VB.2022.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00088
9. März 2022Deutsch5 min
(URT.2022.23505)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00088
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
eine 1985 geborene Staatsangehörige Brasiliens, reiste – nach früheren
Aufenthalten – im Juni 2006 in die Schweiz ein und erhielt im August 2006
infolge Heirat mit einem Schweizer eine vorerst jährlich verlängerte
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Aus der Ehe ging am 24. Dezember
2007 ein Sohn hervor. Bereits vor der Geburt des Kindes war den Eheleuten
eheschutzrichterlich das Getrenntleben bewilligt worden; seit Anfang März 2008
lebten sie definitiv getrennt. Im November 2010 erfolgte die Scheidung, wobei
das Kind unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt und die
Beschwerdeführerin für berechtigt erklärt wurde, ihren Sohn an zwei Tagen im
Monat zu besuchen, dies – solange es die Beiständin des Kindes für notwendig
erachtete – nur im Beisein einer Drittperson. Ende 2012 bzw. Anfang 2013 wurden
die Besuche ganz ausgesetzt.
Vor diesem Hintergrund
verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit Verfügung vom 13. Februar
2013 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 30. April 2013. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B. Zwischenzeitlich
ausgereist, gelangte A Ende Dezember 2015 im Rahmen des bewilligungsfreien
Aufenthalts in die Schweiz und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Sohn. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wies das Migrationsamt
dieses Gesuch ab und setzte A eine Ausreisefrist bis 30. Juni 2016. Die
Letztgenannte verliess die Schweiz daraufhin zu einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt im Jahr 2016.
Im September 2018 reiste A von
Deutschland herkommend erneut in die Schweiz ein und stellte am 12. November
2018 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Am 28. November 2018 wies das
Migrationsamt auch dieses Gesuchs ab und A per 13. Dezember 2018 aus der
Schweiz weg. In der Folge wurde A zwangsweise nach Brasilien zurückgeführt und
ihr gegenüber am 14. Januar 2019 ein vom 17. Januar 2019 bis am
16. Januar 2021 dauerndes Einreiseverbot verhängt (siehe VGr,
7. Februar 2019, VB.2019.00022, E. 3 [nicht publiziert]).
C. Im September
2021 reiste A abermals in die Schweiz ein, wo man sie am 21. September
2021 in Bellinzona verhaftete und zum Vollzug einer ihr gegenüber mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Dezember
2018 wegen Urkundenfälschung verhängten 60-tägigen Freiheitsstrafe in den
Kanton Zürich überführte. Am 18. November 2021 wurde A aus dem Strafvollzug
entlassen. Drei Tage später reichte sie dem Migrationsamt ein neuerliches
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Sohn ein.
Mit Verfügung vom 22. Dezember
2021 trat das Migrationsamt auf das Gesuch von A nicht ein und forderte sie
auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom
14.
Februar 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen
Rekurs ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und
forderte A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz auf.
III.
A erhob am 15. Februar
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Erteilung einer
"Aufenthaltsbewilligung C", um sich "eine Erwerbstätigkeit
suchen" zu können.
Mit Präsidialverfügung vom
21.
Februar 2022 wurde A – unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege – eine Frist von
20.
Tagen gesetzt, um die sie allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens
durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Gleichentags
ersuchte A sinngemäss um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts. Dieses
Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2022 abgewiesen.
Hierauf erklärte A am 1. März 2022, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Zuvor
hatte sie noch mit Eingabe vom 28. Februar 2022 betont, auf die
Aufenthaltsbewilligung angewiesen zu sein, weil sie keinen Mietvertrag, kein
Geld, keinen Ausweis und keine Arbeit habe.
Die Sicherheitsdirektion hatte am 24. Februar 2022
auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch
Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –
grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
Dispositiv
§ 13 N. 79). Demnach sind die Gerichtskosten hier der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, zumal ihrem Rechtsmittel ohnehin kaum Aussichten auf Erfolg
beschieden waren. So wäre der Beschwerdegegner nur dann verpflichtet bzw. zu
verpflichten gewesen, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. November
2021 einzutreten, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit seinem
(rechtskräftigen) Entscheid vom 28. November 2018 wesentlich geändert
hätten. Solches macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht geltend; im
Gegenteil räumt sie namentlich ein, dass ihr minderjähriger Sohn jeden Kontakt
mit ihr ablehne.
Soweit in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom
28. Februar 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 Abs. 1 VRG erblickt werden sollte, wäre es aus ebendiesen Gründen infolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (siehe dazu Plüss, § 16
N. 42).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 35.-- Zustellkosten,
Fr. 235.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …