Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00088

9. März 2022Deutsch5 min

(URT.2022.23505)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00088

Verfügung

des Einzelrichters

vom 9. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

eine 1985 geborene Staatsangehörige Brasiliens, reiste – nach früheren

Aufenthalten – im Juni 2006 in die Schweiz ein und erhielt im August 2006

infolge Heirat mit einem Schweizer eine vorerst jährlich verlängerte

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Aus der Ehe ging am 24. Dezember

2007 ein Sohn hervor. Bereits vor der Geburt des Kindes war den Eheleuten

eheschutzrichterlich das Getrenntleben bewilligt worden; seit Anfang März 2008

lebten sie definitiv getrennt. Im November 2010 erfolgte die Scheidung, wobei

das Kind unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt und die

Beschwerdeführerin für berechtigt erklärt wurde, ihren Sohn an zwei Tagen im

Monat zu besuchen, dies – solange es die Beiständin des Kindes für notwendig

erachtete – nur im Beisein einer Drittperson. Ende 2012 bzw. Anfang 2013 wurden

die Besuche ganz ausgesetzt.

Vor diesem Hintergrund

verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit Verfügung vom 13. Februar

2013 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 30. April 2013. Die Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

B. Zwischenzeitlich

ausgereist, gelangte A Ende Dezember 2015 im Rahmen des bewilligungsfreien

Aufenthalts in die Schweiz und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Sohn. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wies das Migrationsamt

dieses Gesuch ab und setzte A eine Ausreisefrist bis 30. Juni 2016. Die

Letztgenannte verliess die Schweiz daraufhin zu einem nicht näher bekannten

Zeitpunkt im Jahr 2016.

Im September 2018 reiste A von

Deutschland herkommend erneut in die Schweiz ein und stellte am 12. November

2018 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Am 28. November 2018 wies das

Migrationsamt auch dieses Gesuchs ab und A per 13. Dezember 2018 aus der

Schweiz weg. In der Folge wurde A zwangsweise nach Brasilien zurückgeführt und

ihr gegenüber am 14. Januar 2019 ein vom 17. Januar 2019 bis am

16. Januar 2021 dauerndes Einreiseverbot verhängt (siehe VGr,

7. Februar 2019, VB.2019.00022, E. 3 [nicht publiziert]).

C. Im September

2021 reiste A abermals in die Schweiz ein, wo man sie am 21. September

2021 in Bellinzona verhaftete und zum Vollzug einer ihr gegenüber mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Dezember

2018 wegen Urkundenfälschung verhängten 60-tägigen Freiheitsstrafe in den

Kanton Zürich überführte. Am 18. November 2021 wurde A aus dem Strafvollzug

entlassen. Drei Tage später reichte sie dem Migrationsamt ein neuerliches

Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Sohn ein.

Mit Verfügung vom 22. Dezember

2021 trat das Migrationsamt auf das Gesuch von A nicht ein und forderte sie

auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom

14.

Februar 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen

Rekurs ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und

forderte A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz auf.

III.

A erhob am 15. Februar

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Erteilung einer

"Aufenthaltsbewilligung C", um sich "eine Erwerbstätigkeit

suchen" zu können.

Mit Präsidialverfügung vom

21.

Februar 2022 wurde A – unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs

um unentgeltliche Rechtspflege – eine Frist von

20.

Tagen gesetzt, um die sie allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens

durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Gleichentags

ersuchte A sinngemäss um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts. Dieses

Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2022 abgewiesen.

Hierauf erklärte A am 1. März 2022, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Zuvor

hatte sie noch mit Eingabe vom 28. Februar 2022 betont, auf die

Aufenthaltsbewilligung angewiesen zu sein, weil sie keinen Mietvertrag, kein

Geld, keinen Ausweis und keine Arbeit habe.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 24. Februar 2022

auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch

Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –

grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;

Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,

Dispositiv

§ 13 N. 79). Demnach sind die Gerichtskosten hier der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen, zumal ihrem Rechtsmittel ohnehin kaum Aussichten auf Erfolg

beschieden waren. So wäre der Beschwerdegegner nur dann verpflichtet bzw. zu

verpflichten gewesen, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. November

2021 einzutreten, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit seinem

(rechtskräftigen) Entscheid vom 28. November 2018 wesentlich geändert

hätten. Solches macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht geltend; im

Gegenteil räumt sie namentlich ein, dass ihr minderjähriger Sohn jeden Kontakt

mit ihr ablehne.

Soweit in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom

28. Februar 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 Abs. 1 VRG erblickt werden sollte, wäre es aus ebendiesen Gründen infolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (siehe dazu Plüss, § 16

N. 42).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das

Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 35.-- Zustellkosten,

Fr. 235.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5. Mitteilung an …