VB.2022.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00086
13. April 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23608)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00086
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 31. August
2021 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten
ab 27. Februar 2022 bis und mit 26. Februar 2023.
Erwägungen
II.
Gegen diese
Verfügung erhob A am 13. September 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
verlangte eine Schadenersatzzahlung. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022
wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Am 15. Februar
2022.
erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr
den Fahrausweis nicht zu entziehen. Ferner beantragte sie ''eine Untersuchung
und eine Anhörung vor Gericht'' sowie sinngemäss die unentgeltliche
Prozessführung.
Am 28. Februar
2022.
verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und reichte die Akten
ein. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März
2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dazu liess sich A in der Folge
nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht,
ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin lenkte am 5. Dezember 2018, um ca. 12.55 Uhr,
den Personenwagen 01, als sie von einem nachfolgenden Polizeifahrzeug mittels
Leuchtmatrix ''STOP-POLIZEI'' zum Anhalten aufgefordert wurde. Sie setzte
jedoch die Fahrt ohne anzuhalten bis zu ihrem Wohnort fort. Dort wurde sie von
den nachfahrenden Polizeibeamten aufgefordert, aus ihrem Fahrzeug zu steigen
und sich auszuweisen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht
nach, startete den Fahrzeugmotor und versuchte das Fahrzeugfenster zu
schliessen, woran sie gehindert wurde. Nach wiederholter Widersetzung und
nachdem sie sich am Lenkrad festhielt und Schlagbewegungen gegen die
Polizeibeamten ausführte, wurde sie arretiert. Der zwecks Abklärung der
Fahrtauglichkeit vorzunehmende Atemlufttest konnte aufgrund des unkooperativen
Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden. Die von der
Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinentnahme sowie die ärztliche
Untersuchung im Spital verweigerte die Beschwerdeführerin ebenso.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom
25.
Februar 2019 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG)
sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinn von Art. 286 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
(StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von
60.
Tagessätzen zu je Fr. 80.-, unter Ansetzung einer Probezeit von
3.
Jahren sowie einer Busse von Fr. 1000.- bestraft. Gleichzeitig
wurde der bedingt ausgesprochene Strafbefehl vom 9. März 2017 widerrufen
und für vollziehbar erklärt.
2.3
Auf
dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie nach Bestätigung der Rechtskraft des
Strafbefehls – mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d
und Abs. 2 lit. c SVG und setzte die Entzugsdauer unter
Berücksichtigung des belasteten fahrerischen Leumunds auf zwölf Monate fest.
2.4
Die
Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid nach Auseinandersetzung mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie unter Hinweis auf die Bindungswirkung
des Strafbefehls und die anwendbare Mindestentzugsdauer.
2.5
Dagegen
macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Strafbefehl und damit
auch der Führerausweisentzug beruhten auf Falschaussagen zweier Polizeibeamter.
Sie sei unschuldig, weshalb ihr der Führerausweis nicht entzogen werden dürfe.
3.
3.1
Die
Verwaltungsbehörde, die für den Erlass der Entzugsverfügung zuständig ist, hat
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im Strafurteil
abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Eine Abweichung ist nur dann zulässig,
wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem
anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem
Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen
Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst
wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere
dann, wenn die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr
vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren
eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im
Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten
Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die
betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen
vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben
verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun
sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97
E. 3c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen
2011, Vorb. zu Art. 16 ff. N. 9 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Das
Strassenverkehrsamt hatte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 28. Januar
2019.
– und damit vor ihrer Krebsdiagnose – darauf hingewiesen, dass es
bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme
erfüllt seien, das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids abwarten
werde. Nachdem der Beschwerdeführerin im Strafverfahren umfassende
Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen, werde es wesentlich auf diesen
Strafentscheid abstellen.
3.2.1
Aufgrund dieses Hinweises wusste die
Beschwerdeführerin, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine
Administrativmassnahme erfüllt sind, massgeblich auf die Ergebnisse des
Strafverfahrens abgestellt wird. Die Beschwerdeführerin hat es indessen
unterlassen, den Strafbefehl abzuholen und rechtzeitig ein Rechtsmittel dagegen
zu erheben, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Die Rügen, welche den
Sachverhalt betreffen, hätte sie im Strafverfahren vorbringen müssen, weshalb
sie im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind.
3.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, sie hätte zeitgleich mit dem Erlass
des Strafbefehls eine Krebsdiagnose erhalten, welche ihr das Abholen der Post
verunmöglicht habe, wurde dies vom Bundesgericht am 20. Mai 2021 bereits
letztinstanzlich beurteilt und das entsprechende Fristwiederherstellungsgesuch
rechtskräftig abgewiesen. Sie vermag daher daraus für das
Administrativmassnahmeverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.2.3
Im
Strafverfahren wurde zur Sachverhaltserstellung zwar im Wesentlichen auf den Polizeirapport
abgestellt, doch beruht dieser auf
Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle. Es verhält sich
insbesondere nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt
gewesen wären. Demzufolge sind, was die tatsächlichen Geschehnisse
betrifft, keine weiteren Untersuchungen vorzunehmen, wie sie die
Beschwerdeführerin beantragt.
3.2.4
Die Beschwerdeführerin hat sodann keinen Antrag auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung gestellt,
sondern lediglich um eine persönliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrags
ersucht. In antizipierter Beweiswürdigung kann indes nach dem oben Ausgeführten
auf Beweisabnahmen verzichtet werden. Den prozessualen Anträgen ist damit nicht
nachzukommen (vgl. VGr, 18. März 2015, VB.2014.00706, E. 2.5).
3.3
Aufgrund
des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war das Strassenverkehrsamt
somit bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch
wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren erging und zufolge verpasster
Einsprachefrist keine materielle Überprüfung erfuhr. Abgesehen davon führt die
Beschwerdeführerin selber aus, dass sich die Vorinstanz auf den Strafbefehl
berufe, sei soweit ''rechtsgültig''.
4.
Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,
bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970
(OBG) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder
eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet
zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c
SVG).
4.1
Wer sich vorsätzlich einer Blutprobe,
einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten
Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden
muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht
oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, begeht eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. d
SVG). Diese Bestimmung entspricht dem Wortlaut nach der Strafbestimmung von
Art. 91a Abs. 1 SVG,
nach welcher die Beschwerdeführerin
gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2019 schuldig gesprochen worden ist.
Die Beschwerdeführerin wendet sich denn auch nicht gegen die
Qualifikation ihrer Handlung als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d
SVG und führt in ihrer Beschwerde selber aus, die angeordnete Blutprobe
vereitelt zu haben. Die Einwendungen gegen den Sachverhalt erwiesen sich im
Übrigen als unbehelflich (vgl. vorn E. 3).
4.2
Nach
einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der
Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1
SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs
die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle
Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so
festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und
präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).
Bezüglich der festgesetzten
Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Dispositiv
Demnach hat die Beschwerdeführerin bereits am 21. März 2017 einen
Führerausweisentzug aufgrund einer schweren Widerhandlung (Angetrunkenheit)
erwirkt, weshalb im vorliegenden
Fall die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG
zwölf Monate beträgt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf
den Führerausweis angewiesen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Mindestentzugsdauer nach Art. 16 Abs. 3
Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf.
4.3 Nach
dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die
Beschwerde abzuweisen. Demzufolge bleibt es bei der mit Verfügung vom 31. August
2021 festgelegten Entzugsdauer von zwölf Monaten.
5.
Die Kostenverteilung
richtet sich nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Vorliegend sind die Kosten aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu
nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Folglich erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin
einzugehen, wonach sie ausgesteuert und lohngepfändet sei.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 895.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an
…