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Entscheid

VB.2022.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00104

19. Mai 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23704)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00104

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein am 15. November

1982 geborener brasilianischer Staatsangehöriger, reiste am 6. September

2009 in die Schweiz ein und heiratete am 28. November 2009 die in der

Schweiz aufenthaltsberechtigte brasilianische Staatsangehörige C. 2009 wurde

der gemeinsame Sohn D geboren. Per 8. Januar 2010 meldete sich A aus der

Schweiz nach Brasilien ab. Am 6. September 2013 wurde die Ehe zwischen A

und C mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich geschieden.

Am 15. Dezember 2013 reiste A erneut in die Schweiz

ein und heiratete am 9. April 2014 die am 24. Januar 1966 geborene Schweizer

Bürgerin E. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im

Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge

wiederholt verlängert wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar

2021 wurde die Ehe zwischen A und E geschieden.

Während seiner Anwesenheit erwirkte A Verlustscheine und

Pfändungen in Höhe von über Fr. 40'000.-. Des Weiteren wurde A mit

Strafbefehl vom 16. Februar 2022 wegen 15 Verkehrsdelikten und wegen

Konsums von Kokain verurteilt.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte das

Migrationsamt A unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es

beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da die Ehe mit E

geschieden worden sei und keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge

wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 1. November 2021 ab und setzte

ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Januar 2022.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,

welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Januar 2022 abwies und ihm

eine neue Ausreisefrist bis 22. April 2022 setzte.

III.

Am 22. Februar 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 19. Januar

2022.

sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. März 2022

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG

weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42

AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit E bestand mehr

als drei Jahre.

2.2

Die Integration soll längerfristig

und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2

AIG). Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen

Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und

insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AIG). Als

Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die

Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisieren

die Integrationskriterien und -vorgaben. An eine erfolgreiche Integration

dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht

erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen

Mitteln bestreiten kann oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE).

Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von

vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren

Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich nicht allein aus dem Umstand, dass

eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und

keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember

2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1,

je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der

konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember

2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

2.3

Für eine erfolgreiche Integration

des Beschwerdeführers spricht, dass er nie Sozialhilfe bezog und über

Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.

2.4

Der

Beschwerdeführer hat jedoch im Umfang von über Fr. 40'000.00 Schulden, für

welche entweder eine Pfändung erfolgte oder ein Verlustschein ausgestellt wurde.

Die Verschuldung des Beschwerdeführers erreicht damit eine beträchtliche Höhe.

2.4.1

Zur Höhe und zu den Gründen seiner Verschuldung erklärt der

Beschwerdeführer, er habe sein Kind finanziell unterstützen müssen. Weiter

seien seine Schulden auch durch zwei Scheidungen und seine zwischenzeitliche

Arbeitslosigkeit entstanden. Aus seinem Betreibungsregisterauszug ergibt sich,

dass ein beträchtlicher Teil der Schulden des Beschwerdeführers aus

Konsumkrediten stammt.

2.4.2

Dass die Aufnahme von Konsumkrediten durch seine Unterstützungsleistungen

gegenüber seinem Sohn oder durch die beiden Scheidungen des Beschwerdeführers

notwendig waren, oder dass solche Ausgaben überhaupt getätigt wurden, wäre

durch den Beschwerdeführer zu belegen.

2.4.3

Der Beschwerdeführer legt jedoch weder Belege für Unterstützungsleistungen

an seinen Sohn noch Belege dafür vor, dass die Scheidungsverfahren oder die

finanziellen Scheidungsfolgen die Aufnahme von Konsumkrediten notwendig machten.

Jedenfalls in Bezug auf das erste Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers

ergibt sich aus den Akten, dass ihm für dieses die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt wurde und er nur zur Leistung von Unterhalt aus dem Fr. 3'000.-

übersteigenden Einkommen verpflichtet wurde.

2.5

Es ist deshalb zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er

nicht glaubhaft zu zeigen vermag, was der Grund für seine Verschuldung ist. Es

ist deshalb davon auszugehen, dass diese mutwillig erfolgte.

2.6

Der Beschwerdeführer macht geltend, er bezahle seine Schulden zurück. Sein

Lohn werde gepfändet, soweit er das Existenzminimum übersteige und so sei zu

erwarten, "dass der Beschwerdeführer seine Schulden in rund drei Jahren

wird auf null amortisieren können".

Dass der Beschwerdeführer seine bestehenden Schulden

verringert, indem er ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum

übersteigendes Einkommen erzielt, ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Zu seinen Ungunsten ist dagegen zu berücksichtigen, dass er

unnötige Ausgaben in Form von Bussen generiert und damit der Senkung seiner

Verschuldung entgegenwirkt (vgl. hierzu E. 2.7).

2.7

Mit

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 16. Februar 2022

wurde der Beschwerdeführer wegen 15 Verkehrsdelikten und des Konsums von Kokain

zu einer Busse von Fr. 1'380.00 verurteilt. Diese Busse wurde als

Zusatzbusse zu einer bereits am 18. November 2021 erfolgten Bestrafung mit

Busse in Höhe von Fr. 400.00 ausgesprochen. Aus dem Strafbefehl ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 26. Oktober 2020 und dem 4. Juni

2021.

durchschnittlich etwa zwei Verkehrsdelikte pro Monat beging.

Hierbei handelt es sich zwar nur um Übertretungen, diese

treten jedoch über einen relativ kurzen Zeitraum derart gehäuft auf, dass sie

zusammen mit den erheblichen Schulden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen

sind.

2.8

Insgesamt

kann dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen keine erfolgreiche

Integration attestiert werden. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

2.9

Gründe im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer

sodann nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen

Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage

der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach

pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2;

VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2

Der heute

39-jährige Beschwerdeführer reiste Ende 2013 in die Schweiz ein und hält sich

Dispositiv

demnach seit rund achteinhalb Jahren in der Schweiz auf. Er hat eine Ex-Ehefrau

und einen Sohn, wobei sich aus den Akten nicht ergibt, wo dieser lebt. Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, seinen Sohn finanziell unterstützt zu

haben, belegt dies allerdings nicht. Eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung

zu seinem Sohn ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht

geltend gemacht.

3.3 Der

Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem

Heimatland, besuchte dort die Primar- und Sekundarschule und studierte danach

während drei Jahren Geografie, ohne dieses Studium allerdings abzuschliessen.

Nach dem Abbruch seines Studiums war er während 13 Jahren als Taxifahrer,

Reinigungsmitarbeiter und Bauarbeiter tätig. Im Zeitpunkt seiner Ausreise war

er bereits 31 Jahre alt. In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer seit

achteinhalb Jahren, eine erfolgreiche Integration liegt jedoch nicht vor. Eine

Rückkehr nach Brasilien ist ihm zumutbar.

3.4 Insgesamt

ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung

im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht

rechtsfehlerhaft.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.