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Entscheid

VB.2022.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00095

14. Juli 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23842)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00095

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:

2. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH mit Sitz in Rüschlikon erbringt

Beratungsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Führungskräfteauswahl

und Management-Entwicklung. Sie stellte am 9. Februar 2021 bei der

Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Covid-19-Härtefallhilfe im Rahmen

der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich.

Namentlich beantragte sie die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in

der Höhe von Fr. 85'600.-.

Die Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. April

2021 ab. Zur Begründung gab sie an, der Umsatzrückgang der A GmbH im Jahr

2020 stehe nicht in direktem Zusammenhang mit den behördlich angeordneten

Corona-Massnahmen.

Erwägungen

II.

Die A GmbH erhob gegen diese Verfügung Rekurs an den

Regierungsrat des Kantons Zürich. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit

Beschluss vom 12. Januar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte

der A GmbH die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Dagegen erhob die A GmbH am 18. Februar 2022

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der

Verfügung der Finanzdirektion sowie die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren

Betrags in der Höhe von Fr. 85'600.-, eventualiter die Aufhebung der

Verfügung der Finanzdirektion sowie die Rückweisung der Sache zur erneuten

Beurteilung; alles unter Entschädigungsfolge.

Der Regierungsrat und die Finanzdirektion beantragten mit

Stellungnahme vom 17. März 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 22. März

2022.

die Abweisung der Beschwerde. Die A GmbH präzisierte mit Replik vom

28.

April 2022, dass sie sowohl die Aufhebung der Verfügung der

Finanzdirektion als auch die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats

beantrage. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Da ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, ist

die Kammer für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 38b Abs. 3 VRG).

2.

Gemäss § 26a Abs. 1 VRG ist die Vorinstanz

verpflichtet, die vollständigen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens

beizuziehen. Angesichts der wenigen Akten aus dem Gesuchverfahren macht es den

Anschein, dass der Beschwerdegegner der Vorinstanz nicht die vollständigen

Akten zukommen liess.

Sofern die Vorinstanz bei ihrem Entscheid tatsächlich nicht

über die vollständigen Akten verfügte, hätte dieser Umstand allein

grundsätzlich die Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge, zumal das

Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt.

Wie sich sogleich zeigt, würde dies hier aber einen formalistischen Leerlauf

darstellen, da die Frage, ob der Umsatzrückgang in genügend engem Zusammenhang

mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

steht, auch ohne die mit dem Gesuch einzureichenden Beilagen beurteilt werden

kann. Hinweise darauf, dass der Vorinstanz diesbezüglich relevante Unterlagen

fehlten, bestehen keine, zumal die Beschwerdeführerin sich hierzu im

Rekursverfahren äusserte und Dokumente einreichte. Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hat denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in

die Akten der Vorinstanz genommen und in der Folge nicht geltend gemacht, die

Akten der Vorinstanz seien unvollständig. Von einer näheren Klärung der

Angelegenheit und gegebenenfalls einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

kann daher in diesem Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden.

Beschwerdegegner und Vorinstanz sind jedoch mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass die Rekursinstanz im Rekursverfahren grundsätzlich über die

vollständigen erstinstanzlichen Akten verfügen muss. Es steht der

erstinstanzlichen Behörde nicht frei zu entscheiden, welche Akten sie der

Rekursinstanz zukommen lassen will. Sodann ist die Rekursinstanz gerade in

Fällen, wo kein Anspruch auf eine staatliche Leistung besteht und deren

Gewährung (nur) im behördlichen Ermessen liegt, insbesondere zufolge des Anspruchs

auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt

richtig festzustellen und alle Unterlagen der Rekurrierenden auch selber zu

sichten, um eine besondere Betroffenheit ausschliessen bzw. allenfalls

ergänzende Dokumente einfordern zu können.

3.

3.1

Nach Art. 12

Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)

kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen

unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den

Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen,

insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,

Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,

wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12

Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4

Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat die Covid-19-Härtefallverordnung

2020.

vom 25. November 2020 (HFMV 20, SR 951.262) in Kraft. Diese

regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte,

welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an

den Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6

HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]). Unter anderem wurde für die Beteiligung

des Bundes an den Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte Unternehmen

gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang

mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019

liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).

Am 14. Januar 2021 trat der gestützt auf Art. 12

Abs. 5 Covid-19-Gesetz erlassene Art. 5b HFMV 20 in Kraft

(AS 2021 8, S. 2). Dieser befreite Unternehmen, die in der

massgebenden Zeit für mindestens 40 Tage schliessen mussten, unter anderem

davon, zu belegen, dass sie im Zusammenhang mit behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von über

40.

% erlitten haben.

3.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls

ja, wie sie diese ausgestalten

(Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über

Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,

Bern, 17. Dezember 2021, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des

Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November

2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

3.3

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen

Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und

legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 20 leicht angepasste

Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,

Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der

Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde

im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den

Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben

anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der

Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde

nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet werden (RRB 56/2021

S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten

Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm

des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108).

Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch am 9. Februar

2021.

im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde.

3.4

Das

Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem

Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1

[je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293;

VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 des

Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind Gesuche um

Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu

behandeln.

3.5

Auf das

Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der Verfügung der Finanzdirektion

geltende Recht anwendbar, mithin das Covid-19-Gesetz und die

Covid-19-Härtefallverordnung 20, je in der am 1. April 2021 in Kraft

getretenen Fassung.

4.

4.1

Das

Staatsbeitragsgesetz unterscheidet zwischen Kostenanteilen, Kostenbeiträgen und

Subventionen. Subventionen sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen

Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Kostenbeiträge

sind hingegen Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und

deren Höhe in einem Globalbudget festgelegt wird (§ 2a Staatsbeitragsgesetz).

Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt

und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt (§ 2 Staatsbeitragsgesetz).

4.2

Art. 12

des Covid-19-Gesetzes regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen sich der

Bund an Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligen kann. Das Covid-19-Gesetz

räumt den betroffenen Unternehmen folglich keinen Anspruch auf

Covid-19-Härtefallhilfe ein. Dasselbe gilt für die

Covid-19-Härtefallmassnahmenverordnung 20. Im Kanton Zürich existiert kein

Gesetz, welches den Unternehmen einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe

einräumt. Auch in den Kreditbeschlüssen des Kantonsrats zum

Covid-19-Härtefallprogramm ist nicht vorgesehen, dass auf die

Covid-19-Härtefallbeiträge ein Anspruch bestehe. Bei den

Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des

Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im

Sinn von Art. 3 Staatsbeitragsgesetz (vgl. auch den Antrag des

Regierungsrats vom 11. November 2020 betreffend den Verpflichtungskredit

für das Covid-19-Härtefallprogramm, ABl 2020-11-20, Meldungsnummer

RS-ZH01-0000000363, S. 6).

Die Gewährung von Covid-19-Härtefallbeiträgen liegt damit

im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht

kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.,

auch zum Folgenden). Ermessen wird rechtsverletzend ausgeübt, wenn die Ermessensausübung

nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien

geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die pflichtgemässe Ermessensbetätigung

hat sich an den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Willkürverbot, dem Gebot von Treu und Glauben, dem

Verhältnismässigkeitsprinzip und der Wahrung der öffentlichen Interessen zu

orientieren (BGE 141 V 365 E. 1.2; BGE 138 I 104 E. 1.4.3;

Donatsch, § 50 N. 26). Das Verwaltungsgericht überprüft folglich

insbesondere, ob der Entscheid der Vorinstanzen die Rechtsgleichheit, den

Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten oder das Willkürverbot

verletzt, sowie ob die Verfahrensgarantien eingehalten wurden.

5.

5.1

Der Beschwerdegegner

begründete die Ablehnung des Gesuchs damit, dass der von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Umsatzrückgang im Jahr 2020 nicht in direktem Zusammenhang mit

den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

stehe. Die Vorinstanz schützte den Entscheid des Beschwerdegegners. Sie erwog,

es sei nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang der

Beschwerdeführerin in einem genügend engen Zusammenhang mit den behördlich

angeordneten Massnahmen stehe und die Beschwerdeführerin mehr als andere

Unternehmen betroffen gewesen sei.

5.2

Aus Art. 12

Abs. 1 Covid-19-Gesetz ergibt sich, dass ein Unternehmen dann

Härtefallhilfe beanspruchen kann, wenn es aufgrund seiner wirtschaftlichen

Tätigkeit besonders betroffen ist und einen Härtefall darstellt. In Betracht

kommen insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,

Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält, handelt es sich bei dieser Aufzählung um eine beispielhafte, nicht

abschliessende Aufzählung. Dies ergibt sich aus der Formulierung von Art. 12

Abs. 1 Covid-19-Gesetz ("insbesondere"). In diesem Sinn hat der

Kantonsrat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2020 mit Bezug auf die

1.

Zuteilungsrunde denn auch explizit auf eine Einschränkung der

Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen verzichtet. In seinen weiteren

Kreditbeschlüssen bezüglich des Covid-19-Härtefallprogramms äusserte er sich

nicht mehr zu dieser Frage.

Der Gesetzgeber delegierte die Regelung der Einzelheiten

der Covid-19-Härtefallhilfe für Unternehmen an den Bundesrat (Art. 12 Abs. 4

Covid-19-Gesetz). Dieser konkretisierte in der Folge in der

Covid-19-Härtefallverordnung 20, dass ein Unternehmen "besonders

betroffen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist, wenn

sein Umsatz im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen

Umsatzes der Vorjahre sank (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).

5.3

Entsprechend

setzen die Vorinstanzen für die Gewährung einer Covid-19-Härtefallhilfe an ein

Unternehmen zu Recht voraus, dass der Umsatzrückgang von über 40 % auf die

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

zurückzuführen ist. Dabei ist auch ein indirekt auf die behördlichen Massnahmen

zurückzuführender Umsatzrückgang härtefallbegründend (vgl. Eidgenössische

Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für

Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, 17. Dezember 2021, S. 2).

5.4

Die

Beschwerdeführerin musste nicht im Sinn von Art. 5b HFMV 20

(AS 2021 8, S. 2) für mindestens 40 Tage schliessen. Sie

ist daher nicht davon befreit, die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1

HFMV 20 (AS 2020 4921) zu erfüllen. Die Gewährung der beantragten

Covid-19-Härtefallhilfe an die Beschwerdeführerin setzt daher voraus, dass sie

einen Umsatzrückgang von über 40 % erlitten hat, der direkt oder indirekt

auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

zurückzuführen ist.

6.

6.1

Es ist

strittig, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzrückgang auf

die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

zurückzuführen ist.

6.2

Der

Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die

Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der

Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am

Dispositiv

Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die

entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts

verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere sofern sie – wie

vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen

substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Eine

Mitwirkungspflicht kann sich überdies aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei

den Sachverhalt besser kennt als die Behörden und dieser ohne ihre Mitwirkung

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 99). Folglich kommt der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren eine Mitwirkungspflicht zu, welche den

Untersuchungsgrundsatz relativiert.

6.3 Gemäss Art. 5

Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) muss das betroffene Unternehmen gegenüber

dem Kanton belegt haben, dass sein Umsatz im Zusammenhang mit den behördlich

angeordneten Massnahmen unter 60 % des Umsatzes der Vorjahre gesunken ist,

damit der Kanton diesem mit Unterstützung des Bundes Härtefallhilfe gewähren

kann. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des

Zivilgesetzbuchs (SR 210), wonach jene Partei das Vorhandensein einer

behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet

(vgl. BGr, 15. Juni 2006, 4C.142/2005, E. 4; VGr, 3. Oktober

2018, VB.2018.00109, E. 5.5 – 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 6.3). Die Beweislast

dafür, dass es zu einem Umsatzrückgang von 40 % oder mehr kam, der im

Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen steht, liegt folglich

bei der Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb im Fall eines offenen

Beweisergebnisses die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Plüss, § 7 N. 157).

7.

7.1 Gemäss

Handelsregisterauszug ist der Zweck der Beschwerdeführerin die Erbringung von

Beratungsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Führungskräfteauswahl

und Management-Entwicklung. Die Beschwerdeführerin gibt an, ein international

ausgerichtetes Executive-Search-Unternehmen zu sein, das multinationale

Konzerne in der internationalen Direktsuche und Auswahl des Managements

unterstütze. Zudem entwickle und pflege sie sogenannte Nachfolge-Pools. Die

Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Corona-Massnahmen hätten

sich auf das Rekrutierungsverhalten ihrer Kundinnen und Kunden ausgewirkt, was

zu einem Nachfrageeinbruch geführt habe. Zudem sei ihr aufgrund der Ein- und

Ausreisebeschränkungen die Erfüllung ihrer Mandate im internationalen Kontext

nicht mehr möglich gewesen, da diese von persönlichen Kontakten geprägt seien.

Auch die geplanten Veranstaltungen, die zu ihrer Geschäftstätigkeit gehörten,

hätten aufgrund des Kontakt- und Veranstaltungsverbots nicht durchgeführt werden

können.

7.2 Der

Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin ist, wie diese selber angibt, massgebend

auf den Nachfragerückgang seitens ihrer Kundschaft zurückzuführen. Dass seitens

der Kundschaft der Beschwerdeführerin das Interesse an den von ihr angebotenen

Dienstleistungen im Jahr 2020 gesunken ist, ergibt sich auch aus den Akten. Die

Kundschaft der Beschwerdeführerin besteht zu einem grossen Teil aus Industrie-

und Technologieunternehmen. Nach Angabe der Beschwerdeführerin gehören ihre

Hauptauftraggeber der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie an. Industrie-

und Technologieunternehmen waren in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht

unmittelbar von den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie, wie etwa den Betriebsschliessungen oder den

Veranstaltungsverboten, betroffen. Die Beschwerdeführerin reichte zahlreiche

Berichte bzw. Artikel ein, welche unter anderem von Umsatzeinbrüchen in der

Industriebranche berichten und vor Entlassungswellen warnen, welche

bevorstünden. Für den Umsatzrückgang und einen allfälligen Stellenabbau in der

Industriebranche dürften jedoch verschiedene Faktoren massgebend gewesen sein.

Zu erwähnen sind etwa der starke Franken, Probleme in den Lieferketten, die

nicht nur durch die Covid-19-Epidemie verursacht wurden, Liquiditätsengpässe

sowie insbesondere die generelle Verunsicherung im Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie und die allgemeine konjunkturelle Lage (vgl. …, wonach die

Lage in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie bereits seit 2018

angespannt sei). In der Regel wird die Rekrutierung von Nachwuchskräften

zurückgefahren, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens

unsicher ist. Die allgemeine Unsicherheit in der Wirtschaft im Zusammenhang mit

der Covid-19-Epidemie dürfte daher einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss

auf die Nachfrage nach der Dienstleistung der Beschwerdeführerin gehabt haben.

Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe im Jahr 2020

mehrere Veranstaltungen durchführen wollen, was sie jedoch aufgrund der

behördlichen Massnahmen nicht gekonnt habe. Zudem seien einige ihrer Kundinnen

und Kunden (zumindest teilweise) als Zulieferer der Gastronomie‑,

Hotellerie- und Reisebranche tätig. Diese von der Beschwerdeführerin

vorgebrachten Umstände beziehen sich beide lediglich auf einen Teil der

Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und konnten sich folglich auch bloss

teilweise darauf auswirken. Daher rechtfertigen es diese Umstände nicht, die

anderen erwähnten Faktoren, mit welchen sich der Nachfragerückgang erklären

lässt, auszublenden.

Angesichts des Umstands, dass der Nachfragerückgang

seitens der Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin auf diverse weitere

Faktoren zurückzuführen sein dürfte, steht auch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit fest, dass die Reisebeschränkungen im erforderlichen Ausmass

für den Umsatzrückgang verantwortlich waren. Die Suche nach Führungskräften

wurde durch die Reisebeschränkungen auch nicht verunmöglicht, vielmehr hätte

die Beschwerdeführerin die notwendigen Interviews auch mittels Videoschaltung

durchführen können, wie dies in zahlreichen Branchen für Tätigkeiten gemacht

wurde, für die zuvor persönlicher Kontakt üblich war.

Auch aus den von der Beschwerdeführerin als Beilage zu

ihrer Beschwerde eingereichten Belegen ergibt sich nicht mit rechtsgenügender

Wahrscheinlichkeit, dass seitens der Beschwerdeführerin ein Umsatzrückgang von

über 40 % gegenüber den Vorjahren auf die behördlich angeordneten

Covid-19-Massnahmen zurückzuführen ist.

Schliesslich ist zu bemerken,

dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2020 keinen Umsatz generierte.

Auch in den ersten zwei Märzwochen im Jahr 2020 erwirtschaftete sie praktisch

keinen Umsatz.

7.3 Der

Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin wurde vermutlich durch die behördlich

angeordneten Covid-19-Massnahmen mitverursacht. Da jedoch diverse weitere

Faktoren den Umsatz der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst haben dürften,

ist nicht erstellt, dass ein Umsatzrückgang im Umfang von über 40 %

gegenüber den Vorjahren auf die behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen

zurückzuführen ist. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass ein massgebender Teil

des Umsatzrückgangs der Beschwerdeführerin mit der allgemeinen Unsicherheit in

der Wirtschaft oder den weiteren erwähnten Faktoren zu erklären ist. Vor diesem

Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine

Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, da ihr Umsatzrückgang nicht direkt oder

indirekt auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist, nicht rechtsverletzend.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin

macht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend. Nach dem allgemeinen

Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und

Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der

Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn eine

Behörde zwei hinsichtlich der relevanten Tatsachen gleiche Situationen

unterschiedlich behandelt, ohne dass ein sachlicher und vernünftiger Grund

ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 136 I 345 E. 5). Dabei

bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich nur auf den

Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft (Rainer J.

Schweizer in: Bernard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/

Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung –

St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N. 23).

Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr geltend

gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots damit, dass anderen

Dienstleistungsunternehmen, die etwa in der Unternehmensberatung oder der

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig seien,

Covid-19-Härtefallgelder zugesprochen worden seien. Diesbezüglich reichte sie

eine Grafik und eine Übersicht des Eidgenössischen Finanzdepartements ein.

Eine gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossende

Ungleichbehandlung lässt sich nicht ausmachen: Dass sich die Beschwerdeführerin

und die unterstützten Dienstleistungsunternehmen hinsichtlich der relevanten Faktoren

in der gleichen Situation befinden, wurde nicht hinreichend dargetan. Zudem

beziehen sich die Daten des Eidgenössischen Finanzdepartements auf die ganze

Schweiz, weshalb gestützt auf diese Daten nicht auf eine Ungleichbehandlung der

Unternehmen durch ein und denselben Kanton geschlossen werden kann. Da die

Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallhilfe in die Kompetenz der Kantone fällt,

ist nicht klar, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten

Dienstleistungsunternehmen dieselben Voraussetzungen erfüllen mussten, wie die

Beschwerdeführerin.

Schliesslich ist zu bemerken, dass keine Hinweise auf eine

Ungleichbehandlung von Unternehmen, die sich keinem Branchen-Code zuordnen

lassen, gegenüber Unternehmen mit Branchen-Code vorliegen.

8.2 Die

Beschwerdeführerin gab in ihrer Replik an, der Beschwerdegegner habe sich

widersprüchlich verhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der

Beschwerdegegner widersprüchlich verhalten soll, wenn er in seiner Replik auf

die Voraussetzung der "besonderen Betroffenheit" hinweist. Dass die

Kantone mit Unterstützung des Bundes Covid-19-Härtefallmassnahmen nur für

Unternehmen vorsehen können, die "besonders betroffen" sind, ergibt

sich aus Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, der dies explizit

vorschreibt. Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921), der vorsieht, dass

ein Umsatzrückgang von über 40 % gegenüber den Vorjahren im Zusammenhang

mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

stehen muss, ist eine Konkretisierung von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz.

Sowohl mit der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz als auch

mit derjenigen von Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) musste die

Beschwerdeführerin rechnen.

Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, im

Antragsprozess sei nicht auf das Erfordernis der "besonderen

Betroffenheit" hingewiesen worden, implizit einen Anspruch aus dem

Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend macht, ist Folgendes zu bemerken: Die

Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern die Ausgestaltung des

Antragsprozesses eine genügend bestimmte Vertrauensgrundlage darstellt. Zudem

nannte sie keine Dispositionen, die sie gestützt darauf getätigt hat, die nicht

ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Schliesslich ist

wiederum darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der "besonderen

Betroffenheit" explizit aus der gesetzlichen Grundlage ergibt (Art. 12

Abs. 1 Covid-19-Gesetz).

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

11.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn

ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 4'495.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert

30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.