VB.2022.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00089
16. Mai 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23688)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00089
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton
Zürich vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:
2., 3. und 4. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügungen vom
18. März, 17. Juni und 7. Oktober 2021 wies die Finanzdirektion Gesuche von
A um Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms, 2., 3. und 4.
Zuteilungsrunde, ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 vereinigte der
Regierungsrat die gegen die vorgenannten Verfügungen erhobenen Rekurse von A
und hiess sie insofern teilweise gut, als er "die Sache im Sinne der
Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die 2., 3. und 4.
Zuteilungsrunde insgesamt" an die Finanzdirektion zurückwies.
III.
Am 16. Februar 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte "die rasche Auszahlung der nicht rückzahlbaren
Härtefallgelder".
Der Regierungsrat schloss mit Vernehmlassung vom 4. März
2022.
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Finanzdirektion beantragte am 17. März 2022, dass auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten bzw. dieses – eventualiter – abzuweisen sei, soweit darauf
eingetreten werden könne. Hierzu äusserte sich A am 6. April 2022.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion
betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Vorliegend
ist ein Beschluss des Regierungsrats angefochten; da sich die Beschwerde jedoch
als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. dazu sogleich, E. 2), ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 sowie [betreffend Beschwerden gegen
Beschlüsse des Regierungsrats] § 38b N. 24; Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
Gemäss §
41.
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das
Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41
N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und
Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
anfechtbar.
2.2
Der
Regierungsrat hiess die Rekurse des Beschwerdeführers teilweise gut und wies
die Angelegenheit "im Sinne der Erwägungen" zum neuen Entscheid über
die beantragte Entschädigung an die Finanzdirektion zurück. In den Erwägungen
hielt er dazu fest, dass sich der Ablehnungsgrund, den die Finanzdirektion in
ihrer Verfügung betreffend die 2. Zuteilungsrunde nenne, erübrigt habe und
die Abweisungen der Gesuche des Beschwerdeführers im Rahmen der 3. und 4. Zuteilungsrunde
zu Unrecht mit den in den betreffenden Verfügungen genannten Begründungen
erfolgt seien. Die Finanzdirektion habe daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
(neu) zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen
erfülle, um in der 2., 3. und 4. Zuteilungsrunde insgesamt einen nicht
rückzahlbaren Betrag zu erhalten. Dabei sei der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, "dass es sich bei den Bestimmungen in der
Covid-19-Härtefallverordnung [Verordnung vom 25. November 2020 über
Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,
SR 951.262] zur Beitragshöhe um Angaben zu den Höchstbeträgen" handle.
2.3
Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 25. Mai 2021,
VB.2021.00045, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Sie sind jedoch ausnahmsweise als
Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten
dient (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2, 138 I 143 E. 1.2; Bertschi, § 19a
N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, nachdem der Regierungsrat
einzig auf einen Höchstbetrag verweist, der Finanzdirektion jedoch ansonsten
keine konkreten Vorgaben macht, wie sie neu zu entscheiden habe (vgl. auch BGE 140 V 282 E. 4.2, wonach ein Rückweisungsentscheid selbst dann als
Zwischenentscheid einzustufen sei, wenn er Anordnungen enthalte, die den
Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich
einschränkten).
Im Licht der zitierten Rechtsprechung stellt der
angefochtene Rückweisungsentscheid daher einen Zwischenentscheid dar, der nur
unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen anfechtbar ist. Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist mithin nur zulässig, wenn der
Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass bzw.
inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären (siehe zu den entsprechenden
Begründungsanforderungen BGE 141 IV 289 E. 1.3, 137 III 324 E. 1.1).
Dies ist auch nicht ersichtlich. So scheint der Beschwerdeführer namentlich
selbst davon auszugehen, dass für den Neuentscheid über die strittigen Beiträge
keine weiteren Sachverhaltsabklärungen mehr erforderlich seien, und genügt es
für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht, dass die
direkte Anfechtung eines Rückweisungsentscheids aus finanziellen Interessen
einer Partei angezeigt ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer
zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Beschwerdegegner ein Gesuch um
Gewährung eines Vorschusses im Sinn von Art. 17d des Bundesgesetzes über
die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der
Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (SR 818.102) zu stellen.
3.
Ausgangsgemäss sind die – angemessen zu reduzierenden
(vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten gestützt auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k BGG erklärt die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.
Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,
Dispositiv
kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Da der
vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der
vorliegende sodann ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr,
25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 3). Das Bundesgericht lässt sich daher im
Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …