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Entscheid

VB.2022.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00087

11. März 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23513)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00087

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei C,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C führten bis in den Herbst 2021 eine wiederholt

unterbrochene partnerschaftliche Beziehung. C ging nach der Trennung eine neue

Beziehung mit E ein.

Am 14. Januar 2022 verfügte die Stadtpolizei C in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum

1. Februar 2022 Kontaktverbote zu C und E sowie Betretverbote betreffend

den Wohn- und zwei Arbeitsorte von C, nämlich die F AG in G und der H-Club

in der Stadt I.

Erwägungen

II.

A. C

ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Winterthur mit Schreiben vom

24./25. Januar 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu

verlängern. Mit Urteil vom 28. Januar 2022 verlängerte dieser die

gegenüber A verfügten Kontakt- und Rayonverbote bis und mit 1. Mai 2022 im

Rahmen eines vorläufigen Entscheids.

B. A liess am 4. Februar 2022 beim Bezirksgericht Winterthur

Einsprache gegen das Urteil vom 28. Januar 2022 erheben und beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei das Rayonverbot um den H-Club aufzuheben. In

prozessualer Hinsicht liess er unter anderem um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

ersuchen. Mit Urteil vom 10. Februar 2022 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur die Verlängerung der

Kontakt- und Betretverbote bis 1. Mai 2022, wobei es das Gebiet des

Rayonverbots um den H-Club in I verkleinerte (Dispositivziffer 1). Es sah

von einer Kostenauflage ab (Dispositivziffer 2) und verweigerte A eine

Parteientschädigung (Dispositivziffer 3). A wurde mit Verfügung des

Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Februar 2022 in der Person seines

Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositivziffer 1);

dessen Entschädigung wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom

21.

Februar 2022 festgesetzt.

III.

A führte am 16. Februar 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei das

Rayonverbot um den H-Club in I aufzuheben, eventualiter die Sache an das

Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters ersuchen. Das Bezirksgericht

Winterthur verzichtete am 21. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die

Stadtpolizei C verzichtete am 24. Februar 2022 auf eine Mitbeantwortung

der Beschwerde. C beantragte am 25. Februar 2022 die Abweisung des

Rechtsmittels und die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. A verzichtete

am 2. März 2022 auf weitere Äusserungen, ebenso die Stadtpolizei C am

4.

März 2022.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin

oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie

§ 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende

Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der

Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten,

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das

Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die

Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache

zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit seiner

Argumentation, weshalb weder ein Fall von Stalking noch ein solcher von

häuslicher Gewalt vorliege und mithin auch kein Fortbestand einer Gefährdung

gegeben sei, nicht auseinandergesetzt, sondern sich damit begnügt, seinen

Einwänden gegen die Verhältnismässigkeit des umstrittenen Rayonverbots zu

begegnen. Dem angefochtenen Urteil könne auch nicht entnommen werden, weshalb

die Vorinstanz vom Vorliegen von Stalking bzw. vom Fortbestand einer

Gefährdungssituation ausgehe. Sie habe deshalb auch ihre Begründungspflicht

verletzt.

3.2 Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Das Recht,

angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs

führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

(statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2). Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine

obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die

Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch

Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung

ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde

(BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019,

VB.2018.00482, E. 3.2).

3.4 Das

Bezirksgericht Winterthur setzt sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2022

einzig mit der Verhältnismässigkeit des umstrittenen Rayonverbots auseinander

und nimmt auch lediglich in diesem Zusammenhang Bezug auf die

Parteistandpunkte. Dem Entscheid fehlt demgegenüber gänzlich eine Begründung,

die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen zu dem gegenüber dem

Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des Stalkings bzw. dem Gefährdungstatbestand

sowie dem Fortbestand der Gefährdung auseinandersetzt. Dass der

Beschwerdeführer einspracheweise lediglich um Aufhebung des Rayonverbots um den

H-Club, nicht jedoch der übrigen Massnahmen ersuchte, durfte nicht dahingehend

(miss-)verstanden werden, er anerkenne den gegen ihn erhobenen Gewalt- oder

Stalkingvorwurf; dieser bildet vielmehr das notwendige Fundament (auch) für das

streitig gebliebene Rayonverbot um den besagten Club, weshalb sich

diesbezügliche Erwägungen nicht einfach erübrigten. Der Haftrichter hat mithin

den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht verletzt.

3.5 Kommt

hinzu, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, den Beschwerdeführer oder die

Beschwerdegegnerin zur Gefährdung bzw. deren Fortbestand (förmlich) anzuhören,

damit sie sich einen umfassenden Eindruck von der Situation und der

Glaubwürdigkeit der involvierten Parteien hätte machen können; in den Akten

liegt lediglich eine Notiz über zwei Telefonate zwischen der

Gerichtsschreiberin und der Beschwerdegegnerin, in dem Letztere geäussert habe,

auf der Verlängerung des Rayonverbots um den H-Club zu bestehen, da sie dort

zweimal pro Monat arbeite, und dass für die kommenden drei Monate kein Auftritt

des Beschwerdeführers im H-Club geplant sei, weshalb für sie (die

Beschwerdegegnerin) nicht nachvollziehbar sei, "dass [der

Beschwerdeführer] aus diesem Grund auf die Aufhebung des entsprechenden

Rayonverbotes bestehe".

3.6 Die

mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das

Gericht dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten

Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV, stellt für die

Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar und dient der

Ermittlung des Sachverhalts (VGr, 26. November 2019, VB.2019.00734, E.

2.2, auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer hätte deshalb – als Gegner des

Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom

25. Januar 2022 – über den Wortlaut des § 9 Abs. 2 GSG hinaus nicht

nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich mündlich angehört werden sollen,

was jedenfalls nach Anordnung der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen

durch das Urteil vom 28. Januar 2022 im Rahmen des Einspracheverfahrens hätte

nachgeholt werden müssen (VGr, 5. August 2019, VB.2019.00415,

E. 2.1). Ein Verzicht auf eine Anhörung kommt nur im Fall eines unentschuldigten

Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf

Anhörung infrage. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.

3.7 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid mit erheblichen formellen

Mängeln behaftet ist.

4.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangt im

Hauptstandpunkt eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das

Verwaltungsgericht und bloss eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz.

Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der der

Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch möglichst bald

wieder das streitbetroffene Rayon betreten können. Aber auch weil es sich, wie

sich gleich zeigen wird, ohnehin nicht rechtfertigt, das Rayonverbot um den H-Club

weiterhin aufrechtzuerhalten, kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz

abgesehen werden. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber im Rahmen der

Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (unten E. 6.2 f.).

5.

5.1 Gemäss den

Aussagen der Beschwerdegegnerin in einer Befragung durch die Mitbeteiligte vom

11. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer seine Expartnerin durch

wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahmen und Äusserungen per Telefon,

Kurznachrichten, E-Mail oder über verschiedene soziale Plattformen wie Facebook

belästigt bzw. in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Auf die Frage, ob er

sie auch schon am Wohn- oder Arbeitsort aufgesucht habe, antwortete die

Beschwerdegegnerin demgegenüber, der Beschwerdeführer sei nur einmal

unangemeldet zu ihrem Wohnort gekommen und habe geklingelt. Er habe seine

Sachen abgeholt, das sei aber friedlich verlaufen. Der Beschwerdeführer wandte

daher grundsätzlich zu Recht bereits im Einspracheverfahren ein, es sei nicht

ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb um den Club I ein Rayonverbot angeordnet

worden sei.

5.2 Erst recht

ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung dieses Rayonverbots um die

Höchstdauer von drei Monaten notwendig gewesen sein sollte und zwar auch dann,

wenn sich die Verlängerung des Rayonverbots, welches sich auf den Wohnort oder

den Hauptarbeitsort der Beschwerdegegnerin bezieht, grundsätzlich als gerechtfertigt

erweisen sollte. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer der

Verlängerung sind in erster Linie das von der gefährdenden Person ausgehende

Gefährdungspotenzial sowie das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person von

Bedeutung (vgl. VGr, 3. November 2017, VB.2017.00640, E. 5.3; Conne/Plüss,

S. 135). Angesichts der Umstände, dass es zu keiner physischen Gewalt

gekommen sei, die Belästigungen mittels diverser Kommunikationsmittel, jedoch

nicht durch Auflauern bzw. unmittelbaren Kontakt erfolgten, der

Beschwerdeführer sich nach Darstellung der Beschwerdegegnerin im

Verlängerungsgesuch vom 25. Januar 2022 an die Schutzmassnahmen gehalten

habe und auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine später erfolgte

Verletzung der Schutzmassnahmen – insbesondere auch nicht des Kontaktverbots –

vorliegen, erscheint die Fortsetzung des hier konkret infrage stehenden

Rayonverbots am Ort einer untergeordneten Nebenbeschäftigung jedenfalls zum

jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Namentlich kann dem Beschwerdeführer

die blosse Anfechtung der umstrittenen Schutzmassnahme auf dem Rechtsmittelweg

entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Somit

ist es angezeigt, das Betret- bzw. Rayonverbot um den Club I in der Stadt I

per sofort aufzuheben.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdegegner wieder zu

erlauben, das Rayon um den H-Club zu betreten. Die übrigen Schutzmassnahmen

liegen ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens und bleiben

deshalb bestehen.

6.2 Da sich

aufgrund der mangelhaften Ausleuchtung des rechtserheblichen Sachverhalts durch

die Vorinstanz nicht mit der gebotenen Klarheit abschätzen lässt, ob eine

Verlängerung des hier im Streit liegenden Rayonverbots bereits im Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids nicht (mehr) gerechtfertigt war, rechtfertigt es sich,

dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren zulasten

des Bezirksgerichts Winterthur eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese ist auf die Rechtsanwalt B mit

Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Februar 2022

zugesprochene Entschädigung für den Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand

des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren anrechenbar. Es wird Sache

der Vorinstanz sein, dafür zu sorgen, dass die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG entsprechend reduziert wird.

6.3 Für die

Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren ist in erster Linie das

Unterliegerprinzip gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG

massgebend; ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das

Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 13 N. 49, 59). Infolge der festgestellten

Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer und der mangelhaften Abklärung

des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht

Winterthur aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten,

dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 800.-

als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).

6.4 Da dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind,

wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

Nämliches gilt für das Armenrechtsgesuch der Beschwerdegegnerin. Zu prüfen

bleibt das Ersuchen des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters:

6.5

6.5.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Einen Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

6.5.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Sein Begehren

erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos,

und der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Folglich gilt es das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen

und ihm in der Person seines Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.5.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die

Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3

der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde

für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

6.5.4

Rechtsanwalt B weist in einer Honorarnote vom 9. März 2022 einen

Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Fr. 76.25 Barauslagen

(insgesamt Fr. 2'135.60 inklusive Mehrwertsteuer) aus, was gerade noch als

vertretbar beurteilt werden kann.

Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist

auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach

gilt es Rechtsanwalt B für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

mit Fr. 1'335.60 [Fr. 2'135.60 – Fr. 800.-] aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5.5

Für diesen Betrag bleibt der Beschwerdeführer nach § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet,

sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Urteils des

Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Februar 2022 wird teilweise

– soweit die Verlängerung des Betretverbots um den H-Club in der Stadt I

bis und mit 1. Mai 2022 betreffend – aufgehoben.

In

Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts

Winterthur wird das Letztere verpflichtet, Rechtsanwalt B für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Winterthur auferlegt.

4. Die

Gesuche der Parteien um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung werden als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Das

Bezirksgericht Winterthur wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

7. Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total

Fr. 2'135.60 unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung

mit Fr. 1'335.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung

an …