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Entscheid

VB.2022.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00083

13. Juni 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23759)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00083

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A GmbH vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton

Zürich vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:

2. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH ersuchte der

Finanzdirektion des Kantons Zürich am 9. Februar 2021 um einen nicht

rückzahlbaren Beitrag von Fr. 750'000.- im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde

des Covid-19-Härtefallprogramms. Mit Verfügung vom 30. März 2021 wies die

Finanzdirektion dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass der ersuchte Beitrag

mit dem bereits im Rahmen der 1. Zuteilungsrunde bewilligten

(Fr. 400'000.-) die ungedeckten Kosten der Gesellschaft übersteige.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die A

GmbH beim Regierungsrat des Kantons Zürich und verlangte die Ausrichtung eines

nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 350'000.- (zusätzlich zu dem bereits

ausbezahlten Betrag von Fr. 400'000.-).

Noch während des Rekursverfahrens sprach die

Finanzdirektion der A GmbH mit Verfügung vom 2. September 2021 im Rahmen

der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms einen nicht

rückzahlbaren Beitrag von Fr. 826'816.- zu; beantragt hatte die A GmbH

einen Beitrag in Höhe von Fr. 1'151'213.98.

Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 nahm die

Präsidentin des Regierungsrats daraufhin davon Vormerk, "dass der Rekurs

der A GmbH, Zürich, gegen die Verfügung der Finanzdirektion vom 30. März

2021.

betreffend Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms (2. Zuteilungsrunde)

in der Hauptsache infolge Gewährung eines Beitrags in der

3.

Zuteilungsrunde gegenstandslos geworden ist", und schrieb das

Rekursverfahren "insoweit" als erledigt ab; die Kosten des Verfahrens

wurden auf die Staatskasse genommen und der A GmbH eine Parteientschädigung von

pauschal Fr. 1'000.- zugesprochen.

III.

Am 11. Februar 2022

liess die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Präsidentin des Regierungsrats

vom 10. Januar 2022 aufzuheben und ihr Fr. 260'644.- in Form eines

nicht rückzahlbaren Beitrags zu bezahlen, eventualiter die Sache zur

Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Der Regierungsrat, vertreten durch die

Staatskanzlei, mit Vernehmlassung vom 10. März 2022 und der Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion, mit Beschwerdeantwort vom 17. März

2022.

schlossen je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Am 31. März 2022 setzte die A GmbH das

Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass ihr die Finanzdirektion mit

Verfügung vom 24. März 2022 im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde des

Covid-19-Härtefallprogramms weitere Fr. 604'115.- an nicht rückzahlbaren

Beiträgen zugesprochen habe, womit das ihr "Zustehende geleistet

worden" sei und die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben

werden könne. Mit Eingabe vom 27. April 2022 schloss sich der Kanton

Zürich dem an, wies allerdings darauf hin, dass die Zusprechung eines Beitrags

im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde nichts daran ändere, "dass der Entscheid

für die 2. Zuteilungsrunde zum damaligen Zeitpunkt korrekt erfolgt"

sei, was bei der Kostenregelung beachtet werden müsse.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Über

gegenstandslos gewordene Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Der Entscheid ist summarisch zu begründen (§ 65

Abs. 1 Satz 2 VRG).

1.2

Mit

Verfügung vom 24. März 2022 sprach der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde des

Covid-19-Härtefallprogramms einen Beitrag von Fr. 1'430'931.- für alle

bisherigen Zuteilungsrunden zu und richtete ihr unter Abzug bereits gewährter

Beiträge einen (weiteren) nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 604'115.-

aus. Eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge entsprach der

Beschwerdegegner damit ihren Anliegen, weshalb das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).

2.

2.1

Bei

Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre

oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren

verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch

anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 f., sowie Donatsch, § 63 N. 7).

2.2

Hier ist

aufgrund einer summarischen Prüfung der eingeholten Akten davon auszugehen,

dass die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Unrecht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. So durfte die Vorinstanz allein

daraus, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2021 im

Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms ein nicht

rückzahlbarer Beitrag von Fr. 826'816.- gewährt wurde, nicht darauf

schliessen, dass die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse an der

Rekurserhebung mehr habe, nahm der Beschwerdegegner bei der Prüfung der

Beitragsgesuche in den verschiedenen Zuteilungsrunden doch eine – laufend den

neuen Anspruchsvoraussetzungen angepasste – Gesamtbeurteilung vor und war im

Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz nicht klar, ob bzw. inwiefern die in

der 3. Zuteilungsrunde verbleibende Differenz zwischen dem beantragten und

dem zugesprochenen Beitrag von rund Fr. 330'000.- aus der 2. Zuteilungsrunde

herrührte. Entsprechend bat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin denn auch mit

Schreiben vom 5. November 2021, ihr innert 10 Tagen mitzuteilen, ob

sie "im Umfang der Differenz zwischen den von [ihr in der] Rekursschrift

betreffend die 2. Zuteilungsrunde beantragten und den mit Verfügung vom 2. September

2021.

betreffend die 3. Zuteilungsrunde gesprochenen Beiträgen an [i]hrem

Rekurs festhalten" wolle. Dass bei einem Ausbleiben einer fristgerechten

Antwort auf die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geschlossen würde, wurde

der Beschwerdeführerin nicht angedroht. Das betreffende Schreiben enthält

vielmehr keine Androhung von Säumnisfolgen.

2.3

Die Kosten

des vorliegenden Verfahrens sind daher der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss,

§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 59).

Die Vorinstanz ist sodann zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17

N. 26).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen

Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.

Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,

Dispositiv

kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4. Die

Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …