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Entscheid

VB.2022.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00100

20. Juli 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23862)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00100

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Christian Mäder, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1963 geborene tunesische Staatsangehörige

A hielt sich ab 1993 wiederholt im Kanton Zürich auf, teilweise unter falscher

Identität. Ein am 1. Juni 1995 gestelltes Asylgesuch wies die

Schweizerische Asylrekurskommission am 30. September 1995 ab. Nachdem er

am 20. Juni 1997 ausgeschafft worden war, heiratete er am 10. Oktober

1997 in Tunesien die 1957 geborene Schweizerin C. Am 21. Mai 1999 reiste

er erneut in die Schweiz ein, worauf ihm das Migrationsamt eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilte. Bis 2004

arbeitete A im Baugewerbe; seit 2005 ist er auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt

tätig oder nimmt an Arbeitsintegrationsprogrammen teil.

B. Zwischen

November 2001 und Mai 2004 wurde A mehrfach verurteilt, hauptsächlich im

Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit

Strafbefehl vom 23. Mai 2004 verhängte die Bezirksanwaltschaft Zürich eine

unbedingte Gefängnisstrafe von 42 Tagen. Daraufhin verwarnte ihn das

Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Juli 2004 und stellte ihm für den Fall

weiterer strafrechtlicher Sanktionen schwerer wiegende ausländerrechtliche

Massnahmen in Aussicht.

C. Nachdem A

zwischen dem zweiten Halbjahr 2003 und dem ersten Halbjahr 2008 mit

Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 112'000.- unterstützt worden war, wies

das Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am

28. Juni 2010 ab und ordnete die Wegweisung an. Dieser Verpflichtung kam A

nicht nach, weshalb ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom

18. Januar 2011 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen

sanktionierte. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt nach Prüfung der

ehelichen Wohnverhältnisse am 12. März 2015 im Rahmen des Familiennachzugs

wiederum eine Aufenthaltsbewilligung; diese wurde in der Folge verlängert,

letztmals bis zum 25. Februar 2021.

D. Per

1. Februar 2016 erhielt C eine ganze IV-Rente zugesprochen, zu der noch

Zusatzleistungen kamen. Mit Verfügung der SVA Zürich vom 19. Februar 2019

wurde C per März 2019 eine monatliche Altersrente von Fr. 768.-

ausgerichtet. Ferner bezieht sie heute monatliche Zusatzleistungen zur AHV von

Fr. 1'352.- sowie eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse von

Fr. 1'034.-. Weil die Eheleute von Juli 1999 bzw. Juli 1998 bis

12. Februar 2019 insgesamt Fr. 812'062.60 Sozialhilfe bezogen, wurde A mit Verfügung vom 19. Juni 2019 verwarnt und ihm der Widerruf

bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht.

E. Nachdem

der Sozialhilfebezug der Ehegatten bis Februar 2021 auf Fr. 860'234.95

angestiegen und A das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das

Migrationsamt am 19. Juli 2021, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert werde und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 18. Oktober

2021 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 liess A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, das

Migrationsamt sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids – anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann verlangte er eine

Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Verbeiständung.

Am 19. Juli 2022 reichte die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Honorarnote zu den Akten.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen

des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden

Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern haben nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt

von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sofern

die Integrationskriterien nach Art. 58a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG) erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG).

Der seit mehr

als fünf Jahren mit einer Schweizerin verheiratete und sich ordnungsgemäss in

der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer hätte somit grundsätzlich Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine

Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht

Prozessgegenstand war. Falls der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung hätte, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist, könnte ihm die Aufenthaltsbewilligung als weniger

gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1).

Der Anspruch

erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42

AIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).

3.

3.1

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat,

dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss

ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem

Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis

drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00714, E. 3.1;

vgl. auch die aktuellen Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration

[SEM], Ziff. 8.3.2.4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den

von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit erhaltenen Betrag zu

beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober

2011, 2C_345/2011, E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4). Zudem ist

eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu

ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen

(Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4;

BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3; BGr, 18. Februar 2013,

2C_958/2011, E. 2.3).

3.2

Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau beziehen seit Juli 1999 bzw. Juli 1998

Sozialhilfe. Die bezogenen Leistungen summierten sich bis Februar 2019 auf Fr. 812'062.60.

Trotz Verwarnung und Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

vom 19. Juni 2019 bezogen die Eheleute weiterhin Fürsorgegelder, welche

sich bis Februar 2021 auf gut Fr. 860'000.- beliefen, was gemäss der

zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG erforderlichen Umfang und der Dauer entspricht. Den Akten lässt sich nicht

entnehmen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hätte. Eine

Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nach dem Gesagten somit weiterhin nicht

absehbar. Folglich ist von einem (fortbestehenden) dauerhaften und erheblichen

Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

auszugehen, weshalb das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG grundsätzlich bejaht werden kann.

4.

4.1

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion erwog im Rekursentscheid, dass der mit einer Schweizerin

verheiratete sowie mit dieser eine gelebte und intakte Beziehung pflegende

Beschwerdeführer sich grundsätzlich auf den von Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des gleichlautenden Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des

Familienlebens berufen könne. Hingegen vermöge er aus dem von den gleichen

Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens keinen

Bewilligungsanspruch abzuleiten, weil er wegen seiner früheren Delinquenz, der

fehlenden Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sowie des andauernden und

erheblichen Fürsorgebezugs trotz rund 22-jähriger Anwesenheit in der Schweiz

hier nicht massgebend verwurzelt sei. Der Anspruch gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK dürfe nach Massgabe von Abs. 2 eingeschränkt werden, und

zwar im Sinn einer Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und

öffentlichen Interessen. Weil Ehegatten als wirtschaftliche Einheit zu

betrachten seien, müssten dem Beschwerdeführer auch die auf seine Ehefrau

entfallenden Fürsorgeleistungen angerechnet werden. Von Juli 1999 bis Februar

2021.

hätten der Beschwerdeführer Fr. 324'333.20 und die Ehefrau rund

Fr. 500'000.- [recte: Fr. 533'901.05] an Sozialhilfe bezogen. Weil

diese Unterstützung erheblich und dauerhaft sei, liege ein Widerrufsgrund im

Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor. Bis 2004 sei der

Beschwerdeführer als Bauarbeiter bzw. Dachdecker erwerbstätig gewesen; seither

übe er nur noch Beschäftigungen auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt aus. Da er dem

ersten Arbeitsmarkt so lange ferngeblieben sei, bestehe angesichts seines

Alters wenig Aussicht auf eine existenzsichernde Stelle. Sodann habe der

Beschwerdeführer trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nur

Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Bis zur Entstehung des Anspruchs

auf eine Altersrente der AHV im August 2028 bestehe daher die grosse Gefahr von

weiteren massiven Fürsorgebezügen. Daran änderten auch die Einkünfte der

Ehefrau nichts, denn deren Bezug einer monatlichen Altersrente der AHV von

Fr. 768.- und von Zusatzleistungen von Fr. 2'163.- reichten für den

Unterhalt der Familie nicht aus. Nach dem Gesagten sei der Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt; zu prüfen bleibe daher die

Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der

Beschwerdeführer hätte schon vor Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgehen

können, zumal seine Ehe kinderlos geblieben sei. Die jahrelange Stellensuche

lasse sich nicht mit der fehlenden Berufsausbildung erklären; eine solche hätte

er übrigens nachholen können. Im Jahr 2018 habe er nur sechs Bewerbungen

erstellt, was als ungenügende Bemühungen bei der Stellensuche zu würdigen sei.

Diese Umstände sprächen für eine selbstverschuldete Fürsorgeabhängigkeit. Daran

änderten auch die frühere Drogensucht des Beschwerdeführers sowie die Gebrechen

seiner Ehefrau nichts. Obwohl diese seit vielen Jahren an einer

schizophreniformen Störung, an psychotischen Symptomen, an depressiven Episoden

sowie an Angstzuständen leide und deswegen ab Februar 2016 eine ganze IV-Rente

bezogen habe, wäre ihm zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen.

Insgesamt habe er die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit zu einem grossen Teil

selbst verschuldet. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers und dem privaten Interesse von diesem und

seiner Ehefrau am weiteren Verbleib in der Schweiz spreche zunächst die lange

Anwesenheit für eine gewisse Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen.

Allerdings sei er am 28. Juni 2010 rechtskräftig ausgewiesen und ihm erst

am 12. März 2015 wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden,

weshalb dieser Zeitraum unberücksichtigt bleibe. Ferner seien sieben

Straferkenntnisse wegen Delikten gegen die Ausländer- und

Betäubungsmittelgesetzgebung, wegen Hausfriedensbruchs, einfacher

Körperverletzung sowie Diebstahls ergangen. Weil er in der Schweiz keine

Berufsausbildung abgeschlossen und jahrelang nur auf dem ergänzenden

Arbeitsmarkt gearbeitet habe, sei die berufliche Integration als gescheitert zu

betrachten. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er in Tunesien

verbracht, weshalb ihm die dortige Kultur und Lebensumstände noch vertraut

seien und ihm eine Wiedereingliederung zugemutet werden könne. Laut einem

Bericht des behandelnden Psychiaters sei im Fall einer Trennung des Ehepaars

bei C mit einer Destabilisierung und schwerwiegenden Folgen für die psychische

Gesundheit zu rechnen. Trotzdem könne ihr die verfügte Entfernungsmassnahme

zugemutet werden. Denn ihre Leiden liessen sich auch in Tunesien behandeln.

Falls sie sich dazu entschliesse, in der Schweiz zu bleiben, benötige sie nicht

die persönliche Anwesenheit des Ehemanns. Insgesamt erweise sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher als verhältnismässig.

4.2

Zur

Begründung seines Rechtsmittels bringt der Beschwerdeführer vor, dass er und

seine Ehefrau jahrelang Drogen konsumiert und in prekären Wohnverhältnissen

gelebt hätten. Dank der Teilnahme an einem Methadonprogramm ab 2012 sei er

nicht mehr von Betäubungsmitteln abhängig. Weil sich anschliessend auch die

ehelichen Verhältnisse stabilisiert hätten, sei ihm 2015 erneut eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden. Bereits ab

2011.

habe er sich bei der Sozialeinrichtung D engagiert und

hauswirtschaftliche Arbeiten erledigt. Ab 2015 habe er durchgehend an

Integrationsmassnahmen teilgenommen, zunächst in einer Basisbeschäftigung,

daraufhin in einem Teillohnprogramm im Reinigungsteam und in der Wäscherei.

Gegenwärtig sei er mit der sog. "Jobkarte" tätig und suche eine

Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Ehefrau beziehe heute eine AHV-Rente

und Zusatzleistungen. Sie leide an einer schizophreniformen Störung mit

Stimmenhören und anderen psychotischen Symptomen, initial wahrscheinlich

ausgelöst durch den Drogenkonsum, sowie an rezidivierenden depressiven Episoden

und Angstzuständen. Der behandelnde Facharzt gehe davon aus, dass im Fall einer

Trennung des Ehepaars mit einer Destabilisierung der Patientin zu rechnen sei,

auch Suizidalität schliesse er nicht aus. Ihm, dem Beschwerdeführer, könne

nicht vorgeworfen werden, sich trotz bestehender Arbeitsmarktnähe gleichsam

mutwillig geweigert zu haben, eine zumutbare Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

auszuüben. Vielmehr habe er sich bis heute vergeblich darum bemüht. Obwohl er

grundsätzlich arbeitsfähig sei, könne ihm nach der langen krankheitsbedingten

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und wegen seines Alters von 58 Jahren nicht

vorgeworfen werden, keine Anstellung zu finden. Die Vorinstanz verfalle in

Willkür, wenn sie einzig aus der mangelnden Anzahl Belege über seine

Stellensuche in den letzten Jahren auf ein Verschulden an der

Sozialhilfeabhängigkeit schliesse. Auf Seiten des privaten Interesses am

Verbleib in der Schweiz falle die lange Anwesenheitsdauer ins Gewicht; er

spreche gut Deutsch, sei sozial gut integriert, habe stabile Wohnverhältnisse

für sich sowie seine Ehefrau geschaffen und engagiere sich freiwillig bei der

Sozialeinrichtung D. Trotz der knappen finanziellen Verhältnisse lägen

keine Betreibungen gegen ihn vor und er sei seit zehn Jahren nicht mehr

straffällig geworden. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat wäre die

Wiedereingliederung aufgrund der langen Landesabwesenheit und seines Alters

sehr schwierig. Sodann könnte die gesundheitlich schwer angeschlagene Ehefrau

ihm mangels finanzieller Mittel nicht folgen, sodass die Beendigung des

Aufenthalts zur Trennung der Ehegatten führen würde. Angesichts des schlechten

Gesundheitszustands der Ehefrau und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse

sei die Annahme der Vorinstanz lebensfremd, dass die Beziehung über moderne

Kommunikationsmittel oder gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könnte.

5.

5.1

Mit der

Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer

von der Sozialhilfeabhängigkeit wird lösen können. Diese besteht für ihn seit

1.

Juli 1999 und für die Ehefrau seit 1. Juli 1998. Der kurze

Zwischenraum ohne Fürsorgeleistungen erstreckte sich einzig von Mai 2019 bis

Mai 2020, als der Beschwerdeführer im Teillohnprogramm der Sozialen

Einrichtungen der Stadt Zürich beschäftigt war und die Ehefrau neben einer

monatlichen AHV-Rente von Fr. 768.- Zusatzleistungen von Fr. 2'163.-

erhielt. Nachdem der Beschwerdeführer seit 2004 nie mehr einer Erwerbstätigkeit

auf dem freien Arbeitsmarkt nachgegangen war, sondern nur Beschäftigungen auf

dem ergänzenden Arbeitsmarkt ausgeübt hatte, ist es wenig wahrscheinlich, dass

sich an dieser Situation etwas ändern wird. Dafür sprechen auch die bis 2012

bestehende Drogenabhängigkeit, die fehlende Berufsausbildung, die bescheidenen

Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 sowie das Alter von knapp 59

Jahren. Ob ein möglicher Arbeitseinsatz überdies dadurch eingeschränkt ist,

dass er seine psychisch kranke Ehefrau betreuen muss, lässt sich den Akten

nicht entnehmen. Wie im Rekursentscheid zutreffend ausgeführt, ändert der im

August 2028 entstehende Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der

AHV sowie auf mutmasslich nachgesuchte Ergänzungsleistungen der AHV gemäss

ständiger Rechtsprechung nichts an seiner Sozialhilfeabhängigkeit (VGr,

23.

Februar 2022, VB.2021.00328, E. 3.2; VGr, 20. März 2019,

VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019).

5.2

Die Ehefrau

trifft von vornherein kein Vorwurf an der Sozialhilfeabhängigkeit der

Ehegatten. Denn vor Erreichen des AHV-Rentenalters im Februar 2021 bezog sie

seit Februar 2016 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% eine ganze

IV-Rente. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer liegen die Verhältnisse nicht

klar. Zwar erscheinen die in E. 5.1 genannten persönlichen Verhältnisse

für eine Festanstellung auf dem freien Arbeitsmarkt hinderlich. Gleichwohl ist

wenig einsichtig, dass es ihm nie gelungen war, eine (Hilfs-)Tätigkeit

auszuüben, für die weder weitergehende berufliche Fertigkeiten noch

Sprachkenntnisse erforderlich sind, so z. B. in den Bereichen Gebäudereinigung/-unterhalt,

Gastgewerbe oder Landwirtschaft. Wenn der Beschwerdeführer selbst einräumt,

nach der Lösung von der Drogenabhängigkeit ab 2012 seine Arbeitsfähigkeit

wiedererlangt zu haben, wäre ihm grundsätzlich – mit Hilfe des regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums oder anderer Fachstellen – zuzumuten gewesen, eine

Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Zwar ist ihm zugutezuhalten, ab

2015.

an verschiedenen Arbeitsintegrationsmassnahmen teilgenommen zu haben und

heute über die Jobkarte tätig zu sein (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/unterstuetzung/ai/arbeitsintegration-sozialhilfe/jobkarte.html;

zuletzt besucht am 29. Juni 2022), doch ersetzt eine solche Beschäftigung,

die einen vergleichsweise geringen Arbeitseinsatz verlangt und dementsprechend

bescheiden entlöhnt wird, die Bemühungen um eine existenzsichernde Tätigkeit

auf dem freien Arbeitsmarkt nicht. Unter diesen Umständen ist von einem

Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, dass er nicht in höherem Umfang

zu seinem Lebensunterhalt beigetragen hat. Dies gilt namentlich mit Blick auf

die ihm gegenüber am 19. Juni 2019 ausgesprochene ausländerrechtliche

Verwarnung, in welchem ihm sowohl seine Sozialhilfeabhängigkeit wie auch die

fehlenden Bemühungen hinsichtlich einer existenzsichernden Tätigkeit

vorgeworfen worden sind. Für die seither vergangene Zeitspanne sind

Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den Akten bloss sporadisch

ausgewiesen. Regelmässige und intensive Suchbemühungen in der seither

vergangenen Zeit sind nicht ersichtlich.

5.3

Bei der

Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des

sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers und seinem privaten Interesse am

weiteren Verbleib in der Schweiz sind ferner die strafrechtlichen

Verurteilungen zu berücksichtigen. Die in E. 2.4 des Rekursentscheids

aufgelisteten Strafen aus den Jahren 2001 bis 2004 hängen zumindest mittelbar

mit dem früheren Drogenkonsum zusammen; die Verurteilungen von 1995, 1997 und

2011.

betreffen den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz. Weil die genannten

Straftaten lange zurückliegen, nicht auf eine ausgeprägte kriminelle Gesinnung

schliessen lassen und – ausser dem Urteil des Obergerichts vom

21.

November 2001, mit dem eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten

ausgesprochen worden war – vergleichsweise leicht wiegen, kommt ihnen nur eine

geringe Bedeutung zu.

5.4

Nach

seiner Heirat am 10. Oktober 1997 mit C reiste der Beschwerdeführer im Mai

1999.

in die Schweiz ein, wo er sich bis zu seiner Wegweisung im September 2010

rechtmässig aufhielt. Im März 2015 erlangte er wiederum eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Somit lebt er inzwischen

seit über achtzehn Jahren rechtmässig in der Schweiz. Nach der Rechtsprechung

zu dem gestützt auf das Recht auf Privatleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteten Aufenthaltsanspruch kann nach

einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die

Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Allerdings

vermag die jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit Eingriffe in die

konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren

(BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4; BGr, 15. Juni 2018,

2C_1064/2017, E. 6.3). Auch wenn der Beschwerdeführer seine prägenden

Kindheits- und Jugendjahre in Tunesien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass

eine Rückkehr in die Heimat nach jahrzehntelanger Abwesenheit, höchstens

geringen familiären Beziehungen und wegen fehlender beruflicher Perspektiven

mit grossen Schwierigkeiten für eine Wiedereingliederung verbunden wäre.

5.5

Entscheidend

ins Gewicht fällt, dass es der schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers

nicht zuzumuten ist, ihrem Ehemann nach Tunesien zu folgen. Die seit knapp 25

Jahren verheirateten Partner haben stets in der Schweiz zusammengelebt. Aus den

Akten geht nicht hervor und ist daher nicht anzunehmen, dass C irgendeinen

Bezug zu Tunesien aufweist und der (tunesisch-)arabischen Sprache mächtig ist.

Angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Ehefrau leuchtet es ein,

dass diese nur in der Schweiz fachgerecht behandelt werden kann. Selbst wenn

dies in Tunesien möglich wäre – was allerdings ausgezeichnete Deutschkenntnisse

eines Psychiaters voraussetzen würde –, könnten die Ehegatten die hierfür

erforderlichen finanziellen Mittel aller Wahrscheinlichkeit nach nicht

aufbringen. Eine Wegweisung des Ehemanns würde daher faktisch zur Auflösung der

Ehe führen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, würde eine

Weiterführung der Beziehung mit Hilfe der elektronischen Kommunikationsmittel

stark erschwert. Sodann wäre die Möglichkeit der Aufrechterhaltung einer

gelebten Ehe über gegenseitige Besuche aufgrund der prekären finanziellen

Verhältnissen der Partner zumindest fraglich. Schliesslich liegt es nahe, dass

eine Trennung der Ehegatten zu einer wohl erheblichen Verschlechterung der

psychischen Gesundheit von C führen würde.

5.6

Insgesamt

überwiegt aktuell das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in

der Schweiz aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner

schweizerischen Ehefrau, die sich in Tunesien weder hinreichend medizinisch

behandeln noch in die dortige Gesellschaft eingliedern könnte, das öffentliche

Interesse an der Wegweisung zufolge seines in geringem Umfang verschuldeten

Sozialhilfebezugs noch knapp. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erweist sich daher momentan als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist

jedoch eingehend darauf hinzuweisen, dass von ihm künftig kontinuierlich

intensive(re) Arbeitsbemühungen für eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt und

eine Loslösung oder zumindest eine Reduktion von der Sozialhilfe erwartet

werden. Bei unzureichenden Bemühungen kann sein Aufenthaltsrecht erneut zur

Disposition gestellt werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dies

entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, sich ernsthaft um seine berufliche

Eingliederung zu kümmern.

6.

6.1

Seit dem 1. Januar

2021.

ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei

Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 50'000.- (Einpersonenhaushalt) bzw. Fr. 80'000.-

(Mehrpersonenhaushalt) in den letzten drei Jahren vor Bewilligungsablauf

dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die

Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen

Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2

AIG).

6.2

Vorliegend

geht aus den Akten nicht klar hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau in den vergangenen drei Jahren Sozialhilfe bezogen haben. Der

Beschwerdegegner ist daher einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern, unter Vorbehalt einer allfälligen Zustimmung

des SEM. Ob eine solche Zustimmung erforderlich ist, ist durch den

Beschwerdegegner näher zu prüfen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die

Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der von der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren bereits empfangenen

Entschädigung zu verrechnen.

7.2

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden

die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig

mittellos, die Erhebung von Rekurs und Beschwerde waren begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

Dispositiv

notwendig. Demnach hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung zu Recht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person

von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach

den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Rekursverfahren ist die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers mit Fr. 2'375.30 (Barauslagen und Mehrwertsteuer

inbegriffen) zulasten der Staatskasse entschädigt worden, wobei eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 (Mehrwertsteuer

inbegriffen) angemessen erscheint. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind

daher Fr. 1'500.00 als Parteientschädigung zuzusprechen. Der Betrag ist

mit der von der Vorinstanz zugesprochenen und bereits ausbezahlten

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu verrechnen. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das Rekursverfahren überdies im

Mehrbetrag von Fr. 875.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch

die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu entschädigen. Diese Entschädigung ist bereits geleistet.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Für das Beschwerdeverfahren hat die Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht

eine Honorarnote eingereicht. Die geforderte Entschädigung von

Fr. 1'782.50 (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren ist

angemessen. Mit der Zusprechung der Parteientschädigung in dieser Höhe ist der

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung abgegolten.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerde­verfahren werden als

gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wird

gutgeheissen und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

19. Juli 2021 und die Dispositiv-Ziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung in

Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. Januar 2022 werden

aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthalts-

bewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt einer allfälligen Zustimmung des

SEM.

4. Die

Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von

Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 210.-, total

Fr. 1'410.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist mit der von der

Vorinstanz zugesprochenen und bereits ausbezahlten Entschädigung als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu verrechnen.

6. Rechtsanwältin

B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 875.30 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der

Staatskasse als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Diese Entschädigung ist

bereits geleistet.

7. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

8. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'782.50

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

10. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an …