VB.2022.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00085
15. Juni 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23765)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00085
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1990 geborene bulgarische
Staatsangehörige A und der 1980 geborene nordmazedonische Staatsangehörige B
heirateten am 20. Juli 2020 in Nordmazedonien. Am 21. August 2020
reisten sie eigenen Angaben zufolge zusammen in die Schweiz ein, wo A nach
Vorlage eines Arbeitsvertrags mit der D GmbH am 19. Oktober 2020 eine
fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
und B selbentags eine solche zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
Gemäss Kündigungsschreiben vom
13. November 2020 und eigenen Angaben wurde A ihre Arbeitsstelle per 30. November
2020 aus wirtschaftlichen Gründen (Covid-19) gekündigt. Nachdem sich in der
Folge Hinweise für eine Scheinehe und ein fingiertes Arbeitsverhältnis ergaben
und A kein aktuelles Arbeitsverhältnis oder Suchbemühungen auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt nachwies, widerrief das Migrationsamt nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 13. Oktober 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
beider Eheleute, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Dezember
2021. Einem allfälligen Rekurs wurde sodann – allerdings nur in der
Rekursbegründung und nicht im Entscheiddispositiv – die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion am 12. Januar 2022 ab, unter Ansetzung einer
neuen Ausreisefrist bis zum 10. März 2022. Im Gegensatz zum
migrationsamtlichen Entscheid wurde einer allfälligen Beschwerde nicht mehr die
aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2022 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid (unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen) vollumfänglich aufzuheben.
Eventualiter sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Vorliegend ist in materieller Hinsicht strittig, ob die aus
einem EU-Staat stammende Beschwerdeführerin freizügigkeitsrechtlich (weiterhin)
als Arbeitnehmerin einzustufen ist oder sie zumindest für einen erwerbslosen
Aufenthalt zuzulassen ist, falls ihr Ehemann (und Beschwerdeführer) mit seinen
Einkünften den Bedarf des Ehepaares zu decken vermag.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur
so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für
EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung
mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach
einer Anstellung von weniger als zwölf Monaten sieht Art. 61a Abs. 1
AIG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach der
unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Nach längerer
Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,
befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3;
kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1222 f.).
2.1.2
Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hat die Beschwerdeführerin ihre
Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA allenfalls gar nie erlangt, sondern ihren Aufenthalt
in der Schweiz durch die Vorlage eines fingierten Arbeitsverhältnisses
erschlichen. So erachteten es die Vorinstanzen als auffällig, dass der
Beschwerdeführerin mitten in der Coronaviruspandemie eine Anstellung angeboten
und diese bereits wenige Wochen nach Arbeitsaufnahme aus "wirtschaftlichen
Gründen (Covid 19)" gekündigt wurde. Auch die Barauszahlung des damaligen
Lohns der Beschwerdeführerin erschien den Vorinstanzen ungewöhnlich bzw.
verdächtig. Zudem verwiesen diese auf Diskrepanzen zwischen der Datierung des
Arbeitsvertrags und dem Einreisedatum der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz
liess aber letztlich offen, ob ein fingiertes Arbeitsverhältnis vorgelegen
habe. Ein rechtsgenügender Nachweis eines solchen erscheint aufgrund Aktenlage
aktuell denn auch nicht möglich. Unabhängig vom Vorliegen eines fingierten
Arbeitsverhältnisses wurde der Beschwerdeführerin ihre erste und einzige
Arbeitsstelle bereits sechs Wochen nach Arbeitsaufnahme per 30. November
2020.
aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt und sind keinerlei Suchbemühungen
auf dem Arbeitsmarkt dokumentiert, womit sie ihre Arbeitnehmereigenschaft und
ihr hierauf gestütztes Aufenthaltsrecht spätestens Ende Mai 2021 verloren hat.
2.2
2.2.1
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch
nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der
sämtliche Risiken abdeckt. Die finanziellen Mittel können dabei grundsätzlich
auch von Drittpersonen stammen (BGE 135 II 265 E. 3.3 ff.; BGE 142 II 35 E. 5.1). Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten
bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den freien
Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) nach den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sodann wird
beim Familiennachzug eine angemessene bzw. bedarfsgerechte Wohnung
vorausgesetzt (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. auch die aktuellen
Weisungen und Erläuterungen zur VFP [Weisungen VFP] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Ziff. 7.2.1), was auch bei der Bedarfsberechnung zu
berücksichtigen ist (vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 5.7). Das Vorhandensein
hinreichender finanzieller Mittel und einer angemessenen Wohnung im Sinn von Art. 3
in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sind
Bewilligungsvoraussetzungen, weshalb diese grundsätzlich bereits vor der
Bewilligungserteilung vorhanden sein müssen und nicht erst als Folge einer
solchen erzielt werden dürfen. Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen aber erst
eingeleitet werden, wenn entsprechende Leistungen auch tatsächlich bezogen
werden (BGE 135 II 265 E. 3.7).
Die bundesgerichtliche Praxis lässt
es lediglich ausnahmsweise zu, dass mit einer (noch) nicht bewilligten
Erwerbstätigkeit eines in der Schweiz (noch) nicht aufenthaltsberechtigten
Ehegatten aus einem Drittstaat der erwerbslose Aufenthalt eines EU-Bürgers i.S.v.
