Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00086

13. April 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23608)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00086

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 31. August

2021 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten

ab 27. Februar 2022 bis und mit 26. Februar 2023.

Erwägungen

II.

Gegen diese

Verfügung erhob A am 13. September 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und

verlangte eine Schadenersatzzahlung. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022

wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Am 15. Februar

2022.

erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr

den Fahrausweis nicht zu entziehen. Ferner beantragte sie ''eine Untersuchung

und eine Anhörung vor Gericht'' sowie sinngemäss die unentgeltliche

Prozessführung.

Am 28. Februar

2022.

verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und reichte die Akten

ein. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März

2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dazu liess sich A in der Folge

nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht,

ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin lenkte am 5. Dezember 2018, um ca. 12.55 Uhr,

den Personenwagen 01, als sie von einem nachfolgenden Polizeifahrzeug mittels

Leuchtmatrix ''STOP-POLIZEI'' zum Anhalten aufgefordert wurde. Sie setzte

jedoch die Fahrt ohne anzuhalten bis zu ihrem Wohnort fort. Dort wurde sie von

den nachfahrenden Polizeibeamten aufgefordert, aus ihrem Fahrzeug zu steigen

und sich auszuweisen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht

nach, startete den Fahrzeugmotor und versuchte das Fahrzeugfenster zu

schliessen, woran sie gehindert wurde. Nach wiederholter Widersetzung und

nachdem sie sich am Lenkrad festhielt und Schlagbewegungen gegen die

Polizeibeamten ausführte, wurde sie arretiert. Der zwecks Abklärung der

Fahrtauglichkeit vorzunehmende Atemlufttest konnte aufgrund des unkooperativen

Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden. Die von der

Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinentnahme sowie die ärztliche

Untersuchung im Spital verweigerte die Beschwerdeführerin ebenso.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom

25.

Februar 2019 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG)

sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinn von Art. 286 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

(StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von

60.

Tagessätzen zu je Fr. 80.-, unter Ansetzung einer Probezeit von

3.

Jahren sowie einer Busse von Fr. 1000.- bestraft. Gleichzeitig

wurde der bedingt ausgesprochene Strafbefehl vom 9. März 2017 widerrufen

und für vollziehbar erklärt.

2.3

Auf

dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie nach Bestätigung der Rechtskraft des

Strafbefehls – mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d

und Abs. 2 lit. c SVG und setzte die Entzugsdauer unter

Berücksichtigung des belasteten fahrerischen Leumunds auf zwölf Monate fest.

2.4

Die

Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid nach Auseinandersetzung mit den

Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie unter Hinweis auf die Bindungswirkung

des Strafbefehls und die anwendbare Mindestentzugsdauer.

2.5

Dagegen

macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Strafbefehl und damit

auch der Führerausweisentzug beruhten auf Falschaussagen zweier Polizeibeamter.

Sie sei unschuldig, weshalb ihr der Führerausweis nicht entzogen werden dürfe.

3.

3.1

Die

Verwaltungsbehörde, die für den Erlass der Entzugsverfügung zuständig ist, hat

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im Strafurteil

abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Eine Abweichung ist nur dann zulässig,

wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem

anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem

Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen

Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst

wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere

dann, wenn die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr

vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren

eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im

Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten

Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die

betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen

vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben

verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun

sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97

E. 3c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Philippe

Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen

2011, Vorb. zu Art. 16 ff. N. 9 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Das

Strassenverkehrsamt hatte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 28. Januar

2019.

– und damit vor ihrer Krebsdiagnose – darauf hingewiesen, dass es

bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme

erfüllt seien, das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids abwarten

werde. Nachdem der Beschwerdeführerin im Strafverfahren umfassende

Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen, werde es wesentlich auf diesen

Strafentscheid abstellen.

