VB.2022.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00099
10. November 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24095)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00099
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:
1. Zuteilungsrunde / Widerruf,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in Zürich erbringt
Beratungsdienstleistungen, vorwiegend im finanziellen Bereich wie zum Beispiel
Beratung bei Investitionen, Finanzierungen und Asset Management.
Mit Verfügung vom 16. Februar
2021 hiess die Finanzdirektion des Kantons
Zürich ein Gesuch der A AG im Rahmen der 1. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms vollumfänglich gut und gewährte ihr einen nicht
rückzahlbaren Beitrag von Fr. 122'305.- sowie ein Darlehen mit
zehnjähriger Laufzeit über Fr. 183'458.-.
Mit Verfügung vom 28. Juli
2021 widerrief die Finanzdirektion ihre Verfügung vom 16. Februar 2021 und
verpflichtete die A AG, die gewährten Beiträge zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
Dagegen liess die A AG am 18. August 2021 beim
Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrieren und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und diejenige vom
16.
Februar 2021 zu bestätigen. Mit Beschluss vom 12. Januar 2022
wies der Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte
die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'664.- der A AG
(Dispositiv-Ziff. II) und sprach dieser in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigung zu.
III.
Am 18. Februar 2022 liess die A AG
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Finanzdirektion vom 28. Juli
2021.
aufzuheben und diejenige vom 16. Februar 2021 zu bestätigen;
eventualiter sei die Verfügung der Finanzdirektion vom 28. Juli 2021
aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an den Regierungsrat bzw. die
Finanzdirektion zurückzuweisen. Der Regierungsrat schloss mit Vernehmlassung
vom 4. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Ebensolches beantragte die Finanzdirektion mit Beschwerdeantwort vom
22.
März 2022. Mit Replik vom 27. April 2022 hielt die A AG an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion
betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020
(SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone
Massnahmen für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind
und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der
Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der
Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe.
Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz des betroffenen
Unternehmens unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12
Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in Kraft
(AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31.
Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem
Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt
(Art. 2–6 HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass der Umsatz
eines unterstützten Unternehmens im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter
60.
% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt
(Art. 5 Abs. 1 HFMV 20).
2.2
Nachdem der Bund allein die Voraussetzungen für
seine Beteiligung an kantonalen Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone
grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen
ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund
formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über
Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,
Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2;
Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020
8819.
ff., 8822 und 8824).
Der Kantonsrat Zürich beschloss am 14. Dezember 2020
einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht
angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). So
wurde namentlich in Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben auf eine
"Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen"
verzichtet und stattdessen verlangt, dass die gesuchstellende Person in
Selbstdeklaration nachvollziehbar darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang
vollumfänglich direkt auf Massnahmen der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit
Covid-19 zurückzuführen ist, wobei der Umsatzrückgang mindestens 50 %
statt 40 % betragen musste (zum Ganzen VGr, 14. Juli 2022,
VB.2022.00068, E. 2).
3.
3.1
Mit
Verfügung vom 16. Februar 2021 gewährte der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin im Rahmen der 1. Zuteilungsgrunde der
Covid-Härtefallhilfen einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 122'305.-
sowie ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit über Fr. 183'458.-. Nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde diese Verfügung formell rechtskräftig und
damit grundsätzlich unabänderlich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 6).
3.2
In seiner
Verfügung vom 28. Juli 2022 stützte der Beschwerdegegner den Widerruf der
gewährten Beiträge auf § 14 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes
vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2) ab. Gemäss dieser
Bestimmung werden Staatsbeiträge, welche zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt
worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. In der Beschwerdeantwort führt
der Beschwerdegegner diesbezüglich aus, dass in der 1. Zuteilungsrunde
eingereichte Härtefall-Gesuche "aufgrund der administrativen und
organisationalen Überlastung des Beschwerdegegners aufgrund des unerwarteten dringlichen
Massengeschäfts nur stichprobenweise" hätten überprüft werden können. Bei
einer "Abwägung zwischen Geschwindigkeit und Genauigkeit" sei auf das
"Prinzip der Selbstdeklaration" abgestellt worden. Im Rahmen der
bundesrechtlich vorgeschriebenen Missbrauchsbekämpfung (vgl. Art. 11
Abs. 1 lit. c HFMV 20) sei erkannt worden, dass die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Härtefallhilfen
nicht erfüllt habe. Somit überwiege, "auch unter dem Gesichtspunkt des
Gleichbehandlungsgebots", das Interesse an einer richtigen
Rechtsanwendung. Der Widerruf der Verfügung sei folglich zulässig.
4.
4.1
Vorab
ist anzumerken, dass die im Rahmen der Covid-Härtefallhilfe ausbezahlten
Beträge als Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG zu
qualifizieren sind (VGr, 29. September 2022,
VB.2022.00211, E. 3 – 14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 4). Somit kommt eine Rückforderung derselben gestützt auf das
Staatsbeitragsgesetz grundsätzlich in Betracht. In der Verfügung vom
16.
Februar 2021 wurde denn auch ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des Staatsbeitragsgesetzes
hingewiesen.
4.2
Die
Anwendung von § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG setzt voraus, dass Beiträge
"zu Unrecht" zugesichert oder ausbezahlt wurden. Diese
Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 12 StaatsbeitragsG, wonach
Staatsbeiträge ihrem – im
öffentlichen Interesse liegenden (§ 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG) – Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen
verwendet werden müssen (VGr, 12. September 2019, VB.2018.00586,
E. 3.3.1 – 24. Oktober 2001, VB.2001.00036, E. 2a/bb; vgl. auch VGr,
17.
April 2019, VB.2018.00743, E. 6.2 – 28. März 2018,
VB.2017.00757, E. 3.5). Diese Bestimmungen dienen somit der "Sicherung
des Beitragszwecks" (so der vierte Titel des Staatsbeitragsgesetzes; vgl.
auch § 12 Abs. 1 und 2 der Staatsbeitragsverordnung vom
19.
Dezember 1990 [LS 132.21], wo von der "Dauer der
Zweckerfüllung" und der "Zweckbindung" die Rede ist).
4.3
Die hier interessierenden Härtefallbeiträge unterscheiden sich
insofern von den Beiträgen, welche von §§ 12 ff. StaatsbeitragsG
gemeinhin erfasst werden, als dafür keine Zweckbindung angeordnet wurde. Sodann
wurden die Beiträge zwar mit Bedingungen verknüpft; diese beschlagen jedoch
einzig die "Einschränkung der Verwendung" gemäss Art. 6
HFMV 2020. Dass die Beschwerdeführerin gegen diese Vorgaben verstossen
hätte, macht der Beschwerdegegner nicht geltend.
Es trifft zwar zu, dass auch die Härtefallhilfen einem
bestimmten Zweck dienen: Namentlich verfolgt die Härtefallregelung gemäss dem Bundesrat sowohl konjunkturpolitische wie auch
strukturpolitische Zwecke (BBl 2020 8819 ff., 8838 mit Hinweis auf
Art. 100 Abs. 1 und Art. 103 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]). Die Härtefallmassnahmen sollen
"die Existenz von Schweizer Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen
sichern" (EFV, Erläuterungen HFMV 20,
S. 9). Diese, dem Erlass der Härtefallhilfen
zugrundeliegenden Zwecke sind jedoch vom (im öffentlichen Interesse liegenden) Zweck
im Sinn von § 12 StaatsbeitragsG abzugrenzen. Denn die Unternehmen, welche
Härtefallbeiträge zugesprochen erhielten, waren bei deren Verwendung
grundsätzlich frei (vgl. aber den bereits erwähnten Art. 6 HFMV 20).
Aus diesem Grund wurden unter anderem auch "nicht rückzahlbare
Beiträge" bzw. "A-Fonds-perdu-Beiträge" ausgeschüttet
(Art. 7 Abs. 1 lit. c HFMV 20 bzw. EFV, Erläuterungen
HFMV 20, S. 10). Die Beitragsempfängerinnen und
Dispositiv
Beitragsempfänger waren demnach gerade nicht gehalten, diese "für die
Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse" (§ 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG) zu verwenden. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner den
Widerruf letztlich nicht mit einer rechtswidrigen Verwendung, sondern mit einer
angepassten Praxis im Rahmen seines Ermessenspielraums begründet.
Vor diesem Hintergrund ist nicht von
Bedeutung, dass der Beschwerdegegner aufgrund von Art. 11
Abs. 1 lit. c HFMV 20 die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten
Mitteln sicherzustellen hat bzw. hatte. Ohnehin bringt er nicht vor, die
Beschwerdeführerin habe sich missbräuchlich verhalten, indem sie etwa
unzutreffende Angaben zu ihrem Umsatzrückgang gemacht hätte. Vielmehr prüfte er
rund fünf Monate nach seiner ersten Verfügung die Gesuchsunterlagen (erneut)
und kam nunmehr zum Schluss, der Beschwerdeführerin hätten nach neuer Praxis
keine Härtefallbeiträge zugestanden. Ein missbräuchliches Verhalten der
Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.
4.4 Nach dem Gesagten
kommt ein Widerruf der bezahlten Beiträge gestützt auf § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG nicht in Betracht, da diese nicht "zu Unrecht" im
Sinn dieser Bestimmung ausbezahlt worden waren.
Folglich bräuchte nicht beurteilt zu werden, ob hier die
Kriterien gemäss § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG erfüllt wären. Gemäss
dieser Bestimmung wird auf die Rückforderung verzichtet, soweit die empfangende
Person infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit
unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können
(lit. a) und wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts für sie nicht leicht erkennbar
gewesen ist (lit. b). Diese Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein und entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem in
Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. zum
Ganzen VGr, 28. März 2018, VB.2017.00757,
E. 4). Hier ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – wäre
§ 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG anwendbar – auf eine Rückforderung
ohnehin zu verzichten wäre. Insbesondere könnte vorliegend aus der
Dringlichkeit der Beitragsgewährung nicht abgeleitet werden, dass die
Beschwerdeführerin die "unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts" bzw. die "Rechtsverletzung" leicht hätte erkennen
können. Vielmehr können die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung gemäss
dem erwähnten Kreditbeschluss des Kantonsrats (vorn, E. 2.2 Abs. 2)
sehr unterschiedlich ausgelegt werden, was sich nicht zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin auswirken darf (vgl. VGr, 16. November 2006,
VB.2006.00230, E. 4.3).
5.
Ob neben dem Widerruf nach § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG
überhaupt noch Raum bleibt für einen Widerruf gestützt
auf die allgemeinen Grundsätze bzw. Kriterien, erscheint fraglich, braucht hier
jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. dazu BGE 143 II 1
[Pra. 107/2018 Nr. 41] E. 4.1 und 5.1, 137 I 69
E. 2.3, 135 V 201 E. 6.2, 127 II 306 E. 7a; BGr, 8. Dezember
2016, 1C_111/2016, E. 6.1; ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 1226 f.).
Denn sofern diese Frage bejaht würde, wäre dazu eine Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts einerseits und dem privaten Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem
Vertrauensschutz andererseits vorzunehmen (statt vieler BGE 144 III 285
E. 3.5). Diese Abwägung würde vorliegend zugunsten der privaten Interessen
der Beschwerdeführerin ausfallen, zumal sie ansonsten die Folgen der
"administrativen und organisationalen Überlastung" des
Beschwerdegegners tragen müsste. Dieser Umstand erschiene hier stossend, da der
Verfügung vom 16. Februar 2021 kein Vorbehalt (etwa betreffend [erneuter]
Überprüfung der Beitragsvoraussetzungen) zu entnehmen ist (vgl.
dazu etwa BGr, 2. Juni 2006, 2P.291/2005, E. 4.1). Ein
entsprechender Hinweis wäre jedoch – hätte sich der Beschwerdegegner ein
solches Vorgehen vorbehalten wollen – angezeigt gewesen, zumal er sich beim
Erlass der Härtefallverfügungen im Februar 2021 seiner eigenen Überlastung und
den damit zusammenhängenden Konsequenzen für das Gesuchsverfahren bewusst war
bzw. zumindest bewusst sein musste. Überdies wäre bei der Güterabwägung auf
Seiten des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, dass die hier
(ursprünglich) vorgenommene Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen – wenn
überhaupt – nicht derart von den anwendbaren Vorschriften abweicht, dass sich
ein Widerruf der Verfügung aufdrängt (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2722 mit
Hinweis). Schliesslich kommen den (rein) finanziellen Interessen eines
Gemeinwesens bei der Interessenabwägung in der Regel kein allzu grosses Gewicht
zu (vgl. BGE 107 Ia 240 E. 4, 103 Ib 241 E. 3b).
6.
Zusammenfassend erweist sich der Widerruf der Verfügung
vom 16. Februar 2021 von vornherein als unzulässig. Es braucht demnach
nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Auslegung von Art. 12
Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit dem kantonsrätlichen
Verpflichtungskreditbeschluss eingegangen zu werden.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Auch wenn kein Anspruch auf die Erteilung der Subvention
besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig
gegen Entscheide über die Rückforderung oder den Widerruf zugesprochener
Subventionen, da in diesem Fall in die Rechtsstellung des Empfängers bzw. der
Empfängerin eingegriffen wird (BGr, 7. August 2015, 2C_735/2014,
E. 1.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. I und III des
Beschlusses des Regierungsrats vom 12. Januar 2022 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 28. Juli 2021 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses
des Regierungsrats vom 26. Januar 2022 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 7'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.