VB.2022.00090
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00090
16. Juni 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23774)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00090
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Stadt Winterthur
vertreten durch das Departement Soziales,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde bis zum 30. September 2019 und ab dem 1. Januar
2020 von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Zwischenzeitlich wurde sie mit IV-Taggeldern unterstützt, nachdem
sie eine Lehre begonnen hatte. Am 19. Februar 2020 zahlte die SVA Zürich
IV-Taggelder für den Monat November 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 370.20 an
A aus. Mit Rückerstattungsentscheid vom 8. Februar 2021 verpflichtete die
Sozialberatung der Stadt Winterthur A zur Rückerstattung dieses Betrags, der
mit monatlich 15 % des Grundbedarfs verrechnet werde. Am 19. April
2021 wies die Hauptabteilungsleitung Sozialberatung eine von A dagegen erhobene
Einsprache ab. Mit Beschluss vom 14. September 2021 wies die
Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur das in der Folge von A gestellte Begehren
auf Neubeurteilung ab und bestätigte die Rückerstattungsverpflichtung.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 15. Oktober 2021
Rekurs an den Bezirksrat Winterthur. Der Bezirksrat hiess diesen Rekurs mit
Beschluss vom 28. Januar 2022 gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde
vom 14. September 2021, den Einspracheentscheid der Hauptabteilung
Sozialberatung vom 19. April 2021 sowie den Entscheid der Sozialberatung
der Stadt Winterthur vom 8. Februar 2021 auf.
III.
A. Die
Stadt Winterthur gelangte gegen den Beschluss des Bezirksrats am 16. Februar
2022.
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung
sowie die Bestätigung des Rückerstattungsbeschlusses der Sozialbehörde vom 14. September
2021.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
B. Der
Bezirksrat ersuchte am 24. Februar 2022 um Abweisung der Beschwerde. A
nahm am 11. März 2022 zur Beschwerde Stellung. Die Stadt Winterthur
reichte am 25. März 2022 eine Vernehmlassung ein. A äusserte sich dazu am
19.
April 2022. Die Stadt Winterthur liess sich am 26. April 2022
erneut vernehmen. A reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts wäre der Fall grundsätzlich
einzelrichterlich zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Zufolge
grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Frage, ob die Anlass der
streitgegenständlichen Rückerstattungsverfügung bildende Zahlung von Fr. 370.20
sozialhilferechtlich als Einkommen oder als Vermögen – das einem Freibetrag
unterliegt – zu betrachten ist, ergeht ein Kammerentscheid (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere
bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
Dies trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung
desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle
Auswirkungen hat (VGr, 1. April 2021, VB.2020.00591, E. 1.2).
1.2.1
Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich gegen Entscheide zur Wehr
setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher
ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn
die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch
ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen
Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f.,
6.1, 6.4 ff.; VGr, 21. September 2021, VB.2021.00584, E. 1.3.1;
17.
Dezember 2020, VB.2019.00704, E. 1.2; 22. September 2016,
VB.2013.00181, E. 1.3.4).
1.2.2
Die beschwerdeführende Gemeinde verweist zur Begründung ihrer Legitimation
auf die präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Beschlusses. Dessen Beachtung
in ähnlich gelagerten Fällen führte nach ihrer Auffassung dazu, dass nach Unterstützungsbeginn
an die sozialhilfeempfangende Person ausgerichtete, der Sozialbehörde nicht
gemeldete Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen, die sich auf einen
Zeitraum vor Unterstützungsbeginn beziehen und betragsmässig unter dem
Vermögensfreibetrag liegen, keiner Rückerstattungspflicht unterlägen. Vor
diesem Hintergrund und angesichts der Bedeutung dieser – wie sich im Folgenden
zeigt vorinstanzlich unrichtig entschiedenen – Frage, erscheint die Gemeinde
zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Sie soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich grundsätzlich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien, abrufbar unter rl.skos.ch; § 17 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe
ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der
Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt
vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen
Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und
das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2
Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3
SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und
Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen
sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 3.2 mit Hinweisen). Meldepflichtig sind auch Zuflüsse,
die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen
Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 6.1).
2.3
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig
bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die
Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter
Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre
Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung
von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen
Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei
Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als
die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten
decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen
Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die
betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte,
kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 23. Juni 2016,
VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021,
abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch). Steht fest, dass die hilfeempfangende
Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den
verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit
des Bezugs vermutet (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2). In
solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von
der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.2; 7. Dezember 2020,
VB.2020.00514, E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1
Bei der
Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren
Einnahmen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 6.2.05, Ziff. 2.2 sowie Kap. 9.1.01). Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse,
die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1,
Erläuterungen). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst:
Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen
der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre
Herkunft und Rechtsnatur. Auch spielt keine Rolle, ob sie einmalig oder
laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 424).
3.2
Zur
Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird Hilfesuchenden
zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgeschlossen
wird ein Vermögensfreibetrag zugestanden (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.3.1 Abs. 4;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01 Ziff. 7). Dieser beträgt gemäss
der derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien für eine Einzelperson Fr. 4'000.-.
Zum anrechenbaren Vermögen gehören unter anderem Geldmittel und Guthaben,
Wertpapiere, Liegenschaften, Forderungen, Fahrzeuge, Wertgegenstände und
herauszulösende Vorsorgeguthaben; nicht hingegen nach Art. 92 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG; SR 281.1) unpfändbare Vermögenswerte wie namentlich dem persönlichen
Gebrauch dienende Gegenstände (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.3.1, Erläuterungen).
3.3
Die
Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an den
formalen Zufluss an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen,
jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als
Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für
einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht
unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der
Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während
der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z. B. Steuerrückerstattungen
oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als
Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren
(Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 230).
3.4
Im Umfang,
in dem die unterstützte Person Zahlungen erhält, die nach ihrem Zweck der
Deckung ihres Lebensbedarfs dienen, kann sie nicht im sozialhilferechtlichen
Sinne als bedürftig gelten. Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist nämlich
der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht
genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt
sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung
berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind (zu unregelmässigen
Einnahmen vgl. BGE 138 V 386 E. 4.4.1). Dabei ist davon auszugehen, dass
die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie
Erwerbsersatzeinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats
verwendet wird (VGr, 30. Juli 2021, VB.2021.00265, E. 3.3; 5. März
2021, VB.2020.00563, E. 3.1; 12. September 2018, VB.2018.00245, E. 3.1.2;
vgl. ferner BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe ihre Meldepflicht verletzt, indem
sie weder die Forderung auf ausstehende IV-Taggelder noch den betreffenden
Zahlungseingang gemeldet habe. Weil die Forderung vor dem (Wieder-)Beginn der
Unterstützung am 1. Januar 2020 entstanden sei, betrachtete die Vorinstanz
sie als Teil des zu Unterstützungsbeginn vorhandenen Vermögens, das auch unter
Berücksichtigung der streitbetroffenen Nachzahlung den Freibetrag von Fr. 4'000.-
nicht übersteige. Die Beschwerdeführerin betrachtet die IV-Taggelder in Höhe
von Fr. 370.20 hingegen als eine während der Unterstützungsdauer erfolgte
Einnahme, die der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts hätte dienen
können und die bei rechtzeitiger Meldung im Unterstützungsbudget vom März 2020
als Einnahme anzurechnen gewesen wäre.
4.2
Zwar
wurden die streitbetroffenen IV-Taggelder für den Monat November 2019
ausbezahlt, während welchem die Beschwerdegegnerin nicht mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt worden war. Allerdings floss ihr dieser Betrag erst während
der Dauer der Unterstützung zu. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden
Bedarfsdeckungsprinzips (oben E. 3.3) und des gesetzlich verankerten
Subsidiaritätsgrundsatzes (oben E. 3.1) erscheint sie im Umfang der ihr
ausgerichteten Fr. 370.20 nicht als bedürftig und wäre die ihr auszurichtende
wirtschaftliche Hilfe entsprechend tiefer zu bemessen gewesen. Ausstehende
Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen gelten nicht als einem
Freibetrag unterliegendes Vermögen (oben E. 3.3). Diese Beurteilung
rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick auf den Zweck der nachträglich
ausbezahlten IV-Taggelder, die der Bestreitung des Lebensunterhalts der
Beschwerdegegnerin dienen sollen, nicht der Äufnung von Vermögen (vgl. Botschaft
des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [Vom 24. Oktober
1958], BBl 1958 II 1137, S. 1166 und 1188), und die nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als gemäss Art. 93 SchKG beschränkt
pfändbar gelten (BGE 130 III 400 E. 3.3 ff.). Eine Qualifikation der
noch nicht ausgerichteten IV-Taggelder als Vermögen entspräche nicht dem Zweck
des Vermögensfreibetrags, der einen "Notgroschen" darstellt (Wizent,
Sozialhilferecht, S. 246) und der hilfesuchenden Person zu Beginn der
Unterstützung zur Stärkung der Eigenverantwortung zugestanden wird
(SKOS-Richtlinien, Ziff. D.3.1, Erläuterungen), nicht aber einen gewissen
Vermögensstand für die folgende Unterstützungsdauer garantieren soll. Die
Beschwerdegegnerin erscheint damit im Übrigen nicht schlechter gestellt, als
wenn sie die IV-Taggelder bereits vor (Wieder-)Beginn der
sozialhilferechtlichen Unterstützung im Dezember 2019 ausbezahlt erhalten
hätte, wäre die zur Deckung des Lebensbedarfs dienende Zahlung doch diesfalls
richtigerweise im ersten Unterstützungsmonat als Einnahme anzurechnen gewesen
(vgl. VGr, 5. März 2021, VB.2020.00563, E. 3.1).
4.3
Die
Verletzung der Meldepflicht durch die Beschwerdegegnerin, welche den
Dispositiv
Zahlungseingang unbestrittenermassen nicht angezeigt hatte, verhinderte demnach
die Anrechnung von Fr. 370.20 als Einnahme im Unterstützungsbudget und
bewirkte damit einen um diesen Betrag zu hohen, unrechtmässigen
Sozialhilfebezug. Gemäss der in E. 2.3 dargelegten Rechtslage ist die
Beschwerdegegnerin gestützt auf § 26 lit. a SHG zu dessen
Rückerstattung verpflichtet. Da sich die Rückforderung nicht auf § 27 SHG stützt,
der die Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe regelt,
bedürfen die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dem Rekursverfahren betreffend
eine angeblich fehlerhafte Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall
keiner Erörterung.
4.4 Bei diesem
Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin den
streitigen Betrag auch aus einem anderen Rechtsgrund mit der wirtschaftlichen Hilfe
verrechnen könnte, wie sie im Verlauf des Schriftenwechsels geltend machte.
Insbesondere erübrigt sich eine Prüfung der Gültigkeit, Relevanz und Reichweite
der von der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2019 unterzeichneten
"Abtretung im Sinne einer Globalzession (SHG § 19 / ATSG Art. 22
Abs. 2)", wonach sie bis zur Höhe der von der Sozialhilfe erfolgten
Vorleistungen gegenwärtige oder zukünftige Forderungen an die Sozialberatung
Winterthur abtrete, insbesondere Rentenleistungen von Privat- und Sozialversicherungen,
Ergänzungsleistungen/Zusatzleistungen, Taggelder der Arbeitslosenversicherung,
Lohneinkünfte während des Sozialhilfebezugs, Taggelder und andere Leistungen
einer Kranken- oder Unfallversicherung, Alimente aufgrund von
Unterhaltsvereinbarungen oder Gerichtsentscheiden sowie Familienzulagen.
5.
5.1 Die Kosten
sind aus Billigkeitsgründen angesichts des Klärungsbedarfs hinsichtlich der
vorstehend beurteilten Frage und der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdegegnerin auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 63 f.).
5.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten
der Beschwerdegegnerin. Gemeinwesen steht eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen,
insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die
Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht
wesentlich übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen
Verfahrens ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September 2020,
VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Entsprechend ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat keine
Parteientschädigung beantragt und hätte darauf angesichts ihres Unterliegens
ohnehin von vornherein keinen Anspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom
28. Januar 2022 wird aufgehoben. Der Beschluss der Sozialhilfebehörde der
Stadt Winterthur vom 14. September 2021 wird bestätigt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 695.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …