VB.2022.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00095
14. Juli 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23842)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00095
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:
2. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH mit Sitz in Rüschlikon erbringt
Beratungsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Führungskräfteauswahl
und Management-Entwicklung. Sie stellte am 9. Februar 2021 bei der
Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Covid-19-Härtefallhilfe im Rahmen
der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich.
Namentlich beantragte sie die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in
der Höhe von Fr. 85'600.-.
Die Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. April
2021 ab. Zur Begründung gab sie an, der Umsatzrückgang der A GmbH im Jahr
2020 stehe nicht in direktem Zusammenhang mit den behördlich angeordneten
Corona-Massnahmen.
Erwägungen
II.
Die A GmbH erhob gegen diese Verfügung Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Zürich. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit
Beschluss vom 12. Januar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte
der A GmbH die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Dagegen erhob die A GmbH am 18. Februar 2022
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der
Verfügung der Finanzdirektion sowie die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren
Betrags in der Höhe von Fr. 85'600.-, eventualiter die Aufhebung der
Verfügung der Finanzdirektion sowie die Rückweisung der Sache zur erneuten
Beurteilung; alles unter Entschädigungsfolge.
Der Regierungsrat und die Finanzdirektion beantragten mit
Stellungnahme vom 17. März 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 22. März
2022.
die Abweisung der Beschwerde. Die A GmbH präzisierte mit Replik vom
28.
April 2022, dass sie sowohl die Aufhebung der Verfügung der
Finanzdirektion als auch die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats
beantrage. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Da ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, ist
die Kammer für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 38b Abs. 3 VRG).
2.
Gemäss § 26a Abs. 1 VRG ist die Vorinstanz
verpflichtet, die vollständigen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens
beizuziehen. Angesichts der wenigen Akten aus dem Gesuchverfahren macht es den
Anschein, dass der Beschwerdegegner der Vorinstanz nicht die vollständigen
Akten zukommen liess.
Sofern die Vorinstanz bei ihrem Entscheid tatsächlich nicht
über die vollständigen Akten verfügte, hätte dieser Umstand allein
grundsätzlich die Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge, zumal das
Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt.
Wie sich sogleich zeigt, würde dies hier aber einen formalistischen Leerlauf
darstellen, da die Frage, ob der Umsatzrückgang in genügend engem Zusammenhang
mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
steht, auch ohne die mit dem Gesuch einzureichenden Beilagen beurteilt werden
kann. Hinweise darauf, dass der Vorinstanz diesbezüglich relevante Unterlagen
fehlten, bestehen keine, zumal die Beschwerdeführerin sich hierzu im
Rekursverfahren äusserte und Dokumente einreichte. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hat denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in
die Akten der Vorinstanz genommen und in der Folge nicht geltend gemacht, die
Akten der Vorinstanz seien unvollständig. Von einer näheren Klärung der
Angelegenheit und gegebenenfalls einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
kann daher in diesem Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden.
Beschwerdegegner und Vorinstanz sind jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass die Rekursinstanz im Rekursverfahren grundsätzlich über die
vollständigen erstinstanzlichen Akten verfügen muss. Es steht der
erstinstanzlichen Behörde nicht frei zu entscheiden, welche Akten sie der
Rekursinstanz zukommen lassen will. Sodann ist die Rekursinstanz gerade in
Fällen, wo kein Anspruch auf eine staatliche Leistung besteht und deren
Gewährung (nur) im behördlichen Ermessen liegt, insbesondere zufolge des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt
richtig festzustellen und alle Unterlagen der Rekurrierenden auch selber zu
sichten, um eine besondere Betroffenheit ausschliessen bzw. allenfalls
ergänzende Dokumente einfordern zu können.
3.
3.1
Nach Art. 12
Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)
kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen
unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den
Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen,
insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,
Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,
wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12
Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat die Covid-19-Härtefallverordnung
2020.
vom 25. November 2020 (HFMV 20, SR 951.262) in Kraft. Diese
regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte,
welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an
den Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6
HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]). Unter anderem wurde für die Beteiligung
des Bundes an den Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte Unternehmen
gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang
mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019
liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).
Am 14. Januar 2021 trat der gestützt auf Art. 12
Abs. 5 Covid-19-Gesetz erlassene Art. 5b HFMV 20 in Kraft
(AS 2021 8, S. 2). Dieser befreite Unternehmen, die in der
massgebenden Zeit für mindestens 40 Tage schliessen mussten, unter anderem
davon, zu belegen, dass sie im Zusammenhang mit behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von über
40.
% erlitten haben.
3.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls
ja, wie sie diese ausgestalten
(Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über
Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,
Bern, 17. Dezember 2021, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des
Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November
2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
3.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und
legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 20 leicht angepasste
Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,
Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der
Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde
im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den
Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben
anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der
Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde
nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet werden (RRB 56/2021
S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten
Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm
des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108).
Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch am 9. Februar
2021.
im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde.
3.4
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1
[je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293;
VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind Gesuche um
Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu
behandeln.
3.5
Auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der Verfügung der Finanzdirektion
geltende Recht anwendbar, mithin das Covid-19-Gesetz und die
Covid-19-Härtefallverordnung 20, je in der am 1. April 2021 in Kraft
getretenen Fassung.
4.
4.1
Das
Staatsbeitragsgesetz unterscheidet zwischen Kostenanteilen, Kostenbeiträgen und
Subventionen. Subventionen sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen
Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Kostenbeiträge
sind hingegen Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und
deren Höhe in einem Globalbudget festgelegt wird (§ 2a Staatsbeitragsgesetz).
Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt
und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt (§ 2 Staatsbeitragsgesetz).
4.2
Art. 12
des Covid-19-Gesetzes regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen sich der
Bund an Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligen kann. Das Covid-19-Gesetz
räumt den betroffenen Unternehmen folglich keinen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Dasselbe gilt für die
Covid-19-Härtefallmassnahmenverordnung 20. Im Kanton Zürich existiert kein
Gesetz, welches den Unternehmen einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe
einräumt. Auch in den Kreditbeschlüssen des Kantonsrats zum
Covid-19-Härtefallprogramm ist nicht vorgesehen, dass auf die
Covid-19-Härtefallbeiträge ein Anspruch bestehe. Bei den
Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des
Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im
Sinn von Art. 3 Staatsbeitragsgesetz (vgl. auch den Antrag des
Regierungsrats vom 11. November 2020 betreffend den Verpflichtungskredit
für das Covid-19-Härtefallprogramm, ABl 2020-11-20, Meldungsnummer
RS-ZH01-0000000363, S. 6).
Die Gewährung von Covid-19-Härtefallbeiträgen liegt damit
im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht
kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.,
auch zum Folgenden). Ermessen wird rechtsverletzend ausgeübt, wenn die Ermessensausübung
nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien
geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die pflichtgemässe Ermessensbetätigung
hat sich an den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Willkürverbot, dem Gebot von Treu und Glauben, dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und der Wahrung der öffentlichen Interessen zu
orientieren (BGE 141 V 365 E. 1.2; BGE 138 I 104 E. 1.4.3;
Donatsch, § 50 N. 26). Das Verwaltungsgericht überprüft folglich
insbesondere, ob der Entscheid der Vorinstanzen die Rechtsgleichheit, den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten oder das Willkürverbot
verletzt, sowie ob die Verfahrensgarantien eingehalten wurden.
5.
5.1
Der Beschwerdegegner
begründete die Ablehnung des Gesuchs damit, dass der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Umsatzrückgang im Jahr 2020 nicht in direktem Zusammenhang mit
den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
stehe. Die Vorinstanz schützte den Entscheid des Beschwerdegegners. Sie erwog,
es sei nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang der
Beschwerdeführerin in einem genügend engen Zusammenhang mit den behördlich
angeordneten Massnahmen stehe und die Beschwerdeführerin mehr als andere
Unternehmen betroffen gewesen sei.
5.2
Aus Art. 12
Abs. 1 Covid-19-Gesetz ergibt sich, dass ein Unternehmen dann
Härtefallhilfe beanspruchen kann, wenn es aufgrund seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit besonders betroffen ist und einen Härtefall darstellt. In Betracht
kommen insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,
Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, handelt es sich bei dieser Aufzählung um eine beispielhafte, nicht
abschliessende Aufzählung. Dies ergibt sich aus der Formulierung von Art. 12
Abs. 1 Covid-19-Gesetz ("insbesondere"). In diesem Sinn hat der
Kantonsrat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2020 mit Bezug auf die
1.
Zuteilungsrunde denn auch explizit auf eine Einschränkung der
Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen verzichtet. In seinen weiteren
Kreditbeschlüssen bezüglich des Covid-19-Härtefallprogramms äusserte er sich
nicht mehr zu dieser Frage.
Der Gesetzgeber delegierte die Regelung der Einzelheiten
der Covid-19-Härtefallhilfe für Unternehmen an den Bundesrat (Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz). Dieser konkretisierte in der Folge in der
Covid-19-Härtefallverordnung 20, dass ein Unternehmen "besonders
betroffen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist, wenn
sein Umsatz im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen
Umsatzes der Vorjahre sank (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).
5.3
Entsprechend
setzen die Vorinstanzen für die Gewährung einer Covid-19-Härtefallhilfe an ein
Unternehmen zu Recht voraus, dass der Umsatzrückgang von über 40 % auf die
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
zurückzuführen ist. Dabei ist auch ein indirekt auf die behördlichen Massnahmen
zurückzuführender Umsatzrückgang härtefallbegründend (vgl. Eidgenössische
Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für
Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, 17. Dezember 2021, S. 2).
5.4
Die
Beschwerdeführerin musste nicht im Sinn von Art. 5b HFMV 20
(AS 2021 8, S. 2) für mindestens 40 Tage schliessen. Sie
ist daher nicht davon befreit, die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1
HFMV 20 (AS 2020 4921) zu erfüllen. Die Gewährung der beantragten
Covid-19-Härtefallhilfe an die Beschwerdeführerin setzt daher voraus, dass sie
einen Umsatzrückgang von über 40 % erlitten hat, der direkt oder indirekt
auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
zurückzuführen ist.
6.
6.1
Es ist
strittig, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzrückgang auf
die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
zurückzuführen ist.
6.2
Der
Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die
Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der
Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am
Dispositiv
Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die
entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts
verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere sofern sie – wie
vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen
substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Eine
Mitwirkungspflicht kann sich überdies aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei
den Sachverhalt besser kennt als die Behörden und dieser ohne ihre Mitwirkung
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 99). Folglich kommt der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren eine Mitwirkungspflicht zu, welche den
Untersuchungsgrundsatz relativiert.
6.3 Gemäss Art. 5
Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) muss das betroffene Unternehmen gegenüber
dem Kanton belegt haben, dass sein Umsatz im Zusammenhang mit den behördlich
angeordneten Massnahmen unter 60 % des Umsatzes der Vorjahre gesunken ist,
damit der Kanton diesem mit Unterstützung des Bundes Härtefallhilfe gewähren
kann. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des
Zivilgesetzbuchs (SR 210), wonach jene Partei das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet
(vgl. BGr, 15. Juni 2006, 4C.142/2005, E. 4; VGr, 3. Oktober
2018, VB.2018.00109, E. 5.5 – 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 6.3). Die Beweislast
dafür, dass es zu einem Umsatzrückgang von 40 % oder mehr kam, der im
Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen steht, liegt folglich
bei der Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb im Fall eines offenen
Beweisergebnisses die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Plüss, § 7 N. 157).
7.
7.1 Gemäss
Handelsregisterauszug ist der Zweck der Beschwerdeführerin die Erbringung von
Beratungsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Führungskräfteauswahl
und Management-Entwicklung. Die Beschwerdeführerin gibt an, ein international
ausgerichtetes Executive-Search-Unternehmen zu sein, das multinationale
Konzerne in der internationalen Direktsuche und Auswahl des Managements
unterstütze. Zudem entwickle und pflege sie sogenannte Nachfolge-Pools. Die
Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Corona-Massnahmen hätten
sich auf das Rekrutierungsverhalten ihrer Kundinnen und Kunden ausgewirkt, was
zu einem Nachfrageeinbruch geführt habe. Zudem sei ihr aufgrund der Ein- und
Ausreisebeschränkungen die Erfüllung ihrer Mandate im internationalen Kontext
nicht mehr möglich gewesen, da diese von persönlichen Kontakten geprägt seien.
Auch die geplanten Veranstaltungen, die zu ihrer Geschäftstätigkeit gehörten,
hätten aufgrund des Kontakt- und Veranstaltungsverbots nicht durchgeführt werden
können.
7.2 Der
Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin ist, wie diese selber angibt, massgebend
auf den Nachfragerückgang seitens ihrer Kundschaft zurückzuführen. Dass seitens
der Kundschaft der Beschwerdeführerin das Interesse an den von ihr angebotenen
Dienstleistungen im Jahr 2020 gesunken ist, ergibt sich auch aus den Akten. Die
Kundschaft der Beschwerdeführerin besteht zu einem grossen Teil aus Industrie-
und Technologieunternehmen. Nach Angabe der Beschwerdeführerin gehören ihre
Hauptauftraggeber der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie an. Industrie-
und Technologieunternehmen waren in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht
unmittelbar von den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie, wie etwa den Betriebsschliessungen oder den
Veranstaltungsverboten, betroffen. Die Beschwerdeführerin reichte zahlreiche
Berichte bzw. Artikel ein, welche unter anderem von Umsatzeinbrüchen in der
Industriebranche berichten und vor Entlassungswellen warnen, welche
bevorstünden. Für den Umsatzrückgang und einen allfälligen Stellenabbau in der
Industriebranche dürften jedoch verschiedene Faktoren massgebend gewesen sein.
Zu erwähnen sind etwa der starke Franken, Probleme in den Lieferketten, die
nicht nur durch die Covid-19-Epidemie verursacht wurden, Liquiditätsengpässe
sowie insbesondere die generelle Verunsicherung im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie und die allgemeine konjunkturelle Lage (vgl. …, wonach die
Lage in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie bereits seit 2018
angespannt sei). In der Regel wird die Rekrutierung von Nachwuchskräften
zurückgefahren, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens
unsicher ist. Die allgemeine Unsicherheit in der Wirtschaft im Zusammenhang mit
der Covid-19-Epidemie dürfte daher einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss
auf die Nachfrage nach der Dienstleistung der Beschwerdeführerin gehabt haben.
Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe im Jahr 2020
mehrere Veranstaltungen durchführen wollen, was sie jedoch aufgrund der
behördlichen Massnahmen nicht gekonnt habe. Zudem seien einige ihrer Kundinnen
und Kunden (zumindest teilweise) als Zulieferer der Gastronomie‑,
Hotellerie- und Reisebranche tätig. Diese von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Umstände beziehen sich beide lediglich auf einen Teil der
Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und konnten sich folglich auch bloss
teilweise darauf auswirken. Daher rechtfertigen es diese Umstände nicht, die
anderen erwähnten Faktoren, mit welchen sich der Nachfragerückgang erklären
lässt, auszublenden.
Angesichts des Umstands, dass der Nachfragerückgang
seitens der Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin auf diverse weitere
Faktoren zurückzuführen sein dürfte, steht auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fest, dass die Reisebeschränkungen im erforderlichen Ausmass
für den Umsatzrückgang verantwortlich waren. Die Suche nach Führungskräften
wurde durch die Reisebeschränkungen auch nicht verunmöglicht, vielmehr hätte
die Beschwerdeführerin die notwendigen Interviews auch mittels Videoschaltung
durchführen können, wie dies in zahlreichen Branchen für Tätigkeiten gemacht
wurde, für die zuvor persönlicher Kontakt üblich war.
Auch aus den von der Beschwerdeführerin als Beilage zu
ihrer Beschwerde eingereichten Belegen ergibt sich nicht mit rechtsgenügender
Wahrscheinlichkeit, dass seitens der Beschwerdeführerin ein Umsatzrückgang von
über 40 % gegenüber den Vorjahren auf die behördlich angeordneten
Covid-19-Massnahmen zurückzuführen ist.
Schliesslich ist zu bemerken,
dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2020 keinen Umsatz generierte.
Auch in den ersten zwei Märzwochen im Jahr 2020 erwirtschaftete sie praktisch
keinen Umsatz.
7.3 Der
Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin wurde vermutlich durch die behördlich
angeordneten Covid-19-Massnahmen mitverursacht. Da jedoch diverse weitere
Faktoren den Umsatz der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst haben dürften,
ist nicht erstellt, dass ein Umsatzrückgang im Umfang von über 40 %
gegenüber den Vorjahren auf die behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen
zurückzuführen ist. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass ein massgebender Teil
des Umsatzrückgangs der Beschwerdeführerin mit der allgemeinen Unsicherheit in
der Wirtschaft oder den weiteren erwähnten Faktoren zu erklären ist. Vor diesem
Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine
Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, da ihr Umsatzrückgang nicht direkt oder
indirekt auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist, nicht rechtsverletzend.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin
macht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend. Nach dem allgemeinen
Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn eine
Behörde zwei hinsichtlich der relevanten Tatsachen gleiche Situationen
unterschiedlich behandelt, ohne dass ein sachlicher und vernünftiger Grund
ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 136 I 345 E. 5). Dabei
bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich nur auf den
Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft (Rainer J.
Schweizer in: Bernard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/
Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung –
St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N. 23).
Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr geltend
gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots damit, dass anderen
Dienstleistungsunternehmen, die etwa in der Unternehmensberatung oder der
Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig seien,
Covid-19-Härtefallgelder zugesprochen worden seien. Diesbezüglich reichte sie
eine Grafik und eine Übersicht des Eidgenössischen Finanzdepartements ein.
Eine gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossende
Ungleichbehandlung lässt sich nicht ausmachen: Dass sich die Beschwerdeführerin
und die unterstützten Dienstleistungsunternehmen hinsichtlich der relevanten Faktoren
in der gleichen Situation befinden, wurde nicht hinreichend dargetan. Zudem
beziehen sich die Daten des Eidgenössischen Finanzdepartements auf die ganze
Schweiz, weshalb gestützt auf diese Daten nicht auf eine Ungleichbehandlung der
Unternehmen durch ein und denselben Kanton geschlossen werden kann. Da die
Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallhilfe in die Kompetenz der Kantone fällt,
ist nicht klar, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten
Dienstleistungsunternehmen dieselben Voraussetzungen erfüllen mussten, wie die
Beschwerdeführerin.
Schliesslich ist zu bemerken, dass keine Hinweise auf eine
Ungleichbehandlung von Unternehmen, die sich keinem Branchen-Code zuordnen
lassen, gegenüber Unternehmen mit Branchen-Code vorliegen.
8.2 Die
Beschwerdeführerin gab in ihrer Replik an, der Beschwerdegegner habe sich
widersprüchlich verhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der
Beschwerdegegner widersprüchlich verhalten soll, wenn er in seiner Replik auf
die Voraussetzung der "besonderen Betroffenheit" hinweist. Dass die
Kantone mit Unterstützung des Bundes Covid-19-Härtefallmassnahmen nur für
Unternehmen vorsehen können, die "besonders betroffen" sind, ergibt
sich aus Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, der dies explizit
vorschreibt. Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921), der vorsieht, dass
ein Umsatzrückgang von über 40 % gegenüber den Vorjahren im Zusammenhang
mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
stehen muss, ist eine Konkretisierung von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz.
Sowohl mit der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz als auch
mit derjenigen von Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) musste die
Beschwerdeführerin rechnen.
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, im
Antragsprozess sei nicht auf das Erfordernis der "besonderen
Betroffenheit" hingewiesen worden, implizit einen Anspruch aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend macht, ist Folgendes zu bemerken: Die
Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern die Ausgestaltung des
Antragsprozesses eine genügend bestimmte Vertrauensgrundlage darstellt. Zudem
nannte sie keine Dispositionen, die sie gestützt darauf getätigt hat, die nicht
ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Schliesslich ist
wiederum darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der "besonderen
Betroffenheit" explizit aus der gesetzlichen Grundlage ergibt (Art. 12
Abs. 1 Covid-19-Gesetz).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
11.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn
ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 4'495.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.