VB.2022.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00104
19. Mai 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23704)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00104
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein am 15. November
1982 geborener brasilianischer Staatsangehöriger, reiste am 6. September
2009 in die Schweiz ein und heiratete am 28. November 2009 die in der
Schweiz aufenthaltsberechtigte brasilianische Staatsangehörige C. 2009 wurde
der gemeinsame Sohn D geboren. Per 8. Januar 2010 meldete sich A aus der
Schweiz nach Brasilien ab. Am 6. September 2013 wurde die Ehe zwischen A
und C mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich geschieden.
Am 15. Dezember 2013 reiste A erneut in die Schweiz
ein und heiratete am 9. April 2014 die am 24. Januar 1966 geborene Schweizer
Bürgerin E. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im
Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge
wiederholt verlängert wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar
2021 wurde die Ehe zwischen A und E geschieden.
Während seiner Anwesenheit erwirkte A Verlustscheine und
Pfändungen in Höhe von über Fr. 40'000.-. Des Weiteren wurde A mit
Strafbefehl vom 16. Februar 2022 wegen 15 Verkehrsdelikten und wegen
Konsums von Kokain verurteilt.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte das
Migrationsamt A unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es
beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da die Ehe mit E
geschieden worden sei und keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge
wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 1. November 2021 ab und setzte
ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Januar 2022.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,
welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Januar 2022 abwies und ihm
eine neue Ausreisefrist bis 22. April 2022 setzte.
III.
Am 22. Februar 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 19. Januar
2022.
sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. März 2022
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG
weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42
AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit E bestand mehr
als drei Jahre.
2.2
Die Integration soll längerfristig
und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2
AIG). Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen
Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und
insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AIG). Als
Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die
Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisieren
die Integrationskriterien und -vorgaben. An eine erfolgreiche Integration
dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht
erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen
Mitteln bestreiten kann oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE).
Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von
vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren
Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich nicht allein aus dem Umstand, dass
eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und
keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember
2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1,
je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der
konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember
2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).
2.3
Für eine erfolgreiche Integration
des Beschwerdeführers spricht, dass er nie Sozialhilfe bezog und über
Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
2.4
Der
Beschwerdeführer hat jedoch im Umfang von über Fr. 40'000.00 Schulden, für
welche entweder eine Pfändung erfolgte oder ein Verlustschein ausgestellt wurde.
Die Verschuldung des Beschwerdeführers erreicht damit eine beträchtliche Höhe.
2.4.1
Zur Höhe und zu den Gründen seiner Verschuldung erklärt der
Beschwerdeführer, er habe sein Kind finanziell unterstützen müssen. Weiter
seien seine Schulden auch durch zwei Scheidungen und seine zwischenzeitliche
Arbeitslosigkeit entstanden. Aus seinem Betreibungsregisterauszug ergibt sich,
dass ein beträchtlicher Teil der Schulden des Beschwerdeführers aus
Konsumkrediten stammt.
2.4.2
Dass die Aufnahme von Konsumkrediten durch seine Unterstützungsleistungen
gegenüber seinem Sohn oder durch die beiden Scheidungen des Beschwerdeführers
notwendig waren, oder dass solche Ausgaben überhaupt getätigt wurden, wäre
durch den Beschwerdeführer zu belegen.
2.4.3
Der Beschwerdeführer legt jedoch weder Belege für Unterstützungsleistungen
an seinen Sohn noch Belege dafür vor, dass die Scheidungsverfahren oder die
finanziellen Scheidungsfolgen die Aufnahme von Konsumkrediten notwendig machten.
Jedenfalls in Bezug auf das erste Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers
ergibt sich aus den Akten, dass ihm für dieses die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wurde und er nur zur Leistung von Unterhalt aus dem Fr. 3'000.-
übersteigenden Einkommen verpflichtet wurde.
2.5
Es ist deshalb zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er
nicht glaubhaft zu zeigen vermag, was der Grund für seine Verschuldung ist. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass diese mutwillig erfolgte.
2.6
Der Beschwerdeführer macht geltend, er bezahle seine Schulden zurück. Sein
Lohn werde gepfändet, soweit er das Existenzminimum übersteige und so sei zu
erwarten, "dass der Beschwerdeführer seine Schulden in rund drei Jahren
wird auf null amortisieren können".
Dass der Beschwerdeführer seine bestehenden Schulden
verringert, indem er ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum
übersteigendes Einkommen erzielt, ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Zu seinen Ungunsten ist dagegen zu berücksichtigen, dass er
unnötige Ausgaben in Form von Bussen generiert und damit der Senkung seiner
Verschuldung entgegenwirkt (vgl. hierzu E. 2.7).
2.7
Mit
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 16. Februar 2022
wurde der Beschwerdeführer wegen 15 Verkehrsdelikten und des Konsums von Kokain
zu einer Busse von Fr. 1'380.00 verurteilt. Diese Busse wurde als
Zusatzbusse zu einer bereits am 18. November 2021 erfolgten Bestrafung mit
Busse in Höhe von Fr. 400.00 ausgesprochen. Aus dem Strafbefehl ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 26. Oktober 2020 und dem 4. Juni
2021.
durchschnittlich etwa zwei Verkehrsdelikte pro Monat beging.
Hierbei handelt es sich zwar nur um Übertretungen, diese
treten jedoch über einen relativ kurzen Zeitraum derart gehäuft auf, dass sie
zusammen mit den erheblichen Schulden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen
sind.
2.8
Insgesamt
kann dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen keine erfolgreiche
Integration attestiert werden. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
2.9
Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer
sodann nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage
der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach
pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2;
VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
3.2
Der heute
39-jährige Beschwerdeführer reiste Ende 2013 in die Schweiz ein und hält sich
Dispositiv
demnach seit rund achteinhalb Jahren in der Schweiz auf. Er hat eine Ex-Ehefrau
und einen Sohn, wobei sich aus den Akten nicht ergibt, wo dieser lebt. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, seinen Sohn finanziell unterstützt zu
haben, belegt dies allerdings nicht. Eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung
zu seinem Sohn ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht.
3.3 Der
Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem
Heimatland, besuchte dort die Primar- und Sekundarschule und studierte danach
während drei Jahren Geografie, ohne dieses Studium allerdings abzuschliessen.
Nach dem Abbruch seines Studiums war er während 13 Jahren als Taxifahrer,
Reinigungsmitarbeiter und Bauarbeiter tätig. Im Zeitpunkt seiner Ausreise war
er bereits 31 Jahre alt. In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer seit
achteinhalb Jahren, eine erfolgreiche Integration liegt jedoch nicht vor. Eine
Rückkehr nach Brasilien ist ihm zumutbar.
3.4 Insgesamt
ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht
rechtsfehlerhaft.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.