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Entscheid

VB.2022.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00105

10. November 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24096)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00105

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

1.

Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,

vertreten durch Nr. 2,

2. Pro Natura Zürich, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1.

Gemeinderat Mettmenstetten, vertreten durch RA D,

2.

Baudirektion Kanton Zürich,

3. E, vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Bewilligung

für Terrainveränderung/Bodenrekultivierung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte E mit

Gesamtverfügung vom 6. April 2021 unter Nebenbestimmungen die

raumplanungsrechtliche Bewilligung für eine Terrainveränderung auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Landwirtschaftszone der Gemeinde

Mettmenstetten. Der Gemeinderat Mettmenstetten eröffnete diese Verfügung

zusammen mit der kommunalen Baubewilligung vom 20. April 2021.

Erwägungen

II.

Die Organisationen Pro Natura – Schweizerischer Bund für

Naturschutz (Pro Natura Schweiz) und Pro Natura Zürich fochten diese Entscheide

gemeinsam mit Eingabe vom 21. Mai 2021 beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich an. Dieses wies den Rekurs nach der Durchführung eines Augenscheins mit

Entscheid vom 1. Februar 2022 ab.

III.

A. Mit

Eingabe vom 23. Februar 2022 erhoben Pro Natura Schweiz

(Beschwerdeführerin 1) und Pro Natura Zürich (Beschwerdeführerin 2)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Bewilligung für

die Terrainveränderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

B. Das

Baurekursgericht beantragte am 15. März 2022 ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion ersuchte am 23. März 2022 unter

Beilage von Mitberichten des Amts für Landschaft und Natur (ALN) und des Amts

für Raumentwicklung (ARE) darum, die Beschwerde abzuweisen. Der Gemeinderat

Mettmenstetten stellte ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde. E

ersuchte um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der

Begründung der Eingabe wies er darauf hin, dass das auf die Bauausschreibung

hin eingereichte Zustellungsbegehren der Beschwerdeführerin 2 vom 23. Juni

2020.

nicht vorliege. Er bestritt, dass diese das Begehren auch im Namen der Beschwerdeführerin 1

gestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen hielten in der Replik vom 13. April

2022.

und E (Beschwerdegegner 3) in der Duplik vom 5. Mai 2022 an

ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat verzichtete am 6. Mai 2022 auf

Bemerkungen.

C. Die Kanzlei des Verwaltungsgerichts lud die

Rechtsvertretung des Gemeinderats ein, das Zustellungsbegehren vom 23. Juni

2020.

zu den Verfahrensakten zu geben. Das Dokument wurde am 8. August 2022

nachgereicht. Der Beschwerdegegner 3 und die Beschwerdeführerinnen

äusserten sich dazu mit Eingaben vom 11. August 2022 bzw. vom 19. August

2022.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 e

contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die Beschwerdeführerin 1

ist gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli

1966.

über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und damit bereits von

Bundesrechts wegen zur Beschwerde berechtigt. Die Pro Natura (Schweiz) ist im

Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im

Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes

beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt. Bei einer

Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gestützt auf Art. 16a

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700)

handelt es sich wie bei einer solchen gemäss Art. 24 ff. RPG um die

Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. BGE 142 II 509 E. 2.3; BGr, 9. August

2016, 1C_397/2015 E. 1.1; Jean-Baptiste Zufferey in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar

NHG, 2. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 2 NHG). Die Beschwerdeführerin 2

bildet einen gesamtkantonalen Verband, der sich für den Natur- und

Landschaftsschutz einsetzt. Sie ist gemäss § 338b Abs. 1 lit. b

des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS

700.1) legitimiert, Rechtsmittel gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen

ausserhalb der Bauzonen zu erheben. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend,

die umstrittene Baubewilligung laufe dem Landschaftsschutz zuwider. Insgesamt

ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen zu bejahen.

1.3

Wie sich

im Instruktionsverfahren des Verwaltungsgerichts ergeben hat, stellte die Beschwerdeführerin 2

das Zustellbegehren vom 23. Juni 2020 an die Gemeinde nicht nur im eigenen

Namen, sondern ausdrücklich auch in Vertretung der Beschwerdeführerin 1.

In der Folge hat der Beschwerdegegner 3 zu Recht nicht mehr bestritten,

dass auch die Beschwerdeführerin 1 bereits am erstinstanzlichen Verfahren

beteiligt war. Auch insofern steht der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin 1

somit nichts entgegen.

1.4

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone sind

zonenkonform, wenn nachhaltig eine Verbesserung der landwirtschaftlichen

Nutzungseignung resultiert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl.

Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; BGr, 22. Mai

2014, 1C_808/2013, E. 4.8; BGr, 21. Januar 2009, 1C_226/2008, E. 3.2

und E. 4.2). Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die

Landwirtschaft (LwG; SR 910.0) sowie das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983

über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bezwecken, die natürlich gewachsenen,

ungestörten Böden zu erhalten, sodass diese in der Regel nicht für

Terrainveränderungen infrage kommen (vgl. Art. 1 lit. b LwG und Art. 1

USG; vgl. auch Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungsbericht vom 8. Mai

2020.

zum Sachplan Fruchtfolgeflächen, S. 18). Primär in Betracht kommen

für Terrainveränderungen Standorte mit Böden, deren Aufbau bzw. Schichtung

durch menschliche Eingriffe entstanden ist. Für solche Böden wird auch der

Begriff "anthropogen" (verändert) verwendet. Nach Art. 34 Abs. 4

lit. a RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder

Anlage, so auch die bewilligungspflichtige Terrainveränderung, für die infrage

stehende Bewirtschaftung nötig ist. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die

Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder

Anlage nach objektiven Kriterien. Sie hängt ab von der bestellten Oberfläche,

von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und

Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Nicht jede Bewirtschaftungserleichterung

ist ausreichend, um als nötig im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG zu

gelten (vgl. VGr, 28. November 2019, VB.2017.00242, E. 3.2).

3.

3.1

Das rund 3 ha grosse Grundstück Kat.-Nr. 01

erstreckt sich im nördlichen und grösstenteils unbewaldeten Teilbereich des

Drumlins "Rüchlig". Dieser Hügel zeigt eine

Südost-Nordwest-Ausrichtung auf. Sein südlicher Teilbereich ist bewaldet. Die

Parzelle befand sich im Perimeter des Objekts-Nr. 101 "Drumlinlandschaft

Mettmenstetten-Uttenberg" des kantonalen Inventars der Natur- und

Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung (RRB Nr. 126/1980

vom 4. Januar 1980). Ziel des Inventars war gemäss dem angefochtenen

Entscheid die ungeschmälerte Erhaltung der noch weitgehend unversehrten Drumlinlandschaft.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 überführte das ARE den Teilbereich

''Landschaftsschutz'' mit den Landschaftsschutzobjekten von überkommunaler

Bedeutung in das neue kantonale Inventar der Landschaftsschutzobjekte. Danach

liegt die Parzelle im Perimeter des Objekts-Nr. 1019

"Glaziallandschaft von Mettmenstetten, Maschwanden und Knonau". Dabei

handelt es sich um eine geomorphologisch geprägte Landschaft von kantonaler

Bedeutung. Die diesbezüglichen allgemeinen Schutzziele sind gemäss dem im

Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich (GIS) aufgeschalteten

Objektblatt der ungeschmälerte Erhalt der landschaftlichen Einheit, der

ungeschmälerte Erhalt des typischen landschaftlichen Erscheinungsbilds sowie

der bestehenden landwirtschaftlichen Werte und prägenden Elemente, der Erhalt

der Aufenthaltsqualität und der Erhalt von prägender Topographie und Relief der

geomorphologischen Objekte.

3.2

Das umstrittene Bauvorhaben umfasst eine

Terrainveränderung auf einem Streifen von 80 m x 20 m auf Kat.-Nr. 01,

und zwar am südwestlichen Hang des Drumlins "Rüchlig". Damit soll

eine dort bestehende Geländekante abgeflacht und dabei der Boden durch den

Auftrag von Untergrund und Boden von maximal 1,3 m Höhe aufgewertet

werden. Die bisherige Böschung unterhalb dieser Hangkante ist bis zu vier Meter

hoch. Die baulichen Massnahmen dienen dazu, dass der betroffene Abschnitt

einfacher und sicherer bewirtschaftet werden kann. Gleichzeitig soll die

landwirtschaftliche Nutzungseignung des Bodens verbessert bzw. aufgewertet

werden.

3.3

Der Verfügung der Baudirektion vom 6. April

2021.

liegt die Annahme zugrunde, dass die vom Projekt betroffenen Böden

überwiegend nicht anthropogen seien. Im Rahmen der Vernehmlassung an das

Baurekursgericht erläuterte das ALN, die Formulierung "überwiegend nicht

anthropogen" sei verwendet worden, weil eine geringfügige anthropogene

Überprägung der Böschung mit lokal begrenzter Veränderung des Bodenaufbaus

nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Gemäss dem Protokoll des

Baurekursgerichts zum Augenschein vom 30. September 2021 führte der

Vertreter der kantonalen Fachstelle Bodenschutz dort aus, diese Fachstelle habe

sich intern gegen das Projekt ausgesprochen, weil natürlich gewachsener Boden

betroffen sei. Der Chef des ALN habe sich aber im Rahmen einer

Interessenabwägung (zur Reduktion der Unfallgefahr bei der Bewirtschaftung) für

die Bewilligung des Projekts entschieden. Der Bauherr (bzw. Beschwerdegegner 3)

gab damals an, er habe im Westen der umstrittenen Auffüllung bereits früher ein

wenig Boden eingesetzt; die Fläche dieser Bodenrekultivierung sei kleiner als

500.

m2 gewesen, weshalb es dazu keiner Bewilligung bedurft

habe. Weiter habe die Wiese auf Kat.-Nr. 01 früher im Süden ebenfalls ein

steiles Bord aufgewiesen. Nachdem sich dort bei der Bewirtschaftung ein

tödlicher Unfall ereignet habe, sei jenes Bord in der Folge mit Baugerät

komplett abgetragen worden.

3.4

Im Unterschied zur

Baudirektion gelangte das Baurekursgericht zur Beurteilung, die fragliche

Böschung sei höchstwahrscheinlich nicht auf natürliche Weise entstanden,

sondern vor geraumer Zeit von Menschenhand geschaffen worden, um in

südwestlicher Exposition eine sonnenbeschienene Terrasse für den Acker-

und/oder Obstbau anzulegen. Infolgedessen sei der im Projektperimeter liegende

Boden in seinem Aufbau durch menschliches Zutun verändert worden. Es erwog,

dieser markante Abhang sei weder in der Siegfriedkarte 1930 noch in der Alten

Landeskarte 1956–65 verzeichnet; beide Karten sind im GIS aufgeschaltet. Das

nahezu gerade Bord mit seiner durchgehend gleichmässigen, geometrisch

anmutenden Form wirke im Landschaftsbild untypisch und wie künstlich

geschaffen. Es ziehe sich zudem nicht parallel zu den Höhenlinien hin. Gegen Süden

bzw. die angrenzende Waldfläche hin werde es immer höher und steiler, im

Bereich des Waldrands flache es dann vollständig ab. Am Augenschein sei kein

Gewässer und keine Abflussrinne feststellbar gewesen. Dies lege nahe, dass

nicht das Schmelzwasser des Gletschers zur Entstehung geführt habe. Es sei

davon auszugehen, dass der fragliche Boden zu einem höheren Anteil anthropogen

sei, als dies die vorsichtigen Formulierungen in den Akten ausdrücken würden.

3.5

Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die vorinstanzliche

Annahme, wonach die fragliche Böschung von Menschenhand geschaffen worden und

der bestehende Bodenaufbau im Projektperimeter anthropogen sei, verletze ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Vorinstanz habe die dargelegte

Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid völlig überraschend bzw. ohne

Anhörung der Parteien vorgenommen. Eine solche Sachverhaltsfeststellung erweise

sich auch als willkürlich, denn sie weiche ohne triftige Gründe von der

Fachmeinung von Fachpersonen, insbesondere der Fachstelle Bodenschutz, ab. Im

Übrigen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Verwaltungsgericht die

Einholung eines geologischen und bodenkundlichen Gutachtens.

3.6

Entgegen dem Beschwerdegegner 3 spielt es

eine erhebliche Rolle, ob der Projektperimeter sich noch – zumindest

überwiegend – im natürlich gewachsenen, ungestörten Zustand befindet. Bei

derartigen Verhältnissen wäre eine Terrainveränderung zur Bodenverbesserung in

der Landwirtschaftszone im Regelfall nicht zonenkonform; anders kann es sich

bei einem anthropogenen Boden verhalten (vgl. oben E. 2). Ausserdem wird

die Beurteilung der Interessen des Landschaftsschutzes dadurch beeinflusst, ob

das Projekt einen Eingriff in eine schutzwürdige Naturlandschaft darstellt oder

im Gegenteil zur Behebung früherer Eingriffe in diese Landschaft beiträgt.

Deshalb ist es erforderlich, den Umfang bereits bestehender Beeinträchtigungen

des natürlich gewachsenen Terrains aufgrund früherer Eingriffe als Ausgangszustand

beim umstrittenen Bauprojekt abzuklären.

3.7

Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz

verpflichtet die Behörde, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc., 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Im

Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren gilt nach § 7 Abs. 4 VRG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Gemäss diesem Grundsatz ist die

Entscheidbehörde nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden, die ihr

vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die

einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Die Behörde muss jedoch

alle Beweismittel objektiv prüfen und danach sachlich begründen, weshalb sie

einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet. Wegleitend für

die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die

Verlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des

behördlichen Entscheids bildet (VGr, 29. August 2019, VB.2018.00693, E. 5.2).

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vor, wenn es die Behörde

unterlässt, den relevanten Sachverhalt im für den Einzelfall erforderlichen

Umfang abzuklären (Plüss, § 7 N. 36).

3.8

Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben,

inwiefern der Spruchkörper der Vorinstanz über die nötigen Spezialkenntnisse

zur Beurteilung der Bodenbeschaffenheit des Ausgangszustands am betroffenen

Standort verfügt. Die Vorinstanz ist mit der Schlussfolgerung, wonach die

fragliche Böschung (in erheblichem Umfang) auf eine menschliche Umgestaltung

zurückgehe, von der Bewertung der kantonalen Fachstelle Bodenschutz abgewichen.

Dabei hat sich die Vorinstanz zur Hauptsache auf ihren Augenschein und die

Auswertung von Kartenmaterial gestützt (vgl. oben E. 3.4). Wie sich aus

den Fotografien des vorinstanzlichen Augenscheins ergibt, vermittelt eine

Landschaftsbetrachtung des Wieslands an der Hangflanke keine eindeutigen

Ergebnisse zur Entstehungsweise von Geländekante und Böschung. Weiter ist diese

Böschung schematisch in der im GIS aufgeschalteten, aktuellen Landeskarte, Übersichtsplan,

eingezeichnet. Demgegenüber fehlt eine entsprechende Markierung gemäss GIS in

der Siegfriedkarte 1930 und in der Alten Landeskarte 1956–65. In jenen Karten

sind an verschiedenen Standorten in der Umgebung markante Böschungen

eingetragen. Der angefochtene Entscheid legt indessen keine Rechenschaft unter

Bezugnahme auf historische Quellen darüber ab, ob sich aus dem Fehlen eines

solchen Eintrags zuverlässig darauf schliessen lässt, dass am betroffenen

Standort im Zeitpunkt der Aufnahme jener Karten eine solche Böschung fehlte.

Die Vorinstanz begnügt sich insgesamt mit Mutmassungen zur Entstehungsweise der

Böschung. Dies genügt nicht, um die Bodenbewertung durch die Fachstelle Boden

zu entkräften, zumal sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass die

Kantonsarchäologie des Kantons Zürich im August 2020 Bodensondierungen am betroffenen

Standort vorgenommen hat. Diese werden zwar im angefochtenen Entscheid erwähnt,

aber soweit ersichtlich nicht erörtert. Für eine ausreichende Erstellung des

Sachverhalts drängt es sich auf, die Erkenntnisse jener Sondierungen

beizuziehen. Ferner ist zu prüfen, ob zusätzlich eine vertiefte bodenkundliche

bzw. geologische Untersuchung erforderlich ist. Am dargelegten Abklärungsbedarf

ändert die vom Beschwerdegegner 3 vor Verwaltungsgericht eingereichte

Karte von 1968 zur damaligen Gesamtmelioration Mettmenstetten nichts. Auch

anhand dieser Karte können keine genügenden Schlussfolgerungen zur

Entstehungsweise der Geländebeschaffenheit gezogen werden. Die Sachverhaltsrüge

der Beschwerdeführerinnen ist in diesem Punkt begründet.

3.9

Ausserdem beanstanden die

Beschwerdeführerinnen, es sei nicht dargetan, weshalb eine Erleichterung der

Bewirtschaftung bzw. Verminderung der Unfallgefahr auf der im Vergleich zum

Gesamtbetrieb relativ kleinen Fläche des Projektperimeters notwendig sei. Bei

den Erwägungen zur Tragweite des Bauvorhabens für eine Erleichterung der

Bewirtschaftung und Reduktion der Unfallgefahr beim betroffenen Hanggelände ist

im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des Zentrums H vom 23. Juni

2021.

und den Augenschein abgestellt worden. Die Stellungnahme des Zentrums H

äussert sich allerdings nur zur Bedeutung des Projekts im Hinblick auf diese

Böschung, hingegen nicht auf den ganzen Landwirtschaftsbetrieb. Auch sonst ist

nicht ersichtlich, dass konkrete Angaben zur Notwendigkeit der Terrainveränderung

für den ganzen Landwirtschaftsbetrieb vorliegen würden. Vielerorts weisen landwirtschaftlich

genutzte Flächen mitunter steile Böschungen auf und bilden die betroffenen

Landwirtschaftsbetriebe Lehrlinge aus, die aufgrund mangelnder Erfahrung Mühe

mit der adäquaten Abschätzung der diesbezüglichen Unfallrisiken haben. Diese

allgemeinen Umstände sind für sich allein noch nicht ausreichend zur Begründung

der Notwendigkeit der fraglichen Terrainveränderung (vgl. oben E. 2). In

dieser Hinsicht erweist sich der Sachverhalt ebenfalls als ungenügend

abgeklärt. Dabei ist es unumgänglich, die vom Beschwerdegegner 3

angesprochenen, bisherigen Terrainveränderungen bei Kat.-Nr. 01

einzubeziehen (vgl. dazu oben E. 3.3).

3.10

Zusammenfassend beruht der angefochtene

Entscheid auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen und verletzt den

Untersuchungsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn der Tatbestand

ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Es ist nicht

angezeigt, dass das Verwaltungsgericht die gebotenen Abklärungen angesichts

ihres Umfangs selbst vornimmt. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben

und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Februar 2022 ist aufzuheben und die

Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht

zurückzuweisen.

4.2

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden

Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder

kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2,

mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Vorliegend

obsiegen somit die Beschwerdeführerinnen; der Beschwerdegegner 3

unterliegt mit seinem Begehren auf Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner 3

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und hat dieser die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen angemessen

zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zwar verlangt der Beschwerdegegner 3

als Eventualantrag eine Kostenauflage zulasten des Kantons Zürich bzw. der

Vorinstanz, wenn das Verwaltungsgericht deren Abklärung zum Ursprung der

Böschung als gehörsverletzend qualifizieren sollte. Zu einer Ausnahme vom

Unterliegerprinzip besteht aber kein Anlass, zumal der relevante Sachverhalt,

wie vorstehend dargelegt, in mehrfacher Hinsicht unvollständig ist und die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht allein auf Verfahrensfehler einer

Vorinstanz zurückgeht. Im Übrigen wird das Baurekursgericht über die

Kostenfestsetzung und -verteilung des Rekursverfahrens im zweiten Rechtsgang zu

befinden haben.

4.3

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es

sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinn

von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) handelt, der nur unter den darin

erwähnten einschränkenden Voraussetzungen angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Februar

2022.

wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 415.-- Zustellkosten,

Fr. 3'915.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 3 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (7,7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht des Kantons Zürich;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: