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Entscheid

VB.2022.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00089

16. Mai 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23688)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00089

Verfügung

des Einzelrichters

vom 16. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton

Zürich vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:

2., 3. und 4. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügungen vom

18. März, 17. Juni und 7. Oktober 2021 wies die Finanzdirektion Gesuche von

A um Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms, 2., 3. und 4.

Zuteilungsrunde, ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 vereinigte der

Regierungsrat die gegen die vorgenannten Verfügungen erhobenen Rekurse von A

und hiess sie insofern teilweise gut, als er "die Sache im Sinne der

Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die 2., 3. und 4.

Zuteilungsrunde insgesamt" an die Finanzdirektion zurückwies.

III.

Am 16. Februar 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte "die rasche Auszahlung der nicht rückzahlbaren

Härtefallgelder".

Der Regierungsrat schloss mit Vernehmlassung vom 4. März

2022.

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die

Finanzdirektion beantragte am 17. März 2022, dass auf das Rechtsmittel

nicht einzutreten bzw. dieses – eventualiter – abzuweisen sei, soweit darauf

eingetreten werden könne. Hierzu äusserte sich A am 6. April 2022.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion

betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Vorliegend

ist ein Beschluss des Regierungsrats angefochten; da sich die Beschwerde jedoch

als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. dazu sogleich, E. 2), ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 sowie [betreffend Beschwerden gegen

Beschlüsse des Regierungsrats] § 38b N. 24; Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

Gemäss §

41.

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das

Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41

N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und

Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

anfechtbar.

2.2

Der

Regierungsrat hiess die Rekurse des Beschwerdeführers teilweise gut und wies

die Angelegenheit "im Sinne der Erwägungen" zum neuen Entscheid über

die beantragte Entschädigung an die Finanzdirektion zurück. In den Erwägungen

hielt er dazu fest, dass sich der Ablehnungsgrund, den die Finanzdirektion in

ihrer Verfügung betreffend die 2. Zuteilungsrunde nenne, erübrigt habe und

die Abweisungen der Gesuche des Beschwerdeführers im Rahmen der 3. und 4. Zuteilungsrunde

zu Unrecht mit den in den betreffenden Verfügungen genannten Begründungen

erfolgt seien. Die Finanzdirektion habe daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

(neu) zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen

erfülle, um in der 2., 3. und 4. Zuteilungsrunde insgesamt einen nicht

rückzahlbaren Betrag zu erhalten. Dabei sei der Beschwerdeführer darauf

hinzuweisen, "dass es sich bei den Bestimmungen in der

Covid-19-Härtefallverordnung [Verordnung vom 25. November 2020 über

Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,

SR 951.262] zur Beitragshöhe um Angaben zu den Höchstbeträgen" handle.

2.3

Rückweisungsentscheide

gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 25. Mai 2021,

VB.2021.00045, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Sie sind jedoch ausnahmsweise als

Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache

zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die

Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten

dient (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2, 138 I 143 E. 1.2; Bertschi, § 19a

N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, nachdem der Regierungsrat

einzig auf einen Höchstbetrag verweist, der Finanzdirektion jedoch ansonsten

keine konkreten Vorgaben macht, wie sie neu zu entscheiden habe (vgl. auch BGE 140 V 282 E. 4.2, wonach ein Rückweisungsentscheid selbst dann als

Zwischenentscheid einzustufen sei, wenn er Anordnungen enthalte, die den

Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich

einschränkten).

Im Licht der zitierten Rechtsprechung stellt der

angefochtene Rückweisungsentscheid daher einen Zwischenentscheid dar, der nur

unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen anfechtbar ist. Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist mithin nur zulässig, wenn der

Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93

Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass bzw.

inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären (siehe zu den entsprechenden

Begründungsanforderungen BGE 141 IV 289 E. 1.3, 137 III 324 E. 1.1).

Dies ist auch nicht ersichtlich. So scheint der Beschwerdeführer namentlich

selbst davon auszugehen, dass für den Neuentscheid über die strittigen Beiträge

keine weiteren Sachverhaltsabklärungen mehr erforderlich seien, und genügt es

für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht, dass die

direkte Anfechtung eines Rückweisungsentscheids aus finanziellen Interessen

einer Partei angezeigt ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer

zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Beschwerdegegner ein Gesuch um

Gewährung eines Vorschusses im Sinn von Art. 17d des Bundesgesetzes über

die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der

Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (SR 818.102) zu stellen.

3.

Ausgangsgemäss sind die – angemessen zu reduzierenden

(vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k BGG erklärt die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen

Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.

Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,

Dispositiv

kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Da der

vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der

vorliegende sodann ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr,

25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 3). Das Bundesgericht lässt sich daher im

Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …