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Entscheid

VB.2022.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00096

28. September 2022Deutsch26 min

(URT.2022.23999)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00096

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1981, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 1. Oktober 2012 unter

dem Namen D erstmals in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Am 14. Januar

2013 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat

für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz

weg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 28. März 2013

(D-361/2013) den Nichteintretensentscheid des BFM. In der Folge wurde A zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. April 2013 angesetzt. Seit dem 28. April

2013 galt er als verschwunden. Nachdem A am 21. August 2014 in Tønder

(Dänemark) die ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammende,

spanische Staatsangehörige G (geboren 1993) geheiratet hatte, reiste er am 25. August

2014 in die Schweiz ein und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner Ehegattin. Diese war bereits am 15. Juni 2014 in die Schweiz

eingereist und schloss am 30. Juni 2014 einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant

H in Zürich ab. Daraufhin erteilte ihr das Migrationsamt eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Als Familienmitglied einer

EU-Bürgerin wurde A am 28. Oktober 2014 ebenfalls eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Am 29. Juni 2017 erteilte das

Migrationsamt Zürich der Kantonspolizei den Auftrag, die ehelichen Verhältnisse

von A und G näher zu überprüfen. Der Ehemann wurde am 21. August 2017

befragt; die Ehefrau am 6. September 2017. Dabei stellte sich heraus, dass

die Schwester von G, I (geboren 1987) mit dem Bruder von A, J (geboren 1994)

verheiratet ist und alle zusammen an der K-Strasse 01 in Zürich wohnen.

B. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

24. Juni 2019 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA A's und G's und wies

sie aus der Schweiz weg. Dabei kam das Migrationsamt zum Schluss, G habe ihren

Aufenthalt mittels dreier Scheinarbeitsverträge erschlichen, weshalb ihr

freizügigkeitsrechtlicher Anspruch als Arbeitnehmerin aufgrund

Rechtsmissbrauchs erloschen respektive gar nie entstanden sei. Bei der von ihr

seit April 2018 im Restaurant M und seit anfangs Juli 2018 ausgeübten Tätigkeit

für die Firma N handle es sich um eine unwesentliche Erwerbstätigkeit von

untergeordneter Bedeutung. Auch die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA A's sei zu

widerrufen, sei doch die Ehe A/G lediglich zum Schein eingegangen worden. Gegen

die Verfügung wurde am 29. Juli 2019 Rekurs erhoben.

C. Am 23. September

2020 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage gegen A und G wegen

Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Mit (begründeten)

Urteilen vom 1. März 2021 (GG200235 bzw. GG200238) sprach das

Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, die Beschuldigten in Anwendung des

Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Täuschung der Behörden

frei. Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung wurde wieder

zurückgezogen, womit die Strafurteile in Rechtskraft erwachsen sind.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion hiess den am 29. Juli 2019 erhobenen Rekurs mit

Entscheid vom 18. Januar 2022 teilweise gut und hob die angefochtene

Verfügung auf, soweit sie G betraf, und wies das Migrationsamt an, deren

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Soweit die Verfügung vom

24.

Juni 2019 A betraf, wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

den Rekurs ab und setzte diesem eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an.

III.

Mit Beschwerde vom

21.

Februar 2022 an das Verwaltungsgericht liess A (nachfolgend: der

Beschwerdeführer) beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und

seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Ausserdem stellte er

folgenden Antrag: "Die Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die

Sicherheitsdirektion seien im Dispositiv des Entscheides formell

festzuhalten". In prozessualer Hinsicht ersuchte A um eine schriftliche

Bestätigung bezüglich seines Aufenthaltsrechts während des

Beschwerdeverfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2022 wurde

angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

am 23. März 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022 zog das

Verwaltungsgericht die A und G betreffenden Strafakten beim Bezirksgericht

Zürich bei. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2022 zog es schliesslich

die Migrationsakten betreffend G bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am

1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz

(AIG) heisst, in Kraft getreten. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit

entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126

AIG. Bei Widerrufsgründen ist grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt

abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum

Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr,

11.

November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010,

2C_837/2009, E. 1; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 1.3).

Damit bleibt auf den vorliegenden Fall grundsätzlich das bisherige Recht

anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen

Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird (VGr,

19.

Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats

der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre

Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA

haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz

ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu

nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht

knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom

Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht

rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell

bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113

= Pra. 93 [2004] Nr. 171 E. 8 f.; BGE 139 II 393

E. 2.1).

Der abgeleitete

Aufenthaltsanspruch steht somit unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die

Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte

eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017,

E. 4.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht

auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen

werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend

waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar

2021, 2C_860/2020, E. 4.4; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019,

E. 4.2). Da bei Berufung auf eine

Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen

(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann

gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom

22.

Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1).

2.2

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020,

E. 4.3.2). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten

namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein

unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen

bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember

2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3; BGr, 14. November 2019, 2C_613/2019,

E. 3.6.3). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei

handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,

27.

Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.2; BGr, 9. Juni 2008,

2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,

3.

März 2022, VB.2021.00476, E. 2.4).

3.

3.1

Die Vorinstanz bejahte trotz freisprechendem Strafurteil eine

Scheinehe, wofür gewichtige Indizien vorlägen: Hierfür sprächen insbesondere

- der Umstand, dass A

Drittstaatsangehöriger und keine qualifizierte Arbeitskraft sei, sodass ihm ein

längerer Aufenthalt in der Schweiz nur mittels Heirat einer hier

aufenthaltsberechtigten Person möglich gewesen sei;

- der Umstand, dass A unter Angaben

falscher Personalien und in Ausschöpfung des Rechtswegs zwischen Oktober 2012

und April 2013 erfolglos versucht habe, in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht

als Flüchtling zu erlangen und er in der Folge nicht in sein Heimatland

zurückgekehrt, sondern im April 2013 untergetaucht und nach Italien ausgereist

sei;

- der Umstand, dass A zeitlich

direkt anschliessend im April 2013 nach Spanien gereist sei und die zwölf Jahre

jüngere G in einer Diskothek kennengelernt habe, sie anschliessend mittels Englisch-Translator

über WhatsApp oder Facebook hätten kommunizieren müssen, den Entschluss zur

Heirat im Oktober 2013, d. h. nur sechs

Monate später, gefasst hätten, sich bis zur Hochzeit zweimal getroffen hätten

und dabei erklärt hätten, wegen seiner Religion vor der Hochzeit nicht

zusammengelebt zu haben;

- der Umstand, dass sie am 21. August

2014, d. h. zehn Tage nach Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an G in der Schweiz, ohne Familie und Freunde in

Tønder (Dänemark) heirateten, einem Land, zu welchem beide Ehepartner keine

Verbindung hätten, welches dafür aber kaum administrative Hürden für

heiratswillige Paare kenne;

- die separaten und zeitversetzten

Einreisen der Ehepartner nach der Hochzeit von Spanien und Italien herkommend

in die Schweiz;

- der Umstand, dass die Ehepartner

selbst nach dreijähriger Ehe im Zeitpunkt der Einvernahmen im Jahr 2017 keine

bis kaum Kenntnisse über den anderen und dessen Vorleben hätten (Asylgesuch von

A, Geburtsort von G, Schule, Ausbildung, Beruf, Mutter und Religion von A)

sowie auffallend wenige Gemeinsamkeiten bzw. Anhaltspunkte hätten aufzeigen

können, die auf das Führen einer echten Lebensgemeinschaft hindeuten würden;

- die Vergleichbarkeit ihres

gesamten Handelns mit dem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der spanischen

Freundin von G, P (geboren 1991), die zuvor im Oktober 2013 in Spanien den

bangladeschischen Staatsangehörigen Q (geboren 1984) geheiratet und einen

Scheinarbeitsvertrag mit dem Restaurant H in Zürich abgeschlossen habe

(rechtskräftige Wegweisung von Q mit Rekursentscheid Nr. 2018.0226 vom 18. Oktober

2018, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00769 vom 20. Februar

2019.

und Urteil des Bundesgerichts 2C_32712019 vom 22. August 2019);

- das danach erfolgte

gleichgerichtete Vorgehen einer weiteren spanischen Freundin von G, R (geboren

1994), die im Juli 2015 den bangladeschen Staatsangehörigen S (geboren 1977)

geheiratet habe, der in der Schweiz zuvor erfolglos um Asyl ersucht und eine

Scheinehe geführt habe, und die vor der Vorinstanz wohl vorgab, ein

Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant der T GmbH in Zürich eingegangen zu sein

(vgl. Wegweisung von S mit Rekursentscheid Nr. 2019.0490 vom 8. Juni 2021

und zurzeit hängiges Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich VB.2021.00476);

- das ebenso gleichgerichtete

Vorgehen der Schwester von G, I, und des Bruders von A, J, die am 31. Mai

2016.

auf der Insel U heirateten, separat in die Schweiz einreisten, den

Aufenthalt mittels Arbeitsvertrag von I mit dem Restaurant V in Zürich

sicherten und seit 3. November 2016 mit dem Ehepaar an der K-Strasse 110

in Zürich zusammenlebten (vgl. Rekursentscheid Nr. 2019.0507 vom 18. Januar

2022);

- die Parallelen zu weiteren

rechtsmissbräuchlichen Fällen ausländischer Scheinehepaare aus den gleichen

Kulturkreisen, was durch die koordinierte Aktion GOLIATH der Kantonspolizei

Zürich und der Vorinstanz in den letzten Jahren aufgedeckt worden sei und die

zu zahlreichen Bewilligungswiderrufen und Wegweisungen durch die Vorinstanz,

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich bzw. das Bundesgericht geführt hätten.

Insgesamt, erwog die

Vorinstanz, sei die Beweiskraft der Indizien aus ausländerrechtlicher

Perspektive erdrückend. In Kenntnis des Vorgehens anderer

spanisch-bangladeschischer Scheinehepaare hätten A und seine Ehefrau von Anfang

an den Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz, zusammen mit ihren Geschwistern,

geplant. Die aufgeführten Indizien seien durch A nicht entkräftet worden.

Gesehen werde aber der Einwand, dass das Ehepaar seit Oktober bzw. November

2016.

in der ehelichen Wohnung an der K-Strasse 01 in Zürich zusammen mit

den Geschwistern wohnen und auch eine intime Beziehung führen würde. Die

Wohnsituation scheine in der Tat seit 2016 stetig zu sein. Die formellen Melde-

und Mietverhältnisse sowie das Zusammenleben mit intimen Beziehungen führe aber

nicht ohne Weiteres zur Annahme einer eigentlichen ehelichen

Lebensgemeinschaft. Angesichts dessen, dass das Paar sowohl mit den

Geschwistern als auch mit anderen Scheinehepaaren vernetzt sei, sei davon

auszugehen, dass es sich um eine reine Zweckgemeinschaft mit Aufteilung der

Wohn- und Lebenskosten unter den männlichen Geschwistern handle, welche darauf

abziele, das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern und einer

Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Der vorgebrachte dreitägige Besuch von A

zum Geburtstag der sich dazumal in Spanien aufhaltenden Ehefrau am 8. Juli 2017, das Feiern von Weihnachten 2017 mit dem Geschwisterpaar in Zürich, obwohl A

Moslem sei und nach eigenen Angaben

Weihnachten nicht feiere, der achttägige

Besuch der Mutter aus Spanien über Neujahr 2017 in Zürich und die weiteren undatierten

Fotos, auf denen das Ehepaar "vertraut" abgebildet sei, würden nicht

ausreichend belegen, dass ein aufrichtiger Ehewille bestehe. Ferner wirke der

eingereichte WhatsApp-Chatverlauf nicht als sachdienlich in Bezug auf den

Gehalt einer ehelichen Beziehung: So würden sie sich zwar im rudimentären

Englisch austauschen, inhaltlich gehe es allerdings weitestgehend um

Organisatorisches, z. B. um eine benötigte Kopie eines Arbeitsvertrags oder

einer Banküberweisung, um benötigtes Geld, eine benötigte Telefonnummer oder

Lohnabrechnung, und nur selten um Persönliches. Hervorzuheben sei der kurze

Chat an einem Tag im Dezember, als A seine Ehefrau fragte, "What is your

personal future plan" und die Ehefrau geantwortet habe, "I dont kno

now ...". Insgesamt sei rechtsgenügend erstellt, dass das Ehepaar seit

Jahren den Anschein einer gelebten ehelichen Beziehung erwecke und die Behörden

damit zu täuschen suchte. Folglich sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AuG zu Recht erfolgt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise auf

migrationsrechtliche Verfahren von Drittpersonen abgestellt, deren Akten zum

vorliegenden Verfahren nicht einmal beigezogen worden seien.

4.2

Die

Vorinstanz zog in ihrem Entscheid Parallelen zu anderen migrationsrechtlichen

Verfahren, in welchen binationale Ehen in Kombination von spanischen und

bangladeschischen Staatsangehörigen vom Migrationsamt als Scheinehen qualifiziert

wurden. Zitiert wurde namentlich die Ehe der "spanischen Freundin der

Rekurrentin, P" mit dem ebenfalls aus Bangladesch stammenden Q, wobei die

genannte Freundin ebenfalls einen Scheinarbeitsvertrag mit dem Restaurant H in

Zürich abgeschlossen habe. Ferner entspreche die Vorgehensweise der

"spanischen Freundin der Rekurrentin, R" mit dem ebenfalls aus

Bangladesch stammenden S. Und schliesslich sei auch ihre Schwester I mit J, dem

Bruder von A, eine Scheinehe eingegangen. Ferner bestünden Parallelen zu weiteren

rechtsmissbräuchlichen Fällen ausländischer Scheinehepaare aus den gleichen

Kulturkreisen, was durch die koordinierte Aktion GOLIATH der Kantonspolizei

Zürich und dem Migrationsamt in den letzten Jahren aufgedeckt worden sei.

4.3

Für den

Vergleich mit der Ehe von R/S und P/Q stützt sich die Vorinstanz zwar auf

verschiedene, aktenkundige Facebook-Einträge, welche die Ehefrau des

Beschwerdeführers mit R und P zeigen. Selbst wenn die Ehe der Letzteren als

Scheinehe qualifiziert wurde, kann allein aus deren Bekanntschaft zur Ehefrau

des Beschwerdeführers nichts für die hier zu beurteilende Ehe abgeleitet

werden. Solche Vergleiche erweisen sich als willkürlich und widersprechen der

allein ausschlaggebenden Einzelfallbetrachtung (siehe dazu VGr, 6. Dezember

2017, VB.2017.00434, E. 2.5; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00366,

E. 2.7). Anders präsentiert sich die Sachlage in Bezug auf die Ehe von I

und J, der Schwägerin und dem Bruder des Beschwerdeführers: Hier finden sich in

den Akten zahlreiche Hinweise auf deren Ehe, da alle vier, d. h. der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau sowie seine Schwägerin und sein Bruder, seit 2016 in derselben

Wohnung an der K-Strasse 01 in Zürich leben und gegen dieses Ehepaar

ebenfalls wegen Scheinehe ermittelt wurde. Naturgemäss ergaben sich

Überschneidungen des vorliegenden Verfahrens zum parallel geführten migrations-

und strafrechtlichen Verfahren der Eheleute I/J. Auch der Verweis auf die

Aktion GOLIATH der Kantonspolizei Zürich, welche in Bezug auf diesen Fall zu

einem Anfangsverdacht betreffend Scheinehe führte, ist nicht unzulässig bzw.

willkürlich (siehe dazu VGr, 31. März 2021, VB.2021.00006, E. 3.2.2

mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 31. März 2021, VB.2021.00070, E. 2.3.1.7,

vom Bundesgericht bestätigt: BGr, 18. August 2021, 2C_437/2021, E. 4.2

und E. 4.3).

4.4

Ob

aufgrund dessen, dass die R und S und weitere Personen betreffenden

Verfahrensakten keinen Eingang in die vorliegenden Akten gefunden haben, eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden muss, kann offengelassen

werden, da die Beschwerde – wie gleich zu zeigen sein wird – gutzuheissen ist

(siehe E. 5.3). Auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Verletzung des

rechtlichen Gehörs sei im Dispositiv des Entscheids formell festzuhalten, ist

sodann nicht einzutreten: Um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im

Dispositiv festzuhalten, müsste der Beschwerdeführer ein besonderes

Feststellungsinteresse aufweisen. Dass ein solches hier vorliegen würde, legt

dieser jedoch nicht dar. Selbst wenn ein Feststellungsinteresse vorliegen

würde, erwiese sich dieses gegenüber dem Leistungsbegehren auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung als subsidiär (VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00163, E. 1.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

5.

Der Beschwerdeführer beruft

sich darauf, dass er mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom

1.

März 2021 vom Vorwurf der Täuschung

der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG rechtskräftig

freigesprochen worden sei. Die Vorinstanz widerspreche im angefochtenen

Entscheid dem Strafgericht in derselben Sache und gehe gleichwohl von einer

Scheinehe aus.

5.1

Für

Verwaltungsbehörden entfaltet die Begründung eines Strafurteils grundsätzlich

keine Bindungswirkung. Hingegen gebieten der Grundsatz der Einheit der

Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche Entscheide im Rahmen

des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von

den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll. Falls keine

klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen

bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafgericht unbekannt gewesen sind, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt

oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen

abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 136 II

447.

E. 3.1; BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.3.1; BGr, 22. August

2019, 2C_89/2019, E. 3.1). Dasselbe gilt grundsätzlich auch im

Ausländerrecht (vgl. BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 4.3).

Jedenfalls wenn der Freispruch im Strafverfahren jedoch ausdrücklich aufgrund

der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

[StPO]) zustande gekommen ist oder wenn die beschuldigte Person in jenem

Verfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht (vgl. Art. 113 Abs. 1

StPO) Gebrauch gemacht hat, besteht im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus

eine Veranlassung, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen.

Gegebenenfalls kann die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt ergänzend

instruieren und sich dabei auch der Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90

AIG) der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers bedienen. Will die

Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden abweichen, ergeben

sich indes gewisse Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29

Abs. 2 BV). Vorausgesetzt ist zumindest, dass sich die Verwaltungsbehörde

mit dem freisprechenden Strafurteil auseinandersetzt und darlegt, welche Gründe

zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung führen. Unterlässt sie dies, verletzt

sie namentlich ihre Begründungspflicht (vgl. BGr, 6. Mai 2021,

2C_197/2021, E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGr, 22. November 2019,

2C_1044/2018, E. 4.3.1.3).

5.2

Das Bezirksgericht Zürich begründete den Freispruch des

Beschwerdeführers wegen Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1

AIG in seinem Urteil vom 1. März 2021 wie folgt: Zwar seien fünf Indizien

für das Vorliegen einer Scheinehe erfüllt, nämlich eine nur kurze Bekanntschaft

der Ehegatten vor der Heirat, ein grosser Altersunterschied zwischen den

Ehegatten, namentlich ein deutlich höheres Alter des Ehemanns, fehlende

sprachliche Verständigungsmöglichkeiten, ein fehlender Bezug zur Schweiz sowie

widersprüchliche Aussagen der Beschuldigten, weshalb ein Anfangsverdacht wegen

Scheinehe folglich nicht von der Hand zu weisen sei. Demgegenüber hätten sowohl

der Beschuldigte als auch die Beschuldigte konstant ausgesagt, dass es sich um

eine Liebesheirat handle und die Ehe auch gelebt würde. Auch habe der

Beschuldigte auf entsprechende Fragen in der Untersuchung die

Verwandtschaftsverhältnisse, den Werdegang und die Vorlieben der Beschuldigten

schildern können, welche mit den Aussagen der Beschuldigten übereinstimmen

würden. Vehement sei bestritten worden, dass Geld für die Eheschliessung

geflossen sei. Bezüglich der Polizeikontrolle vom 29. Mai

2018.

habe der Beschuldigte die nicht vorhandenen

Frauenkleider auf den Fotos der Hausdurchsuchung damit erklärt, dass nicht

alle Zimmer fotografiert worden seien. Ansonsten hätten beide Beschuldigten zu Protokoll gegeben, im

gemeinsamen Schlafzimmer zu

nächtigen. Beide

Beschuldigten hätten ausserdem übereinstimmend

berichtet, dass die Abwesenheit der Beschuldigten anlässlich der Polizeikontrolle

vom 21. August 2017 auf einen Aufenthalt bei ihrer Mutter in Spanien

zurückzuführen gewesen sei. Beide Beschuldigten hätten während der Untersuchung und auch

anlässlich der

Hauptverhandlung konstant, detailliert und übereinstimmend ausgesagt. Die

Ausführungen des Beschuldigten würden plausibel, lebensnah und damit nicht a priori unglaubhaft erscheinen. Die beiden

polizeilichen Kontrollen am ehelichen Wohnort der Beschuldigten hätten keine eindeutig

belastenden Beweise zutage gefördert. Zwar zeigten die Fotos vom 29. Mai

2018.

der ehelichen Wohnung keine Frauenkleider. Es sei jedoch festzuhalten, dass nur ein Schlaf- sowie ein Badezimmer

fotografiert worden seien, die weiteren Zimmer der 4-Zimmer-Wohnung würden

gänzlich fehlen. Darauf habe auch der Beschuldigte hingewiesen. Auch weise die

grosse Anzahl von Shampoos in der Dusche darauf hin, dass mehr Personen im

Haushalt leben als einzig der Beschuldigte mit seinem Bruder. Aus dem Rapport

der Kantonspolizei Zürich vom 12. Januar 2018 sei zudem zu entnehmen, dass

anlässlich der Kontrolle vom 28. August 2017 beide Beschuldigten in der

ehelichen Wohnung angetroffen worden seien und der Beschuldigte noch im

gemeinsamen Bett gelegen und geschlafen habe. Anhand der vorgefundenen

Situation am 29. Mai 2018 seien Zweifel, ob zu diesem Zeitpunkt eine gelebte Ehe vorgelegen

habe, zwar nachvollziehbar. Jedoch seien selbst die Beamten der Polizei nach ihrer Wohnortkontrolle vom 28. August

2017.

davon ausgegangen, dass die Beschuldigten gemeinsam in der Wohnung lebten und nächtigten; dies mithin über drei

Jahre nach der erfolgten Heirat. Zudem vermöge die leichte Diskrepanz der

Aussagen in Bezug auf den Heiratsantrag die sich im Kern deckenden Aussagen der Beschuldigten nicht zu

erschüttern. Im Hinblick auf

das Ausgeführte liege es durchaus im Bereich des

Möglichen, dass die Beschuldigten

im Zeitpunkt der Eheschliessung die Absicht gehabt hätten, eine eheliche Gemeinschaft

zu bilden und zu leben. Insgesamt

bestünden am deliktischen Verhalten unüberwindliche Zweifel, weshalb dieser in

Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der Anklage freizusprechen

sei.

5.3

Die

Vorinstanz weicht in Verletzung der Begründungspflicht vom Strafurteil ab: Sie

legt nicht hinreichend dar, weshalb gleichwohl von einer Scheinehe auszugehen

sei. Vielmehr stützt sie sich insbesondere – wie in E. 4.3 dargelegt – in

willkürlicher Weise auf das rechtsmissbräuchliche Vorgehen anderer

ausländischer Ehepaare. Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Heirat in Tønder, zehn Tage nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

an die Ehefrau, die Heirat übers Kreuz (die Geschwister sind auch miteinander

verheiratet) und der Umstand, dass der Beschwerdeführer dereinst erfolglos um

Asyl in der Schweiz ersuchte, auffällig erscheinen und auf eine Scheinehe

hindeuten. Folgende, gegen eine Scheinehe sprechende Indizien wurden von

der Vorinstanz dagegen nicht genügend berücksichtigt:

- Beide gaben konstant an, dass es sich um eine

Liebesheirat handelte, worauf auch die Ehedauer von acht Jahren hindeutet.

Ferner gaben beide an, die Konfession (Islam) des Beschwerdeführers sehe das

voreheliche Zusammenleben nicht vor und sie hätten zusammenleben wollen, was

auch ein Grund für die Heirat gewesen sei.

- Bei Wiedereinreise des Beschwerdeführers in

die Schweiz verfügte dieser – entgegen der Darstellung des Migrationsamts – über

einen Aufenthaltstitel Italiens "Permesso di soggiorno", da er vor

der Heirat in Mailand lebte. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. August

2020.

führte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er habe

damals über eine italienische Aufenthaltsbewilligung, einen sog. Soggiorno,

verfügt und habe damals legal in die Schweiz ein- und ausreisen dürfen. Damit

ist der Beschwerdeführer zwar Drittstaatsangehöriger, war aber immerhin – auch

ohne Eheschliessung mit G – zum Aufenthalt im grenznahen Ausland berechtigt.

- Gegenseitige Kenntnisse über die Familienverhältnisse:

Anzahl Geschwister der Ehefrau und deren Namen. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers wusste, dass dieser zwei Schwestern und vier Brüder habe

(Befragung der Ehefrau vom 6. September 2017, S. 3).

- Kenntnis der Ehefrau des Beschwerdeführers

über dessen Werdegang: Dieser habe die Ausbildung zum Anwalt gemacht,

habe aber den Beruf nicht vollständig abschliessen können (Befragung der

Ehefrau vom 6. September 2017, S. 1). An der Befragung vom 20. November

2019, S. 2, führte der Beschwerdeführer aus, Jura studiert zu haben, aber

nicht abgeschlossen zu haben.

- Persönlicher Kontakt mit der Schwiegermutter

W: Der Beschwerdeführer traf seine Schwiegermutter mehrere Male gemeinsam mit

seiner Ehefrau in Spanien, so etwa anlässlich des Geburtstags der Ehefrau am 8. Juli

2017.

sowie im Mai 2019. Über die Weihnachtstage und Neujahr 2017/2018 und

2018/2019 besuchte die Schwiegermutter ihre beiden Töchter und deren Ehemänner

in der Schweiz, wobei sie Weihnachten gemeinsam feierten. Am 29. November

2021.

bestellte der Beschwerdeführer überdies ein Rückreisevisum, um erneut die

Schwiegermutter in Spanien zu besuchen. Das Ehepaar flog gemäss Flugticket am

30.

November 2021 gemeinsam nach Spanien.

- Richtige Angaben zum damaligen Aufenthalt

der Ehefrau in Spanien: Anlässlich der Befragung am 21. August 2017

konnte der Beschwerdeführer Angaben zum aktuellen Aufenthalt der Ehefrau in

Spanien machen (Rückflug am 27. August 2017), wobei sie schon

"gestern" hätte zurückkommen sollen, aber sie habe noch zum Zahnarzt

müssen. Das Flugticket von G mit Rückflugdatum 27. August 2017 ab Madrid

befindet sich in den Akten.

- Richtige Angaben zum damaligen Aufenthalt

der Ehefrau in der Dominikanischen Republik: An der Befragung vom 29. Mai

2018.

gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau weile derzeit in der

Dominikanischen Republik, weil ihr Grossvater krank sei. Auch die Schwester

seiner Ehefrau sei dorthin gereist. Am 15. Juni 2018 verstarb der Grossvater,

wobei Bilder des schwer kranken Mannes mit seiner Enkelin und dessen

Todesbescheinigung in den Akten liegen.

- Für eine gelebte Ehe sprechende Auszüge des

WhatsApp-Chats:

- Der Beschwerdeführer wirft der Ehefrau vor,

"You have no feelings for me Now", worauf diese ihm antwortet:

"I love you but I don't like it when you leave the bathroom dirty I don't

like it.". Daraufhin entschuldigt sich dieser bei ihr.

- Der Beschwerdeführer fragt die Ehefrau: "Are

you forgot me" und sie antwortet: "Never". (Er:) "Why you no send me

Picture", (sie:) "My face is no good."

- Der Beschwerdeführer schreibt, "You r my best

best best family in my life. I never forgot you."

- Sie

schreibt "Your are my famili You kno".

Anzuführen

bleibt aber, dass im WhatsApp-Chat seitens der Ehefrau teils ein aggressiver

Ton gegenüber dem Ehemann eingeschlagen wird, was eher auf eine distanzierte

Beziehung als eine Ehe hindeutet. (Sie:) "neither I nor I are here to put

up with your dirty things, I'll just let you know". (Sie:) "you're a

fucking inconsiderate. I've been working non-stop by myseif for 6 days".

(Sie:) "that's not my damn responsibility. that's too much work for me

alone" "as it is not you that your back hurts you do not care".

(Sie:) "you are here in the house doing nothing. why don't you go and buy

things? tell me". "I can't stand you [...]"

- Konstante Wohnverhältnisse: Seit 2014 wohnt das Ehepaar gemeinsam an derselben

Adresse an der K-Strasse 01; seit 2016 wohnen sie an dieser Adresse

zusammen mit der Schwägerin und dem Bruder des Beschwerdeführers.

- Gemeinsame Zukunftspläne: Das Ehepaar

möchte irgendwann gemeinsam Kinder haben und zusammen mit der Schwägerin und

dem Bruder des Beschwerdeführers ein Restaurant eröffnen.

Eine Gesamtwürdigung der Indizien

ergibt, dass zwar ein berechtigter Anfangsverdacht für eine Scheinehe vorlag.

Insgesamt liegen aber – zumindest gemäss heutigem Aktenstand – überwiegende

Indizien für eine gelebte Ehe vor, weshalb "in dubio pro matrimonio"

nicht von einer Scheinehe ausgegangen werden kann. Triftige Gründe, weshalb vom

begründeten Strafurteil abgewichen werden müsste, wurden von der Vorinstanz

nicht hinreichend dargelegt.

Demzufolge wird die Beschwerde

gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern.

6.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau je zur Hälfte auferlegten

übrigen Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von Fr. 720.- sind ebenfalls

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren überdies eine

angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG),

welche mit je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

festzusetzen ist.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Migrationsamts vom 24. Juni 2019 wird aufgehoben. Der

Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 18. Januar 2022

wird hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern I Satz 3, II, III Satz 3 und

IV aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern.

2.

Die (übrigen) Kosten des

Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 720.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

7.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).