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Entscheid

VB.2022.00092

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00092

21. Juni 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23786)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00092

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Auflösung

des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

begann am 1. Oktober 2019 ein Praktikum "Pflege und Betreuung"

im Pflegezentrum B der Stadt Zürich. Mit Verfügung vom 20. November

2019 löste die Stadt Zürich das Anstellungsverhältnis während der Probezeit per

27. November 2019 auf.

B. Mit

Neubeurteilungsgesuch vom 20. Dezember 2019 beantragte A dem Stadtrat der Stadt

Zürich sinngemäss, die Verfügung vom 20. November 2019 sei aufzuheben, sie

sei weiterzubeschäftigen und ihr sei eine finanzielle Entschädigung für das

entgangene Einkommen "bis Feststellung und Rechtskraft der missbräuchlichen

Kündigung" zuzusprechen. Der Stadtrat der Stadt Zürich wies das

Neubeurteilungsgesuch mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 7. Dezember 2020 beantragte A dem

Bezirksrat Zürich sinngemäss die Rückweisung der Sache an den Stadtrat der

Stadt Zürich unter Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung sowie eine

finanzielle Entschädigung für das entgangene Einkommen bis zum Ende der

befristeten Anstellung. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom

13.

Januar 2022 ab.

III.

Am 17. Februar 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Sache sei an den Bezirksrat

Zürich zurückzuweisen, der Stadt Zürich sei eine Rüge zu erteilen und ihr sei

eine Entschädigung für entgangenen Lohn von fünf Monatslöhnen zuzusprechen.

Weiter beantragte sie, es sei "die Stadt Zürich, konkret das

Sozialzentrum C an[zu]weisen, mir fünf Monats-Integrationszuschüsse zu je

Fr. 300.- und je die vollen Verpflegungskostenbeiträge zum Behalten zu

überweisen" und die Stadt Zürich sei zu verpflichten, insgesamt Fr. 12'500.-

"ans Sozialzentrum C zum Abbau meiner dortigen Schuld" zu

überweisen. Am 20. Februar 2022 machte A unaufgefordert eine weitere

Eingabe an das Verwaltungsgericht. Die Stadt Zürich schloss mit

Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge; der Bezirksrat Zürich verzichtete ausdrücklich auf eine

Vernehmlassung. Am 4. April 2022 nahm A hierzu Stellung, wobei sie

vollumfänglich an ihren Anträgen festhielt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis

nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Wie sich

sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde nur insofern als zulässig, als die

Beschwerdeführerin eine Entschädigung für entgangenen Lohn im Umfang von fünf

Monatslöhnen bzw. Fr. 9'745.- verlangt. Damit fällt die Angelegenheit nach

§ 38b Abs. 2 lit. a und c VRG in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

1.3

Neue

Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im

Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Beschwerdeantrag darf nur

Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte

entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als

ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.).

Die Beschwerdeführerin begehrte im Rekursverfahren lediglich die Rückweisung an

den Stadtrat bzw. eine Entschädigung für entgangenen Lohn bis zum

ursprünglichen Ende der befristeten Anstellung am 30. April 2020. Hierauf

beschränkt sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nicht einzutreten ist

auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialhilfe in

Form von Integrationszuschüssen und Verpflegungskostenbeiträgen begehrt.

Genauso ist auf das Begehren, die Beschwerdegegnerin habe insgesamt Fr. 12'500.-

an das Sozialzentrum C zu leisten, nicht einzutreten. Beide Begehren

werden durch die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht

und bildeten deshalb nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens.

Auch auf das Begehren der Beschwerdeführerin, das

Verwaltungsgericht habe der Beschwerdegegnerin eine Rüge zu erteilen, ist nicht

einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber der

Beschwerdegegnerin zukommt und es deshalb keine sie betreffenden

Aufsichtsbeschwerden entgegennehmen kann (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.).

2.

2.1

Nach Art. 17

Abs. 2 des städtischen Personalrechts vom 6. Februar 2002 (PR,

AS 177.100) setzt eine Kündigung durch die Stadt Zürich einen sachlichen

Grund voraus und darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts (OR, SR 220) sein. Während der Probezeit ist die

Kündigung durch die arbeitgebende Behörde praxisgemäss bereits zulässig, wenn

aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet

erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist

und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss

von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und kann sich auch auf

objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass die sich um

eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil nicht

entspricht, reicht aus. Dies hat seinen Grund darin, dass die Probezeit den

Parteien die Möglichkeit bieten soll, einander möglichst zwanglos

kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist.

Sie erlaubt den Parteien, abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen

erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene

langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf

der Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das

Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand haben (vgl. die Zusammenfassung der

Rechtsprechung in VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00557, E. 4.3.2 mit

zahlreichen Hinweisen).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Kündigung des Anstellungsverhältnisses zur

Beschwerdeführerin damit, dass diese die Aufgabenstellungen von Praktikanten

ungenügend erfülle. Sie habe sich ungenügend in bestehende Strukturen und

Abläufe eingefügt. Ihre Leistungen seien mangelhaft, sie arbeite oft zu langsam

und unzuverlässig. Zudem sehe sie Gefahren nicht, weshalb kein notwendiges

Vertrauensverhältnis in der Abteilung habe entwickelt werden können. Gemäss

Gesprächsprotokoll zum Kündigungsgespräch hat die Beschwerdeführerin wiederholt

Servier- oder Wäschewagen im Gang vor den Zimmern der Bewohnenden deponiert,

auf diesen Wagen teilweise Geschirr gestapelt und dadurch ein Unfall- und

Verletzungsrisiko für die Bewohnenden geschaffen. Ebenfalls habe die

Beschwerdeführerin fortlaufend weisungswidrig handgeschriebene Notizzettel und

Briefe als Kommunikationsmittel mit ihren Kolleginnen und Kollegen eingesetzt

und solche Zettel auch wiederholt in den Zimmern der Bewohnenden hinterlassen.

Gemäss entsprechenden Protokollnotizen hatte die Vorgesetzte bereits an

Gesprächen vom 15. Oktober 2019 und 7. November 2019 diese Mängel in

der Leistung der Beschwerdeführerin aufgezeigt und diese zur Besserung ermahnt.

2.3

Die

Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihre Leistung mangelhaft war. Sie macht

geltend, sie habe sehr gut gearbeitet, was ihr auch eine Kollegin im Rahmen

eines Personalfests bestätigt habe. Weiter habe das Gespräch vom 15. Oktober

2019.

nicht so stattgefunden, wie im Protokoll festgehalten. Es habe sich um ein

informelles Gespräch gehandelt, wobei ihre Vorgesetzte sie einzig zu

schnellerer Arbeit ermahnt habe. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre

Praktikumsbegleiterin kaum eingearbeitet und danach weder betreut noch

beaufsichtigt worden. Unmittelbar vor der Auflösung des

Anstellungsverhältnisses sei es zudem zu Vorkommnissen gekommen, die der

Beschwerdeführerin das effiziente Arbeiten verunmöglicht hätten.

2.4

Der

Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als der Beweiswert des Protokolls

des Gesprächs vom 15. Oktober 2019 dadurch relativiert wird, dass dieses

Dokument weder durch die Beschwerdeführerin noch durch eine andere an diesem

Gespräch anwesende Person unterzeichnet wurde, obwohl es Felder für die

Unterschrift der Beschwerdeführerin und deren Praktikumsbegleitperson enthält.

Ob der Inhalt des Gesprächs vom 15. Oktober 2019 korrekt protokolliert

wurde, kann jedoch offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin selbst anerkennt,

dass das Gespräch stattgefunden hat und dass die Vorgesetzte der

Beschwerdeführerin im Laufe des Gesprächs ihre Unzufriedenheit mit der

Arbeitsgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin kundtat. Die Beschwerdeführerin

bestreitet zudem nicht, dass das Protokoll des Gesprächs vom 7. November

2019.

dessen Inhalt korrekt wiedergibt. Unbestritten ist somit, dass die

Beschwerdeführerin wiederholt für ihre nicht zufriedenstellende Leistung gerügt

wurde.

2.5

Die

Beschwerdeführerin anerkennt sodann, dass sie wiederholt den Servier- oder

Wäschewagen im Flur stehenliess und aufgrund der davon ausgehenden Gefahr für

die Bewohnenden zurechtgewiesen wurde. Sie macht zudem selbst geltend, sich

mehr mit den Bewohnenden unterhalten zu haben, als dies üblich sei. Dass sich

die Beschwerdeführerin nicht in die Kommunikationsabläufe der

Beschwerdegegnerin integrierte, zeigt auch ihr handschriftliches Schreiben vom

30.

Oktober 2019 an ihre Praktikumsbegleiterin. Dieses Schreiben enthält

stichwortartige Hinweise, Anliegen und Aufforderungen an die

Praktikumsbegleiterin, die keinen erkennbaren Zusammenhang zueinander haben und

unstrukturiert verfasst sind. Dass eine Kommunikation auf diesem Weg anstelle

der Nutzung der hierfür bereitgestellten Kommunikationskanäle den Betrieb eines

Pflegezentrums erschwert, ist nachvollziehbar.

2.6

Dass es

nicht gelang, zwischen der Beschwerdeführerin und den anderen Mitarbeitenden

des Pflegezentrums B ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, bestreitet auch

die Beschwerdeführerin nicht. Nach ihrer Darstellung habe man sie "ständig

beschuldigt, die in der Abteilung auftretenden Fehler im Hauswirtschaftlichen

gemacht zu haben" und sie habe sich ständig für angebliche Fehler

rechtfertigen müssen. Gleichzeitig macht die Beschwerdeführerin geltend, sie

sei nicht beaufsichtigt und betreut worden. Auch aus dem Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2019 geht hervor, dass bereits zu

diesem Zeitpunkt erhebliche Meinungsverschiedenheiten der Beschwerdeführerin

mit anderen Teammitgliedern bestanden.

2.7

Aus dem

Gesagten ergeben sich Mängel in der Arbeit der Beschwerdeführerin und ein

mangelndes Vertrauensverhältnis, welche sachliche Gründe für die während der

Probezeit erfolgte Kündigung darstellen, zumal an das Vorliegen eines

Kündigungsgrunds während der Probezeit nicht dieselben Anforderungen gestellt

werden dürfen wie bei einer ordentlichen Kündigung. Daran vermag auch der

Umstand, dass eine andere Mitarbeiterin des Pflegezentrums B die

Leistungen der Beschwerdeführerin anlässlich einer Personalfeier gelobt haben

soll, nichts zu ändern, zumal es nicht deren Aufgabe war, die Qualität der Leistungen

der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die

Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei ohne sachlichen Grund erfolgt,

erweist sich damit als unbegründet.

2.8

Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie sei durch Mängel in der

Organisation der Beschwerdegegnerin während eines Arbeitstages kurz vor der

Kündigung des Arbeitsverhältnisses am effizienten Arbeiten gehindert worden.

Selbst wenn dies zuträfe, würde dies nichts am Schluss ändern, dass die während

der Probezeit erfolgte Kündigung sachlich begründet ist. Die Mängel in der

Arbeitsleistung und das mangelnde Vertrauensverhältnis bestanden bereits

geraume Zeit vor diesen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Vorkommnissen. Letztere dürften bei der Entscheidung der Beschwerdegegnerin,

das Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin zu beenden, höchstens eine

sehr untergeordnete Rolle gespielt haben, zumal die Einladung zum

Dispositiv

Kündigungsgespräch bereits zuvor erfolgt war. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3

Satz 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr,

3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2).

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Sofern das Bundesgericht von einem Streitwert von mehr als Fr. 15'000.-

ausgeht oder sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

erhoben werden (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG);

ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich;

c) den Regierungsrat.