3.2.1

Aufgrund dieses Hinweises wusste die

Beschwerdeführerin, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine

Administrativmassnahme erfüllt sind, massgeblich auf die Ergebnisse des

Strafverfahrens abgestellt wird. Die Beschwerdeführerin hat es indessen

unterlassen, den Strafbefehl abzuholen und rechtzeitig ein Rechtsmittel dagegen

zu erheben, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Die Rügen, welche den

Sachverhalt betreffen, hätte sie im Strafverfahren vorbringen müssen, weshalb

sie im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind.

3.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, sie hätte zeitgleich mit dem Erlass

des Strafbefehls eine Krebsdiagnose erhalten, welche ihr das Abholen der Post

verunmöglicht habe, wurde dies vom Bundesgericht am 20. Mai 2021 bereits

letztinstanzlich beurteilt und das entsprechende Fristwiederherstellungsgesuch

rechtskräftig abgewiesen. Sie vermag daher daraus für das

Administrativmassnahmeverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.2.3

Im

Strafverfahren wurde zur Sachverhaltserstellung zwar im Wesentlichen auf den Polizeirapport

abgestellt, doch beruht dieser auf

Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle. Es verhält sich

insbesondere nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt

gewesen wären. Demzufolge sind, was die tatsächlichen Geschehnisse

betrifft, keine weiteren Untersuchungen vorzunehmen, wie sie die

Beschwerdeführerin beantragt.

3.2.4

Die Beschwerdeführerin hat sodann keinen Antrag auf Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung gestellt,

sondern lediglich um eine persönliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrags

ersucht. In antizipierter Beweiswürdigung kann indes nach dem oben Ausgeführten

auf Beweisabnahmen verzichtet werden. Den prozessualen Anträgen ist damit nicht

nachzukommen (vgl. VGr, 18. März 2015, VB.2014.00706, E. 2.5).

3.3

Aufgrund

des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war das Strassenverkehrsamt

somit bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch

wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren erging und zufolge verpasster

Einsprachefrist keine materielle Überprüfung erfuhr. Abgesehen davon führt die

Beschwerdeführerin selber aus, dass sich die Vorinstanz auf den Strafbefehl

berufe, sei soweit ''rechtsgültig''.

4.

Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,

bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970

(OBG) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder

eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet

zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c

SVG).

4.1

Wer sich vorsätzlich einer Blutprobe,

einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten

Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden

muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht

oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, begeht eine schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. d

SVG). Diese Bestimmung entspricht dem Wortlaut nach der Strafbestimmung von

Art. 91a Abs. 1 SVG,

nach welcher die Beschwerdeführerin

gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2019 schuldig gesprochen worden ist.

Die Beschwerdeführerin wendet sich denn auch nicht gegen die

Qualifikation ihrer Handlung als schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d

SVG und führt in ihrer Beschwerde selber aus, die angeordnete Blutprobe

vereitelt zu haben. Die Einwendungen gegen den Sachverhalt erwiesen sich im

Übrigen als unbehelflich (vgl. vorn E. 3).

4.2

Nach

einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der

Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1

SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs

die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle

Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so

festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und

präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).

Bezüglich der festgesetzten

Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Dispositiv

Demnach hat die Beschwerdeführerin bereits am 21. März 2017 einen

Führerausweisentzug aufgrund einer schweren Widerhandlung (Angetrunkenheit)

erwirkt, weshalb im vorliegenden

Fall die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG

zwölf Monate beträgt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf

den Führerausweis angewiesen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Mindestentzugsdauer nach Art. 16 Abs. 3

Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf.

4.3 Nach

dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die

Beschwerde abzuweisen. Demzufolge bleibt es bei der mit Verfügung vom 31. August

2021 festgelegten Entzugsdauer von zwölf Monaten.

5.

Die Kostenverteilung

richtet sich nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Vorliegend sind die Kosten aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu

nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Das

sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Folglich erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin

einzugehen, wonach sie ausgesteuert und lohngepfändet sei.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 895.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an