VB.2022.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00100
20. Juli 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23862)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1963 geborene tunesische Staatsangehörige
A hielt sich ab 1993 wiederholt im Kanton Zürich auf, teilweise unter falscher
Identität. Ein am 1. Juni 1995 gestelltes Asylgesuch wies die
Schweizerische Asylrekurskommission am 30. September 1995 ab. Nachdem er
am 20. Juni 1997 ausgeschafft worden war, heiratete er am 10. Oktober
1997 in Tunesien die 1957 geborene Schweizerin C. Am 21. Mai 1999 reiste
er erneut in die Schweiz ein, worauf ihm das Migrationsamt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilte. Bis 2004
arbeitete A im Baugewerbe; seit 2005 ist er auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt
tätig oder nimmt an Arbeitsintegrationsprogrammen teil.
B. Zwischen
November 2001 und Mai 2004 wurde A mehrfach verurteilt, hauptsächlich im
Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit
Strafbefehl vom 23. Mai 2004 verhängte die Bezirksanwaltschaft Zürich eine
unbedingte Gefängnisstrafe von 42 Tagen. Daraufhin verwarnte ihn das
Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Juli 2004 und stellte ihm für den Fall
weiterer strafrechtlicher Sanktionen schwerer wiegende ausländerrechtliche
Massnahmen in Aussicht.
C. Nachdem A
zwischen dem zweiten Halbjahr 2003 und dem ersten Halbjahr 2008 mit
Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 112'000.- unterstützt worden war, wies
das Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am
28. Juni 2010 ab und ordnete die Wegweisung an. Dieser Verpflichtung kam A
nicht nach, weshalb ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom
18. Januar 2011 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen
sanktionierte. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt nach Prüfung der
ehelichen Wohnverhältnisse am 12. März 2015 im Rahmen des Familiennachzugs
wiederum eine Aufenthaltsbewilligung; diese wurde in der Folge verlängert,
letztmals bis zum 25. Februar 2021.
D. Per
1. Februar 2016 erhielt C eine ganze IV-Rente zugesprochen, zu der noch
Zusatzleistungen kamen. Mit Verfügung der SVA Zürich vom 19. Februar 2019
wurde C per März 2019 eine monatliche Altersrente von Fr. 768.-
ausgerichtet. Ferner bezieht sie heute monatliche Zusatzleistungen zur AHV von
Fr. 1'352.- sowie eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse von
Fr. 1'034.-. Weil die Eheleute von Juli 1999 bzw. Juli 1998 bis
12. Februar 2019 insgesamt Fr. 812'062.60 Sozialhilfe bezogen, wurde A mit Verfügung vom 19. Juni 2019 verwarnt und ihm der Widerruf
bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht.
E. Nachdem
der Sozialhilfebezug der Ehegatten bis Februar 2021 auf Fr. 860'234.95
angestiegen und A das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das
Migrationsamt am 19. Juli 2021, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert werde und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 18. Oktober
2021 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 liess A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, das
Migrationsamt sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids – anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann verlangte er eine
Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Verbeiständung.
Am 19. Juli 2022 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Honorarnote zu den Akten.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen
des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern haben nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt
von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sofern
die Integrationskriterien nach Art. 58a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG) erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG).
Der seit mehr
als fünf Jahren mit einer Schweizerin verheiratete und sich ordnungsgemäss in
der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer hätte somit grundsätzlich Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine
Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht
Prozessgegenstand war. Falls der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung hätte, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist, könnte ihm die Aufenthaltsbewilligung als weniger
gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1).
Der Anspruch
erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42
AIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).
3.
3.1
Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat,
dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss
ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis
drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00714, E. 3.1;
vgl. auch die aktuellen Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration
[SEM], Ziff. 8.3.2.4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).
Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den
von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit erhaltenen Betrag zu
beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober
2011, 2C_345/2011, E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4). Zudem ist
eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu
ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen
(Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4;
BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3; BGr, 18. Februar 2013,
2C_958/2011, E. 2.3).
3.2
Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau beziehen seit Juli 1999 bzw. Juli 1998
Sozialhilfe. Die bezogenen Leistungen summierten sich bis Februar 2019 auf Fr. 812'062.60.
Trotz Verwarnung und Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
vom 19. Juni 2019 bezogen die Eheleute weiterhin Fürsorgegelder, welche
sich bis Februar 2021 auf gut Fr. 860'000.- beliefen, was gemäss der
zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG erforderlichen Umfang und der Dauer entspricht. Den Akten lässt sich nicht
entnehmen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hätte. Eine
Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nach dem Gesagten somit weiterhin nicht
absehbar. Folglich ist von einem (fortbestehenden) dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
auszugehen, weshalb das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG grundsätzlich bejaht werden kann.
4.
4.1
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion erwog im Rekursentscheid, dass der mit einer Schweizerin
verheiratete sowie mit dieser eine gelebte und intakte Beziehung pflegende
Beschwerdeführer sich grundsätzlich auf den von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des gleichlautenden Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des
Familienlebens berufen könne. Hingegen vermöge er aus dem von den gleichen
Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens keinen
Bewilligungsanspruch abzuleiten, weil er wegen seiner früheren Delinquenz, der
fehlenden Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sowie des andauernden und
erheblichen Fürsorgebezugs trotz rund 22-jähriger Anwesenheit in der Schweiz
hier nicht massgebend verwurzelt sei. Der Anspruch gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK dürfe nach Massgabe von Abs. 2 eingeschränkt werden, und
zwar im Sinn einer Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und
öffentlichen Interessen. Weil Ehegatten als wirtschaftliche Einheit zu
betrachten seien, müssten dem Beschwerdeführer auch die auf seine Ehefrau
entfallenden Fürsorgeleistungen angerechnet werden. Von Juli 1999 bis Februar
2021.
hätten der Beschwerdeführer Fr. 324'333.20 und die Ehefrau rund
Fr. 500'000.- [recte: Fr. 533'901.05] an Sozialhilfe bezogen. Weil
diese Unterstützung erheblich und dauerhaft sei, liege ein Widerrufsgrund im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor. Bis 2004 sei der
Beschwerdeführer als Bauarbeiter bzw. Dachdecker erwerbstätig gewesen; seither
übe er nur noch Beschäftigungen auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt aus. Da er dem
ersten Arbeitsmarkt so lange ferngeblieben sei, bestehe angesichts seines
Alters wenig Aussicht auf eine existenzsichernde Stelle. Sodann habe der
Beschwerdeführer trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nur
Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Bis zur Entstehung des Anspruchs
auf eine Altersrente der AHV im August 2028 bestehe daher die grosse Gefahr von
weiteren massiven Fürsorgebezügen. Daran änderten auch die Einkünfte der
Ehefrau nichts, denn deren Bezug einer monatlichen Altersrente der AHV von
Fr. 768.- und von Zusatzleistungen von Fr. 2'163.- reichten für den
Unterhalt der Familie nicht aus. Nach dem Gesagten sei der Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt; zu prüfen bleibe daher die
Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der
Beschwerdeführer hätte schon vor Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgehen
können, zumal seine Ehe kinderlos geblieben sei. Die jahrelange Stellensuche
lasse sich nicht mit der fehlenden Berufsausbildung erklären; eine solche hätte
er übrigens nachholen können. Im Jahr 2018 habe er nur sechs Bewerbungen
erstellt, was als ungenügende Bemühungen bei der Stellensuche zu würdigen sei.
Diese Umstände sprächen für eine selbstverschuldete Fürsorgeabhängigkeit. Daran
änderten auch die frühere Drogensucht des Beschwerdeführers sowie die Gebrechen
seiner Ehefrau nichts. Obwohl diese seit vielen Jahren an einer
schizophreniformen Störung, an psychotischen Symptomen, an depressiven Episoden
sowie an Angstzuständen leide und deswegen ab Februar 2016 eine ganze IV-Rente
bezogen habe, wäre ihm zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen.
Insgesamt habe er die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit zu einem grossen Teil
selbst verschuldet. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers und dem privaten Interesse von diesem und
seiner Ehefrau am weiteren Verbleib in der Schweiz spreche zunächst die lange
Anwesenheit für eine gewisse Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen.
Allerdings sei er am 28. Juni 2010 rechtskräftig ausgewiesen und ihm erst
am 12. März 2015 wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden,
weshalb dieser Zeitraum unberücksichtigt bleibe. Ferner seien sieben
Straferkenntnisse wegen Delikten gegen die Ausländer- und
Betäubungsmittelgesetzgebung, wegen Hausfriedensbruchs, einfacher
Körperverletzung sowie Diebstahls ergangen. Weil er in der Schweiz keine
Berufsausbildung abgeschlossen und jahrelang nur auf dem ergänzenden
Arbeitsmarkt gearbeitet habe, sei die berufliche Integration als gescheitert zu
betrachten. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er in Tunesien
verbracht, weshalb ihm die dortige Kultur und Lebensumstände noch vertraut
seien und ihm eine Wiedereingliederung zugemutet werden könne. Laut einem
Bericht des behandelnden Psychiaters sei im Fall einer Trennung des Ehepaars
bei C mit einer Destabilisierung und schwerwiegenden Folgen für die psychische
Gesundheit zu rechnen. Trotzdem könne ihr die verfügte Entfernungsmassnahme
zugemutet werden. Denn ihre Leiden liessen sich auch in Tunesien behandeln.
Falls sie sich dazu entschliesse, in der Schweiz zu bleiben, benötige sie nicht
die persönliche Anwesenheit des Ehemanns. Insgesamt erweise sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher als verhältnismässig.
4.2
Zur
Begründung seines Rechtsmittels bringt der Beschwerdeführer vor, dass er und
seine Ehefrau jahrelang Drogen konsumiert und in prekären Wohnverhältnissen
gelebt hätten. Dank der Teilnahme an einem Methadonprogramm ab 2012 sei er
nicht mehr von Betäubungsmitteln abhängig. Weil sich anschliessend auch die
ehelichen Verhältnisse stabilisiert hätten, sei ihm 2015 erneut eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden. Bereits ab
2011.
habe er sich bei der Sozialeinrichtung D engagiert und
hauswirtschaftliche Arbeiten erledigt. Ab 2015 habe er durchgehend an
Integrationsmassnahmen teilgenommen, zunächst in einer Basisbeschäftigung,
daraufhin in einem Teillohnprogramm im Reinigungsteam und in der Wäscherei.
Gegenwärtig sei er mit der sog. "Jobkarte" tätig und suche eine
Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Ehefrau beziehe heute eine AHV-Rente
und Zusatzleistungen. Sie leide an einer schizophreniformen Störung mit
Stimmenhören und anderen psychotischen Symptomen, initial wahrscheinlich
ausgelöst durch den Drogenkonsum, sowie an rezidivierenden depressiven Episoden
und Angstzuständen. Der behandelnde Facharzt gehe davon aus, dass im Fall einer
Trennung des Ehepaars mit einer Destabilisierung der Patientin zu rechnen sei,
auch Suizidalität schliesse er nicht aus. Ihm, dem Beschwerdeführer, könne
nicht vorgeworfen werden, sich trotz bestehender Arbeitsmarktnähe gleichsam
mutwillig geweigert zu haben, eine zumutbare Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt
auszuüben. Vielmehr habe er sich bis heute vergeblich darum bemüht. Obwohl er
grundsätzlich arbeitsfähig sei, könne ihm nach der langen krankheitsbedingten
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und wegen seines Alters von 58 Jahren nicht
vorgeworfen werden, keine Anstellung zu finden. Die Vorinstanz verfalle in
Willkür, wenn sie einzig aus der mangelnden Anzahl Belege über seine
Stellensuche in den letzten Jahren auf ein Verschulden an der
Sozialhilfeabhängigkeit schliesse. Auf Seiten des privaten Interesses am
Verbleib in der Schweiz falle die lange Anwesenheitsdauer ins Gewicht; er
spreche gut Deutsch, sei sozial gut integriert, habe stabile Wohnverhältnisse
für sich sowie seine Ehefrau geschaffen und engagiere sich freiwillig bei der
Sozialeinrichtung D. Trotz der knappen finanziellen Verhältnisse lägen
keine Betreibungen gegen ihn vor und er sei seit zehn Jahren nicht mehr
straffällig geworden. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat wäre die
Wiedereingliederung aufgrund der langen Landesabwesenheit und seines Alters
sehr schwierig. Sodann könnte die gesundheitlich schwer angeschlagene Ehefrau
ihm mangels finanzieller Mittel nicht folgen, sodass die Beendigung des
Aufenthalts zur Trennung der Ehegatten führen würde. Angesichts des schlechten
Gesundheitszustands der Ehefrau und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse
sei die Annahme der Vorinstanz lebensfremd, dass die Beziehung über moderne
Kommunikationsmittel oder gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könnte.
5.
5.1
Mit der
Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer
von der Sozialhilfeabhängigkeit wird lösen können. Diese besteht für ihn seit
1.
Juli 1999 und für die Ehefrau seit 1. Juli 1998. Der kurze
Zwischenraum ohne Fürsorgeleistungen erstreckte sich einzig von Mai 2019 bis
Mai 2020, als der Beschwerdeführer im Teillohnprogramm der Sozialen
Einrichtungen der Stadt Zürich beschäftigt war und die Ehefrau neben einer
monatlichen AHV-Rente von Fr. 768.- Zusatzleistungen von Fr. 2'163.-
erhielt. Nachdem der Beschwerdeführer seit 2004 nie mehr einer Erwerbstätigkeit
auf dem freien Arbeitsmarkt nachgegangen war, sondern nur Beschäftigungen auf
dem ergänzenden Arbeitsmarkt ausgeübt hatte, ist es wenig wahrscheinlich, dass
sich an dieser Situation etwas ändern wird. Dafür sprechen auch die bis 2012
bestehende Drogenabhängigkeit, die fehlende Berufsausbildung, die bescheidenen
Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 sowie das Alter von knapp 59
Jahren. Ob ein möglicher Arbeitseinsatz überdies dadurch eingeschränkt ist,
dass er seine psychisch kranke Ehefrau betreuen muss, lässt sich den Akten
nicht entnehmen. Wie im Rekursentscheid zutreffend ausgeführt, ändert der im
August 2028 entstehende Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der
AHV sowie auf mutmasslich nachgesuchte Ergänzungsleistungen der AHV gemäss
ständiger Rechtsprechung nichts an seiner Sozialhilfeabhängigkeit (VGr,
23.
Februar 2022, VB.2021.00328, E. 3.2; VGr, 20. März 2019,
VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019).
5.2
Die Ehefrau
trifft von vornherein kein Vorwurf an der Sozialhilfeabhängigkeit der
Ehegatten. Denn vor Erreichen des AHV-Rentenalters im Februar 2021 bezog sie
seit Februar 2016 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% eine ganze
IV-Rente. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer liegen die Verhältnisse nicht
klar. Zwar erscheinen die in E. 5.1 genannten persönlichen Verhältnisse
für eine Festanstellung auf dem freien Arbeitsmarkt hinderlich. Gleichwohl ist
wenig einsichtig, dass es ihm nie gelungen war, eine (Hilfs-)Tätigkeit
auszuüben, für die weder weitergehende berufliche Fertigkeiten noch
Sprachkenntnisse erforderlich sind, so z. B. in den Bereichen Gebäudereinigung/-unterhalt,
Gastgewerbe oder Landwirtschaft. Wenn der Beschwerdeführer selbst einräumt,
nach der Lösung von der Drogenabhängigkeit ab 2012 seine Arbeitsfähigkeit
wiedererlangt zu haben, wäre ihm grundsätzlich – mit Hilfe des regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums oder anderer Fachstellen – zuzumuten gewesen, eine
Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Zwar ist ihm zugutezuhalten, ab
2015.
an verschiedenen Arbeitsintegrationsmassnahmen teilgenommen zu haben und
heute über die Jobkarte tätig zu sein (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/unterstuetzung/ai/arbeitsintegration-sozialhilfe/jobkarte.html;
zuletzt besucht am 29. Juni 2022), doch ersetzt eine solche Beschäftigung,
die einen vergleichsweise geringen Arbeitseinsatz verlangt und dementsprechend
bescheiden entlöhnt wird, die Bemühungen um eine existenzsichernde Tätigkeit
auf dem freien Arbeitsmarkt nicht. Unter diesen Umständen ist von einem
Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, dass er nicht in höherem Umfang
zu seinem Lebensunterhalt beigetragen hat. Dies gilt namentlich mit Blick auf
die ihm gegenüber am 19. Juni 2019 ausgesprochene ausländerrechtliche
Verwarnung, in welchem ihm sowohl seine Sozialhilfeabhängigkeit wie auch die
fehlenden Bemühungen hinsichtlich einer existenzsichernden Tätigkeit
vorgeworfen worden sind. Für die seither vergangene Zeitspanne sind
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den Akten bloss sporadisch
ausgewiesen. Regelmässige und intensive Suchbemühungen in der seither
vergangenen Zeit sind nicht ersichtlich.
5.3
Bei der
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des
sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers und seinem privaten Interesse am
weiteren Verbleib in der Schweiz sind ferner die strafrechtlichen
Verurteilungen zu berücksichtigen. Die in E. 2.4 des Rekursentscheids
aufgelisteten Strafen aus den Jahren 2001 bis 2004 hängen zumindest mittelbar
mit dem früheren Drogenkonsum zusammen; die Verurteilungen von 1995, 1997 und
2011.
betreffen den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz. Weil die genannten
Straftaten lange zurückliegen, nicht auf eine ausgeprägte kriminelle Gesinnung
schliessen lassen und – ausser dem Urteil des Obergerichts vom
21.
November 2001, mit dem eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten
ausgesprochen worden war – vergleichsweise leicht wiegen, kommt ihnen nur eine
geringe Bedeutung zu.
5.4
Nach
seiner Heirat am 10. Oktober 1997 mit C reiste der Beschwerdeführer im Mai
1999.
in die Schweiz ein, wo er sich bis zu seiner Wegweisung im September 2010
rechtmässig aufhielt. Im März 2015 erlangte er wiederum eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Somit lebt er inzwischen
seit über achtzehn Jahren rechtmässig in der Schweiz. Nach der Rechtsprechung
zu dem gestützt auf das Recht auf Privatleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteten Aufenthaltsanspruch kann nach
einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die
Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Allerdings
vermag die jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit Eingriffe in die
konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren
(BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4; BGr, 15. Juni 2018,
2C_1064/2017, E. 6.3). Auch wenn der Beschwerdeführer seine prägenden
Kindheits- und Jugendjahre in Tunesien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass
eine Rückkehr in die Heimat nach jahrzehntelanger Abwesenheit, höchstens
geringen familiären Beziehungen und wegen fehlender beruflicher Perspektiven
mit grossen Schwierigkeiten für eine Wiedereingliederung verbunden wäre.
5.5
Entscheidend
ins Gewicht fällt, dass es der schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht zuzumuten ist, ihrem Ehemann nach Tunesien zu folgen. Die seit knapp 25
Jahren verheirateten Partner haben stets in der Schweiz zusammengelebt. Aus den
Akten geht nicht hervor und ist daher nicht anzunehmen, dass C irgendeinen
Bezug zu Tunesien aufweist und der (tunesisch-)arabischen Sprache mächtig ist.
Angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Ehefrau leuchtet es ein,
dass diese nur in der Schweiz fachgerecht behandelt werden kann. Selbst wenn
dies in Tunesien möglich wäre – was allerdings ausgezeichnete Deutschkenntnisse
eines Psychiaters voraussetzen würde –, könnten die Ehegatten die hierfür
erforderlichen finanziellen Mittel aller Wahrscheinlichkeit nach nicht
aufbringen. Eine Wegweisung des Ehemanns würde daher faktisch zur Auflösung der
Ehe führen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, würde eine
Weiterführung der Beziehung mit Hilfe der elektronischen Kommunikationsmittel
stark erschwert. Sodann wäre die Möglichkeit der Aufrechterhaltung einer
gelebten Ehe über gegenseitige Besuche aufgrund der prekären finanziellen
Verhältnissen der Partner zumindest fraglich. Schliesslich liegt es nahe, dass
eine Trennung der Ehegatten zu einer wohl erheblichen Verschlechterung der
psychischen Gesundheit von C führen würde.
5.6
Insgesamt
überwiegt aktuell das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in
der Schweiz aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner
schweizerischen Ehefrau, die sich in Tunesien weder hinreichend medizinisch
behandeln noch in die dortige Gesellschaft eingliedern könnte, das öffentliche
Interesse an der Wegweisung zufolge seines in geringem Umfang verschuldeten
Sozialhilfebezugs noch knapp. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erweist sich daher momentan als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist
jedoch eingehend darauf hinzuweisen, dass von ihm künftig kontinuierlich
intensive(re) Arbeitsbemühungen für eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt und
eine Loslösung oder zumindest eine Reduktion von der Sozialhilfe erwartet
werden. Bei unzureichenden Bemühungen kann sein Aufenthaltsrecht erneut zur
Disposition gestellt werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dies
entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, sich ernsthaft um seine berufliche
Eingliederung zu kümmern.
6.
6.1
Seit dem 1. Januar
2021.
ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 50'000.- (Einpersonenhaushalt) bzw. Fr. 80'000.-
(Mehrpersonenhaushalt) in den letzten drei Jahren vor Bewilligungsablauf
dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die
Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen
Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2
AIG).
6.2
Vorliegend
geht aus den Akten nicht klar hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau in den vergangenen drei Jahren Sozialhilfe bezogen haben. Der
Beschwerdegegner ist daher einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern, unter Vorbehalt einer allfälligen Zustimmung
des SEM. Ob eine solche Zustimmung erforderlich ist, ist durch den
Beschwerdegegner näher zu prüfen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die
Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der von der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren bereits empfangenen
Entschädigung zu verrechnen.
7.2
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig
mittellos, die Erhebung von Rekurs und Beschwerde waren begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
Dispositiv
notwendig. Demnach hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung zu Recht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person
von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Für das Rekursverfahren ist die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit Fr. 2'375.30 (Barauslagen und Mehrwertsteuer
inbegriffen) zulasten der Staatskasse entschädigt worden, wobei eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) angemessen erscheint. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind
daher Fr. 1'500.00 als Parteientschädigung zuzusprechen. Der Betrag ist
mit der von der Vorinstanz zugesprochenen und bereits ausbezahlten
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu verrechnen. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das Rekursverfahren überdies im
Mehrbetrag von Fr. 875.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch
die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu entschädigen. Diese Entschädigung ist bereits geleistet.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Für das Beschwerdeverfahren hat die Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht
eine Honorarnote eingereicht. Die geforderte Entschädigung von
Fr. 1'782.50 (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren ist
angemessen. Mit der Zusprechung der Parteientschädigung in dieser Höhe ist der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung abgegolten.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren werden als
gegenstandslos abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wird
gutgeheissen und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
19. Juli 2021 und die Dispositiv-Ziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung in
Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. Januar 2022 werden
aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthalts-
bewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt einer allfälligen Zustimmung des
SEM.
4. Die
Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von
Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 210.-, total
Fr. 1'410.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist mit der von der
Vorinstanz zugesprochenen und bereits ausbezahlten Entschädigung als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu verrechnen.
6. Rechtsanwältin
B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 875.30 (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der
Staatskasse als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Diese Entschädigung ist
bereits geleistet.
7. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
9. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'782.50
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an …