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA finanziert und dem EU-Bürger damit erst
ein originäres Anwesenheitsrecht verschafft wird, sofern hierdurch die
unbewilligte Erwerbstätigkeit des Drittstaatsangehörigen wenigstens
nachträglich legalisiert werden kann (BGE 144 II 113 E. 4.3 = Pr [108]
2019, Nr. 1, E. 4.3; vgl. auch EuGH, 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18,
Rn. 31 ff.; Weisungen VFP, Ziff. 7.5.2.2; vgl. zum Ganzen VGr,
31.
März 2021, VB.2021.00062, E. 4.3 und 4.8). Diese Praxis ist
allerdings restriktiv auszulegen, läuft sie doch im Ergebnis auf einen vom
Zweck des FZA kaum mehr gedeckten Nachzug des EU-Bürgers durch hier (noch) gar nicht
aufenthalts- und erwerbsberechtigte Drittstaatsangehörige hinaus (VGr, 22. August
2018, VB.2018.00405, E. 5.8). Sinn und Zweck der Personenfreizügigkeit ist
jedoch primär die Förderung der (beruflichen) Mobilität des EU-Bürgers
(Arbeitnehmerfreizügigkeit, vgl. dazu auch BGE 142 II 35 E. 5.2). Da diese
illusorisch würde, wenn nicht zugleich der Nachzug naher Angehöriger ermöglicht
würde, sehen die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht für letztere vor, was aber in jedem Fall ein vorbestehendes
originäres Anwesenheitsrecht des EU-Bürgers voraussetzt. Ein eigenständiger
Nachzug von EU-Bürgern durch Drittstaatsangehörige war hingegen nie
beabsichtigt, würde dies doch allein die (berufliche) Mobilität von
letztgenannten und nicht diejenigen der EU-Bürger fördern (VGr, 22. August
2018, VB.2018.00405, E. 5.8). Das zitierte bundesgerichtliche Präjudiz
(BGE 144 II 113) stützt sich zudem hauptsächlich auf ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ab, wo es um den umgekehrten Familiennachzug
einer Drittstaatsangehörigen durch ihr betreuungsbedürftiges Kind aus einem EU-Staat
ging (EuGH, 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, vgl. BGE 144 II 113 E. 4.2).
Diese Situation ist nur bedingt verallgemeinerungsfähig. Ebenso wenig ist die
teilweise weitergehende, aber auf der für die Schweiz nicht verbindlichen
Unionsbürgerrichtline 2004/38/EG beruhende Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) anwendbar (vgl. z.B. EuGH, 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18,
Rn. 31 ff; vgl. hierzu auch BGE 142 II 35 E. 5.2).
Entsprechend setzt die Finanzierung eines erwerbslosen Aufenthalts
durch das Erwerbseinkommen von Drittstaatsangehörige im Sinn von Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA in aller Regel voraus, dass die Mittel aus einer
bewilligten oder zumindest zum Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme
bewilligungsfähigen Erwerbstätigkeit stammen. Da Ehegatten von
freizügigkeitsrechtlich originär aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern gemäss Art. 7
lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, 2 lit. c
und 5 Anhang I FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und Zugang zu einer
Erwerbstätigkeit haben, ist dies jedenfalls der Fall, wenn zumindest zum
Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme durch den Drittstaatsangehörigen die Ehegattin
aus einem EU-Staat (noch) über die Arbeitnehmereigenschaft verfügte.
2.2.2
Der Beschwerdeführer verfügte zumindest zum Zeitpunkt seiner
Erwerbsaufnahme über einen bewilligten (und bewilligungsfähigen) abgeleiteten
Aufenthalt, welcher sich aus dem damals noch bestehenden
originären
(freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin als
Arbeitnehmerin ableitete. Nach dargelegter Sachlage verlor die
Beschwerdeführerin erst Ende Mai 2021 ihre Arbeitnehmereigenschaft, zu diesem
Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch längst selbst erwerbstätig und
vermochte mit seinem Einkommen auch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin mitzufinanzieren.
Seither ist es noch zu keinem Bezug von Fürsorge- oder Ergänzungsleistungen
gekommen, wie dies gemäss BGE 135 II 265 E. 3.7 für einen
Bewilligungswiderruf erforderlich wäre. Selbst wenn die Beschwerdeführerin sich
ihren ursprünglichen (originären) Aufenthalt durch die Vorlage eines fingierten
Arbeitsvertrags erschlichen haben sollte, würde dadurch der bereits bewilligte
(abgeleitete) Aufenthalt und die Erwerbsberechtigung des Beschwerdeführers
nicht ex tunc wegfallen. Der Aufenthalt der beiden Beschwerdeführenden ist
damit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 FZA zu bewilligen, solange
die Ehegatten ihren Aufenthalt ohne den Bezug von Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen zu finanzieren vermögen. Ein Bewilligungswiderruf im Sinn
von Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai
2002.
(VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
[VFP]) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG käme allenfalls
beim Nachweis einer Scheinehe in Betracht (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1),
welche aber weder vorinstanzlich behauptet, geschweige denn nachgewiesen ist.
Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass ein späterer Widerruf in Betracht zu
ziehen ist, sollte sich die Ehe der Beschwerdeführenden inskünftig als
Scheinehe herausstellen.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und muss auf die
weiteren Rügen der Beschwerdeführenden – namentlich die behauptete Verletzung
des rechtlichen Gehörs – nicht mehr weiter eingegangen werden.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den
Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren von je Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'000.-,
Mehrwertsteuer inbegriffen) zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Oktober
2021.
und Dispositiv-Ziffer I, II und IV sowie die Kostenverteilung in
Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Januar
2022.
werden aufgehoben.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'320.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'500.-,
insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …