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Entscheid

VB.2022.00090

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00090

16. Juni 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23774)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00090

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

Stadt Winterthur

vertreten durch das Departement Soziales,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde bis zum 30. September 2019 und ab dem 1. Januar

2020 von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Zwischenzeitlich wurde sie mit IV-Taggeldern unterstützt, nachdem

sie eine Lehre begonnen hatte. Am 19. Februar 2020 zahlte die SVA Zürich

IV-Taggelder für den Monat November 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 370.20 an

A aus. Mit Rückerstattungsentscheid vom 8. Februar 2021 verpflichtete die

Sozialberatung der Stadt Winterthur A zur Rückerstattung dieses Betrags, der

mit monatlich 15 % des Grundbedarfs verrechnet werde. Am 19. April

2021 wies die Hauptabteilungsleitung Sozialberatung eine von A dagegen erhobene

Einsprache ab. Mit Beschluss vom 14. September 2021 wies die

Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur das in der Folge von A gestellte Begehren

auf Neubeurteilung ab und bestätigte die Rückerstattungsverpflichtung.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 15. Oktober 2021

Rekurs an den Bezirksrat Winterthur. Der Bezirksrat hiess diesen Rekurs mit

Beschluss vom 28. Januar 2022 gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde

vom 14. September 2021, den Einspracheentscheid der Hauptabteilung

Sozialberatung vom 19. April 2021 sowie den Entscheid der Sozialberatung

der Stadt Winterthur vom 8. Februar 2021 auf.

III.

A. Die

Stadt Winterthur gelangte gegen den Beschluss des Bezirksrats am 16. Februar

2022.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung

sowie die Bestätigung des Rückerstattungsbeschlusses der Sozialbehörde vom 14. September

2021.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

B. Der

Bezirksrat ersuchte am 24. Februar 2022 um Abweisung der Beschwerde. A

nahm am 11. März 2022 zur Beschwerde Stellung. Die Stadt Winterthur

reichte am 25. März 2022 eine Vernehmlassung ein. A äusserte sich dazu am

19.

April 2022. Die Stadt Winterthur liess sich am 26. April 2022

erneut vernehmen. A reichte keine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts wäre der Fall grundsätzlich

einzelrichterlich zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Zufolge

grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Frage, ob die Anlass der

streitgegenständlichen Rückerstattungsverfügung bildende Zahlung von Fr. 370.20

sozialhilferechtlich als Einkommen oder als Vermögen – das einem Freibetrag

unterliegt – zu betrachten ist, ergeht ein Kammerentscheid (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),

die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere

bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Dies trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung

desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle

Auswirkungen hat (VGr, 1. April 2021, VB.2020.00591, E. 1.2).

1.2.1

Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung

hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich gegen Entscheide zur Wehr

setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher

ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn

die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch

ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen

Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f.,

6.1, 6.4 ff.; VGr, 21. September 2021, VB.2021.00584, E. 1.3.1;

17.

Dezember 2020, VB.2019.00704, E. 1.2; 22. September 2016,

VB.2013.00181, E. 1.3.4).

1.2.2

Die beschwerdeführende Gemeinde verweist zur Begründung ihrer Legitimation

auf die präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Beschlusses. Dessen Beachtung

in ähnlich gelagerten Fällen führte nach ihrer Auffassung dazu, dass nach Unterstützungsbeginn

an die sozialhilfeempfangende Person ausgerichtete, der Sozialbehörde nicht

gemeldete Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen, die sich auf einen

Zeitraum vor Unterstützungsbeginn beziehen und betragsmässig unter dem

Vermögensfreibetrag liegen, keiner Rückerstattungspflicht unterlägen. Vor

diesem Hintergrund und angesichts der Bedeutung dieser – wie sich im Folgenden

zeigt vorinstanzlich unrichtig entschiedenen – Frage, erscheint die Gemeinde

zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Sie soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich grundsätzlich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien, abrufbar unter rl.skos.ch; § 17 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe

ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der

Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt

vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen

Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und

das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3

SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und

Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen

sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 3.2 mit Hinweisen). Meldepflichtig sind auch Zuflüsse,

die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen

Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 6.1).

2.3

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig

bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die

Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter

Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre

Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung

von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen

Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei

Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als

die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten

decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen

Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die

betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte,

kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 23. Juni 2016,

VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021,

abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch). Steht fest, dass die hilfeempfangende

Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den

verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit

des Bezugs vermutet (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2). In

solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von

der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.2; 7. Dezember 2020,

VB.2020.00514, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

Bei der

Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren

Einnahmen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 6.2.05, Ziff. 2.2 sowie Kap. 9.1.01). Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse,

die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1,

Erläuterungen). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst:

Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen

der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre

Herkunft und Rechtsnatur. Auch spielt keine Rolle, ob sie einmalig oder

laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 424).

3.2

Zur

Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird Hilfesuchenden

zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgeschlossen

wird ein Vermögensfreibetrag zugestanden (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.3.1 Abs. 4;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01 Ziff. 7). Dieser beträgt gemäss

der derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien für eine Einzelperson Fr. 4'000.-.

Zum anrechenbaren Vermögen gehören unter anderem Geldmittel und Guthaben,

Wertpapiere, Liegenschaften, Forderungen, Fahrzeuge, Wertgegenstände und

herauszulösende Vorsorgeguthaben; nicht hingegen nach Art. 92 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG; SR 281.1) unpfändbare Vermögenswerte wie namentlich dem persönlichen

Gebrauch dienende Gegenstände (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.3.1, Erläuterungen).

3.3

Die

Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an den

formalen Zufluss an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen,

jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als

Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für

einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht

unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der

Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während

der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z. B. Steuerrückerstattungen

oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als

Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren

(Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 230).

3.4

Im Umfang,

in dem die unterstützte Person Zahlungen erhält, die nach ihrem Zweck der

Deckung ihres Lebensbedarfs dienen, kann sie nicht im sozialhilferechtlichen

Sinne als bedürftig gelten. Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist nämlich

der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht

genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt

sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung

berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind (zu unregelmässigen

Einnahmen vgl. BGE 138 V 386 E. 4.4.1). Dabei ist davon auszugehen, dass

die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie

Erwerbsersatzeinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats

verwendet wird (VGr, 30. Juli 2021, VB.2021.00265, E. 3.3; 5. März

2021, VB.2020.00563, E. 3.1; 12. September 2018, VB.2018.00245, E. 3.1.2;

vgl. ferner BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe ihre Meldepflicht verletzt, indem

sie weder die Forderung auf ausstehende IV-Taggelder noch den betreffenden

Zahlungseingang gemeldet habe. Weil die Forderung vor dem (Wieder-)Beginn der

Unterstützung am 1. Januar 2020 entstanden sei, betrachtete die Vorinstanz

sie als Teil des zu Unterstützungsbeginn vorhandenen Vermögens, das auch unter

Berücksichtigung der streitbetroffenen Nachzahlung den Freibetrag von Fr. 4'000.-

nicht übersteige. Die Beschwerdeführerin betrachtet die IV-Taggelder in Höhe

von Fr. 370.20 hingegen als eine während der Unterstützungsdauer erfolgte

Einnahme, die der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts hätte dienen

können und die bei rechtzeitiger Meldung im Unterstützungsbudget vom März 2020

als Einnahme anzurechnen gewesen wäre.

4.2

Zwar

wurden die streitbetroffenen IV-Taggelder für den Monat November 2019

ausbezahlt, während welchem die Beschwerdegegnerin nicht mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt worden war. Allerdings floss ihr dieser Betrag erst während

der Dauer der Unterstützung zu. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden

Bedarfsdeckungsprinzips (oben E. 3.3) und des gesetzlich verankerten

Subsidiaritätsgrundsatzes (oben E. 3.1) erscheint sie im Umfang der ihr

ausgerichteten Fr. 370.20 nicht als bedürftig und wäre die ihr auszurichtende

wirtschaftliche Hilfe entsprechend tiefer zu bemessen gewesen. Ausstehende

Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen gelten nicht als einem

Freibetrag unterliegendes Vermögen (oben E. 3.3). Diese Beurteilung

rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick auf den Zweck der nachträglich

ausbezahlten IV-Taggelder, die der Bestreitung des Lebensunterhalts der

Beschwerdegegnerin dienen sollen, nicht der Äufnung von Vermögen (vgl. Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [Vom 24. Oktober

1958], BBl 1958 II 1137, S. 1166 und 1188), und die nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als gemäss Art. 93 SchKG beschränkt

pfändbar gelten (BGE 130 III 400 E. 3.3 ff.). Eine Qualifikation der

noch nicht ausgerichteten IV-Taggelder als Vermögen entspräche nicht dem Zweck

des Vermögensfreibetrags, der einen "Notgroschen" darstellt (Wizent,

Sozialhilferecht, S. 246) und der hilfesuchenden Person zu Beginn der

Unterstützung zur Stärkung der Eigenverantwortung zugestanden wird

(SKOS-Richtlinien, Ziff. D.3.1, Erläuterungen), nicht aber einen gewissen

Vermögensstand für die folgende Unterstützungsdauer garantieren soll. Die

Beschwerdegegnerin erscheint damit im Übrigen nicht schlechter gestellt, als

wenn sie die IV-Taggelder bereits vor (Wieder-)Beginn der

sozialhilferechtlichen Unterstützung im Dezember 2019 ausbezahlt erhalten

hätte, wäre die zur Deckung des Lebensbedarfs dienende Zahlung doch diesfalls

richtigerweise im ersten Unterstützungsmonat als Einnahme anzurechnen gewesen

(vgl. VGr, 5. März 2021, VB.2020.00563, E. 3.1).

4.3

Die

Verletzung der Meldepflicht durch die Beschwerdegegnerin, welche den

Dispositiv

Zahlungseingang unbestrittenermassen nicht angezeigt hatte, verhinderte demnach

die Anrechnung von Fr. 370.20 als Einnahme im Unterstützungsbudget und

bewirkte damit einen um diesen Betrag zu hohen, unrechtmässigen

Sozialhilfebezug. Gemäss der in E. 2.3 dargelegten Rechtslage ist die

Beschwerdegegnerin gestützt auf § 26 lit. a SHG zu dessen

Rückerstattung verpflichtet. Da sich die Rückforderung nicht auf § 27 SHG stützt,

der die Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe regelt,

bedürfen die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dem Rekursverfahren betreffend

eine angeblich fehlerhafte Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall

keiner Erörterung.

4.4 Bei diesem

Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin den

streitigen Betrag auch aus einem anderen Rechtsgrund mit der wirtschaftlichen Hilfe

verrechnen könnte, wie sie im Verlauf des Schriftenwechsels geltend machte.

Insbesondere erübrigt sich eine Prüfung der Gültigkeit, Relevanz und Reichweite

der von der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2019 unterzeichneten

"Abtretung im Sinne einer Globalzession (SHG § 19 / ATSG Art. 22

Abs. 2)", wonach sie bis zur Höhe der von der Sozialhilfe erfolgten

Vorleistungen gegenwärtige oder zukünftige Forderungen an die Sozialberatung

Winterthur abtrete, insbesondere Rentenleistungen von Privat- und Sozialversicherungen,

Ergänzungsleistungen/Zusatzleistungen, Taggelder der Arbeitslosenversicherung,

Lohneinkünfte während des Sozialhilfebezugs, Taggelder und andere Leistungen

einer Kranken- oder Unfallversicherung, Alimente aufgrund von

Unterhaltsvereinbarungen oder Gerichtsentscheiden sowie Familienzulagen.

5.

5.1 Die Kosten

sind aus Billigkeitsgründen angesichts des Klärungsbedarfs hinsichtlich der

vorstehend beurteilten Frage und der finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdegegnerin auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 63 f.).

5.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht um Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten

der Beschwerdegegnerin. Gemeinwesen steht eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen,

insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die

Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht

wesentlich übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen

Verfahrens ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September 2020,

VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Entsprechend ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat keine

Parteientschädigung beantragt und hätte darauf angesichts ihres Unterliegens

ohnehin von vornherein keinen Anspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom

28. Januar 2022 wird aufgehoben. Der Beschluss der Sozialhilfebehörde der

Stadt Winterthur vom 14. September 2021 wird bestätigt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 695.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …