Urnenabstimmung mehrfach
verletzt worden sei (Beschwerdeantrag 3), und dass eine Nötigung im Sinn
von Art. 181 StGB vorliege (Beschwerdeantrag 5). Weiter ersucht er um
Feststellung, dass der "runde Tisch" sowie die seit 2014 von diesem
gefassten Beschlüsse rechtlich und demokratisch nicht legitimiert seien
(Beschwerdeantrag 6), sowie um Aufhebung dieser Beschlüsse
(Beschwerdeantrag 7).
Die Gemeinde Nürensdorf und der Bezirksrat Bülach
verzichteten am 18. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort bzw. am 22. Februar
2022.
auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte
in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung
mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Ungültigerklärung der Einzelinitiative des
Beschwerdeführers betreffend die Eigentalstrasse. Auf die Beschwerdeanträge 1
und 4 ist einzutreten, da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1.3
Es ist
nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen die mit Beschwerdeantrag 3
verlangte Feststellung dem Beschwerdeführer bringen könnte, den er nicht
bereits durch eine Gutheissung der mit den Beschwerdeanträgen 1 und 4
verlangten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Durchführung einer
Urnenabstimmung erreichen könnte. Da ein Anspruch auf einen
Feststellungsentscheid nur besteht, wenn der Antragsteller sein Ziel nicht auch
mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil erreichen könnte (vgl. VGr,
9.
Juli 2021, VB.2019.00515, E. 1.8 – 14. Mai 2020,
VB.2019.00840, E. 3.2), ist auf das Feststellungsbegehren gemäss
Beschwerdeantrag 3 nicht einzutreten.
1.4
Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um Feststellung der Unrechtmässigkeit der
Schliessung der Eigentalstrasse im Januar 2013 (Beschwerdeantrag 2) sowie
um Feststellung der fehlenden Legitimation des "runden Tischs" und
der Entscheide desselben ersucht (Beschwerdeantrag 6) und die Aufhebung der
Beschlüsse des "runden Tischs" beantragt (Beschwerdeantrag 7),
erweitert er damit in unzulässiger Weise den Streitgegenstand (§ 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG) und das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung dieser Anträge funktionell nicht zuständig. Auf die entsprechenden
Beschwerdeanträge ist daher nicht einzutreten. Die Untersuchung und Beurteilung
strafbarer Handlungen obliegt den Strafverfolgungsbehörden, das
Verwaltungsgericht ist sachlich nicht für die Behandlung des Beschwerdeantrags
5.
zuständig.
Da die entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch verspätet gewesen wären, sofern sie an
die zuständigen Behörde gerichtet worden wären, kann auf eine Weiterleitung an
diese verzichtet werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 5 N. 49).
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner erklärte die Einzelinitiative des Beschwerdeführers für
ungültig mit der Begründung, die Initiative betreffe einen Gegenstand, der
weder der Abstimmung in der Gemeindeversammlung noch der Abstimmung an der Urne
unterstehe. Für die Führung von Prozessen sowie die Ergreifung eines
Gemeindereferendums sei der Gemeinderat zuständig, wobei das Gemeindereferendum
das einzige demokratische Mittel von Gemeinden sei. Zudem sei die
Einzelinitiative offensichtlich undurchführbar. Das Projekt sei durch die
Beschlüsse vom 7. März 2017 festgesetzt und inzwischen rechtskräftig
geworden und werde umgesetzt. Die Aufhebung des Projekts würde ein
Zusammenwirken mit den beteiligten Parteien, insbesondere auch Vertreterinnen
und Vertretern des Naturschutzes erfordern. Es sei ihm, dem Beschwerdegegner,
offensichtlich nicht möglich, dieses Projekt mit demokratischen und rechtlichen
Mitteln umzustossen.
2.2
Die
Vorinstanz teilt die Ansicht des Beschwerdegegners, die Einzelinitiative sei
ungültig, weil sie einen Gegenstand betreffe, der in die Zuständigkeit des
Gemeinderates falle und nicht durchführbar sei. Betreffend die Undurchführbarkeit
der Einzelinitiative ergänzte die Vorinstanz, das Koordinationsgebot und der
Umstand, dass die Stadt Kloten und die Gemeinde Nürensdorf als Leitbehörde
aufzutreten haben, liessen ein isoliertes Handeln der Gemeinde Nürensdorf nicht
zu. Die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung des
Beschlusses vom 7. März 2017 seien nicht ersichtlich. Überdies müsste die
Gemeinde Nürensdorf im Fall eines Widerrufs oder einer Wiedererwägung auch auf
die Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse der Stadt Kloten und der Gemeinde
Oberembrach hinwirken; ein solches Vorgehen sei undenkbar.
3.
3.1
Gemäss
Art. 86 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,
LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in den Gemeinden, wobei es
insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht
vorsieht. Nach § 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 GPR kann in Versammlungsgemeinden jede stimmberechtigte Person
Einzelinitiativen über Gegenstände einreichen, die der Abstimmung in der
Gemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen. Ausgeschlossen vom
Initiativrecht sind damit diejenigen Gegenstände, welche in die
ausschliessliche Zuständigkeit der Exekutive fallen (Tobias Jaag/Markus Rüssli,
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich
etc. 2019, N. 2548). Eine Initiative kann folglich nicht dazu dienen,
in einzelne Verwaltungsakte oder in die Organisationsautonomie des
Gemeindesvorstands einzugreifen.
3.2
Bezüglich
der Frage der Gültigkeit einer kommunalen Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR.
Danach ist eine
Initiative
gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen
übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist.
3.3
Über die
Gültigkeit einer Initiative entscheidet in Versammlungsgemeinden der
Gemeindevorstand (§ 150 Abs. 3 GPR).
3.4
Für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den
anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom
Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der
Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens und
Meinungsäusserungen der Initianten dürfen allerdings mitberücksichtigt werden.
Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche
einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem
vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der
verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton
vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie
nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu
erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 132 I 282 E. 3.1,
129.
I 392 E. 2.2, 111 Ia 303 E. 4 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der
Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz in
dubio pro populo (im Zweifel zugunsten der Volksrechte) auszugehen (VGr, 2. Oktober
2020, VB.2020.00425, E. 4.3.2 – 5. Dezember 2018, VB.2018.00612,
E. 4, je mit Hinweisen).
4.
4.1
Es ist zu
prüfen, ob die Einzelinitiative des Beschwerdeführers ein Geschäft betrifft,
welches in die ausschliessliche Zuständigkeit der Exekutive fällt und daher
gemäss § 147 Abs. 1 GPR nicht Gegenstand einer Initiative sein kann.
4.2
Eine
Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurfs
eingereicht werden (§ 148 GPR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
KV). Eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung umschreibt das
Initiativbegehren, ohne den Konkretisierungsgrad eines ausgearbeiteten Entwurfs
zu erreichen. Das bedeutet, dass kein in allen Teilen konkret formulierter
Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form vorliegt (§ 120 Abs. 1 und 2 GPR).
4.3
Wird in
einer Versammlungsgemeinde eine Einzelinitiative in der Form der allgemeinen
Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Gemeindevorstand
eine Umsetzungsvorlage aus, welche den Stimmberechtigten innert 18 Monaten nach
der ersten Abstimmung zur Abstimmung unterbreitet wird (§ 154 GPR). Dabei ist
für die Umsetzungsvorlage nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Rechtsform zu wählen, die ihrerseits Gegenstand einer Volksinitiative sein kann
(BGE 141 I 186 E. 4.2). Bei Annahme der Initiative obliegt es mithin dem
Gemeindevorstand, zu entscheiden, ob er die Initiative durch Änderung der
Gemeindeordnung, durch Erlass oder Änderung eines kommunalen Gesetzes oder mit
referendumsfähigem Beschluss umsetzen will (VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00255,
E. 2.5.4).
4.4
Der
Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz qualifizieren die
Einzelinitiative des Beschwerdeführers zutreffend als Initiative in der Form
einer allgemeinen Anregung. Mit der Einzelinitiative des Beschwerdeführers sollen
die Stimmberechtigten über etwas bestimmen, was die Behörden anschliessend
umzusetzen haben. Dafür steht primär die Initiative in der Form der allgemeinen
Anregung zur Verfügung (VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00255, E. 2.5.4).
Im Fall der Annahme der Initiative ist die Gemeinde
verpflichtet, Schritte zu prüfen bzw. einzuleiten, welche die Erhaltung und die
Nutzung der Eigentalstrasse über die zehnjährige Übergangsphase hinaus
ermöglichen. Da die Initiative nicht vorschreibt, welche konkreten Massnahmen
die Gemeinde zu ergreifen hat, steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners
und der Vorinstanz nicht fest, dass die Initiative ein Geschäft betrifft,
welches in die ausschliessliche Zuständigkeit der Exekutive fällt. Die
Initiative lässt nicht nur das Ergreifen eines Rechtsmittels oder des
Gemeindereferendums als mögliche Handlungoptionen zu, sondern spricht offen von
"demokratischen und rechtlichen Möglichkeiten". Die Einzelinitiative
des Beschwerdeführers würde zwar im Fall ihrer Annahme ein indirektes Einwirken
der Stimmberechtigten auf Verwaltungsakte der Exekutive durch Erteilung einer
verbindlichen Weisung bedeuten. Dies ist jedoch nicht unzulässig (vgl. VGr,
21.
Juli 2015, VB.2015.00255, E. 2.4).
4.5
Eine ausschliessliche
Zuständigkeit des Gemeindevorstands ist des Weiteren aus nachfolgendem Grund zu
verneinen: Die langfristige Sicherung der Eigentalstrasse als
Verkehrsverbindung müsste über den regionalen Richtplan geschehen, der vom
Regierungsrat festgesetzt wird (§ 32 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Die Vorbereitung der
regionalen Richtpläne obliegt den als Zweckverband organisierten
Planungsverbänden (§ 13 PBG), in welche die Gemeinden Delegierte abordnen.
Die regionalen Planungsverbände behandeln die Vorlagen zu den regionalen
Richtplänen unter anderem aufgrund von Initiativen (§ 13 Abs. 1 PBG). Die
Zuständigkeit für die kommunale Richtplanung liegt sodann bei der
Gemeindeversammlung (§ 32 Abs. 3 PBG i. V. m.
Art. 13 Ziff. 1 GO). Angesichts ihrer kommunalen
Planungszuständigkeit muss es der Gemeindeversammlung erlaubt sein, der
Gemeindeexekutive aufzutragen, im Rahmen der regionalen und der kantonalen
Richtplanung auf den Erhalt einer bestimmten Verkehrsverbindung hinzuwirken.
4.6
Bei den Beschlüssen der Gemeindevorstände betreffend zeitlich beschränktem
Weiterbetrieb der Eigentalstrasse handelt es sich auch nicht um reine
Verwaltungsakte, sondern um Entscheide mit politischem Charakter, die mit
demokratischen Mitteln wieder in Zweifel gezogen werden können. Die
Einzelinitiative des Beschwerdeführers bezweckt ferner nicht die Regelung eines
individuell-konkreten Sachverhalts, da sie die Sicherstellung der Erhaltung und
weiteren Nutzung der Eigentalstrasse durch die Allgemeinheit zum Ziel hat.
Insofern erweist sich der Gegenstand der Einzelinitiative in dieser Hinsicht ebenfalls
nicht als unzulässig (vgl. Evren Somer, Gegenstände der Volksinitiative in den
Kantonen, Zürich 2019, S. 116). Gegen das Rückwirkungsverbot verstösst die
Einzelinitiative ebenfalls nicht, da sie sich auf einen Dauersachverhalt
bezieht.
4.7
Die
Einzelinitiative des Beschwerdeführers betrifft folglich einen im Sinn von
§ 147 Abs. 1 GPR zulässigen Gegenstand.
5.
5.1
Es stellt
sich die Frage, ob die Einzelinitiative undurchführbar und aus diesem Grund
ungültig ist.
5.2
Nach
Art. 28 Abs. 1 lit. c KV in Verbindung mit § 121 Abs. 1 GPR muss
die Undurchführbarkeit offensichtlich sein, um eine Initiative ungültig
erklären zu können. Die offensichtliche Undurchführbarkeit einer Initiative
darf nicht leichthin angenommen werden. Es fällt einzig tatsächliche und
zweifelsfrei erwiesene Undurchführbarkeit in Betracht; das heisst, die
Initiative darf sich unter keinen Umständen verwirklichen lassen (Pierre
Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. A.,
Bern 2021, § 51 N. 1859; Christian Schuhmacher in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 28 N. 27).
5.3
Der
Initiativtext ist nicht eindeutig formuliert. Es ist nicht auf den ersten Blick
klar, ob die Initiative die Gemeinde Nürensdorf verpflichten will, den Erhalt
und die Weiternutzung der Strasse sicherzustellen, oder ob sie die
Gemeinde Nürensdorf lediglich dazu verpflichten will, sämtliche zur Verfügung
stehenden demokratischen und juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um auf
die Sicherstellung hinzuwirken. Gemäss Initiativtext soll die Gemeinde
Nürensdorf den Erhalt und die Nutzung der Eigentalstrasse lediglich "unter
Ausschöpfung von sämtlichen demokratischen und rechtlichen Möglichkeiten"
sicherstellen. Daraus kann geschlossen werden, dass die Initiative die Gemeinde
Nürensdorf bloss dazu verpflichten will, auf die Sicherstellung des Erhalts und
der Nutzung der Strasse hinzuwirken. Auch der Grundsatz in dubio pro
populo, wonach eine Initiative bei Vorliegen verschiedener
Auslegungsmöglichkeiten diejenige zu wählen ist, welche die Initiative nicht
als ungültig erscheinen lässt, spricht für dieses Verständnis des
Initiativtexts.
5.4
Im Fall der Annahme der Initiative steht zwar nicht
fest, ob es der Gemeinde Nürensdorf gelingen wird, den Erhalt und die Nutzung
der Eigentalstrasse über die zehnjährige Übergangsphase hinaus sicherzustellen.
Dies ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Gemeinde,
auf eine Sicherstellung des Erhalts und der weiteren Nutzung der
Eigentalstrasse hinzuwirken, ist jedenfalls gegeben. Dass dies allenfalls nur
noch auf informellem Weg geschehen kann, ändert nichts an der Durchführbarkeit
der Initiative (vgl. VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00255, E. 2.7). Es
sind verschiedene rechtliche und demokratische Mittel denkbar, mit welchen sich
die Gemeinde Nürensdorf für den Erhalt und die weitere Nutzung der
Eigentalstrasse einsetzen kann. Sie könnte sich beispielsweise mit
Stellungnahmen oder in formloser Weise an die übrigen beteiligten Gemeinwesen
wenden oder erneut einen "runden Tisch" einberufen (vgl. BGer,
11.
Januar 2002, 1P.587/2001, E. 3.3). Es ist ferner nicht gänzlich
ausgeschlossen, dass während der zehnjährigen Übergangsphase Umstände
eintreten, die eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Beschlüsse vom
7.
März 2017 rechtfertigen könnten.
5.5
Nach dem Gesagten hat die Gemeinde durchaus
Möglichkeiten, auf den Erhalt und die weitere Nutzung der Strasse hinzuwirken.
Die Initiative erweist sich daher nicht als offensichtlich undurchführbar.
6.
Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde Nürensdorf
stimmberechtigt und er hat die Initiative unterzeichnet. Wie der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz zutreffend festgestellt haben, wahrt die
Einzelinitiative die Einheit der Materie und verstösst nicht gegen
übergeordnetes Recht.
7.
Die Einzelinitiative des Beschwerdeführers ist gültig.
Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des
Beschwerdegegners sowie der Rekursentscheid sind aufzuheben.
8.
8.1
Betrifft
die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der
Gemeindeversammlung untersteht, hat der Gemeindevorstand die Initiative der
Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten (§ 150 Abs. 1 GPR). Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der
Urnenabstimmung untersteht, bringt der Gemeindevorstand die Initiative zur Abstimmung
an der Urne (§ 152 Abs. 1 GPR).
8.2
Mit der
Einzelinitiative des Beschwerdeführers soll die Gemeinde Nürensdorf
verpflichtet werden, mit demokratischen und rechtlichen Mitteln darauf
hinzuwirken, dass die Eigentalstrasse erhalten bleibt und über die zehnjährige
Übergangsphase hinaus genutzt werden kann. Dabei handelt es sich nicht um ein Geschäft,
das nach kantonalem Recht oder gestützt auf die Gemeindeordnung der
Urnenabstimmung unterliegt (vgl. Art. 8 GO; Art. 86 Abs. 2,
Art. 84 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 2 KV; §§ 69,
78.
f. und 162 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
[LS 131.1]).
8.3
Dementsprechend
ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Nürensdorf zu verpflichten, die
Einzelinitiative des Beschwerdeführers der Gemeindeversammlung zur
Beschlussfassung zu unterbreiten.
8.4
Die
Beschwerde des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der beantragten
Urnenabstimmung abzuweisen.
9.
Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Nürensdorf vom 4. Januar 2022
sowie derjenige des Bezirksrats Bülach vom 9. Februar 2022 werden
aufgehoben. Der Gemeinderat Nürensdorf wird angewiesen, die Einzelinitiative
des Beschwerdeführers der Gemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …