VB.2022.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00092
21. Juni 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23786)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00092
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Auflösung
des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
begann am 1. Oktober 2019 ein Praktikum "Pflege und Betreuung"
im Pflegezentrum B der Stadt Zürich. Mit Verfügung vom 20. November
2019 löste die Stadt Zürich das Anstellungsverhältnis während der Probezeit per
27. November 2019 auf.
B. Mit
Neubeurteilungsgesuch vom 20. Dezember 2019 beantragte A dem Stadtrat der Stadt
Zürich sinngemäss, die Verfügung vom 20. November 2019 sei aufzuheben, sie
sei weiterzubeschäftigen und ihr sei eine finanzielle Entschädigung für das
entgangene Einkommen "bis Feststellung und Rechtskraft der missbräuchlichen
Kündigung" zuzusprechen. Der Stadtrat der Stadt Zürich wies das
Neubeurteilungsgesuch mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 7. Dezember 2020 beantragte A dem
Bezirksrat Zürich sinngemäss die Rückweisung der Sache an den Stadtrat der
Stadt Zürich unter Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung sowie eine
finanzielle Entschädigung für das entgangene Einkommen bis zum Ende der
befristeten Anstellung. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom
13.
Januar 2022 ab.
III.
Am 17. Februar 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Sache sei an den Bezirksrat
Zürich zurückzuweisen, der Stadt Zürich sei eine Rüge zu erteilen und ihr sei
eine Entschädigung für entgangenen Lohn von fünf Monatslöhnen zuzusprechen.
Weiter beantragte sie, es sei "die Stadt Zürich, konkret das
Sozialzentrum C an[zu]weisen, mir fünf Monats-Integrationszuschüsse zu je
Fr. 300.- und je die vollen Verpflegungskostenbeiträge zum Behalten zu
überweisen" und die Stadt Zürich sei zu verpflichten, insgesamt Fr. 12'500.-
"ans Sozialzentrum C zum Abbau meiner dortigen Schuld" zu
überweisen. Am 20. Februar 2022 machte A unaufgefordert eine weitere
Eingabe an das Verwaltungsgericht. Die Stadt Zürich schloss mit
Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge; der Bezirksrat Zürich verzichtete ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung. Am 4. April 2022 nahm A hierzu Stellung, wobei sie
vollumfänglich an ihren Anträgen festhielt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis
nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Wie sich
sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde nur insofern als zulässig, als die
Beschwerdeführerin eine Entschädigung für entgangenen Lohn im Umfang von fünf
Monatslöhnen bzw. Fr. 9'745.- verlangt. Damit fällt die Angelegenheit nach
§ 38b Abs. 2 lit. a und c VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
1.3
Neue
Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im
Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Beschwerdeantrag darf nur
Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte
entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als
ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.).
Die Beschwerdeführerin begehrte im Rekursverfahren lediglich die Rückweisung an
den Stadtrat bzw. eine Entschädigung für entgangenen Lohn bis zum
ursprünglichen Ende der befristeten Anstellung am 30. April 2020. Hierauf
beschränkt sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nicht einzutreten ist
auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialhilfe in
Form von Integrationszuschüssen und Verpflegungskostenbeiträgen begehrt.
Genauso ist auf das Begehren, die Beschwerdegegnerin habe insgesamt Fr. 12'500.-
an das Sozialzentrum C zu leisten, nicht einzutreten. Beide Begehren
werden durch die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht
und bildeten deshalb nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens.
Auch auf das Begehren der Beschwerdeführerin, das
Verwaltungsgericht habe der Beschwerdegegnerin eine Rüge zu erteilen, ist nicht
einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber der
Beschwerdegegnerin zukommt und es deshalb keine sie betreffenden
Aufsichtsbeschwerden entgegennehmen kann (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.).
2.
2.1
Nach Art. 17
Abs. 2 des städtischen Personalrechts vom 6. Februar 2002 (PR,
AS 177.100) setzt eine Kündigung durch die Stadt Zürich einen sachlichen
Grund voraus und darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts (OR, SR 220) sein. Während der Probezeit ist die
Kündigung durch die arbeitgebende Behörde praxisgemäss bereits zulässig, wenn
aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet
erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist
und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss
von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und kann sich auch auf
objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass die sich um
eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil nicht
entspricht, reicht aus. Dies hat seinen Grund darin, dass die Probezeit den
Parteien die Möglichkeit bieten soll, einander möglichst zwanglos
kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist.
Sie erlaubt den Parteien, abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen
erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene
langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf
der Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das
Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand haben (vgl. die Zusammenfassung der
Rechtsprechung in VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00557, E. 4.3.2 mit
zahlreichen Hinweisen).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin begründete die Kündigung des Anstellungsverhältnisses zur
Beschwerdeführerin damit, dass diese die Aufgabenstellungen von Praktikanten
ungenügend erfülle. Sie habe sich ungenügend in bestehende Strukturen und
Abläufe eingefügt. Ihre Leistungen seien mangelhaft, sie arbeite oft zu langsam
und unzuverlässig. Zudem sehe sie Gefahren nicht, weshalb kein notwendiges
Vertrauensverhältnis in der Abteilung habe entwickelt werden können. Gemäss
Gesprächsprotokoll zum Kündigungsgespräch hat die Beschwerdeführerin wiederholt
Servier- oder Wäschewagen im Gang vor den Zimmern der Bewohnenden deponiert,
auf diesen Wagen teilweise Geschirr gestapelt und dadurch ein Unfall- und
Verletzungsrisiko für die Bewohnenden geschaffen. Ebenfalls habe die
Beschwerdeführerin fortlaufend weisungswidrig handgeschriebene Notizzettel und
Briefe als Kommunikationsmittel mit ihren Kolleginnen und Kollegen eingesetzt
und solche Zettel auch wiederholt in den Zimmern der Bewohnenden hinterlassen.
Gemäss entsprechenden Protokollnotizen hatte die Vorgesetzte bereits an
Gesprächen vom 15. Oktober 2019 und 7. November 2019 diese Mängel in
der Leistung der Beschwerdeführerin aufgezeigt und diese zur Besserung ermahnt.
2.3
Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihre Leistung mangelhaft war. Sie macht
geltend, sie habe sehr gut gearbeitet, was ihr auch eine Kollegin im Rahmen
eines Personalfests bestätigt habe. Weiter habe das Gespräch vom 15. Oktober
2019.
nicht so stattgefunden, wie im Protokoll festgehalten. Es habe sich um ein
informelles Gespräch gehandelt, wobei ihre Vorgesetzte sie einzig zu
schnellerer Arbeit ermahnt habe. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre
Praktikumsbegleiterin kaum eingearbeitet und danach weder betreut noch
beaufsichtigt worden. Unmittelbar vor der Auflösung des
Anstellungsverhältnisses sei es zudem zu Vorkommnissen gekommen, die der
Beschwerdeführerin das effiziente Arbeiten verunmöglicht hätten.
2.4
Der
Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als der Beweiswert des Protokolls
des Gesprächs vom 15. Oktober 2019 dadurch relativiert wird, dass dieses
Dokument weder durch die Beschwerdeführerin noch durch eine andere an diesem
Gespräch anwesende Person unterzeichnet wurde, obwohl es Felder für die
Unterschrift der Beschwerdeführerin und deren Praktikumsbegleitperson enthält.
Ob der Inhalt des Gesprächs vom 15. Oktober 2019 korrekt protokolliert
wurde, kann jedoch offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin selbst anerkennt,
dass das Gespräch stattgefunden hat und dass die Vorgesetzte der
Beschwerdeführerin im Laufe des Gesprächs ihre Unzufriedenheit mit der
Arbeitsgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin kundtat. Die Beschwerdeführerin
bestreitet zudem nicht, dass das Protokoll des Gesprächs vom 7. November
2019.
dessen Inhalt korrekt wiedergibt. Unbestritten ist somit, dass die
Beschwerdeführerin wiederholt für ihre nicht zufriedenstellende Leistung gerügt
wurde.
2.5
Die
Beschwerdeführerin anerkennt sodann, dass sie wiederholt den Servier- oder
Wäschewagen im Flur stehenliess und aufgrund der davon ausgehenden Gefahr für
die Bewohnenden zurechtgewiesen wurde. Sie macht zudem selbst geltend, sich
mehr mit den Bewohnenden unterhalten zu haben, als dies üblich sei. Dass sich
die Beschwerdeführerin nicht in die Kommunikationsabläufe der
Beschwerdegegnerin integrierte, zeigt auch ihr handschriftliches Schreiben vom
30.
Oktober 2019 an ihre Praktikumsbegleiterin. Dieses Schreiben enthält
stichwortartige Hinweise, Anliegen und Aufforderungen an die
Praktikumsbegleiterin, die keinen erkennbaren Zusammenhang zueinander haben und
unstrukturiert verfasst sind. Dass eine Kommunikation auf diesem Weg anstelle
der Nutzung der hierfür bereitgestellten Kommunikationskanäle den Betrieb eines
Pflegezentrums erschwert, ist nachvollziehbar.
2.6
Dass es
nicht gelang, zwischen der Beschwerdeführerin und den anderen Mitarbeitenden
des Pflegezentrums B ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, bestreitet auch
die Beschwerdeführerin nicht. Nach ihrer Darstellung habe man sie "ständig
beschuldigt, die in der Abteilung auftretenden Fehler im Hauswirtschaftlichen
gemacht zu haben" und sie habe sich ständig für angebliche Fehler
rechtfertigen müssen. Gleichzeitig macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
sei nicht beaufsichtigt und betreut worden. Auch aus dem Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2019 geht hervor, dass bereits zu
diesem Zeitpunkt erhebliche Meinungsverschiedenheiten der Beschwerdeführerin
mit anderen Teammitgliedern bestanden.
2.7
Aus dem
Gesagten ergeben sich Mängel in der Arbeit der Beschwerdeführerin und ein
mangelndes Vertrauensverhältnis, welche sachliche Gründe für die während der
Probezeit erfolgte Kündigung darstellen, zumal an das Vorliegen eines
Kündigungsgrunds während der Probezeit nicht dieselben Anforderungen gestellt
werden dürfen wie bei einer ordentlichen Kündigung. Daran vermag auch der
Umstand, dass eine andere Mitarbeiterin des Pflegezentrums B die
Leistungen der Beschwerdeführerin anlässlich einer Personalfeier gelobt haben
soll, nichts zu ändern, zumal es nicht deren Aufgabe war, die Qualität der Leistungen
der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die
Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei ohne sachlichen Grund erfolgt,
erweist sich damit als unbegründet.
2.8
Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie sei durch Mängel in der
Organisation der Beschwerdegegnerin während eines Arbeitstages kurz vor der
Kündigung des Arbeitsverhältnisses am effizienten Arbeiten gehindert worden.
Selbst wenn dies zuträfe, würde dies nichts am Schluss ändern, dass die während
der Probezeit erfolgte Kündigung sachlich begründet ist. Die Mängel in der
Arbeitsleistung und das mangelnde Vertrauensverhältnis bestanden bereits
geraume Zeit vor diesen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorkommnissen. Letztere dürften bei der Entscheidung der Beschwerdegegnerin,
das Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin zu beenden, höchstens eine
sehr untergeordnete Rolle gespielt haben, zumal die Einladung zum
Dispositiv
Kündigungsgespräch bereits zuvor erfolgt war. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3
Satz 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr,
3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2).
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern:
Sofern das Bundesgericht von einem Streitwert von mehr als Fr. 15'000.-
ausgeht oder sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
erhoben werden (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG);
ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG zur Verfügung.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) den Regierungsrat.