VB.2022.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00083
13. Juni 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23759)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00083
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A GmbH vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton
Zürich vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:
2. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH ersuchte der
Finanzdirektion des Kantons Zürich am 9. Februar 2021 um einen nicht
rückzahlbaren Beitrag von Fr. 750'000.- im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde
des Covid-19-Härtefallprogramms. Mit Verfügung vom 30. März 2021 wies die
Finanzdirektion dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass der ersuchte Beitrag
mit dem bereits im Rahmen der 1. Zuteilungsrunde bewilligten
(Fr. 400'000.-) die ungedeckten Kosten der Gesellschaft übersteige.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die A
GmbH beim Regierungsrat des Kantons Zürich und verlangte die Ausrichtung eines
nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 350'000.- (zusätzlich zu dem bereits
ausbezahlten Betrag von Fr. 400'000.-).
Noch während des Rekursverfahrens sprach die
Finanzdirektion der A GmbH mit Verfügung vom 2. September 2021 im Rahmen
der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms einen nicht
rückzahlbaren Beitrag von Fr. 826'816.- zu; beantragt hatte die A GmbH
einen Beitrag in Höhe von Fr. 1'151'213.98.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 nahm die
Präsidentin des Regierungsrats daraufhin davon Vormerk, "dass der Rekurs
der A GmbH, Zürich, gegen die Verfügung der Finanzdirektion vom 30. März
2021.
betreffend Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms (2. Zuteilungsrunde)
in der Hauptsache infolge Gewährung eines Beitrags in der
3.
Zuteilungsrunde gegenstandslos geworden ist", und schrieb das
Rekursverfahren "insoweit" als erledigt ab; die Kosten des Verfahrens
wurden auf die Staatskasse genommen und der A GmbH eine Parteientschädigung von
pauschal Fr. 1'000.- zugesprochen.
III.
Am 11. Februar 2022
liess die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Präsidentin des Regierungsrats
vom 10. Januar 2022 aufzuheben und ihr Fr. 260'644.- in Form eines
nicht rückzahlbaren Beitrags zu bezahlen, eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Der Regierungsrat, vertreten durch die
Staatskanzlei, mit Vernehmlassung vom 10. März 2022 und der Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion, mit Beschwerdeantwort vom 17. März
2022.
schlossen je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Am 31. März 2022 setzte die A GmbH das
Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass ihr die Finanzdirektion mit
Verfügung vom 24. März 2022 im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms weitere Fr. 604'115.- an nicht rückzahlbaren
Beiträgen zugesprochen habe, womit das ihr "Zustehende geleistet
worden" sei und die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werden könne. Mit Eingabe vom 27. April 2022 schloss sich der Kanton
Zürich dem an, wies allerdings darauf hin, dass die Zusprechung eines Beitrags
im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde nichts daran ändere, "dass der Entscheid
für die 2. Zuteilungsrunde zum damaligen Zeitpunkt korrekt erfolgt"
sei, was bei der Kostenregelung beachtet werden müsse.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Über
gegenstandslos gewordene Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Der Entscheid ist summarisch zu begründen (§ 65
Abs. 1 Satz 2 VRG).
1.2
Mit
Verfügung vom 24. März 2022 sprach der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms einen Beitrag von Fr. 1'430'931.- für alle
bisherigen Zuteilungsrunden zu und richtete ihr unter Abzug bereits gewährter
Beiträge einen (weiteren) nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 604'115.-
aus. Eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge entsprach der
Beschwerdegegner damit ihren Anliegen, weshalb das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).
2.
2.1
Bei
Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre
oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren
verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch
anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 f., sowie Donatsch, § 63 N. 7).
2.2
Hier ist
aufgrund einer summarischen Prüfung der eingeholten Akten davon auszugehen,
dass die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Unrecht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. So durfte die Vorinstanz allein
daraus, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2021 im
Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms ein nicht
rückzahlbarer Beitrag von Fr. 826'816.- gewährt wurde, nicht darauf
schliessen, dass die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse an der
Rekurserhebung mehr habe, nahm der Beschwerdegegner bei der Prüfung der
Beitragsgesuche in den verschiedenen Zuteilungsrunden doch eine – laufend den
neuen Anspruchsvoraussetzungen angepasste – Gesamtbeurteilung vor und war im
Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz nicht klar, ob bzw. inwiefern die in
der 3. Zuteilungsrunde verbleibende Differenz zwischen dem beantragten und
dem zugesprochenen Beitrag von rund Fr. 330'000.- aus der 2. Zuteilungsrunde
herrührte. Entsprechend bat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin denn auch mit
Schreiben vom 5. November 2021, ihr innert 10 Tagen mitzuteilen, ob
sie "im Umfang der Differenz zwischen den von [ihr in der] Rekursschrift
betreffend die 2. Zuteilungsrunde beantragten und den mit Verfügung vom 2. September
2021.
betreffend die 3. Zuteilungsrunde gesprochenen Beiträgen an [i]hrem
Rekurs festhalten" wolle. Dass bei einem Ausbleiben einer fristgerechten
Antwort auf die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geschlossen würde, wurde
der Beschwerdeführerin nicht angedroht. Das betreffende Schreiben enthält
vielmehr keine Androhung von Säumnisfolgen.
2.3
Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind daher der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss,
§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 59).
Die Vorinstanz ist sodann zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17
N. 26).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.
Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,
Dispositiv
kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4. Die
Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …